Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im Februar 2014 in NRW. Vielen Dank hierfür an Mauritz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier
Sachverhalt
Fall 1:
A ist Inhaber eines metallverarbeitenden Betriebs mit 300 Mitarbeitern.
Am 13.11.2012 schließt er mit dem bulgarischen Staatsangehörigen B einen Arbeitsvertrag über eine Stelle als Hilfsarbeiter ab.
Der Arbeitsvertrag beginnt am Samstag, den 01.12.2012.
Im Mai 2013 entschließt A sich, den Vertrag mit B zu kündigen. Am 31.05. verfasst er die Kündigung innerhalb der Probzeit zum 15.06.2013, hilfsweise zum 30.06.2013
A wirft das Kündigungsschreiben noch am 31.05 um 15.45 Uhr in den Briefkasten des B.
B leert am Samstag, den 01.06 den Briefkasten und findet den Brief des A.
B erkennt den A als Absender. Da er aber nur kyrillische Buchstaben lesen kann, zerreißt er den Brief und wirft ihn weg.
B erhebt nun fristgerecht Kündigungsschutzklage und macht geltend, dass er den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe. Ihm müsse zumindest ein längerer Zeitraum zur Kenntnisnahme zugestanden werden. Eine Probzeit sei im Übrigen vertraglich nicht vereinbart gewesen
A erwidert, dass der Arbeitsvertrag und alle Arbeitsanweisungen auf deutsch erfolgt seien.
Außerdem habe B in einem Personalgespräch die Mitteilung erhalten, binnen Wochenfrist gekündigt zu werden.
Frage: Ist die ordentliche Kündigung wirksam? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Fall 2a:
A beschäftigt auch den Außendienstmitarbeiter C.
Mit diesem schloss er 2009 einen Vertrag mit u.a. den folgenden Regelungen:
§ 5
(1) Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung.
(2) Privatfahrten mit diesem PKW sind erlaubt.
(3) Der Arbeitnehmer kann das Zur-Verfügung-Stellen des PKW jederzeit widerrufen
C nutzt den PKW auch privat. Außerdem bewertet das Finanzamt zutreffend die Ersparnisse durch die Nutzung des Firmenwagens als Einkommen in Höhe von 250 € zuzüglich zum Bruttoeinkommen von 2500 Euro.
Am 30.09.2013 kündigt A dem C verhaltensbedingt zum 31.12.2013. Er stellt C mit dessen Einverständnis mit sofortiger Wirkung unter Lohnfortzahlung frei. Außerdem fordert A von C am 01.10.2013 den PKW zurück?
Ist das Herausgabeverlangen berechtigt?
Fall 2b:
Derselbe Sachverhalt wie in Aufgabe 2a. Allerdings lautet §5 (3)
Sobald der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt wird, ist der PKW zurückzugeben.
C gibt A den PKW am 01.10.2013 zurück. Im Januar 2014 fordert C von A Nutzungsersatz für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013.
Zurecht?
Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Mauritz für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 in NRW gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
Rentnerin F, die sich durch die gelegentliche Tätigkeit als selbstständige Verkäuferin einen kleinen Zuverdienst zur Rente verdient, kauft am 10.06.2013 bei Autohändler A einen drei Jahre alten Minivan. Im Kaufvertrag wird angegeben, dass der PKW unfallfrei sei. Außerdem wird vermerkt, dass als besondere Ausstattung ein Elektromotor für die Heckklappe vorhanden ist.
Die F benutzt den PKW auch für die Verkaufstätigkeiten, indem sie etwa einmal wöchentlich zu ihren Kunden fährt. Überwiegend nutzt sie das Auto aber für ihre ausgedehnten Freizeitaktivitäten.
Im August 2013 bemerkt F, dass der Fußraum unter dem Beifahrersitz nass wird, sobald F auf regennaser Straße fährt. Der Grund dafür ist ein ein Loch im Radkasten, welches durch einen Steinschlag entstanden ist. Ob das Loch bei Vertragschluss schon vorhanden war, lässt sich nicht ermitteln. Weder dem A noch der F war dies aufgefallen;aufgrund der trockenen Monate Juni und Juli ist der Schaden im August erstmals aufgefallen.
Auch mit dem Elektromotor für die Heckklappe gibt es Probleme. Im August stellt F fest, dass sich die Heckklappe nur noch per Hand öffnen und schließen lässt. Bei Vertragsschluss funktionierte der Motor einwandfrei;die genaue Ursache für den Defekt lässt sich nicht ermitteln.
F fordert im August von A die kostenlose Reparatur. A erwidert, dass F die Reparaturen bezahlen müsse. Bezüglich des Elektromotors läge schon gar kein Mangel vor, da der Motor bei Vertragschluss nachweislich intakt war.
Kann F von A die kostenlose Reparatur von Radkasten und Elektromotor verlangen?
Abwandlung 1:
Die im Grundfall vorhandenen Mängel treten hier nicht auf.
A sagt der F zu, den Wagen für sie anzumelden und am 10.06.2013 zu F nach hause zu bringen.
Als A am 10.06 nicht erscheint, bittet F ihren Ehemann M, sich um die Sache zu kümmern. M ruft bei A an und verlangt im Namen der F sofortige Lieferung. Er setzt A eine Frist bis zum Ablauf des 15.Juni.
Am Nachmittag des 15.Juni bringt A das Auto zu F. Im Beisein des A inspiziert F den Wagen und entdeckt rechts am Heck einen tiefen Kratzer im Lack.
F verweigert die Annahme des Autos und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. A hingegen will den Kratzer beseitigen und das Auto am nächsten Tag zu F bringen.
Kann F Kaufpreisrückzahlung ohne weitere Fristsetzung verlangen?
Abwandlung 2:
F geht auf das Reparaturangebot aus Abwandlung 1 ein. Während A den PKW in seiner Werkstatt rangiert, stößt er aus Unachtsamkeit gegen eine Werkbank. Dabei entsteht am Heck des Autos ein nicht unerheblicher Schaden.
A repariert beide Schäden und bringt den Wagen zu F. Als sie erfährt, dass der PKW durch den Unfall mit der Werkbank einen merkantilen Minderwert von 900 Euro hat, verweigert sie die Annahme des PKW mit der Begründung, dass sie keinen "Unfallwagen" fahren wolle. Sie verlangt von A Rückzahlung des Kaufpreises.
A lehnt die Forderung der F ab und meint, dass F höchstens Zahlung der 900 Euro verlangen könne.
Welche Ansprüche hat F gegen A?
Vielen Dank an Ann-Kathrin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Eines Tages schmiedet sie mit den sich ebenfalls in Geldnöten befindenden B und C folgenden Plan: B und C sollen kurz vor Ladenschluss in den Supermarkt gehen und dort den jeweiligen Schichtleiter an der Kasse aufsuchen. A berichtet B und C, dass kurz vor Ladenschluss immer nur noch ein Schichtleiter im Laden ist, der den Schlüssel zum Safe im Büro hat, in dem die Tageseinnahmen gelagert werden. Auch weiß der Schichtleiter den Zahlencode, durch den der Safe zusätzlich gesichert ist.
B und C sollen mit dem Schichtleiter in das Büro gehen, sich von diesem den Safe öffnen lassen und die Tageseinnahmen sodann entnehmen. Bei dem gesamten Überfall soll B eine ungeladene Schreckschusspistole bei sich führen. Verletzt soll niemand werden.
A soll mit dem Auto vor dem Supermarkt warten und B und C nach gelungenem Überfall zur Flucht verhelfen. Im Supermarkt selbst soll sie nicht anwesend sein, da sie erkannt werden könnte.
Die Beute soll hinterher geteilt werden.
S beugt sich seinem Schicksal und geht mit B und C zum Büro. Um seinem Willen Nachdruck zu verschaffen, schlägt B dem S spontan mit der Schreckschusspistole auf den Kopf, wodurch dieser eine Platzwunde erleidet. C seinerseits ist zuerst überrascht, findet das Verhalten des B jedoch dann ganz gut, um dem S den Ernst der Lage zu verdeutlichen.
[Die vor dem Laden wartende A weiß nichts von dem Schlag und wollte auch zu keiner Zeit, dass jemand verletzt wird.]
Im Büro angekommen öffnet S den Safe mittels des Schlüssels und der Geheimzahl. Sodann greift B in den Safe, um die Tageseinnahmen zu entwenden und in einem mitgebrachten Beutel zu verstauen. Als er das Geld erfasst und bereits in dem mitgebrachten Beutel verstaut hat, sind Polizeisirenen zu hören. Aus Panik und Angst entdeckt zu werden lässt B das Geld mit Beutel fallen. B entkommt durch eine Hintertür. C lässt sich von den Polizisten widerstandslos festnehmen.
Der letzte Kunde des Supermarktes hatte beobachtet, was im Laden vor sich ging und die Polizei verständigt.
Draußen auf dem Parkplatz wartet A. Als sie die Polizeisirenen hört, vermutet sie, dass drinnen etwas schief gelaufen ist. In ihrer Panik und aus Angst in ihrem Auto von der Polizei als Mitwirkende an dem Überfall verdächtigt zu werden, fährt sie mit quietschenden Reifen los.
In Wirklichkeit haben die Polizisten sie bisher gar nicht bemerkt. Da A jedoch durch ihren Fahrstil auf sich aufmerksam macht, folgt ihr ein Polizeiauto auf Verdacht.
Auf der Landstraße zeigen die Polizisten der A an, anzuhalten. Dem folgt die A nicht. Sodann setzt der fahrende Polizist dazu an, die A links zu überholen, um sie sodann auszubremsen und zum Stehen zu bringen.
Als der Polizeiwagen auf gleicher Höhe ist wie die A mit ihrem Auto, rammt diese den Polizeiwagen mit ihrem PKW. Dabei will sie niemanden verletzen, sondern nur die Polizisten loswerden und entkommen.
Der Polizeiwagen wird durch das Rammen auf den Grünstreifen gedrängt, der Fahrer verliert die Kontrolle über das Fahrzeug und landet schließlich im Graben. Die Polizisten bleiben unverletzt. Am Polizeiauto entsteht ein Sachschaden i.H.v. 1500 €.
A entkommt.
Strafbarkeit der Beteiligten??
Nicht zu prüfen sind: §§ 239(?!), 240, 241, 263, 239a, 239b, 123, 242, 113, 303, 142 (?!) StGB
Im Folgenden erhaltet ihr die im Januar 2014 gelaufene zweite Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M mißhandelt seit zwei Jahren regelmäßig seine Frau F. Am 10.1.2007 ist
es wieder soweit. M fügt F im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung
erhebliche Verletzungen zu. Die durch die Nachbarn herbeigerufene
Polizei spricht einen Verweis und ein Rückkehrverbot zur Wohnung nach §
34a PolG NRW von acht Tagen aus. Daneben droht die Polizei dem M bei
zuwiderhandeln ein Zwangsgeld und auch eine eventuelle Ersatzzwangshaft
an. A kehrt nach fünf Tagen zur Wohnung zurück. Zu einem Zwischenfall
mit der Ehefrau kommt es nicht. Die Nachbarn informieren die Polizei
dennoch über den Verstoß gegen das Rückkehrverbot. Die Polizei setzt
daraufhin ein Zwangsgeld von 500€ fest. Nach erfolgsloser Pfändung
mangels pfändbarer Gegenstände möchte die Polizei im April 2008 die
Anordnung von Ersatzzwangshaft von drei Tagen durch die Polizei beim
örtlich zuständigen VerwG beantragen. Seit Januar 2008 ist M von F
geschieden und mit L verheiratet. M wendet gegen die Ersatzzwangshaft
ein, dass er mit F nichts mehr zu tun hat und dass das Rückkehrverbot
doch inzwischen eh abgelaufen sei.
1. Aufgabe: Ist der zulässige Antrag Polizei begründet? Die
Verfassungsmäßigkeit von § 34a PolG NRW wird unterstellt.
Abwandlung
Die X-Fraktion des Landtags ist der Ansicht, dass § 34a PolG NRW in die
Kompetenz des Bundes zum Bürgerlichen Recht und zur Freizügigkeit
eingreift und daher bereits formell verfassungswidrig ist. Außerdem
verletze die Norm Grundrechte.
2. Aufgabe:
a) Ist § 34a PolG NRW verfassungsgemäß?
b) Kann die X-Fraktion zur Klärung ein Verfassungsgericht anrufen?
Danke für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
In der kreisfreien Stadt F sitzen die W-Fraktion mit 6 Mitgliedern, die
A-Fraktion mit ebenfalls 6 Mitgliedern in der Ratsopposition. Die
B-Fraktion stellt mit 28 Mitgliedern die Mehrheitsfraktion, der
Bürgermeister stammt ebenso wie die B-Fraktion von der B-Partei.
Kurz nach der Wahl beschließt die Mehrheitsfraktion gegen die Stimmen
der Opposition den neuen Haushaltsplan inklusive Anlagen hinsichtlich
der Zuwendungen an Fraktionen. Die Anlage enthält eine Regelung, nach
der bestimmt wird, dass alle Fraktionen Zuwendungen für eine halbe
Sekretariatsstelle erhalten. Für acht und mehr Mitglieder im Rat stehen
Fraktionen allerdings Zuwendungen für eine volle Sekretariatsstelle zu.
Außerdem enthält die Anlage eine Grundlage dafür, dass juristische
Beratung durch Rechtsanwälte als Ausgabe im Rahmen von Fraktionsmitteln
per Definition nicht anerkannt wird. Dafür sollen sich die Fraktionen an
die Rechtsabteilung der Stadt wenden. Juristische Schulungen der
Fraktionsmitglieder sollen aber sehr wohl von den Fraktionsmitteln
erfasst werden.
Nachdem im Rat um die Privatisierung von kommunalem Vermögen gestritten
wird, beabsichtigt die W-Fraktion ein Gutachten bei einem Rechtsanwalt
zu dem Thema einzuholen, ohne die Stadt darüber zu informieren. Nachdem
der Z davon erfährt, gibt er zu bedenken, dass er die Ausgaben
beanstanden und von der W-Fraktion zurückfordern wird. Die W-Fraktion
entgegnet dem mit der Behauptung die Rechtsabteilung der Stadt sei
aufgrund der weisungsgebundenheit an Z nicht neutral.
Die W-Fraktion begehrt daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Nichtanerkennung der Verwendung der Zuwendungen für juristische Beratungen.
Außerdem möchte er auch endlich die rechtswidrige Benachteiligung durch
die gestaffelten Personalzuwendungen feststellen lassen. Zutreffend ist
nämlich, dass 3/4 der Personalkosten bei großen und kleinen Fraktionen
gleichermaßen anfallen.
Frage 1: Kann die W-Fraktion ihre Begehren vor dem Verwaltungsgericht
durchsetzen?
Abwandlung:
Angenommen ein Erstattungsanspruch des Z bestünde iHv 900 Euro.
Frage 1: Kann der Z diesen Anspruch per Verwaltungsakt zurückfordern?
Frage 2: Wäre eine Klage der W-Fraktion gegen einen solchen Bescheid
zulässig?
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Sachverhalt
Rechtsanwalt R will in seiner Kanzlei neue Fliesen verlegen. Er überlegt, diese bei seiner Mandantin, der M-GmbH zu erwerben, da diese mit hochwertige Marmorfliesen handelt. Aufgrund mehrerer Artikel in der Fachpresse weiß er um die Probleme mit mangelhaften Fliesen. So dann beauftragt im März 2012 er den Fliesenleger F, der neben bei als Gutachter für die Handelskammer tätig ist und auch so kostenpflichtig Gutachten anfertigt, mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Fliesen der M, welche R ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt.
F begutachtet die Fliesen und hält im Ergebnis fest, dass diese eine hinreichende Oberflächenbehandlung aufweisen. Dabei übersieht er aufgrund einer Nachlässigkeit, was jedem anderen Fachmann sofort aufgefallen wäre: die Fliesen unterlagen einer unzureichenden Oberflächenbehandlung.
R teilt dem Geschäftsführer der M-GmbH Mit, dass er alsbald die Fliesen für 20.000€erwerben will und teilte dem GF auch den Zweck mit. Am 31.5.2012 lässt M die Fliesen für direkt vom Hersteller an R liefern. Nach nur kurzer Zeit werden deutliche Verfärbungen auf den Fliesen sichtbar. Infolge dieser Verfärbungen werden die Fliesen für R völlig wertlos.
Nun möchte R nicht seinen Mandanten verklagen und will sich deshalb an F halten. Er verklagt diesen. Im Laufe des Prozesses wird allerdings deutlich, dass F nicht die finanziellen Mittel zur Befriedigung des R hat. Die beiden schließen daraufhin einen Vergleich am xx.10.2012. F soll 10.000€ an R zahlen, was er auch tut.
Erst einige Zeit später, nämlich im Januar 2013, möchte R mit der M über die Lieferung neuer Fliesen verhandeln. R gibt wahrheitsgemäß an, dass nur der Hersteller H die Fliesen zum Preis von 20.000€ anbietet. Alle anderen würden 10.000€ mehr verlangen. H kann den guten Preis allerdings nur Händlern anbieten.
M hingegen lehnt alle Ansprüche des R in Verbindung mit dem Rechtsgeschäft ein und für alle Mal ab. Stattdessen ist er der Meinung, der zwischen R und F geschlossene Vergleich müsste sich auch auf die Ansprüche des R gegen M auswirken.
R dagegen bestellt die Fliesen bei einem anderen Hersteller für 30.000. Außerdem lässt er die mangelhaften Fliesen aus- und die neuen einbauen, was je 25.000€ kostet.
Fragen:
1a. Welche Ansprüche hat R gegen F unter Außerachtlassung des Vergleichs und der Zahlung von 10.000€?
1b. Welche Wirkung hat der Vergleich auf diese Ansprüche?
2. Kann R von M Erstattung der Kosten für die neuen, fehlerfreien Fliesen (30.000)wie auch die Kosten des Aus- und Einbaus verlangen, insgesamt 50.000€?
3. Welche Ansprüche hat M gegen H?
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Vielen Dank hierfür an Kieran. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Vielen Dank an Kieran für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Der Sachverhalt der in Hamburg im November 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht ist mit diesem identisch. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
S möchte eine Skihalle eröffnen und mietet zu diesem Zweck Ende 2012 ein Grundstück mit Halle von V an. Damit er den Betrieb eröffnen und Investitionen tätigen kann, nimmt er bei D Anfang 2013 ein Darlehen auf. Die beiden vereinbaren eine Sicherungsübereignung aller bestehenden und zukünftigen Gegenstände in der Halle (bezeichnet als „Schneekanonen“).
Im Mai 2013 bestellt S dann eine neue Schneekanone zum Preis von 10.000 € bei dem Hersteller H. Laut Vereinbarung soll die Sache erst ins Eigentum des S übergehen, wenn er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Wie abgemacht, wird die Schneekanone am 29. Mai 2013 von einem Spediteur bei S angeliefert. Leider hat sie einen Elektroschaden, der auf der nachlässigen Montage eines Mitarbeiters des H beruht. S bemerkt den Schaden sofort und schreibt dem H noch am gleichen Tag eine E-Mail. Er weist darauf hin, dass er am 4. Juni 2013 seinen Betrieb eröffnen will und setzt daher eine angemessene Frist bis zum 8.Juni 2013 zur Nachlieferung oder Behebung des Mangels nach der Wahl des H.
H nimmt die Mail zur Kenntnis, versucht die Nacherfüllung aber gar nicht erst. Unmittelbar nach Versand der Sache, vor drei Tagen, ist sein Betrieb durch Hochwasser lahmgelegt worden. Der H sieht sich, was zutrifft, außerstande, den Mangel vor Mitte Juni zu beheben; auch von anderen Herstellern sind bis Mitte Juni keine Ersatzteile für die Schneekanone lieferbar. H weiß daher, dass er die Frist nicht einhalten kann, geht davon aus, dass S die Schneekanone sowieso zurück schicken wird, und übereignet sie „unter Abtretung aller vertraglichen Ansprüche“ an den Käufer K. K denkt, die Schneekanone ist an S lediglich vermietet.
Da H nicht nachbessert, lässt K die Schneekanone am 14. Juni 2013 mit dem mittlerweile lieferbaren Ersatzteil eines anderen Herstellers reparieren. Er verlangt daraufhin 200 € von H, da er die Reparaturkosten (iHv 1800 €) mit den noch offenen Raten zur Kaufpreiszahlung in Höhe von 1600 € aufrechnet. Darüber hinaus konnten die vorhandenen Schneekanonen die Beschneiung der Halle nicht rechtzeitig gewährleisten, sodass S die Halle erst 2 Tage später eröffnen konnte. Dafür verlangt er weitere 2000 € für entgangenen Gewinn von H.H bestreitet die Forderungen und fordert seinerseits Zahlung des restlichen Kaufpreises. S verweigert die Zahlung; außerdem hat er selbst erhebliche Geldprobleme und kann weder die Miete an V zahlen, noch die Raten an D; mit Zustimmung des S nimmt V die Schneekanone in Besitz und droht mit der Verwertung. Als D die Situation mitbekommt, zahlt er den noch offenen Kaufpreis in Höhe von 1.600 € an H und verlangt anschließend Herausgabe der Schneekanone von S.
Die Beteiligten fragen nach der Rechtslage:
1. S fragt Sie, ob die Schadensersatzansprüche gegen über H rechtmäßig sind.
2. Kann V von D Herausgabe nach § 985 BGB verlangen?
Bearbeiterhinweis: Alle Fragen sind zu erörtern, notfalls hilfsgutachterlich.
Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll zur ersten ÖffRecht-Klausur im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und Hamburg. Aufgrund des Umfangs des Sachverhalts sind Ergänzungen gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Stadt Köln ordnet am 10.01.2010 für die E-Straße an, dass Radfahrer sich in Zukunft den Gehweg mit Fußgängern teilen müssen (Zeichen 240). Die E-Straße liegt zwischen der M- Straße und der D-Straße. Eine Verkehrszählung am 1.08.2010 hat ergeben, dass Radfahrer überwiegend trotzdem auf der Straße anstatt auf dem Radweg fahren. Die E-Straße ist kurvenarm und Nachts durch Straßenlaternen ausreichend beleuchtet. Die Höchstgeschwindigkeit für Kfz beträgt 60km/h (Zeichen 274). Auf der Strecke verkehren die Omnibuslinien 2 und 4 im 20-Minuten-Takt. Die Fahrbahnbreite beträgt 5.xx m, der Gehweg ist 2.55m breit. Hinter der M-Straße Richtung D-Straße gibt es eine Fahrbahnverengung, sodass dort die Straße nur noch 5m, der Radweg nur noch 2m breit sind.
J ist begeisterter Fahrradfahrer und benutzte die E-Straße ab Juli 2010, um mit dem Rad zu seiner Arbeitsstelle zu kommen. J ist mit der Anordnung nicht einverstanden, da er wegen der deutlich langsameren, anderen Radfahrer nicht schnell genug fahren kann. Deswegen erhebt er am 1.2.2011 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage und verlangt die Beseitigung des Verkehrszeichens. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 Abs.1, Abs.9 S.2 StVO iVm. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) seien nicht erfüllt. Insbesondere fehle es schon an der Erforderlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit. Im Jahr 2010 hätte es an der betreffenden Stelle so gut wie gar keine Unfälle mit Radfahrern gegeben. Übertretungen hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit begründen auch keine besondere Gefahrenlage, da jeder Verkehrsteilnehmer auf langsamere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müsse. Die Anordnung belaste die Radfahrer unzulässig und verstoße gegen den restriktiv anzuwendenen § 45 Abs.9 S.2 StVO.
Die zuständige Behörde hält die Klage für verfristet. Überdies fehle es auch an einer Klagebefugnis, da Popularklagen gerade ausgeschlossen werden müssten. J habe seit Februar 2011 keinen Wohnsitz mehr in Köln und benutzte die Straße nur noch gelegentlich um Freunde zu besuchen. Für eine Klagebefugnis müsse aber sein persönlicher Lebensbereich mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit beeinträchtigt sein. Außerdem könne nicht einfach jeder Bürger wegen jedes in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Verkehrszeichens einfach so klagen.
Die Behörde sieht daneben die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 I StVO als erfüllt an. Die Anordnung sei rechtmäßig und diene der Entmischung und Entflechtung der Verkehrssituation nach § 45 I StVO zum Schutze der Radfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer. Die Beachtung von Verwaltungsvorschriften könne J mangels Außenwirkung nicht verlangen. Die Maßnahme sei nicht an § 45 Abs.9 S.2 StVO zu messen, da hiernach nur Beschränkungen oder Verbote im Sinne von Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO erfasst seien. Ein Radweg unterfalle dem aber nicht, sondern sei ein Sonderweg. Sollte § 45 Abs.9 S.2 StVO anwendbar sein, so habe jedenfalls eine besondere Gefährdungslage vorgelegen. Die Erfahrung habe – was zutrifft – gezeigt, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit regelmäßig überschritten werde. Durch auf der Straße fahrende Radfahrer werde auf Höhe der Engstelle zudem das Überholen unmöglich gemacht, da sonst kein Platz mehr für den Gegenverkehr gegeben sei.
Wie wird das Verwaltungsgericht über die Klage des J entscheiden?
Bearbeitervermerk
1. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung formell rechtmäßig ist.
2. Die im nachfolgenden nicht abgedruckten Verwaltungsvorschriften sind für die Anfertigung der Aufsichtsarbeit nicht von Belang
3. Es ist davon auszugehen, dass der Radweg gemäß § 2 Abs.4 StVO iVm Ziff II 2 a) VwV-StVO benutzbar ist
4. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung der VwV-StVO der gängigen Verwaltungspraxis entspricht
Das war abgedruckt:
Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO
Zu Absatz 4 Satz 2
…
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
…
II. Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass
2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
…
bb) Zeichen 240
– gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
Im Folgenden ein zugesandtes Gedächtnisprotokoll vom Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur, die gestern in Hessen und in NRW lief:
L ist Einkaufsleiter in der großen Brauerei B. Dort ist er letztendscheidungsbefugt für den Einkauf u.a. von Flaschenkorken zuständig, die für die Herstellung benötigt werden. L schließt mit der Zulieferfirma Z-Gmbh (Z) eine „Vermittlungsvereinbarung“. Diese sieht vor, dass B die Flaschenkorken bevorzugt bei Z kauft. Hierfür soll der L eine Provision in Höhe von 3% aller erzielten Umsätze von Z erhalten. L ist bekannt, dass die zu zahlende Provision dadurch refinanziert wird, dass die Z diese auf den Verkaufspreis für die Korken draufrechnet. B weiß von dem aber nichts.
Die Summe der bereits erhaltenen Provision beläuft sich mittlerweile auf 48.000 Euro. Zusätzlich hat der Geschäftsführer (G) der Z dem L zu Weihnachten einen neuen Flachbildfernseher in Höhe von 3.600 Euro „als Dank für die bisherige Zusammenarbeit und in der Hoffnung, dass die Zusammenarbeit fortgeführt werde“ geschenkt. L hat den Fernseher nun bereits seit einiger Zeit genutzt. Der Fernseher ist mittlerweile nur noch 1.800 Euro wert.
Außerdem stimmt G zu, dass dem L ein zinsloses Darlehen in Höhe von 25.000 Euro ausgezahlt wird. Sowohl dem L als auch dem G ist klar, dass dies nur deshalb geschieht, damit die Zusammenarbeit nach der „Vermittlungsvereinbarung“ weiter fortgesetzt wird.
Nachdem dies alles ans Tageslicht kommt, wird G entlassen. Z verlangt von L Rückgewähr aller „Zuwendungen“. Z meint, die Vermittlungsvereinbarung sei sittenwidrig.
B verlangt ebenfalls Herausgabe der hinter ihrem Rücken erhaltenen Vorteile. Es entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Angestellter alle erlangten Dinge, die über den Lohn hinausgehen, an den Arbeitgeber herauszugeben habe.
Zudem verlangt B von Z Schadensersatz i.H.v. 48.000 Euro. Z bestreitet nicht, dass die Korken zu einem höheren Preis verkauft wurden. Jedoch läge kein Schaden vor, da der erhöhte Einkaufspreis in den höheren Verkaufspreis der Flaschen einkalkuliert worden sei und durch den Gewinn ausgeglichen wurde. Zudem habe B aufgrund dessen keine Verlust erlitten.
Aufgabe:
Prüfen Sie gutachterlich die Ansprüche der Z gegen L, der B gegen L und B gegen Z.
Bearbeitervermerk:
Deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem UWG sind nicht zu prüfen!