X ist Zwischenhändler für Schuhe. Er bestellt bei der L-GmbH rote Damenschuhe zum Preis von 4.000 Euro. Dabei behält sich L bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum vor. Zur Sicherheit lässt er sich die Ansprüche abtreten, die X beim Verkauf der Schuhe gegen die Abnehmer erlangen wird. X darf die Schuhe im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes an die Abnehmer veräußern. Zudem darf er die Forderungen gegen die Abnehmer einziehen, solange er seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung gegenüber L nachkommt. Eine solche Vereinbarung ist in der Branche des X üblich.
Im April 2013 verkauft X die Schuhe an die Z-KG zum Preis von 5.000 Euro. Zudem übereignet er die Schuhe an Z. Diese schafft es jedoch nicht, den Kaufpreis zu zahlen. Da auch X seine Raten gegenüber L nicht mehr begleichen kann, klagt L gegen die Z-KG und deren Komplementär K auf Zahlung von 5.000 Euro. Zur Verhandlung erscheint K jedoch nicht. L beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils, was das Gericht auch erlässt. Z zahlt kurz nach der Zustellung des Urteils 5.000 Euro an L.
Da L jedoch sehr viele Zahlungseingänge zu vermelden hat, übersieht er versehentlich, dass die Z-KG bereits gezahlt hat, und erwirkt die Kontopfändung des Privatkontos von K. Diese Kontopfändung kann nach zulässiger und üblicher Praxis der Banken nur dadurch aufgehoben werden, dass von dem gepfändeten Konto eine Zahlung in der titulierten Höhe an den L erfolgt. K, der sich gerade im Urlaub befindet und auf sein Konto angewiesen ist, beauftragt seine Bank mit der Überweisung von 5.000 Euro an L. Auf den Überweisungsträger schreibt er als Verwendungszweck:
„Ich zahle ausschließlich, um die Kontopfändung aufzuheben. Keine Anerkennung einer Rechtspflicht. Keine Zahlung auf eine Forderung. Zahlung nur unter Vorbehalt der Rückforderung.“
Zurück aus dem Urlaub möchte K sein Geld wiederhaben. L händigt ihm die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils aus, weigert sich jedoch, das Geld zu zahlen.
Hat K Anspruch auf Rückzahlung von 5.000 Euro gegen L?
Bearbeitervermerk: Auch wenn L das Verfahren der Kontopfändung gem. §§ 828ff. ZPO beschritten hat, besteht kein Anlass, deren Voraussetzungen zu prüfen. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, gegebenenfalls hilfsgutachterlich, einzugehen.
Abwandlung)
X hat seit Aufnahme seiner Geschäftstätigkeiten im Jahre 2007 schon mehrmals ein Darlehen bei der B-Bank AG aufgenommen. Im April 2013 hat X 8.000 Euro eines Darlehens noch nicht an die B zurückgezahlt. Bei Abschluss des ersten Vertrags vereinbarten B und X in einer Vereinbarung, die auch für die künftigen Verträge gelten sollte, unter anderem folgendes:
„§1: Zur Sicherung der gegenwärtigen und allen nachfolgenden Darlehensforderungen tritt X alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen Dritte ab, die sich aus seiner gewerblichen Tätigkeit ergeben.“
Wie im Ausgangsfall kaufte X im April 2013 bei L unter denselben Bedingungen Schuhe für 4.000 Euro. Er verkaufte und übereignete diese erneut an Z. Da X und Z mit ihrer Zahlung rückständig wurden, klagte L wieder gegen Z und erhielt ein Versäumnisurteil. Z zahlte kurz darauf 5.000 Euro an L.
Daraufhin erhielt B von allen Vorgängen Kenntnis. B meint, sie sei die Gläubigerin des Anspruchs gegen Z gewesen, weshalb sie von L die Zahlung von 5.000 Euro verlangt. Schließlich sei ihre Vereinbarung mit X vor der Vereinbarung zwischen X und L getroffen worden und habe daher Vorrang.
Die L-GmbH reagiert hierauf erst nicht. Von den drei Geschäftsführern, die zur Gesamtvertretung berufen sind, gehen G1 und G2 als juristisch ausgebildete Personen mit sicherer Überzeugung davon aus, dass die Forderung der L zusteht und nicht etwa der Bank. G3, der keine juristische Ausbildung absolviert hatte, glaubt hingegen dem Vortrag der Bank. G1 und G2 vergessen, dem G3 über die wahre Rechtslage Bescheid zu geben.
G3 bereitet daraufhin einen Überweisungsträger vor, mit welchem er im Namen der L 5.000 Euro an B überweisen will. Er unterzeichnet diesen und legt ihn G1 und G2 zur Unterzeichnung vor. Da beide viel zu tun haben, lesen sie sich den Überweisungsträger nur grob durch und unterschreiben ihn. G3 reicht diesen umgehend bei der Bank der L ein. Noch bevor die Überweisung bei B gutgeschrieben wird, bemerkt G1 den Fehler und schickt ein Schreiben an B los, mit welchem er die Zahlung als „nur unter Vorbehalt der Rückforderung“ erfolgt erklärt. Diesen Brief unterschreibt nur er. Der Brief geht noch vor der Gutschrift zu. Nachdem die Transaktion abgeschlossen ist, verlangt L von B die Rücküberweisung von 5.000 Euro.
Hat L Anspruch auf Rückzahlung von 5.000 Euro gegen B?
Schließe mich der Frage an, eine Lösungsskizze wäre Gold wert gerade (Vllt. mal eine Idee für die Genies, die die Seite betreiben?#keineIronie).
Kontopfändung und Überweisungsträger…ahnunglos. Wer weiß was?
Ich kann mir nur einen Anspruch aus § 812 vorstellen und ggf. muss man dann auf die Frage des Bereicherungsausgleiches im Mehrpersonenverhältnis eingehen. Entscheidend ist dann, ob der Titel der L nur gegen die K-KG oder auch gegen den K persönlich besteht. K könnte nämlich an L oder an die K-KG leisten und entsprechend nur dort kondizieren.
Bei der Abwandlung wäre wohl § 138 I BGB zu prüfen wegen der Beziehung Globalzession verlängerter Eigentumsvorbehalt, was zulasten der Bank zu entscheiden wäre mangels dinglicher Freigabeklausel oder der aufschiebenden Bedingung, dass zunächst die Forderung der L-GmbH zu erfüllen sei.
Lösung Teil 1:
1. Ansprüche aus Vertrag: konkl. Darlehensvertrag anprüfen, Verwendungszweck aber dahingehend zu verstehen, dass gerade kein Darlehensvertrag geschlossen werden wollte, auch für Empfänger ersichtlich
2. GoA kommt nicht in Betracht
3. dingl. Ansprüche auch nicht, da Geld keine Sache
4. 812 I 1 1.Alt
a) Etwas erlangt: Geldwert
b) Leistung: Def. –> dabei ein wenig diksutiert ob das Auslösen des Kontos für „zweckgerichtet“ ausreicht, bejaht, ansonsten (+)
c) ohne Rechtsgrund:
I) zunächst chronologisch durchprüfen, ob Anspruch aus 433, der dann abgetreten wurde, am Ende aber wg 362 (-)
II) diskutieren ob das Auslösen des Kontos ein Rechtsgrund darstellt, da aber in Bezug auf Leistung zu sehen ist Rechtsgrund nur (+), wenn Verbindlichkeit auslöst, Pfändung löst aber nicht Verbindlichkeit aus, sondern geht von bestehender aus, daher (-)
d) auf Kosten kann bejaht werden, ob bei Leistungskondiktion überhaupt nötig, kann dahingestellt bleiben
e) Anspruch wg 814 ausgeschlossen? –> Diskutieren, am Ende teleolog. reduzieren, da er sich in Zwangslage befand
Ergebnis: 812 I 1 1. Alt. (+)
5. 823 I (-) weil kein RG (nur Vermögen) verletzt, 823 II fehlt entspr. Schutzgesetz
Eine Leistungskondiktion kann es nicht sein, da für das Merkmal „Leistung“ das ziel- und zweckgerichtete Mehren fremden Vermögens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erforderlich ist. Der Verwendungszweck kann weder bei Abstellen auf den Willen des Leistenden noch bei Auslegung am objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden, dass K an L zur Erfüllung einer Verbindlichkeit zahlt, da K ausdrücklich sagt, dass er nicht auf eine Forderung leistet und L bereits eine Leistung der Z-KG erhalten hat.
Stellt man auf dem verobjektivierte Empfängerhorizot ab (so. hM.), kann man sehr wohl eine Leistung annehmen. Ausweislich des Sachverhaltes hat die L-GmbH aufgrund des unübersichtlichen Zahlungsverkehrs gerade keine Kenntnis davon erlangt, dass es bereits zu einer „Leistung“ seitnes der V-KG gekommen ist. Nur deshalb betreibt die L-GmbH ja die weitere Zwangsvollstreckung gegenüber dem K. Folglich erwartet sie auch weiterhin eine „Erfüllung“ der Verbindlichkeit durch den K. Das die mangelden Kenntnis der L von der Zahlung durch die V-KG möglicherweise auf einer nachlässigen Geschäftsführung der L-GmbH beruht, ist für diese Beurteilung unerheblich.