Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die örtlich zuständigen Bundespolizeibeamten B und C finden am Rande der Eingangshalle des Hauptbahnhofs der Stadt D den A. Dieser liegt stark alkoholisiert auf dem Boden. Er reagiert nicht auf das Ansprechen seitens der Polizeibeamten. Daraufhin entschließen sich B und C, den A auf das nächstgelegene Bundespolizeirevier mitzunehmen, um ihn zu seiner eigenen Sicherheit seinen Rausch ausschlafen zu lassen. Als er nach fünf Stunden seinen Rausch ausgeschlafen hat, wird er entlassen.
Am nächsten Tag werden B und C zu einer sich ebenfalls im Bahnhofsgebäude befindlichen Ladenzeile gerufen. Der wieder alkoholisierte A randaliert dort und pöbelt Passanten an. B und C fordern A auf dies zu unterlassen. Der Aufforderung kommt A nicht nach und randaliert weiter. Daraufhin nehmen B und C den A gegen dessen Willen mit in ihr Polizeifahrzeug und fahren ihn zu einem am Stadtrand gelegenen Waldstück. Dort setzen sie den A ab und sagen zu ihm: „Hier können Sie über Ihr Verhalten nachdenken und wieder einen klaren Kopf bekommen!“ Der A läuft daraufhin eine Stunde bis zur nächstgelegenen S-Bahn Haltestelle. Nach einer weiteren Stunde ist er in seiner Wohnung angekommen.
Er ist über das Vorgehen der Bundespolizei verärgert und hält es für unzulässig. Zu seinem Rechtsanwalt R meint er, sein alkoholisierte Zustand habe die Polizei nicht zu interessieren, schließlich habe er zu keiner Zeit andere Personen gefährdet. Außerdem sei es unzulässig gewesen, dass die Polizisten keine richterliche Anordnung zu seiner Verbringung in das Polizeirevier herbeigeführt haben. Bezüglich des Verhaltens der Polizei am zweiten Tag meint A, dass die Polizisten ihn gegen seinen Willen „entführt“ hätten und ein solches Vorgehen keinesfalls zulässig sein kann.
Die Polizei steht bezüglich der ersten Maßnahme auf dem Standpunkt, dass A wegen seiner Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig gewesen sei und eine richterliche Anordnung daher entbehrlich gewesen ist. Bei der zweiten Maßnahme habe es sich um einen zulässigen Verbringungsgewahrsam gehandelt.
Frage: Waren die Maßnahmen rechtmäßig?
Zusatzfrage: Kann die „rechtsvergleichende Auslegung“ als fünfte Auslegungsmethode bezeichnet werden? Grenzen Sie bei Ihrer Antwort die rechtsvergleichende Auslegung von den klassischen Auslegungsmethoden ab.
Schlagwortarchiv für: Öffentliches Recht
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Eine Kadettin stürzt aus 27 m Höhe vom Segelschulschiff der Bundeswehr. Die Umstände des Unfalls sind dubios. Der Bundesverteidigungsminister sieht sich gezwungen etwas zu unternehmen: Er entzieht dem Kapitän des Schiffs die Kommandogewalt und geht zum Bundespräsidenten und teilt ihm mit, dass der Kapitän entlassen werden soll. Der Bundespräsident teilt ihm daraufhin mit, dass der Sachverhalt in der kurzen Zeit noch nicht hinreichend geklärt sei; und die Entscheidung des Verteidigungsministers sei übereilt. Der Bundesverteidigungsminister nimmt dies zur Kenntnis, macht sich aber auf eigene Suche und entdeckt die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten aus dem Jahre 1969 (AnO 1969), worin er liest, dass er die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Soldaten habe. Der Kapitän gehöre der Besoldungsgruppe A16 an. Daraufhin lädt er den Kapitän zum Entlassungstermin ein. Der Bundespräsident ist der Meinung, es handle sich hierbei um einen besonderen Fall und für diesen habe er sich ausdrücklich die Befugnis vorbehalten. Ferner sieht er die AnO 1969 als viel zu weitgehend an; die ehemaligen Bundespräsidenten haben ihn seiner Befugnismacht ausgehöhlt und er widerruft deshalb die AnO 1969, aber der Verteidigungsminister verweigert die Gegenzeichnung, denn er will sich nicht durch einen Federstrich entmachten lassen.
Frage 1:
Kann der Bundespräsident die Entlassung durch den Bundesverteidigungsministers verweigern?
Frage 2:
Bedarf der Widerruf des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung der Bundesregierung?
Frage 3:
Der Bundespräsident möchte schnell gegen die Maßnahme des Bundesverteidigungsministers vorgehen. Welche kommen mit Aussicht auf Erfolg in Betracht?
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Entlassung schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Kapitän nicht angehört wurde. Es wurden sowohl die AnO 1969 als auch Auszüge aus dem Soldatengesetz mit abgedruckt.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
In der kreisfreien hessischen Stadt S stieg die Zahl der Spielhallen um 20% an und auch die Zahl der Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdenden sei laut Statistik angestiegen. Dies sei nur in der Stadt S bemerkbar. In der näheren Umgebung ist das nicht der Fall.
Aus diesem Grund erlässt der OB eigenhändig eine neue Sperrzeitverordnung gem. § 3 der hessichen SperrzeitVO (abgedruckt in Zezschwitz Nr. 39), wonach eine Sperrzeit für die Spielhallen von 2-11 Uhr vorgesehen wurde. Die alte SperrzeitVO sah eine Sperrzeit von 2-6 Uhr vor. Gegen die neue Verordnung des OB (OB-VO) gehen mehrere Spielhallenverbände vor und bringen an:
– Der OB durfte hier nicht ohne die Stadtverordnetenversammlung handeln.
– § 3 der Sperrzeitverordnung ist keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer neuen VO, sondern stellt vielmehr nur eine Allgemeinverfügung dar.
– … (da gab es noch andere Punkte; kann mich aber nicht mehr daran erinnern.)
Frage 1:
Ist die OB-VO wirksam?
Frage 2:
Analysieren Sie anhand der §§ 73 S. 2, 74 S. 2 HSOG den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung und einer Satzung.
Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Wieder einmal war der „Udo-Voigts-Fall“ Thema einer Examensklausur in Schleswig Holstein. Dieser ist in ähnlicher Fassung auch schon im April in Berlin gelaufen:
Bruno Braun (B) ist Vorsitzender der „Partei Deutschland den Deutschen“ (PDD), die extrem national-konservativ ausgerichtet ist und unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern steht. Die PDD ist in einigen Landesparlamenten vertreten und bei der letzten Bundestagswahl auf ein Wahlergebnis von 2 % gekommen. Die Partei und insbesondere das grundsätzlich sehr provokative Auftreten von B spalten die Republik.
B buchte mit seiner Frau im Herbst des Jahres 2010 über einen Reiseveranstalter ein Pauschalangebot für ein All-inclusive-Wochenende in einem Wellness-Hotel in der Stadt S. Sein Aufenthalt sorgte bei den anderen Gästen für große Aufregung. Die lokale Presse kommentierte den Vorfall.
Daraufhin sandte Anfang 2011 die Hotelgesellschaft (H), eine juristische Person französischen Rechts, die ihren Sitz in Paris hat und Pächterin des Hotels in der Stadt S ist, dem B ein Hausverbot zu. Begründet wurde das Hausverbot damit, dass das Hotel ein Wellness-Hotel sei, das seinen Gästen eine Atmosphäre der Ruhe und Erholung bieten müsse und das keinen Raum für politische Polarisierung biete. Bereits der letzte Besuch des B habe für Unruhe gesorgt, die zwar noch keine nachweisbaren finanziellen Nachteile hervorgerufen habe; bei einer Verstetigung seiner Besuche sei dies jedoch nicht auszuschließen. B, der auch zukünftig in dem Hotel absteigen möchte, klagte erfolgreich gegen das Hausverbot.
Unterstellen Sie, dass der BGH in letzter Instanz entschieden hat, das Hausverbot sei nichtig. B könne es auf Grundlage von §§ 823, 1004 analog BGB abwehren, weil es ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte, wohingegen sich die H als ausländische juristische Person schon gar nicht auf Grundrechte berufen könne. Abgesehen davon gehe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bloßen kommerziellen Interessen vor. Das Urteil wurde der H am 1. November 2011 zugestellt.
Am 1. Dezember 2011 geht beim Bundesverfassungsgericht ein Fax ein, mit dem die H die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 12 und 14 GG rügt. Der BGH habe ihr grundrechtlich geschütztes ziviles Hausrecht als Pächterin und ihr Eigentumsrecht ebenso wie ihre wirtschaftliche Ausrichtung als Wellness-Hotel bei der Anwendung von §§ 823, 1004 analog BGB nicht ausreichend berücksichtigt. Als juristische Person eines Mitgliedstaates der EU könne sie sich ebenso wie inländische juristische Personen auf die Grundrechte berufen.
Hat die Verfassungsbeschwerde der H Aussicht auf Erfolg?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 115/11) bleibt damit im Öffentlichen Recht ein Dauerbrenner. Interessant wird sein, wann sie mit einer zivilrechtlichen Einkleidung im Examen geprüft werden wird. Siehe dazu unsere entsprechende Besprechung.
Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die Stadt Kiel hat ein neues Hallenbad eröffnet. Gemäß § 1 der Hallenbad-Satzung (die in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurde) ist das Bad als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Das Hallenbad soll der Erholung und dem körperlichen Wohlbefinden dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist die Nutzung des Hallenbades nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Hygiene im Hallenbad sowie die Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Wasserreinhaltung zu gewährleisten seien.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gilt innerhalb der Frauenschwimmzeiten auch der „Burkini“ als übliche Badebekleidung. Der „Burkini“ ist eine Art Badeanzug, der mit langen Armen und Beinen, einem Kopftuch sowie einer Tunika den gesamten Körper bedeckt. Dies ist in der Satzung so vorgesehen, weil so die Toleranz gegenüber Andersgläubigen zum Ausdruck gebracht werden soll. Das Hallenbad verstehe sich als multikulturelles Wesen und möchte den Andersgläubigen ebenso eine Teilhabe am Badesport und Badespaß ermöglichen. Dass der „Burkini“ den funktionsspezifischen Anforderungen entsprechen müsse, verstehe sich von selbst. Daher ist es üblich, dass stichprobenartige Kontrollen der „Burkinis“ von den Bademeisterinnen durchgeführt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob die Kleidung in Bezug auf das Material und die Verarbeitung funktionsadäquat ist und die Frau darunter keine Unterwäsche mehr trägt.
Im März 2011 besucht die muslimische 20-jährige Fatma M. (M) das Hallenbad. Im Zuge der stichprobenartigen Kontrolle soll ihr „Burkini“ von der Bademeisterin (B) überprüft werden. Diese möchte bei M diese Kontrolle durchführen. M verweigert die Kontrolle mit der Begründung – und das zu recht –, dass ihr aufgrund ihres Glaubens nicht erlaubt sei, vor anderen als zur Familie gehörigen Personen ihren Körper zu zeigen, unabhängig vom Geschlecht der anderen Person und vom Zweck. Auch nach mehrmaligem Auffordern durch B und der Ankündigung, dass B sie anderenfalls unter Hinweis auf die Satzung und dem ihr zustehenden Hausrecht des Hallenbades verweisen müsste, lässt sich M nicht umstimmen. Daher wird M nach einiger Zeit des Hallenbades verwiesen.
Im Juni 2011 klagt sie nach anwaltlicher Beratung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sie meint, der Verweis der B sei rechtswidrig. Der Anwalt der M verweist darauf, dass – was zutrifft – eine ausdrückliche Ermächtigung für Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen in der Satzung nicht ausgesprochen wurde. Die M meint, ihr stehe ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Ausübung ihrer Religion und eine dementsprechende Nutzung des Hallenbades zu. Sie möchte nicht auf die Nutzung des Hallenbades in Zukunft verzichten müssen.
Frage: Hat die Klage der M Erfolg?
Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises auf die zugrundeliegenden Urteile der im Juli 2012 im Saarland gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Im Saarland waren die folgenden Urteile Inhalt der Ö II Klausur:
BVerfG, Beschluss vom 4.5.2010 – 2 BvR 5/07: Bundeswehreinsatz im Inneren
BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04: Versammlungsfreiheit
Gerade zum zweiten Urteil siehe unsere ausführliche Darstellung hier.
Wir danken Nicolai für die Zusendung des Themas der Examensklausur ÖffRecht II in NRW! Wir freuen uns auf Ergänzungen oder etwaige Korrekturen!
Der Fall war dem folgenden Urteil nachgebildet:
https://www.openjur.de/u/162038.print (BVerwG · Urteil vom 11. November 2010 · Az. 5 C 12.10)
Hierbei ging es um einen Österreicher, der in Deutschland lebt, gegen den ein Strafverfahren in Österreich lief.Dieser beantragte die deutsche Staatsbürgerschaft, wobei er in dem Antragsformular unter dem Punkt Anhängige Strafverfahren „keins“ eintrug. Daraufhin nahm die zuständige Behörde die Einbürgerung zurück ( § 35 StAG). Dies hatte zur Konsequenz, dass der Österreicher staatenlos wurde.
Der Österreicher moniert eine Verletzung von Art. 16 I S. 2 GG und der Freizügigkeit als Unionsbürger (AEUV).
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Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt der hier dargestellten Examensklausur ist im Wesentlichen der Entscheidung des BVerwG vom 28.03.2012 (6 C 12.11) nachgebildet. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 29.03.2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In der Sache geht es um die Vorführung eines in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf einsitzenden Sicherheitschef (S) der Mafia, welcher unter urologischen Problemen leidet und darum – zwecks medizinischer Untersuchung – zu einem Arzt verbracht wird. Da sich die JVA jedoch nicht in die Lage versetzt fühlt, die notwendige Vorführung des S mit eigenen Kräften durchzuführen, insbes. aufgrund der Gewaltbereitschaft des S, wird diese von Beamten des SEK vorgenommen. Dabei gehen die Beamten, um möglichst wenig Aufsehen zu erregen, unvermummt und in ziviler Kleidung vor. Außerdem setzen sie zivile Dienstfahrzeuge ein.
Das Geschehen der Vorführung des S wird allerdings von zwei Journalisten beobachtet, die sogleich hinzutreten und sich nach den Ereignissen erkundigen. Vom zuständigen Einsatzleiter erhalten sie eine entsprechende Auskunft, werden aber im Übrigen auf die Pressemitteilungen der Pressestelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf verwiesen. Dennoch beginnen die Journalisten damit, fotografische Aufzeichnungen der Ereignisse anzufertigen, wobei insofern auch die Beamten des SEK sowie deren eingesetzten Fahrzeuge abgelichtet werden. Dieses Verhalten bleibt vom zuständigen Einsatzleiter jedoch nicht unbemerkt, der daraufhin das Unterlassen der fotografischen Aufzeichnungen verlangt. Schließlich droht er den Journalisten auch die Beschlagnahme der Fotoapparate sowie des Filmmaterials an.
Obwohl die beiden Journalisten der Anweisung des Einsatzleiters folgen, möchte die Zeitung (Z-GmbH) der beiden angestellten Journalisten nunmehr die Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung sowie der Androhung der Beschlagnahme festgestellt wissen. Insbes. sieht sich die Zeitung in ihrem Recht aus § 1 LPresseG NRW verletzt. Hierzu erhebt die Z-GmbH eine formgerechte Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Frage: Hat die Klage der Z-GmbH Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil I:
Vorliegend geht es um einen Apotheker (A), der nach § 11 Nr.1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Zwangsmitglied in einer Apothekerkammer ist. Diese ist nach § 12 HeilBerG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Des Weiteren sind innerhalb dieser Kammer Organe vorgesehen, darunter u.a. die Kammerversammlung (§ 10 HeilBerG). Die Mitglieder dieser Kammer werden gem. § 11 I HeilBerG in „unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ und zwar für eine Wahlperiode von insgesamt fünf Jahren.
Zu den Mitgliedern der Kammerversammlung gehört auch A. Dieser wurde aufgrund eines Listenvorschlages, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in die Kammerversammlung gewählt (siehe § 11 II HeilBerG). Zudem wurde A durch den Vorschlag seiner Fraktion in einen der festgelegten Ausschüsse gewählt (vgl. § 22 I, II HeilBerG).
Nunmehr äußert sich der A in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien zu berufspolitischen Themen der Kammer, was allerdings den berufspolitischen Ansichten aller in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen entscheidend widerstrebt. Zwar verhält sich die Fraktion des A gegenüber dessen Äußerungen untätig, da diese „die Sache aussitzen will“, doch beraten die übrigen Fraktionen, wie diese gegen A vorgehen können. Dabei verfügen die übrigen Fraktionen in der Kammerversammlung über eine deutliche Mehrheit von 90 v.H.
Frage 1: Wäre es rechtlich möglich A aus der Kammerversammlung auszuschließen?
Frage 2: Inwiefern ist es möglich A auch aus dem Ausschuss auszuschließen?
Frage 3: Wie könnte die Kammerversammlung vorgehen, um – im Hinblick auf das Verhalten des A und seiner Fraktion – eine Resolution bzw. einen Beschluss zu fassen, der die berufspolitischen Ziele der Kammerversammlung wiedergibt und dabei ein „berufspolitisches Zeichen“ gegen die Äußerungen des A setzt?
Teil II:
Gegenüber A ergeht ein Beschluss der Kammerversammlung, mit dem dieser aus der Kammerversammlung ausgeschlossen werden soll. Der Beschluss wird dem A zugestellt, wobei der Ausschluss des A aus der Kammerversammlung erst mit der Zustellung des Schreibens erfolgt.
Zusatzfrage: Mit welchen gerichtlichen Mitteln kann der A gegen den Ausschluss aus der Kammerversammlung vorgehen?
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Sachverhalt
Tischler T geht pleite, braucht seine Ersparnisse auf, muss aus seiner Wohnung ausziehen, wohnt drei Monate bei einem Freund und wird dann von der städtischen Feuerwehr Hamburg in ein Zimmer im Feuerwehrhaus bis zum 2.1.12 einquartiert. Bemühungen, Arbeit oder Wohnung zu bekommen, bleiben erfolglos.
Im Dezember 2011 fordert die Feuerwehr den T auf, zum Januar auszuziehen, da das Feuerwehrhaus für Ausbildungszwecke im Brandschutz umgebaut werden muss. Sie weist ihm aber ein 25qm Zimmer in einem Obdachlosen-Container-Haus für einige Monate zu. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. T wendet sich gegen die Zuweisung: Dort sei es nicht so komfortabel, er müsse sich Sanitär- und Kocheinrichtungen teilen. Er bekomme wohl im April 2012 neue Arbeit.
Am 3.1.12 werden Strom und Wasser abgeschaltet, der T packt seine Sache und geht deswegen ins Obdachlosenheim. Dort erfährt er, dass der Sachbearbeiter bei der Behörde keine komfortablere Quartierung in Betracht gezogen hat, um T durch eine Notlage zur Arbeit zu bringen. Nun geht T im Februar zum Gericht und diktiert dort dem Urkundsbeamten, dass er sich gegen das Vorgehen der FHH wende: er wolle schnell eine angemessene Wohnung.
Wie ist die Rechtslage?
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Sachverhalt
In der BT-Fraktion A mit Franktionsführer X gibt’s Probleme: Es sind 1 Mio Euro angeblich veruntreut worden. Zumindest berichtet dies ein Mitglied der A-Fraktion der daraufhin gemeinsam mit einem anderen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
Nun genehmigt der Bundestag den Vollzug der Durchsuchung der Räume des BT-Abgeordneten X. Dabei wird aber nichts Verwertbares gefunden. Das Landgericht sagt daraufhin, die Maßnahme sei rechtswidrig gewesen, da kein ausreichender Tatverdacht bestanden habe.
Dann beschließt BT auf Antrag von 1/3 mit Stimmen der A-Fraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, um die Affäre rund um X und die A-Fraktion zu untersuchen.
Ergänzung: Zweck des Untersuchungsausschusses ist es 1. die Verwendung der Mittel und 2. die politische und rechtliche Verantwortlichkeit zu klären, insbesondere, welche Rolle X dabei spielte
X will vom BVerfG festgestellt haben, dass Beschluss des BT rechtswidrig über Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war wegen Verstoßes in „subjektives Recht auf Immunität“.
A-Fraktion will Feststellung, dass Einsetzungsbeschluss des BT zum Untersuchungsausschuss rechtswidrig war. Die Beschlüsse seien ja nur gefällt worden, um den X und die A-Fraktion in den anstehenden Wahlen (X will im Land L in im Sommer 2012 Ministerpräsident werden) zu beeinträchtigen.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten unter Berücksichtigung aller relevanter Tatsachen.
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Sachverhalt
1) Die X-Partei, die bei der letzten Bundestagswahl 6 % der Zweitstimmen errungen hat beantragt beim Präsidenten des Bundestages frist- und ordnungsgemäß nach § 19 PartG die Festsetzung einer staatlichen Teilfinanzierung. Der Bundespräsident lehnt dies ab, da der die X-Partei für verfassungswidrig hält. Auch halte eine Mittelbewilligung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht Stand.
Die von der X-Partei eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, daher erhebt sie Klage vor dem Verwaltungsgericht um den Anspruch durchzusetzen.
Erfolgsaussichten der Klage? Von der Einhaltung der Fristen ist auszugehen!
2) Wegen 1) gibt es eine heftige Debatte im Bundestag, dabei wirft ein Abgeordneter der X-Partei dem Bundespräsidenten verfassungswidriges Verhalten vor und er sei ein Büttel der regierenden Parteien (vielleicht kann sich jemand an den Wortlaut erinnern?) und produziere nur noch Willkür.
Dafür wird er gem. § 38 GO-BT von der Sitzung ausgeschlossen.
Der Abgeordnete möchte die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt wissen.
3) Wegen der Eurokrise droht Regierungskoalition zu zerbrechen. Nach gescheiterter Vertrauensfrage löst der Bundespräsident den Bundestag nach Art. 68 I S. 1 GG auf und setzt nach Art. 39 I S. 4 GG Neuwahlen an.
Vier Wochen vor der Wahl finden einige Tausend wahlberechtigte Frauen Kunststoff-Schneidebrettchen in der Größe 21×27 cm in einem Umschlag mit der Aufschrift „eine kleine Aufmerksamkeit für die Frau des Hauses überreicht von ihrer Bundesregierung“ Auf der Rückseite steht „Mit Gottes Hilfe, Ihrer Hände Arbeit, eine bewährte Politik, in eine gerechte Zukunft mit der A-Partei, Deshalb: Wählen Sie die A-Partei“
Die A-Partei hat die größte Abgeordnetenzahl
Die X-Partei ist der Auffassung dieses Vorgehen der A-Partei sei verfassungswidrig und undemokratisch. Die Bundesregierung stützt die Maßnahme auf ihre Öffentlichkeitsarbeit
Die X-Partei möchte gegen das Verhalten der Bundesregierung gerichtlich vorgehen.
Prüfen Sie die Zulässigkeit dieses Vorhabens.
Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
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Sachverhalt
E ist Eigentümer eines 30ha großen Waldgrunstückes (GS) im Außenbereich der Stadt S. Wegen der geringen Größe gehört das Grundstück zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs.1 BJagdG und bildet nicht nach § 7 BJagdG einen Eigenjagdbezirk (ab 75ha). In gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird das Recht zur Jagdausübung durch § 8 Abs. 5 BJagdG auf die Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG) übertragen. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die GS-Eigentümer sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder dieser. Die Jagdgenossenschaft nutzt die GSe in der Regel zur Jagd durch Verpachtung (§ 10 BJagdG).
E ist empört, dass er die Jagdausübung auf seinem GS durch die Genossenschaft dulden muss und kraft Gesetzes Mitglied dieser ist. Er findet, die Übertragung des Jagdausübungsrechtes stelle einem Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da er sein Eigentum nicht mehr nach Belieben nutzen könne. Zudem sei dies ein Verstoß gegen Art. 20a GG, da die Jagd vorrangig schießwütigen Jagdfreunden als Freizeitvergnügen diene. Ihm, als passionierten Tierschützer, sei es seinen ethischen Überzeugungen zuwider, das Töten von Tieren auf seinem Grundstück hinzunehmen. Dies bringe ihn in Gewissensnöte. Schießlich verstoße die Zwangsmitgliedschaft gegen die grundsätzlich gewährleistete Vereinigungsfreiheit. Zumindest sei er aber durch die Mitgliedschaft in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wieso Eigentümer ab 75ha nicht der Jagdgenossenschaft angehören, sondern Einzeljagdbezirke bilden. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Außerdem macht E gektend, die Regelungen versößen gegen seine in der EMRK gewährleisteten Rechte, namentlich Art. 1 Zusatzprotokoll 1 zur EMRK, Art. 9, Art. 11, Art 14 EMRK. Auch hat er erfahren, dass Vergleichsfälle in Frankreich und Luxemburg Erfolg vor dem EGMR gehabt hätten. Es bestehe somit eine Pflicht der deutschen Behörden diese zu beachten.
E stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft. Dieser wird abgelehnt. Daraufhin erhebt E vor dem VerwG Klage auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft und die §§ 8 Abs. 1, Abs. 5, § 9 Abs. 1 S. 1 BJagdG verfassungswidrig sind. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg. Zuletzt wird sie vom BVerwG abgewiesen mit folgenden Begründungen:
Die Regelungen entsprächen der „Hege“ was in §1 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich verankert sei. Sie dienen dem „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“, wie er als Staatsschutzziel in Art. 20a GG verankert sei. Die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft stelle weiter einen lediglich geringfügigen und verhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Sie sei erforderlich, da die Behörden sonst, gegenüber dem jetzigen Reviersystem, einen deutlich höheren Kontrollaufwand hätten. Als Mitglied der Genossenschaft erhalte E im Übrigen als Ausgleich Einflussmöglichkeiten in der Jagdgenossenschaft, Ansprüche auf Teilhabe am Pachterlös (§ 10 Abs.3 S.2 BJagdG) sowie Entschädigung für Wildschäden (§ 33 BJagdG).
Was die Verletzung der Gewissensfreiheit betreffe, werde E lediglich zur Duldung verpflichtet, nicht zur Teilnahme an der Jagd. Andere GR-Verletzungen kommen nicht in Betracht.
Was die EMRK angehe, sei zu bedenken, dass die deutschen Grundrechte primär heranzuziehen seien.
Außerdem habe es die Konvention sowie die Rspr des EGMR berücksichtigt, man sie jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Jagdrechts nicht zur Feststellung eines Grundrechtsverstoßes gelangt.
E entschließt sich daraufhin, gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile das BVerfG anzurufen um die Verfassungsmäßigkeit der Übertragung des Jagdausübungsrechtes und die Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft nach §§ 8 Abs.2, Abs. 5, 9 Abs.1 BJagdG klären zu lassen.
Wie sind die Erfolgsaussichten des E?
Anmerkung: im Folgenden waren die Vorschriften des BJagdG abgedruckt
Zuverlässig“ i.S.d. SchfG
Das OVG Madgeburg entschied kürzlich über einen interessanten Fall (Urt. v. 10.11.2011, Az. 1 L 103/10), der durchaus Gegenstand von Examensklausuren bzw. mündlichen Prüfungen werden könnte.
In der Sache ging es um die Frage, ob ein Schornsteinfeger als „zuverlässig“ i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) einzustufen ist, wenn er sich aktiv für die NPD engagiert. Das OVG Magdeburg verneinte diese Frage. Verhalten im privaten Bereich könne sich nur dann auf die Zuverlässigkeit i.S.d. SchfG auswirken, soweit die Aufgabenwahrnehmung als Schornsteinfeger dadurch vernachlässigt würde. Eine besondere Verfassungstreue ist nach Ansicht des OVG Madgeburg keine notwendige Voraussetzung, um den Beruf des Schornsteinfegers ordnungsgemäß auszuüben. Auch wenn ein Bezirksschornsteinfeger öffentliche Aufgaben ausführe, https://www.phpaide.com/demos/ContactForm/ sei er kein Beamter i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, so dass er aufgrund dessen auch keiner besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliege.
Die Revision wurde im vorliegenden Fall zugelassen, so dass sich in Zukunft auch das BVerwG mit dieser Frage beschäftigen wird. Auch dies steigert die Examensrelevanz dieser Fallkonstellation, da im Falle einer höchstrichterlichen Klärung eine noch größere Zahl von Klausurerstellern für juristische Staatsexamina entsprechende Anregungen erhalten werden, als dies bereits jetzt der Fall ist.
Grundsätzliches zur Zuverlässigkeit
Der Fall zeigt eine neue Variante der Prüfung der „Zuverlässigkeit“, die insbesondere auch beim examensrelevanten Gaststätten- (§ 4 GastG) und Gewerberecht (etwa § 35 GewO) aufkommen kann. Merken muss sich der Examenskandidat für diese Fälle lediglich eine allgemeingültige Definition, die für alle Rechtsgebiete gleichermaßen herangezogen kann:
Unzuverlässig ist jemand, der nach seinem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Aufgabe (bzw. sein Gewerbe oder seine Gaststätte) künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Frage der Unzuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die auf objektive Tatsachen gestützt werden muss.
Der Rest ist dann stets eine argumentative Auseinandersetzung im Einzelfall. Wichtig ist es in jedem Fall nicht bloß darzustellen, dass Aktivitäten bzw. Vorfälle allgemein die Zuverlässigkeit betreffen könnten, sondern es muss klar herausgearbeitet werden, warum ein bestimmtes Verhalten sich negativ (und dies auch für die Zukunft) auf die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit auswirkt.
Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
Die M lädt auf Plakaten alle Bewohner der Stadt S im Lahn-Dill-Kreis zu einer Veranstaltung im Bürgerhaus der S ein, deren Gegenstand eine Danksagung für die Unterstützung beim geplanten Bau einer Moschee ist. Neben Informationen über die Vorstellungen der M zum Thema Islam und einem Referat über Integration richtet der Bürgermeister ein Begrüßungswort aus, musikalische Darbietungen sowie eine anschließende Verköstigung sind ebenfalls Bestandteil der Veranstaltung.
P, der Mitglied der ortsansässigen P-Partei ist, die sich vehement gegen den geplanten Bau der Moschee eingesetzt hat, begibt sich am Abend der Veranstaltung zum Ort der Veranstaltung. Im Eingangsbereich des Bürgerhauses wird P von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Zutritt verweigert. Der städtische Mitarbeiter weist darauf hin, dass dies dem Wunsch des Veranstalters M entspreche. P protestiert dagegen und verlangt, eingelassen zu werden, da er schließlich auch eingeladen worden sei und seinen Protest auch dort zum Ausdruck bringen dürfe. Daraufhin erteilt der Mitarbeiter dem P Hausverbot für das Bürgerhaus an dem besagten Abend. P verlässt enttäuscht den Ort der Veranstaltung.
Am nächsten Morgen erhebt der P beim Verwaltungsgericht Gießen Klage und beruft sich darauf, man hätten ihm rechtswidrigerweise den Zutritt verweigert und für das Hausverbot fehle jede gesetzliche Grundlage. Ferner sei ihm ein Maulkorb aufgezwungen worden, der ihn daran gehindert habe, seine Meinung darzulegen und von seinem Versammlungsrecht Gebrauch zu machen. In der Klageerwiderung heißt es, bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Versammlung gehalten, weshalb man gegen P jedenfalls nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht hätte vorgehen dürfen.
Hat die Klage des P Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: In einem Rechtsgutachten ist – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
Hinweis:
Die Klausur basiert auf einer Entscheidung des VG Gießen vom 18.06.2009 (AZ: 10 K 2402/08.GI).
Direkt abrufbar hier: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE090002469%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
Die heutige Klausur (in NRW und Hamburg) war an die Fraport-Entscheidung des BVerfG angelehnt (v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06; wir berichteten). Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll. Ergänzungen sind wie immer gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Drehkreuz-AG ist Betreiberin eines Flughafens im Land L. Die Stadt S besitzt 30 v.H. Anteilen und ist Eigentümerin des Flughafengeländes. Das Land L hat Anteile in Höhe von 40 v.H. Die „Luftseite“ des Flughafens ist nur mittels Boardkarte und Sicherheitskontrolle für Benutzer des Flughafens zugänglich. Auf der „Landseite“ befinden sich verschiedene Geschäfte und Diensleistungen, wie Boutiquen, ein Friseur, Supermärkte und Cafès. Auf dem Gelände ist auch eine Kapelle mit eigenem Gebetsraum zur Religionsausübung eingerichtet. Die Drehkreuz-AG bewirbt das Angebot mit dem Slogan: „Airport Shopping für alle“, „Auf 40.000 qm zeigt sich der Marktplatz in neuem Gewande und freut sich auf ihren Besuch!“.
In der Flughafen-Benutzungsordnung, die von L genehmigt worden ist, wird bestimmt, dass Versammlungen im Flughafengebäude generell nicht gestattet sind und ein Einverständnis des Betreibers erfordern. Wann und aus welchen Gründen ein solches Einverständnis erteilt wird, ist nicht geregelt.
A und fünf weitere Aktivisiten der „Initiative gegen Abschiebung“ verteilen auf der „Landseite“ des Flughafens am 13.Mai 2009 Flugblätter an Reisende und Mitarbeiter der Fluggesellschaften, in denen sie auf eine bevorstehende Abschiebung aufmerksam machen. Mitarbeiter der Drehkreuz-AG und Einsatzkräfte des Bundesgrenzsschutz beenden die Aktion schon nach einer Stunde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 erteilt die Drehkreuz-AG ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit Verweis auf die Ausübung des Hausrechts. Ferner wird mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht, sollte A und die anderen Personen nochmal solch ein „unberechtigtes Verhalten“ innerhalb des Flughafenverbots an den Tag legen. Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Aktion die Betriebsabläufe und die Sicherheit des Flughafens beeinträchtige.
Die Klage des A vor dem Amtsgericht bleibt ohne Erfolg. Die Drekhkreuz-AG sei schon gar nicht an Grundrechte gebunden. Ferner hätte sie bezüglich der Abschiebung nicht hoheitlich gehandelt. Das Flughafenverbot sei weder sittenwidrig, noch würde es gegen Gesetze verstoßen werden. Das Landgericht bestätigt diese Rechtsauffassung und fügt ergänzend hinzu, dass im konkreten Fall kein staatliches Handeln gegeben sei.
Der BGH lässt die Revision zu, weist die Klage aber am 24.02.2011 als unbegründet ab. Die Drehkreuz-AG konnte sich zur Ausübung seines Hausrechts auf §§ 858, 903, 1004 BGB berufen. Dies sei zwar durch Kontrahierungszwang gegenüber Reisenden und der Öffnung für deren Begleiter und für die Kunden der örtlichen Geschäfte einschränkbar, jedoch nur im Rahmen der zulässigen Nutzung des Flughafens. Die Verhaltensweise des A ginge aber über das Nutzungsrecht hinaus.
A erhebt am 15.03.2011 Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit.
1. Ist die Drehkreuz-AG gegenüber A unmittelbar an Grundrechte gebunden?
2. Unterstellt, dass eine solche Grundrechtsbindung der Drehkreuz-AG gegenüber A existiert, ist die Verfassungsbeschwerde des A zulässig und begründet?
Bearbeitervermerk
Es ist unabhängig von den in den dargestellten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten Begründungen – wenn notwendig hilfsweise – auf alle aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme des Falles einzugehen.
Es ist zu unterstellen, dass die 5 Aktivisten neben A die deutsche Staatsbürgerschaft haben.
Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll zur ersten ÖffRecht-Klausur im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und Hamburg. Aufgrund des Umfangs des Sachverhalts sind Ergänzungen gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Stadt Köln ordnet am 10.01.2010 für die E-Straße an, dass Radfahrer sich in Zukunft den Gehweg mit Fußgängern teilen müssen (Zeichen 240). Die E-Straße liegt zwischen der M- Straße und der D-Straße. Eine Verkehrszählung am 1.08.2010 hat ergeben, dass Radfahrer überwiegend trotzdem auf der Straße anstatt auf dem Radweg fahren. Die E-Straße ist kurvenarm und Nachts durch Straßenlaternen ausreichend beleuchtet. Die Höchstgeschwindigkeit für Kfz beträgt 60km/h (Zeichen 274). Auf der Strecke verkehren die Omnibuslinien 2 und 4 im 20-Minuten-Takt. Die Fahrbahnbreite beträgt 5.xx m, der Gehweg ist 2.55m breit. Hinter der M-Straße Richtung D-Straße gibt es eine Fahrbahnverengung, sodass dort die Straße nur noch 5m, der Radweg nur noch 2m breit sind.
J ist begeisterter Fahrradfahrer und benutzte die E-Straße ab Juli 2010, um mit dem Rad zu seiner Arbeitsstelle zu kommen. J ist mit der Anordnung nicht einverstanden, da er wegen der deutlich langsameren, anderen Radfahrer nicht schnell genug fahren kann. Deswegen erhebt er am 1.2.2011 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage und verlangt die Beseitigung des Verkehrszeichens. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 Abs.1, Abs.9 S.2 StVO iVm. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) seien nicht erfüllt. Insbesondere fehle es schon an der Erforderlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit. Im Jahr 2010 hätte es an der betreffenden Stelle so gut wie gar keine Unfälle mit Radfahrern gegeben. Übertretungen hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit begründen auch keine besondere Gefahrenlage, da jeder Verkehrsteilnehmer auf langsamere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müsse. Die Anordnung belaste die Radfahrer unzulässig und verstoße gegen den restriktiv anzuwendenen § 45 Abs.9 S.2 StVO.
Die zuständige Behörde hält die Klage für verfristet. Überdies fehle es auch an einer Klagebefugnis, da Popularklagen gerade ausgeschlossen werden müssten. J habe seit Februar 2011 keinen Wohnsitz mehr in Köln und benutzte die Straße nur noch gelegentlich um Freunde zu besuchen. Für eine Klagebefugnis müsse aber sein persönlicher Lebensbereich mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit beeinträchtigt sein. Außerdem könne nicht einfach jeder Bürger wegen jedes in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Verkehrszeichens einfach so klagen.
Die Behörde sieht daneben die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 I StVO als erfüllt an. Die Anordnung sei rechtmäßig und diene der Entmischung und Entflechtung der Verkehrssituation nach § 45 I StVO zum Schutze der Radfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer. Die Beachtung von Verwaltungsvorschriften könne J mangels Außenwirkung nicht verlangen. Die Maßnahme sei nicht an § 45 Abs.9 S.2 StVO zu messen, da hiernach nur Beschränkungen oder Verbote im Sinne von Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO erfasst seien. Ein Radweg unterfalle dem aber nicht, sondern sei ein Sonderweg. Sollte § 45 Abs.9 S.2 StVO anwendbar sein, so habe jedenfalls eine besondere Gefährdungslage vorgelegen. Die Erfahrung habe – was zutrifft – gezeigt, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit regelmäßig überschritten werde. Durch auf der Straße fahrende Radfahrer werde auf Höhe der Engstelle zudem das Überholen unmöglich gemacht, da sonst kein Platz mehr für den Gegenverkehr gegeben sei.
Wie wird das Verwaltungsgericht über die Klage des J entscheiden?
Bearbeitervermerk
1. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung formell rechtmäßig ist.
2. Die im nachfolgenden nicht abgedruckten Verwaltungsvorschriften sind für die Anfertigung der Aufsichtsarbeit nicht von Belang
3. Es ist davon auszugehen, dass der Radweg gemäß § 2 Abs.4 StVO iVm Ziff II 2 a) VwV-StVO benutzbar ist
4. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung der VwV-StVO der gängigen Verwaltungspraxis entspricht
Das war abgedruckt:
Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO
Zu Absatz 4 Satz 2
…
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
…
II. Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass
2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
…
bb) Zeichen 240
– gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
Wir danken „StEx“ für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2.ÖffRecht Examensklausur im Mai 2011 in NRW.
Aufgabe 1
Nach der Bundestagswahlt handeln die X-Partei und die Y-Partei den „Koalitionsvertrag: Mut, Stabilität, Zuversicht“ aus, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Sie bestimmen in der Vereinbarung unter anderem, dass das Verteidigungsressort auf Vorschlag der kleineren Y-Partei besetzt wird. Die Y-Partei benennt daraufhin einen neuen Abgeordneten ihrer Partei, den A, der am Tag nach der erfolgreichen Wahl des B zum Bkanzler zusammen mit den übrigen Ministern durch den BPräs W ernannt werden soll. Beim abendlichen Empfang nach der Kanzlerwahl trägt der Inspekteur des Heeres dem B zu, dass die „Truppe“ den A als Kriegsdienstverweigerer nicht akzeptieren werde. Da B Unruhe in der Bundeswehr vermeiden will und ihm kurzfristig kein geeigneter Kandidat für das Amt des Verteidigungsministers einfällt, erwägt er, entweder für einen Überzeugungszeitraum die Funktionen des Verteidfigungsministeriums in das Bundeskanzleramt zu integrieren mit der Folge, dass das Amt des Verteidigungsministers nicht besetzt wird, oder sich selbst neben dem Amt als Bundeskanzler als Verteidigungsminister ernennen zu lassen, jeweils bis sich eine tragfähige personelle Alternative für das Amt des Verteidigungsministers.
Fragen zu 1
Beurteilen Sie ungeachtet der Festlegung in der Koalitionsvereinbarung die Verfassungsmäßigkeit der Pläne des Bundeskanzlers,
a) das Verteidigungsministerium in das BKamt zu integrieren.
b) das Amt des Verteidigungsministers in Personalunion zu übernehmen.
Aufgabe 2
Nach einer schlaflosen Nacht rückt B von seinem am Tag zuvor gefassten Entschluss wieder ab und schlägt dem W den V, einen Reserveoffizier, der zwar nicht im Bundestag sitzt, aber ausgewiesener Verteidigungsexperte ist, zur Ernennung als Verteidigungsminister vor. V gehört allerdings der X-Partei an.
Daraufhin verweigert W (BPräs) die Ernennung des V. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht an der Einsetzung einer Regierung beteiligt sein wolle, deren Besetzung auf einem „offenbaren Rechtsbruch durch Verletzung des Koalitionsvertrages“ beruhe. Auch betrachtet er die Regierung durch das Verhalten des B von Beginn an als instabil, zumal – was zutrifft – diese im BTag nur über eine knappe Mehrheit verfügt.
Fragen zu 2:
a) Verweigert W die Ernennung des V zu Recht?
b) Mit welcher Verfahrensart könnte der B die evtl. Verfassungswidrigkeit der Weigerung des W, den V zum Verteidigungsminister zu ernennen, in zulässiger Weise geltend machen?
Bearbeitervermerk:
1) § 32 BVerfGG bleibt außer Betracht.
2) Gehen Sie davon aus, dass A und V die Voraussetzungen der Art. 66 GG und das Bundesministergesetz (Sa 45) für die Ernennung zum Bundesminister erfüllen.