Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
Die M lädt auf Plakaten alle Bewohner der Stadt S im Lahn-Dill-Kreis zu einer Veranstaltung im Bürgerhaus der S ein, deren Gegenstand eine Danksagung für die Unterstützung beim geplanten Bau einer Moschee ist. Neben Informationen über die Vorstellungen der M zum Thema Islam und einem Referat über Integration richtet der Bürgermeister ein Begrüßungswort aus, musikalische Darbietungen sowie eine anschließende Verköstigung sind ebenfalls Bestandteil der Veranstaltung.
P, der Mitglied der ortsansässigen P-Partei ist, die sich vehement gegen den geplanten Bau der Moschee eingesetzt hat, begibt sich am Abend der Veranstaltung zum Ort der Veranstaltung. Im Eingangsbereich des Bürgerhauses wird P von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Zutritt verweigert. Der städtische Mitarbeiter weist darauf hin, dass dies dem Wunsch des Veranstalters M entspreche. P protestiert dagegen und verlangt, eingelassen zu werden, da er schließlich auch eingeladen worden sei und seinen Protest auch dort zum Ausdruck bringen dürfe. Daraufhin erteilt der Mitarbeiter dem P Hausverbot für das Bürgerhaus an dem besagten Abend. P verlässt enttäuscht den Ort der Veranstaltung.
Am nächsten Morgen erhebt der P beim Verwaltungsgericht Gießen Klage und beruft sich darauf, man hätten ihm rechtswidrigerweise den Zutritt verweigert und für das Hausverbot fehle jede gesetzliche Grundlage. Ferner sei ihm ein Maulkorb aufgezwungen worden, der ihn daran gehindert habe, seine Meinung darzulegen und von seinem Versammlungsrecht Gebrauch zu machen. In der Klageerwiderung heißt es, bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Versammlung gehalten, weshalb man gegen P jedenfalls nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht hätte vorgehen dürfen.
Hat die Klage des P Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: In einem Rechtsgutachten ist – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
Hinweis:
Die Klausur basiert auf einer Entscheidung des VG Gießen vom 18.06.2009 (AZ: 10 K 2402/08.GI).
Direkt abrufbar hier: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE090002469%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
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