Zivilrecht ZI – November 2013 – 1. Staatsexamen NRW und Hamburg
Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Der Sachverhalt der in Hamburg im November 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht ist mit diesem identisch. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
S möchte eine Skihalle eröffnen und mietet zu diesem Zweck Ende 2012 ein Grundstück mit Halle von V an. Damit er den Betrieb eröffnen und Investitionen tätigen kann, nimmt er bei D Anfang 2013 ein Darlehen auf. Die beiden vereinbaren eine Sicherungsübereignung aller bestehenden und zukünftigen Gegenstände in der Halle (bezeichnet als „Schneekanonen“).
Im Mai 2013 bestellt S dann eine neue Schneekanone zum Preis von 10.000 € bei dem Hersteller H. Laut Vereinbarung soll die Sache erst ins Eigentum des S übergehen, wenn er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Wie abgemacht, wird die Schneekanone am 29. Mai 2013 von einem Spediteur bei S angeliefert. Leider hat sie einen Elektroschaden, der auf der nachlässigen Montage eines Mitarbeiters des H beruht. S bemerkt den Schaden sofort und schreibt dem H noch am gleichen Tag eine E-Mail. Er weist darauf hin, dass er am 4. Juni 2013 seinen Betrieb eröffnen will und setzt daher eine angemessene Frist bis zum 8.Juni 2013 zur Nachlieferung oder Behebung des Mangels nach der Wahl des H.
H nimmt die Mail zur Kenntnis, versucht die Nacherfüllung aber gar nicht erst. Unmittelbar nach Versand der Sache, vor drei Tagen, ist sein Betrieb durch Hochwasser lahmgelegt worden. Der H sieht sich, was zutrifft, außerstande, den Mangel vor Mitte Juni zu beheben; auch von anderen Herstellern sind bis Mitte Juni keine Ersatzteile für die Schneekanone lieferbar. H weiß daher, dass er die Frist nicht einhalten kann, geht davon aus, dass S die Schneekanone sowieso zurück schicken wird, und übereignet sie „unter Abtretung aller vertraglichen Ansprüche“ an den Käufer K. K denkt, die Schneekanone ist an S lediglich vermietet.
Da H nicht nachbessert, lässt K die Schneekanone am 14. Juni 2013 mit dem mittlerweile lieferbaren Ersatzteil eines anderen Herstellers reparieren. Er verlangt daraufhin 200 € von H, da er die Reparaturkosten (iHv 1800 €) mit den noch offenen Raten zur Kaufpreiszahlung in Höhe von 1600 € aufrechnet. Darüber hinaus konnten die vorhandenen Schneekanonen die Beschneiung der Halle nicht rechtzeitig gewährleisten, sodass S die Halle erst 2 Tage später eröffnen konnte. Dafür verlangt er weitere 2000 € für entgangenen Gewinn von H.H bestreitet die Forderungen und fordert seinerseits Zahlung des restlichen Kaufpreises. S verweigert die Zahlung; außerdem hat er selbst erhebliche Geldprobleme und kann weder die Miete an V zahlen, noch die Raten an D; mit Zustimmung des S nimmt V die Schneekanone in Besitz und droht mit der Verwertung. Als D die Situation mitbekommt, zahlt er den noch offenen Kaufpreis in Höhe von 1.600 € an H und verlangt anschließend Herausgabe der Schneekanone von S.
Die Beteiligten fragen nach der Rechtslage:
1. S fragt Sie, ob die Schadensersatzansprüche gegen über H rechtmäßig sind.
2. Kann V von D Herausgabe nach § 985 BGB verlangen?
Bearbeiterhinweis: Alle Fragen sind zu erörtern, notfalls hilfsgutachterlich.
schwerpunkte: sicherungsübereignung, vermieterpfandrecht, 931, 936, betriebsausfallschaden, 281, anwartschaftsrecht, direkt/duchgangserwerb, 161 I, III, 936
was habt ihr so?
Lief genau so in Hamburg als ZR I.
Allerdings war in Frage 1 auch explizit auf eine Minderung einzugehen. Frage 2 war nicht nur auf § 985 BGB begrenzt. Man sollte zudem in Frage 2 von der Wirksamkeit der Aufrechnung ausgehen.
ah ja, das stand in NRW nicht, aber ich bin nicht groß darauf eingegangen. war happiger als ich anfangs gedacht hab..
was hast du bei frage 2 als ergebnis? ich bin zum erlöschen des vermieterpfandrechts gekommen –> 985 +
Ergänzung im ersten Absatz: S übereignet an D alle gegenwärtigen und künftigen zur Erzeugung von Schnee in der Halle befindlichen Maschinen. Ohne diesen Einschub wäre die antizipierte Einigung wohl mangels Bestimmtheit unwirksam.
ja stimmt.
wie habt ihr das mit der übereignung an K gemacht?
929,931 – und dann über 934?!
ME braucht man § 934 nicht. Die Gutgläubigkeit ist nur mit Blick auf den gutgläubig lastenfreien Erwerb relevant. Der Herausgabeanspruch für § 929, 931 ergibt sich aus §§ 449 II iVm. 323 I.
Also innerhalb von § 936 ist § 934 dann natürlich schon relevant…
Zu Frage 1: SchE wegen Vertretenmüssen geht durch, weil ein Mitarbeiter von H den Konstruktionsfehler zu vertreten hat. Bzgl. der Nachbesserung gibt’s keinen Schadenersatz, weil er die Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht zu vertreten hat.
Zu Frage 2: Man kann entweder ein Vermieterpfandrecht auf das Anwartschaftsrecht annehmen (dann Durchgangserwerb und entsprechend belastetes Eigentum bei der Bank). Oder man nimmt einen Direkterwerb an – letzteres finde ich sinnvoller, weil die Sicherungsübereignungen nur auf Schneekanonen beschränkt sind und sich der Vermieter somit auch andere Sachen holen kann.
@ Type bzgl K: K kann nicht gutgläubig erwerben, weil S nicht herausgibt. Mit Zahlung der letzten Rate (der Kaufvertrag ist ja nach wie vor wirksam) erstarkt das Vollrecht bei der Bank.
Übereignung von H an K gem 929,931 (+)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb gemäß 936
Wegen 936 I 3 kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb
AR also nicht erloschen
Durch Zahlung des D zum Vollrecht erstarkt
D= Eigentümer
Und was genau schreibst du jetzt anderes als ich 😉 ?
Hi, sollte keine direkte Antwort sein, sorry. Wollte nur meinen Senf dazugeben, wie ich es gemacht habe. Nichts für ungut 😉
die zweite frage müsste herausgabe d von v heißen oder?
Ja genau.
1.
in fallfrage 2 muss es heissen:
herausgabe D von V aus § 985…..!
2.
ausserdem muss es im letzten satz des sachverhalts heissen:
D verlangt herausgabe “ an “ S und nicht “ von S “ da V zu diesem als Pfandrechtsgläubiger unmittelbarer besitzer ist.
die konstellation wäre allenfalls denkbar wenn das vermieterpfandrecht obwohl es kraft gesetz entsteht ein BMV darstellt und D seinen anspruch aus 985 gegen den mittelbaren besitzer geltend machen will….
D hat als mittelbarer besitzer zu diesem zeitpunkt aber keinen anspruch gegen V da V ein Recht zum Besitz isd 986 hat wegen dem vermieterpfandrecht…..
D kann und muss sich jedenfalls direkt an V wenden !!!
das vermieterpfandrecht enstehtkraft gesetz und kann nicht gutgläubig erworben werden
S hatte nur eine juristische sekunde eigentum an der schneekanone zu einem zeitpunkt wo die belastung durch V bereits begründet war….
es erscheint aber ein gutgläubiger rechtsgeschäftlicher erwerb gem 1204 ff ivm 932 für mich nicht ausgeschlossen zu sein !!!
(„zustimmung“ bei entstehung des Vermieterpfandrechtes kraft gesetz gerade nicht notwendig….ausser sie soll verdeutlichen dass keine verbotene eigenmacht vorliegen soll
insoweit muss mein beitrag zu punkt 2 teilweise korrigiert werden
anzumerken:
die abtretung der herausgabeansprüche aus dem vertrag sorgen für verwirrung….
ich hab an dieser stelle keine anspruchsgrundlage im gesamten bgb gefunden und habe dann vor dem hintergrund des Erfüllungsortes zur nacherfüllung über einen entsprechenden anspruch aus 269 bgb nachgedacht
dies kann jedoch gerade vor dem hintergrund das der vorbehaltverkäufer sich von dem rechtsgeschäft grds nicht mehr einseitig lösen kann aufgrund des anwartschaftsrechtes nicht wirklich überzeugen…
Ein Herausgabeanspruch des H kann sich nach erklärtem Rücktritt des S aus § 346 I ergeben. H ging ja davon aus, dass S die Maschine nicht behalten werde.
Was sind denn die SE-Anspruchsgrundslagen zu Frage 1? Wenn die 280ff. abhängig von der Pflichtverletzung sind, worin liegt dann die Pflvz des H? Die Nacherfüllung wurde am 26.5 unmöglich, also nach Vertragsschluss, also § 283?
Vielleicht schmeiße ich hier auch viel durcheinander. Kann mir wer erläutern, welche Ansprüche man und warum für 1. Reperaturkosten und 2. Gewinnausfall nennt?