Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In der kreisfreien hessischen Stadt S stieg die Zahl der Spielhallen um 20% an und auch die Zahl der Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdenden sei laut Statistik angestiegen. Dies sei nur in der Stadt S bemerkbar. In der näheren Umgebung ist das nicht der Fall.
Aus diesem Grund erlässt der OB eigenhändig eine neue Sperrzeitverordnung gem. § 3 der hessichen SperrzeitVO (abgedruckt in Zezschwitz Nr. 39), wonach eine Sperrzeit für die Spielhallen von 2-11 Uhr vorgesehen wurde. Die alte SperrzeitVO sah eine Sperrzeit von 2-6 Uhr vor. Gegen die neue Verordnung des OB (OB-VO) gehen mehrere Spielhallenverbände vor und bringen an:
– Der OB durfte hier nicht ohne die Stadtverordnetenversammlung handeln.
– § 3 der Sperrzeitverordnung ist keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer neuen VO, sondern stellt vielmehr nur eine Allgemeinverfügung dar.
– … (da gab es noch andere Punkte; kann mich aber nicht mehr daran erinnern.)
Frage 1:
Ist die OB-VO wirksam?
Frage 2:
Analysieren Sie anhand der §§ 73 S. 2, 74 S. 2 HSOG den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung und einer Satzung.
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