Strafrecht SI – November 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Ann-Kathrin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Eines Tages schmiedet sie mit den sich ebenfalls in Geldnöten befindenden B und C folgenden Plan: B und C sollen kurz vor Ladenschluss in den Supermarkt gehen und dort den jeweiligen Schichtleiter an der Kasse aufsuchen. A berichtet B und C, dass kurz vor Ladenschluss immer nur noch ein Schichtleiter im Laden ist, der den Schlüssel zum Safe im Büro hat, in dem die Tageseinnahmen gelagert werden. Auch weiß der Schichtleiter den Zahlencode, durch den der Safe zusätzlich gesichert ist.
B und C sollen mit dem Schichtleiter in das Büro gehen, sich von diesem den Safe öffnen lassen und die Tageseinnahmen sodann entnehmen. Bei dem gesamten Überfall soll B eine ungeladene Schreckschusspistole bei sich führen. Verletzt soll niemand werden.
A soll mit dem Auto vor dem Supermarkt warten und B und C nach gelungenem Überfall zur Flucht verhelfen. Im Supermarkt selbst soll sie nicht anwesend sein, da sie erkannt werden könnte.
Die Beute soll hinterher geteilt werden.
S beugt sich seinem Schicksal und geht mit B und C zum Büro. Um seinem Willen Nachdruck zu verschaffen, schlägt B dem S spontan mit der Schreckschusspistole auf den Kopf, wodurch dieser eine Platzwunde erleidet. C seinerseits ist zuerst überrascht, findet das Verhalten des B jedoch dann ganz gut, um dem S den Ernst der Lage zu verdeutlichen.
[Die vor dem Laden wartende A weiß nichts von dem Schlag und wollte auch zu keiner Zeit, dass jemand verletzt wird.]
Im Büro angekommen öffnet S den Safe mittels des Schlüssels und der Geheimzahl. Sodann greift B in den Safe, um die Tageseinnahmen zu entwenden und in einem mitgebrachten Beutel zu verstauen. Als er das Geld erfasst und bereits in dem mitgebrachten Beutel verstaut hat, sind Polizeisirenen zu hören. Aus Panik und Angst entdeckt zu werden lässt B das Geld mit Beutel fallen. B entkommt durch eine Hintertür. C lässt sich von den Polizisten widerstandslos festnehmen.
Der letzte Kunde des Supermarktes hatte beobachtet, was im Laden vor sich ging und die Polizei verständigt.
Draußen auf dem Parkplatz wartet A. Als sie die Polizeisirenen hört, vermutet sie, dass drinnen etwas schief gelaufen ist. In ihrer Panik und aus Angst in ihrem Auto von der Polizei als Mitwirkende an dem Überfall verdächtigt zu werden, fährt sie mit quietschenden Reifen los.
In Wirklichkeit haben die Polizisten sie bisher gar nicht bemerkt. Da A jedoch durch ihren Fahrstil auf sich aufmerksam macht, folgt ihr ein Polizeiauto auf Verdacht.
Auf der Landstraße zeigen die Polizisten der A an, anzuhalten. Dem folgt die A nicht. Sodann setzt der fahrende Polizist dazu an, die A links zu überholen, um sie sodann auszubremsen und zum Stehen zu bringen.
Als der Polizeiwagen auf gleicher Höhe ist wie die A mit ihrem Auto, rammt diese den Polizeiwagen mit ihrem PKW. Dabei will sie niemanden verletzen, sondern nur die Polizisten loswerden und entkommen.
Der Polizeiwagen wird durch das Rammen auf den Grünstreifen gedrängt, der Fahrer verliert die Kontrolle über das Fahrzeug und landet schließlich im Graben. Die Polizisten bleiben unverletzt. Am Polizeiauto entsteht ein Sachschaden i.H.v. 1500 €.
A entkommt.
Strafbarkeit der Beteiligten??
Nicht zu prüfen sind: §§ 239(?!), 240, 241, 263, 239a, 239b, 123, 242, 113, 303, 142 (?!) StGB
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