Schema: Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG
Konkrete Normenkontrolle
A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG.
I. Vorlageberechtigung, Art. 100 I 1 GG: Gericht
– Gericht = Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigem Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gerichte bezeichnet sind.
– Nicht vorlageberechtigt ist der Einzelrichter eines Kollegialorgans.
Ist dem Einzelrichter nach § 6 I VwGO der Rechtsstreit übertragen worden, kann er die Rechtssache unter den Voraussetzungen des § 6 III VwGO an die Kammer zurück verweisen. Wenn sich die Notwendigkeit einer Vorlage an das BVerfG ergibt, ist sein insoweit eingeräumtes Ermessen jedoch auf Null reduziert, er hat den Rechtsstreit zunächst an die Kammer zurück zu verweisen. Argument: Entlastung des BVerfG.
II. Vorlagegegenstand, Art. 100 I 1 GG
– Nur Parlamentsgesetze des Bundes und der Länder oder verfassungsändernde Gesetze.
– Für untergesetzliche Normen besteht das Verfahren nach § 47 VwGO.
– Grds. sind nur nachkonstitutionelle Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand, es sei denn der Gesetzgeber hat ein vorkonstitutionelles Gesetz in seinen Willen aufgenommen.
III. Vorlagegrund, Art. 100 I GG
1. Richterliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
2. Entscheidungserheblichkeit, d.h. das vorlegende Gericht muss den ihm vorliegenden Rechtsstreit im Falle der Gültigkeit des Gesetzes anders entscheiden als im Falle der Ungültigkeit.
IV. Form, §§ 23 I, 80 II BVerfGG
V. Keine Frist
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist.
I. Prüfungsmaßstab
– Prüfungsmaßstab für Bundesgesetze ist das Grundgesetz, Art. 100 I 1 GG.
– Prüfungsmaßstab für Landesgesetze sind neben dem Grundgesetz alle formellen und materiellen Bundesgesetze, Art. 100 I 2 GG.
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Beachte: Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht stellt zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG dar.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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