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Schlagwortarchiv für: Öffentliches Recht

Redaktion

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
 
Die M lädt auf Plakaten alle Bewohner der Stadt S im Lahn-Dill-Kreis zu einer Veranstaltung im Bürgerhaus der S ein, deren Gegenstand eine Danksagung für die Unterstützung beim geplanten Bau einer Moschee ist. Neben Informationen über die Vorstellungen der M zum Thema Islam und einem Referat über Integration richtet der Bürgermeister ein Begrüßungswort aus, musikalische Darbietungen sowie eine anschließende Verköstigung sind ebenfalls Bestandteil der Veranstaltung.
P, der Mitglied der ortsansässigen P-Partei ist, die sich vehement gegen den geplanten Bau der Moschee eingesetzt hat, begibt sich am Abend der  Veranstaltung zum Ort der Veranstaltung. Im Eingangsbereich des Bürgerhauses wird P von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Zutritt verweigert. Der städtische Mitarbeiter weist darauf hin, dass dies dem Wunsch des Veranstalters M entspreche. P protestiert dagegen und verlangt, eingelassen zu werden, da er schließlich auch eingeladen worden sei und seinen Protest auch dort zum Ausdruck bringen dürfe. Daraufhin erteilt der Mitarbeiter dem P Hausverbot für das Bürgerhaus an dem besagten Abend. P verlässt enttäuscht den Ort der Veranstaltung.
Am nächsten Morgen erhebt der P beim Verwaltungsgericht Gießen Klage und beruft sich darauf, man hätten ihm rechtswidrigerweise den Zutritt verweigert und für das Hausverbot fehle jede gesetzliche Grundlage. Ferner sei ihm ein Maulkorb aufgezwungen worden, der ihn daran gehindert habe, seine Meinung darzulegen und von seinem Versammlungsrecht Gebrauch zu machen. In der Klageerwiderung heißt es, bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Versammlung gehalten, weshalb man gegen P jedenfalls nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht hätte vorgehen dürfen.
 
Hat die Klage des P Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: In einem Rechtsgutachten ist – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
 
Hinweis:
Die Klausur basiert auf einer Entscheidung des VG Gießen vom 18.06.2009 (AZ: 10 K 2402/08.GI).
Direkt abrufbar hier: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE090002469%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

06.10.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-06 20:57:022011-10-06 20:57:02Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Die heutige Klausur (in NRW und Hamburg) war an die Fraport-Entscheidung des BVerfG angelehnt (v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06; wir berichteten). Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll. Ergänzungen sind wie immer gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Drehkreuz-AG ist Betreiberin eines Flughafens im Land L. Die Stadt S besitzt 30 v.H. Anteilen und ist Eigentümerin des Flughafengeländes. Das Land L hat Anteile in Höhe von 40 v.H. Die „Luftseite“ des Flughafens ist nur mittels Boardkarte und Sicherheitskontrolle für Benutzer des Flughafens zugänglich. Auf der „Landseite“ befinden sich verschiedene Geschäfte und Diensleistungen, wie Boutiquen, ein Friseur, Supermärkte und Cafès. Auf dem Gelände ist auch eine Kapelle mit eigenem Gebetsraum zur Religionsausübung eingerichtet. Die Drehkreuz-AG bewirbt das Angebot mit dem Slogan: „Airport Shopping für alle“, „Auf 40.000 qm zeigt sich der Marktplatz in neuem Gewande und freut sich auf ihren Besuch!“.
In der Flughafen-Benutzungsordnung, die von L genehmigt worden ist, wird bestimmt, dass Versammlungen im Flughafengebäude generell nicht gestattet sind und ein Einverständnis des Betreibers erfordern. Wann und aus welchen Gründen ein solches Einverständnis erteilt wird, ist nicht geregelt.
A und fünf weitere Aktivisiten der „Initiative gegen Abschiebung“ verteilen auf der „Landseite“ des Flughafens am 13.Mai 2009 Flugblätter an Reisende und Mitarbeiter der Fluggesellschaften, in denen sie auf eine bevorstehende Abschiebung aufmerksam machen. Mitarbeiter der Drehkreuz-AG und Einsatzkräfte des Bundesgrenzsschutz beenden die Aktion schon nach einer Stunde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 erteilt die Drehkreuz-AG ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit Verweis auf die Ausübung des Hausrechts. Ferner wird mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht, sollte A und die anderen Personen nochmal solch ein „unberechtigtes Verhalten“ innerhalb des Flughafenverbots an den Tag legen. Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Aktion die Betriebsabläufe und die Sicherheit des Flughafens beeinträchtige.
Die Klage des A vor dem Amtsgericht bleibt ohne Erfolg. Die Drekhkreuz-AG sei schon gar nicht an Grundrechte gebunden. Ferner hätte sie bezüglich der Abschiebung nicht hoheitlich gehandelt. Das Flughafenverbot sei weder sittenwidrig, noch würde es gegen Gesetze verstoßen werden. Das Landgericht bestätigt diese Rechtsauffassung und fügt ergänzend hinzu, dass im konkreten Fall kein staatliches Handeln gegeben sei.
Der BGH lässt die Revision zu, weist die Klage aber am 24.02.2011 als unbegründet ab. Die Drehkreuz-AG konnte sich zur Ausübung seines Hausrechts auf §§ 858, 903, 1004 BGB berufen. Dies sei zwar durch Kontrahierungszwang gegenüber Reisenden und der Öffnung für deren Begleiter und für die Kunden der örtlichen Geschäfte einschränkbar, jedoch nur im Rahmen der zulässigen Nutzung des Flughafens. Die Verhaltensweise des A ginge aber über das Nutzungsrecht hinaus.
A erhebt am 15.03.2011 Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit.
1. Ist die Drehkreuz-AG gegenüber A unmittelbar an Grundrechte gebunden?
2. Unterstellt, dass eine solche Grundrechtsbindung der Drehkreuz-AG gegenüber A existiert, ist die Verfassungsbeschwerde des A zulässig und begründet?
Bearbeitervermerk
Es ist unabhängig von den in den dargestellten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten Begründungen – wenn notwendig hilfsweise – auf alle aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme des Falles einzugehen.
Es ist zu unterstellen, dass die 5 Aktivisten neben A die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

21.06.2011/12 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-21 15:27:002011-06-21 15:27:00Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll zur ersten ÖffRecht-Klausur im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und Hamburg. Aufgrund des Umfangs des Sachverhalts sind Ergänzungen gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Stadt Köln ordnet am 10.01.2010 für die E-Straße an, dass Radfahrer sich in Zukunft den Gehweg mit Fußgängern teilen müssen (Zeichen 240). Die E-Straße liegt zwischen der M- Straße und der D-Straße. Eine Verkehrszählung am 1.08.2010 hat ergeben, dass Radfahrer überwiegend trotzdem auf der Straße anstatt auf dem Radweg fahren. Die E-Straße ist kurvenarm und Nachts durch Straßenlaternen ausreichend beleuchtet. Die Höchstgeschwindigkeit für Kfz beträgt 60km/h (Zeichen 274). Auf der Strecke verkehren die Omnibuslinien 2 und 4 im 20-Minuten-Takt. Die Fahrbahnbreite beträgt 5.xx m, der Gehweg ist 2.55m breit. Hinter der M-Straße Richtung D-Straße gibt es eine Fahrbahnverengung, sodass dort die Straße nur noch 5m, der Radweg nur noch 2m breit sind.
J ist begeisterter Fahrradfahrer und benutzte die E-Straße ab Juli 2010, um mit dem Rad zu seiner Arbeitsstelle zu kommen. J ist mit der Anordnung nicht einverstanden, da er wegen der deutlich langsameren, anderen Radfahrer nicht schnell genug fahren kann. Deswegen erhebt er am 1.2.2011 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage und verlangt die Beseitigung des Verkehrszeichens. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 Abs.1, Abs.9 S.2 StVO iVm. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) seien nicht erfüllt. Insbesondere fehle es schon an der Erforderlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit. Im Jahr 2010 hätte es an der betreffenden Stelle so gut wie gar keine Unfälle mit Radfahrern gegeben. Übertretungen hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit begründen auch keine besondere Gefahrenlage, da jeder Verkehrsteilnehmer auf langsamere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müsse. Die Anordnung belaste die Radfahrer unzulässig und verstoße gegen den restriktiv anzuwendenen § 45 Abs.9 S.2 StVO.
Die zuständige Behörde hält die Klage für verfristet. Überdies fehle es auch an einer Klagebefugnis, da Popularklagen gerade ausgeschlossen werden müssten. J habe seit Februar 2011 keinen Wohnsitz mehr in Köln und benutzte die Straße nur noch gelegentlich um Freunde zu besuchen. Für eine Klagebefugnis müsse aber sein persönlicher Lebensbereich mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit beeinträchtigt sein. Außerdem könne nicht einfach jeder Bürger wegen jedes in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Verkehrszeichens einfach so klagen.
Die Behörde sieht daneben die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 I StVO als erfüllt an. Die Anordnung sei rechtmäßig und diene der Entmischung und Entflechtung der Verkehrssituation nach § 45 I StVO zum Schutze der Radfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer. Die Beachtung von Verwaltungsvorschriften könne J mangels Außenwirkung nicht verlangen. Die Maßnahme sei nicht an § 45 Abs.9 S.2 StVO zu messen, da hiernach nur Beschränkungen oder Verbote im Sinne von Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO erfasst seien. Ein Radweg unterfalle dem aber nicht, sondern sei ein Sonderweg. Sollte § 45 Abs.9 S.2 StVO anwendbar sein, so habe jedenfalls eine besondere Gefährdungslage vorgelegen. Die Erfahrung habe – was zutrifft – gezeigt, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit regelmäßig überschritten werde. Durch auf der Straße fahrende Radfahrer werde auf Höhe der Engstelle zudem das Überholen unmöglich gemacht, da sonst kein Platz mehr für den Gegenverkehr gegeben sei.
Wie wird das Verwaltungsgericht über die Klage des J entscheiden?
Bearbeitervermerk
1. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung formell rechtmäßig ist.
2. Die im nachfolgenden nicht abgedruckten Verwaltungsvorschriften sind für die Anfertigung der Aufsichtsarbeit nicht von Belang
3. Es ist davon auszugehen, dass der Radweg gemäß § 2 Abs.4 StVO iVm Ziff II 2 a) VwV-StVO benutzbar ist
4. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung der VwV-StVO der gängigen Verwaltungspraxis entspricht
 
Das war abgedruckt:
Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO
Zu Absatz 4 Satz 2
…
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
…
II. Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass
2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
…
bb) Zeichen 240
– gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

20.06.2011/10 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-20 15:09:402011-06-20 15:09:40Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Redaktion

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken „StEx“ für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2.ÖffRecht Examensklausur im Mai 2011 in NRW.
Aufgabe 1
Nach der Bundestagswahlt handeln die X-Partei und die Y-Partei den „Koalitionsvertrag: Mut, Stabilität, Zuversicht“ aus, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Sie bestimmen in der Vereinbarung unter anderem, dass das Verteidigungsressort auf Vorschlag der kleineren Y-Partei besetzt wird. Die Y-Partei benennt daraufhin einen neuen Abgeordneten ihrer Partei, den A, der am Tag nach der erfolgreichen Wahl des B zum Bkanzler zusammen mit den übrigen Ministern durch den BPräs W ernannt werden soll. Beim abendlichen Empfang nach der Kanzlerwahl trägt der Inspekteur des Heeres dem B zu, dass die „Truppe“ den A als Kriegsdienstverweigerer nicht akzeptieren werde. Da B Unruhe in der Bundeswehr vermeiden will und ihm kurzfristig kein geeigneter Kandidat für das Amt des Verteidigungsministers einfällt, erwägt er, entweder für einen Überzeugungszeitraum die Funktionen des Verteidfigungsministeriums in das Bundeskanzleramt zu integrieren mit der Folge, dass das Amt des Verteidigungsministers nicht besetzt wird, oder sich selbst neben dem Amt als Bundeskanzler als Verteidigungsminister ernennen zu lassen, jeweils bis sich eine tragfähige personelle Alternative für das Amt des Verteidigungsministers.
Fragen zu 1
Beurteilen Sie ungeachtet der Festlegung in der Koalitionsvereinbarung die Verfassungsmäßigkeit der Pläne des Bundeskanzlers,
a) das Verteidigungsministerium in das BKamt zu integrieren.
b) das Amt des Verteidigungsministers in Personalunion zu übernehmen.
Aufgabe 2
Nach einer schlaflosen Nacht rückt B von seinem am Tag zuvor gefassten Entschluss wieder ab und schlägt dem W den V, einen Reserveoffizier, der zwar nicht im Bundestag sitzt, aber ausgewiesener Verteidigungsexperte ist, zur Ernennung als Verteidigungsminister vor. V gehört allerdings der X-Partei an.
Daraufhin verweigert W (BPräs) die Ernennung des V. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht an der Einsetzung einer Regierung beteiligt sein wolle, deren Besetzung auf einem „offenbaren Rechtsbruch durch Verletzung des Koalitionsvertrages“ beruhe. Auch betrachtet er die Regierung durch das Verhalten des B von Beginn an als instabil, zumal – was zutrifft – diese im BTag nur über eine knappe Mehrheit verfügt.
Fragen zu 2:
a) Verweigert W die Ernennung des V zu Recht?
b) Mit welcher Verfahrensart könnte der B die evtl. Verfassungswidrigkeit der Weigerung des W, den V zum Verteidigungsminister zu ernennen, in zulässiger Weise geltend machen?
Bearbeitervermerk:
1) § 32 BVerfGG bleibt außer Betracht.
2) Gehen Sie davon aus, dass A und V die Voraussetzungen der Art. 66 GG und das Bundesministergesetz (Sa 45) für die Ernennung zum Bundesminister erfüllen.

24.05.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-24 18:20:402011-05-24 18:20:40Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Seite 5 von 512345

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