Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Tobias veröffentlichen zu können. Tobias studiert Jura  im achten Semester an der HU Berlin.

In einem nun veröffentlichten Urteil (VI ZR 23/09) hat der VI. Zivilsenat des BGH die deutsche Gerichtsbarkeit für zuständig erklärt, sobald ein im Internet von internationalen Medien veröffentlichter Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil ging es um folgenden Sachverhalt:

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung ”The New York Times” sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im ”Online-Archiv” zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung musste sich der BGH vor allem mit einer – auch klausurrelevanten – Grundnorm der ZPO auseinandersetzen: Laut § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand begründet, ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei nach der Rspr. sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.

Laut BGH liegt der Erfolgsort hier in Deutschland, weil der Eingriffserfolg in bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Bundesrepublik drohe. Aufgrund der Sachlage – dem Kläger wurden Verbindungen zur russischen Mafia vorgeworfen – sei damit zu rechnen, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde. Zudem sei die NYT ein internationales Presseerzeugnis, das einen weltweiten Leserkreis erreichen wolle; auch seien über 14000 deutsche Nutzer auf den Seiten der NYT registriert.

Eine Klage gegen den fraglichen Artikel ist deshalb in Deutschland zulässig, weshalb der BGH den Fall an das vorinstanzlich zuständige OLG Düsseldorf zur weiteren Beweiserhebung zurückverwies.

Anmerkung: § 32 ZPO begründet einen besonderen Gerichtsstand, der Kläger kann also zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten – hier ua. der New York Times – und dem besonderen Gerichtsstand wählen. Hier war für den in Deutschland lebenden Kläger der besondere Gerichtsstand gem. § 32 ZPO natürlich besonders erstrebenswert: Er war die einzige Möglichkeit auf einen Prozess vor der deutschen Gerichtsbarkeit.

Die Entscheidung zeigt, wie über den Umweg des Handlungs- und Erfolgsortes Probleme des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrechts durch Internetanbieter in die ZPO einwirken.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem mit Spannung erwarteten Urteil (vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) die gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung war unter Politikern kontrovers diskutiert worden und ist auch im Netz von zahlreichen Bürgern scharf kritisiert worden (Stichwort: Stasi 2.0).

Gesetzliche Grundlagen für Vorratsdatenspeicherung

Die Verfassungsbeschwerden, die zum heutigen Urteil des BVerfG führten, richteten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und  gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. § 113a TKG verpflichtet alle öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensteanbieter dazu,  Daten von Telefon-, E Mail- und Internetdiensten vorsorglich und anlasslos zu speichern. Mithilfe der Daten kann nachvollzogen werden, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation. Nach sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu löschen. § 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen (Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben). Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.

Argumente des BVerfG

Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) nicht vereinbar sind. Zwar sei eine verfassungskonforme Ausgestaltung einer Vorratsdatenspeicherung denkbar, zumal vorliegend hochrangige Schutzgüter durch die einschlägigen Regelungen dem Telekommunikationsgeheimnis gegenüberstehen; die konkreten gesetzlichen Regelungen würden jedoch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Es handele sich bei einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kenne. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die  Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Darüber hinaus würden die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung verschärfen. Angesichts der fehlenden Offenheit des gesamten Vorgangs, könne ein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins” entstehen.

Die angegriffenen Vorschriften würden nach Ansicht des BVerfG weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten gewährleisten. Ferner seien sie nicht hinreichend transparent und der Rechtschutz sei unzulänglich ausgestaltet.

Vorgaben für eine verhältnismäßige Regelung

Das BverfG gibt zahlreiche Hinweise, welche Änderungen für eine verhältnismäßige Regelung der Vorratsdatenspeicherung zu beachten wären:

  • Datensicherheit: Erforderlich sei eine gesetzliche Regelung, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit normenklar und verbindlich vorgebe. Der Gesetzgeber habe dabei sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liege.
  • Datenverwendeung: Angesichts der hohen Eingriffsintensität nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes (z.B. bei Verdacht einer schweren Straftat oder bei einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr).
  • Transparenz der Datenübermittlung: Der Gesetzgeber müsse die diffuse Bedrohlichkeit einer heimlichen Speicherung durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen sei nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung vereitelt würde. Eine heimliche Verwendung der Daten dürfe bei der Strafverfolgung nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Zudem müsse zumindest eine nachträgliche Benachrichtigung vorgesehen werden.
  • Rechtsschutz: Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten sei grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Außerdem müssen wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen vorgesehen werden.

Zulässigkeitsproblem: Solange-Rechtsprechung

In der Zulässigkeit gab es bei dieser Entscheidung noch ein klausurrelevantes Zusatzproblem. Die nationalen Vorschriften dienten teilweise der Umsetzung einer Richtlinie (2006/24/EG), sodass sich die Frage stellte, ob hier angesichts verbindlicher Vorgaben des Europarechts eine Überprüfbarkeit nach der Solange-Rspr des BVerfG ausscheiden musste. Hier aber konnte man eine Überprüfbarkeit schon deshalb bejahen, weil die Richtlinie keinen konkreten Vorgaben zur Ausgestaltung des Verfahrens (Richtervorbehalt etc.) macht, sodass die deutschen Umsetzungsvorschriften zum Teil im Ermessen des nationalen Gesetzgebers lagen und zumindest insofern überprüfbar sind. Außerdem war zu beachten, dass die Beschwerdeführer erstreben, eine Vorlage durch das BVerfG an den EuGH zu erreichen, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erklären kann. Nach Ansicht des BVerfG sei jedenfalls auf diesem Weg eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Zulässigkeit war deshalb zu bejahen. Im Rahmen der Begründetheit stellte das BverfG dann fest, dass es vorliegend aufgrund des weiten

Entscheidungsspielraums, den die Richtlinie den Mitgliedsstaaten lässt, nicht erforderlich war, eine Vorlage an den EuGH “vorzuschalten” und direkt eine Überprüfung am Maßstab der Grundrechte stattfinden konnte.

Fazit

Die Entscheidung dürfte angesichts ihrer aktuellen Probleme in Zulässigkeit und Begründetheit sehr examensrelevant sein. Im Hinblick auf Art. 10 GG, das APR und Rechtsprobleme im Bereich der neuen Medien und der Gefahrenabwehr  sollten in diesem Kontext auch die Urteile des BVerfG zur Onlinedurchsuchung und zum IMSI-Catcher bekannt sein.

BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

vgl. BVerfG PM Nr. 11/2010 vom 2. März 2010

Ca. 90% aller Jurastudenten besuchen bei Ihrer Examensvorbereitung ein kommerzielles Repetitorium. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat nun in einem am 26.2.2010 veröffentlichten Urteil (Az.: 4 B 10/10) entschieden, das ein Werbeverbot für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und ein Hausverbot für die Mitarbeiter, die zu Werbezwecken die Räumlichkeiten betreten, gerechtfertigt sein kann.

Sachverhalt
Ein Repetitorium hatte in den Räumen der Georg-August-Universität Göttingen, insbesondere im Juridicum durch Aushänge und das Auslegen von Handzetteln fleißig Werbung gemacht. Die Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin, in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot. Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben allerdings von einer solchen Verfügung verschont.

Werbe- und Hausverbot gerechtfertigt
Als Argument für die Rechtfertigung eines Werbe- und Hausverbots für das kommerzielle Jura Repetitorium führt das Verwaltungsgericht Göttingen an, dass das Angebot eines Repetitoriums in Konkurrenz zum universitären Vorlesungsangebot trete und den Eindruck erwecke, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
In dem zu entscheidenden Fall hat das Verwaltungsgericht Göttingen dem Antrag des Repetitoriums auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch stattgegeben, da nur diesem Repetitorium das Werbe- und Hausverbot erteilt wurde, andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen von einem solchen Verbot aber verschont blieben. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Sollte Werbung von kommerziellen Repetitorien an Unis verboten werden?

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28.02.2010

-Die Anwälte-

Zum Sonntag möchte ich einen kleinen Kino Tipp geben. Der offizielle Starttermin war zwar schon November letzten Jahres, aber Film läuft aber momentan z.B. im Woki in Bonn. Ein Film, der zum einen natürlich einen Teil deutscher Geschichte beleuchtet und zum anderen  schon auch die Frage nach einem sog. Berufsethos aufwirft. Auch und gerade für Studenten vielleicht ein interessanter Film. Da wir uns zudem auch schon hin und wieder mit den Themen „Mahler“ und  „RAF“ beschäftigt haben, auch eine gute und zwanglose Gelegenheit, Wissen über Vergangenheit und Gegenwart aufzufrischen; jedenfalls die großen Zusammenhänge würde ich als Allgemeinwissen einstufen, gerade auch für den Jurastudenten.

Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige, die meisten aber zu einem erschwinglichen Preis. Einige bieten sogar eine „Mustervertrags-Flatrate“ an. Da stellt sich für den Laien die Frage: „Warum sollte ich einen Rechtsanwalt z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertrages für einen PKW beauftragen, wenn es doch im Internet dafür schon Musterverträge gibt und das deutlich günstiger?“ Warum dies manchmal doch problematisch werden kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.2.2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft solch ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (in diesem Fall von einer Versicherung).

Sachverhalt
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als “Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen” gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.

Entscheidung / Lösung
Es könnte sich bei dem Vertragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handeln. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Bei dem Vertragsmuster der Versicherung handelte es sich um eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Fraglich ist jedoch, ob hier die Verkäuferin dem Käufer diese bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Der BGH führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:

„In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.“

Somit hat nach BGH die Verkäuferin dem Käufer die vorformulierten Vertragsbedingungen bei Abschluss des Vertrages nicht gestellt. Es liegen mithin keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB vor.

Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten. Da hier jedoch AGB Recht nicht einschlägig ist, hat die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Somit hatte auch die Revision des Klägers keinen Erfolg.

Examensrelevanz
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder beliebter Gegenstand im Examen. Die aktuellen Entscheidungen aus den letzten Monaten zu diesem Thema (siehe dazu rechts in der Kategorie AGB-Recht) sollte man zumindest einmal gelesen haben. Ein Prüfschema zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Ihr hier.

Wir freuen uns, Euch heute einen Erfahrungsbericht von Dr. Arne Kießling über sein Referendariat posten zu können. Wir hoffen, dass Ihr einige wertvolle Tipps für Euer Referendariat mitnehmen könnt.

Hallo liebe Kollegen,

mein Name ist Arne Kießling, ich habe in Münster studiert und in Düsseldorf nach dem ersten Staatsexamen promoviert. Danach bin ich zum Oberlandesgericht Düsseldorf gewechselt und dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen worden. Dieser Beitrag ist in der vorletzten Woche meiner Wahlstation fertiggestellt worden, als ich schon meine Vornoten hatte und “nur” noch die mündliche Prüfung mich vom Berufseinstieg trennte.

Ich habe diesen Bericht aus zwei Gründen gerne geschrieben: Zum ersten soll dieser Beitrag ein bißchen helfen, vielleicht ungeklärte Fragen und Unsicherheiten im Hinblick auf das Referendariat zu klären. Zum anderen würde ich gerne ein Bewusstsein dafür wecken, dass das Referendariat trotz aller Hürden eine tolle Zeit werden kann, wenn man sorgfältig plant und sich um gute Stationen kümmert. Der Beitrag ist chronologisch aufgebaut und orientiert sich direkt am Ablauf des Referendariats in Nordrhein-Westfalen.

Vorab möchte ich sagen, dass meine Schilderung hier auf ganz persönlichen Erfahrungen beruht und meine persönliche Meinung wiedergibt. Auch gibt es Unterschiede zu den Justizausbildungsordnungen (JAOen) anderer Bundesländer geben, ich selbst kann nur die Situation in Nordrhein-Westfalen beschreiben.

Vorbereitung

Die Arbeit für das Referendariat geht schon einige Monate vor dem offiziellen „Dienstantritt“ los. So bieten die verschiedenen Oberlandesgerichte in NRW Formblätter an, um sich bei dem jeweiligen OLG zu bewerben. Das Ausfüllen ist manchmal etwas mühsam, aber im Großen und Ganzen selbsterklärend. Letzte Hilfe bieten auch immer die Referendariatsbüros bei den OLGs, die auch im Fall des OLG Düsseldorf – wie man hört offenbar eine positive Ausnahme – sehr hilfsbereit und freundlich sind. Hat man sich also einmal einen OLG-Bezirk ausgewählt (man kann sich aber „inoffiziell“ bei mehreren OLGs bewerben), kann man auf den Formblättern außerdem noch angeben, welchem Landgericht man zugeteilt werden möchte. Regelmäßig gibt es Favoriten (so z.B. beim OLG-Bezirk Düsseldorf das LG Düsseldorf) oder weniger bevorzugte Orte (z.B. das LG Kleve, was aber wohl allein an der räumlichen Distanz zu größeren Städten liegt). In welcher Weise die OLGs die Referendare den Landgerichten zuteilen, ist wohl immer noch ein Geheimnis. Es gibt zwar verschiedene Gerüchte dazu, aber bestätigt ist nichts. Gute Chancen hat man aber, wenn man bereits einen Wohnsitz in dem gewünschten Landgerichtsbezirk hat und bestenfalls noch eine gute Note im Ersten Staatsexamen.

Unbedingt sollte man sich aber – und das gilt für den gesamten Rest des Referendariats – frühzeitig bewerben und sich ausreichend informieren. So gibt es beispielsweise bestimmte Monate, in denen die OLGs keine Referendare an bestimmte Landgerichte zuweisen. Die entsprechende Liste gibt es auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Ich selber habe mich knapp acht Monate vor dem geplanten Beginn meines Referendariats beworben. Ich bin mir bewusst, dass so eine frühzeitige Planung nur dann möglich ist, wenn man nach dem Ersten Staatsexamen einen zeitlichen Spielraum hat, sei es durch eine Promotion oder einen LL.M.-Studiengang. Dennoch gilt: je früher, desto besser, insbesondere, um nicht auf die Nachrückerliste und dann gegebenenfalls an den unbeliebtesten Ort des Bezirks (erwähnte ich Kleve?) zu kommen.

Auch wenn man viel darüber hört, empfehle ich, sich nicht fachlich auf das Referendariat vorzubereiten. Die Zeit wird noch stressig genug, eine Wiederholung von forderungsentkleideter Hypothek oder dem Erlaubnistatbestandsirrtum bringt nichts. Auch das Durcharbeiten verschiedener Bücher zum Referendariat ist meines Erachtens überflüssig.

Wenn man dann einmal die Zusage „seines“ Oberlandesgerichts mit der Zuteilung zu einem bestimmten LG hat, kann es weitergehen. Nun stellt sich nämlich meines Erachtens die von vielen Referendaren zu selten gestellte Frage, wo man mit dem Referendariat (außer natürlich zum Zweiten Staatsexamen) eigentlich hin will: Hat man schon einen festen Berufswunsch (Richter, Staatsanwalt, öffentlicher Dienst, Einzelanwalt oder Anwalt in einer Großkanzlei), kann man sein Referendariat bereits frühzeitig danach ausrichten. Gleiches gilt, wenn man noch nicht genau weiß, was man machen möchte, aber ein bestimmtes Rechtsgebiet verfolgen will. Ich halte es für äußerst wichtig, frühzeitig Ziele für sich zu formulieren und diese zu verfolgen, um beispielsweise Spezialisierungen erkennen zu lassen. Wenn man noch gar keine Vorstellung von dem hat, was man eigentlich machen will, kann man umgekehrt das Referendariat sehr breit streuen, um möglichst viele Erfahrungen zu machen.

Hat man aber etwa schon eine Vorstellung, kann man bereits vor Beginn des Referendariats aktiv werden: Die erste Station ist die sog. Gerichtsstation. Will man später also z.B. ein bestimmtes Rechtsgebiet beackern, kann man dies schon bei Gericht tun: Viele Landgerichte haben Kammern mit Spezialzuständigkeiten, so z.B. die Kammer für Handelssachen für Handels- und Gesellschaftsrecht, Patentkammern für das Recht des geistigen Eigentums usw. Will man z.B. aber später als Einzelanwalt tätig sein, bietet sich immer eine Station bei einem Amtsgericht an, da dort regelmäßig Miet-, Verkehrsunfall und Kaufrecht verhandelt werden. Eine gezielte Bewerbung beim OLG wird immer gerne gesehen und – soweit ich weiß – eigentlich immer berücksichtigt. Ich habe nach Erhalt meiner Zuteilung zum LG Düsseldorf mich bei der Kammer für Handelssachen beworben und diese Entscheidung nie bereut. Insgesamt lässt sich sagen, dass man bei den Amtsgerichten eher examensrelevante Aufgaben hat, weil man deutlich mehr Urteile und Relationsgutachten schreibt als bei den LGs. Insgesamt spricht aber auch nichts dagegen, einfach den Zufall entscheiden zu lassen und gar keine Bewerbung vorzunehmen. Viele Leute haben dadurch Gefallen an Rechtsgebieten gefunden, bei denen sie es vor der Station kaum für möglich gehalten hätten.

Erste Station – Zivilstation
Die Zivilstation beginnt allerdings nicht mit richterlichen Aufgaben. Vielmehr gibt es zunächst einen Einführungsmonat. In diesen ersten vier Wochen des Referendariats finden wochentags Unterrichtseinheiten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft (AG) statt, die bis zum Ende des Referendariats zusammenbleiben wird. Diese werden überwiegend von demjenigen AG-Leiter gehalten, der für die AG während der Zivilstation verantwortlich ist. An einigen Tagen übernehmen aber auch andere Dozenten und führen in bestimmte Mandate ein, so z.B. ins Erb- und Familienrecht, das Arbeitsrecht oder das Handels- und Gesellschaftsrecht. Der erste Monat ist in fachlicher Hinsicht nicht unwichtig, weil man zumindest von dem verantwortlichen AG-Leiter die ersten Schritte im Hinblick auf das Abfassen von Urteilen, die Relationstechnik und die ersten Tiefen des Zivilprozessrechts erklärt bekommt. Ich persönlich hatte sehr viel Glück mit meinem AG-Leiter, der ein erfahrener Vorsitzender Richter am Landgericht war und nicht nur in fachlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht unglaublich kompetent war.

Was die AGs selbst angeht, scheint die Meinung unter den Referendaren gespalten zu sein. Richtig ist sicherlich, dass man grundsätzlich bei jeder Gruppe ein oder zwei wohl unvermeidbare Idioten und sonst die ganze Bandbreite an Charakteren dabei hat. Ich hatte allerdings auch hier großes Glück, so dass jedenfalls die ersten Monate des Referendariats von viel Spaß und Feiereien geprägt waren. Wichtig ist meines Erachtens zu versuchen, die AG am Anfang so gut wie möglich als Gruppe zusammenzuhalten, damit sich die unvermeidbare Grüppchenbildung so lange wie möglich hinauszieht. Außerdem kann ich nur empfehlen, so früh wie möglich mit ein paar aktiveren Kollegen aus der AG die Planung der Kursfahrt anzustoßen. Wir selbst waren in Budapest und haben dort fünf Tage praktisch durchgefeiert. Daneben hat man zwar auf der Kursfahrt jeden Tag eine offiziellen und möglichst juristischen Programmpunkt nachzuweisen, um die Reise als Dienstfahrt qualifizieren zu können und damit Sonderurlaub zu bekommen; wie auch sonst beim Referendariat gilt auch hier: Wenn man sich etwas bemüht, kann man auch aus dieser Pflicht noch interessante und erinnerungswerte Erlebnisse machen (das ist uns, zugegebenermaßen, auch nur teilweise gelungen). Zusammenfassend gilt für die AG meines Erachtens, dass jeder Teilnehmer sich eigentlich anstrengen müsste, etwas für die Organisation der Gruppe zu tun; das wird aber – auch das zeigt die Erfahrung – nicht passieren. Insofern sollten sich frühzeitig ein paar aktive Teilnehmer zusammentun, um diesen Part zu übernehmen. Je mehr man selbst die AG-Zeit aktiv gestaltet, desto besser.

Nach vier Wochen Einführungslehrgang beginnt dann der echte Teil der Zivilstation. Ich habe nach den vier Wochen das erste Mal meinen Richter getroffen. Wir haben uns dann dahingehend abgesprochen, dass ich einmal in der Woche bei ihm vorbeikomme und mir eine neue Akte abhole, zu der er mir dann jeweils eine Aufgabe stellt. Ich hatte im Vergleich zu meinen AG-Kollegen wahrscheinlich durchschnittlich viel zu tun, kann aber sagen, dass bei einem AG-Tag pro Woche und in meinem Fall einem Arbeitstag in einer Großkanzlei nicht ganz viel Freizeit übrig blieb, insbesondere, weil ich anfangs versucht habe, mindestens einen vollen Tag in der Woche zu lernen. Mein Tipp dazu: Auch wenn jeder ein unterschiedlicher Lerntyp ist, macht es meines Erachtens keinen großen Sinn, das materielle Recht vertieft zu wiederholen. Zwar wird sich man kurz vor den Examensklausuren ärgern, nicht früher mit dem Lernen angefangen zu haben (das geht jedem so), übermäßiger Stress ist aber dem Ziel eher abträglich. Wichtig ist vielmehr, den neuen (prozessrechtlichen) Stoff mitzudenken und vielleicht dazu schon in ein paar Lehrbüchern den neu erlernten Stoff nachzulesen. Bei dieser Nachbereitung bieten sich meines Erachtens auch besser die einschlägigen Skripte an, als sich durch dicke Bücher zu wühlen.

Schon in der Zivilstation schreibt man die ersten Übrungsklausuren, die das bis dorthin unterrichtete abprüfen sollen. Viel wichtiger als die Klausuren sind aber die Aktenvorträge. Mancher AG-Leiter stellt das Halten von Aktenvorträgen zur Disposition der AG, andere verpflichten die Referendare dazu. Ich kann – obwohl ich es selbst nicht gemacht habe – nur dazu raten, unbedingt so viele Aktenvorträge wie möglich und das schon so früh wie möglich zu machen, um ein Gefühl davor zu kriegen. Natürlich ist man immer aufgeregt, wenn man zehn Minuten vor den AG-Kollegen einen Fall referieren und lösen soll. Aber alles, was man in den ersten AGs macht, stärkt für den „Ernstfall“ Examen.

Die Arbeit beim Richter selber war für mich eher unspektakulär. So hat man praktisch jede Woche ein Urteil, ein Gutachten oder einen Beweisbeschluss geschrieben. Ansonsten ist auch nicht viel mehr passiert. An der Kammer für Handelssachen konnte ich Aufgaben aus Bereichen bearbeiten, die mich auch in der Sache interessierten. Ein paar meiner Kollegen hatten etwas Pech und durften sich vier Monate lang mit Transport- oder Versicherungsrecht herumschlagen, was wohl nicht nur eine gewisse Phase der Einarbeitung erforderte, sondern wohl auch stinklangweilig war. Überraschend stark ausgelastet waren regelmäßig diejenigen Kollegen, die den Amtsgerichten zugewiesen waren, weil dort einfach ein Vielfaches an Verfahren durchgeboxt wird. Dies ist, wie ich oben bereits andeutete, auch im Hinblick auf das Examen nicht zu unterschätzen. So hat eine Kollegin beim Amtsgericht viel gewerbliches Mietrecht gemacht, was ihr dann in einer unserer Examensklausuren einen erheblichen Vorteil gebracht hat.

Wenn man einen halbwegs beweglichen Richter hat, hat man oft als Referendar die Möglichkeit, am Ende der Station selbst eine mündliche Verhandlung oder zumindest eine Beweisaufnahme zu leiten. Auch hier gilt: Am Anfang ist man wahrscheinlich aufgrund der ungewohnten Situation aufgeregt. Derartige Möglichkeiten, ins kalte Wasser zu springen, sollte man aber unbedingt wahrnehmen. Wann bekommt man in seinem Leben noch mal die Möglichkeit, so etwas zu tun (außer natürlich, man wird Richter)?

Daneben empfehle ich auch ausdrücklich, so früh wie möglich Privat-AGs zu etablieren, um vielleicht schon mal Aktenvorträge zu üben und – so haben wir es gemacht – materielles Recht zu wiederholen. Wenn man es schafft, diese Treffen nicht vollständig zur gemütlichen Kaffeerunde verkommen zu lassen, sind sie sicher eine mehr als sinnvolle Ergänzung und angenehme Art zu lernen. Wir haben damit allerdings in der Anwaltstation wieder aufgehört, weil insbesondere mit dem Rep kein Tag frei war, an dem wir alle ausreichend Zeit gehabt hätten. Es macht aber grundsätzlich Sinn, die Privat-AGs solange wie möglich aufrecht zu erhalten.

Zweite Station – Strafstation

Um kaum eine Station ranken sich dermaßen viele Gerüchte wie um die Station bei der Staatsanwaltschaft (StA). Zwei Dinge vorab: Erstens ist es nicht gesichert, dass bei der StA genügend Platz ist. So mussten vier unserer AG-Teilnehmer zum Strafrichter, hatten aber allesamt dort eine sehr gute Zeit und haben viel gelernt. Auch hier ist die Station beim Richter im Hinblick auf das Examen nicht ganz schlecht, weil man im Examen kalt von einem Strafurteil erwischt werden kann und dieses in der Strafrechts-AG mit keinem Wort und später in der Fortgeschrittenen-AG auch eher stiefmütterlich behandelt wird. Zweitens gilt hier wie bei kaum einer anderen Station: Initiative zahlt sich immer aus. So hatten sich einige meiner Kollegen schon im Voraus bei einem Staatsanwalt beworben, der ein bestimmtes Gebiet (z.B. Kapitalstraftaten) behandelt hat. Nimmt man eine solche Bewerbung vor, fordert der betreffende Staatsanwalt den Referendar üblicherweise an, so dass man gute Chancen hat, dass die Bewerbung erfolgreich ist. Außerdem trägt die Initiative schon deswegen oft Früchte, weil man in der Strafstation die Gelegenheit hat, an Obduktionen teilzunehmen und eine Streifenwagenfahrt während einer Einsatznacht zu machen (s. dazu noch unten).

Die Strafstation beginnt mit einer Woche Einführungslehrgang, der sich abgesehen von dem unterrichteten Stoff kaum von der Zivil-AG unterscheidet. Für den Rest der Station hat man üblicherweise einmal in der Woche eine AG-Stunde und schreibt auch hier relativ regelmäßig Übungsklausuren.

Ist man nicht einem Richter zugeteilt worden, beginnt der Dienst bei der StA damit, dass man sich bei seinem Staatsanwalt vorstellt. Dann geht es aber auch schon los. Üblicherweise mit der dritten Woche beginnt die sog. Sitzungsvertretung, was bedeutet, dass der Referendar bei einem Amtsgericht als Vertreter der Staatsanwaltschaft auftritt. Bei kaum einer anderen Station wird man derart schnell und unvorbereitet ins kalte Wasser geworfen. Ich selbst war beim ersten Mal doch etwas nervös, weil neben der Verlesung des Anklagesatzes von dem Referendar erwartet wird, sachdienliche Fragen an Zeugen und den Angeklagten zu stellen und – davor graust es den meisten Referendaren – am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Plädoyer in freier Rede zu halten, inklusive Stellen eines Antrages; letzteres schließt ein, vorher die Höhe der geforderten Tagessätze zu berechnen und – bei Tatmehrheit – eine (nachträgliche) Gesamtstrafe bilden zu können. Das klingt im ersten Moment erschreckend. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es zu einer tollen Station werden kann, wenn man diese Herausforderung annimmt. Nach dem dritten oder vierten Mal hat es mir richtig Spaß gemacht und ich habe mich um weiteren Sitzungsdienst bemüht, auch, weil man dann nicht so viele Gutachten oder Strafbefehle für den Staatsanwalt schreiben muss. Wahrscheinlich ist es eine Typfrage, ob man sich bei den Plädoyers wohlfühlt oder lieber schriftliche Arbeiten anfertigt. Ich kann aber nur dazu raten, die Station als Chance zu sehen und alles mitzunehmen, was man kann. Meines Erachtens sind die Richter im Regelfall auch freundlich und hilfsbereit, soweit man ihnen einerseits mit dem nötigen Selbstbewusstsein, andererseits zurückhaltend und verbindlich gegenübertritt. Und auch, wenn man Sitzungsdienst bei Richtern hat, die im Referendarskreis als unfreundlich gelten oder die angeblich keine Referendare leiden können, kann man dies als Chance sehen, sich behaupten zu können. In der Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe, Sachverständigen und Verteidigern kann man viel lernen; wichtig ist, die Angeklagten zu jedem Zeitpunkt mit dem nötigen Respekt zu behandeln, da die meisten Angeklagten oft in einer für sie extrem unerfreulichen Lage und daher vor Gericht auch oftmals äußerst nervös sind, was sich – abhängig von den verschiedenen Charakteren – in Gefühlsausbrüchen der einen oder der anderen Art äußern kann.

Zu den Highlights meiner Station gehörte neben dem Sitzungsdienst die Obduktion. Wir haben uns in der AG um einen solchen Termin bei dem rechtsmedizinischen Institut der Universität Düsseldorf bemüht, dessen Mitarbeiter sehr hilfsbereit und freundlich waren. In Düsseldorf werden regelmäßig vor oder nach der eigentlichen Obduktion Vorträge gehalten, in unserem Fall zu der Wirkungsweise und den Auswirkungen von legalen und illegalen Drogen und zur Exhumierung von Behandlung von Leichen in Kriegs- oder Katastrophengebieten. Um es vorweg zu nehmen: Die Obduktion ist sicher nicht etwas für jeden. Unsere AG war mit knapp zwanzig Leuten vertreten, wovon ein Großteil bei der Obduktion vollständig anwesend war. Ich persönlich fand es zwar schockierend, aber sehr interessant, kann aber sehr empfehlen, sich ein Duftwasser oder Wick Vaporub mitzunehmen und gegen den Geruch unter die Nase zu schmieren. Bei der Obduktion hat man jederzeit die Möglichkeit, den Raum zu verlassen und direkt an der frischen Luft zu sein, was für alle Teilnehmer beruhigend war. Ich kann nur empfehlen, eine Obduktion mitzumachen, wann hat man sonst mal wieder die Chance dazu?

Außerdem hatten wir noch die Gelegenheit, Polizisten eine Nachtschicht lang zu begleiten. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilt die Referendare zu, wenn sie Interesse an einer Streifenfahrt bekunden. Üblicherweise findet sie in der Nacht von Freitag auf Samstag zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr statt. In meinem Fall hatten wir viel Spaß während der Fahrt, weil ich zwei junge und lustige Kollegen erwischt hatte, die Fahrt war aber überwiegend ruhig. Wir hatten einen Einbruch, drei Ruhestörungen und zwei Schlägereien, aber nichts Besonderes dabei. Bei ein paar meiner Kollegen ist mehr passiert, grundsätzlich ist es aber wohl empfehlenswert, die Polizeibezirke in den Innenstädten zu bekommen, wobei man auf die Wahl nur sehr begrenzten Einfluss hat.

Schließlich bieten einige Staatsanwaltschaften noch den sog. Trinkversuch an, bei dem an einem frühen Abend bis spät in die Nacht unter Aufsicht Alkohol getrunken wird und sich die Referendare vorher bereit erklären, in regelmäßigen Abständen ihren Blutalkoholwert messen zu lassen. Die Schlussfolgerung, dass dieser Abend zu einer Flatrate-Party wird, liegt nahe und tritt wohl auch regelmäßig ein. Trotz – natürlich – großen Interesses unsererseits haben wir es nicht geschafft, einen solchen Abend zu organisieren. Ich wünsche allen Nachfolgern mehr Glück, es werden extrem lustige Geschichten von solchen Abenden berichtet.

Zusammenfassend gilt auch für die Strafstation: Lasst Euch nicht treiben, sondern nehmt die Sachen selbst in die Hand. Gerade die Strafstation lebt von der eigenen Initiative, die sich deshalb lohnt, weil man hier Gelegenheiten bekommt, die sich im Zweifel nicht wiederholen lassen – außer natürlich, man wird Staatsanwalt, aber naja.

Dritte Station – Verwaltungsstation

Meine Erfahrungen aus der Verwaltungsstation sind denkbar ungeeignet, um sie verallgemeinern zu können. Grundsätzlich läuft die Station ab wie die Strafstation: Sie geht über einen Zeitraum von drei Monaten, man hat einmal die Woche AG und schreibt zwischendurch ein paar Klausuren. Erstmalig soll man sich seinen Ausbilder und damit die Institution, in der man arbeiten will, praktisch völlig frei aussuchen. Wenn man eine Bewerbung aus irgendeinem Grund verpasst, wird man vom OLG zu einer Stelle zugewiesen. Dass dies nicht immer die spektuakulärsten Aufgabenbereiche sein werden, erklärt sich von selbst. In NRW muss es aber eine Behörde oder vergleichbare Institution innerhalb Nordrhein-Westfalens, eine Bundesbehörde im Bundesgebiet oder eine vergleichbare Behörde im Ausland sein. Es empfiehlt sich dringend, spätestens in der Mitte der Zivilstation die Bewerbungen für die Verwaltungsstation abzuschicken, weil gerade innerhalb von Behörden die Mühlen bekanntlich langsam mahlen. Die Verwaltungsstation gilt gemeinhin als die am wenigsten interessanteste Station, schon deswegen, weil viele Kollegen – und ich auch – sich eine Behördentätigkeit nicht vorstellen können. Entsprechend hört man Verschiedenes über die Stationen bei den Stadt-, Kreis-, Bezirks- oder Landesbehörden. Viele Kollegen hatten Glück und waren positiv überrascht, bei anderen muss es einfach furchtbar gewesen sein. Viel hängt natürlich auch vom Ausbilder ab, den man oftmals vorher nicht kennt. Diejenigen Kollegen, die bei Bundesbehörden waren, waren eigentlich durchweg zufrieden, weil viele Juristen dort auf einem sehr hohen Niveau arbeiten und offenbar auch teilweise hoch motiviert sind.

Ich selbst hatte das Glück, vom Auswärtigen Amt angenommen worden zu sein, so dass ich aus erster Hand nur über diese Erfahrungen berichten kann: Das Auswärtige Amt teilt interessierten Referendaren Ausbildungsplätze an den Deutschen Vertretungen im Ausland, also Botschaften und Konsulaten, zu. Die Bewerbung beim Auswärtigen Amt ist vergleichsweise aufwändig. Jedenfalls sollte man sich mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der Verwaltungsstation bewerben, idealerweise noch vor Beginn des Referendariats. Das Auswärtige Amt schickt dann einen Fragebogen, bei dem man unter anderem mehrere Städte aufführen kann, an denen man seine Station ableisten möchte. Vor allem gefragt sind natürlich London, Paris, New York, Los Angeles, Sydney usw. Die Zuteilung zu den Städten erfolgt nach einem Verfahren, um das sich viele Gerüchte ranken, das aber nicht transparent ist. Es scheint so zu sein, dass das Auswärtige Amt einen Punktekatalog vergibt, der sich aus Examensnote und Abiturnote zusammensetzt und in den noch Punkte aus dem Lebenslauf, beispielsweise Auslandserfahrung etc. einfließen. Wenn man zu den Glücklichen gehört, denen ein Platz zugeteilt wird, ist der erste spannende Moment die E-Mail, in der man seine Stadt zugeteilt bekommt. Bei mir war es Kapstadt. Anfangs war ich etwas enttäuscht, weil es nur Nummer 10 auf meiner Wunschliste war. Um es vorweg zu nehmen: Diese Einschätzung sollte sich bald ändern. Später habe ich dann erfahren, dass ich deswegen nach Kapstadt zugeteilt wurde, weil ich zwischen Abitur und Bundeswehr eine zeitlang dort gelebt hatte und nach Südafrika regelmäßig nur Referendare zugeteilt werden, die Afrika- oder zumindest Auslandserfahrung haben. Die Station selbst war der Hammer, was zu einem großen Teil, aber nicht ausschließlich an dem Flair Kapstadts im südafrikanischen Sommer war. Wer die Stadt kennt, kann das sicher nachvollziehen. Die Arbeit beim Generalkonsulat in Kapstadt war vollkommen anders, als ich sie mir vorgestellt hatte. So ist man regelmäßig damit beschäftigt, Beglaubigungen und Erbscheinssachen vorzubereiten, die dann in Anwesenheit des Generalkonsuls unterzeichnet werden. Außerdem bearbeitet man Fragen zum Internationalen Privatrecht und zu anderen Konsularsachen. Das sind alles keine Themen, für die ich mich besonders interessiere; da man ständig direkt mit Deutschen im Ausland oder Südafrikanern arbeitet, die Angelegenheiten vortragen, die das deutsche Recht berühren, hat die Arbeit aber unglaublich viel Spaß gemacht. Außerdem wurden meine Kollegin und ich regelmäßig auf Abendveranstaltungen geschickt, bei denen wir das Deutsche Generalkonsulat repräsentieren sollten – man trifft unglaublich viele interessante Menschen und knüpft Kontakte in die ganze Welt. Insgesamt war die Verwaltungsstation für mich überraschenderweise sicherlich eine der besten Stationen des Referendariats. Ähnliches habe ich von Kollegen gehört, die bei anderen Auslandsvertretungen waren. Ein AG-Kollege von mir war beispielsweise an der Botschaft in Peking, was kurz vor den olympischen Sommerspielen dort eine tolle Erfahrung gewesen sein muss. Ich rate jedenfalls unbedingt zu einer Bewerbung beim Auswärtigen Amt.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit, das sog. Speyer-Semester zu absolvieren. Die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer bietet interessierten Referendaren die Möglichkeit, über den Zeitraum von drei Monaten verwaltungsrechtliche, aber auch betriebs- und volks- und verwaltungswissenschaftliche Fächer zu belegen, was fachlich – wie man hört – überraschend interessant sein soll. Speyer ist aber vorwiegend berühmt-berüchtigt für seine legendären Partys und vor allem die Party-, Trink- und Feierfreudigkeit der Teilnehmer. Die Kollegen, die in Speyer waren, haben es ganz sicher nicht bereut, wobei zwei Tatsachen exemplarisch für die Zeit dort stehen sollen: Erstens sind im Speyer-Semester einige Beziehungen zu Ende gegangen, zweitens gibt es einen eisernen Grundsatz bei den ehemaligen dortigen Studenten: was in Speyer passiert, bleibt in Speyer. Das sollte alles sagen…

Vierte Station – Anwaltsstation

Mit Beginn der Anwaltsstation ändern sich einige Dinge. Erstens ist zumindest mir hier das erste Mal wirklich klar geworden, wie nah das Examen liegt, eine Tatsache, die ich bis dahin erfolgreich ignoriert hatte. Zweitens beginnt die sog. Fortgeschrittenen-AG (oder F-AG) mit den Klausurwochen. Außerdem ist die Anwaltsstation, die faktisch über einen Zeitraum von neun Monaten läuft (im zehnten Monat stehen die Examensklausuren an), auch in anderer Hinsicht einzigartig: man kann die Station aufteilen, also z.B. drei Monate bei dem einen, den Rest der Zeit bei einem anderen Anwalt verbringen. Außerdem ist es sehr üblich, zumindest die letzten drei Monate vor dem Examen in die sog. Tauchphase zu gehen, um sich hoffentlich ungestört auf das Examen vorbereiten zu können. Wegen der verschiedenen Themen teile ich diesen Abschnitt weiter auf:

1. Fortgeschrittenen-AG
Was die AG angeht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass man einmal die Woche einen AG-Tag hat, der sich von morgens bis nachmittags erstreckt. In den ersten Wochen wurden wir von verschiedenen Dozenten unterrichtet, die Spezialgebiete wie z.B. die Tätigkeit des Notars abdeckten. So interessant wie diese Themen waren, sind sie für das Examen doch eher irrelevant. Die richtige AG startete ungefähr im zweiten Monat der Station, wenn diejenigen Dozenten den Unterricht beginnen, mit die einen durch den Rest der AG begleiten. Zu den bisher unterrichteten Gebieten kommen nunmehr Urteile und Beschlüsse im Öffentlichen Recht, einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, das Urteil im Strafverfahren und – von besonderer Wichtigkeit – das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO hinzu. Das ist eine ganze Menge Stoff und ich kann daher nur nachdrücklich empfehlen, das Lernen so früh wie möglich anzufangen. Ich habe es nicht gemacht und musste nachher eine große Menge aufholen. Außerdem fangen nunmehr die vier Klausurwochen an: In regelmäßigen Abständen, also ca. alle sieben bis acht Wochen schreibt man beim Landgericht vier Klausuren, üblicherweise in den Fächern Zivil-, Straf-, Öffentliches Recht und Zwangsvollstreckung. Diese Klausurwochen sind insofern ganz angenehm, als man schon nachmittags wieder frei hat, andererseits auch sehr anstrengend. Es macht Sinn, die Klausurwochen ernst zu nehmen, die aufgrund der Originalexamensfälle ein realistisches Bild über den Leistungsstand des Referendars zu diesem Zeitpunkt geben können. Meiner persönlichen Einschätzung nach ist die F-AG diejenige, in der man am meisten lernt und daher günstigstenfalls immer präsent ist. Richtig ist aber auch, dass gerade in der F-AG die Qualität des Unterrichts maßgeblich von den Fähigkeiten der AG-Leiter und der Motivation der AG abhängt. Zumindest den letzteren Faktor kann man ja beeinflussen.

2. Station(en)
Auch in der Anwaltsstation ist man bei der Wahl seiner Stage relativ frei. Einziges Kriterium ist, dass man von einem deutschen Rechtsanwalt ausgebildet wird. Es gibt auch die Möglichkeit, diese Station im Ausland wahrzunehmen – da ich aber niemanden kenne, der das getan hätte, kann ich dazu nichts berichten. Meines Erachtens bietet sich das aufgrund der Wichtigkeit der F-AG (s.o.) auch nicht gerade an.

Wie schon zuvor angedeutet, kann man die Station teilen, wenn man mehrere Stationen absolvieren möchte. Ich war die ersten drei Monate der Stage in der Rechtsabteilung eines DAX30-Konzerns in Düsseldorf. Jedem, der Interesse an der Karriere als Wirtschaftsanwalt hat, kann ich die Arbeit in einer Rechtsabteilung nur empfehlen, weil man einen wertvollen Einblick in die Arbeits- und Denkweise von Unternehmensjuristen bekommt, die ja spätere potentielle Mandanten sind. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt vertreten Unternehmensjuristen ja nur einen Mandanten, nämlich das Unternehmen, für das sie arbeiten. Die Arbeit ist dennoch nicht weniger vielfältig und gerade in den Rechtsabteilungen von großen Konzernen gibt es Juristen in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts, sei es Corporate, Kartellrecht, IP oder Commercial.

Den zweiten Teil meiner Station habe ich in einer sog. Boutique verbracht, also einer Kanzlei, die auf sehr hohem Niveau praktisch ausschließlich ein rechtliches Spezialgebiet bearbeitet. Das hat mir besonderen Spaß gemacht, weil ich mich im Gesellschaftsrecht austoben konnte, was mir persönlich am meisten liegt.

Verallgemeinernd lässt sich sagen, dass man tendenziell in dem Gebiet arbeiten sollte, das man auch später beackern möchte. Wer sich z.B. selbständig machen möchte, ist sicher gut in einer kleineren Kanzlei oder bei einem Einzelanwalt aufgehoben. Wer sich z.B. mit dem Gedanken trägt, die Staatsanwaltschaft zu verstärken, kann sicherlich wertvolle Erfahrungen bei einem Fachanwalt für Strafrecht sammeln.

Ich bereue nicht, die Station in zwei unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt zu haben, weil es einfach viel Spaß gemacht hat. Man sollte sich aber der Tatsache bewusst sein, dass man wegen der Mindestlänge der Stationen von jeweils drei Monaten und der Gesamtlänge dieses Ausbildungsabschnitts von faktisch neun Monaten nur noch drei Monate zum Lernen hat. Gerade weil ich während der Stationen nicht viel getan hatte, musste ich jetzt einen großen Berg aufholen.
Passend daher direkt zum nächsten Thema.

3. Examensvorbereitung
Ganze Bibliotheken sind offenbar zu der Vorbereitung auf das zweite Examen geschrieben worden, dazu will ich nicht noch einen Beitrag leisten. Daher hier kurz und knapp meine ganz persönliche Einschätzung zur Vorbereitung auf das Examen:

Um das oben Angedeutete noch mal zu wiederholen: Es ist meines Erachtens nicht erforderlich, schon vor der Verwaltungsstation mit intensiverem Lernen zu beginnen. Wenn man in dieser Zeit mitdenkt und ein paar Skripte liest, fährt man damit sicherlich gute. Mit der Anwaltsstation sollte sich aber der Blickwinkel ändern: Keine noch so coole oder profilierte Station im Lebenslauf hilft einem später, wenn man das Examen vergeigt. Daher ist eine konsequente Vorbereitung wirklich wichtig.

Wieder einmal scheiden sich die Geister z.B. an der Frage der Notwendigkeit eines kommerziellen Repetitoriums. Ich bin immer noch der Auffassung, dass ich vor dem ersten Examen erst durch das Rep Jura gelernt habe, daher war es für die Vorbereitung auf das Erste Examen für mich von größter Bedeutung. Ich war auch mit Beginn der Anwaltsstation zur Vorbereitung auf das zweite Examen wieder beim Rep und habe auch z.B. ein paar Crashkurse zu bestimmten Rechtsgebieten besucht, daher bin ich dahingehend vorbelastet. Es hat ganz sicher nicht soviel gebracht wie zum ersten Examen, war aber, denke ich, eine gute Hilfestellung. In meinem Fall hat es auch unglaublich zur Beruhigung des Gewissens beigetragen, was aus psychologischer Sicht in der Examensvorbereitung zumindest für mich persönlich nicht zu unterschätzen ist. Ob man ein Rep belegt oder nicht, ich würde jedem raten, sich zumindest ein, zwei Stunden zum Probehören anzutun. Außerdem macht es meiner Meinung nach sicher Sinn, Wochenend-Crashkurse zur Wiederholung vom materiellen Recht zu besuchen. Richtig ist aber auch, dass das Rep relativ viel Geld kostet und abends im Regelfall nicht vor 21.00 Uhr endet, so dass man in vielerlei Hinsicht größere Investitionen tätigt. Wie immer ist auch die Entscheidung zum oder gegen das Rep eine Typfrage.

Typfrage ist auch, ob man eher mit Skripten oder mit Büchern, einzeln oder in Gruppen lernt.
Wenn man seinen eigenen Stil vor dem ersten Staatsexamen gefunden hat, sollte man diesen grundsätzlich beibehalten. Ich persönlich habe mit einer Kombination aus Rep und dem Schreiben bzw. Durchlösen vieler Klausuren gute Erfahrungen gemacht. Was ich aus der eigenen Erfahrung jedenfalls sagen kann, ist dass man sich bis zum Examenstermin nicht zuviel aufhalsen sollte. Ich war in den letzten drei Monaten vor dem Examen unter der Woche immer um 7.30 Uhr in der Bibliothek des OLG, in der man entspannt und vor allem ungestört lernen konnte. Mein Lerntag war dann aber auch schon um 16.00 Uhr vorbei, so dass noch ausreichend Zeit für Sport blieb. Es macht, wie ich finde, überhaupt keinen Sinn, ausgebrannt ins Examen zu gehen, die Zeit wird nämlich anstrengend genug und man braucht alle verfügbaren Kräfte.

Ein nicht ganz unwichtiges Thema ist auch das Versorgen mit der richtigen Literatur für die Klausuren: Es wird von jedem Kandidaten erwartet, dass er alle Gesetze auf dem neuesten Stand und zusätzlich in NRW die Kommentare für BGB, ZPO, HGB, StGB, StPO, VwGO und VwVfG dabei hat, und das in jeder Klausur. Es versteht sich von selbst, dass das eine gewisse Investition und eine große Schlepperei ist. Daher haben sich kommerzielle Kommentarverleihe etabliert. Wir haben mit fast der ganzen AG ein solches Angebot abgeschlossen und konnten damit die genannten Werke inklusive eines Rollkoffers für EUR 80,00 pro Person für die zweiwöchige Klausurphase mieten. Das sei jedem ans Herz gelegt, zumal man die meisten dieser Bücher nach einem erfolgreichen Examen sowieso nicht mehr braucht.

4. Examen
Schon zu Beginn des Referendariats steht fest, wann man die Klausuren schreiben würde: Zu Beginn des 21. Ausbildungsmonats steht einem diese Aufgabe bevor. Die genauen Termine finden sich auf der Seite des LJPA, teilweise bis zu einem Jahr im Voraus. Ca. drei Wochen vor den eigentlichen Terminen bekommt man Post mit der Ladung und der Kennziffer, die für alle Klausuren gilt. Ab diesem Zeitpunkt bietet es sich an, den Adrenalinlevel langsam hochzufahren und noch mal in den Endspurt zu gehen. Meine erste Klausur lag – wie in NRW üblich – an einem Montag, so dass ich am davorliegenden Samstag die Bücher zugemacht habe und versucht habe, mich noch ein bisschen zu entspannen.

Am großen Tag waren wir alle zwar aufgeregt, aber insgesamt, denke ich. nicht zu nervös. Man schreibt die Klausuren in einem großen Raum mit vielen anderen Prüflingen zusammen, so dass man sich vorher noch ein bisschen ablenken kann. Vor jeder Klausur muss man ein Deckblatt ausfüllen, das neben der Kennziffer noch ein paar weitere Angaben enthalten muss.

Das Gute an den Klausuren ist, dass man schon gegen 14.00 Uhr fertig ist und den Rest des Tages entspannen kann, so gut es geht. Ich habe mir meistens noch mal für eine Stunde (aber auch nicht mehr!) etwas für den nächsten Tag angesehen – grundsätzlich würde ich aber Entspannung empfehlen. Wir haben die Klausuren in der Reihenfolge Zivilurteil, Anwaltliches Gutachten im Zivilrecht, Zwangsvollstreckung, Übriges Zivilrecht, Anklage, Revision im Strafrecht, Urteil im Ö-Recht und Anwaltliches Vorgehen im Ö-Recht geschrieben, so dass zwischen Zivilrecht und Strafrecht / Ö-Recht noch ein ganzes Wochenende lag, was ich im Hinblick auf Strafrecht sehr gut fand, weil man sich die vielen Formalia im Strafrecht noch einmal ins Kurzzeitgedächtnis prügeln kann.

Was die Notengebung für die Klausuren angeht, so werden die Einzelnoten aus den acht Klausuren addiert und mit 0,75 multipliziert. Das Ergebnis ergibt die Vornote für die mündliche Prüfung.

Grundsätzlich gilt für das Examen aber wie auch sonst, dass alles halb so schlimm ist. Es haben schon andere geschafft – ihr schafft das auch.

Fünfte und letzte Station – Wahlstation

Die Wahlstation ist in vielerlei Hinsicht dankbar. Erstens kann man nach den stressigen zwei Examenswochen mal ein wenig durchatmen, denn die mündliche Prüfung ist zumindest gefühlt noch sehr weit weg. Zweitens ist man in der Wahl seiner Station praktisch keinen Beschränkungen unterlegen, allein die juristische Ausbildung muss gewährleistet sein.

Man könnte sich jetzt auf die faule Haut legen und sich einfach einen Ausbilder suchen, bei dem man gar nichts tun muss. Umgekehrt sollte man aber auch nicht vergessen, dass man mit der Wahl der Wahlstation seinen Lebenslauf sehr gut aufpolieren kann. Entweder, indem man bei dem Anwalt oder Gericht arbeitet, zu dem man auch nach dem Examen gehen möchte, oder aber man nutzt die Wahlstation für einen (zweiten) Auslandsaufenthalt während des Referendariats. So kann man auch noch mal offiziell die ausreichenden Fremdsprachenkenntnisse, auch im Hinblick auf die Fachsprache, dokumentieren, die zumindest jeder haben sollte, der später als Wirtschaftsanwalt oder -anwältin tätig sein will.

Ich selbst habe das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden und habe mich während des deutschen Winters für drei Monate nach Australien aufgemacht. Und dort, neben sehr interessanter Arbeit und tollen Menschen, noch sehr viel entspannen können. Um es noch mal zu wiederholen: Auch in dieser Station zahlt es sich aus, ein bisschen Initiative an den Tag zu legen. Egal, wo ihr hingeht, sei es ins Inland oder ins Ausland, sind sehr gute Stellen rar. Eine Bewerbung während der Verwaltungsstation macht auf jeden Fall Sinn.

Es stehen alle Möglichkeiten offen, wichtig ist nur, sie dann auch entsprechend zu nutzen!

Am Ende der Wahlstation (regelmäßig in der dritten Woche des Monats) bekommt man per Post seine Vorpunkte, also die Ergebnisse der Examensklausuren, zugestellt. Vorher wird im Internet auf den Seiten des LJPA eine Liste veröffentlicht, auf denen sich die Kennziffern derjenigen Kollegen finden, die es leider nicht zu mündlichen Prüfung geschafft haben. Das Warten auf die Examensnoten ist natürlich extrem aufregénd, aber man kann sich ja durch viel Arbeit in der Station oder einen schönen Urlaub ablenken.

Ende – Mündliche Prüfung

Wenn man aus der Wahlstation wieder da ist, hat man mindestens noch einen Monat zum Lernen. Den Termin der mündlichen Prüfung erfährt man erst drei Wochen vor der tatsächlichen Prüfung, er kann damit irgendwann im 26. Monat liegen – man weiß es erst kurz vorher. Die mündliche Prüfung selbst findet immer in den Gebäuden des LJPA statt und erstreckt sich praktisch über einen ganzen Tag. Sie setzt sich zusammen aus dem Aktenvortrag (eine Note mit einfacher Wertung) und dem sog. Prüfungsgespräch (bestehend aus Zivilrecht, Strafrecht und Ö-Recht), dessen Wert mit drei multipliziert wird. Wie schon im ersten Examen kann man mit dem Stoff des Prüfungsgespräches Glück oder Pech haben, viel hängt wie immer auch an der Prüfungskommission. Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann man wie schon zum ersten Examen Prüfungsprotokolle der Prüfer bekommen.

Wofür man im Hinblick auf die Mündliche richtig üben kann, ist der Aktenvortrag. Es macht sicherlich Sinn, sich mit einem oder mehreren Kollegen mit Originalaktenvorträgen auf diesen Teil der Prüfung vorzubereiten. Wie bei sonst keinem Teil des Examens gilt hier nämlich, dass insbesondere die Zeiteinteilung und Formulierung mit jedem geübten Vortrag deutlich besser werden. Die Prüfung selbst unterscheidet sich kaum vom derjenigen des erstens Examens.

Fazit

Ich hoffe, dass die Beschreibung meiner persönlichen Erfahrungen Euch ein wenig helfen konnte. Als Fazit ist mir wichtig, dass Ihr Euch bewusst werdet, dass ihr mehr als früher Euer eigenes Schicksal in der Hand habt und das Referendariat im Regelfall die direkte Station vor dem Berufseinstieg ist. Initiative und Einsatz sind hier besonders gefragt – ihr habt es in der Hand, aus einem verschulten und zähen System für Euch persönlich zwei tolle und aufregende Jahre zu machen – viel Erfolg dabei und alles Gute.

Solltet ihr noch Fragen haben, schickt diese gerne an arnekiessling ( at ) gmx (punkt) de.

Dr. Arne Kießling

Der Beck-Ticker berichtet, dass Paintball nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Das OVG Lüneburg stellte fest, dass die Spieler sich nicht wechselseitig zum bloßen “Objekt” machen. Es bestätigt damit die Rechtsansicht der Vorinstanzen.

Meines Erachtens eine interessante Feststellung angesichts der Laserdrome-Entscheidung des BVerwG:

Unterhaltungsspiele können aber auch dadurch gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde verstoßen, dass beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt wird, die denfundamentalen Wert-und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt werden, den Beteiligten ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. Denn eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, in dessen Leben und körperliche Integrität nach Belieben eingegriffen werden kann. (BVerwGE 115, 189 Laserdrome).

Wichtig ist bei Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht zu rechtfertigen ist. Insofern ist bei der Definition des Schutzbereichs restriktiv vorzugehen, so dass die Abwägung bereits auf dieser Ebene stattfindet.

Sofern man sich mit der Frage der Vereinbarkeit von Paintball-Veranstaltungen und Art. 1 Abs. 1 GG im Rahmen einer Klausur beschäftigt, sollte auf jeden Fall ähnlich wie beim Laser-Tag-Spiel argumentiert werden. Ob man sich im Ergebnis für oder wider die Verfassungswidrigkeit entscheidet, ist bei entsprechender Argumentation hingegen unerheblich.

Bundespräsident Horst Köhler hat gestern das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Web unterzeichnet. Insbesondere für die mündliche Prüfung sollte man sich mit dem Themenkomplex einmal beschäftigt haben. Auch für Klausuren bietet ein solches Gesetz neuartige verfassungsrechtliche Problemstellungen.

Da wir bereits im Rahmen des Gesetzesentwurfs mögliche Probleme aufgezeigt haben, verweise ich auf die damals geposteten Beiträge:

Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie

Internetsperren Verfassungswidrig? Hoffmann-Riem äußert Bedenken bzgl. des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.2.2010 entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.

Sachverhalt
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in “Le Mans Blue Metallic” auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs.

Entscheidung / Lösung
Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs könnte infolge eines Rücktritts seitens des Beklagten untergegangen sein.

Zu prüfen ist somit, ob der Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 346, 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist

Stellt die Lieferung des Wagens in falscher Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung dar?
Schwerpunkt dieser Entscheidung war somit die Frage, ob die Lieferung der Corvette in schwarzer statt in blauer Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt oder nicht.

Vorinstanzen: Pflichtverletzung unerheblich
Der Käufer war in den beiden ersten Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht versagte dem Käufer ein Zurückweisungsrecht noch vor Lieferung, da sein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2. BGB ausgeschlossen sei. Die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette stelle keine erhebliche Pflichtverletzung dar.

BGH: Erheblicher Sachmangel
Auf die Revision des Käufers hin hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.

Examensrelevanz
Im Autofahrerstaat Deutschland wird dies wohl nicht die letzte Entscheidung hinsichtlich einer Streitigkeit beim Autokauf gewesen sein. In der Examensklausur im Zivilrecht sollte man die Voraussetzungen des Rücktritts rauf- und runterbeten können. Es ist nun also höchstrichterlich entschieden, dass die Farbe des Autos beim Kauf von entscheidender Bedeutung ist und Abweichungen von der vereinbarten Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, der somit dem Käufer einen Rücktritt ermöglicht. Noch wichtiger ist es mE jedoch, die Systematik des Rücktritts im Zusammenspiel zwischen Schuldrecht AT und Schuldrecht BT (insbesondere Kaufrecht, Werkvertragsrecht) zu kennen. Zwar wirkt sich dies auf das Ergebnis der Falllösung nicht aus, da im Kaufrecht und Werkvertragsrecht auf die allgemeinen Rücktrittsnormen verwiesen wird. Dies hinterlässt jedoch beim Korrektor keinen guten Eindruck und führt zu unnötigem Punktabzug.

BGH – Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07

Vorinstanzen:
LG Ellwangen – Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05
OLG Stuttgart – Urteil vom 5. März 2007 – 5 U 173/06

Das besondere Verwaltungsrecht eignet sich hervorragend für Examensklausuren. Hier können besondere Ermächtigungsgrundlagen abgefragt werden, aber auch immer  wieder Bezug hergestellt werden zum allgemeinen Verwaltungsrecht: Ermessen, Widerruf und Rücknahme und Vollstreckung sind nur einige wenige Beispiele für eine typische Examensklausur. Der folgende Mini-Chraskurs soll vor allem Verständnis schaffen und bietet das absolute Basiswissen, ohne das man in einer gewerberechtlichen Examensklausur schnell alt aussieht, wenn man sich erst einmal eine halbe Stunde im Gesetz einlesen muss. Ich empfehle, die folgenden Ausführungen an Hand des Gesetzes (wirklich zur Hand nehmen!!) ein paar Mal zu lesen, das kostet euch eine halbe Stunde und erspart euch eine Menge Ärger. Die Details sollten zudem einmal ausführlich in einem Lehrbuch nachbereitet werden.

Es gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit § 1 I GewO. Immer im Hinterkopf zu haben ist Art. 12 GG, sowohl im Rahmen der Auslegung als auch der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Die Gewerbeordnung verfolgt eine doppelte Zielrichtung: Einerseits Garantie der Gewerbefreiheit und andererseits Abwehr potenzieller Gefahren aus dem Gewerbebetrieb

Die Details zum zentralen Begriff des Gewerbes sind in jedem Lehrbuch nachzulesen, die Einzelheiten erspare ich mir. Die Definition muss bekannt sein: Gewerbe ist grundsätzlich jede erlaubte, wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird ohne Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens oder Tätigkeit höherer Art zu sein. Von hier aus nur so viel: Wichtig und entscheiden im Rahmen der Auslegung und bei Vorliegen eines Grenzfalls: Birgt der vorliegende Sachverhalt potenzielle Gefahren für die Allgemeinheit und ist ein Schaden für die Rechtsgüter Dritter zu befürchten? Eine pauschale Betrachtung führt an dieser Stelle kaum weiter, ein reines Auswendiglernen der aus der Rechtssprechung bekannten Fallgruppen würde ich unter keinen Umständen anraten.

Ebenso verhält es sich mit dem zentralen begriff der Unzuverlässigkeit. Gerade hier ist eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht.

Stehendes Gewerbe

Die GewO unterscheidet zwischen dem Stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe (Hintergrund: Reisegewerbe ist potenziell gefährlicher, da flüchtig und nicht an einem festen Ort anzutreffen bzw. zur Rechenschaft zu ziehen). Das stehende Gewerbe wird in diesem Zusammenhang negativ definiert. Die richtige Entscheidung an dieser Stelle ist für das Gelingen der Klausur essentiell, hängt doch die Wahl der richtigen EGL und die AGL davon ab. Unterscheiden wird im Rahmen des Stehenden Gewerbes zwischen dem Genehmigungsfreien und dem Genehmigungspflichtigen Gewerbe; wichtig ist es, hier die Systematik der EGL zu verstehen.

  • Genehmigungsfreie Gewerbe: Eine Genehmigung ist wie die Bezeichnung schon vermuten lässt nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen eine reine Anzeige des Gewerbes gem. § 14 GewO (Zweck: Kenntnis der Verwaltung, statistische Zwecke u. ä.). Eine Untersagung ist daher auch nur möglich gem. § 35 I GewO in Form eines VA. Eine Rücknahme/ein Widerruf ist nicht denkbar, da keine Erlaubnis nötig ist und der Gewerbeschein (Folge der Anzeige) gem. § 15 GewO keinen rücknahmefähigen VA darstellt. § 35 I GewO beinhaltet auch die Schließung des Gewerbes. Vollstreckungsfähige Grundverfügung ist also § 35 I GewO.
  • Genehmigungspflichtiges Gewerbe: Eine Genehmigung ist erforderlich. Eine Ausübung ohne Genehmigung ist nicht möglich. Die Genehmigung stellt einen VA dar, dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage begehrt werden kann. Eine Untersagung ist möglich, wenn das Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird, vgl. § 15 II GewO (Der Anwendungsbereich von § 15 GewO ist auch eröffnet, wenn von vorneherein keine Genehmigung vorlag). Ist eine Genehmigung vorhanden und der Gewerbetreibenden wird z.B. unzuverlässig, dann will die Behörde im Ergebnis dafür sorgen, dass der Betrieb eingestellt wird. Dazu muss diese Genehmigung aufgehoben werden, denn als VA ist die Zulassung so lange Grundlage für die Ausübung des Gewerbes, bis sie erloschen ist oder      aufgehoben wird. Hier sind speziellere EGL zu berücksichtigen, z.B. §§ 15 GastG, § 4 II ApothekenG, § 21 BImschG, § 33d IV, V GewO, aber regelmäßig §§ 48, 49 VwVfG. Missachtet der Betroffene die Aufhebung, übt er sein Gewerbe illegal aus. Dann erfolgt die Untersagung gem. § 15 II GewO, die vollstreckt werden kann. Prüfung: § 15 II GewO als EGL für eine Schließung (inzident: Nur dann möglich, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird; die Erlaubnis könnte vorliegend aufgehoben worden sein -> Prüfung §§ 48, 49 VwVfG oder SpezialG) Vollstreckungsfähige Grundverfügung ist also die Stilllegung gem. § 15 II GewO.

Reisegewerbe

Die Legaldefinition findet sich in § 55 I GewO (Einzelheiten bitte nachlesen), Hierüber findet also auch die Abgrenzung zum Stehenden Gewerbe statt. Die grundsätzliche Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 55 II GewO; beachte im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten gem. § 56 GewO und reisegewerbskartefreie Tätigkeiten gem. §§ 55 a, b GewO. Die Genehmigung erfolgt in Form der Reisegewerbskarte und stellt einen VA dar. Für den Widerruf der Reisegewerbskarte gelten §§ 48, 49 VwVfG, Spezialregelungen diesbezüglich sind nicht vorhanden. Die Möglichkeit zur Untersagung ergibt sich hier aus § 60d GewO.

Marktgewerbe

Ich denke, das Marktgewerbe ist nicht besonders examensrelevant, hier wird einen eher ein Kommunalrechtsfall im Zusammenhang mit § 8 GO NW erwarten. Dennoch sollte man sich des zweistufigen Aufbaus bewusst sein: Festgesetzt durch die Gemeinde werden auf Antrag des Veranstalters bestimmte Märte, die in §§ 64 ff GewO fest definiert sind. Hierauf besteht ein Anspruch des Veranstalters gem. §§ 69 I, 69a I GewO. Ist ein Markt festgesetzt (in diesem ist die GewO lex specialis zu § 8GO!), dann hat der Einzelne einen Anspruch auf Zulassung gem. § 70 I GewO; Anspruchsgegner ist der Veranstalter und zu beachten ist hierbei die 2-Stufen Theorie, wenn das Zulassungsverhältnis rein privatrechtlich ausgestaltet ist. Richtet ein Privater den „Markt“ aus, dann ist der Zivilrechtsweg eröffnet (in der öR Klausur unwahrscheinlich ;) ).

Die Ereignisse um den Kölner U-Bahn Bau muten an wie der typisch skurrile Sachverhalt einer Examensklausur: „Polier P wies aus Geldmangel zwei seiner Arbeiter an, Eisenbügel an einen Schrotthändler….“. Für die Nicht-Rheinländer: Das Kölner Stadtarchiv war vor gut einem Jahr in sich zusammengestürzt, als Grund gelten die Bauarbeiten in nahe liegenden U-Bahn Tunneln. Bei dem Unglück kamen zwei Studenten ums Leben, ebenso waren erhebliche Sachschäden zu verzeichnen. Wie sich jetzt herausstellte, hatte ein Polier selbst oder durch Anweisung mehrere Stahlstützen aus der damaligen Baugrube entfernt bzw. entfernen lassen, um diese dann zu verkaufen. Ob dies allerdings Grund für den Einsturz ist, ist noch nicht geklärt und wird offenbar momentan eher bezweifelt. Die vorstehenden Ereignisse könnten ohne weiteres in einer Klausur oder Mündlichen Prüfung insbesondere strafrechtlich zu erörtern sein.

§ 242 StGB durch Ansichnehmen der Stützstreben

Im Rahmen des objektiven Tatbestandes ist insbesondere zu diskutieren, ob eine Wegnahme und damit der Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams zu verzeichnen ist. Hier gilt es, genau zu definieren. Gewahrsam meint die tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft, deren Umfang von der Verkehrsitte bestimmt wird. Sicher kann bejaht werden, dass der P als „Vorarbeiter“ (Mit-) Gewahrsam an der Sache hatte, denn er kann in tatsächlicher Art und Weise bestimmten, wie auf der Baustelle zu verfahren ist. Fraglich leibt allerdings, ob der nicht etwas untergeordneten Gewahrsam innehatte, sodass ein Bruch des übergeordneten Gewahrsams durchaus noch möglich ist. Hier könnte beispielsweise der Bauleiter oder Projektleiter einen übergeordneten Gewahrsam haben. Hier wäre der Sachverhalt auf Anhaltspunkte zu kontrollieren. Wichtig ist, die Probleme des gelockerten Gewahrsams (Bauleiter muss nicht anwesend sein) und des mehrstufigen Gewahrsams zu erkennen und sich im Rahmen einer nachvollziehbaren Begründung zu entscheiden. Wenn man hier einen Gewahrsamsbruch verneinen will, dann ist die Unterschlagung gem. § 246 StGB zu prüfen.

§ 263 StGB

Laut aktueller Nachrichten wurde gegen die Betroffenen ebenso ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet. Ich kann mir momentan allerdings nicht genau vorstellen, aus welchen Gründen genau.

Denkbar wäre vorliegend ein Betrug zu Lasten des Bauleiters oder der Stadt durch Unterlassen, wenn vorgegeben wird, dass man alle Stahlträger eingebaut wurden. Eine Garantenstellung könnte man noch aus Ingerenz herleiten, Probleme dürfte allerdings der Vermögensschaden machen, hier müsste auf den Sachverhalte geachtet werden.

Denkbar wäre aber ebenso ein Betrug an dem Eisenhändler, wenn verschwiegen wird, dass es sich bei den besagten Teilen um Diebesgut handelt. Eine Täuschung und eine Vermögensverfügung wären dann zu bejahen, problematisch bleibt der Vermögensschaden. Hier wären dann Einzelheiten des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs zu erörtern. Da die Sachen nicht im Eigentum des Poliers sind, kommt allenfalls ein gutgläubiger Erwerb in Betracht, der aber wiederum am Abhandenkommen scheitert, vgl. § 935 I BGB. Ein mittelbarer Besitz des P ist jedenfalls schon auf Grund des Fehlens eines BMV ausgeschlossen.

Weiß der Schrotthändler von dem Diebesgut, ist die Hehlerei, § 259 StGB zu prüfen.

§ 303 StGB durch Nichteinbau der Stahlstützen, zu beachten: §§ 304, 305, 305a

Hier könnte sich der P strafbar gemacht haben hinsichtlich der Gebäude und des Bibliotheksbestandes. Im Rahmen des objektiven Tatbestandes ist im Rahmen der Kausalität zu prüfen, ob das verhalten des P für die eingetretenen Schäden ursächlich war. Was in der Praxis sicherlich viele Gutachter auf den Plan rufen wird, ist in der Klausur im Sachverhalt vorgegeben. Auch sollte im Rahmen der §§ 303 ff StGB genau definiert werden und auch die „Exoten“ §§ 304 ff StGB nicht außer Acht gelassen werden, gerade im Hinblick auf den Bibliotheksbestand. Hier lohnt einfach mal ein Blick ins Gesetz und die gängigen Lehrbücher.

Problematisch im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ist der Vorsatz, hier ist eine Abgrenzung vorzunehmen zur Fahrlässigkeit. Hier muss der dolus eventualis genau definiert werden und eine genau Abgrenzung erfolgen, hier kurz: Für den Eventualvorsatz reicht, dass der Täter die Möglichkeit (Möglichkeitstheorie) eines Erfolgseintritts sieht und die sich daraus ergebenden Folgen (im Rechtssinne) billigt. Vorliegend ist nicht auf die Hemmschwellentheorie einzugehen, dafür aber der Sachverhalt zu kontrollieren. Gerade im Hinblick auf die Sachkunde des P könnte man einen Vorsatz im Rahmen der §§ 303 ff. StGB bejahen.

§ 222 StGB wegen Nichteinbaus der Stahlträger

Beide Studenten sind tot. Aber auch hier muss der Kausalitätsnachweis positiv erfolgen (s.o. und im Rahmen des Sachverhalts). Im Rahmen der Zurechnung sehe ich keine Probleme. Der Tod von Menschen bei groben Baumägeln ist weder atypisch, noch selbst verschuldet. Anderes könnte die Sache liegen, wenn die Baustelle abschließend von einem unabhängigen Sachverständigen kontrolliert wurde. Aber selbst dann müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass dies den Zurechnungszusammenhang nicht sperren kann. Die anderen Tatbestandsmerkmale sehe ich als unproblematisch an. Im Rahmen der Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit müsste man wohl im Rahmen der Tötungsdelikte zu dem Ergebnis kommen, dass lediglich Fahrlässigkeit vorliegt, Stichwort: Hemmschwellentheorie.

Wie gesehen, bieten die genannten Ereignisse den idealen Sachverhalt für eine Examensprüfung, z.B. kombiniert mit Täter /Teilnehmerproblematik und Zusatzfragen aus der StPO.

Wir hatten am 5.2. darüber berichtet, dass die Stadt Köln das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen per Allgemeinverfügung verbieten wollte. Dagegen war das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen.

Das OVG in Münster hat nun das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval mit Eilbeschluss vom 10.02.2010 bestätigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.02.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben. Nach Auffassung des OVG Münster liegen die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des Glasverbots vor.

Argumente
Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.

Überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Durchsetzung
Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigen insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.

Das im geltenden Recht angelegte Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung ist nicht zeitgemäß und steht mit dem Gedanken von bürgerschaftlichem Engagement nicht mehr im Einklang”. – Mit dieser Begründung hat jüngst der Gesetzgeber mit § 6 RDG das grundsätzliche Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung durch Nicht-Anwälte aufgehoben. Umso mehr überrascht es, dass es nach wie vor gelegentlich für Irritationen sorgt, wenn gerade ein Rechtsanwalt unentgeltlich – „pro bono” – seine Dienste für eine gute Sache erbringt (Bälz/Moelle/Zeidler in NJW 2008, 3383).

Die Zeit berichtet, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Hartz-IV-Regelsätzen vom Berliner Anwaltsverein eine kostenlose Erste Hilfe für Betroffene angeboten wird. Empfänger von Arbeitslosengeld II könnten am Freitag Rat bei einer Sprechstunde bekommen.

Ich verstehe nicht ganz, warum ein solches Vorgehen – insbesondere bei den größeren Sozietäten – immer noch nicht weitgehend verbreitet ist (es muss ja keine Beratung im Sozialrecht sein – den Rechtsgebieten sind insofern keine Grenzen gesetzt).

Ich kann mir jedenfalls kaum eine bessere Werbung für Kanzleien vorstellen. Insbesondere bestünde auch die Möglichkeit, dass Jurastudenten die unentgeltliche Rechtsberatung übernehmen, jedenfalls dann, sofern sie entsprechend den Vorgaben des RDG von einem Volljuristen geschult und regelmäßig überwacht werden (vertieft zur Rechtsberatung durch Laien Wreesmann/Schmidt-Kessel, NJW 2008, 3389). Durch solche beaufsichtigten Beratungsleistungen hätten  Studenten zudem eine Chance,  Kanzleien außerhalb von peinlichen Workshops, Powerbreakfasts  und Wine and Cheese Events kennen zu lernen (Stichwort “War on Talents”).

Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09)

Der Erste Senat des BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) erfüllen.

Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro monatlich. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).

Verfassungswidrigkeit trotz geringer Prüfungsdichte

Dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialstaats grdsl. eine Einschätzungsprärogative mit entsprechendem Gestaltungsspielraum zusteht, wird bei der Bemessung des Existenzminimums durch eine zurückhaltende richterliche Kontrolle berücksichtigt.

Trotz dieser verringerten gerichtlichen Prüfungsdichte stellte das BVerfG fest, dass die derzeitigen Regelsätze nicht durch ein hinreichend transparentes und sachgerechten Verfahren ermittelt würden.  Die Bestimmung der Regelsätze habe nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen und darf nicht von pauschalen Annahmen getragen sein.

Ob die Regelsätze durch diese Entscheidung im Ergebnis steigen werden, bleibt offen, da eine sachgerechtere Bestimmung der Regelsätze am Maßstab des tatsächlichen Bedarfs für ein Existenzminimum im Einzelfall höher oder niedriger ausfallen kann.

Examensrelevanz

Für eine Klausur ist die Prüfung des Sozialstaatsprinzips nicht unbedingt relevant. In der Mündlichen kann man allerdings durchaus mit Fragen bzgl. dieses Themas rechnen. Der Kernpunkt besteht darin, aus Art. 1 I i.V.m. 20 I GG erst einmal das Sozialstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Recht auf ein Existenzminimum herzuleiten. Sobald das geschafft ist, kann man im Rahmen der Definition des Schutzbereichs mit logisch sachlicher (wohl weniger juristischer) Argumentation überzeugen, um den Begriff “Existenzminimum” zu konturieren.

Sofern ein Eingriff in diese Grundrechtsposition vorliegt, kann dieser Eingriff nicht gerechtfertigt werden (“Die Menschenwürde ist unantastbar“). Entsprechend dieser Prämisse ergibt sich gleichermaßen, dass ein Eingriff nur sehr restriktiv und mit überzeugender Argumentation zu bejahen ist.

Diesen Fun-Link habe ich von Antonia zugeschickt bekommen: http://anonymouslawyer.blogspot.com/. Schaut es euch mal an, ganz lustig auf jeden Fall.

Es geht um einen fiktiven Hiring Partner einer US-amerikanischen
Großkanzlei, der sich dort austobt. Tatsächlich steckt dahinter Jeremy
Blachman, der an der Harvard Law School studiert hat, danach aber mit Jura lieber
nicht mehr so viel am Hut haben wollte.
Das Blog ist quasi tot, seit der Autor sein Buch herausgebracht hat, aber
die Einträge sind zeitlos:
http://anonymouslawyer.blogspot.com/2004_03_01_archive.html

Dieter Birk / Rainer Wernsmann, Klausurenkurs im Steuerrecht, 2. Aufl. 2009 C.F.Müller, Heidelberg, 288 Seiten, € 22,00, ISBN 978-3-8114-8105-3

Der „Klausurenkurs im Steuerrecht“ aus der Schwerpunkte Klausurenkurs-Reihe richtet sich an Jurastudenten, die sich auf die Klausur im Schwerpunktbereich Steuerrecht vorbereiten, aber auch an Studenten der Wirtschaftswissenschaft, die sich in den Steuerrechtsprüfungen auch mit dem Lösen steuerrechtlicher Fälle befassen müssen. Das Buch enthält Verweise zum von uns bereits vorgestellten Buch „Dieter Birk – Steuerrecht“, so dass man sich schnell in die die jeweiligen Themengebiete einlesen kann.

Inhalt
Nach einer Einführung in die Anforderungen an das Schreiben steuerrechtlicher Klausuren und Seminararbeiten, die meiner Meinung nach etwas zu lang geraten ist (38 Seiten), werden insgesamt 14 Originalklausuren, die in der Übung im Steuerrecht oder im Schwerpunktbereich als Abschlussklausuren gestellt worden sind und eine Originalseminararbeit dargestellt. Dabei sind die Klausuren so ausgewählt, dass zentrale Probleme aus dem Einkommensteuer -, Umsatzsteuer- und Unternehmensteuerrecht sowie dem Steuerverfahrensrecht besprochen werden.

Würdigung
Positiv hervorzuheben ist, dass die Schwerpunkte, der Schwierigkeitsgrad und die Bearbeitungszeit jedem Klausursachverhalt vorangestellt werden, so dass man die Möglichkeit hat, sich gegebenenfalls in ein Themengebiet erst noch einmal einzulesen, bevor man die Klausur löst, und durch das Erstellen einer Lösung in der vorgegebenen Zeit den Ernstfall proben kann. Vorüberlegungen und eine Lösungsskizze vor der ausformulierten Lösung wie auch die Wiederholung der klausurrelevanten Probleme und allgemeine Prüfungsschemata nach der Lösung runden das positive Gesamtbild ab.

Das Buch ist für die Vorbereitung auf die Schwerpunktklausur im Steuerrecht zu empfehlen. Da es sich um Originalklausuren handelt, kann man sich einen ersten Einblick darüber verschaffen, wie in etwa eine Schwerpunktklausur aussehen könnte. Zudem verschafft das Buch durch die Kombination von Fällen und Übersichten über die wichtigen Probleme einen sehr guten Überblick über das doch sehr umfangreiche Rechtsgebiet.

Die Stadt Köln hatte für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des “Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen” ausgesprochen.

Hiergegen ist das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen (Az.: 20 L 88/10). Das VG wies darauf hin, dass  rein vorsorgliche Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot nach dem OBG grundsätzlich nicht zulässig sind. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine “Gefahr” i.S.d. § 14 I OBG dar. Die Benutzung von Glasbehältern ist an sich nicht gefährlich. Sie wird es im Regelfall erst dadurch, dass  Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte hinzukommen.

Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten

Schenkungen zwischen Ehegatten werden regelmäßig als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt. Solche Zuwendungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Bei unbenannten Zuwendungen ist das Schenkungsrecht, insb. die Rückforderungsansprüche nach §§ 528 ff. BGB nicht anwendbar; es handelt sich um ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art.

Eine unbenannte Zuwendung wird allein geleistet, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Werden dagegen weitere Zwecke verfolgt, beispielsweise die Schaffung gemeinschaftlicher Vermögenswerte, handelt es sich nicht um eine solche Zuwendung.

Sofern die Ehe scheitern sollte, kann eine Rückforderung nur unter den strengen Anforderungen von § 313 BGB erfolgen (Störung der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrag sui generis). Meist wird eine Rückforderung hier aber am normativen Element (Zumutbarkeit) scheitern, da eine Rückabwicklung in Ehesachen über die differenzierten Regeln des Zugewinnausgleichs gelöst werden sollen. Nur im Ausnahmefall einer groben Unbilligkeit ist unabhängig vom Zugewinnausgleich eine Rückforderung möglich.

Zuwendungen der Schwiegereltern

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH wurden Zuwendungen der Schwiegereltern ebenso wie unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten behandelt. Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert.

Solch eine Zuwendung sei nunmehr als Schenkung und nicht mehr als ein den unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Entsprechend den obigen Erörterungen konnten die Schwiegereltern nach der damaligen Rechtsprechung ihre Zuwendungen an das Ehepaar grundsätzlich nicht nach §§ 346 I, 313 III BGB zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Der BGH löste den Fall im Rahmen des Schenkungsrechts allerdings nicht über §§ 528 ff. BGB, sondern auch über die Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen besteht regelmäßig darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer (je nach Einzelfall zumindest partiellen) Rückabwicklung eröffnet ist.

Die Rückabwicklung der Schenkung hat nach dem BGH im Gegensatz zu unbenannten Zuwendungen grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Man kann hier also nicht wie bei unbenannten Zuwendungen im Rahmen des normativen Elements mit dem Zugewinnausgleich als vorrangiger Bestimmung argumentieren.

Der BGH weist allerdings darauf hin, dass regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.

Die Lösung des BGH überzeugt. Die Intention einer Schenkung der Schwiegereltern erfolgt regelmäßig nicht, um das eheliche Zusammenleben zu fördern, sondern um ihrem Kind eine monetäre Förderung zukommen zu lassen. Aufgrund der Einschränkungen in Bezug auf die Höhe des Anspruchs ergibt sich nach dem BGH aber in der Regel keine komplette Rückabwicklung der Schenkung i.S.v. §§ 346 I, 313 III. Es besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung der Schenkung nach § 313 I. Die überbezahlte Leistung kann in diesem Fall m.E. nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes durch die Vertragsanpassung).

Examensrelevanz

Diese Problematik ist unwahrscheinlich examensrelevant. Das neue Urteil des BGH muss man kennen. Wenn eine solche Konstellation abgefragt wird, kann man ohne Kenntnis der Rechtsprechung kaum einen Blumentopf gewinnen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.1.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.

Sachverhalt
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidung und Lösung
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in § 573 II BGB geregelt:

§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. …
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.

Examensrelevanz
In der mietrechtlichen Examensklausur ließe sich diese neue BGH Entscheidung beispielsweise mit einer Räumungsklage verbinden. Dabei wäre in etwa nach folgendem Schema vorzugehen:

Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. §§ 546 Abs. 1, 549 Abs. 1 BGB

I. Mietvertrag wirksam zustande gekommen?

II. Beendigung des Mietverhältnisses

1. durch Zeitablauf gemäß § 542 Abs. 2, 549 Abs. 1 BGB

2. durch Kündigung
  a) Beendigung durch fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 549 Abs. 1, 569 BGB
  b) Beendigung durch ordentliche Kündigung nach §§ 573 Abs. 2, 568, 573c Abs. 1 S. 1 BGB
    aa) Kündigungsgrund gemäß § 573 BGB
      aaa) Berechtigtes Interesse des Vermieters i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BGB
      Hier zu prüfen: Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
      nun nach BGH auch bei Nichte (+)
      bbb) Schriftliche Darlegung des Eigenbedarfs, § 573 Abs. 3 S. 1 BGB

    bb) Wirksame Kündigungserklärung
      aaa) Schriftform gemäß § 568 Abs. 1 BGB
      bbb) Zugang der Kündigungserklärung nach § 130 BGB

    cc) Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 BGB
      - Grundsatz: § 573c Abs. 1 S. 1 BGB, spätestens bis zum dritten Werktag,
      Kündigung dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam
      oder Verlängerung der Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 S. 2 BGB

    dd) Kein wirksamer Widerspruch mit Verlängerungsverlangen gemäß § 574 BGB

Der Klausurersteller könnte das aktuelle BGH Urteil aber auch zum Anlass nehmen, das Urteil vom 16.7. letzten Jahres zur Eigenbedarfskündigung einer BGB Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung abzuprüfen. Denn dieser Sachverhalt entspricht eher dem Niveau einer Examensklausur, da man auch einige zusätzliche Probleme wie die Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR, die Stellvertretung der GbR bei der Kündigung in die Klausur mit einbauen und die Mietrechtskenntnisse (§§ 566, 577a BGB) etwas genauer abfragen könnte.

BGH – Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09
AG Baden-Baden – Urteil vom 1. Juli 2008 – 7 C 150/08
LG Baden-Baden – Urteil vom 26. Mai 2009 – 2 S 9/09

Quelle: BGH, Karlsruhe, den 27. Januar 2010

Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Johannes veröffentlichen zu können. Er ist Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Uni Bonn.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu ändern, und hat deshalb nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts gerichtet.

A. Prozessuales

Die Divergenzanfrage ist eine Vorstufe der Vorlage an den großen Senat des BAG. Dieser entscheidet nach § 45 Abs. 1 ArbGG, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist dies Vorlage an den großen Senat jedoch nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Rechtssprechung abgewichen werden soll, erklärt, er halte an seiner Rechtsauffassung fest. Vorliegend hatten der vierte und der zehnte Senat den Grundsatz der Tarifeinheit ihrer Rechtsprechung zu Grunde gelegt. Der Vierte Senat möchte nunmehr davon abweichen. Entsprechend muss sich der zehnte Senat erklären, ob er an der Rechtsprechung festhalten möchte.

B. Vorgeschlagene Lösung

Der vierte Senat würde den Fall wie folgt lösen:

I. Sachverhalt

Der Kläger war im Krankenhaus der Beklagten als Arzt beschäftigt und verlangt für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Er ist Mitglied des Marburger Bundes (=”Gewerkschaft der Ärzte”). Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Ursprünglich hatten die Arbeitgeberseite (VKA) und sowohl ver.di als auch der Marburger Bund die Geltung des BAT vereinbart. Zum 01.10.2005 ersetzen ver.di und VKA den BAT in durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Marburger Bund war an den Verhandlungen dazu nicht beteiligt. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 01.10.2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT, weil der für die Mitglieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 01.10.2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der so genannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden sei.

II. Lösung

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsaufschlages nach den Vorschriften des BAT, wenn diese gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG zwischen ihm und dem Arbeitgeber gelten.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Wer tarifgebunden ist, ist in § 3 Abs. 1 TVG geregelt: Danach sind tarifgebunden Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Vorliegend ist der Kläger Mitglied des Marburger Bundes und die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband VKA. Da zwischen diesen Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag, nämlich der BAT, vereinbart wurde, finden dessen Normen grundsätzlich Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.

1. Bisherige Rechtsprechung: Grundsatz der Tarifeinheit

Allerdings könnte der Anwendung des Tarifvertrages der – ungeschriebene – Grundsatz der Tarifeinheit entgegenstehen. Er besagt – nach bisherigem Verständnis des BAG – zweierlei: Für das einzelne Arbeitsverhältnis dürfen immer nur die Bestimmungen eines Tarifwerkes derselben Tarifvertragsparteien gelten (Auflösung sog. Tarifkonkurrenz). Er kommt jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung auch dann zum Tragen, wenn ein Betrieb vom Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge erfasst wurde, an die der Arbeitgeber deshalb gebunden war, weil er Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder selbst Tarifvertragspartei war, während demgegenüber für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung fand (Tarifpluralität). In einem solchen Fall sollte der speziellere Tarifvertrag alle weiteren verdrängen.

Vorliegend ist der Arbeitgeber durch die Mitgliedschaft im VKA gegenüber den Mitgliedern des Marburger Bundes an den BAT, gegenüber den Mitgliedern von Ver.di jedoch an den TVöD gebunden. Damit liegt ein Fall der Tarifpluralität vor. Speziellerer Tarifvertrag wäre in diesem Fall der TVöD, da der BAT auf Grund der begrenzten Mitgliederschaft des Marburger Bundes nur die Ärzte im Betrieb des Beklagten erfassen würde. Entsprechend würde der BAT verdrängt, so dass der Kläger keinen Anspruch aus diesem geltend machen kann.

Für den Grundsatz der Tarifeinheit führte die Rechtsprechung im Wesentlichen Praktikabilitätserwägungen an. Nur die Geltung eines Tarifwerkes gewährleiste eine praktisch handhabbare und durchschaubare Regelung der Arbeitsbedingungen im einzelnen Arbeitsverhältnis. Die Rechtssicherheit erfordere auch, dass alle Arbeitsverhältnisse eines Betriebes demselben Tarifwerk unterstünden. Die Tarifbindung des Arbeitgebers als Anknüpfungspunkt gewährleiste eine vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung desjenigen Tarifvertrags, der den Erfordernissen des Betriebes und der beschäftigten Arbeitnehmer entspreche. Rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander oder aus der Nichtanwendung von Tarifverträgen in einem Betrieb ergeben, würden dadurch vermieden Außerdem unterscheidet das Tarifvertragsrecht unterscheidet Individual- (§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG) und Betriebsnormen (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2 TVG). Da immer nur die Betriebsnormen eines Tarifvertrages auf in jedem Betrieb angewandt werden, muss in diesem Bereich Tarifeinheit gewahrt bleiben. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auch auf Individualnormen erspart die schwierige Abgrenzung von Betriebs- und Individualnormen.

2. Beabsichtigte Änderung: Tarifpluralität

Nunmehr beabsichtigt das BAG, seine Rechtsprechung zu ändern und den Grundsatz der Tarifeinheit auf Fälle der Tarifkonkurrenz zu beschränken. Tarifpluralität (ein Tarifvertrag pro Arbeitsverhältnis, aber mehrere Tarifverträge in einem Betrieb) wäre demnach möglich.

Vorliegend wäre die Klage begründet, da der Kläger seinen Anspruch aus dem BAT, der im Betrieb neben dem TVöD Anwendung fände, herleiten kann.

Die Rechtsnormen des BAT gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen unmittelbar und zwingend nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Deshalb kann der Kläger einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des BAT verlangen. Eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung besteht ebenso wenig wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Lücke im Tarifvertragsgesetz angenommen werden kann. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität ist zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu verein- baren. Schließlich lässt sich die zwangsweise Auflösung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralität auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenden Folgen z.B. für Arbeitskämpfe sind im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen; entsprechendes gilt für das Betriebsverfassungsrecht.

III. Hinweis: Folgen der Entscheidung

Wie das BAG am Ende der Begründung andeutet, würde die Zulassung von Tarifpluralität weite Kreise ziehen, vor allem im Arbeitskampfrecht. Zunächst hätte die Zulassung von Tarifpluralität schwerwiegende Folgen für die das Verhältnis von Einheits- zu Spartengewerkschaften. Spartengewerkschaften, die nur eine Berufsgruppe vertreten (etwa Cockpit die Piloten) können auch nur für diese Gruppe einen Tarifvertrag schließen. Diese Tarifverträge werden – bei Geltung von Tarifeinheit – häufig durch Tarifverträge der großen Einheitsgewerkschaften (etwa ver.di), die alle Berufsgruppen eines Betriebes erfassen, verdrängt. Erlaubt man das Nebeneinander verschiedener Tarifverträge, stärkt man die Spartengewerkschaften, da ihre Tarifverträge anwendbar bleiben. Gleichzeitig sind Spartengewerkschaften, die häufig Funktionseliten vertreten, also Arbeitnehmer, die für den Arbeitgeber unverzichtbar sind, besonders kampfstark und können dementsprechend gute Abschlüsse erreichen. Dies kann zu Ungleichheiten und Unzufriedenheit in der Belegschaft führen. Es drohen Verteilungskämpfe innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, wenn ein kleiner Teil der Belegschaft für sich hohe Löhne erstreitet, die letztlich auch auf Kosten der anderen Arbeitnehmer gehen.

Auch für den Arbeitgeber ist Tarifpluralität nicht ohne Folgen. Gibt es mehrere Tarifverträge, so drohen auch mehrere Arbeitskämpfe, also insgesamt häufigere Streiks. Diese müssen nicht abgestimmt sein. Hat ver.di gerade einen Vertrag unterschrieben, kann der Arbeitskampf mit dem Marburger Bund beginnen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass sich die Gewerkschaften im Kampf um Mitglieder radikalisieren und sich mit ihren Forderungen gegenseitig hochschaukeln.

IV. Examensrelevanz

Die Praxisrelevanz der Entscheidung ist immens hoch, ihre Examensrelevanz im Verhältnis dazu relativ gering. Fragen des kollektiven Arbeitsrechts sind nicht Pflichtfachstoff. Wer Arbeitsrecht im Schwerpunkt hat, muss diese Entscheidung aber kennen!

BAG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 4 AZR 549/08 (A)

Ich möchte an dieser Stelle nur auf die folgende Meldung im Beck-Ticker hinweisen: AG Flensburg wertet Flirt-SMS-Dienstleistung als Betrug.

Ich muss zugeben, ich verstehe nicht ganz, wo bei einem solchen SMS-Service eine Täuschung, also ein Vorspiegeln falscher Tatsachen liegt. Als ob die Leute, die einem solchen Service eine SMS schicken tatsächlich darauf hoffen, dass sie von einer willigen Jungfrau ernsthafte Liebesgrüße erhalten.

Vielleicht kann mich ja jemand über derartige SMS-Dienstleistungskonzepte aufklären.

Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09)

Nach einem Urteil des OLG Köln hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten (deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten) nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Vom Internetanschluss der Bayerin wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten.

Die Musikfirmen nahmen die Frau als Anschlussinhaberin auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG

Sofern man eine Urheberrechtsverletzung begeht, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass bereits die Kosten für die erste anwaltliche Abmahnung vom Schädiger zu ersetzen sind. Den Wortlaut des § 97a UrhG, der diese Rechtsfolge vorgibt, sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Das Urteil des OLG Köln behandelte zwar einen Sachverhalt, wo diese Norm noch nicht in Kraft getreten war, jedoch ergab sich bereits nach altem Recht aus §§ 670, 677, 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Ausdehnung der Haftung durch besondere Beweispflichten

Im vorliegenden Fall war die Frau jedoch bloß Inhaber des Internetanschlusses. Nach § 97a Abs. 1 UrhG bestünde aber nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten, sofern die Anschlussinhaberin auch als “Verletzer” einzustufen wäre. Ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB wäre hingegen zu bejahen, wenn ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bestand, wobei es hier ebenso auf die “Verletzereigenschaft” ankommt.

Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f).

Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen.

Wie weit die Überwachungspflicht im Einzelfall reicht, musste das OLG Köln jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber treffenämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (so aber auch OLG Frankfurt a.a.O. S. 74).

Dem sei die Anschlussinhaberin im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen, da sie sich lediglich darauf berief, dass sie selbst keine Verletzung begangen habe. In Bezug auf ihren Ehemann und ihre Kinder hat sie sich nicht geäußert. Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags sei von der Verantwortlichkeit der Frau für die beanstandeten Rechtsverletzungen beweisrechtlich auszugehen.

Hilsweise Erörterung der besonderen Kontrollpflichten eines Anschlussinhabers

Nur hilfsweise merkt das OLG Köln noch an an, dass der Vortrag der Anschlussinhaberin auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen habe. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder jedenfalls nicht.

Die Frau hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.

Sofern also mangelnde Computerkenntnisse bei den Eltern vorliegen, gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, um zu verhindern, dass die Kinder unbefugt den PC nutzen. Ein bloßes elterliches Verbot reicht dann nicht aus.

Fazit: Weitgehende Haftung des Anschlussinhabers

Das OLG Köln legt dem Anschlussinhaber erweiterte Beweispflichten auf, wobei das OLG Frankfurt dieser Linie ebenso gefolgt ist. Gleichzeitig wurde vom OLG Köln entgegen der Auffassung anderer Gerichte der Sorgfaltsmaßstab im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 97a UrhG erhöht, der bei der Überwachung des Anschlusses zu beachten ist.

Fraglich bleibt, wie hoch der Sorgfaltsmaßstab für die Fahrlässigkeit im Rahmen des verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG anzusetzen ist. Auch im Bereich des Urheberrechts gilt die Definition des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Einer Privatperson, die über einen Internetanschluss verfügt, kann nicht per Verkehrssicherheitspflicht zu einer ständigen Überwachung des Anschlusses verplichtet sein. Eine weitergehende Schadensersatzhaftung aus § 97 Abs. 2 UrhG, die sich u.A. auf die fiktive Lizenzgebühr beziffern kann,  ist deshalb nur im Hinblick auf die Person einschlägig, die die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Nicolas veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet sich ohne Repetitor auf das Examen vor.

Rezension zum Hemmer-Skript „Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen“

Titel: Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Verlag: Hemmer

Auflage: 3. Auflage (2007)

ISBN: 978-3-89634-769-5

Preis: 14.80 €

Aus der Hemmer Skriptenreihe soll dieses Mal das Skript „Polizei- und Ordnungsrecht NRW“ beleuchtet werden. Wie aus meiner Literaturliste zu „Examen ohne Rep“ hervorgeht, ist dieses Werk fester Bestandteil meiner selbstständigen Examensvorbereitung geworden.

1. Erscheinungsbild und Aufbau

Wie in meinem letzten Bericht zum Skript Hemmer Baurecht NRW, findet sich auch hier der typische Hemmer-Aufbau, der sich konstant durch alle Skripten zieht: Breiter Rand für Notizen und Randnummern, methodische Hinweise („Hemmer-Methode“) und repetitive Merksätze („Hemmer-Sound“), weitere Literaturverweise und abschließende Wiederholungsfragen. Didaktischer Ausgangspunkt bei Hemmer ist bekanntlich das „Lernen am Fall“: Dem Leser sollen die einzelnen Themenkomplexe anhand eines klausurorientierten Prüfungsschemas näher gebracht und mittels kleiner Fallbeispiele erläutert werden. Entsprechend gestaltet sich auch der  Aufbau des Skripts, indem im Wesentlichen nach den einzelnen Klagearten und ihren Problemkreisen vorgegangen wird.

Zwar erfolgt dennoch eine klare Trennung zwischen Polizei- und Ordnungsrecht – insoweit wird auch bei Gleichläufigkeit auf ermüdende Wiederholungen verzichtet – trotzdem kann durch die zahlreichen Verschachtelungen stellenweise der Überblick etwas verloren gehen. Positiv mag daran sein, dass der Leser auf diese Weise angehalten ist, sich jederzeit über die gutachterliche „Standortbestimmung“ bewusst zu sein und, wenn nötig, zurückzublättern. Wer im öffentlichen Recht ausschließlich mittels Prüfungsschemata lernt, wird sich jedoch schnell wohl fühlen, da genau diese das Herzstück der Methodik dieses Skripts bilden.

2. Inhalt.

Genau wie das Skript Baurecht NRW wird auch hier der der gesamte examensrelevante Stoff abgedeckt. Sämtliche Aspekte des Polizei- und Ordnungsrechts (wie z.B Befugnisnormen, Primär- und Sekundärmaßnahmen oder Kostenrecht) werden anschaulich dargestellt und den jeweiligen Klagearten zugeordnet (s.o.). Dabei stellt de Autor immer wieder Bezüge zu den sonstigen Bereichen des Verwaltungsrechts her, sodass die grundsätzlichen Zusammenhänge klar erhalten bleiben. Es versteht sich jedoch von selbst, dass tiefere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht unbedingt vorauszusetzen sind, um ein sinnvolles Arbeiten mit dem Skript möglich zu machen: Bei den „klassischen“ Prüfungspunkten und deren Problemfeldern wird fast ausschließlich und ohne genauere Betrachtungen in das allgemeine Verwaltungsrecht- und Verwaltungsprozessrecht verwiesen.

Zu beachten ist, dass stellenweise bei der Bearbeitung bestimmter umfänglicher Materien auf eine ausufernde Auseinandersetzung verzichtet und stattdessen ein genaues Studium des Gesetzeswortlautes empfohlen  wird. Auch wurde bei der Erstellung des Skriptes offensichtlich mehr Aufmerksamkeit der inhaltlichen Korrektheit des Textes gewidmet, als es sich sonst darbietet: Weniger Rechtsschreibfehler und weniger „Dreher“ bei den Gesetzesangaben. Dadurch gewinnt das Skript zusätzliches Vertrauen neben den sonst sehr schlüssigen Erläuterungen.

Besonders hervorzuheben sind die hier enthaltenen Wiederholungsfragen am Ende des Werkes. Sie eignen sich hervorragend als Grundlage für eine Übertragung auf Karteikarten. Die Fragen sind meistens sehr zielführend gestellt und decken weitgehend den gesamten Stoff ab. Mit Angabe der Randnummern finden sich dann die entsprechenden Textstellen. Freunde von Karteikarten werden hier eine wahre Arbeitshilfe finden, ohne auf den Vorzug selbst erstellter Karten verzichten zu müssen, da immer noch ausreichend Raum für ein knappes Aufbereiten Stoffes in eigenen Worten bleibt.

3. Sprache

Wie von Hemmer gewohnt, wird auf allzu philosophische Erläuterungen und „Untiefen“ diverser Streitstände verzichtet. Stattdessen orientiert man sich an einer klausurnahen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Auffassungen, ohne den gutachterlichen Aufbau aus dem Blickfeld zu verlieren. Entsprechend klar und prägnant ist die sprachliche Darstellung, die nur sehr selten den ein oder anderen argumentativen „Hänger“ aufweist. Nützliche Verweise in Rechtsprechung und Literatur ergänzen das oben Gesagte und lassen eine Beschränkung auf die wesentlichen Inhalte zu.

4. Fazit

Wer sich mit dem beschriebenen Aufbau anfreunden kann, wird in dem Skript eine gute Grundlage finden, die wesentlichen Aspekte des Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen. Von einem sturen Auswendiglernen von Einzelfallproblemen wird durch den Verfasser des Skripts stets abgeraten, was positiv auffällt.

Dabei dürfen sowohl Examenskandidaten als auch „jüngere“ Semester getrost zugreifen. Vor allem letztere werden die (noch ungewohnten) Prüfungsschemata des öffentlichen Rechts zur Vorbereitung auf die ersten Klausuren zu schätzen wissen, während sich der Examenskandidat vor allem über die inhaltliche Vollständigkeit und die praktischen Wiederholungsfragen freut. Insgesamt also eine klare Kaufempfehlung.

Das Niedersächsische Justizministerium hat in einer Pressemitteilung eine Statistik über die Ergebnisse in der Ersten und Zweiten Staatsprüfung in Niedersachsen mitgeteilt:

“Insgesamt 786 Studentinnen und Studenten hatten im Jahr 2009 an einer Ersten Staatsprüfung teilgenommen. Mehr als 75 Prozent waren erfolgreich. Damit ist die Erfolgsquote um gut 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr gestiegen. 21 Absolventen erreichten die Note “gut”. Das entspricht 2,67 %. Bei einer durchschnittlich erzielten Punktzahl von 8,14 Punkten lagen die 10 besten Ergebnisse alle über 12 Punkten.

Bei den Zweiten Staatsprüfungen waren fast 85 Prozent der insgesamt 660 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgreich. “Im bundesweiten Vergleich liegen wir damit deutlich über dem Durchschnitt”, stellte Busemann fest. Die in Niedersachsen 2009 erzielte Durchschnittsnote verbesserte sich ebenfalls von 7,37 Punkten aus den beiden Vorjahren auf jetzt 7,45 Punkte. 24 Absolventen machten Gebrauch von der im vergangenen Jahr neu eingeführten Möglichkeit in einem zweiten Versuch ihre Noten zu verbessern. Von 83 zu einer Wiederholungsprüfung angetretenen Prüflingen waren 57 erfolgreich. Die 10 besten Referendarinnen und Referendare haben mit der Note “gut” abgeschlossen.”

Nur 25% Durchfallquote im Ersten und 15% Durchfallquote im Zweiten Staatsexamen! (Im Vergleich dazu: NRW (Stand 2008) Durchfallquote im Ersten über 30% und im zweiten über 20%.)
Durchschnittsnote im Ersten Staatsexamen 8,14 Punkte und im Zweiten 7,45 Punkte!

Gratulation! Allen anderen, die sich in der Examensvorbereitung befinden, wünschen wir Durchhaltevermögen, das nötige Quäntchen Glück und viel Erfolg!

Quelle: Presseinformation des Niedersächsischen Justizministeriums

In einem Urteil vom 15.09.2009 hatte der BGH zu entscheiden, ob das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch dann gilt, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer Schlägerei, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte unter anderem eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 € erklärt.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision des Beklagten zu, soweit sich der Beklagte durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigte, da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultierten.

Lösung

Beide Parteien haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 253 II BGB. Zu prüfen ist, ob der Anspruch des Klägers infolge Aufrechnung gem. § 387 BGB erloschen ist.

Grundsätzlich liegen hier die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor, die in § 387 BGB zu finden sind: „Schulden zwei Personen einander (Gegenseitigkeit) Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig (Gleichartigkeit) sind, so kann jeder Teil seine Forderungen gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern (Durchsetzbarkeit) und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (Erfüllbarkeit).“

Möglicherweise steht jedoch der Aufrechnung des Beklagten das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB entgegen.

Was regelt das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB?

Grundsätzlich schützt das in § 393 BGB geregelte Aufrechnungsverbot den Geschädigten davor, dass der Schädiger gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnet. Dass der Geschädigte mit einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnet, bleibt also von § 393 BGB unberührt.

Problem: Aufrechnungsverbot gem. § 393 BGB bei Gegenüberstehen von zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung?

Hier in diesem Fall lag die Konstellation vor, dass der Schädiger gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnen wollte. Ob auch in solch einer Konstellation § 393 BGB Anwendung findet, war Gegenstand dieser Entscheidung.

e.A.: § 393 BGB gilt nicht (uneingeschränkt) bei beiderseitiger vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein Aufrechnungsverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind, ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar.

Im Hinblick darauf wird teilweise eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis – wie etwa einer Prügelei – beruhen, befürwortet. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vorschrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der Privatrache gegenüber einem zahlungsunfähigen Erstschädiger vorbeugen wolle. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das Zweitdelikt innerhalb desselben Raufhandels begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in unmittelbarem Anschluss an das erste Delikt darstelle.

Eine andere Auffassung hält eine Korrektur des § 393 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB je nach den Umständen des konkreten Falles für geboten.

Wiederum andere sprechen sich schließlich dafür aus, § 393 BGB nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat.

BGH: Aufrechnungverbot des § 393 BGB gilt uneingeschränkt
Eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen, weil dann in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs gegeben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot deshalb uneingeschränkt.

Ergebnis
Da hier somit das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB uneingeschränkt gilt, kann der Beklagte gegen die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht aufrechnen und ist somit zur Zahlung des Schmerzensgeldes und ggf. weiterer entstehender Kosten verpflichtet.

Examensrelevanz
Über die grundsätzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung hinaus sollte man sich bei der Examensvorbereitung auch einen Überblick über die gesetzlichen Aufrechnungsverbote der §§ 392-395 BGB wie auch über mögliche vertragliche Aufrechnungsverbote verschaffen. Die Problematik dieser BGH Entscheidung eignet sich sowohl die schriftlichen Klausuren als auch für die mündliche Prüfung.

BGH, Beschluss vom 15.09.2009, VI ZA 13/09

Das OLG Hamburg verhandelt zurzeit als Berufungsinstanz über Entscheidungen des LG Hamburg, welches die Hamburger Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, da sie ihre Kunden nicht hinreichend über die mit dem Erwerb von Zertifikaten der Bank Lehman Brothers verbundenen Risiken informiert habe.

Aufgrund der Finanzmarktkrise und der Insolvenz der Bank Lehman Brothers haben die Kunden der Sparkasse keine Chance mehr, ihre Investitionen auch nur ansatzweise wieder zurück zu bekommen. Daher verklagten sie die Hamburger Sparkasse.

Argumente des LG Hamburg (Urteil vom 23.6.2009, 310 O 4/09)

Das LG Hamburg billigte den Klägern einen Schadensersatzanspruch zu und verpflichtete die Bank, 10.100,00 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Lehman Brothers Zertifikats mit der ISIN zum Nennwert von 10.000,00 € zu zahlen. Der Anspruch wurde auf die zentrale Norm des Schuldrechts gestützt: § 280 Abs. 1 BGB. Die Bank habe ihre Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt. Ein solcher sei hier stillschweigend/konkludent geschlossen worden. Vom stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags sei nach dem LG Hamburg auszugehen, “wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.” Dies wurde hier bejaht.

Pflichtverletzung

Auch eine Pflichtverletzung durch fehlerhafte Beratung liege vor.

“Die Beklagte verstieß gegen ihre Verpflichtung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten den Kläger im Rahmen ihrer Beratung von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie wegen des Vertriebs des streitgegenständlichen Zertifikats im Wege von Festpreisgeschäften eine Gewinnmarge erzielt und insoweit auch ein Absatzrisiko trägt. Damit entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Beratung, die nach der schützenswerten Erwartung des Klägers ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen hatte, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Eine Aufklärung des Klägers hierüber ist nicht erfolgt. Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Zertifikat als ausländisches Zertifikat nicht durch die Institutsgarantie der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe gesichert ist.”

Problem: Kausalität für den Schaden?

Somit bestand eine Pflichtverletzung iSv § 280 Abs. 1 BGB. Von einem Verschulden war ebenfalls auszugehen (dieses wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet). Problematisch war hier vor allem noch die Frage der Kausalität der mangelhaften Beratung für die Investitionsentscheidung des Kunden und den damit verbundenen Schaden. Hierzu wendet das LG Hamburg ebenfalls eine Vermutung an, die so zB auch bei Beratungsverträgen mit Anwälten greift: Es gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach davon auszugehen ist, dass die Kunden in Kenntnis der verschwiegenen Umstände von dem Erwerb des Zertifikats Abstand genommen hätte.

LG Hamburg, Urteil vom 23.6.2009, 310 O 4/09

Vor kurzem bin ich auf diesen Artikel hingewiesen worden:

Sechs kostenlose Übungsklausuren – der etwas andere Freiversuch

In diesem Artikel wird diskutiert, inwiefern es sinnvoll erscheint, den Freischuss als Teil der Examensvorbereitung und dementsprechend als bloße Probeklausuren wahrzunehmen. In meinen Augen wenig zielführend – aber wie immer natürlich Ansichtssache.

Sachverhalt

Der Fall ging durch die Medien: In Bad Reichenhall war das Dach einer Eissporthalle unter der Last von Schneemassen eingestürzt und hatte die Besucher unter sich begraben. 15 Besucher – überwiegend Kinder – fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt. Der BGH (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 StR 272/09) hatte nun über die Strafbarkeit eines angeklagten Diplomingenieurs zu entscheiden, der zuvor ein Gutachten über den Zustand des Daches erstellt hatte und darin die Stadt nicht hinreichend vor den Gefahren gewarnt hatte.

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung?

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Strafvorwurf war ein Unterlassen: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung dieses Auftrags unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe (“handnah”) zu betrachten. Die für eine Unterlassensstrafbarkeit erforderliche Garantenstellung nach § 13 Abs. 1 StGB resultierte hier aus der Verantwortung des Angeklagten als sachverständiger Gutachter. Es war gerade seine Verpflichtung, auf entsprechende Gefahren hinzuweisen.

Problem: Kausalität

Problematisch war allein die Frage der hypothetischen Kausalität (Quasi-Kausalität). Bei einem Unterlassensdelikt müsste die gebotene Rettungshandlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.

Das Landgericht hatte dies noch verneint. Nach seiner ansicht verblieben erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Warnhinweise des Angeklagten zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten. Dies folge aus der bisherigen Untätigkeit der Stadt. Diese habe trotz schon früher erfolgter Anregungen, vertiefte Untersuchungen zu veranlassen, und trotz sonstiger Warnhinweise zur Tragfähigkeit des Vordachs des Eingangsbereichs nichts unternommen.

Ganz anders sah dies der BGH: Gebotene Hinweise auf Mängel in der Dachkonstruktion wären für die Stadt geradezu ein Alarmsignal für die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs gewesen. Das Landgericht habe deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall trotz solcher Warnhinweise keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle ergriffen hätten.

BGH, Urteil vom 12. 01.2010 – 1 StR 272/09

LG Traunstein, Urteil vom 18. 11.2008 – 2 KLs 200 Js 865/06

Nachträgliche Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig?

Nach einem aktuellen Urteil des EGMR  (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) hat Deutschland mit der Regelung zur   Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstoßen. § 67d StGB erlaubt auch nach der Verbüßung einer “lebenslangen” Strafe die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Täters.

Freiheitsgarantie und Rückwirkungsverbot verletzt?

Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in Art. 5 EMRK und das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von 50.000 Euro zu.

Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem, dass diese Regelung bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war, und die Karlsruher Richter genau zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen waren.  Nach Ansicht des BVerfG sei das Rückwirkungsverbot (Art. 103 GG) auf die Sicherungsverwahrung nicht anwendbar. Hier sei die grundlegende Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB zu beachten. Das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach Art. 103 Abs. 2 GG sei auf Maßregeln der Besserung und Sicherung wie die Sicherungsverwahrung gerade nicht anwendbar.

Ganz anders der EGMR: Art. 5 § 1 EMRK sei verletzt, weil es hinsichtlich der Verlängerung der Sicherungsverwahrung keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug gegeben habe.

Strafe oder nur Maßregel?

Weiter kritisierte der EGMR, dass die Verlängerung der Sicherungsverwahrung eine nachträglich auferlegte zusätzliche Strafe darstellt und deshalb gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Der EGMR argumentiert, dass die Sicherungsverwahrung einer Strafe sehr wohl ähnlich sei und daher die formale Trennung zwischen Strafvollzug und Maßregelvollzug nicht maßgebend sei. Die Sicherungsverwahrung bedeute genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug. In der Praxis seien Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar würden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ändere. Auch gebe es keine ausreichende psychologische Betreuung speziell für die Bedürfnisse von Häftlingen in der Sicherungsverwahrung.

Fazit und Ausblick

Diese zwei divergierenden Entscheidungen sind vor allem für die mündliche Prüfung wichtig, denn hier wird häufig ein Ausflug in den AT des StGB zu eher unbekannten Vorschriften gewagt. Zudem sollte die prinzipielle Trennung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung bekannt sein. Die Bundesregierung hat übrigens angekündigt, dass sie vorerst keine Konsequenzen aus der Entscheidung des EGMR ziehen will, sondern noch die Große Kammer des EGMR anrufen möchte (Art. 43 EMRK). Gleichwohl lohnt sich die Überlegung, was bei einem EGMR-Verstoß auf nationaler Ebene zu tun wäre. Zum einen könnte § 67d StGB völkerrechtskonform ausgelegt werden und zumindest die Rückwirkung ausgeschlossen werden. Eine wichtige Entscheidung des BGH zur “Umsetzung” von EGMR-Entscheidungen betraf die Frage eines Verstoßes gegen die EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer. Dies hat der BGH bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ein solcher Weg scheint jedoch im vorliegenden Fall zum Schutz der Bevölkerung nicht gangbar.

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 20.1.2010 seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.

Sachverhalt
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt:

“Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …”

Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:
“Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …”

Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des BGH
Auch die Revision der Klägerin zum BGH hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe (“nur weiß“) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus den letzten Entscheidungen bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten.

Zudem hat der BGH klargestellt, dass wegen der unzulässigen Farbvorgabe des Vermieters die Auferlegung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen generell unwirksam sei, da es sich um eine einheitliche Rechtspflicht handle, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Stelle sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so sei die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.

Examensrelevanz
Nach den BGH Entscheidungen vom 18.2.2009 (Az.: VIII ZR 166/08) und vom 23.09.2009 (Az.: VIII ZR 344/08) ist dies nun bereits die dritte höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Farbwahlklausel / Schönheitsreparatur innerhalb eines Jahres. Die Examensrelevanz bleibt und ist hoch. Ein Schema der im Falle der Klausur zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie im Artikel vom 16.1.2009.

Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09
AG Schöneberg, Urteil vom 24. April 2008 – 102 C 192/06
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2009 – 63 S 215/08

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute den § 622 Abs. 2 S. 2 BGB für europarechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Die Bestimmung sieht vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht auf die jeweilige Kündigungsfrist angerechnet werden. § 622 Abs. 2 S. 2 BG verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.

Das als Berufungsgericht angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit befragt.

Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei einer Essener Firma angestellt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist hatte er nicht berücksichtigt, vgl. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Entlassung und machte geltend, dass diese Regelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die Kündigungsfrist hätte 4 Monate betragen müssen, was einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren entspreche.

Entscheidung
Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthalte, die auf dem Kriterium des Alters beruhe. Sie behandle somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten seien. Die Richter verwiesen darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels „angemessen und erforderlich“ sein. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht durch die gewünschte personalwirtschaftliche Flexibilität des Arbeitgebers oder die größere berufliche und persönliche Mobilität von jungen Arbeitnehmern gerechtfertigt werden.

Examensrelevanz
Die heutige Entscheidung des EuGH eignet sich vielleicht noch nicht für die schriftlichen Examensklausuren, auf Grund seiner Aktualität jedoch für das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prüfung. Die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Europarecht (hier insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren) sollten deshalb nicht vernachlässigt werden. Zudem empfiehlt es sich, auch einmal in die Mangold-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2005 reinzuschauen. Einen sehr guten Artikel dazu findet Ihr in der NJW 2006, Heft 1/2, Seite 6.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 19.01.2010
Urteil des EuGH vom 19.01.2010 (Rechtssache C-555/07).

Der BGH hat in einem Urteil vom 13. Januar erneut die Rechte von Gaskunden gestärkt und einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben.

Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):

“4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den “Allgemeinen Tarifen” verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.

5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.

9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.”

Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wiederum legten die Kläger Revision ein.

Schema für Prüfung von AGB

Der Lösung des Sachverhalts sei zunächst einmal zu Wiederholungs- und Orientierungszwecken das Schema für die Prüfung von AGB vorgeschaltet.

I. Anwendungsbereich
1. persönlicher Anwendungsbereich: § 310 I
2. sachlicher Anwendungsbereich: § 310 II, IV

II. Vorliegen von AGB: Legaldefinition in § 305 I BGB
“…für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.”

III. Wirksame Einbeziehung
1. Einbeziehungsvereinbarung, § 305 II BGB
2. Einbeziehung in besonderen Fällen, § 305 a BGB
3. keine vorrangige Individualabrede, § 305 b BGB
4. keine überraschende Klausel, § 305 c I BGB
5. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwender, § 305 c II BGB

IV. Inhaltskontrolle
1. Auslegung der Klausel: §§ 133, 157 BGB, beachte § 305 c BGB
2. Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle: § 307 III BGB
3. Inhaltskontrolle:
a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit,§ 309 BGB
b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
c. Generalklausel, § 307 BGB
i. § 307 II BGB
ii. § 307 I BGB

V. Rechtsfolge

Bei zulässigem Inhalt werden die AGB wirksamer Bestandteil des Vertrags.

Bei unzulässigem Inhalt:
1. Klausel unwirksam (keine geltungserhaltende Reduktion), § 306 I BGB, im Übrigen bleibt die AGB grundsätzlich wirksam
2. Statt der unwirksamen Klausel gelten insoweit nach § 306 II die gesetzlichen Bestimmungen (Anwendung dispositiver Gesetzesvorschriften)
3. Nur ausnahmsweise ganzer Vertrag unwirksam, § 306 III
4. ggf. ergänzende Vertragsauslegung

Entscheidung / Lösung des Sachverhalts

Zu problematisieren war in diesem Urteil wie auch in vielen Examensklausuren mit eingebauter AGB-Prüfung, ob die AGB einer Inhaltskontrolle standhalten. Da die vorrangig zu prüfenden §§ 309, 308 BGB nicht einschlägig sind, muss auf die Generalklausel des § 307 BGB zurückgegriffen werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.

Rechtsfolge bei unzulässigem Inhalt ist die Unwirksamkeit der Klausel. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, vgl. § 306 I BGB. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 II BGB.

Das Berufungsgericht hatte dem Gasbetreiber jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zugebilligt. Doch auch dies hat der BGH abgelehnt.

Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.

In einer Klausur würde man sich positiv hervorheben, wenn man auf die Idee der ergänzenden Vertragsauslegung kommt, diese aber wegen der vom BGH genannten Gründe verneint.

Examensrelevanz
AGB sind unbeliebt bei vielen Studenten, aber beliebter Bestandteil in Zivilrecht Examensklausuren. Auch die hohe Anzahl der BGH Urteile in den letzten zwei Jahren (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – KZR 2/07, Pressemitteilung Nr. 86/2008, vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, Pressemitteilungen Nr. 152 und 153/2009, zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009) sprechen dafür, dass die Prüfung einer AGB Gegenstand einer der nächsten Examensklausuren sein könnte.

Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08
LG Essen – Urteil vom 17. April 2007 – 19 O 520/06
OLG Hamm – Urteil vom 6. März 2008 – 2 U 114/07

Bild: pixelio.de

Rom I-Verodnung bzgl. Vertragsrecht

Am 17.12.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in Kraft getreten. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Die neue Verordnung bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist.

Für einen Prüfer mit Hintergrund im IPR also bestimmt ein Anreiz, sich mit dessen Grundzügen oder vlt. auch der ROM I-VO selbst auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund möchte ich hier kurz die Grundsätze dieser Verordnung darlegen, ohne auf die einschlägigen Vorschriften und Ausnahmetatbestände einzugehen:

Verträge zwischen Gewerbetreibenden: Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).

Verbraucherverträge: Sondervorschriften sieht die Verordnung für die tendenziell „schwächere“ Partei vor. Wäre beispielsweise im vorgenannten Fall der Käufer statt eines deutschen Weinhändlers ein deutscher Verbraucher gewesen, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Rechts des Verbrauchers (hier also des deutschen Rechts) berücksichtigen müssen – beispielsweise Gewährleistungsfristen. Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt in diesem Fall nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.

Rom II – Verordnung bzgl. Deliktsrecht/ungerechtfertigte Bereicherung

Rom I ist die zweite Verordnung, die auf Gemeinschaftsebene einheitliche Vorschriften zum anwendbaren Recht vorsieht. Im ersten Halbjahr 2007 war bereits Rom II (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007) verabschiedet worden.

Bei unerlaubten Handlungen soll regelmäßig das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem der Schaden eingetreten ist. Beispiel: Verbringt ein Ausländer seinen Urlaub in Deutschland und verletzt er mit dem PKW hier einen Deutschen, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.

Bei ungerechtfertigten Bereicherungen, durch die eine Person versehentlich eine Geldzahlung erhält, soll das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem die Bereicherung stattfindet. Beispiel: Überweist ein Ausländer also fälschlicher Weise Geld an einen Deutschen und bereichert ihn dadurch, kommt für die Rückzahlungsverpflichtung deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.

Liebe Besucher und Leser von juraexamen.info,

leider muss ich mich heute als Mitherausgeber der Seite verabschieden. Es hat mir viel Freude bereitet, für Euch zu schreiben und ich bin für Eure Anregung und Kritik dankbar. Euch allen weiterhin viel Erfolg in Studium und Examen!

Gerrit

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2009 entschieden, dass ein Betriebsübergang trotz weitgehend übernommener sachlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen ist, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist.

Sachverhalt
Die Beklagte bewirtschaftete bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Vertraglich war die Beklagte diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig; die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H GmbH übergegangen, sondern nach dem 31. Dezember 2006 bei der Beklagten verblieben.

Entscheidung / Lösung des Sachverhalts
Der Betriebsübergang ist in § 613a BGB geregelt. Danach tritt im Falle des rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber dieser in die zur Zeit des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind also:
- Betrieb oder Betriebsteil
- Übergang
- durch Rechtsgeschäft
- auf einen anderen Inhaber

Problematisch war hier in dieser Entscheidung das Tatbestandsmerkmal des Übergangs. Neben dem Wechsel des Inhabers ist weitere zwingende Voraussetzung des Übergangs die Erhaltung der wirtschaftlichen Identität des Betriebes. Für die Prüfung dieser Voraussetzung haben der EuGH und BAG den sog. „Sieben-Punkte-Katalog“ entwickelt.

Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung sind folgende sieben Punkte zu prüfen:

1. Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes
2. Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter
3. Wert der immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Überganges
4. Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber
5. Übergabe der Kundschaft
6. Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
7. Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Dabei kommen den Einzelfallumständen je nach Art des betroffenen Betriebs unterschiedliches Gewicht zu.

Hier in diesem Fall hat sich der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, nunmehr verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lässt die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume auch nicht mehr nutzen. Mit den Köchen sind zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.

Somit hat die H GmbH den Betrieb der Beklagten nicht fortgeführt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat folglich entschieden, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebes auf die H GmbH auszugehen ist.

Examensrelevanz
Wenn die Zeit vor dem Examen knapp ist, neigt man leicht dazu, im Arbeitsrecht auf Lücke zu setzen. Bei nicht wenigen sind die Kenntnisse im Arbeitsrecht beim Examen daher rudimentär. In Hessen kommt in der 3. Examensklausur im Zivilrecht Arbeits- und / oder Handels- und Gesellschaftsrecht dran. Die Problematiken des Betriebsübergangs lassen sich beispielsweise mit dem § 25 HGB aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht zu einer schönen Examensklausur kombinieren. Das Thema „Betriebsübergang“ und den von EuGH und BAG entwickelten 7 Punkte Katalog sollte man daher auf jeden Fall schon einmal gehört haben, da sich insbesondere die Voraussetzung der Wahrung der wirtschaftlichen Identität und der dafür entwickelte „Sieben-Punkte-Katalog“ nicht aus dem Gesetz herauslesen lassen.

Lesenswerte Entscheidungen in diesem Zusammenhang sind:
BAG, NZA 2006, 1096 ff
BAG, NZA 2007, 1431 ff.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 1019/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. August 2008 – 4 Sa 36/08 -

Aufmerksam geworden durch einen Artikel in der FAZ habe ich mich gefragt, ob es hier evtl. Probleme mit dem geltenden Recht geben könnte, außer dem § 184 GVG.

Denn auch im Zivilprozess gilt u. a. der Grundsatz der Öffentlichkeit. Die Mündliche Verhandlung soll grds. der Öffentlichkeit offen stehen, damit nicht im „geheimen Kämmerchen“ verhandelt wird. Wird nun auf Englisch verhandelt (und nicht auf Small Talk Niveau), dann wären diese Verhandlung nur einem Bruchteil der Bevölkerung (sprachlich) zugänglich. Müsste man dann in diesem Fall übersetzen?

Seht Ihr ansonsten noch Probleme? Mich würde eure Meinung interessieren.

Liebe Leserinnen und Leser von juraexamen.info, liebe Jurastudenten und Examenskandidaten!

Seit etwa einem halben Jahr sind wir nun mit diesem Jura Blog online. In dieser Zeit konnten wir 205 Artikel zu den Themen Jurastudium und Statsexamen verfassen.

Wir wünschen Euch allen einen guten Rutsch und alles Gute im neuen Jahr 2010! Denen, die im Jahr 2010 ins Examen gehen, viel Erfolg! Wir lesen uns dann wieder im neuen Jahr!

Euer Team von Juraexamen.info

Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat.

Sachverhalt

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter “Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers” als Fahrleistung “201.000 km” eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als “Ali” bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Die tatsächliche Laufleistung des PKW betrug 340.000 km. Der Kläger macht geltend, dass er nicht auf die Angabe in den AGB und den tachostand vertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Wagen zuvor durch zahlreiche Hände gegangen war.

Entscheidung

Der BGH hält beide Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht für schadensersatzpflichtig. Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem “fliegenden Zwischenhändler” erworben habe. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Habe der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere komme der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur “Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers” hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.

Bewertung

Der Anspruch gegen den Beklagten-2 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, wobei sich der Beklagte-2 sowohl die Pflichtverletzung (analog § 278 BGB) als auch das Verschulden des Beklagten-1 (§ 278 BGB) zurechnen lassen muss. Die Ausführungen des BGH zur vorvertraglichen Pflichtverletzung überzeugen: Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer sich notgedrungen auf die Angaben des Veräußerers verlassen, weil er in der Regel keine Möglichkeit hat, den Wagen “auf Herz und Nieren” zu prüfen, bevor er ihn erwirbt. Wird ihm nicht mitgeteilt, dass der Veräußerer selber keinen Überblick über die Vorgeschichte des Fahrzeugs hat, weil der Wagen durch zahlreiche Hände gewandert ist, ist ihm eine adäquate Einschätzung des Risikos einer Fehlinvestition nicht mehr möglich (s. zu Informationsasymmetrien im Vertragsrecht und die Funktion der c.i.c. ausführlich die gleichnamige Habilitation von Fleischer).

Interessanter ist die Haftung des Beklagten-1. Dieser haftet nach Auffassung des BGH persönlich als Sachwalter nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Der Klausurbearbeiter muss erkennen, dass der Beklagte-1 nicht Vertragspartner wird und deshalb auch grundsätzlich nicht aus c.i.c. haftet. § 311 Abs. 3 BGB durchbricht diesen Grundsatz für den Fall, dass der Handelnde besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, was auch und gerade bei einer besseren Erkenntnismöglichkeit der Fall ist.

Das Urteil ist außerordentlich wichtig für Ausbildung und Praxis, es reiht sich ein in einen stetig wachsenden Fundus von Entscheidungen den Gebrauchtwagenkauf betreffend. Kennen muss man auch die Rechtsprechung zu Behauptungen “ins Blaue hinein” (dazu BGHZ 168, 64).

Liebe Leserinnen und Leser von Juraexamen.info, liebe Besucher! Wir wünschen Euch geruhsame und friedliche Weihnachtsfeiertage. Auf diesem Wege möchten wir uns bei Euch für den regen Zuspruch im letzen halben Jahr bedanken; unser ganz besonderer Dank gilt den Gastautoren, die mit ihren gelungenen Artikeln einen wichtigen Beitrag geleistet haben.

p.s. Und für alle, die gerade mitten im Klausurstress stecken: Viel Erfolg und Durchhaltevermögen!

Euer Team von Juraexamen.info

Am 1.12.2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Neben zahlreichen materiell-rechtlichen Änderungen hat der Rechtsanwender nun mit vielen formalen Änderungen  zu kämpfen, vor allem mit einer Änderung der “Hausnummern” in ex-EG (jetzt: AEU) und EU. Die Europäische Union (Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft, Art. 1 Abs. 3 S. 3 EU) ist so freundlich, uns zur Arbeitserleichterung eine synoptische Gegenüberstellung der alten und der neuen Verträge zur Verfügung zu stellen. Abrufbar hier:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0361:0388:DE:PDF

Der direkte Link funktioniert leider nicht, deshalb ist copy + paste angesagt.

P.S.: Der effet utile (ex-Art. 10 EG) findet sich jetzt in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EU.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Höfling, Fälle zu den Grundrechten, 2009, München, 170 Seiten, 19,80 € / ders., Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 4. Aufl. 2009, München, 207 Seiten, 19,50 €

Ein erster Herausforderer für den kürzlich vorgestellten Klausurenkurs im Staatsrecht II von Degenhart ist Wolfram Höfling mit dem von ihm frisch vorgelegten Band 187 zu den Grundrechten sowie Band 92 zum Staatsorganisationsrecht aus der JuS-Schriftenreihe des Beck-Verlages.

Der Verlag hat mir dankenswerterweise jeweils ein Exemplar zur Verfügung gestellt, was aber natürlich keinerlei Auswirkungen auf das Urteil dieser Rezension hat.

Inhalt

1) Fälle zu den Grundrechten

Das Werk umfasst 16 Grundrechtsfälle mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad. Es richtet sich sowohl an Anfangssemester wie auch an Examenskandidaten und Referendare. In den meisten Fällen werden typische Probleme des Verfassungsprozessrechts verwoben. Wie nicht anders zu erwarten, ist der weit überwiegende Teil der Fälle in Form der Verfassungsbeschwerde eingekleidet. Es findet sich aber auch ein Fall, der die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG) behandelt. Thematisch werden ansonsten sowohl die typischen Freiheitsrechte abgedeckt, es findet sich aber auch ein Fall zu den Gleichheitsrechten und zu den Justizgewährrechten (hier: Art. 2 II GG, Art 104 I S. 2 GG).

2) Fälle zum Staatsorganisationsrecht

In diesem Werk sind 20 Fälle mustergültig bearbeitet, die ebenfalls unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades sind und sich auch an Anfangssemester wie an Examenskandidaten und Referendare richten. In der Vorauflage, so heißt es, seien primär Fälle mit Anspruch an Examenskandidaten gewesen. Höfling geht damit nun einen anderen Weg als Degenhart, der in der älteren 4. Auflage von 2007 zunächst auch einige Fälle für Anfangssemester aufgenommen hatte, nunmehr mit der 5. Auflage jedoch ein Werk speziell für Anfangssemester und eins für Examenskandidaten konzipiert hat.

Inhaltlich finden sich Fälle zum Gesetzgebungsverfahren, der Bedeutung des Bundesrates und des Bundespräsidenten, der Verwaltungsorganisationsordnung des Grundgesetzes (inkl. Privatisierungsfragen), zum parteienstaatlich geprägten parlamentarischen Prozess sowie zum Berufsbeamtentum, dem Lehrverfassungsrecht und zur Finanzverfassung.

Kritik

Zu beiden Werken sei vorab bemerkt, dass die Fälle in ordentlicher Qualität gelöst wurden und dies maßgeblich zu einem positiven Gesamteindruck beigetragen hat. Jedoch gehen beide Werke recht drakonisch sparsam mit Hervorhebungen um. Neben den (Zwischen-)Überschriften findet sich nur spärlich eine Hervorhebung im Fließtext in Form von eher dezenter Kursivschrift. Auch finden sich keine Übersichten, keine kommentierten Prüfungsschemata, keine Schaukästen, keine Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung oder weitere “Gimmicks”, die die Bücher zusätzlich aufwerten würden.

Mir fiel auch auf (bspw. Fall 1 bei den Grundrechten), dass Höfling gerne einmal die Meinung des Verfassungsgerichts ablehnt und seine eigene (durchaus gut vertretbare) Auffassung in der Falllösung durchzieht. Er möchte die Lösung auch gezielt als “Lösungsvorschlag” verstehen und aufzeigen, dass man mit gut vertretbaren (Minder-)Meinungen ebenso gut einen Fall lösen kann.

Im Ergebnis wiegt dies aber nicht allzu sehr negativ, weil er die anderen Meinungen im Gutachten explizit in jeweils gebotener Länge bzw. Kürze anspricht und über die Fußnoten ersichtlich wird, welche Ansicht wohl die herrschende ist.

1) Fälle zu den Grundrechten

Die Grundrechte werden ja maßgeblich durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Im Examen finden sich daher gerne einmal brandaktuelle Entscheidungen des Verfassungsgerichts als Sachverhalt wieder. Allenfalls hier ließe sich kritisch anmerken, dass sich zwar Fälle mit neuerem thematischen Einschlag finden, allerdings keine brandneuen, obwohl bis zur Drucklegung im September 2009 einige durchaus relevante Entscheidungen, gerade im Bereich der inneren Sicherheit, ergingen. Dagegen ließe sich aber einwenden, dass der Fokus auf ein breites stoffliches Spektrum zugeschnitten sei und hier nicht – wenn auch interessante und wichtige – aktuelle Urteile im Vordergrund stünden, sondern der Blick auf möglichst viele Grundrechte. Examenskandidaten werden also nicht umhin kommen sich anderweitig mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander zu setzen.

2) Fälle zum Staatsorganisationsrecht

Bei der lobenswert breiten thematischen Auswahl, die Höfling ebenso im Staatsorganisationsrecht vorgenommen hat, ist es aber umso bedauerlicher, dass landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten nicht berücksichtigt wurden. Zwar gibt es mit Fall 11 einen landesrechtlichen Aufhänger; mangels Landesverfassungsgericht wird der Fall aber vor dem Bundesverfassungsgericht gelöst. Auch wenn Streitigkeiten vor dem Landesverfassungsgericht nicht in so großer Zahl in Prüfungsarbeiten vorzufinden sind, sollte aber das Landesverfassungsrecht nicht vollkommen unbescholten bleiben. Es bleibt daher zu wünschen, dass sich der Verfasser diesem Umstand in einer Neuauflage annimmt.

Im Vergleich

Die direkte Vergleichbarkeit zum Degenhart ist schwierig, weil sich beide Bücher vom Konzept her doch sehr unterscheiden. Degenhart hat sich mit der Neuauflage ganz auf die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe eingestellt und liefert Staatsorganisationsrecht und Grundrechte in jeweils einem Band. Zudem erhält man nicht nur eine Sammlung von mustergültig gelösten Fällen, sondern er bietet zahlreiche Extras, die man bei Höfling dann doch vermisst.

Höfling dagegen setzt mehr auf die Breite des Stoffes in Bezug auf das deutsche Staatsrecht, mit einem variierenden Anspruch und trennt seine Bücher nach Rechtsgebieten auf.

Degenhart punktet hier, dank seiner speziellen Ausrichtung an Examenskandidaten, da er auch europa- und verwaltungsrechtliche Fallgestaltungen abdeckt. Höfling hat dafür einige Aspekte im dt. Staatsrecht mehr zu bieten (bspw. zwei Fälle zu Art. 9 GG).

Fazit

Mit den beiden Bänden von Höfling bekommt man zwei ordentliche Fallsammlungen zum deutschen Staatsrecht ohne Extras. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Kurz vorgestellt:Epping, Grundrechte, 4. Aufl. 2010, 471 Seiten, 22,95 €

Der Pieroth/Schlink wird oft von Dozenten empfohlen. Es ist auch wahrlich kein schlechtes Werk. Es hat jedoch seine Eigenheiten. Als echte Alternative dazu möchte ich an dieser Stelle den Epping empfehlen. Er bezaubert durch seinen eingängigen didaktischen Aufbau, der klaren Sprache und fährt auch keine größeren Extratouren in der Dogmatik (Stichwort: Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne), sondern stellt die relevanten Inhalte dar, die man wissen muss.

Im Aufbau unterscheidet sich Epping aber von anderen vergleichbaren Werken: Denn er fängt mit dem leichtesten Grundrecht an und geht somit nicht streng chronologisch vor, wie die meisten seiner Kollegen. Hierin liegt ein Gewinn für den Studenten, der sich zum ersten Mal mit dem Grundrechtesystem des Grundgesetzes auseinandersetzen muss.

Auch stellt Epping auf seiner Homepage 31 Fälle samt Lösungen zu dem Buch kostenlos zur Verfügung, so dass das abstrakte Wissen gleich angewendet werden kann.

Fazit: Ein echter Geheimtipp! Sehr studentenfreundlich, mit Tiefgang!

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht II für Examenskandidaten, 5. Aufl. 2010, 437 Seiten, 20 €

Der Klausurenkurs im Staatsrecht von Degenhart wurde nunmehr in zwei eigenständige Bücher gespalten: Den neuen Klausurenkurs im Staatsrecht I, der sich vorwiegend an Anfänger wendet und den Klausurenkurs im Staatsrecht II, der sich an Examenskandidaten richtet.

Von der römischen Zahl im Titel sollte man sich nicht verwirren lassen. Auch wenn manche Universitäten und Lehrbücher nach Staatsrecht I, II, und III trennen und dabei die sachliche Auftrennung in Staatsorganisationsrecht, Grundrechte und Europarecht meinen, ist dies bei diesem Werk nicht der Fall. Bei Degenhart bedeutet die “II” lediglich, dass es sich um den zweiten Band einer Serie handelt. Ebensolches Namensschema liegt dem bekannten Klausurenkurs im Strafrecht von Werner Beulke zu Grunde (Anmerkung: Dieser wird demnächst ebenfalls rezensiert werden).

Ebenfalls erwähnt sei, dass der Niveauunterschied zur Anfängerübung nicht allzu hoch ist. Scharfe Trennlinien entfallen. Im Umfang gibt es zwar deutliche Unterschiede, der längeren Bearbeitungszeit von 5 Stunden wegen. Inhaltlich könnten manche Klausuren aber durchaus auch in der Anfängerübung gestellt werden.

Inhalt

Thematisch deckt das Buch in 18 Fällen die wesentlichen prüfungsrelevanten Fragen sowohl des Staatsorganisationsrechts wie auch der Grundrechte ab. Fälle mit europa- und verwaltungsrechtlichen Bezügen finden sich ebenso, wie ein allgemeiner Teil, der zu typischen Fallkonstellationen Stellung nimmt sowie nützliche Aufbau- und Inhaltshinweise enthält.

Kritik

Generell gibt Degenhart an markanten Stellen Hinweise auf typische Bearbeitungsfehler der Studenten oder zeigt vertretbare Alternativlösungen auf, die sehr hilfreich sind. Man merkt dem Klausurenkurs an, dass er konsequent dem Examenskandidaten als Arbeitsbuch dienen will, um den Kernbestand staatsrechtlichen Wissens zu vermitteln. Hierzu hat der Verfasser auch eine Auflistung sämtlicher examensrelevanter Fragestellungen vorgenommen, die sich zügig über die in der Übersicht genannten Fundstellen finden lassen.

Sollte einmal ein Problem nicht im Klausurenbuch behandelt sein, findet sich eine Fundstelle aus den Lehrbüchern des gleichen Verlages von Pieroth/Schlink und Degenhart. Allenfalls der ständige Hinweis auf jene Bücher wirkt stark nach Verlagswerbung. Dieser Makel fällt aber nicht schwer ins Gewicht. Man findet zu den Stichwörtern in guten Lehrbüchern anderer Verlage ebenso gut vertiefende Hinweise.

Lob gibt es zudem für die gute Auswahl an Fällen, den gelungenen Repetitoriums-Teilen (um abstraktes Wissen zu wiederholen) und der Präsentation in einem übersichtlichen Layout und einer eingängigen Sprache. Kommentierte Prüfungsschemata, Vorüberlegungen zum Fall und Kurzlösungen zur Kontrolle vor der Musterlösung runden den positiven Eindruck ab.

Fazit

Zu Recht gilt der Klausurenkurs von Degenhart als Referenz. Andere Fallbücher müssen sich in der Qualität an ihm messen lassen. Und die Messlatte liegt wahrlich sehr hoch. Für 20 € ist es zudem ein recht günstiges Buch. Die nunmehr vorgenommene Trennung in Anfänger- und Examenswerk ist zu begrüßen. Damit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen von Anfängerübung und Examen verstärkt Rechnung getragen, auch wenn sich der Stoff nicht immer unbedingt klar in dieses Korsett zwängen lässt. Eine klare Kaufempfehlung.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Olzen/Wank, Zivilrechtliche Klausurenlehre mit Fallrepetitorium, 5. Aufl., Köln 2007, 34,80 €

Die “Zivilrechtliche Klausurenlehre” bietet alles aus einer Hand. Anhand von 40 Klausurfällen aus allen Gebieten des BGB soll examensrelevanter Stoff vermittelt werden. Das Buch leistet dabei aber weit mehr, als nur mustergültig gelöste Examensklausuren darzustellen.

Das Werk bietet am Anfang eine nicht nur für Anfänger besonders hilfreiche Einführung in die zivilrechtliche Falllösung, in der die Methodik der Falllösung immer in Bezug zu zivilrechtlichen Fragestellungen erörtert wird. Das fängt bei recht banal erscheinenden Hinweisen zur Erstellung einer Personenskizze und der Erarbeitung der Fallfrage an. Die Autoren widmen sich aber auch methodischen Fragen der Auslegung bis hin zu ganz praktischen Problemen der Ausarbeitung.

Der fortgeschrittene Jurastudent wird sich zwar zunächst fragen, ob die Autoren hier nicht eher die juristischen Anfänger bedienen wollten und er deshalb diesen Abschnitt überspringen sollte. Doch das ein oder andere Detail wurde mir erst im geschilderten konkreten Bezug zum Zivilrecht klar und auch sonst sind die eingestreuten Erfahrungen der Autoren hilfreich. Insbesondere weil in den universitären Übungen oder Tutorien der methodische Aspekt meist zugunsten der konkreten Falllösung ausgespart wird und auf die eigenständige Vorlesung “Methodenlehre” verwiesen wird. Die Lektüre jenes Kapitels sei deshalb auch Examenskandidaten zur Wiederholung empfohlen.

Die Fälle sind nach den großen Bereichen des BGB (bspw. Allgemeiner Teil, Schuldrecht AT & BT) untergliedert und entsprechen vom Niveau gehobenen Ansprüchen. Der Schwierigkeitsgrad variiert von Fall zu Fall.
Ein knapp gehaltenes Kapitel mit theoretischen Abhandlungen ist jedem Einzelbereich vorangestellt, die die Grundprobleme des jeweiligen Bereiches behandeln. Auch gibt es Prüfungsschemata und vereinzelt veranschaulichende Grafiken.

Der Schreibstil ist erfreulich flüssig und gut lesbar.

Kritik:

Olzen/Wank konzentrieren sich auf die allerwichtigsten Problemkreise, die absolut beherrscht werden müssen. Hierin liegt eine Stärke wie eine Schwäche des Werkes zugleich. Denn andererseits bleiben weitere wichtige Detailfragen aufgrund der Kürze unbehandelt und auch die Fälle decken weit nicht alles ab, was kommen kann.

Dies ist aber dem Konzept, alle Gebiete des BGB anzubieten, inhärent. Auf 722 Seiten lassen sich eben nicht alle examensrelevanten Punkte ansprechen. Insofern kann das Werk als Anfang zu vertieften Studien dienen. Zu den einzelnen Bereichen des BGB gibt es jeweilige Fallsammlungen und -repetitorien o.ä. mit denen sich Lücken ergänzen lassen, die wiederum vom Umfang her auch gelegentlich über das notwendige Maß hinaus schießen.

Weiterer Kritikpunkt ist der im Vergleich zu üblichen Fallsammlungen bzw. Klausurenkursen überdurchschnittliche Kaufpreis von 34,80 EUR. Dafür bekommt man eine Auswahl an Fällen aus allen Kernbereichen des BGB. Dank der Qualitäten des Buches und der Tatsache, dass es ständig in der Universitätsbibliothek verliehen ist, ist es trotzdem eine gut angelegte Investition.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Examensauswertung

Ich möchte darauf hinweisen, dass es sehr informativ sein kann, sich die Examensauswertung der Universität Köln anzuschauen. Dort wurden sämtliche Examensklausuren aus Nordrhein-Westfalen der Jahre 2002-2007 systematisch nach abgeprüften Problemschwerpunkten ausgewertet.

Zu den Statistiken sei jedoch anzumerken, dass aus der Häufigkeit der Problemkreise lediglich abgeleitet werden kann, welche Bereiche auf keinen Fall zu vernachlässigen sind. Umgekehrt kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass bisher nicht geprüfte Punkte nicht in zukünftigen Klausuren abgeprüft werden. Zudem kann die Schwerpunktverteilung in verschiedenen Bundesländern durchaus anders aussehen und auch dort fehlende Problemkreise enthalten. Nichtsdestotrotz ist die Auswertung ein wertvoller Überblick, um zu wissen, was man absolut nicht vernachlässigen darf.

Das umstrittene Schweizer Minarett-Verbot, über das wir bereits berichtet haben, soll nun vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden. Am 15.12.2009 wurde eine Individualbeschwerde bei dem Straßburger Gericht eingereicht.

Im Beck-Ticker wurde ebenfalls darüber berichtet:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei nur eine Art Notbremse, meinte der Schweizer Strafrechtsprofessor Stefan Trechsel in der «Tagesschau» des Schweizer Fernsehens zu der Klage Ouardiris. Zuerst müssten alle Instanzen in der Schweiz bis hin zum Bundesgericht angerufen werden. Zudem seien die Beschwerdeführer persönlich vom Minarett-Verbot gar nicht betroffen, weil ihnen kein Gesuch für den Bau eines Minaretts verwehrt worden sei.

Für die mündliche Prüfung vielleicht ein Anreiz, sich kurz mit den einschlägigen Verfahrensnormen der EMRK beschäftigen.

Notwendigkeit der Erschöpfung des Rechtswegs

Der EGMR kann im Individualbeschwerdeverfahren (zu unterscheiden von der Staatenbeschwerde nach Art. 33 EGMR) erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Daher muss grundsätzlich auch ein Verfassungsgericht wie beispielsweise das BVerfG angerufen werden, selbst wenn dieses nach dem nationalen Recht nicht zum eigentlichen Instanzenzug gehört.

Die Anrufungsfrist nach der letzten endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beträgt sechs Monate (vgl. Art. 35 EMRK).

Bindungswirkung

Art. 46 der EMRK lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechts sachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Ge­richtshofs zu befolgen.”

Da die EMRK in Deutschland aber durch ein Transformationsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, stellt sie lediglich einfaches Bundesrecht und kein Verfassungsrecht dar und müsste demnach bei einer Verfassungsbeschwerde im Grunde nicht berücksichtigt werden.

Die Erwägungen der Urteile des EGMR berücksichtigt das BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde jedoch trotzdem weitestgehend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, um so denvölkerrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland nachzukommen.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Nicolas veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet sich ohne Repetitor auf das Examen vor.

Examen ohne Rep – Ein Zwischenbericht

Kommerzielle Repetitorien gehören in der deutschen Juristenausbildung seit Jahrzehnten zum „Standardprogramm“ auf dem Weg zu einem – hoffentlich erfolgreichen – Staatsexamen. Erst seit einigen Jahren, so scheint es, ist unter Jurastudenten überhaupt bekannt, dass eine Vorbereitung ohne Repetitorium eine echte Alternative sein kann. Nichtsdestotrotz erscheint die Vorstellung allgemein immer noch als beängstigend oder geradezu leichtsinnig, auf die „Vorzüge“ eines solchen Jahreskurses gänzlich zu verzichten. Dass die Wiederholung und Vertiefung der Themen innerhalb einer privaten Lerngruppe mindestens genauso effektiv, wenn nicht sogar effektiver sein kann, ist den allerwenigsten bewusst. Und: Es macht Spaß!

Der folgende Bericht kann insoweit zwar nur als Zwischenbericht gewertet werden (Mein Examen steht erst Mitte nächsten Jahres an), soll aber trotzdem zumindest einige gewichtige Argumente für ein Examen ohne Rep liefern und gleichzeitig einen Einblick in die alltägliche Gruppenarbeit verschaffen. Nach nunmehr 8 Monaten (und über 50 Treffen!) konnten bereits einige Erfahrungswerte gesammelt werden, von denen es sich zu berichten lohnt. Hinsichtlich aller offen gelassenen Punkte kann ergänzend auf den sehr guten Artikel von Anna-Lena hingewiesen werden.

1. Rep oder AG?

Interessanterweise stellt sich diese Frage bei den meisten gar nicht. Dabei ist sie von allergrößter Wichtigkeit! Denn die Antwort bestimmt immerhin, wie man die nächsten 12-16 Monate verbringen wird, welchem Lernkonzept man folgt, welche Literatur man verwenden wird, etc. Es geht nicht darum, das Konzept Repetitorium schlechthin als Schwachsinn und „Geldmacherei“ darzustellen, denn eines ist sicher: Beide Vorbereitungsarten erfordern einen hohen Zeitaufwand und ein hohes und vor allem stetiges Arbeitspensum über viele Monate. Es geht vielmehr darum, den eigenen Weg zu finden, um für sich persönlich das Beste herauszuholen, anstatt dem allgemeinen Herdentrieb blindlings zu folgen. Hierfür muss aber zuerst eine Basis geschaffen werden, die die repetitorlose Vorbereitung als Konzept überhaupt mit einschließt. Die Entscheidung bleibt dann letztendlich jedem selbst überlassen.

Sicherlich bedeutet ein „Examen ohne Rep“ eine ganz andere Herangehensweise, die viel mehr Selbstständigkeit und ein gewisses Grundmaß an Disziplin erfordert. Die Auseinandersetzung mit der Gestaltung und der Organisation des eigenen „Lernprojekts“ macht einen nicht unbedeutenden Anteil aus. Gerade hierin liegen aber auch viele Bedenken, die in Anbetracht der schieren Fülle juristischer (Ausbildungs-)Literatur auf dem ersten Blick als berechtigt erscheinen. Ein Gefühl der Hilflosigkeit macht sich schnell breit. Dabei lassen sich die ersten Zweifel schon zu Beginn durch eine sorgfältige Planung ausräumen. Wichtig ist es, sich mit diesem Organisationsschritt auseinandersetzen zu wollen. Wer es grundlegend ablehnt, den Stoff in Eigeninitiative zu organisieren, dem sei das Repetitorium wärmstens ans Herz gelegt. Wer die Sache jedoch selbst in die Hand nimmt, wird sich im Anschluss umso motivierter und bestätigter fühlen, sobald die ersten Erfolgserlebnisse zu verzeichnen sind.

Dass es sich jedenfalls nicht um examenstechnisches „Kamikaze“ handelt, beweisen nicht nur die zahlreichen positiven Berichte wie das „Ex-O-Rep“©, auf juraexamen.info, sondern auch in Literatur und Internet (z.B http://www.michaelforster.net/index.html) aufzufinden sind.

2. Der AG-Plan

Das Projekt Examens-AG steht und fällt mit der rechtzeitigen Planung aller (!) AG-Sitzungen und den jeweils zu besprechenden Themen. Man sollte sich von vornherein darüber im Klaren sein, dass es eine Menge Stoff zu bewältigen gilt und hierfür ein konsequentes Durchhalten der terminlichen Vereinbarungen unablässig ist. Während jenes im Rep komfortabel für einen erledigt wird, muss an dieser Stelle gründliche Vorarbeit geleistet werden: Aufstellung und Zuteilung der Themenschwerpunkte, Planung der „AG-Wochen“ und der „AG-freien Wochen“, Urlaube, etc. Dies bildet das Grundgerüst, woran unter allen Umständen festzuhalten ist! Je detaillierter vorausgeplant, desto einfacher und klarer wird die spätere Durchführung ausfallen. Und desto höher wird das Erfolgserlebnis sein, das bereits Besprochene „abhaken“ zu können. Sicherlich sind kurzfristige Absprachen – spontane Krankheit, Geburtstagsfeier des Freundes, usw. – nicht zu vermeiden, sollten jedoch rechtzeitig oder mit Vereinbarung eines Ausweichtermins getroffen werden.

Für uns hat sich folgende Aufteilung als praktikabel erwiesen: Getroffen wird sich 2 Mal die Woche, Montag Vormittag und Donnerstag Nachmittag. Der zeitliche Rahmen pro Sitzung umfasst regelmäßig je nach Thema 3 – 4 Stunden, wobei darin 1 – 2 Pausen enthalten sein sollten. Die Vorbereitung der Sitzung umfasst in etwa die Tage, an denen keine AG stattfindet. Hinzu kommt noch etwa 2 Stunden selbstständige Nachbereitung, in denen die besprochenen Problemkomplexe nochmals durchgegangen werden sollten.

Für die inhaltliche Gestaltung des AG-Plans sei dabei wieder auf Ausführungen im Artikel von Anna- Lena verwiesen. Auch kann ein Blick in den Plan eines Rep-Jahreskurses nicht verkehrt sein. Ferner finden sich im Internet zahlreich Seiten, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen, sowie empfehlenswerte Literatur (siehe Anhang).

3. Durchführung der AG-Sitzungen

Generell kann zwischen der „erarbeitenden“ oder der „falllösenden“ AG unterschieden werden. Wir – insgesamt 3 Leute – haben uns für die letztere Variante entschieden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Das Erlernte wird anhand von Fällen in schulmäßiger, mündlicher Lösung abgefragt und gleichzeitig in einen anwendungsbezogenen Zusammenhang gebracht. Nebenbei werden die mündlichen Fähigkeiten trainiert, juristische Zusammenhänge präzise und „auf den Punkt gebracht“ darzustellen. Während man sich im Rep zwischen den 30 – 40 Leuten auch mal verstecken kann, ist hier Handeln angesagt!

Bewährt hat sich dabei das Prinzip, die Sitzungen reihum abwechselnd vorzubereiten. Der Sitzungsleiter kopiert die notwendigen Unterlagen und gibt zu Anfang jeder Stunde eine etwa 20-30 minütige Einführung in den zu besprechenden Themenkomplex. Schließlich führt er seine Mitstreiter anhand der Lösungsskizze durch die Fälle, gibt Stichworte, wenn es mal hakt oder erklärt notfalls bestimmte Probleme etwas genauer. Wichtig hierbei ist selbstverständliche eine umfassende und gründliche Vorbereitung des Sitzungsleiters. Insbesondere die Fälle sollten hinsichtlich der Lösung genau durchgearbeitet und verstanden werden. Es schadet aber auch nicht, ein entsprechendes Lehrbuch o.ä. während der AG-Stunde in Reichweite zu haben. Die Bearbeitung von 2 – 3 Fällen mittlerer Länge pro Treffen hat sich dabei als realistisch erwiesen.

4. Fall-Literatur

Häufig wird vertreten, dass ohne Repetitorium die Gefahr viel zu hoch sei, die „wirklich wichtigen Fälle“ auszulassen. Nur der Repetitor verfüge über das nötige Geheimwissen hinsichtlich aller relevanten Probleme und Fallkonstellationen. Wer sich aber nur eine halbe Stunde mit wenigstens 2 Fallbüchern auseinandergesetzt hat, wird feststellen, dass bestimmte Standardprobleme gar nicht zu übersehen sind. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass kein Mensch jeden einzelnen Meinungsstreit 100%ig kennen kann. Vielmehr bleibt es dem Gruppenleiter überlassen, neben den „Evergreens“ der Fall-Literatur auch das ein oder andere Randproblem in die Fallsammlung mit einfließen zu lassen. Ganz examenstypisch können sich die AG-Mitglieder auf diese Weise auch an unbekanntere Fallkonstellationen heranwagen.

Zu Anfang haben sich vor allem die „Prüfe dein Wissen“-Bände aus dem Beck-Verlag als praktisch erwiesen. Für längere Fälle können die JUS-Fallbücher mit ihren umfangreichen Lösungen herangezogen werden. Für das Strafrecht ist dabei der „Beulke Klausurenkurs“ besonders empfehlenswert. Für eine umfangreiche Liste guter Fallliteratur sei auf den Anhang zu diesem Artikel verwiesen.

Nichtsdestotrotz sollte man die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten, da sich auch hier immer wieder examensrelevante Fälle herausbilden können. Wir haben in der Gruppe die JURA, sowie die RÜ (Alpmann Rechtsprechungsübersicht) abonniert. Letztere glänzt dabei durch ihre gute fallbezogene Darstellung.

5. Motivation

Als besonders motivierend hat sich die Arbeit des Gruppenleiters herausgestellt: Wer die Verantwortung dafür trägt, für die anderen AG-Mitglieder den richtigen Stoff auszuwählen und angemessen zu präsentieren, muss sich mit dem Stoff intensiv auseinandersetzen. Immerhin ist die Qualität der AG-Stunde von einer gründlichen Vorbereitung direkt und unmittelbar abhängig!

4. Der eigene Lernplan und die Lernmaterialien

Nicht zu vergessen sei der eigene Lernplan, der gleichzeitig zum AG-Plan laufen muss. Ob man das persönliche Lernen an den Inhalten der AG-Stunden ausrichtet oder eine eigene Aufteilung vornimmt, ist Geschmackssache.

Letzteres ist zwar möglich, erfordert aber ein noch höheres Maß an Disziplin und Zeitmanagement, da oftmals 2 Themenkomplexe gleichzeitig behandelt werden müssen. Belohnt wird man hingegen damit, dass in einer später folgenden AG-Stunde bereits ein gewisser Wiederholungseffekt eintritt.

Ein Lernplan abgestimmt auf den AG-Plan bietet dagegen ausreichend Zeit, sich auf das anstehende Treffen intensiv(er) vorzubereiten. Für die Aufstellung des Lernplans sei wiederum auf die angefügten Hinweise verwiesen.

Bei der Auswahl der Lernmaterialien kommt es vor allem auf die persönlichen Vorlieben an. Wer mit Lehrbüchern nichts anfangen kann, der kann sich getrost an die Skripten der einschlägigen Repetitorien halten. Umgekehrt kann eine „gesunde Mischung“ nicht schaden, wichtig sollte in jedem Falle aber sein, sich auf Dauer an ein Werk zu halten. Ich habe in meiner Vorbereitung beispielsweise auf den „Joecks Studienkommentar“ im Strafrecht und den „Wolff-Decker VwGO – VwVfG“ gesetzt; für die Grundlagen im Zivilrecht aber die Lehrbücher von Brox herangezogen.

Wichtig ist es lediglich, auch hinsichtlich der Lernmaterialien einen gewissen Planungszeitraum anzusetzen, bevor ist mit den eigentlichen „Pauken“ anfangen soll.

6. Wiederholungsphase

An die Zeit der AG sollten sich mindestens 2 Monate der intensiven Wiederholung anschließen! Für diese Zeit muss schon während der Erarbeitungs- und Lernphase ein geeignetes Lernmedium angelegt werden. Karteikarten, selbstverfasste Skripten, Mindmaps – die Möglichkeiten sind zahlreich. Beliebt sind häufig Karteikarten, da sich so Wissen komprimiert und handlich speichern und abrufen lässt.

7. Der Klausurenkurs

Nicht nur die Inhalte, sondern auch das Klausurenschreiben selbst will gelernt sein! Zeitmanagement, Schwerpunktsetzung, Problembewusstsein – dies alles erfordert Übung und einen gewissen Grad an Routine. Daher sollte möglichst früh damit angefangen werden, den örtlichen Klausurenkurs zu besuchen. Auch wenn die Ergebnisse zu Anfang frustrierend sein werden, stellt sich schon nach kurzer Zeit ein gewisser Übungseffekt ein, der in den Folgewochen und –monaten bereits erste Früchte trägt. :-)

8. Fazit

Das Examen ohne Rep bringt zwar einen vor allem zu Anfang erhöhten Planungsaufwand mit sich, stellt aber eine echte Alternative zur Vorbereitung mittels eines kommerziellen Repetitoriums dar. Vor allem das grundsätzliche Erfordernis einer eingehenderen, selbstständigeren Beschäftigung mit dem Lernstoff weckt zwangsläufig ein höheres Interesse für juristische Themen und damit verbunden bestenfalls ein tieferes Verständnis für die Materie. Denn nicht konsumieren, sondern agieren ist die Devise! Darüber hinaus werden mit Blick auf die mündliche Prüfung auch solche Fähigkeiten geschult, die im Rep schnell zu kurz kommen.

9. Anhang

Eine von Nico erstellte Liste mit empfehlenswerter Literatur findet Ihr hier.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 17. November 2009 einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Klavierspiels am Sonntag stattgegeben.

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder “musikbegeistert, einige praktizierende Musiker”. Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier – Präludien und Französische Suiten von Bach – übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,– € gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das Amtsgericht die Geldbuße auf 50,– €. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer unmittelbar den Bußgeldbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar §§ 4,15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln an. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Art. 103 Abs. 2 GG sei verletzt, weil die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Klavierspiel und Musizieren generell stellten keinen Lärm im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes dar. Zudem verzichte die Berliner Rechtspraxis auf jeden nachprüfbaren Versuch, mit dessen Hilfe bestimmt werde, ob das Klavierspiel ruhestörend sei. Nach der Interpretation der Berliner Behörden liege ein Verstoß gegen das Gesetz vor, wenn ein beliebiger Bürger behaupte, das Klavierspiel störe ihn in seiner Ruhe erheblich und wenn ein herbeigerufener Polizist behaupte, das stimme.

Die angegriffenen Entscheidungen seien auch mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Der Beschwerdeführer wolle das in musikalischen Wettbewerben erwiesene pianistische Talent seiner Tochter fördern und sie zu einer auch musikalisch gebildeten Person erziehen. Dazu diene, dass er seine Tochter zum Üben am Klavier anhalte, sie zu häuslichen Konzerten ermuntere und sie musiktheoretisch unterrichte. Ziel und Mittel fielen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Entscheidung
Das Bundesverfassungsgerichts hat, soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 angreift, der Verfassungsbeschwerde statt gegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG
Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, weil es die §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine “erhebliche Ruhestörung” im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.

Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Für die Rechtsprechung folgt daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gemessen daran verletzt das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Das Amtsgericht geht offenbar – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zum LImSchG Bln – davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege und sieht im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs “erhebliche Ruhestörung” zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine “erhebliche Ruhestörung” vorliegt, wird vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen. Diese Rechtsanwendung räumt der zuständigen Behörde erhebliche Spielräume schon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln vorliegen. Sie erhöht damit die den Vorschriften anhafteten Ungewissheiten in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügenden Weise. Denn bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wird die Entscheidung über die Sanktionsbedürftigkeit eines Verhaltens nicht generell-abstrakt durch den Gesetzgeber, sondern durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen.

Da das Amtsgericht die Vorschriften jedenfalls in einer Weise angewendet hat, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, kann dahinstehen, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt.

BVerfG – Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 138/2009 vom 10. Dezember 2009

Examensrelevanz
Die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde kann man – wie wir schon einige Male betont haben – nicht oft genug fürs Examen wiederholen. Dieses Urteil ist meiner Meinung nach aber insbesondere deshalb examensrelevant, weil es den Examenskandidaten vor die Herausforderung stellt, im Rahmen der Begründetheit eine saubere Prüfung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG zu prüfen. Das Landes- oder Bundesimmissionsschutzgesetz kommt gerne einmal bei Ö-Rechts Klausuren vor, so dass man nicht unbedingt zum ersten Mal im Examen einen Blick in dieses Gesetz geworfen haben sollte.

Liebe Leser und Besucher von Juraexamen.info, nach ausgiebiger Beratung wurde nunmehr entschieden, wer die ersten drei Plätze im Juraexamen.info-Aufsatzwettbewerb belegt hat:

1.

Der 1. Platz ging an den Beitrag “Der materiellrechtliche Verzicht im allgemeinen Verwaltungsrecht” von Phillipp. Der erste Platz erhält einen Büchergutschein für den Verlag C.F. Müller im Wert von 150 €.

2.

Den 2. Platz belegte der Beitrag “Examen ohne Repetitor” von Anna-Lena. Der zweite Platz darf sich aus unserem Fundus an Rezensionsexemplaren zwei Bücher aussuchen.

3.

Den 3. Platz belegte der Beitrag “Die Eintragung einer GbR ins Grundbuch – der berühmte Federstrich des Gesetzgebers” von Johannes. Der dritte Platz erhält immerhin noch ein Exemplar aus unserem Fundus an Rezensionsexemplaren.

Weiter so!

In diesem Rahmen nochmals vielen Dank für diese Beiträge, die zum Ausbau des Inhalts der Seite beigetragen haben! Wir danken zudem Nico, der bereits zwei Rezensionen zu unserer Seite beisteuern konnte!

Auch in der Zukunft hoffen wir, dass wir weitere Gastbeiträge erhalten. Nur so kann unser inhaltliches Angebot auch in die Breite ausgebaut werden, da wir leider auch nicht das Wissen und die Zeit haben, uns vollumfassend allen examensrelevanten Themen zu widmen.

Der BGH hat heute entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln über die Belehrungspflicht des Verkäufers bei Fernabsatzverträgen mit § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar sind (VIII ZR 219/08). Das Urteil besitzt hohe Examensrelevanz. Zu beachten ist, dass es nicht um die Frage geht, wann die Rückgabefrist zu laufen beginnt, sondern es geht um die Unwirksamkeit der Klauseln nach AGB-Recht. Prozessual lässt sich dies in ein Verfahren nach dem UKlaG einkleiden.

Hier die entsprechenden Passagen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 250/09:

“Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet:

[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel lautet:

“Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei – ihrer Meinung nach – den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz “unter anderem” wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.

Die dritte Klausel lautet:

[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).”

P.S.: Da war juraexamen.info mal wieder schneller als der Beck-Ticker.

In Ergänzung zu unseren Artikeln zum Tod des Beschwerdeführers und zum NPD Gedenkmarsch befasst sich der folgende Artikel mit dem Beschuss des BVerfG vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, insbesondere im Hinblick auf § 130 StGB, dessen Auslegung, Verfassungsmäßigkeit und Bedeutung im Rahmen von Art. 5 GG.

Vorab bleibt noch festzuhalten, dass man den § 130 StGB fürs Examen zumindest kennen und sich die wesentlichen Definitionen zu Gemüte geführt haben sollte, insbesondere da es einem in der Klausur schwer fallen wird, die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB improvisatorisch zu definieren. Die Definitionen finden sich wie immer in jedem Lehrbuch oder Kommentar. Im Rahmen der Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des § 130 Abs. 1 StGB ein reines „Geeignetsein“ ausreicht; § 130 Abs. 3 StGB erfasst die sog. „Auschwitzlüge“.

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist im vorliegenden Fall als berührt anzusehen. Hier lohnt im Rahmen einer Klausur eine genaue Analyse des Sachverhalts, denn liegen im Zusammenhang mit einer Demonstration oder sonstigen Kundgabe erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen vor, endet in diesen Fällen der Schutz von Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG. In einem solchen Fall sollte aber schon eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen erfolgen. Auch ist durch § 130 Abs. 4 StGB in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 I GG eingegriffen, da bestimmte Meinungsäußerungen unter Strafe stehen.

Das BVerfG nimmt in der Folge ausführlich Stellung zur Einschränkbarkeit von Art. 5 I GG, hier durch § 130 StGB. Eingriffe sind in diesem Zusammenhang nur denkbar auf Grund eines allgemeinen Gesetzes gem. Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG. Zu beachten ist, dass unter „Gesetzen“ auch materielle Gesetze, also Verordnungen oder Satzungen zu verstehen sind. Ein Gesetz ist dann als „allgemein“ zu bezeichnen, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet. Von einem „unzulässigen Sonderrecht“ kann dann ausgegangen werden, wenn das beschränkende Gesetz nicht offen genug gefasst ist und sich von vorneherein nur gegen eine bestimmte Haltung richtet. Bedeutend sind vorliegend die Ausführungen des Senats zu nationalsozialistischem Gedankengut; es wird verdeutlich, dass dieses als ” als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung“ nicht schon von vorneherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 I GG herausfällt, denn das Grundgesetz vertraue auf „die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.

Mit diesen sehr eindringlichen Ausführungen betont das BVerfG den freiheitlichen Geist des Grundgesetzes, um im Folgenden konkret auf § 130 Abs.4 StGB einzugehen. In diesem Zusammenhang stellt das BVerfG (erstmal überraschend) fest, dass § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstelle, da es explizit auf nationalsozialistische Ideologie abstelle. Dennoch sei die Bestimmung auch als nicht allgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 vereinbar. Das BVerfG macht vorliegend eine explizite Ausnahme und begründet diese mit dem Schrecken und Terror des nationalsozialistischen Regimes und dem Grundgesetz als „Gegenentwurf“ zu diesem. Hier lohnen sich meiner Meinung nach besonders die Originalausführungen des Senats, sehr eindringlich und gut verständlich.

Darüber stellt der Senat fest, dass § 130 StGB mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Zweck sei die Erhaltung des öffentlichen Friedens, zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die nicht zu beanstandende Einschätzung des Gesetzgebers. Ebenso genügt § 130 IV StGB im Ergebnis auch der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, insbesondere, da kein Pauschalverbot bestehe.

Weiterhin genügt § 130 IV  StGB dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Störung des öffentlichen Friedens“. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der Senat das genannte Tatbestandsmerkmal als „Korrektiv“ ansieht, denn der Gesetzgeber hätte auch schon den Tatbestand des Absatzes IV ohne die „Störung“ unter Strafe stellen können.

Insgesamt eine wichtige, interessante und gleichsam examensrelevante Entscheidung, bei der sich die Lektüre der originalentscheidung lohnt. Das Bundesverfassungsgericht man dezidierte Ausführungen zum „allgemeinen Gesetz“, zum „nicht allgemeinen Gesetz“ zum Freiheitsgedanken des Grundgesetzes und dessen Verhältnis zum nationalsozialistischen Gedankengut. Wenn man sich diese Ausführungen grob merken und in der Klausur dann, richtig verortet wiedergeben kann, wird man sicher gut punkten können. Mit den Ausführungen zum “nicht allgemeinen Gesetz” muss man sich ganz sicher in einer Klausur auseinandersetzen. Die “Ausnahmeregelung” des BVerfG in diesem Zusammenhang ist sicher diskussionsbedürftig. Interessant, aber aus meiner Sicht problematisch sind die Ausführungen des Senats zum Bestimmtheitsgrundsatz, denn § 130 IV StGB wurde nun mal in der vorliegenden Fassung erlassen, eine hypothetische Betrachtung in diesem Zusammenhang erscheint jedenfalls ebenso diskussionswürdig wie die Ausführungen zum”nicht allgemeinen Gesetz”.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11.8.2009 (Az. 2 BvR 941/08) der anlasslosen Video- und Geschwindigkeitsüberwachung des Straßenverkehrs Grenzen gezogen.

Sachverhalt
Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.

Entscheidung
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen und das Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

Verletzung des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG)
Das BVerfG hat in den Entscheidungen des AG Güstrow und des OLG Rostock einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) gesehen. Zwar stelle nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür könne nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehre. Ein Richterspruch sei jedoch willkürlich und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. In einem derartigen Fall komme ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht. Nicht erforderlich sei subjektive Willkür, ein objektiv willkürlicher Verstoß sei ausreichend. Auf dieser Grundlage hält das BVerfG die Rechtsauffassung von AG und OLG, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könne auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, für unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.

Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das BVerfG geht davon aus, dass in der vom Betroffenen angefertigten Videoaufzeichnung ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1,42 f ) liege. Dieses Recht umfasse die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Der Eingriff in das Grundrecht entfalle – so das BVerfG – nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleiste nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trage in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.

Ministeriumserlass als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend
Zwar könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sei. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Das AG hatte sich insoweit auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen. Bei dem Erlass handele es sich aber um eine Verwaltungsvorschrift und damit lediglich um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, seien kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und seien grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle. Eine Verwaltungsvorschrift könne für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der parlamentarische Gesetzgeber habe über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen. Das AG, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg – Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Betroffenen geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, habe sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander gesetzt.

Examensrelevanz
Ein Urteil, das durchaus in der nächsten Zeit auch im Examen im Rahmen einer Examensklausur im Öffentlichen Recht drankommen könnte. Man sollte sich dazu noch einmal mit den einzelnen Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften auseinandersetzen. Zu empfehlen ist insbesondere, sich die Rechtsprechung des BVerfG der letzten Zeit zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anzuschauen:

Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 zum bayerischen Versammlungsgesetz
Beschl. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 zur automatisierten Kennzeichenerfassung
Beschl. v. 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06 zur Videoüberwachung

Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit enden die mehrjährigen und zähen Verhandlungen über die institutionelle Reform der EU. Welche Neuerungen der Vertrag mit sich bringt, sollte – je nach Prüfer –  für die mündliche Prüfung beherrscht werden. Aus diesem Grund möchte ich die wichtigsten Änderungen zumindest überblicksartig darstellen.

Verfahrensänderungen

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft  die Abstimmungsgewichte zwischen den Mitgliedsländern. Diese werden neu verteilt. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat wird auf neue Politikbereiche ausgedehnt, um so eine schnellere und effizientere Entscheidungsfindung zu begünstigen.  Das Vetorecht einzelner Länder wird in vielen Bereichen abgeschafft. Die Zuständigkeiten der Kommission werden erweitert und das Parlament erhält ein stärkeres Mitspracherecht im Rechtsetzungsprozess.

Das Europäische Parlament wird laut Bundesregierung sogar gleichberechtigter Gesetzgeber mit dem EU-Ministerrat. Auch die nationalen Parlamente müssen in Zukunft frühzeitig in den europäischen Gesetzgebungsprozess eingebunden werden.

Mehr Kompetenzen

Es gilt immer noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die EU hat somit immer noch keine Kompetenz-Kompetenz, sie kann sich also keine eigenen Kompetenzen durch Beschluss zukommen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon klargestellt, dass eine Ausweitung der Kompetenzen der EU nur mit Zustimmung des deutschen Parlaments zulässig ist.

Die EU erhält deswegen mehr Kompetenzen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht, wodurch ihre Fähigkeit zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung erheblich gestärkt wird. Neue Bestimmungen zum Zivilschutz, zur humanitären Hilfe und zur öffentlichen Gesundheit zielen ebenfalls darauf ab, die EU im Falle von Anschlägen auf die Sicherheit europäischer Bürger noch handlungsfähiger zu machen.

Direkte Demokratie

Die Bürger erhalten mit einem neuen Petitionsverfahren die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die EU-Politik zu nehmen. Dank dieser Bürgerinitiative haben die Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Kommission aufzufordern, neue politische Vorschläge zu unterbreiten.

Grundrechtscharta nun verbindlich

Die Charta der Menschenrechte ist nun rechtlich bindend. Es muss also nicht mehr auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte abgestellt werden. Diese Änderung ist m.E. eine der wenigen Bestimmungen, die sich auch tatsächlich für die Klausuren als äußerst relevant herausstellt.

Bei allen Aspekten, wo früher mit Gemeinschaftsgrundrechten als allgemeinen Rechtsgrundsätzen argumentiert werden musste (z.B. zur Rechtfertigung von Eingriffen in Grundfreiheiten), muss jetzt mit der verbindlichen Grundrechtscharte gearbeitet werden. Ein Rekurrieren auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte wäre angesichts einer gesetzlichen Regelung also falsch.

Eine Ausnahmeregelung gilt jedoch für das Vereinigte Königreich und Polen.  Die Staats- und Regierungschefs sind ferner übereingekommen, diese Ausnahmeregelung künftig auch auf die Tschechische Republik zu erstrecken.

Neue Ämter

Als Vorbereitung der EU auf den großen Tag kamen Ende November die Staats- und Regierungschefs zusammen, um zwei mit dem Vertrag neu geschaffene wichtige Ämter zu besetzen.

Auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon wird erstmals ein dauerhafter Präsident des Europäischen Rates gewählt. Seine Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre (früher: Rotationsprinzip, halbjährlich). Die Wahl fiel auf den belgischen Premierminister Herman Van Rompuy, der die EU als erster Präsident vertreten wird.

Des Weiteren wird das Amt des “EU-Außenministers” (der allerdings nicht so heiß” eingeführt. Dieser neue  “Hohe Vertreter” der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik ist gleichzeitig Vizepräsident der Europäischen Kommission. Die Wahl fiel hier auf die Britin Catherine Ashton, die künftig als Chefin der Außenpolitik fungieren wird. Ein neuer Europäischer diplomatischer Dienst unterstützt den Hohen Vertreter in seiner Arbeit.

Freiwilliger Austritt aus der Union

Der Vertrag von Lissabon sieht erstmals die Möglichkeit zum Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union vor. Bis dato musste ein solches Recht mittels völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und anhand der Wiener Vertragsrechtskonvention hergeleitet werden.

EU als Völkerrechtssubjekt

Die Europäische Union erhält Rechtspersönlichkeit und vergrößert dadurch ihre Verhandlungsmacht, so dass sie auf internationaler Ebene effizienter auftreten kann und für Drittländer und internationale Organisationen als Partner greifbarer wird. Bisher war lediglich die EG nach Art. 210 EGV Völkerrechtssubjekt. Die EU war hingegen bloß ein Staatenverbund ohne Rechtspersönlichkeit.

Nichtigkeitsklage zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität

Im Rahmen der Kontrolle der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EUV) kann der Gerichtshof von einem Mitgliedstaat mit einer Nichtigkeitsklage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip befasst werden, die von einem nationalen Parlament ausgeht.

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sollen bei staatlichen Aufgaben zuerst und im Zweifel untergeordnete, lokale Glieder wie die Mitgliedsstaaten oder die Länder für die Lösung und Umsetzung zuständig sein, während übergeordnete Glieder zurückzutreten haben. Der Subsidiaritätsgedanke tritt unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig zu lösen. Gleichwohl darf das kleinste Glied nicht überfordert werden und die übergeordnete Ebene soll ggf. unterstützend tätig werden.

Änderungen beim EuGH

Der Europäische Gerichtshof als eines der Organe der nun mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Europäischen Union heißt jetzt Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erstreckt sich nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gemäß Art. 16 EUV auf das Recht der Europäischen Union, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist. Der Gerichtshof erhält damit eine allgemeine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, nachdem die EU-Säulenstruktur und die bisherigen Zuständigkeitsbeschränkungen in Art. 35 EU und Art. 68 EG durch den Lissabon-Vertrag aufgehoben worden sind.

Die frühere dritte Säule der “Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen” ist jetzt Teil des allgemeinen Unionsrechts, so dass alle Gerichte den Gerichtshof anrufen können. In Übergangsbestimmungen ist jedoch geregelt, dass diese allgemeine Zuständigkeit des Gerichtshofs uneingeschränkt erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gilt.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die nach Titel V des EU-Vertrags besonderen Regeln und spezifischen Verfahren unterliegt.

Außerdem erstreckt der Vertrag von Lissabon die Kontrolle durch den Gerichtshof auf Rechtsakte des Europäischen Rates, der in diesem Vertrag uneingeschränkt als ein Organ anerkannt wird.

Art. 263 EUV lockert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Einzelne können gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Sie müssen daher nicht mehr nachweisen, dass sie von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind.

Fazit

Es ist erkennbar, dass längst nicht alle Änderungen als “examensrelevant” eingestuft werden können. Nichtsdestotrotz zeigt sich, das einige Änderungen auch Eingang in eine europarechtlich geprägte Klausur Eingang finden können. Für die mündliche Prüfung ist es wichtig, zumindest die Eckpunkte des Vertrages zu kennen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Verfahrensänderungen zugunsten von Mehrheitsabstimmungen
  • Stärkung des europäischen Parlaments
  • Mehr Kompetenzen zugunsten der EU
  • Einführung eines plebiszitären Elements
  • Aufweichung der Drei-Säulen-Struktur der EU hin zu einer großen Säule
  • Grundrechtscharta nun verbindlich
  • Neue Ämter (EU-Außenminister und Präsident des Europäischen Rates)
  • Austrittsmöglichkeit
  • EU (nicht bloß EG) als Völkerrechtssubjekt
  • Möglichkeiten zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität
  • Zuständigkeitsänderungen beim EuGH (der nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union heißt)

Sachverhalt

Ein Gynäkologe hatte es unterlassen, eine Schwangere auf die Möglichkeit eines HIV-Tests hinzuweisen, was die Mehrheit der Ärzte jedoch regelmäßig tut. Die mit dem HI-Virus infizierte Mutter steckte ihr Baby an, welches infolge zahlreicher Krankheiten im Säuglingsalter – u. a. einer schweren Lungenentzündung – nun körperlich und geistig behindert ist. Der Arzt hatte argumentiert, dass er  seine Patientin nicht gefragt habe,  weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids-Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.

Entscheidung des LG München

Mit dieser etwas gewagten Argumentation (HIV/Aids ist sicherlich ein Problem aller Gesellschaftsschichten!) drang er freilich nicht vor Gericht durch. Das LG München sprach der betroffenen Familie (es gab zwei Kläger: die Eltern und das Kind, vertreten durch die Eltern) vielmehr in einem Teilurteil (vom 9. 6. 20089 O 14628/04, NJW-RR 2009, 898) grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 823 BGB) zu, der nun auf eine Höhe von 1,4 Mio. € festgesetzt wurde.

Problematisch war im Rahmen der Entscheidung vor allem die Kausalitätsfrage. Hierzu urteilte das LG München:

“Wäre in der Frühschwangerschaft der Kl. ein HIV-Test durchgeführt worden, so hätte dieser mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit deren HIV-Infektion nachgewiesen. [...]”

“Hätte man um die HIV-Infektion der Kl. zu 3 gewusst, so hätte eine Infektion des Kl. zu 1 vermieden werden können. Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zum einen mit einem für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit positiv fest. Denn die Sachverständige Dr. G hat ausgeführt, dass durch die umgehende Einleitung einer antiretroviralen Therapie die Virenbelastung erheblich gesenkt werden könne. Werde in einer solchen Situation dann frühzeitig ein geplanter Kaiserschnitt durchgeführt und Stillverzicht geübt, so könne eine HIV-Infektion des Neugeborenen zu über 99% verhindert werden. Dieser Prozentsatz ist für die Kammer eine tragfähige Grundlage, um feststellen zu können, dass jenseits mathematisch naturwissenschaftlicher Sicherheit jedenfalls mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit festgestellt werden kann, dass eine Übertragung der Infektion von der Kl. zu 3 auf den Kl. zu 1 vermeidbar gewesen wäre.”

Klassische Klausurprobleme

In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann. Hier sollte das Stichwort fallen, dass auch der nasciturus bereits Inhaber von Ansprüchen sein kann, insbesondere sofern er deliktsrechtlichen Schädigungen ausgesetzt ist. Im Hinblick auf die Eltern müsste man meines Erachtens das Problem “Kind als Schaden” diskutieren (Folgekosten wegen der Behinderung). Hier handelt es sich aber gerade nicht um die klassische (und moralisch bedenkliche) Konstellation, dass die Eltern bei richtiger Aufklärung durch den Arzt abgetrieben hätten und deshalb das Kind einen “Schaden” darstellt. Insofern ist hier der Schaden der Eltern wohl in jedem Fall auch zu bejahen.

Für viele von Euch vielleicht noch in weiter Ferne, für manche (besonders die, die gerade das erste Examen geschrieben haben) auch ganz nah: Das juristische Referendariat, das mit dem zweiten Examen abschließt, nach dem man sich dann als Volljurist fühlen darf. Gestern ging es bei mir los, und zwar am LG Bonn.

Wann bewerben?

Für diejenigen, die gerade ihr Examen hinter sich gebracht haben und noch nicht so recht wissen, wie es weitergeht (Promotion? LL.M.?): Man kann sich am besten direkt nach dem Examen bewerben. Entschließt man sich dann, vor dem Referendariat noch etwas anderes zu machen, kann man den Einstellungstermin “schieben”. Das bedeutet, man behält seinen Listenplatz und wird nur zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt. In NRW kann man derzeit allerdings nur um jeweils mindestens drei Monate schieben.

Wie geht es weiter?

Rückt der Einstellungstermin näher, bekommt man eine ganze Flut von Briefen vom zuständigen OLG. Man erhält die Nachricht, dass die Einstellung zu einem bestimmten Termin beabsichtigt ist. Dann bekommt man einen Stapel Formulare für die Dienststelle und das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung, da kommt das Geld her). Schließlich erhält man etwa zwei Wochen vor Beginn des Referendariats ein Schreiben mit einer Ladung zum Einstellungstermin.

Der Einstellungstermin

Was einen dort erwartet, wusste ich vorher nicht so genau. Ich hatte damit gerechnet, mir in einer Verwaltungsstube einen Stapel Papier und einen feuchten Händedruck anzuholen, um dann zur Arbeitsgemeinschaft zu gehen. Am LG angekommen, stellte ich fest, dass ich mich geirrt hatte: Es gab einen großen Raum, in dem alle zu diesem Termin eingestellten Referendare versammelt wurden. Dann kamen eine Dame von der Referendarabteilung sowie der für die Referendarsausbildung zuständige Richter hinzu und wir wurden zwei Stunden lang über unsere Pflichten belehrt, mussten einige Formulare unterschrieben und erhielten schließlich unseren Referendarsausweis.

Danach: Back to school

Danach ging es in die AG-Räume (in Bonn etwas außerhalb gelegen, an der Bornheimer Straße). Hier hatte man wieder original Schulatmosphäre: Zweiundzwanzig Leute in einem engen Raum mit zu kleinen Tischen und auch sonst spartanischer Einrichtung (der OHP in der Ecke durfte natürlich nicht fehlen). Eine Richterin brachte uns dann die Verfahrensgrundsätze der ZPO näher. In den ersten Wochen hat man den sog. Einführungslehrgang, d.h. zwei bis drei mal die Woche viereinhalb Stunden AG, später nur noch einmal die Woche.

Wie den Nachrichten zu entnehmen ist, ist der Veranstalter des Zugspitz-Laufes vom Amtsgericht Garmisch Partenkirchen freigesprochen worden. Als Gründe werden folgende Aspekte angeführt:

  • Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung sperrt vorliegend die obejktive Zurechnung.
  • Der Veranstalter hätte nicht alle 700 Läufer kontrollieren können und diese zudem in ausreichender Weise informiert.
  • Die beiden späteren Todesopfer wären in der Lage gewesen, das Rennen abzubrechen und haben das Rennen aus sportlichem Ehrgeiz fortgesetzt.
  • Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Wetterumschwungs befanden sich viele Läufer schon im hochalpinen Bereich, es kann nicht geklärt werden, ob ein Abbruch zu diesem Zeitpunkt noch zu einer Rettung hätte führen können.

Was kann man also mitnehmen? Meiner Meinung nach sollte man sorgältig die Einzelheiten der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung darlegen und diese abgrenzen zur Fremdgefährdung. Darüberhinaus sollte der Sachverhalt genau studiert werden, auch im Hinblick auf die Quasi-Kausalität. Die Alarmglocken sollten schrillen bei: Nichtinformation, schlechter und unzureichender Information, Minderjährigen, überlegenem Wissen des Veranstalters, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten etc.

Das BVerfg hat pünktlich zum 1. Dezember entschieden, dass die liberalen Berliner Ladenöffnungszeiten, die die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen vorsah, verfassungswidrig sei. Beschwerdeführer waren die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1 BvR 2857/07) und das Erzbistum Berlin (1 BvR 2858/07).
Prozessual galt es zunächst die Frage zu beantworten, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) berufen können. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer
die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1
und 2 GG jedenfalls in Verbindung mit der objektivrechtlichen Sonn- und
Feiertagsgarantie hinreichend dargetan hatten.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht konnte hier zunächst die Zuständigkeit der Länder diskutiert werden: Bei der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde die
Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder
übertragen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloss daraufhin das am
17. November 2006 in Kraft getretene Berliner Ladenöffnungsgesetz.
In materiellrechtlicher Hinsicht entschied das BVerfG, dass die Regelung mit Art. 4
Abs. 1 und Abs. 2 iVm Art. 140 GG und Art. 139 der
Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar sei.
Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG werde in seiner Bedeutung als
Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen
Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m.
Art. 140 GG) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung
in einer religiös-christlichen Tradition wurzele. Danach sei ein
Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.
Das
gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und
Feiertagsruhe müsse diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur
Regel erheben. Eine Ausnahme davon bedürfe eines dem Sonntagsschutz
gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von
Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für
die Ladenöffnung würden dafür grundsätzlich nicht genügen.
Außerdem argumentierte das BVerfG, dass die
Gewährleistung der Arbeitsruhe eine
wesentliche Grundlage für die Erholungsmöglichkeiten des Menschen und
zugleich für ein soziales Zusammenleben darstelle und damit auch Garant für
die Wahrnehmung von anderen Grundrechten sei. Die Sonn- und Feiertagsgarantie komme
etwa dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ebenso zugute wie
der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG).
Schließlich wies das BVerfG darauf hin, dass die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität
einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch
Art. 139 WRV nicht entgegenstehe.

Advent, Advent, kein Ladenlicht brennt

Das BVerfG hat heute am 1. Dezember 2009 entschieden, dass die liberalen Berliner Ladenöffnungszeiten, die die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen vorsah, verfassungswidrig sei. Beschwerdeführer waren die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1 BvR 2857/07) und das Erzbistum Berlin (1 BvR 2858/07).

Argumente des BVerfG

Prozessual galt es zunächst die Frage zu beantworten, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) berufen können. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer  die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG jedenfalls in Verbindung mit der objektivrechtlichen Sonn- und Feiertagsgarantie hinreichend dargetan hatten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht konnte hier zunächst die Zuständigkeit der Länder diskutiert werden: Bei der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde die  Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder übertragen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloss daraufhin das am 17. November 2006 in Kraft getretene Berliner Ladenöffnungsgesetz.

In materiellrechtlicher Hinsicht entschied das BVerfG, dass die Regelung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm Art. 140 GG und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar sei. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG werde in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung in einer religiös-christlichen Tradition wurzele. Danach sei ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.

Das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe müsse diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Eine Ausnahme davon bedürfe eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für die Ladenöffnung würden dafür grundsätzlich nicht genügen.

Außerdem argumentierte das BVerfG, dass die Gewährleistung der Arbeitsruhe eine wesentliche Grundlage für die Erholungsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben darstelle und damit auch Garant für die Wahrnehmung von anderen Grundrechten sei. Die Sonn- und Feiertagsgarantie komme etwa dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ebenso zugute wie der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG).

Schließlich wies das BVerfG darauf hin, dass die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 139 WRV nicht entgegenstehe.

(PM des BVerfG Nr. 134/2009 vom 1. Dezember 2009)

Liebe Leserinnen und Leser von juraexamen.info, auf Anregung eines Kommilitonen entstand der folgende Grundsatzartikel, der Gedanken aufgreift, mit denen wir uns bereits in der Vergangenheit überblicksartig beschäftigt haben. Ich möchte mir jedoch noch eine Vorbemerkung erlauben: Die Studienordnungen der einzelnen Universitäten sind im Fluss, genau wie die Prüfungsordnungen in den einzelnen Bundesländern. Bitte habt Verständnis dafür, dass es uns nicht möglich ist, alle möglichen Konstellationen und Möglichkeiten im Blick zu behalten; ich möchte mich daher auf meine persönlichen Erfahrungen in Bonn/NRW beschränken. Der Artikel soll Denkanstoß für 3.-5. Semester und Freischussinteressierte sein, ein Besuch bei der Fachstudienberatung sollte in jedem Fall stattfinden.

Zwischenprüfung! Die ZP ist im Fach Jura ja eher notwendiges Übel, eine selbständige Bedeutung kommt ihr in den seltensten Fällen zu, sie wird eben „mitgemacht“ und man hat sie irgendwann, im Idealfall nach dem 3. oder 4. Semester. Will man sich jetzt schon mit dem Examen beschäftigen? Sicher nicht….so ging es mir jedenfalls. Und eher mit Glück, als Verstand hat in Sachen Planung am Ende doch alles so geklappt, wie ich es mir vorgestellt habe. Im Folgenden werden erst einmal die Alternativen aufgezählt, dann ein Vorschlag für einen Studienplan gemacht.

Hauptstudium. Je nach Universität besteht das Hauptstudium noch aus „Übungen“, in denen Klausuren geschrieben werden und die Zulassungsvoraussetzung für den Schwerpunktbereich sind. Diese Übungen würde ich in jedem Fall vor dem „Examen“ erledigen, da sie erstens den Stoff der Anfangssemester nochmals aufgreifen und zweitens Klausurpraxis geben; drittens muss man sich dann nach dem Examen nicht noch mit den Fortgeschrittenenklausuren beschäftigen.

Schwerpunkt. Je nach Universität umfasst der Schwerpunkt einige Klausuren, eine wissenschaftliche Arbeit, evtl. sogar eine mündliche Prüfung. Er umfasst ca. 2-3 Semester. IN machen Bundesländern ist es möglich, die Staatsprüfungen vorzuziehen, was es einem erleichtert die Freischussfrist einzuhalten („angemeldet bis zum Ende des 8. Semesters“).

Staatsprüfungen. Zum Thema „Examen ohne Rep.“ haben wir bereits einen ausführlichen Artikel gepostet ( http://www.juraexamen.info/examen-ohne-repetitor-2/ ). Da ich annehme, dass die meisten jedoch den Besuch eines Reps. bevorzugen werden und auch ich nur von dieser Warte aus berichten kann, beschränke ich mich auf dies Lösung (bei der Vorbereitung ohne Rep. ist man ohnehin zeitlich viel flexibler). Das Rep. veranschlagt in seiner „klassischen“ Länge ein volles Jahr. In dieser Zeit wird der ganze Stoff durchgepaukt, dazu werden Klausuren geschrieben und wiederholt. Dass hier einiges auf der Strecke bleibt (ZPO, StPO, MietR,…) ist fast unausweichlich, daher sollte man einen guten Puffer zum Wiederholen haben, mMn am besten 3-5 Monate, je nach Wissensstand. Ich würde auf jeden Fall für den Freischuss planen, allein schon auf Grund der psychischen Entlastung. Wenn man das nicht vor hat, kann man sich sicher ein oder zwei Semester mehr Zeit lassen für die Examensvorbereitung.

Praktika und Hausarbeiten. Hier sollte man konsequent sein, auch wenn dadurch alle Semesterferien flöten gehen. Alle Pflichtpraktika und Hausarbeiten sollten bis zum Anfang des Repetitoriums erledigt sein. Zudem sollte man sichergehen, dass die absolvierten Praktika auch vom JPA anerkannt werden!

Das sind die Fakten und Möglichkeiten, die einem offen stehen nach dem 3.-4. Semester. An dieser Stellen kann man die Situation noch nicht wirklich überblicken, aber eine gute Planung ist hier absolut entscheidend, zumindest sollte man sich eigene Gedanken machen und einen für sich vertretbaren Weg finden. Im Folgenden mal ein Vorschlag, der alle Möglichkeiten beinhaltet. Wie bereits erwähnt, nur ein Denkanstoß und ein „Roter Faden“ für eure eigene Planung.

  • 3. Semester : Zwischenprüfung
  • 4.-5. Semester : Übungen und restliche Vorlesungen
  • Semesterferien: Restliche HA oder Praktika erledigen!
  • 6.-7. Semester: Repetitorium. Beginn schon meist während der Semesterferien. Ende des Reps. ist damit regelmäßig September oder März, so dass einem Studenten, der sich bereits anmelden musste, nur noch 6 Wochen zur Wiederholung bleiben. Dies erscheint jedenfalls grundsätzlich als knappes Zeitfenster.
  • Vor Ende des 8. Semesters erfolgt die Anmeldung zum Examen, also unter Umständen noch während oder am Ende des Reps. Daher würde ich persönlich mein Studium so planen, dass ich am Ende des Reps. noch am Ende meines 7- Semesters bin, sodass ich keinen Anmeldungsdruck zum Freischuss verspüre und mir noch 3-5 Monate für die Wiederholung Zeit lassen kann. Eine Anmeldung kann dann erfolgen für den Januar oder Juli/August (je nach Rep.-Beginn).
  • 9. Semester: Vorbereitung für die mündliche Prüfung und evtl. Klausuren für den Schwerpunkt, also Besuch von Vorlesungen nebenher. Wenn man ganz perfekt planen will, kann man die Anmeldung zum Examen und damit den Mündlichen Prüfungstermin (in NRW 5 Monate später) so legen, dass hier einem Mündliche Prüfung und Abschlussklausuren nicht in die Quere kommen….ist aber nicht wirklich notwendig.
  • Semesterferien: Evtl. Seminararbeit
  • 10. Semester: Klausuren für den Schwerpunkt; Mein Tipp geht im Ergebnis dahin, den Schwerpunkt nicht zu splitten, aber das ist natürlich keine allgemeingültige Lösung. Man kann natürlich auch alles in 6 Semestern machen ;) .

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Nicolas veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet sich ohne Repetitor auf das Examen vor.

Rezension zum Hemmer-Skript „Baurcht Nordrhein-Westfalen“

Titel: Baurecht NRW, Verlag: Hemmer, Auflage: 7. Auflage, Juni 2009, ISBN: 978-3-89634-907-1, Preis: 14.80 €

Skriptenreihen sind auf dem Markt zahlreich vertreten. Die Hemmer-Skripten zählen wohl zu den bekanntesten Lernskripten, unterscheiden sich teilweise aber recht auffällig in ihrer jeweiligen Qualität. Diesmal soll das Hemmer-Skript „Baurecht Nordrhein-Westfalen“ im Blickpunkt stehen.

1. Erscheinungsbild und Aufbau

Der bekannte Hemmer-Aufbau: Anhand einer schematischen Orientierung am Prüfungsaufbau einer Klausur werden die einzelnen Themenbereiche entwickelt. Gelegentlich finden sich hervorgehobene Merksätze, Skizzen und viele Tips und Zusatzerklärungen zum Thema Gesetzessystematik und Klausuraufbau bzw. -anfertigung.

Ein breiter Rand lädt zu Anmerkungen ein. Die üblichen Randnummern dienen der fixen Orientierung, Fußnoten zeigen Literaturhinweise an (Rechtsprechung, Kommentare).

Der Aufbau ist daher insgesamt recht klar. Nur vereinzelt ist ein kurzer Blick ins Inhaltsverzeichnis notwendig, um den Überblick zu behalten. Am Ende des Skripts finden sich zahlreiche Wiederholungsfragen, die praktischerweise sehr gut in Karteikarten umgewandelt werden können.

2. Inhalt

Inhaltlich deckt das Skript das komplette wesentliche Baurecht NRW ab. Die verschieden Klagearten und Rechtsschutzmöglichkeiten werden umfassend erörtert, sowie immer wieder in Zusammenhang mit dem allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht gestellt. Dadurch lässt sich bereits Gelerntes schnell wieder ins Gedächtnis rufen. Das materielle Baurecht wird mit vielen Beispielen und „Mini-Fällen“ veranschaulicht.

Der „Prüfungsaufbau“ des Skripts hilft dabei ungemein, die zahlreichen Probleme an den richtigen Stellen in der Klausur zu verorten. Größter Kritikpunkt, der sich eigentlich meiner Erfahrung nach durch die ganze Hemmer- Skriptenreihe zieht, ist die teilweise Häufung inhaltlicher Fehler. Neben den üblichen Rechtschreibfehlern, werden teilweise „Hausnummern“ angegeben, die – zumindest im Landesrecht NRW – so gar nicht existieren. Wenig einleuchtende Verweise in die BayBO lassen auf die ursprünglich bayrische Herkunft des Hemmer-Repetitoriums schließen. Eine kurze Kontrolle des Gesetzestextes ist daher (sowieso immer) empfehlenswert. Auch die Verweise auf Randnummern können immer wieder kleinere Fehler enthalten, sodass ein genaues Lesen auch hier unerlässlich ist.

3. Sprache

Häufig richtet sich der Autor direkt an den Leser und versucht, ihn durch Hinweise und Erinnerungen an zuvor Besprochenes in die richtigen „Bahnen“ zu lenken. Oberstes Gebot sind dabei das Erlernen von Zusammenhängen und das „Arbeiten am Sachverhalt“ im Sinne einer schlüssigen Argumentation. In den meisten Fällen ist dies auch recht hilfreich und geht über das hinaus, was ein gutes Lehrbuch zu leisten vermag.

Negativ fallen dann nur solche Passagen auf, die anscheinend der Beruhigung des Lesers dienen sollen, indem naturgemäß komplizierte Sachverhalte „als gar nicht so schwierig“ dargestellt werden. Für den Studienanfänger mögen die Anmerkungen hilfreich sein, fortgeschrittenere Semester könnten diese schnell als überflüssig oder gar lästig (Lesefluss!) betrachten. Ist wohl Geschmackssache. Die Darstellung der Problemschwerpunkte ist meisten sehr klar gehalten und in keinster Weise ausufernd. Die wichtigsten Argumente werden zuverlässig genannt. Sog. „Exkurse für Fortgeschrittene“ sollen eine vertiefendere Beschäftigung mit dem Themenkomplex gewährleisten und den Anfänger nicht überfordern.

4. Fazit

Bei dem Werk handelt es sich um ein umfassendes Skript, das ich bei meiner (repetitorlosen) Examensvorbereitung als Grundlage genommen habe. Sämtliche Bereiche werden angemessen abgedeckt und können, wenn gewünscht, noch vertieft werden. Ein gutes Grundwissen über die Systematik des allgemeinen Verwaltungs- und insbesondere Verwaltungsprozessrechts sollte aber vorhanden sein. Ärgerlich sind allenfalls die (nicht gravierenden) Fehler, die sich in der Summe aber bemerkbar machen und dahingehend eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit erfordern. Dies kann natürlich auch seinen Lerneffekt haben. ;-) . Nichtsdestotrotz sollte sich Hemmer in der Hinsicht noch einmal verbessern. Es sollte darauf hingewiesen werden, sich unbedingt die 7.Auflage von Juni 2009 zuzulegen, da in der vorhergehenden Version von Januar 2007 die Neuregelungen nach dem Bürokratieabbaugesetz I und II des Landes NRW (Stichwort: Vorverfahren) noch nicht berücksichtig sind.

Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, ist einer der beiden Häftlinge, die letzte Woche aus der JVA Aachen ausgebrochen sind, noch immer auf der Flucht. Grund genug, sich mit dem doch oft stiefmütterlich behandelten § 120 StGB – Gefangenenbefreiung zu befassen.

  • Tatbestand: Ich verzichte an dieser Stelle einmal auf genau Definitionen, diese können in jedem Kommentar/Lehrbuch nachgelesen werden. Stattdessen soll die Struktur und die Systematik in den Vordergrund gerückt werden. Die Vorschrift schützt die staatliche Verwaltungsgewalt über Gefangene, dabei ist wichtig zu erkennen, dass es nicht auf die materielle Richtigkeit der Inhaftierung ankommt, es können also auch „Unschuldige“ Gefangene im Sinne des Tatbestandes sein. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, dass der Gefangene selbst nicht Täter des § 120 StGB sein kann, denn den Freiheitsdrang des Einzelnen will man nicht unter Strafe stellen, es wird von einem Gefangenen nicht erwartet, sich der Inhaftierung willenlos zu ergeben (Lesehinweis: Mitgefangener als Täter?). Die Handlungsalternativen des Verleitens/Förderns sind entsprechend der Anstiftung/Beihilfe auszulegen und schließen Strafbarkeitslücken, denn im Rahmen der Gefangenenbefreiung fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat (s. o. Gefangener ist kein tauglicher Täter).
  • Rechtfertigung: An dieser Stelle kann man ein kleines Problem verorten, nämlich die Befreiung eines Unschuldigen. Nachdem man auf Tatbestandsebene dessen Gefangeneneigenschaft bejaht, kann eine Rechtfertigung geprüft werden im Rahmen des § 34 StGB (nicht § 32 StGB, der Staat kann wohl nicht „angreifen“). Überwiegendes Interesse wäre dann evtl. die Freiheit des Einzelnen im Gegensatz zum Strafvollzugsanspruch des Staates. Dennoch muss man gerade im Hinblick auf die Ausführungen zu materiellen Richtigkeit der Inhaftierung (s. o. im Rahmen des Tatbestandes) davon ausgehen, dass es nicht Sache der Wärter, der Mithäftlinge, der Angehörigen ist, sich über ergangene Strafurteile in Form der „Selbstjustiz“ hinwegzusetzen. Eine Rechtfertigung muss daher grundsätzlich ausscheiden (mMn kann man in schweren Ausnahmefällen anders entscheiden).
  • Qualifikation: Hier ist § 120 Abs. 2 StGB zu beachten, für den „Gefängniswärter“.

Meiner Meinung nach eignet sich der § 120 StGB hervorragend für eine Examensprüfung (schriftlich, wie mündlich). Denn erstens kennen die Prüflinge die dortigen Definitionen in den seltensten Fällen auswendig, sodass improvisiert werden muss. Zudem sind Kenntnisse in Sachen Schutzrichtung erforderlich, es gibt nur einen eingeschränkten Täterkreis und demnach spezielle Handlungsalternativen. Zudem können § 32 StGB und § 34 StGB abgefragt werden. Dies erfordert systematisches und penibles Vorgehen, denn leicht kann einem ein schwerwiegender Fehler unterlaufen, z.B. die Prüfung des § 120 StGB für den Häftling.

edit: Auf Leserwunsch füge ich noch einige wichtige Definitionen an:

Gefangener: Derjenige, der sich kraft Hoheitsgewalt und formell rechtmäßig in staatlichem Gewahrsam einer Behörde befindet.

Befreien: Ist das Aufheben des staatlichen angeordneten Gewahrsams.

Verleiten/Fördern: Vgl. die Definitonen zur Anstiftung und Beihilfe.

Wir alle haben sicherlich bereits davon gehört, dass mittels einer Volksabstimmung in der Schweiz das Verbot von Minaretten eingeführt wurde. Zu den Hintergrundinformationen siehe den Artikel bei FAZ.NET. Im Folgenden soll deshalb kurz diskutiert werden, inwiefern ein solches Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang stehen würde.

Eingriff in den Schutzbereichs von Art. 4 GG

Glaube im Sinne des Art. 4 GG ist die Überzeugungen, die der einzelne von der Stellung der Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Geschützt sind nicht nur religiöse, sondern auch areligiöse Weltanschauungen. Gewährleistet wird nicht nur die innere Überzeugungsbildung, sondern auch die Glaubensverwirklichungsfreiheit, mit der die Bekenntnisfreiheit weitgehend identisch ist. Die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2) ist ein Unterfall der Glaubensverwirklichungsfreiheit. Art. 4 Abs. 1 GG schützt demnach die Freiheit des einzelnen, einen Glauben zu haben, der Glaubensüberzeugung entsprechend zu leben und zu handeln sowie negativ die Freiheit, kultischen Handlungen eines nichtgeteilten Glaubens fernzubleiben.

Vorliegend ist der Bau eines Minaretts als Glaubensbekundung der muslimischen Bürger zu verstehen. Folglich ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG tangiert. Ein Eingriff liegt ebenso vor, da die Ausübung der Glaubensbekundung durch das Verbot eingeschränkt wird.

Rechtfertigung des Eingriffs

Art. 4 Abs 1–2 GG stellt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht unter einen Gesetzesvorbehalt. Das verfassungssystematische Prinzip der Schrankenspezialität schließt es aus, die für andere Grundrechtsgewährleistungen formulierten Vorbehalte auf Art 4 Abs 1 und 2GG zu übertragen. Auch aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 ff. WRV lässt sich kein Gesetzesvorbehalt herleiten.

Ihre Schranken findet die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art 4 Abs 1 und 2 GG folglich nur in Verfassungsrecht, mit dessen Verwirklichung der Freiheitsgebrauch im Einzelfall kollidiert (also Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter, die mit Verfassungsrang ausgestattet sind). Wo nicht sowohl die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als auch jene kollidierende Verfassungsnorm ungeschmälert zu verwirklichen sind, gebietet das Prinzip der Einheit der Verfassung einen schonenden Ausgleich beider Verfassungsgüter im Wege praktischer Konkordanz.

Vorliegend fällt es bereits schwer, Grundrechte Dritter oder sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter als von den Minaretten betroffene Positionen zu nennen. Die negative Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG von Nichtmuslimen ist hier nicht tangiert, da die Minarette keine solche Wirkung ausstrahlen, wonach Passanten die Religion des Islams aufgedrängt wird (anders hingegen das BVerfG im sog. Kruzifixurteil, wo die negative Religionsfreiheit der Schüler betroffen war, als in Klassenräumen Kreuze als Symbole des christlichen Glaubens aufgehängt wurden).

Ausschließlich die allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen, die sich optisch und grundsätzlich an den Minaretten stören, ist hier durch die Erlaubnis von Minaretten tangiert. Ein solch geringfügiger Eingriff muss jedoch hinter der grundsätzlich schrankenlos gewährleisteten Religionsfreiheit der Muslime im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zurückstehen. Ein Eingriff in Art. 4 GG wäre durch ein Gesetz, was den Bau von Minaretten verbietet, somit nicht gerechtfertigt.

EMRK

Unabhängig davon, ob die Schweizer Verfassung ebenfalls die Religionsfreiheit mit Verfassungsrang ausstattet, ergibt sich die Religionsfreiheit auch aus Art. 9 EMRK. Ein Verstoß gegen die EMRK kann vor dem EGMR geltend gemacht werden.

In Deutschland hat ein solches Urteil allerdings keinen Verfassungsrang, da der völkerrechtliche Vertrag zur Transformation ins deutsche Recht lediglich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat. Nach dem BVerfG müssen die Erwägungen eines solchen Urteils jedoch weitestgehend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der eigentlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Sachverhalt
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: “Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.” Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Grundsätzlich ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, diene der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der StVO verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet sei, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstöße gegen die guten Sitten und sei deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch sei dies eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb. Deshalb sei bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen – so der BGH in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.) Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.

Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie in diesem Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08

Andere Fallkonstellation: BGH-Urteil aus dem Jahr 2005

Dieser Fall unterscheidet sich in seiner Fallkonstellation von einem Urteil des BGH vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490. Dort ging es ebenfalls um die Rückabwicklung eines sittenwidrigen Kaufvertrages über ein Radarwarngerät. Jedoch hatte die Klägerin nicht ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB geltend gemacht. Vielmehr ging es in diesem Fall um die Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel. Vertragliche Mängelgewährleistungsansprüche kamen wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar zog die Beklagte (Verkäuferin) infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile. Jedoch traf der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs die Klägerin, wie der BGH ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht unbillig, da die Klägerin ebenfalls sittenwidrig handelte und dem verbotenen Verhalten noch näher stand als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot in der StVO zu verwenden.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04

Examensrelevanz
Zwei sehr interessante und examensrelevante BGH-Entscheidungen, die man gut auch in Form eines Grundfalls mit einer Abwandlung (BGH-Urteil aus dem Jahr 2005) im Rahmen einer Zivilrecht Examensklausur prüfen könnte. Bei einer möglichen Fallfrage „Was kann die Klägerin unternehmen?“ in der Klausur wäre die Schwierigkeit gewesen, überhaupt erst einmal drauf zu kommen, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag gegeben sein könnte, unabhängig davon, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag als ganzes wirksam ist oder nicht.

Da ich momentan eine Arbeitsgemeinschaft im Staatsorganisationsrecht leite, habe ich mir eine Reihe von Fallbüchern angeschaut; unter anderem auch das jetzt neu erschienene Fallbuch von Degenhart “Klausurenkurs im Staatsrecht I – Ein Fall- und Repetitionsbuch für Anfänger” (ISBN 978-3-8114-9742-9).

Erscheinungsbild und Aufbau

Das Erscheinungsbild dieser Fallsammlung gestaltet sich wie üblich bei der Schwerpunktereihe von C.F. Müller: Die Sachverhalte und Lösungen sind lehrbuchartig mit ausreichend Zwischenüberschriften dargestellt, wobei teilweise wichtige Begriffe durch Fettdruck hervorgehoben werden. Hieran lässt sich nichts aussetzen. Wem dieses Design nicht zusagt, muss auf andere Lehrbuchreihen zurückgreifen.

Der Aufbau des Fallbuchs ist selbsterklärend: Das Buch enthält insgesamt 20 Fälle, die suksessive präsentiert werden. Ganz normal also für ein Fallbuch.

Zum Inhalt

Die Falllösung zu den Fällen sind sehr ausführlich und didaktisch gut dargestellt. Positiv fällt auch auf, dass zunächst Vorüberlegungen zu den Falllösung angestellt werden, wobei auf die einzelnen Anhaltspunkte und Textbausteine in der Klausur eingegangen wird. So wird also zumindest auch Klausurtaktik vermittelt.

Nett ist es auch, dass im Anschluss an einen Fall nochmal im Rahmen einer Wiederholung und Vertiefung abstraktes Wissen, das im Zusammenhang zu den jeweiligen Fällen steht, präsentiert wird. Zu diesen abstrakten Ausführungen gilt es jedoch zu sagen, dass diese äußerst knapp und meist unvollständig sind, so dass im Zweifel doch ein Lehrbuch herangezogen werden sollte, um die inhaltlichen Facetten, die nicht in der Falllösung vorkamen, vollumfänglich zu vertiefen.

Was äußerst negativ auffällt (allerdings nicht bloß bei diesem Fallbuch), ist der Fakt, dass entgegen des Titels ” Klausurenkurs im Staatsrecht I” doch knapp die Hälfte der Fälle Grundrechte und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde behandeln (also Staatsrecht II). Sofern man also mehr als 10 Fälle gezielt für das Staatsorganisationsrecht bearbeiten möchte, ist dieses Buch nicht unbedingt geeignet. Wenn man eine gemischte Sammlung für Staatsrecht I und II sucht, liegt man mit dem Buch hingegen richtig, da auch die Fälle zum Staatsrecht II sehr ordentlich dargestellt werden.

Fazit

Alles in allem halte ich dieses Fallbuch für empfehlenswert. Das ist bemerkenswert, da ich noch von meinem ersten Semester einen äußerst negativen Eindruck von Degenhart’s Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht habe und insofern voreingenommen war. Seine Fallsammlung ist m.E. aber deutlich gelungener und vermittelt das Wissen auch leicht verständlich, so dass Studenten im ersten Semester die Materie gut vermittelt bekommen.

Es handelt sich somit um eine gelungene Sammlung von Fällen zu den Themen Staatsrecht I und II. Ob man sich das Buch deswegen extra kauft oder die Fälle einmalig im Seminar durcharbeitet, bleibt dem Studenten selbst überlassen. Wer eine umfangreichere Fallsammlung speziell für das Staatsorganisationsrecht sucht, sollte jedoch auf andere Literatur bzw. mehrere Fallbücher zurückgreifen.

23.11.2009

Zugspitz-Lauf

Mit einer interessanten und gleichsam examensrelevanten strafrechtlichen Problematik hat sich dieser Tage das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zu befassen. Verfahrensgegenstand sind die Ereignisse um den Zugspitzlauf 2008. Bei dieser Extremveranstaltung haben die Läufer eine Strecke von 16 Kilometern und einen Höhenunterschied von 2200 Metern zu bewältigen. Bei dem besagten Lauf 2008 kam es nun zu zwei Todesfällen, sechs Läufer mussten auf der Intensivstation behandelt werden; Grund waren ein extremer Wettersturz und die nicht adäquate Kleidung der Läufer (z.T. T-Shirt und kurze Hose). Der Veranstalter muss sich heute (u. a.) wegen zweifacher fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten, nachdem er einen Strafbefehl und eine Geldstrafe nicht akzeptiert hat. Der Fall eignet sich für eine Klausur und besser noch eine Mündliche Prüfung.

  • Prozessual ist dabei kurz auf das Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) einzugehen. Dieses kann immer als Zusatzbaustein in eine Klausur eingebaut werden. Entscheidend ist es hier, die Vorschriften zumindest einmal gelesen zu haben und sich dazu mal die Ausführungen in einem Skript oder Lehrbuch anzusehen. Der Strafbefehl dient der schnellen Abwicklung von Delikten, die eher der Massenkriminalität zuzuordnen sind, da auf eine aufwendigen Beweisaufnahmen im Rahmen einer Mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Auch hat dieser Umstand für den Angeschuldigten den Vorteil, sich nicht öffentlich in einer Aufmerksamkeit erregenden Verhandlung zeigen und rechfertigen zu müssen. Dennoch besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist Einspruch einzulegen, § 410 StPO. Wird kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 III StPO. Achtung: Im Rahmen der Prüfung eines Einspruchs kann von Zulässigkeit gesprochen werden (Frist etc.), aber nie von einer „Begründetheit“.
  • Materiell ist der § 222 StGB zu prüfen. Soweit den Nachrichten zu entnehmen ist, wir dem Veranstalter vorgeworfen, er habe das Rennen nicht früh genug abgebrochen und die Läufer nicht, bzw. zu spät entsprechend informiert, also ist eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen zu prüfen, §§ 222, 13 StGB durch Nichtabbruch, bzw. Nichtinformation.
  • Der Erfolg ist eingetreten, zwei Läufer sind tot.
  • Die notwendige Handlung, die in einem frühzeitigen Abbruch des Rennens gesehen werden kann, wurde nicht durchgeführt, was aber möglich gewesen wäre. Im Sinne eine „Quasi Kausalität“ ist auch davon auszugehen, dass ein frühzeitiger Abbruch des Rennens beide Todesfälle hätte verhindern können (Tatfrage, auf den Sachverhalt achten).
  • Zu diskutieren ist aber eine Garantenstellung des Veranstalters gem. § 13 StGB. Vorliegend könnt der Veranstalter Beschützergarant für die Läufer sein. Dies noch nicht einmal durch die vertragliche Vereinbarung, aber vielmehr durch den Umstand, dass der Veranstalter alle Wetterdaten und alle Informationen rund um den Lauf erhält, prüfen und weiterverarbeiten muss. Denn im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass hier aktuelle und professionelle Wetterdaten zusammenlaufen und bei einer etwaigen Gefahr weiterzugeben sind. Die Läufer sind also darauf angewiesen und vertrauen darauf, dass der Veranstalter im Falle einer denkbaren Gefahr reagiert. Eine Garantenstellung in Form eines Beschützergaranten kann also bejaht werden. Die Modalitätenäquivalenz im Rahmen des Unterlassens ist ebenfalls recht unproblematisch zu bejahen.
  • Begründungsbedarf ist aber im Rahmen der objektiven Zurechnung nötig. Denn zu beachten ist die Tatsache, dass keiner der Läufer gezwungen wurde, an dem Lauf teilzunehmen, diese laut Berichten in den vorherigen Veranstaltungen noch sehr wütend reagiert hatten, als ein Lauf in der Vergangenheit auf Grund der unberechenbaren Wetterlage abgebrochen wurde. Allenfalls ein Indiz kann die Tatsache sein, dass es darüber hinaus wohl einen „Haftungsausschluss“ gegeben hat. Es ist also zu fragen, ob diese Tatsache den Zurechnungszusammenhang gesperrt haben könnte, denn vorliegend könnte ein Fall eine eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vorliegen (eine Fremdgefährdung kommt mMn bei einer solchen Sportveranstaltung, bei der die Hauptgefahr vom Wetter und nicht den Mitsportlern/Gegnern ausgeht, nicht in Betracht. Ebenso liegt keine fehlende Beherrschbarkeit der Gefahr vor, da man das Rennen hätte durchaus abbrechen können. Hier kann aber evtl. auch in eine andere Richtung argumentiert werden). Die Einsichtsfähigkeit kann bejaht werden, fraglich bleibt, ob sich vorliegend das eingegangene Risiko realisiert hat. Argumentiert werden kann damit, dass es den Extremsportlern klar gewesen sein muss, dass es gerade im Hochgebirge zu schnellen und krassen Wetterumschwüngen kommen kann, die mitunter auch Schnee im Sommer bereithalten können. Dieser Umstand wurde den Beteiligten auch im Rahmen des vorgelegten Vertrages noch einmal vor Augen geführt. Es war demnach zwar nicht von vorneherein klar, dass die Wetterbedingungen solche extremen Ausmaße erreichen würden, es war aber eben gerade im Rahmen des Möglichen und Denkbaren. Im Grunde muss gefragt werden, wo die Verantwortung eines jeden Läufers endet und wo die des Veranstalters anfängt. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung kann also mMn bejaht werden. Anders stellt sich der Fall jedoch dar, wenn sich die Gefahr um den Lauf derart verdichtet, dass ein schnelles Eingreifen geboten ist und der Veranstalter nichts unternimmt oder wenn auf Seiten des Veranstalters ein überlegenes Wissen vorliegt, dass die Teilnehmer nicht haben (umstr.).
  • Die Elemente der objektiven und subjektiven Fahrlässigkeit und des Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind stark vom Sachverhalt abhängig. Dieser wird im Zweifel immer genug Argumentationsmaterial liefern.

Die angesprochenen Probleme sind examensrelevant, insbesondere der Strafbefehl sollte in Grundzügen bekannt sein, ebenso der Aufbau zum fahrlässigen Unterlassungsdelikt.

Der Fall Brender – ein Prüfstein für die Rundfunkfreiheit
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.
Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.
Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.
Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.
Unterzeichnende (in alphabetischer Reihenfolge):
Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin
Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück
Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen
Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock
Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen
Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam
Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg
Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg
Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld
Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam
Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen
Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder
Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin
Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel
Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover
PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut
Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg
Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld
Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth
Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam

Die Einflussnahme der Politik auf das öffentlich-rechtliche Fernsehen ist eine lange und leidige Geschichte. Doch nach dem offenen Versuch Roland Kochs, den ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender aus seinem Amt zu verdrängen, sehen viele eine neue Qualität erreicht und schlagen Alarm. Die Debatte nahm nun durch einen offenen Brief einiger Staatsrechtler wieder Fahrt auf, dessen Wortlaut und Unterzeichner wir hier “abdrucken”:

“Prüfstein für die Rundfunkfreiheit”

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.

Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.

Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.

Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.

Unterzeichner: Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin; Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück; Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen; Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock; Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen; Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam; Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg; Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg; Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld; Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam; Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen; Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder; Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin; Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel; Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg; Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover; PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut; Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe; Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg;Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld; Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth; Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam

Über die Verfassungsbeschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden.
Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <69>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen, um die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären zu lassen und sie dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und als Versammlungsveranstalter im Interesse zahlreicher Betroffener daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und Verfassungsbeschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die grundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen Frieden bereits ausführlich Stellung genommen; die Sache war entscheidungsreif, der Senat hatte sie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll die erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung. Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.>), kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine Verfassungsbeschwerde entschei

Einordnung der Problematik und Sachverhalt

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Strafbarkeit der Volksverhetzung (Stichwort: § 130 IV StGB als ausnahmsweise zulässiges Sonderrecht, 1 BvR 2150/08) mit dem Grundgesetz gab es neben der Problematik rund um Meinungs- und Versammlungsfreiheit noch einen weiteren interessanten Aspekt, der zwar für die breite Öffentlichkeit weniger wichtig, dafür aber umso klausurrelevanter ist. Die Urteilsverfassungsbeschwerde des ehemaligen NPD-Vize Jürgen Rieger, über dessen Tod wir bereits im Hinblick auf den von der NPD in Wunsiedel geplanten Gedenkmarsch berichtet hatten, richtete sich letztlich gegen § 130 StGB. Jürgen Rieger und die NPD hatten einen Gedenkmarsch für Rudolf Heß geplant. Dieser wurde mit der Begründung untersagt, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da § 130 IV StGB durch diesen Gedenkmarsch verletzt werde. Das BVerwG hatte dieses Versammlungsverbot letztinstanzlich bestätigt. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde Jürgen Riegers als Versammlungsleiter. Noch vor Urteilsverkündung starb er.

Lösung des BVerfG

Zunächst stellt das BVerfG fest, dass die Rechtsfolgen für den Tod des Beschwerdeführers nicht gesetzlich normiert sind. Angesichts des höchstpersönlichen Charakters der Verfassungsbeschwerde sei jedoch grundsätzlich von einer Erledigung auszugehen, sodass das Verfahren eingestellt werden könne. Vorliegend sei jedoch angesichts der überragenden Bedeutung des Verfahrens, seiner Präjudizwirkung, der Entscheidungsreife und der zahlreichen vorangegangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen eine Ausnahme möglich. Die Verfassungsbeschwerde habe auch die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden.

Im Folgenden das entsprechende Zitat, BVerfG vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08, Rn. 42 ff.: “Über die Verfassungsbeschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden.

Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <69>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen, um die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären zu lassen und sie dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und als Versammlungsveranstalter im Interesse zahlreicher Betroffener daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und Verfassungsbeschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die grundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen Frieden bereits ausführlich Stellung genommen; die Sache war entscheidungsreif, der Senat hatte sie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll die erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung.

Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.>), kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine Verfassungsbeschwerde entscheiden.”

Zu ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2009 – 6 Ca 4447/09; 6 Ca 4448/09

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Rechtsanwälte, die als “Non-Equity-Partner” bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sind,  nicht als Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne einzustufen sind. Das Gericht verwies den Rechtsstreit zweier Anwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei deshalb an das Landgericht in Düsseldorf, da kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG am Streit beteiligt war.

Für alle nicht großkanzleigeschädigten: Non-Equity-Partner (oder Salary-Partner) sind Partner einer Rechtsanwaltskanzlei (unabhängig von der Rechtsform), die keine quotale Gewinnbeteiligung als Vergütung erhalten, sondern die ein festgelegtes (bei den großen Kanzleien wohl äußerst üppiges) Gehalt beziehen.

Examensrelevanz

Im Examen wird natürlich kaum ein Fall geprüft, wo es die Arbeitnehmereigenschaft eines Salary-Partners zu untersuchen gilt. Ich möchte aber ins Gedächtnis rufen, dass die Frage, wie die Arbeitnehmereigenschaft zu beurteilen ist, nach einer typologischen Betrachtung erfolgt.

Es müssen also alle Anhaltspunkte, die im Sachverhalt preisgegeben sind, erörtert werden, so dass im Rahmen einer Gesamtschau ein Urteil gefällt werden kann. Man kann hier die folgen