Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Vielen Dank hierfür an Kieran. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A hat im Jahre 1994 ein Grundstück gekauft. Dieses Grundstück lag im Norden der Stadt Düsseldorf und war in Hanglage gelegen. Bereits Jahre vorher hatte dort jemand 18 Buchen angepflanzt. Diese wiesen einen Abstand von 7 Metern zur Grundstücksgrenze auf. An der Grundstücksgrenze verlief ein recht häufig von Fußgängern genutzter Weg. An den ca. 2 Meter breiten Weg grenzte unmittelbar ein Mehrfamilienhaus. Da A aufgrund der Hanglage auf dem Grundstück nicht bauen konnte und sein Grundstück deshalb auch nur ca. 10.000 Euro wert war, entschloss er sich 1995, das Eigentum aufzugeben. Dies wurde auch korrekt vom Grundbuchamt im Grundbuch eingetragen. Weitere Eintragungen in der Folgezeit gab es keine.
Bei einer Kontrolle stellte die Revierförsterin im Juni 2013 zutreffend fest, dass alle 18 Buchen seit 2000 unter Pilzbefall litten, weshalb sie derart umsturzgefährdet seien, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis eine Sturmböe sie entwurzelt. Die Bäume waren inzwischen 11 Meter hoch gewachsen, sodass befürchtet wurde, dass bei einem Umsturz Menschen verletzt werden könnten. Der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt schrieb A daraufhin am 03.07.2013 an und wies ihn mit der Bitte um Stellungnahme darauf hin, dass darüber nachgedacht werde, ihm die Aufgabe der Fällung der Bäume zu übertragen und dies zugleich für sofortig vollziehbar zu erklären. A regt sich sehr über das Schreiben auf. Es sei gemein, dass er für ein Grundstück sorgen soll, welches er seit fast zwanzig Jahren nicht mehr nutzen konnte. Er habe das Eigentum schließlich aufgegeben. Allerdings meldet er sich nicht bei der Behörde.
Deshalb erlässt der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt am 31.07.2013 eine Anordnung, in der unter 1.) dem A aufgetragen wird, die Bäume zu fällen. Als Begründung wird lediglich darauf verwiesen, dass ein Umstürzen der Bäume zu befürchten sei und A der einzige sei, der als Pflichtiger in Betracht kommt. Unter 2.) wird – mit einem gesonderten Hinweis auf die zu befürchteten Gesundheitsschäden – die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Unter 3.) wird schließlich die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht, die zwischen 8.000 und 12.000 Euro kosten wird. Ein genauerer Preis könne aufgrund des schwierigen Standorts der Bäume nicht ermittelt werden.
A hat aber auch noch andere Probleme. Er betreibt eine Gaststätte und hat auch die entsprechende Erlaubnis dazu. Im Januar 2012 erhält das zuständige Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf vom Finanzamt die Information, dass A 45.000 Euro Steuerschulden angesammelt hat, was selbst für einen Gaststättenbetrieb von der Größe, wie A ihn betreibt, eine erhebliche Summe sei. Zudem reiche er seine Unterlagen allenfalls verspätet, oft jedoch gar nicht ein und komme daher seiner Pflicht als steuerpflichtiger Betreiber und Inhaber einer Gaststätte nicht nach. Die Ordnungsbeamten überlegen, die Erlaubnis des A gem.
§§ 4 I 1 Nr.1,
15 II GastG (Sartorius, Ordnungszahl 820) zu widerrufen. Allerdings vergessen sie kurz darauf, den Widerruf voranzutreiben.
Erst als sich im Juli 2013 das Finanzamt erneut bei dem Ordnungsamt meldet und berichtet, dass die Steuerschulden des A sogar noch weiter gestiegen seien, wird die Behörde wieder tätig. Sie ruft am 08.08.2013 bei A an und weiht ihn in ihre Pläne ein, ihm die Betriebserlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Dies geschehe wegen seiner Steuerschulden. A entgegnet am Telefon, dass er doch nichts für seine Steuerschulden könne. Die letzten Geschäftsjahre seien eben schlecht gelaufen. Außerdem handele die Behörde jawohl „zu spät“, um ihm nun das Geschäft zu schließen. Er habe zudem nie seine Schulden verschwiegen. Er wolle sich dazu auch gerne nochmal im Laufe dieser Woche schriftlich äußern. Dies vergisst A in der Folgezeit aber.
Am 19.08.2013 erlässt der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt daher eine Verfügung, wonach nach 1.) dem A seine Gaststättenlizenz entzogen werde. Seine Steuerschulden und seine fehlende Mitwirkung in behördlichen Verfahren lassen auf seine Unzuverlässigkeit schließen. Es sei nicht zu erwarten, dass sein Verhalten sich ändert. Unter 2.) wird mit entsprechender Begründung ausgeführt, dies sei sofortig vollziehbar. Gemäß 3.) drohe ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, falls er entgegen der Verfügung seinen Betrieb fortführt.
A stellt am 20.08.2013 beim zuständigen Verwaltungsgericht den Antrag, „dem Oberbürgermeister mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die Verfügungen gegen mich sofort zu vollstrecken“. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Androhung des Zwangsgeldes gegen ihn unzumutbar sei.
Hat der Antrag des A, „dem Oberbürgermeister mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die Verfügungen sofort zu vollstrecken“, Erfolg?
Hat wer Ideen, welche und wieviele Verfahren vor dem VG hier zu prüfen wären?
Also ich würde glaube ich 80V Vwgo prüfen
Zulässigkeit zusammen
Dann objektive Antragshäufung Voraussetzungen ablehnen
Bergründetheit dann getrennt.