Zivilrecht ZI – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Rechtsanwalt R will in seiner Kanzlei neue Fliesen verlegen. Er überlegt, diese bei seiner Mandantin, der M-GmbH zu erwerben, da diese mit hochwertige Marmorfliesen handelt. Aufgrund mehrerer Artikel in der Fachpresse weiß er um die Probleme mit mangelhaften Fliesen. So dann beauftragt im März 2012 er den Fliesenleger F, der neben bei als Gutachter für die Handelskammer tätig ist und auch so kostenpflichtig Gutachten anfertigt, mit dem Erstellen eines Gutachtens über die Fliesen der M, welche R ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt.
F begutachtet die Fliesen und hält im Ergebnis fest, dass diese eine hinreichende Oberflächenbehandlung aufweisen. Dabei übersieht er aufgrund einer Nachlässigkeit, was jedem anderen Fachmann sofort aufgefallen wäre: die Fliesen unterlagen einer unzureichenden Oberflächenbehandlung.
R teilt dem Geschäftsführer der M-GmbH Mit, dass er alsbald die Fliesen für 20.000€erwerben will und teilte dem GF auch den Zweck mit. Am 31.5.2012 lässt M die Fliesen für direkt vom Hersteller an R liefern. Nach nur kurzer Zeit werden deutliche Verfärbungen auf den Fliesen sichtbar. Infolge dieser Verfärbungen werden die Fliesen für R völlig wertlos.
Nun möchte R nicht seinen Mandanten verklagen und will sich deshalb an F halten. Er verklagt diesen. Im Laufe des Prozesses wird allerdings deutlich, dass F nicht die finanziellen Mittel zur Befriedigung des R hat. Die beiden schließen daraufhin einen Vergleich am xx.10.2012. F soll 10.000€ an R zahlen, was er auch tut.
Erst einige Zeit später, nämlich im Januar 2013, möchte R mit der M über die Lieferung neuer Fliesen verhandeln. R gibt wahrheitsgemäß an, dass nur der Hersteller H die Fliesen zum Preis von 20.000€ anbietet. Alle anderen würden 10.000€ mehr verlangen. H kann den guten Preis allerdings nur Händlern anbieten.
M hingegen lehnt alle Ansprüche des R in Verbindung mit dem Rechtsgeschäft ein und für alle Mal ab. Stattdessen ist er der Meinung, der zwischen R und F geschlossene Vergleich müsste sich auch auf die Ansprüche des R gegen M auswirken.
R dagegen bestellt die Fliesen bei einem anderen Hersteller für 30.000. Außerdem lässt er die mangelhaften Fliesen aus- und die neuen einbauen, was je 25.000€ kostet.
Fragen:
1a. Welche Ansprüche hat R gegen F unter Außerachtlassung des Vergleichs und der Zahlung von 10.000€?
1b. Welche Wirkung hat der Vergleich auf diese Ansprüche?
2. Kann R von M Erstattung der Kosten für die neuen, fehlerfreien Fliesen (30.000)wie auch die Kosten des Aus- und Einbaus verlangen, insgesamt 50.000€?
3. Welche Ansprüche hat M gegen H?
Die gleiche Klausur kam jetzt auch in Niedersachsen!
Und in sh
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 7/11 Könnte Interessant sein, oder?
Passt unmittelbar mE.
https://www.juraexamen.info/eugh-ausbau-mangelhafter-und-neu-einbau-mangelfreier-fliesen-von-nacherfullung-erfasst/
…also, musste dem Käufer letztlich alles ersetzt werden?
Glaube auf ein Gesamtschuldverhältnis sind nur die wenigsten gekommen.
https://www.juraexamen.info/bgh-zur-abgrenzung-zwischen-namens-und-identitatstauschung-beim-gebrauchtwagenkauf/
Bitte verschieben oder löschen. Der Link nimmt Bezug auf die Klausur ZII – Januar 2014, NRW