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Schlagwortarchiv für: Öffrecht ÖI

Redaktion

Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Februar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Bremen. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Aufgabe 1:

Die X-Fraktion ist erstmalig in den Bundestag eingezogen. Sie wollen für ihre Wähler schon bald Veränderungen im Bereich der Jugend- und Sozialarbeit umsetzen. Daher wollen Sie die Altersbeschränkung bei den Wahlen zum Bundestag abschaffen. Die Y-Fraktion ist gegen diesen Vorschlag. Die T-Fraktion hingegen zeigt sich interessiert.

Es wird daher vereinbart, dass die X-Fraktion zunächst einen Gesetzesvorschlag ausarbeiten soll. Von beiden Fraktionen wird dabei keine Grundgesetzänderung gewünscht, da ihnen die erforderliche Mehrheit hierfür fehlt.

Der Gesetzesentwurf lautet wie folgt:

Art. 1: Das BWahlG wird zum … wie folgt geändert.

…

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird ersetzt durch: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels Published today, our very own Ian McIntosh interviewed by The Daily Mail here are the highlights! As well as admitting to being more of a biker, Ian spoke to the Mails Rob Davies about some of the changes to the RED Business over the past few years, and the challenges new policy could pose Today Britain’s largest driving instructor school, RED Driving School, visited City of Westminster College in a bid to educate students and teachers on the issues of road safety as part of a campaign to tackle the number of road traffic accidents in the city. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage geboren sind.“

…

§ 14 wird durch Abs. 4 ergänzt:

„Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter treuhänderisch vertreten. Sofern zwei gesetzliche Vertreter vorhanden sind erhält jeder eine Stimme mit einem halben Gewicht.“

Die T-Fraktion hält den Entwurf für verfassungsrechtlich bedenklich. Sie sehen Probleme im Hinblick auf die Wahlrechtgrundsätze selbst und geheim. Die X-Fraktion führt als Gründe für das „Minderjährigenwahlrecht“ an, dass ein solches aufgrund der wachsenden Zahl älterer Menschen erforderlich ist. Andernfalls könnten die Interessen der Familien nicht mehr gewährleistet werden.

Die T-Fraktion verfasst einen Vorschlag, nach dem ein „Elternwahlrecht“ eingeführt werden soll. Danach würden die Eltern pro minderjähriges Kind eine weitere Stimme erhalten.

Die beiden Fraktionen begehren daher die Prüfung, ob der Gesetzesentwurf der X-Fraktion einerseits und der Vorschlag der T-Fraktion anderseits verfassungsgemäß ist.

Aufgabe 2:

A ist Abgeordneter der Y-Fraktion. Er hat aus einer politischen Quelle erfahren, dass die Bundesministerin für Soziales den Vorschlag über die Einführung eines „Minderjährigenwahlrechts“ in das Kabinett eingebracht hat. Dies soll dort auch schon besprochen worden sein. Der A stellt der Bundesregierung mithilfe einer Kleinen Anfrage nach § 105 GO BT folgende Fragen:

„Ist es zutreffend, dass die Bundesministerin für Soziales den Vorschlag über die Einführung eines Minderjährigenwahlrechts in das Kabinett eingebracht hat? Wie haben sich die einzelnen Bundesminister/Bundesministerinnen zu diesem Vorschlag geäußert?“

Die Bundesregierung wies die Kleine Anfrage als unzulässig zurück, da es sich hierbei um regierungsinterne Maßnahmen handelte, auf deren Kenntnis weder A noch ein anderer Abgeordneter Anspruch hätte.

A ist empört und rügt die Verletzung seiner Rechte als Bundestagsabgeordneter. Er richtet sich mit einem form- und fristgerecht erhobenem Antrag an das Bundesverfassungsgericht. Wie wird dieses entscheiden?

05.03.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-03-05 10:00:122014-03-05 10:00:12Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Bremen
Redaktion

Öffrecht ÖI – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Vielen Dank hierfür an Kieran. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A hat im Jahre 1994 ein Grundstück gekauft. Dieses Grundstück lag im Norden der Stadt Düsseldorf und war in Hanglage gelegen. Bereits Jahre vorher hatte dort jemand 18 Buchen angepflanzt. Diese wiesen einen Abstand von 7 Metern zur Grundstücksgrenze auf. An der Grundstücksgrenze verlief ein recht häufig von Fußgängern genutzter Weg. An den ca. 2 Meter breiten Weg grenzte unmittelbar ein Mehrfamilienhaus. Da A aufgrund der Hanglage auf dem Grundstück nicht bauen konnte und sein Grundstück deshalb auch nur ca. 10.000 Euro wert war, entschloss er sich 1995, das Eigentum aufzugeben. Dies wurde auch korrekt vom Grundbuchamt im Grundbuch eingetragen. Weitere Eintragungen in der Folgezeit gab es keine.
Bei einer Kontrolle stellte die Revierförsterin im Juni 2013 zutreffend fest, dass alle 18 Buchen seit 2000 unter Pilzbefall litten, weshalb sie derart umsturzgefährdet seien, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis eine Sturmböe sie entwurzelt. Die Bäume waren inzwischen 11 Meter hoch gewachsen, sodass befürchtet wurde, dass bei einem Umsturz Menschen verletzt werden könnten. Der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt schrieb A daraufhin am 03.07.2013 an und wies ihn mit der Bitte um Stellungnahme darauf hin, dass darüber nachgedacht werde, ihm die Aufgabe der Fällung der Bäume zu übertragen und dies zugleich für sofortig vollziehbar zu erklären. A regt sich sehr über das Schreiben auf. Es sei gemein, dass er für ein Grundstück sorgen soll, welches er seit fast zwanzig Jahren nicht mehr nutzen konnte. Er habe das Eigentum schließlich aufgegeben. Allerdings meldet er sich nicht bei der Behörde.
Deshalb erlässt der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt am 31.07.2013 eine Anordnung, in der unter 1.) dem A aufgetragen wird, die Bäume zu fällen. Als Begründung wird lediglich darauf verwiesen, dass ein Umstürzen der Bäume zu befürchten sei und A der einzige sei, der als Pflichtiger in Betracht kommt. Unter 2.) wird – mit einem gesonderten Hinweis auf die zu befürchteten Gesundheitsschäden – die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Unter 3.) wird schließlich die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht, die zwischen 8.000 und 12.000 Euro kosten wird. Ein genauerer Preis könne aufgrund des schwierigen Standorts der Bäume nicht ermittelt werden.
A hat aber auch noch andere Probleme. Er betreibt eine Gaststätte und hat auch die entsprechende Erlaubnis dazu. Im Januar 2012 erhält das zuständige Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf vom Finanzamt die Information, dass A 45.000 Euro Steuerschulden angesammelt hat, was selbst für einen Gaststättenbetrieb von der Größe, wie A ihn betreibt, eine erhebliche Summe sei. Zudem reiche er seine Unterlagen allenfalls verspätet, oft jedoch gar nicht ein und komme daher seiner Pflicht als steuerpflichtiger Betreiber und Inhaber einer Gaststätte nicht nach. Die Ordnungsbeamten überlegen, die Erlaubnis des A gem. §§ 4 I 1 Nr.1, 15 II GastG (Sartorius, Ordnungszahl 820) zu widerrufen. Allerdings vergessen sie kurz darauf, den Widerruf voranzutreiben.
Erst als sich im Juli 2013 das Finanzamt erneut bei dem Ordnungsamt meldet und berichtet, dass die Steuerschulden des A sogar noch weiter gestiegen seien, wird die Behörde wieder tätig. Sie ruft am 08.08.2013 bei A an und weiht ihn in ihre Pläne ein, ihm die Betriebserlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Dies geschehe wegen seiner Steuerschulden. A entgegnet am Telefon, dass er doch nichts für seine Steuerschulden könne. Die letzten Geschäftsjahre seien eben schlecht gelaufen. Außerdem handele die Behörde jawohl „zu spät“, um ihm nun das Geschäft zu schließen. Er habe zudem nie seine Schulden verschwiegen. Er wolle sich dazu auch gerne nochmal im Laufe dieser Woche schriftlich äußern. Dies vergisst A in der Folgezeit aber.
Am 19.08.2013 erlässt der Oberbürgermeister, Abteilung Ordnungsamt daher eine Verfügung, wonach nach 1.) dem A seine Gaststättenlizenz entzogen werde. Seine Steuerschulden und seine fehlende Mitwirkung in behördlichen Verfahren lassen auf seine Unzuverlässigkeit schließen. Es sei nicht zu erwarten, dass sein Verhalten sich ändert. Unter 2.) wird mit entsprechender Begründung ausgeführt, dies sei sofortig vollziehbar. Gemäß 3.) drohe ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, falls er entgegen der Verfügung seinen Betrieb fortführt.
A stellt am 20.08.2013 beim zuständigen Verwaltungsgericht den Antrag, „dem Oberbürgermeister mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die Verfügungen gegen mich sofort zu vollstrecken“. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Androhung des Zwangsgeldes gegen ihn unzumutbar sei.
Hat der Antrag des A, „dem Oberbürgermeister mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die Verfügungen sofort zu vollstrecken“, Erfolg?

 
 

07.01.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-07 16:00:542014-01-07 16:00:54Öffrecht ÖI – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Im Sommer 2012 sitzen A und b in einem Lokal der kreisfreien Stadt S  (NRW) und unterhalten sich.

A zieht aus seiner Hosentasche 10 50€ Scheine, reicht diese B und sagt: “ Damit kaufst du uns jetzt den besten Stoff, danach wird gefeiert.Und damit -er zeigt auf die mitgeführte Sporttasche- gehe ich dahin, wo mich keiner kennt, um dort ganz neu anzufangen oder zumindest zu warten, bis Gras über die Sache gewachasen ist. Morgen früh gehts los.“Am Nebentisch ist C schockiert, hatte er doch kurz zuvor in der Zeitung von einem „Unterweltmord an D“ in der Region gelesen.
Er zahlt, verlässt das  Lokal und ruft die Polizei.  Diese erscheint Minuten später und nimmt A vorläufig fest. In der Sporttasche findet sich Bargeld iHv insgesamt 100.000€, aufgeteilt in fünf nummerierte und verschweißte Plastikbeutel, welches die Beamten nach §111 c StPO beschlagnahmen. A wird in Untersuchungshaft genommen.
Unmittelbar nach C hat auch B das Lokal verlassen. Dieser wird durch Polizeibeamte in einem Park, über den wesentliche Teile des Drogenhandels der Stadt abgewickelt werden, im Gespräch mit einer unbekannten Person angetroffen. Sobald der Unbekannte die Polizisten wahrnimmt, flieht er. Die zehn im Besitz des B befindliche 50 €-Scheine werden ebenfalls nach § 11o c StPO beschlagnahmt.
Nach Feststellung seiner Identität kann B die Örtlichkeit verlassen.
Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass A den „Unterweltmord“ begangen und bei dieser Gelegenheit aus dem Besitz des D die Beutel mit den 100.000 € erlangt hat. Die Ermittlungen gegen A verlaufen jedoch derart, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach §170 II 1 StPO eingestellt und A aus der Untersuchungshaft entlassen wird.
Enttäuscht ist A allerdings darüber, dass zwar die Beschlagnahme der Gelder (der 100.000€ aus den Plastikbeuteln sowie der 10 50€-Scheine) aufgehoben wurde, jedoch der Oberbürgermeister von S als zuständige Ordnungsbehörde unmittelbar nach Aufhebung der Beschlagnahme ihm ggü formell ordnungsgemäß die Sicherstellung sowohl der 100.000€ wie auch der zehn 50€- Scheine angeordnet hat,um die Eigentümer des sichergestellten Geldes vor dessen Verlust zu schützen und eine nach §29 I Nr. 1 BtMG strafbare Verwendung im Drogenhandel zu verhindern.
Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass ursprünglich D Eigentümer der 100.000€ aus den Plastikbeuteln gewesen sei.
Insofern sei davon auszugehen, dass die Erben des D nunmehr Eigentum erlangt hätten. Zwar seien die Geldscheine im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Besitz des A gewesen, A habe aber keine Tatsachen vorgetragen, die für einen Eigentumserwerb sprächen.
Tatsächlich hat A zunächst behauptet, das Geld zwischen 1982 bis 1996 angespart zu haben. Auf den Hinweis, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine Euro-Scheine gegeben habe,hat A ergänzt, er habe das Geld zwischen 2002 und 2009 nach und nach umgetauscht und sodann verschweißt. Die Frage, warum sich auch etliche Scheine aus dem Jahr 2010-2011 unter dem Bargeld befänden, hat A mit dem nachweislich unhaltbaren Vorwurf gekontert,diese habe die Polizei ihm untergeschoben.
A hingegen ist der Auffassung, die Stadt S müsse ihm erst einmal nachweisen, dass er nicht Eigentümer der 100.000€ aus den Plastikbeuteln sei. Immerhin sei er Besitzer dieser Geldscheine gewesen.
Hinsichtlich der zehn 50€-Scheine behauptet A gegenüber der Stadt S – was nicht widerlegt werden kann -, dass er diese in seinem Beruf als Taxifahrer verdient habe.
A möchte verwaltungsgerichtlich gegen die Sicherstellug vorgehen und „sein Geld endlich zurück haben“. Sowohl die zehn 50€- Scheine, welche bei B beschlagnahmt wurden, als auch die 100.000€ aus den Plastikbeuteln lagern in einem Tresor der Ordnungsbehörde.
Fallfrage: Wird das Vorgehen des A Erfolg haben?
Abwandlung:
Als der Beamte O die zehn 50€-Scheine im Tresor des Ordnungsamtes deponieren will, werden zwei Scheine Scheine durch einen Windstoß aus dem vorher wegen der Hitze von O weit geöffneten Fenster davongetragen.
Die Scheine bleiben unauffindbar.
Fallfrage zur Abwandlung:
Hat A Ansprüche bzgl. der zwei 50€-Scheine, wenn man – unabhängig von der Bearbeitung des Ausgangsfalls- unterstellt, dass A tasächlich ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der zehn 50€-Scheine zusteht?
Bearbeitervermerk:
 
Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen, ggf. hilfsgutachterlich einzugehen.
 
Zum Ausgangsfall:
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht zu prüfen.
 
Von der fristgemäßen Einlegung eines Rechtsbehelfs des A ist auszugehen.
 
Zur Abwandlung:
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen , Art 34 GG iVm 839 BGB , Enteignung, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sind nicht zu prüfen.
26.09.2013/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 18:00:462013-09-26 18:00:46ÖffRecht ÖI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

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