Öffrecht ÖII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Im Folgenden erhaltet ihr die im Januar 2014 gelaufene zweite Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M mißhandelt seit zwei Jahren regelmäßig seine Frau F. Am 10.1.2007 ist
es wieder soweit. M fügt F im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung
erhebliche Verletzungen zu. Die durch die Nachbarn herbeigerufene
Polizei spricht einen Verweis und ein Rückkehrverbot zur Wohnung nach §
34a PolG NRW von acht Tagen aus. Daneben droht die Polizei dem M bei
zuwiderhandeln ein Zwangsgeld und auch eine eventuelle Ersatzzwangshaft
an. A kehrt nach fünf Tagen zur Wohnung zurück. Zu einem Zwischenfall
mit der Ehefrau kommt es nicht. Die Nachbarn informieren die Polizei
dennoch über den Verstoß gegen das Rückkehrverbot. Die Polizei setzt
daraufhin ein Zwangsgeld von 500€ fest. Nach erfolgsloser Pfändung
mangels pfändbarer Gegenstände möchte die Polizei im April 2008 die
Anordnung von Ersatzzwangshaft von drei Tagen durch die Polizei beim
örtlich zuständigen VerwG beantragen. Seit Januar 2008 ist M von F
geschieden und mit L verheiratet. M wendet gegen die Ersatzzwangshaft
ein, dass er mit F nichts mehr zu tun hat und dass das Rückkehrverbot
doch inzwischen eh abgelaufen sei.
1. Aufgabe: Ist der zulässige Antrag Polizei begründet? Die
Verfassungsmäßigkeit von § 34a PolG NRW wird unterstellt.
Abwandlung
Die X-Fraktion des Landtags ist der Ansicht, dass § 34a PolG NRW in die
Kompetenz des Bundes zum Bürgerlichen Recht und zur Freizügigkeit
eingreift und daher bereits formell verfassungswidrig ist. Außerdem
verletze die Norm Grundrechte.
2. Aufgabe:
a) Ist § 34a PolG NRW verfassungsgemäß?
b) Kann die X-Fraktion zur Klärung ein Verfassungsgericht anrufen?
Anzumerken ist noch, dass die X- Fraktion nur 17 von 296 Mitglieder stellt, daher ist sie nicht klageberechtigt nach der LV NRW
Die Klausur ist genauso Mai 2008 gelaufen.
Ich habe zwar nicht mitgeschrieben, versuche die eingestellten Klausuren aber immer selber zu lösen. Mein Vorschlag:
Aufgabe 1: Begründetheit des Antrags der Polizei
(+), wenn die Voraussetzungen der Ersatzzwanghaft gem. § 54 I PolG NW vorliegen
I. Zwangsgeld uneinbringlich (+) Androhung und Festsetzung des Zwangsgeld nicht zu prüfen, weil rechtskräftige VA
II. Hinweis bei Androhung des Zwangsgeldes (+)
III. ggf. Ausschluss gem. §§ 51 III, 53 III PolG NW
1. § 51 III PolG NW (-) trotz Erledigung ist gem. § 51 III 2 PolG NW Festsetzung für jeden Fall der Nichtbefolgung möglich
2. § 53 III PolG NW – hier einschlägig § 53 III 3 PolG NW
– Nichtbefolgung durch M (+), aber HS 2: von der Beitreibung kann wegen besonderer Härte abgesehen werden, wenn Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten
-mit weiteren Zuwiderhandlungen ist nicht mehr zu rechnen (M ist ausgezogen und neu verheiratet)
– besondere Härte? nicht nur VA, sondern das gesamte Problem hat sich durch den Auszug und der Neuverheiratung des M erledigt; zudem sind Zwangsgeld und Ersatzzwanghaft keine Strafen, sondern Beugemittel; ist eine Beugung (in Zukunft) überhaupt nicht mehr notwendig, liegt in der Verhängung der Ersatzzwanghaft eine besondere Härte (mE!)
= Antrag der Polizei unbegründet
Aufgabe 2a: (meine Frage: wurde die Verfassungsmäßigkeit auf § 34a I PolG NW beschränkt oder bezog sie sich auf die gesamte Norm?)
Verfassungsmäßigkeit des § 34a PolG NW
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Zuständigkeit
– Land gem. Art. 70 GG grds. zuständig, es sei denn Art. 71 ff. GG sehen gesetzgebungskompetenz des Bundes vor
a. Art. 71, 73 I Nr. 2 GG Freizügigkeit (-)
– § 34a PolG NW müsste Freizügigkeit regeln
– regelt diese nicht, sondern schränkt diese zum Zwecke der Gefahrenabwehr ein
b. Art. 72, 74 I Nr. 1 GG Bürgerliches Recht (-)
– auch hier: zwar wird durch § 34a PolG in die privatrechtliche Beziehung zwischen Bürgern eingegriffen, aber § 34a PolG will diese nicht regeln; auch der Eingriff in private Rechte dient dem Zweck der Gefahrenabwehr
= mangels einschlägiger Gesetzgebungskompetenz des Bundes gilt Art. 70 GG, so dass das Land gesetzgebungsbefugt ist
II. Materielle Verfassungsmäigkeit
1. Verletzung Art. 13 I GG
a. SChutzbereich
(P) überhaupt eröffnet? mE +, da auch die vorübergehende Verweisung aus der Wohnung von Art. 13 I GG gedeckt ist
b. Eingriff (+)
c. Schranken
– explizite Schranken des Art. 13 II-V GG -, aber Art. 13 VII GG einschlägig für sonstige Eingriffe und Beeinträchtigungen; hier Abwehr einer dringenden Gefahr; (P) genügt es diesem explizitem Vorbehalt, dass § 34a V PolG zehntätige Verweisung ermöglicht? (mE +)
d. Schranken-Schranken
– VHMK
– Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG + (§ 7 PolG NW)
2. Verletzung des Art. 11 I GG
a. Schutzbereich
– Freizügigkeit = Recht einer Person, an einem beliebigen Ort im Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnung zu nehmen
– auch räumlich begrenzte Möglichkeit umfasst
b. Eingriff
(+), denn auch die nur kleinräumige Wohnungsverweisung ist von Art. 11 I GG umfasst
c. Schranken
– explizit: verhütung anderer Straftaten; § 34a PolG NW dient der besonders hochwertigen Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit; Schutzgüter des StGB; durch Verweisung soll verhindert werden, dass eine Person Gefahren an diesen Schutzgütern durch eine andere Person ausgeliefert ist (+)
d. Schranken-Schranken
– VHMK +
Zitiergebot +
3. Art. 6 I GG
a. Schutzbereich +
b. Eingriff +
c. Schranken = ohne Schrankenvorbehalt, verfassungsimmanente Schranke: Schutz des Leibes, des Lebens und der Freiheit anderer Personen sind Rechtsgüter, die auch grundrechtlich geschützt sind
d. Schranken-Schranken (praktische Konkordanz) +
4. Art. 14 I GG = Eingriff des Schutzbereich, aber zum Schutze der gefährdeten Personen ebenfalls gerechtfertigt
= § 34a PolG ist formell und materiell verfassungskonform
Aufgabe 2b: Anrufung eines Verfassungsgerichts
Möglichkeit 1: Anrufung des VerfGH NW
– Normenkontrolle nach Art. 75 Nr. 3 LVerfNW = keine Beteiligtenfähigkeit
– Organstreit nach Art. 75 Nr. 2 Lverf NW zwar möglich, weil die Fraktion hier beteiligtenfähig, aber keine wechselseitigen Organrechte streitig
Möglichkeit 2: Anrufung des BVerfG nach Art. 93 I Nr. 2 GG, aber auch hier fehlt die Beteiligtenfähigkeit
= X- Fraktion kann diese Frage nicht durch Anrufung eines Verfassungsgerichts klären lassen
Also bzgl. der GrundR-Prüfung dürfte Art.2 Abs.2 S.2 iVm Art 104 GG wohl eher passen.Zumindest Art. 13 GG scheint abwegig. Oder du hast nen anderes Grundgesetz?!:)