Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der
Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene
Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den
Zivilgerichten.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit
aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung
einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber
vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer
privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs.
1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine
öffentliche Aufgabe wahrnimmt.
2. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38
VBLS) führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die
verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil
seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft
darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine
Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine
eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlangt eine solche
Anwartschaft für seinen Lebenspartner nicht.
3. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und
eingetragenen Lebenspartnern nach § 38 VBLS ist ein strenger Maßstab für
die Prüfung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger
Differenzierungsgrund vorliegt. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf
folgt daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und
eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen
Orientierung betrifft und dass die Regelung der Satzung der VBL zur
Hinterbliebenenrente sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur
Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Anknüpfung aber zu Lasten der
eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht.
b) Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße
Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragfähige sachliche
Gründe für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere
auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und
Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um dem
Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates,
alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt,
und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dem Gesetzgeber ist es
grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu
begünstigen. Die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und
im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung
des Lebensweges der Ehepartner und in der auf Dauer übernommenen, auch
rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner finden.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer
Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten
Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe
vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot
der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in
Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags
die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein
gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht
begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere
Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit
geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der bloßen
der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die
Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.
c) Es sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede
erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf
die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als
Ehegatten.
Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der
betrieblichen Altersversorgung und gehört als solche zum Arbeitsentgelt.
In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine
Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in
einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt
hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und
eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt,
so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei
Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach
gleichen Maßstäben zu bemessen sind.
Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass
typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie
aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als
bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht
jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden,
dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden
Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Das in der
gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der
„Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann
demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von
Hinterbliebenenleistungen dienen.
Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine
Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und
der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der
Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In
zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder,
insbesondere in solchen von Frauen. Der Kinderanteil liegt bei
eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren,
ist jedoch keineswegs vernachlässigbar.
Zudem können etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger
individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand konkreter
berücksichtigt werden, wie es sowohl im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits geschieht.
4. Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen – wie hier die Satzung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der
Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch
entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der
Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch
bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten
Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit
der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan
lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner
Anwendung findet.
Vom Saulus zum Paulus…
Das BVerfG ist im Laufe der letzten Jahre zu einem Garant für mehr Diskriminierungsschutz geworden und hat ein ums andere Mal die Rechte von Homosexuellen in Deutschland gestärkt. Das war nicht immer so. In einer frühen Entscheidung urteilte das BVerfG noch (Beschluss vom 10. Mai 1957 - 1 BvR 550/52, BVerfGE 6, 389): ”Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.” Die Strafbarkeit der Homosexualität (übrigens: nur für Schwule, nicht für Lesben) wurde also vom BVerfG auf Grundlage des nahezu identischen Grundrechtsteils des GG abgesegnet! Aus der heutigen Perspektive kann man über dieses Urteil eigentlich nur noch schmunzeln; erhellend sind dort insbesondere die Ausführungen des BVerfG und psychologischer Sachverständiger über die Unterschiede zwischen Mann und Frau im Allgemeinen (z.B. Rn. 92: “Die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weise dabei dem Mann und der Frau verschiedene Funktionen zu: Dem Manne eine mehr bedrängende und fordernde, der Frau eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion.”). Heute aber steht Karlsruhe für eine Stärkung der Homosexuellen-Rechte.
Aktuelle Entscheidung zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
In diesen Kontext passt auch eine aktuelle Entscheidung des BVerfG zum Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Beschluss vom 7. Juli 2009 1 BvR 1164/07 ). Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gibt es im Rahmen der sog. Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner, sondern nur für Hetero-Ehen. Der Erste Senat des BVerfG hat nun entschieden, dass dies die betroffenen Homosexuellen in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete nicht nur eine positive Diskriminierung in, sondern auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, sei unzulässig. Da die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hier nur für die Hinterbliebenen eines Ehegattens und nicht für den verwitweten Partner einer Lebenspartnerschaft eine Versorgung vorsieht, nahm das BVerfG eine relevante Ungleichbehandlung iSv Art. 3 Abs. 1 GG an.
Keine hinreichende Rechtfertigung ersichtlich
Eine solche Ungleichbehandlung könne auch nicht gerechtfertigt werden. Hierfür müsse ein ”hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund” vorliegen. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf folge daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betreffe. Zur Begründung der Ungleichbehandlung reiche die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz (Art. 6 GG) nicht aus. Es sei verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind.
Auch sonst sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Das BVerfG betont, dass die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften weitgehend identisch geregelt seien, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen seien. In vielen Ehen würde es heute ebenso keine Kinder geben und daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Ehe häufiger eine “Lücke in der Erwerbsbiographie” eines Ehegattens vorliege, was einen erhöhten Unterhaltsbedarf rechtfertigen würde.
Ein kurzer Satz mit viel politischem Sprengstoff
Damit hat das BVerfG in einem weiteren Bereich die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe rechtlich gleichgestellt. Besonders bemerkenswert ist dabei ein zentraler Begründungsansatz des BVerfG: “Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder.” Damit stehen meines Erachtens auch Regelungen wie das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, denn auch dies soll ja angeblich der Familienförderung dienen. Dann kann man aber auch ein “Familiensplitting” einführen, sodass nicht weiterhin kinderlose Doppelverdiener-Ehen privilegiert werden.
Debatte: Reform von Art. 3 GG
Im Kontext “sexuelle Orientierung und ihr Schutz durch das Grundgesetz” passt auch eine aktuelle Debatte, die jetzt wieder von der FDP angestoßen wurde: Immer wieder wird vorgeschlagen, die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu erweitern.
Es ist also damit zu rechnen, dass sich im Diskriminierungsrecht weiterhin viel bewegen wird – Europarecht, Verfassungsrecht, Arbeits- und Zivilrecht greifen hier ineinander.