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Schlagwortarchiv für: Dezember 2013

Redaktion

Öffrecht ÖI – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Vielen Dank hierfür an Kieran. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A hat im Jahre 1994 ein Grundstück gekauft. Dieses Grundstück lag im Norden der Stadt Düsseldorf und war in Hanglage gelegen. Bereits Jahre vorher hatte dort jemand 18 Buchen angepflanzt. Diese wiesen einen Abstand von 7 Metern zur Grundstücksgrenze auf. An der Grundstücksgrenze verlief ein recht häufig von Fußgängern genutzter Weg. An den ca. 2 Meter breiten Weg grenzte unmittelbar ein Mehrfamilienhaus. Da A aufgrund der Hanglage auf dem Grundstück nicht bauen konnte und sein Grundstück deshalb auch nur ca. 10.000 Euro wert war, entschloss er sich 1995, das Eigentum aufzugeben. Dies wurde auch korrekt vom Grundbuchamt im Grundbuch eingetragen. Weitere Eintragungen in der Folgezeit gab es keine.
Bei einer Kontrolle stellte die Revierförsterin im Juni 2013 zutreffend fest, dass alle 18 Buchen seit 2000 unter Pilzbefall litten, weshalb sie derart umsturzgefährdet seien, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis eine Sturmböe sie entwurzelt. Die Bäume waren inzwischen 11 Meter hoch gewachsen, sodass befürchtet wurde, dass bei einem Umsturz Menschen verletzt werden könnten. Der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt schrieb A daraufhin am 03.07.2013 an und wies ihn mit der Bitte um Stellungnahme darauf hin, dass darüber nachgedacht werde, ihm die Aufgabe der Fällung der Bäume zu übertragen und dies zugleich für sofortig vollziehbar zu erklären. A regt sich sehr über das Schreiben auf. Es sei gemein, dass er für ein Grundstück sorgen soll, welches er seit fast zwanzig Jahren nicht mehr nutzen konnte. Er habe das Eigentum schließlich aufgegeben. Allerdings meldet er sich nicht bei der Behörde.
Deshalb erlässt der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt am 31.07.2013 eine Anordnung, in der unter 1.) dem A aufgetragen wird, die Bäume zu fällen. Als Begründung wird lediglich darauf verwiesen, dass ein Umstürzen der Bäume zu befürchten sei und A der einzige sei, der als Pflichtiger in Betracht kommt. Unter 2.) wird – mit einem gesonderten Hinweis auf die zu befürchteten Gesundheitsschäden – die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Unter 3.) wird schließlich die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht, die zwischen 8.000 und 12.000 Euro kosten wird. Ein genauerer Preis könne aufgrund des schwierigen Standorts der Bäume nicht ermittelt werden.
A hat aber auch noch andere Probleme. Er betreibt eine Gaststätte und hat auch die entsprechende Erlaubnis dazu. Im Januar 2012 erhält das zuständige Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf vom Finanzamt die Information, dass A 45.000 Euro Steuerschulden angesammelt hat, was selbst für einen Gaststättenbetrieb von der Größe, wie A ihn betreibt, eine erhebliche Summe sei. Zudem reiche er seine Unterlagen allenfalls verspätet, oft jedoch gar nicht ein und komme daher seiner Pflicht als steuerpflichtiger Betreiber und Inhaber einer Gaststätte nicht nach. Die Ordnungsbeamten überlegen, die Erlaubnis des A gem. §§ 4 I 1 Nr.1, 15 II GastG (Sartorius, Ordnungszahl 820) zu widerrufen. Allerdings vergessen sie kurz darauf, den Widerruf voranzutreiben.
Erst als sich im Juli 2013 das Finanzamt erneut bei dem Ordnungsamt meldet und berichtet, dass die Steuerschulden des A sogar noch weiter gestiegen seien, wird die Behörde wieder tätig. Sie ruft am 08.08.2013 bei A an und weiht ihn in ihre Pläne ein, ihm die Betriebserlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Dies geschehe wegen seiner Steuerschulden. A entgegnet am Telefon, dass er doch nichts für seine Steuerschulden könne. Die letzten Geschäftsjahre seien eben schlecht gelaufen. Außerdem handele die Behörde jawohl „zu spät“, um ihm nun das Geschäft zu schließen. Er habe zudem nie seine Schulden verschwiegen. Er wolle sich dazu auch gerne nochmal im Laufe dieser Woche schriftlich äußern. Dies vergisst A in der Folgezeit aber.
Am 19.08.2013 erlässt der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt daher eine Verfügung, wonach nach 1.) dem A seine Gaststättenlizenz entzogen werde. Seine Steuerschulden und seine fehlende Mitwirkung in behördlichen Verfahren lassen auf seine Unzuverlässigkeit schließen. Es sei nicht zu erwarten, dass sein Verhalten sich ändert. Unter 2.) wird mit entsprechender Begründung ausgeführt, dies sei sofortig vollziehbar. Gemäß 3.) drohe ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, falls er entgegen der Verfügung seinen Betrieb fortführt.
A stellt am 20.08.2013 beim zuständigen Verwaltungsgericht den Antrag, „dem Oberbürgermeister mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die Verfügungen gegen mich sofort zu vollstrecken“. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Androhung des Zwangsgeldes gegen ihn unzumutbar sei.
Hat der Antrag des A, „dem Oberbürgermeister mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die Verfügungen sofort zu vollstrecken“, Erfolg?

 
 

07.01.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-07 16:00:542014-01-07 16:00:54Öffrecht ÖI – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Kieran für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

Aufgabe 1)
X ist Zwischenhändler für Schuhe. Er bestellt bei der L-GmbH rote Damenschuhe zum Preis von 4.000 Euro. Dabei behält sich L bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum vor. Zur Sicherheit lässt er sich die Ansprüche abtreten, die X beim Verkauf der Schuhe gegen die Abnehmer erlangen wird. X darf die Schuhe im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes an die Abnehmer veräußern. Zudem darf er die Forderungen gegen die Abnehmer einziehen, solange er seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung gegenüber L nachkommt. Eine solche Vereinbarung ist in der Branche des X üblich.

Im April 2013 verkauft X die Schuhe an die Z-KG zum Preis von 5.000 Euro. Zudem übereignet er die Schuhe an Z. Diese schafft es jedoch nicht, den Kaufpreis zu zahlen. Da auch X seine Raten gegenüber L nicht mehr begleichen kann, klagt L gegen die Z-KG und deren Komplementär K auf Zahlung von 5.000 Euro. Zur Verhandlung erscheint K jedoch nicht. L beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils, was das Gericht auch erlässt. Z zahlt kurz nach der Zustellung des Urteils 5.000 Euro an L.
Da L jedoch sehr viele Zahlungseingänge zu vermelden hat, übersieht er versehentlich, dass die Z-KG bereits gezahlt hat, und erwirkt die Kontopfändung des Privatkontos von K. Diese Kontopfändung kann nach zulässiger und üblicher Praxis der Banken nur dadurch aufgehoben werden, dass von dem gepfändeten Konto eine Zahlung in der titulierten Höhe an den L erfolgt. K, der sich gerade im Urlaub befindet und auf sein Konto angewiesen ist, beauftragt seine Bank mit der Überweisung von 5.000 Euro an L. Auf den Überweisungsträger schreibt er als Verwendungszweck:
„Ich zahle ausschließlich, um die Kontopfändung aufzuheben. Keine Anerkennung einer Rechtspflicht. Keine Zahlung auf eine Forderung. Zahlung nur unter Vorbehalt der Rückforderung.“
Zurück aus dem Urlaub möchte K sein Geld wiederhaben. L händigt ihm die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils aus, weigert sich jedoch, das Geld zu zahlen.
Hat K Anspruch auf Rückzahlung von 5.000 Euro gegen L?
Bearbeitervermerk: Auch wenn L das Verfahren der Kontopfändung gem. §§ 828ff. ZPO beschritten hat, besteht kein Anlass, deren Voraussetzungen zu prüfen. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, gegebenenfalls hilfsgutachterlich, einzugehen.
Abwandlung)
X hat seit Aufnahme seiner Geschäftstätigkeiten im Jahre 2007 schon mehrmals ein Darlehen bei der B-Bank AG aufgenommen. Im April 2013 hat X 8.000 Euro eines Darlehens noch nicht an die B zurückgezahlt. Bei Abschluss des ersten Vertrags vereinbarten B und X in einer Vereinbarung, die auch für die künftigen Verträge gelten sollte, unter anderem folgendes:
„§1: Zur Sicherung der gegenwärtigen und allen nachfolgenden Darlehensforderungen tritt X alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen Dritte ab, die sich aus seiner gewerblichen Tätigkeit ergeben.“
Wie im Ausgangsfall kaufte X im April 2013 bei L unter denselben Bedingungen Schuhe für 4.000 Euro. Er verkaufte und übereignete diese erneut an Z. Da X und Z mit ihrer Zahlung rückständig wurden, klagte L wieder gegen Z und erhielt ein Versäumnisurteil. Z zahlte kurz darauf 5.000 Euro an L.
Daraufhin erhielt B von allen Vorgängen Kenntnis. B meint, sie sei die Gläubigerin des Anspruchs gegen Z gewesen, weshalb sie von L die Zahlung von 5.000 Euro verlangt. Schließlich sei ihre Vereinbarung mit X vor der Vereinbarung zwischen X und L getroffen worden und habe daher Vorrang.
Die L-GmbH reagiert hierauf erst nicht. Von den drei Geschäftsführern, die zur Gesamtvertretung berufen sind, gehen G1 und G2 als juristisch ausgebildete Personen mit sicherer Überzeugung davon aus, dass die Forderung der L zusteht und nicht etwa der Bank. G3, der keine juristische Ausbildung absolviert hatte, glaubt hingegen dem Vortrag der Bank. G1 und G2 vergessen, dem G3 über die wahre Rechtslage Bescheid zu geben.
G3 bereitet daraufhin einen Überweisungsträger vor, mit welchem er im Namen der L 5.000 Euro an B überweisen will. Er unterzeichnet diesen und legt ihn G1 und G2 zur Unterzeichnung vor. Da beide viel zu tun haben, lesen sie sich den Überweisungsträger nur grob durch und unterschreiben ihn. G3 reicht diesen umgehend bei der Bank der L ein. Noch bevor die Überweisung bei B gutgeschrieben wird, bemerkt G1 den Fehler und schickt ein Schreiben an B los, mit welchem er die Zahlung als „nur unter Vorbehalt der Rückforderung“ erfolgt erklärt. Diesen Brief unterschreibt nur er. Der Brief geht noch vor der Gutschrift zu. Nachdem die Transaktion abgeschlossen ist, verlangt L von B die Rücküberweisung von 5.000 Euro.
Hat L Anspruch auf Rückzahlung von 5.000 Euro gegen B?

 

07.01.2014/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-07 13:50:272014-01-07 13:50:27Zivilrecht ZIII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank an Kieran für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgabe 1)
V möchte sein Motorrad verkaufen. Er erstellt dazu ein Inserat bei einer Internetplattform. Diese Internetplattform ist so aufgebaut, dass nach Ablauf einer Bietefrist automatisch das bei Ablauf höchste Gebot akzeptiert wird. Ferner gibt es ein Bewertungssystem, bei dem jeder User nach einer Transaktion den anderen User bewertet. Diese Bewertungen sind öffentlich sichtbar. Zudem wird jeder Username nur einmal vergeben. Bei der Registrierung gibt man Namen und Anschrift an, pro Account darf nur eine Person registriert sein.
V schreibt in seiner Artikelbeschreibung, das Motorrad habe vor ihm nur ein anderer Besitzer gehabt. Dabei weiß er, dass in Wirklichkeit vier Leute vor ihm das Motorrad besessen haben. Zudem schreibt er „Barzahlung bei Abholung“ in die Beschreibung. F hat ebenfalls einen Account unter dem Namen „putzi_237“ auf der Seite. Ihr Freund K möchte gerne das Motorrad kaufen. Er bespricht das mit ihr, und sie stimmt letztlich zu, dass er ein Gebot iHv 1.500 Euro abgibt. Sie besprechen zudem, dass sie den Verkäufer nach der Auktion darüber informieren wollen.
Das Gebot von „putzi_237“ bleibt bis zum Ablauf der Frist das Höchstgebot. F ruft sofort bei V an und klärt ihn darüber auf, dass eigentlich K und nicht sie das Motorrad kaufen wolle. V sagt: „Mir ist das alles gleich. Hauptsache morgen kommt hier einer vorbei, bringt mir mein Geld und nimmt das Motorrad mit. Von mir aus kann K das übernehmen.“ K mietet sogleich einen Transporter, weil wegen der glatten Straßen eine Rückfahrt mit dem Motorrad nicht infrage kommt, für 100 Euro. Damit fährt er zu V, gibt ihm die 1.500 Euro und nimmt das Motorrad samt Fahrzeugbrief mit.
Nach zwei Monaten finden F und K heraus, dass das Motorrad schon von 4 anderen Leuten vor V besessen wurde. Erbost darüber ruft K bei V an und erklärt den Rücktritt vom Vertrag. Tags darauf mietet er erneut einen Transporter für 100 Euro und bringt V das Motorrad zurück. Den Fahrzeugbrief behält er zunächst. Er verlangt von V die Herausgabe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugbriefs. V fühlt sich dazu nicht verpflichtet, da kein Vertrag zwischen ihm und K bestehe. Zudem hätte, was zutrifft, V und jeder andere einen Transporter für 70 Euro je Fahrt besorgen können.
Hat K Ansprüche gegen V?
Bearbeitervermerk: Deliktsrecht ist nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
Da V sich weigert, erhebt K beim zuständigen Amtsgericht Klage. Das Gericht lädt beide ordnungsgemäß zu einer Güte- und mündlichen Verhandlung am 08.08.13. V erscheint, K jedoch nicht. V beantragt ein Versäumnisurteil gegen K, welches das Gericht erlässt. Dies wird K am 14.08.13 zugestellt. Am 20.08.13 geht beim Amtsgericht ein Einspruch des K gegen das Versäumnisurteil ein. Daraufhin lädt das Amtsgericht erneut beide Parteien zur mündlichen Verhandlung. Direkt nach Aufruf der Sache erklärt K, dass er die Klage zurücknehme. V meint, K „soll sich endlich mal entscheiden, was er will“, und verweigert die Zustimmung zur Klagerücknahme.
Ist die Klagerücknahme des K wirksam?
Bearbeitervermerk: Von der Einhaltung der §§ 160ff. ZPO sowie § 340 ZPO ist auszugehen.
07.01.2014/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-07 11:50:212014-01-07 11:50:21Zivilrecht ZII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Im Folgenden findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2013 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in NRW. Danke hierfür an Kieran. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgabe 1)
Unternehmer P hat ein Grundstück gemietet. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Parkplatz, und an dem dortigen Parkplatz hat P ein Schild angebracht, auf dem steht: „Privat! Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!“. A parkt dort trotzdem mit seinem neuen Cadillac, und entfernt sich.
P hat mit S einen Vertrag geschlossen, dass dieser den Parkplatz überwachen und unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen soll. Als anfallende Kosten vereinbaren P und S 250 Euro. Um die Kosten zu begleichen, tritt P alle Ersatzansprüche an S ab, die ihm gegen Falschparker entstehen werden.
Als A nach 20 Minuten noch nicht zurückgekehrt ist, schleppt S das Auto von A ab. Als A irgendwann zurückkehrt, wendet er sich an P und fragt wo sein Auto ist. P schickt A zu S. S erklärt sich bereit, dem A für 250 Euro zu sagen, wohin er das Auto des A abgeschleppt hat, unter Hinweis auf den Vertrag mit P und die Abtretung der Ansprüche. A zahlt unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil er sein Auto dringend benötigt.
Später fordert A den S auf, ihm die 250 Euro zurückzuzahlen, da er (der A) erstens keine Rechtsgrundlage für das kostenpflichtige Abschleppen sieht, zweitens die Abtretung nicht wirksam sei, und drittens die Kosten viel zu hoch seien. Zutreffenderweise betragen die üblichen Abschleppkosten nur 100 Euro. A will daher mindestens die 150 Euro zurück. S meint, A müsse sich an P halten.
Hat A einen Anspruch gegen S und/oder P?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen notfalls hilfsgutachterlich einzugehen. Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
X hat mit der „Schranken und Zäune GmbH u.G.“ (Z) einen Vertrag geschlossen. Z soll dem X eine Schranke an die Auffahrt zu seinem Grundstück bauen. Dies tut Z auch, allerdings hebt sich die Schranke aufgrund eines mechanischen Fehlers schon nach kurzer Zeit nicht mehr an. X verlangt von Z die Nachbesserung, was diese vehement ablehnt.
X lässt die Arbeiten daher von einem anderen Unternehmer durchführen, was einen angemessenen Preis von 1.000 Euro kostet. Diese Kosten verlangt X von Z ersetzt, was diese ebenfalls ablehnt. X verklagt Z und kriegt Recht. Allerdings stellt sich im Laufe des Prozesses heraus, dass Z eine Unternehmergesellschaft ist, was X zuvor nicht wusste. L, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z, hatte die UG zwar ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen. Auf dem Briefpapier, welches für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss verwendet wurden, sowie auf dem Klingelschild verwendete er jedoch die Bezeichnung „GmbH u.G.“.
Die Haftungssumme der UG beträgt lediglich 100 Euro. X möchte daher gegen L persönlich vorgehen. Schließlich habe der ja auch die „irreführende Falschbezeichnung“ verwendet. Mit einer UG hätte X niemals ein Geschäft geschlossen. X ging von einem Stammkapital von 25.000 Euro aus, und nur deshalb schloss er mit Z einen Vertrag.
Hat X einen Anspruch gegen L?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch des X gegen Z zurecht besteht.
07.01.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-07 09:48:202014-01-07 09:48:20Zivilrecht ZI – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im letzten Monat auf der Internetseite des BGH veröffentlichte interessante Entscheidungen in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 05.09.2013 – 1 StR 162/13
Zum Vorliegen einer (versuchten) Nötigung durch Verfassung eines anwaltlichen Mahnschreibens, in dem für den Fall der Nichtzahlung unberechtigter Forderungen mit Strafanzeigen gegen den jeweiligen säumigen Schuldner gedroht wurde. (Der Schwerpunkt der Darstellung des Urteils liegt in der Abgrenzung zwischen Drohung und Warnung, da die Strafanzeige formell erst nach Veranlassung des Mandanten des Anwalts – als scheinbaren Gläubiger – hätte gestellt werden müssen; zum anderen wird die Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB im Hinblick auf seine Vorstellungen über die Berechtigung der Forderungen untersucht.)
II. BGH, Urteil vom 09.10.2013 – 2 StR 119/13
Eine Person begeht auch dann noch Gewaltätigkeiten „aus einer Menschenmenge“ heraus und ist damit als Täter eines Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er räumlich von der gewalttätigen Gruppe getrennt ist, sofern die konkret ausgeführte Gewalttätigkeit von der in der gewaltbereiten Menge vorhandenen Grundstimmung und zustimmenden Haltung getragen wird. Zudem greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB a.E. in den Regelbeispielsfällen des § 125a S. 2 StGB bei gleichzeitiger Konkurrenz zu einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB nicht ein, da letzterer Tatbestand ebenfalls einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht und damit im Vergleich zum besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs kein Delikt mit „schwererer Strafe“ darstellt.
III. BGH, Urteil vom 22.11.2013 – 3 StR 162/13
Zwar begründet das gänzliche Fehlen einer Vorstellung beim Opfer keinen Irrtum im Sinne des § 263 StGB. Ein solcher kann jedoch insbesondere bei routinehaften und gleichförmigen Massengeschäften in Gestalt eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ vorliegen, bei denen bestimmte selbstverständliche Erwartungen bestehen, die nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden müssen (hier: kein versuchter, sondern ggf. vollendeter Betrug bei Zahlung mit Falschgeld).
– – –
Zum Schluss noch eine Entscheidung im Umfeld der Regelungen zur Verfahrensabsprache, welche zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist:
IV. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13
Der Rechtsmittelverzicht nach einer informellen Verständigung, die unter Umgehung der Regelungen des § 257c StPO ergangen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO „erst Recht“ unwirksam.

03.01.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-01-03 11:00:422014-01-03 11:00:42Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Strafrecht S – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Danke an Alexandra für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der in NRW im Dezember 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1
Die siebzehnjährige A und der achtzehnjährige B werden schon seit längerem von ihrem Vater V und ihrer Mutter M seelisch und körperlich misshandelt. Eines Tages kommt es in der Küche in Anwesenheit der A im gemeinsam bewohnten Wohnhaus wieder zu einem Wutausbruch des V. Als er sich wieder beruhigt hat, macht er kehrt um den Raum zu verlassen. In diesem Moment greift A – einer spontanen Eingebung folgend – nach einer schweren gusseisernen Bratpfanne und schlägt diese dem V an die Schläfe um ihn umzubringen. Sie tut dies um sich die dauernden Tyrannei des V zu beenden, derer sie sich nicht mehr gewachsen sieht. V geht zu Boden und bleibt bewusstlos liegen. A ist der Meinung, V wird wohl in den nächsten Minuten sterben und verlässt zitternd den Raum.
Kurze Zeit später kommt B in die Küche, sieht den bewusstlos am Boden liegenden V und erkennt sofort zutreffend, was sich zuvor in der Küche abgespielt hat. Daraufhin nimmt er die blutüberströmte Bratpfanne und schlägt V abermals gegen den Kopf um ihn zu töten und den Tyranneien ein Ende zu setzen. Danach verlässt auch er die Küche. V stirbt.
Einige Minuten später geht B nach draußen in die Scheune. Dort kommt es zu einem heftigen Wortgefecht mit M – die von den Ereignissen in der Küche nichts mitbekommen hat – in dessen Verlauf B ein Hanfseil vom Haken nimmt, es der M um den Hals schlingt und beginnt sie zu würgen um seine Stärke zu beweisen. Er erkennt dabei die Gefahr, die diese Behandlung für das Leben der M hat. Trotz der familiären Gefühle, die B noch für M hegt und obwohl ihm deren Tod unerwünscht ist, drückt er weiter zu, bis M bewusstlos wird. Erst drei Minuten danach lässt er von ihr ab, in dem Glauben sie sei tot. Die tot geglaubte M verschnürt er sodann in einer Plastikplane mit einem Betonpfosten und wirft sie in den Fischteich um Schwierigkeiten mit der Polizei zu entgehen.
Irgendwann brechen A und B ihr Schweigen und es kommt zum Prozess. Der Sachverständige stellt fest, dass es nicht eindeutig geklärt werden kann, ob V durch das Zusammenwirken beider Schläge oder nur durch den Schlag der A alleine oder nur durch den Schlag des B alleine zum Tod des V gekommen ist. Bezüglich des Todes der M stellt der Sachverständige fest, dass sie nicht schon durch das Würgen verstorben ist, sondern erst durch Ersticken, eingewickelt in der Plastikplane.
Strafbarkeit von A und B?
Das JGG ist nicht zu prüfen. Auch auf §§ 213, 221, 258 StGB ist nicht einzugehen.
Fall 2
P wird an einer Tankstelle von zufällig dort tankenden Polizisten vorläufig festgenommen. Bei einer sofortigen rechtmäßigen Durchsuchung wurden 3.455 € in bar, eine Pistole und eine Strumpfmaske gefunden.
Der Tankwart T berichtet, ihn hätte gerade ein Mann überfallen und 3.450 € von ihm erlangt. Dieser Mann hätte eine rote Jacke getragen. P trägt eine rote Jacke. P ist 25 Jahre alt, arbeitslos und alleinstehend. Es stellt sich allerdings heraus, dass er einen Bruder hat, der vor einiger Zeit ins Ausland nach Brasilien ausgewandert ist. Er lässt sich nicht zu Sache ein.
Was sollte der zuständige Staatsanwalt S beantragen?
Es ist davon auszugehen, dass die Wegnahme den Tatbestand §§ 255, 250 I Nr. 1 StGB erfüllt.

12.12.2013/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-12-12 16:10:342013-12-12 16:10:34Strafrecht S – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

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Sittenwidrig günstige Miete?

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§§ 138, 166, 242 BGB – all dies sind Normen, welche Jurastudierende bereits in den ersten Semestern kennenlernen. Umso bedeutender sind sie, wenn sich der BGH (BGH, Urt. v. 26.03.2025 […]

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29.04.2025/0 Kommentare/von Monika Krizic
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Monika Krizic https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Monika Krizic2025-04-29 13:42:562025-04-29 15:13:04Sittenwidrig günstige Miete?
Marie-Lou Merhi

Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag

Aktuelles, Baurecht, Karteikarten, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Uncategorized, Verschiedenes

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Klassikern im öffentlichen Recht. Insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht hat sie große Relevanz, da polizeiliche Maßnahmen ihrer Natur nach auf kurze Zeit angelegt sind und […]

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28.03.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-03-28 08:01:442025-05-12 13:52:59Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag
Gastautor

„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

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Die Frage nach dem Verwendungsersatz beim „Hausbau auf fremdem Grund“ ist ein Klassiker des EBV in der juristischen Ausbildung und bildet gemeinsam mit der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. […]

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18.03.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-03-18 09:00:002025-03-19 11:19:39„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

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