Dieter Birk / Rainer Wernsmann, Klausurenkurs im Steuerrecht, 2. Aufl. 2009 C.F.Müller, Heidelberg, 288 Seiten, € 22,00, ISBN 978-3-8114-8105-3

Der „Klausurenkurs im Steuerrecht“ aus der Schwerpunkte Klausurenkurs-Reihe richtet sich an Jurastudenten, die sich auf die Klausur im Schwerpunktbereich Steuerrecht vorbereiten, aber auch an Studenten der Wirtschaftswissenschaft, die sich in den Steuerrechtsprüfungen auch mit dem Lösen steuerrechtlicher Fälle befassen müssen. Das Buch enthält Verweise zum von uns bereits vorgestellten Buch „Dieter Birk – Steuerrecht“, so dass man sich schnell in die die jeweiligen Themengebiete einlesen kann.

Inhalt
Nach einer Einführung in die Anforderungen an das Schreiben steuerrechtlicher Klausuren und Seminararbeiten, die meiner Meinung nach etwas zu lang geraten ist (38 Seiten), werden insgesamt 14 Originalklausuren, die in der Übung im Steuerrecht oder im Schwerpunktbereich als Abschlussklausuren gestellt worden sind und eine Originalseminararbeit dargestellt. Dabei sind die Klausuren so ausgewählt, dass zentrale Probleme aus dem Einkommensteuer -, Umsatzsteuer- und Unternehmensteuerrecht sowie dem Steuerverfahrensrecht besprochen werden.

Würdigung
Positiv hervorzuheben ist, dass die Schwerpunkte, der Schwierigkeitsgrad und die Bearbeitungszeit jedem Klausursachverhalt vorangestellt werden, so dass man die Möglichkeit hat, sich gegebenenfalls in ein Themengebiet erst noch einmal einzulesen, bevor man die Klausur löst, und durch das Erstellen einer Lösung in der vorgegebenen Zeit den Ernstfall proben kann. Vorüberlegungen und eine Lösungsskizze vor der ausformulierten Lösung wie auch die Wiederholung der klausurrelevanten Probleme und allgemeine Prüfungsschemata nach der Lösung runden das positive Gesamtbild ab.

Das Buch ist für die Vorbereitung auf die Schwerpunktklausur im Steuerrecht zu empfehlen. Da es sich um Originalklausuren handelt, kann man sich einen ersten Einblick darüber verschaffen, wie in etwa eine Schwerpunktklausur aussehen könnte. Zudem verschafft das Buch durch die Kombination von Fällen und Übersichten über die wichtigen Probleme einen sehr guten Überblick über das doch sehr umfangreiche Rechtsgebiet.

Die Stadt Köln hatte für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des “Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen” ausgesprochen.

Hiergegen ist das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen (Az.: 20 L 88/10). Das VG wies darauf hin, dass  rein vorsorgliche Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot nach dem OBG grundsätzlich nicht zulässig sind. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine “Gefahr” i.S.d. § 14 I OBG dar. Die Benutzung von Glasbehältern ist an sich nicht gefährlich. Sie wird es im Regelfall erst dadurch, dass  Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte hinzukommen.

Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten

Schenkungen zwischen Ehegatten werden regelmäßig als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt. Solche Zuwendungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Bei unbenannten Zuwendungen ist das Schenkungsrecht, insb. die Rückforderungsansprüche nach §§ 528 ff. BGB nicht anwendbar; es handelt sich um ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art.

Eine unbenannte Zuwendung wird allein geleistet, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Werden dagegen weitere Zwecke verfolgt, beispielsweise die Schaffung gemeinschaftlicher Vermögenswerte, handelt es sich nicht um eine solche Zuwendung.

Sofern die Ehe scheitern sollte, kann eine Rückforderung nur unter den strengen Anforderungen von § 313 BGB erfolgen (Störung der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrag sui generis). Meist wird eine Rückforderung hier aber am normativen Element (Zumutbarkeit) scheitern, da eine Rückabwicklung in Ehesachen über die differenzierten Regeln des Zugewinnausgleichs gelöst werden sollen. Nur im Ausnahmefall einer groben Unbilligkeit ist unabhängig vom Zugewinnausgleich eine Rückforderung möglich.

Zuwendungen der Schwiegereltern

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH wurden Zuwendungen der Schwiegereltern ebenso wie unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten behandelt. Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert.

Solch eine Zuwendung sei nunmehr als Schenkung und nicht mehr als ein den unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Entsprechend den obigen Erörterungen konnten die Schwiegereltern nach der damaligen Rechtsprechung ihre Zuwendungen an das Ehepaar grundsätzlich nicht nach §§ 346 I, 313 III BGB zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Der BGH löste den Fall im Rahmen des Schenkungsrechts allerdings nicht über §§ 528 ff. BGB, sondern auch über die Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen besteht regelmäßig darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer (je nach Einzelfall zumindest partiellen) Rückabwicklung eröffnet ist.

Die Rückabwicklung der Schenkung hat nach dem BGH im Gegensatz zu unbenannten Zuwendungen grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Man kann hier also nicht wie bei unbenannten Zuwendungen im Rahmen des normativen Elements mit dem Zugewinnausgleich als vorrangiger Bestimmung argumentieren.

Der BGH weist allerdings darauf hin, dass regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.

Die Lösung des BGH überzeugt. Die Intention einer Schenkung der Schwiegereltern erfolgt regelmäßig nicht, um das eheliche Zusammenleben zu fördern, sondern um ihrem Kind eine monetäre Förderung zukommen zu lassen. Aufgrund der Einschränkungen in Bezug auf die Höhe des Anspruchs ergibt sich nach dem BGH aber in der Regel keine komplette Rückabwicklung der Schenkung i.S.v. §§ 346 I, 313 III. Es besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung der Schenkung nach § 313 I. Die überbezahlte Leistung kann in diesem Fall m.E. nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes durch die Vertragsanpassung).

Examensrelevanz

Diese Problematik ist unwahrscheinlich examensrelevant. Das neue Urteil des BGH muss man kennen. Wenn eine solche Konstellation abgefragt wird, kann man ohne Kenntnis der Rechtsprechung kaum einen Blumentopf gewinnen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.1.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.

Sachverhalt
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidung und Lösung
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in § 573 II BGB geregelt:

§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. …
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.

Examensrelevanz
In der mietrechtlichen Examensklausur ließe sich diese neue BGH Entscheidung beispielsweise mit einer Räumungsklage verbinden. Dabei wäre in etwa nach folgendem Schema vorzugehen:

Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. §§ 546 Abs. 1, 549 Abs. 1 BGB

I. Mietvertrag wirksam zustande gekommen?

II. Beendigung des Mietverhältnisses

1. durch Zeitablauf gemäß § 542 Abs. 2, 549 Abs. 1 BGB

2. durch Kündigung
  a) Beendigung durch fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 549 Abs. 1, 569 BGB
  b) Beendigung durch ordentliche Kündigung nach §§ 573 Abs. 2, 568, 573c Abs. 1 S. 1 BGB
    aa) Kündigungsgrund gemäß § 573 BGB
      aaa) Berechtigtes Interesse des Vermieters i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BGB
      Hier zu prüfen: Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
      nun nach BGH auch bei Nichte (+)
      bbb) Schriftliche Darlegung des Eigenbedarfs, § 573 Abs. 3 S. 1 BGB

    bb) Wirksame Kündigungserklärung
      aaa) Schriftform gemäß § 568 Abs. 1 BGB
      bbb) Zugang der Kündigungserklärung nach § 130 BGB

    cc) Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 BGB
      - Grundsatz: § 573c Abs. 1 S. 1 BGB, spätestens bis zum dritten Werktag,
      Kündigung dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam
      oder Verlängerung der Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 S. 2 BGB

    dd) Kein wirksamer Widerspruch mit Verlängerungsverlangen gemäß § 574 BGB

Der Klausurersteller könnte das aktuelle BGH Urteil aber auch zum Anlass nehmen, das Urteil vom 16.7. letzten Jahres zur Eigenbedarfskündigung einer BGB Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung abzuprüfen. Denn dieser Sachverhalt entspricht eher dem Niveau einer Examensklausur, da man auch einige zusätzliche Probleme wie die Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR, die Stellvertretung der GbR bei der Kündigung in die Klausur mit einbauen und die Mietrechtskenntnisse (§§ 566, 577a BGB) etwas genauer abfragen könnte.

BGH – Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09
AG Baden-Baden – Urteil vom 1. Juli 2008 – 7 C 150/08
LG Baden-Baden – Urteil vom 26. Mai 2009 – 2 S 9/09

Quelle: BGH, Karlsruhe, den 27. Januar 2010

Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Johannes veröffentlichen zu können. Er ist Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Uni Bonn.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu ändern, und hat deshalb nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts gerichtet.

A. Prozessuales

Die Divergenzanfrage ist eine Vorstufe der Vorlage an den großen Senat des BAG. Dieser entscheidet nach § 45 Abs. 1 ArbGG, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist dies Vorlage an den großen Senat jedoch nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Rechtssprechung abgewichen werden soll, erklärt, er halte an seiner Rechtsauffassung fest. Vorliegend hatten der vierte und der zehnte Senat den Grundsatz der Tarifeinheit ihrer Rechtsprechung zu Grunde gelegt. Der Vierte Senat möchte nunmehr davon abweichen. Entsprechend muss sich der zehnte Senat erklären, ob er an der Rechtsprechung festhalten möchte.

B. Vorgeschlagene Lösung

Der vierte Senat würde den Fall wie folgt lösen:

I. Sachverhalt

Der Kläger war im Krankenhaus der Beklagten als Arzt beschäftigt und verlangt für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Er ist Mitglied des Marburger Bundes (=”Gewerkschaft der Ärzte”). Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Ursprünglich hatten die Arbeitgeberseite (VKA) und sowohl ver.di als auch der Marburger Bund die Geltung des BAT vereinbart. Zum 01.10.2005 ersetzen ver.di und VKA den BAT in durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Marburger Bund war an den Verhandlungen dazu nicht beteiligt. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 01.10.2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT, weil der für die Mitglieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 01.10.2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der so genannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden sei.

II. Lösung

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsaufschlages nach den Vorschriften des BAT, wenn diese gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG zwischen ihm und dem Arbeitgeber gelten.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Wer tarifgebunden ist, ist in § 3 Abs. 1 TVG geregelt: Danach sind tarifgebunden Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Vorliegend ist der Kläger Mitglied des Marburger Bundes und die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband VKA. Da zwischen diesen Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag, nämlich der BAT, vereinbart wurde, finden dessen Normen grundsätzlich Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.

1. Bisherige Rechtsprechung: Grundsatz der Tarifeinheit

Allerdings könnte der Anwendung des Tarifvertrages der – ungeschriebene – Grundsatz der Tarifeinheit entgegenstehen. Er besagt – nach bisherigem Verständnis des BAG – zweierlei: Für das einzelne Arbeitsverhältnis dürfen immer nur die Bestimmungen eines Tarifwerkes derselben Tarifvertragsparteien gelten (Auflösung sog. Tarifkonkurrenz). Er kommt jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung auch dann zum Tragen, wenn ein Betrieb vom Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge erfasst wurde, an die der Arbeitgeber deshalb gebunden war, weil er Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder selbst Tarifvertragspartei war, während demgegenüber für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung fand (Tarifpluralität). In einem solchen Fall sollte der speziellere Tarifvertrag alle weiteren verdrängen.

Vorliegend ist der Arbeitgeber durch die Mitgliedschaft im VKA gegenüber den Mitgliedern des Marburger Bundes an den BAT, gegenüber den Mitgliedern von Ver.di jedoch an den TVöD gebunden. Damit liegt ein Fall der Tarifpluralität vor. Speziellerer Tarifvertrag wäre in diesem Fall der TVöD, da der BAT auf Grund der begrenzten Mitgliederschaft des Marburger Bundes nur die Ärzte im Betrieb des Beklagten erfassen würde. Entsprechend würde der BAT verdrängt, so dass der Kläger keinen Anspruch aus diesem geltend machen kann.

Für den Grundsatz der Tarifeinheit führte die Rechtsprechung im Wesentlichen Praktikabilitätserwägungen an. Nur die Geltung eines Tarifwerkes gewährleiste eine praktisch handhabbare und durchschaubare Regelung der Arbeitsbedingungen im einzelnen Arbeitsverhältnis. Die Rechtssicherheit erfordere auch, dass alle Arbeitsverhältnisse eines Betriebes demselben Tarifwerk unterstünden. Die Tarifbindung des Arbeitgebers als Anknüpfungspunkt gewährleiste eine vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung desjenigen Tarifvertrags, der den Erfordernissen des Betriebes und der beschäftigten Arbeitnehmer entspreche. Rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander oder aus der Nichtanwendung von Tarifverträgen in einem Betrieb ergeben, würden dadurch vermieden Außerdem unterscheidet das Tarifvertragsrecht unterscheidet Individual- (§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG) und Betriebsnormen (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2 TVG). Da immer nur die Betriebsnormen eines Tarifvertrages auf in jedem Betrieb angewandt werden, muss in diesem Bereich Tarifeinheit gewahrt bleiben. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auch auf Individualnormen erspart die schwierige Abgrenzung von Betriebs- und Individualnormen.

2. Beabsichtigte Änderung: Tarifpluralität

Nunmehr beabsichtigt das BAG, seine Rechtsprechung zu ändern und den Grundsatz der Tarifeinheit auf Fälle der Tarifkonkurrenz zu beschränken. Tarifpluralität (ein Tarifvertrag pro Arbeitsverhältnis, aber mehrere Tarifverträge in einem Betrieb) wäre demnach möglich.

Vorliegend wäre die Klage begründet, da der Kläger seinen Anspruch aus dem BAT, der im Betrieb neben dem TVöD Anwendung fände, herleiten kann.

Die Rechtsnormen des BAT gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen unmittelbar und zwingend nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Deshalb kann der Kläger einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des BAT verlangen. Eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung besteht ebenso wenig wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Lücke im Tarifvertragsgesetz angenommen werden kann. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität ist zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu verein- baren. Schließlich lässt sich die zwangsweise Auflösung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralität auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenden Folgen z.B. für Arbeitskämpfe sind im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen; entsprechendes gilt für das Betriebsverfassungsrecht.

III. Hinweis: Folgen der Entscheidung

Wie das BAG am Ende der Begründung andeutet, würde die Zulassung von Tarifpluralität weite Kreise ziehen, vor allem im Arbeitskampfrecht. Zunächst hätte die Zulassung von Tarifpluralität schwerwiegende Folgen für die das Verhältnis von Einheits- zu Spartengewerkschaften. Spartengewerkschaften, die nur eine Berufsgruppe vertreten (etwa Cockpit die Piloten) können auch nur für diese Gruppe einen Tarifvertrag schließen. Diese Tarifverträge werden – bei Geltung von Tarifeinheit – häufig durch Tarifverträge der großen Einheitsgewerkschaften (etwa ver.di), die alle Berufsgruppen eines Betriebes erfassen, verdrängt. Erlaubt man das Nebeneinander verschiedener Tarifverträge, stärkt man die Spartengewerkschaften, da ihre Tarifverträge anwendbar bleiben. Gleichzeitig sind Spartengewerkschaften, die häufig Funktionseliten vertreten, also Arbeitnehmer, die für den Arbeitgeber unverzichtbar sind, besonders kampfstark und können dementsprechend gute Abschlüsse erreichen. Dies kann zu Ungleichheiten und Unzufriedenheit in der Belegschaft führen. Es drohen Verteilungskämpfe innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, wenn ein kleiner Teil der Belegschaft für sich hohe Löhne erstreitet, die letztlich auch auf Kosten der anderen Arbeitnehmer gehen.

Auch für den Arbeitgeber ist Tarifpluralität nicht ohne Folgen. Gibt es mehrere Tarifverträge, so drohen auch mehrere Arbeitskämpfe, also insgesamt häufigere Streiks. Diese müssen nicht abgestimmt sein. Hat ver.di gerade einen Vertrag unterschrieben, kann der Arbeitskampf mit dem Marburger Bund beginnen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass sich die Gewerkschaften im Kampf um Mitglieder radikalisieren und sich mit ihren Forderungen gegenseitig hochschaukeln.

IV. Examensrelevanz

Die Praxisrelevanz der Entscheidung ist immens hoch, ihre Examensrelevanz im Verhältnis dazu relativ gering. Fragen des kollektiven Arbeitsrechts sind nicht Pflichtfachstoff. Wer Arbeitsrecht im Schwerpunkt hat, muss diese Entscheidung aber kennen!

BAG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 4 AZR 549/08 (A)

Ich möchte an dieser Stelle nur auf die folgende Meldung im Beck-Ticker hinweisen: AG Flensburg wertet Flirt-SMS-Dienstleistung als Betrug.

Ich muss zugeben, ich verstehe nicht ganz, wo bei einem solchen SMS-Service eine Täuschung, also ein Vorspiegeln falscher Tatsachen liegt. Als ob die Leute, die einem solchen Service eine SMS schicken tatsächlich darauf hoffen, dass sie von einer willigen Jungfrau ernsthafte Liebesgrüße erhalten.

Vielleicht kann mich ja jemand über derartige SMS-Dienstleistungskonzepte aufklären.

Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09)

Nach einem Urteil des OLG Köln hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten (deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten) nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Vom Internetanschluss der Bayerin wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten.

Die Musikfirmen nahmen die Frau als Anschlussinhaberin auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG

Sofern man eine Urheberrechtsverletzung begeht, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass bereits die Kosten für die erste anwaltliche Abmahnung vom Schädiger zu ersetzen sind. Den Wortlaut des § 97a UrhG, der diese Rechtsfolge vorgibt, sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Das Urteil des OLG Köln behandelte zwar einen Sachverhalt, wo diese Norm noch nicht in Kraft getreten war, jedoch ergab sich bereits nach altem Recht aus §§ 670, 677, 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Ausdehnung der Haftung durch besondere Beweispflichten

Im vorliegenden Fall war die Frau jedoch bloß Inhaber des Internetanschlusses. Nach § 97a Abs. 1 UrhG bestünde aber nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten, sofern die Anschlussinhaberin auch als “Verletzer” einzustufen wäre. Ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB wäre hingegen zu bejahen, wenn ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bestand, wobei es hier ebenso auf die “Verletzereigenschaft” ankommt.

Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f).

Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen.

Wie weit die Überwachungspflicht im Einzelfall reicht, musste das OLG Köln jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber treffenämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (so aber auch OLG Frankfurt a.a.O. S. 74).

Dem sei die Anschlussinhaberin im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen, da sie sich lediglich darauf berief, dass sie selbst keine Verletzung begangen habe. In Bezug auf ihren Ehemann und ihre Kinder hat sie sich nicht geäußert. Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags sei von der Verantwortlichkeit der Frau für die beanstandeten Rechtsverletzungen beweisrechtlich auszugehen.

Hilsweise Erörterung der besonderen Kontrollpflichten eines Anschlussinhabers

Nur hilfsweise merkt das OLG Köln noch an an, dass der Vortrag der Anschlussinhaberin auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen habe. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder jedenfalls nicht.

Die Frau hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.

Sofern also mangelnde Computerkenntnisse bei den Eltern vorliegen, gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, um zu verhindern, dass die Kinder unbefugt den PC nutzen. Ein bloßes elterliches Verbot reicht dann nicht aus.

Fazit: Weitgehende Haftung des Anschlussinhabers

Das OLG Köln legt dem Anschlussinhaber erweiterte Beweispflichten auf, wobei das OLG Frankfurt dieser Linie ebenso gefolgt ist. Gleichzeitig wurde vom OLG Köln entgegen der Auffassung anderer Gerichte der Sorgfaltsmaßstab im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 97a UrhG erhöht, der bei der Überwachung des Anschlusses zu beachten ist.

Fraglich bleibt, wie hoch der Sorgfaltsmaßstab für die Fahrlässigkeit im Rahmen des verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG anzusetzen ist. Auch im Bereich des Urheberrechts gilt die Definition des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Einer Privatperson, die über einen Internetanschluss verfügt, kann nicht per Verkehrssicherheitspflicht zu einer ständigen Überwachung des Anschlusses verplichtet sein. Eine weitergehende Schadensersatzhaftung aus § 97 Abs. 2 UrhG, die sich u.A. auf die fiktive Lizenzgebühr beziffern kann,  ist deshalb nur im Hinblick auf die Person einschlägig, die die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Nicolas veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet sich ohne Repetitor auf das Examen vor.

Rezension zum Hemmer-Skript „Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen“

Titel: Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Verlag: Hemmer

Auflage: 3. Auflage (2007)

ISBN: 978-3-89634-769-5

Preis: 14.80 €

Aus der Hemmer Skriptenreihe soll dieses Mal das Skript „Polizei- und Ordnungsrecht NRW“ beleuchtet werden. Wie aus meiner Literaturliste zu „Examen ohne Rep“ hervorgeht, ist dieses Werk fester Bestandteil meiner selbstständigen Examensvorbereitung geworden.

1. Erscheinungsbild und Aufbau

Wie in meinem letzten Bericht zum Skript Hemmer Baurecht NRW, findet sich auch hier der typische Hemmer-Aufbau, der sich konstant durch alle Skripten zieht: Breiter Rand für Notizen und Randnummern, methodische Hinweise („Hemmer-Methode“) und repetitive Merksätze („Hemmer-Sound“), weitere Literaturverweise und abschließende Wiederholungsfragen. Didaktischer Ausgangspunkt bei Hemmer ist bekanntlich das „Lernen am Fall“: Dem Leser sollen die einzelnen Themenkomplexe anhand eines klausurorientierten Prüfungsschemas näher gebracht und mittels kleiner Fallbeispiele erläutert werden. Entsprechend gestaltet sich auch der  Aufbau des Skripts, indem im Wesentlichen nach den einzelnen Klagearten und ihren Problemkreisen vorgegangen wird.

Zwar erfolgt dennoch eine klare Trennung zwischen Polizei- und Ordnungsrecht – insoweit wird auch bei Gleichläufigkeit auf ermüdende Wiederholungen verzichtet – trotzdem kann durch die zahlreichen Verschachtelungen stellenweise der Überblick etwas verloren gehen. Positiv mag daran sein, dass der Leser auf diese Weise angehalten ist, sich jederzeit über die gutachterliche „Standortbestimmung“ bewusst zu sein und, wenn nötig, zurückzublättern. Wer im öffentlichen Recht ausschließlich mittels Prüfungsschemata lernt, wird sich jedoch schnell wohl fühlen, da genau diese das Herzstück der Methodik dieses Skripts bilden.

2. Inhalt.

Genau wie das Skript Baurecht NRW wird auch hier der der gesamte examensrelevante Stoff abgedeckt. Sämtliche Aspekte des Polizei- und Ordnungsrechts (wie z.B Befugnisnormen, Primär- und Sekundärmaßnahmen oder Kostenrecht) werden anschaulich dargestellt und den jeweiligen Klagearten zugeordnet (s.o.). Dabei stellt de Autor immer wieder Bezüge zu den sonstigen Bereichen des Verwaltungsrechts her, sodass die grundsätzlichen Zusammenhänge klar erhalten bleiben. Es versteht sich jedoch von selbst, dass tiefere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht unbedingt vorauszusetzen sind, um ein sinnvolles Arbeiten mit dem Skript möglich zu machen: Bei den „klassischen“ Prüfungspunkten und deren Problemfeldern wird fast ausschließlich und ohne genauere Betrachtungen in das allgemeine Verwaltungsrecht- und Verwaltungsprozessrecht verwiesen.

Zu beachten ist, dass stellenweise bei der Bearbeitung bestimmter umfänglicher Materien auf eine ausufernde Auseinandersetzung verzichtet und stattdessen ein genaues Studium des Gesetzeswortlautes empfohlen  wird. Auch wurde bei der Erstellung des Skriptes offensichtlich mehr Aufmerksamkeit der inhaltlichen Korrektheit des Textes gewidmet, als es sich sonst darbietet: Weniger Rechtsschreibfehler und weniger „Dreher“ bei den Gesetzesangaben. Dadurch gewinnt das Skript zusätzliches Vertrauen neben den sonst sehr schlüssigen Erläuterungen.

Besonders hervorzuheben sind die hier enthaltenen Wiederholungsfragen am Ende des Werkes. Sie eignen sich hervorragend als Grundlage für eine Übertragung auf Karteikarten. Die Fragen sind meistens sehr zielführend gestellt und decken weitgehend den gesamten Stoff ab. Mit Angabe der Randnummern finden sich dann die entsprechenden Textstellen. Freunde von Karteikarten werden hier eine wahre Arbeitshilfe finden, ohne auf den Vorzug selbst erstellter Karten verzichten zu müssen, da immer noch ausreichend Raum für ein knappes Aufbereiten Stoffes in eigenen Worten bleibt.

3. Sprache

Wie von Hemmer gewohnt, wird auf allzu philosophische Erläuterungen und „Untiefen“ diverser Streitstände verzichtet. Stattdessen orientiert man sich an einer klausurnahen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Auffassungen, ohne den gutachterlichen Aufbau aus dem Blickfeld zu verlieren. Entsprechend klar und prägnant ist die sprachliche Darstellung, die nur sehr selten den ein oder anderen argumentativen „Hänger“ aufweist. Nützliche Verweise in Rechtsprechung und Literatur ergänzen das oben Gesagte und lassen eine Beschränkung auf die wesentlichen Inhalte zu.

4. Fazit

Wer sich mit dem beschriebenen Aufbau anfreunden kann, wird in dem Skript eine gute Grundlage finden, die wesentlichen Aspekte des Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen. Von einem sturen Auswendiglernen von Einzelfallproblemen wird durch den Verfasser des Skripts stets abgeraten, was positiv auffällt.

Dabei dürfen sowohl Examenskandidaten als auch „jüngere“ Semester getrost zugreifen. Vor allem letztere werden die (noch ungewohnten) Prüfungsschemata des öffentlichen Rechts zur Vorbereitung auf die ersten Klausuren zu schätzen wissen, während sich der Examenskandidat vor allem über die inhaltliche Vollständigkeit und die praktischen Wiederholungsfragen freut. Insgesamt also eine klare Kaufempfehlung.

Das Niedersächsische Justizministerium hat in einer Pressemitteilung eine Statistik über die Ergebnisse in der Ersten und Zweiten Staatsprüfung in Niedersachsen mitgeteilt:

“Insgesamt 786 Studentinnen und Studenten hatten im Jahr 2009 an einer Ersten Staatsprüfung teilgenommen. Mehr als 75 Prozent waren erfolgreich. Damit ist die Erfolgsquote um gut 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr gestiegen. 21 Absolventen erreichten die Note “gut”. Das entspricht 2,67 %. Bei einer durchschnittlich erzielten Punktzahl von 8,14 Punkten lagen die 10 besten Ergebnisse alle über 12 Punkten.

Bei den Zweiten Staatsprüfungen waren fast 85 Prozent der insgesamt 660 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgreich. “Im bundesweiten Vergleich liegen wir damit deutlich über dem Durchschnitt”, stellte Busemann fest. Die in Niedersachsen 2009 erzielte Durchschnittsnote verbesserte sich ebenfalls von 7,37 Punkten aus den beiden Vorjahren auf jetzt 7,45 Punkte. 24 Absolventen machten Gebrauch von der im vergangenen Jahr neu eingeführten Möglichkeit in einem zweiten Versuch ihre Noten zu verbessern. Von 83 zu einer Wiederholungsprüfung angetretenen Prüflingen waren 57 erfolgreich. Die 10 besten Referendarinnen und Referendare haben mit der Note “gut” abgeschlossen.”

Nur 25% Durchfallquote im Ersten und 15% Durchfallquote im Zweiten Staatsexamen! (Im Vergleich dazu: NRW (Stand 2008) Durchfallquote im Ersten über 30% und im zweiten über 20%.)
Durchschnittsnote im Ersten Staatsexamen 8,14 Punkte und im Zweiten 7,45 Punkte!

Gratulation! Allen anderen, die sich in der Examensvorbereitung befinden, wünschen wir Durchhaltevermögen, das nötige Quäntchen Glück und viel Erfolg!

Quelle: Presseinformation des Niedersächsischen Justizministeriums

In einem Urteil vom 15.09.2009 hatte der BGH zu entscheiden, ob das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch dann gilt, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer Schlägerei, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte unter anderem eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 € erklärt.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision des Beklagten zu, soweit sich der Beklagte durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigte, da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultierten.

Lösung

Beide Parteien haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 253 II BGB. Zu prüfen ist, ob der Anspruch des Klägers infolge Aufrechnung gem. § 387 BGB erloschen ist.

Grundsätzlich liegen hier die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor, die in § 387 BGB zu finden sind: „Schulden zwei Personen einander (Gegenseitigkeit) Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig (Gleichartigkeit) sind, so kann jeder Teil seine Forderungen gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern (Durchsetzbarkeit) und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (Erfüllbarkeit).“

Möglicherweise steht jedoch der Aufrechnung des Beklagten das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB entgegen.

Was regelt das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB?

Grundsätzlich schützt das in § 393 BGB geregelte Aufrechnungsverbot den Geschädigten davor, dass der Schädiger gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnet. Dass der Geschädigte mit einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnet, bleibt also von § 393 BGB unberührt.

Problem: Aufrechnungsverbot gem. § 393 BGB bei Gegenüberstehen von zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung?

Hier in diesem Fall lag die Konstellation vor, dass der Schädiger gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnen wollte. Ob auch in solch einer Konstellation § 393 BGB Anwendung findet, war Gegenstand dieser Entscheidung.

e.A.: § 393 BGB gilt nicht (uneingeschränkt) bei beiderseitiger vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein Aufrechnungsverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind, ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar.

Im Hinblick darauf wird teilweise eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis – wie etwa einer Prügelei – beruhen, befürwortet. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vorschrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der Privatrache gegenüber einem zahlungsunfähigen Erstschädiger vorbeugen wolle. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das Zweitdelikt innerhalb desselben Raufhandels begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in unmittelbarem Anschluss an das erste Delikt darstelle.

Eine andere Auffassung hält eine Korrektur des § 393 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB je nach den Umständen des konkreten Falles für geboten.

Wiederum andere sprechen sich schließlich dafür aus, § 393 BGB nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat.

BGH: Aufrechnungverbot des § 393 BGB gilt uneingeschränkt
Eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen, weil dann in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs gegeben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot deshalb uneingeschränkt.

Ergebnis
Da hier somit das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB uneingeschränkt gilt, kann der Beklagte gegen die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht aufrechnen und ist somit zur Zahlung des Schmerzensgeldes und ggf. weiterer entstehender Kosten verpflichtet.

Examensrelevanz
Über die grundsätzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung hinaus sollte man sich bei der Examensvorbereitung auch einen Überblick über die gesetzlichen Aufrechnungsverbote der §§ 392-395 BGB wie auch über mögliche vertragliche Aufrechnungsverbote verschaffen. Die Problematik dieser BGH Entscheidung eignet sich sowohl die schriftlichen Klausuren als auch für die mündliche Prüfung.

BGH, Beschluss vom 15.09.2009, VI ZA 13/09

Das OLG Hamburg verhandelt zurzeit als Berufungsinstanz über Entscheidungen des LG Hamburg, welches die Hamburger Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, da sie ihre Kunden nicht hinreichend über die mit dem Erwerb von Zertifikaten der Bank Lehman Brothers verbundenen Risiken informiert habe.

Aufgrund der Finanzmarktkrise und der Insolvenz der Bank Lehman Brothers haben die Kunden der Sparkasse keine Chance mehr, ihre Investitionen auch nur ansatzweise wieder zurück zu bekommen. Daher verklagten sie die Hamburger Sparkasse.

Argumente des LG Hamburg (Urteil vom 23.6.2009, 310 O 4/09)

Das LG Hamburg billigte den Klägern einen Schadensersatzanspruch zu und verpflichtete die Bank, 10.100,00 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Lehman Brothers Zertifikats mit der ISIN zum Nennwert von 10.000,00 € zu zahlen. Der Anspruch wurde auf die zentrale Norm des Schuldrechts gestützt: § 280 Abs. 1 BGB. Die Bank habe ihre Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt. Ein solcher sei hier stillschweigend/konkludent geschlossen worden. Vom stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags sei nach dem LG Hamburg auszugehen, “wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.” Dies wurde hier bejaht.

Pflichtverletzung

Auch eine Pflichtverletzung durch fehlerhafte Beratung liege vor.

“Die Beklagte verstieß gegen ihre Verpflichtung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten den Kläger im Rahmen ihrer Beratung von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie wegen des Vertriebs des streitgegenständlichen Zertifikats im Wege von Festpreisgeschäften eine Gewinnmarge erzielt und insoweit auch ein Absatzrisiko trägt. Damit entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Beratung, die nach der schützenswerten Erwartung des Klägers ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen hatte, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Eine Aufklärung des Klägers hierüber ist nicht erfolgt. Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Zertifikat als ausländisches Zertifikat nicht durch die Institutsgarantie der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe gesichert ist.”

Problem: Kausalität für den Schaden?

Somit bestand eine Pflichtverletzung iSv § 280 Abs. 1 BGB. Von einem Verschulden war ebenfalls auszugehen (dieses wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet). Problematisch war hier vor allem noch die Frage der Kausalität der mangelhaften Beratung für die Investitionsentscheidung des Kunden und den damit verbundenen Schaden. Hierzu wendet das LG Hamburg ebenfalls eine Vermutung an, die so zB auch bei Beratungsverträgen mit Anwälten greift: Es gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach davon auszugehen ist, dass die Kunden in Kenntnis der verschwiegenen Umstände von dem Erwerb des Zertifikats Abstand genommen hätte.

LG Hamburg, Urteil vom 23.6.2009, 310 O 4/09

Vor kurzem bin ich auf diesen Artikel hingewiesen worden:

Sechs kostenlose Übungsklausuren – der etwas andere Freiversuch

In diesem Artikel wird diskutiert, inwiefern es sinnvoll erscheint, den Freischuss als Teil der Examensvorbereitung und dementsprechend als bloße Probeklausuren wahrzunehmen. In meinen Augen wenig zielführend – aber wie immer natürlich Ansichtssache.

Sachverhalt

Der Fall ging durch die Medien: In Bad Reichenhall war das Dach einer Eissporthalle unter der Last von Schneemassen eingestürzt und hatte die Besucher unter sich begraben. 15 Besucher – überwiegend Kinder – fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt. Der BGH (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 StR 272/09) hatte nun über die Strafbarkeit eines angeklagten Diplomingenieurs zu entscheiden, der zuvor ein Gutachten über den Zustand des Daches erstellt hatte und darin die Stadt nicht hinreichend vor den Gefahren gewarnt hatte.

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung?

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Strafvorwurf war ein Unterlassen: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung dieses Auftrags unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe (“handnah”) zu betrachten. Die für eine Unterlassensstrafbarkeit erforderliche Garantenstellung nach § 13 Abs. 1 StGB resultierte hier aus der Verantwortung des Angeklagten als sachverständiger Gutachter. Es war gerade seine Verpflichtung, auf entsprechende Gefahren hinzuweisen.

Problem: Kausalität

Problematisch war allein die Frage der hypothetischen Kausalität (Quasi-Kausalität). Bei einem Unterlassensdelikt müsste die gebotene Rettungshandlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.

Das Landgericht hatte dies noch verneint. Nach seiner ansicht verblieben erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Warnhinweise des Angeklagten zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten. Dies folge aus der bisherigen Untätigkeit der Stadt. Diese habe trotz schon früher erfolgter Anregungen, vertiefte Untersuchungen zu veranlassen, und trotz sonstiger Warnhinweise zur Tragfähigkeit des Vordachs des Eingangsbereichs nichts unternommen.

Ganz anders sah dies der BGH: Gebotene Hinweise auf Mängel in der Dachkonstruktion wären für die Stadt geradezu ein Alarmsignal für die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs gewesen. Das Landgericht habe deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall trotz solcher Warnhinweise keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle ergriffen hätten.

BGH, Urteil vom 12. 01.2010 – 1 StR 272/09

LG Traunstein, Urteil vom 18. 11.2008 – 2 KLs 200 Js 865/06

Nachträgliche Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig?

Nach einem aktuellen Urteil des EGMR  (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) hat Deutschland mit der Regelung zur   Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstoßen. § 67d StGB erlaubt auch nach der Verbüßung einer “lebenslangen” Strafe die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Täters.

Freiheitsgarantie und Rückwirkungsverbot verletzt?

Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in Art. 5 EMRK und das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von 50.000 Euro zu.

Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem, dass diese Regelung bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war, und die Karlsruher Richter genau zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen waren.  Nach Ansicht des BVerfG sei das Rückwirkungsverbot (Art. 103 GG) auf die Sicherungsverwahrung nicht anwendbar. Hier sei die grundlegende Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB zu beachten. Das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach Art. 103 Abs. 2 GG sei auf Maßregeln der Besserung und Sicherung wie die Sicherungsverwahrung gerade nicht anwendbar.

Ganz anders der EGMR: Art. 5 § 1 EMRK sei verletzt, weil es hinsichtlich der Verlängerung der Sicherungsverwahrung keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug gegeben habe.

Strafe oder nur Maßregel?

Weiter kritisierte der EGMR, dass die Verlängerung der Sicherungsverwahrung eine nachträglich auferlegte zusätzliche Strafe darstellt und deshalb gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Der EGMR argumentiert, dass die Sicherungsverwahrung einer Strafe sehr wohl ähnlich sei und daher die formale Trennung zwischen Strafvollzug und Maßregelvollzug nicht maßgebend sei. Die Sicherungsverwahrung bedeute genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug. In der Praxis seien Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar würden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ändere. Auch gebe es keine ausreichende psychologische Betreuung speziell für die Bedürfnisse von Häftlingen in der Sicherungsverwahrung.

Fazit und Ausblick

Diese zwei divergierenden Entscheidungen sind vor allem für die mündliche Prüfung wichtig, denn hier wird häufig ein Ausflug in den AT des StGB zu eher unbekannten Vorschriften gewagt. Zudem sollte die prinzipielle Trennung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung bekannt sein. Die Bundesregierung hat übrigens angekündigt, dass sie vorerst keine Konsequenzen aus der Entscheidung des EGMR ziehen will, sondern noch die Große Kammer des EGMR anrufen möchte (Art. 43 EMRK). Gleichwohl lohnt sich die Überlegung, was bei einem EGMR-Verstoß auf nationaler Ebene zu tun wäre. Zum einen könnte § 67d StGB völkerrechtskonform ausgelegt werden und zumindest die Rückwirkung ausgeschlossen werden. Eine wichtige Entscheidung des BGH zur “Umsetzung” von EGMR-Entscheidungen betraf die Frage eines Verstoßes gegen die EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer. Dies hat der BGH bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ein solcher Weg scheint jedoch im vorliegenden Fall zum Schutz der Bevölkerung nicht gangbar.

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 20.1.2010 seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.

Sachverhalt
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt:

“Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …”

Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:
“Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …”

Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des BGH
Auch die Revision der Klägerin zum BGH hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe (“nur weiß“) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus den letzten Entscheidungen bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten.

Zudem hat der BGH klargestellt, dass wegen der unzulässigen Farbvorgabe des Vermieters die Auferlegung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen generell unwirksam sei, da es sich um eine einheitliche Rechtspflicht handle, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Stelle sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so sei die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.

Examensrelevanz
Nach den BGH Entscheidungen vom 18.2.2009 (Az.: VIII ZR 166/08) und vom 23.09.2009 (Az.: VIII ZR 344/08) ist dies nun bereits die dritte höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Farbwahlklausel / Schönheitsreparatur innerhalb eines Jahres. Die Examensrelevanz bleibt und ist hoch. Ein Schema der im Falle der Klausur zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie im Artikel vom 16.1.2009.

Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09
AG Schöneberg, Urteil vom 24. April 2008 – 102 C 192/06
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2009 – 63 S 215/08

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute den § 622 Abs. 2 S. 2 BGB für europarechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Die Bestimmung sieht vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht auf die jeweilige Kündigungsfrist angerechnet werden. § 622 Abs. 2 S. 2 BG verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.

Das als Berufungsgericht angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit befragt.

Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei einer Essener Firma angestellt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist hatte er nicht berücksichtigt, vgl. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Entlassung und machte geltend, dass diese Regelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die Kündigungsfrist hätte 4 Monate betragen müssen, was einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren entspreche.

Entscheidung
Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthalte, die auf dem Kriterium des Alters beruhe. Sie behandle somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten seien. Die Richter verwiesen darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels „angemessen und erforderlich“ sein. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht durch die gewünschte personalwirtschaftliche Flexibilität des Arbeitgebers oder die größere berufliche und persönliche Mobilität von jungen Arbeitnehmern gerechtfertigt werden.

Examensrelevanz
Die heutige Entscheidung des EuGH eignet sich vielleicht noch nicht für die schriftlichen Examensklausuren, auf Grund seiner Aktualität jedoch für das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prüfung. Die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Europarecht (hier insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren) sollten deshalb nicht vernachlässigt werden. Zudem empfiehlt es sich, auch einmal in die Mangold-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2005 reinzuschauen. Einen sehr guten Artikel dazu findet Ihr in der NJW 2006, Heft 1/2, Seite 6.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 19.01.2010
Urteil des EuGH vom 19.01.2010 (Rechtssache C-555/07).

Der BGH hat in einem Urteil vom 13. Januar erneut die Rechte von Gaskunden gestärkt und einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben.

Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):

“4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den “Allgemeinen Tarifen” verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.

5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.

9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.”

Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wiederum legten die Kläger Revision ein.

Schema für Prüfung von AGB

Der Lösung des Sachverhalts sei zunächst einmal zu Wiederholungs- und Orientierungszwecken das Schema für die Prüfung von AGB vorgeschaltet.

I. Anwendungsbereich
1. persönlicher Anwendungsbereich: § 310 I
2. sachlicher Anwendungsbereich: § 310 II, IV

II. Vorliegen von AGB: Legaldefinition in § 305 I BGB
“…für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.”

III. Wirksame Einbeziehung
1. Einbeziehungsvereinbarung, § 305 II BGB
2. Einbeziehung in besonderen Fällen, § 305 a BGB
3. keine vorrangige Individualabrede, § 305 b BGB
4. keine überraschende Klausel, § 305 c I BGB
5. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwender, § 305 c II BGB

IV. Inhaltskontrolle
1. Auslegung der Klausel: §§ 133, 157 BGB, beachte § 305 c BGB
2. Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle: § 307 III BGB
3. Inhaltskontrolle:
a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit,§ 309 BGB
b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
c. Generalklausel, § 307 BGB
i. § 307 II BGB
ii. § 307 I BGB

V. Rechtsfolge

Bei zulässigem Inhalt werden die AGB wirksamer Bestandteil des Vertrags.

Bei unzulässigem Inhalt:
1. Klausel unwirksam (keine geltungserhaltende Reduktion), § 306 I BGB, im Übrigen bleibt die AGB grundsätzlich wirksam
2. Statt der unwirksamen Klausel gelten insoweit nach § 306 II die gesetzlichen Bestimmungen (Anwendung dispositiver Gesetzesvorschriften)
3. Nur ausnahmsweise ganzer Vertrag unwirksam, § 306 III
4. ggf. ergänzende Vertragsauslegung

Entscheidung / Lösung des Sachverhalts

Zu problematisieren war in diesem Urteil wie auch in vielen Examensklausuren mit eingebauter AGB-Prüfung, ob die AGB einer Inhaltskontrolle standhalten. Da die vorrangig zu prüfenden §§ 309, 308 BGB nicht einschlägig sind, muss auf die Generalklausel des § 307 BGB zurückgegriffen werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.

Rechtsfolge bei unzulässigem Inhalt ist die Unwirksamkeit der Klausel. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, vgl. § 306 I BGB. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 II BGB.

Das Berufungsgericht hatte dem Gasbetreiber jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zugebilligt. Doch auch dies hat der BGH abgelehnt.

Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.

In einer Klausur würde man sich positiv hervorheben, wenn man auf die Idee der ergänzenden Vertragsauslegung kommt, diese aber wegen der vom BGH genannten Gründe verneint.

Examensrelevanz
AGB sind unbeliebt bei vielen Studenten, aber beliebter Bestandteil in Zivilrecht Examensklausuren. Auch die hohe Anzahl der BGH Urteile in den letzten zwei Jahren (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – KZR 2/07, Pressemitteilung Nr. 86/2008, vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, Pressemitteilungen Nr. 152 und 153/2009, zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009) sprechen dafür, dass die Prüfung einer AGB Gegenstand einer der nächsten Examensklausuren sein könnte.

Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08
LG Essen – Urteil vom 17. April 2007 – 19 O 520/06
OLG Hamm – Urteil vom 6. März 2008 – 2 U 114/07

Bild: pixelio.de

Rom I-Verodnung bzgl. Vertragsrecht

Am 17.12.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in Kraft getreten. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Die neue Verordnung bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist.

Für einen Prüfer mit Hintergrund im IPR also bestimmt ein Anreiz, sich mit dessen Grundzügen oder vlt. auch der ROM I-VO selbst auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund möchte ich hier kurz die Grundsätze dieser Verordnung darlegen, ohne auf die einschlägigen Vorschriften und Ausnahmetatbestände einzugehen:

Verträge zwischen Gewerbetreibenden: Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).

Verbraucherverträge: Sondervorschriften sieht die Verordnung für die tendenziell „schwächere“ Partei vor. Wäre beispielsweise im vorgenannten Fall der Käufer statt eines deutschen Weinhändlers ein deutscher Verbraucher gewesen, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Rechts des Verbrauchers (hier also des deutschen Rechts) berücksichtigen müssen – beispielsweise Gewährleistungsfristen. Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt in diesem Fall nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.

Rom II – Verordnung bzgl. Deliktsrecht/ungerechtfertigte Bereicherung

Rom I ist die zweite Verordnung, die auf Gemeinschaftsebene einheitliche Vorschriften zum anwendbaren Recht vorsieht. Im ersten Halbjahr 2007 war bereits Rom II (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007) verabschiedet worden.

Bei unerlaubten Handlungen soll regelmäßig das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem der Schaden eingetreten ist. Beispiel: Verbringt ein Ausländer seinen Urlaub in Deutschland und verletzt er mit dem PKW hier einen Deutschen, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.

Bei ungerechtfertigten Bereicherungen, durch die eine Person versehentlich eine Geldzahlung erhält, soll das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem die Bereicherung stattfindet. Beispiel: Überweist ein Ausländer also fälschlicher Weise Geld an einen Deutschen und bereichert ihn dadurch, kommt für die Rückzahlungsverpflichtung deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.

Liebe Besucher und Leser von juraexamen.info,

leider muss ich mich heute als Mitherausgeber der Seite verabschieden. Es hat mir viel Freude bereitet, für Euch zu schreiben und ich bin für Eure Anregung und Kritik dankbar. Euch allen weiterhin viel Erfolg in Studium und Examen!

Gerrit

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2009 entschieden, dass ein Betriebsübergang trotz weitgehend übernommener sachlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen ist, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist.

Sachverhalt
Die Beklagte bewirtschaftete bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Vertraglich war die Beklagte diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig; die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H GmbH übergegangen, sondern nach dem 31. Dezember 2006 bei der Beklagten verblieben.

Entscheidung / Lösung des Sachverhalts
Der Betriebsübergang ist in § 613a BGB geregelt. Danach tritt im Falle des rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber dieser in die zur Zeit des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind also:
- Betrieb oder Betriebsteil
- Übergang
- durch Rechtsgeschäft
- auf einen anderen Inhaber

Problematisch war hier in dieser Entscheidung das Tatbestandsmerkmal des Übergangs. Neben dem Wechsel des Inhabers ist weitere zwingende Voraussetzung des Übergangs die Erhaltung der wirtschaftlichen Identität des Betriebes. Für die Prüfung dieser Voraussetzung haben der EuGH und BAG den sog. „Sieben-Punkte-Katalog“ entwickelt.

Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung sind folgende sieben Punkte zu prüfen:

1. Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes
2. Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter
3. Wert der immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Überganges
4. Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber
5. Übergabe der Kundschaft
6. Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
7. Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Dabei kommen den Einzelfallumständen je nach Art des betroffenen Betriebs unterschiedliches Gewicht zu.

Hier in diesem Fall hat sich der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, nunmehr verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lässt die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume auch nicht mehr nutzen. Mit den Köchen sind zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.

Somit hat die H GmbH den Betrieb der Beklagten nicht fortgeführt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat folglich entschieden, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebes auf die H GmbH auszugehen ist.

Examensrelevanz
Wenn die Zeit vor dem Examen knapp ist, neigt man leicht dazu, im Arbeitsrecht auf Lücke zu setzen. Bei nicht wenigen sind die Kenntnisse im Arbeitsrecht beim Examen daher rudimentär. In Hessen kommt in der 3. Examensklausur im Zivilrecht Arbeits- und / oder Handels- und Gesellschaftsrecht dran. Die Problematiken des Betriebsübergangs lassen sich beispielsweise mit dem § 25 HGB aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht zu einer schönen Examensklausur kombinieren. Das Thema „Betriebsübergang“ und den von EuGH und BAG entwickelten 7 Punkte Katalog sollte man daher auf jeden Fall schon einmal gehört haben, da sich insbesondere die Voraussetzung der Wahrung der wirtschaftlichen Identität und der dafür entwickelte „Sieben-Punkte-Katalog“ nicht aus dem Gesetz herauslesen lassen.

Lesenswerte Entscheidungen in diesem Zusammenhang sind:
BAG, NZA 2006, 1096 ff
BAG, NZA 2007, 1431 ff.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 1019/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. August 2008 – 4 Sa 36/08 -

Aufmerksam geworden durch einen Artikel in der FAZ habe ich mich gefragt, ob es hier evtl. Probleme mit dem geltenden Recht geben könnte, außer dem § 184 GVG.

Denn auch im Zivilprozess gilt u. a. der Grundsatz der Öffentlichkeit. Die Mündliche Verhandlung soll grds. der Öffentlichkeit offen stehen, damit nicht im „geheimen Kämmerchen“ verhandelt wird. Wird nun auf Englisch verhandelt (und nicht auf Small Talk Niveau), dann wären diese Verhandlung nur einem Bruchteil der Bevölkerung (sprachlich) zugänglich. Müsste man dann in diesem Fall übersetzen?

Seht Ihr ansonsten noch Probleme? Mich würde eure Meinung interessieren.

Liebe Leserinnen und Leser von juraexamen.info, liebe Jurastudenten und Examenskandidaten!

Seit etwa einem halben Jahr sind wir nun mit diesem Jura Blog online. In dieser Zeit konnten wir 205 Artikel zu den Themen Jurastudium und Statsexamen verfassen.

Wir wünschen Euch allen einen guten Rutsch und alles Gute im neuen Jahr 2010! Denen, die im Jahr 2010 ins Examen gehen, viel Erfolg! Wir lesen uns dann wieder im neuen Jahr!

Euer Team von Juraexamen.info

Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat.

Sachverhalt

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter “Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers” als Fahrleistung “201.000 km” eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als “Ali” bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Die tatsächliche Laufleistung des PKW betrug 340.000 km. Der Kläger macht geltend, dass er nicht auf die Angabe in den AGB und den tachostand vertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Wagen zuvor durch zahlreiche Hände gegangen war.

Entscheidung

Der BGH hält beide Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht für schadensersatzpflichtig. Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem “fliegenden Zwischenhändler” erworben habe. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Habe der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere komme der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur “Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers” hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.

Bewertung

Der Anspruch gegen den Beklagten-2 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, wobei sich der Beklagte-2 sowohl die Pflichtverletzung (analog § 278 BGB) als auch das Verschulden des Beklagten-1 (§ 278 BGB) zurechnen lassen muss. Die Ausführungen des BGH zur vorvertraglichen Pflichtverletzung überzeugen: Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer sich notgedrungen auf die Angaben des Veräußerers verlassen, weil er in der Regel keine Möglichkeit hat, den Wagen “auf Herz und Nieren” zu prüfen, bevor er ihn erwirbt. Wird ihm nicht mitgeteilt, dass der Veräußerer selber keinen Überblick über die Vorgeschichte des Fahrzeugs hat, weil der Wagen durch zahlreiche Hände gewandert ist, ist ihm eine adäquate Einschätzung des Risikos einer Fehlinvestition nicht mehr möglich (s. zu Informationsasymmetrien im Vertragsrecht und die Funktion der c.i.c. ausführlich die gleichnamige Habilitation von Fleischer).

Interessanter ist die Haftung des Beklagten-1. Dieser haftet nach Auffassung des BGH persönlich als Sachwalter nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Der Klausurbearbeiter muss erkennen, dass der Beklagte-1 nicht Vertragspartner wird und deshalb auch grundsätzlich nicht aus c.i.c. haftet. § 311 Abs. 3 BGB durchbricht diesen Grundsatz für den Fall, dass der Handelnde besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, was auch und gerade bei einer besseren Erkenntnismöglichkeit der Fall ist.

Das Urteil ist außerordentlich wichtig für Ausbildung und Praxis, es reiht sich ein in einen stetig wachsenden Fundus von Entscheidungen den Gebrauchtwagenkauf betreffend. Kennen muss man auch die Rechtsprechung zu Behauptungen “ins Blaue hinein” (dazu BGHZ 168, 64).

Liebe Leserinnen und Leser von Juraexamen.info, liebe Besucher! Wir wünschen Euch geruhsame und friedliche Weihnachtsfeiertage. Auf diesem Wege möchten wir uns bei Euch für den regen Zuspruch im letzen halben Jahr bedanken; unser ganz besonderer Dank gilt den Gastautoren, die mit ihren gelungenen Artikeln einen wichtigen Beitrag geleistet haben.

p.s. Und für alle, die gerade mitten im Klausurstress stecken: Viel Erfolg und Durchhaltevermögen!

Euer Team von Juraexamen.info

Am 1.12.2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Neben zahlreichen materiell-rechtlichen Änderungen hat der Rechtsanwender nun mit vielen formalen Änderungen  zu kämpfen, vor allem mit einer Änderung der “Hausnummern” in ex-EG (jetzt: AEU) und EU. Die Europäische Union (Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft, Art. 1 Abs. 3 S. 3 EU) ist so freundlich, uns zur Arbeitserleichterung eine synoptische Gegenüberstellung der alten und der neuen Verträge zur Verfügung zu stellen. Abrufbar hier:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0361:0388:DE:PDF

Der direkte Link funktioniert leider nicht, deshalb ist copy + paste angesagt.

P.S.: Der effet utile (ex-Art. 10 EG) findet sich jetzt in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EU.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Höfling, Fälle zu den Grundrechten, 2009, München, 170 Seiten, 19,80 € / ders., Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 4. Aufl. 2009, München, 207 Seiten, 19,50 €

Ein erster Herausforderer für den kürzlich vorgestellten Klausurenkurs im Staatsrecht II von Degenhart ist Wolfram Höfling mit dem von ihm frisch vorgelegten Band 187 zu den Grundrechten sowie Band 92 zum Staatsorganisationsrecht aus der JuS-Schriftenreihe des Beck-Verlages.

Der Verlag hat mir dankenswerterweise jeweils ein Exemplar zur Verfügung gestellt, was aber natürlich keinerlei Auswirkungen auf das Urteil dieser Rezension hat.

Inhalt

1) Fälle zu den Grundrechten

Das Werk umfasst 16 Grundrechtsfälle mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad. Es richtet sich sowohl an Anfangssemester wie auch an Examenskandidaten und Referendare. In den meisten Fällen werden typische Probleme des Verfassungsprozessrechts verwoben. Wie nicht anders zu erwarten, ist der weit überwiegende Teil der Fälle in Form der Verfassungsbeschwerde eingekleidet. Es findet sich aber auch ein Fall, der die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG) behandelt. Thematisch werden ansonsten sowohl die typischen Freiheitsrechte abgedeckt, es findet sich aber auch ein Fall zu den Gleichheitsrechten und zu den Justizgewährrechten (hier: Art. 2 II GG, Art 104 I S. 2 GG).

2) Fälle zum Staatsorganisationsrecht

In diesem Werk sind 20 Fälle mustergültig bearbeitet, die ebenfalls unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades sind und sich auch an Anfangssemester wie an Examenskandidaten und Referendare richten. In der Vorauflage, so heißt es, seien primär Fälle mit Anspruch an Examenskandidaten gewesen. Höfling geht damit nun einen anderen Weg als Degenhart, der in der älteren 4. Auflage von 2007 zunächst auch einige Fälle für Anfangssemester aufgenommen hatte, nunmehr mit der 5. Auflage jedoch ein Werk speziell für Anfangssemester und eins für Examenskandidaten konzipiert hat.

Inhaltlich finden sich Fälle zum Gesetzgebungsverfahren, der Bedeutung des Bundesrates und des Bundespräsidenten, der Verwaltungsorganisationsordnung des Grundgesetzes (inkl. Privatisierungsfragen), zum parteienstaatlich geprägten parlamentarischen Prozess sowie zum Berufsbeamtentum, dem Lehrverfassungsrecht und zur Finanzverfassung.

Kritik

Zu beiden Werken sei vorab bemerkt, dass die Fälle in ordentlicher Qualität gelöst wurden und dies maßgeblich zu einem positiven Gesamteindruck beigetragen hat. Jedoch gehen beide Werke recht drakonisch sparsam mit Hervorhebungen um. Neben den (Zwischen-)Überschriften findet sich nur spärlich eine Hervorhebung im Fließtext in Form von eher dezenter Kursivschrift. Auch finden sich keine Übersichten, keine kommentierten Prüfungsschemata, keine Schaukästen, keine Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung oder weitere “Gimmicks”, die die Bücher zusätzlich aufwerten würden.

Mir fiel auch auf (bspw. Fall 1 bei den Grundrechten), dass Höfling gerne einmal die Meinung des Verfassungsgerichts ablehnt und seine eigene (durchaus gut vertretbare) Auffassung in der Falllösung durchzieht. Er möchte die Lösung auch gezielt als “Lösungsvorschlag” verstehen und aufzeigen, dass man mit gut vertretbaren (Minder-)Meinungen ebenso gut einen Fall lösen kann.

Im Ergebnis wiegt dies aber nicht allzu sehr negativ, weil er die anderen Meinungen im Gutachten explizit in jeweils gebotener Länge bzw. Kürze anspricht und über die Fußnoten ersichtlich wird, welche Ansicht wohl die herrschende ist.

1) Fälle zu den Grundrechten

Die Grundrechte werden ja maßgeblich durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Im Examen finden sich daher gerne einmal brandaktuelle Entscheidungen des Verfassungsgerichts als Sachverhalt wieder. Allenfalls hier ließe sich kritisch anmerken, dass sich zwar Fälle mit neuerem thematischen Einschlag finden, allerdings keine brandneuen, obwohl bis zur Drucklegung im September 2009 einige durchaus relevante Entscheidungen, gerade im Bereich der inneren Sicherheit, ergingen. Dagegen ließe sich aber einwenden, dass der Fokus auf ein breites stoffliches Spektrum zugeschnitten sei und hier nicht – wenn auch interessante und wichtige – aktuelle Urteile im Vordergrund stünden, sondern der Blick auf möglichst viele Grundrechte. Examenskandidaten werden also nicht umhin kommen sich anderweitig mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander zu setzen.

2) Fälle zum Staatsorganisationsrecht

Bei der lobenswert breiten thematischen Auswahl, die Höfling ebenso im Staatsorganisationsrecht vorgenommen hat, ist es aber umso bedauerlicher, dass landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten nicht berücksichtigt wurden. Zwar gibt es mit Fall 11 einen landesrechtlichen Aufhänger; mangels Landesverfassungsgericht wird der Fall aber vor dem Bundesverfassungsgericht gelöst. Auch wenn Streitigkeiten vor dem Landesverfassungsgericht nicht in so großer Zahl in Prüfungsarbeiten vorzufinden sind, sollte aber das Landesverfassungsrecht nicht vollkommen unbescholten bleiben. Es bleibt daher zu wünschen, dass sich der Verfasser diesem Umstand in einer Neuauflage annimmt.

Im Vergleich

Die direkte Vergleichbarkeit zum Degenhart ist schwierig, weil sich beide Bücher vom Konzept her doch sehr unterscheiden. Degenhart hat sich mit der Neuauflage ganz auf die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe eingestellt und liefert Staatsorganisationsrecht und Grundrechte in jeweils einem Band. Zudem erhält man nicht nur eine Sammlung von mustergültig gelösten Fällen, sondern er bietet zahlreiche Extras, die man bei Höfling dann doch vermisst.

Höfling dagegen setzt mehr auf die Breite des Stoffes in Bezug auf das deutsche Staatsrecht, mit einem variierenden Anspruch und trennt seine Bücher nach Rechtsgebieten auf.

Degenhart punktet hier, dank seiner speziellen Ausrichtung an Examenskandidaten, da er auch europa- und verwaltungsrechtliche Fallgestaltungen abdeckt. Höfling hat dafür einige Aspekte im dt. Staatsrecht mehr zu bieten (bspw. zwei Fälle zu Art. 9 GG).

Fazit

Mit den beiden Bänden von Höfling bekommt man zwei ordentliche Fallsammlungen zum deutschen Staatsrecht ohne Extras. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Kurz vorgestellt:Epping, Grundrechte, 4. Aufl. 2010, 471 Seiten, 22,95 €

Der Pieroth/Schlink wird oft von Dozenten empfohlen. Es ist auch wahrlich kein schlechtes Werk. Es hat jedoch seine Eigenheiten. Als echte Alternative dazu möchte ich an dieser Stelle den Epping empfehlen. Er bezaubert durch seinen eingängigen didaktischen Aufbau, der klaren Sprache und fährt auch keine größeren Extratouren in der Dogmatik (Stichwort: Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne), sondern stellt die relevanten Inhalte dar, die man wissen muss.

Im Aufbau unterscheidet sich Epping aber von anderen vergleichbaren Werken: Denn er fängt mit dem leichtesten Grundrecht an und geht somit nicht streng chronologisch vor, wie die meisten seiner Kollegen. Hierin liegt ein Gewinn für den Studenten, der sich zum ersten Mal mit dem Grundrechtesystem des Grundgesetzes auseinandersetzen muss.

Auch stellt Epping auf seiner Homepage 31 Fälle samt Lösungen zu dem Buch kostenlos zur Verfügung, so dass das abstrakte Wissen gleich angewendet werden kann.

Fazit: Ein echter Geheimtipp! Sehr studentenfreundlich, mit Tiefgang!

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht II für Examenskandidaten, 5. Aufl. 2010, 437 Seiten, 20 €

Der Klausurenkurs im Staatsrecht von Degenhart wurde nunmehr in zwei eigenständige Bücher gespalten: Den neuen Klausurenkurs im Staatsrecht I, der sich vorwiegend an Anfänger wendet und den Klausurenkurs im Staatsrecht II, der sich an Examenskandidaten richtet.

Von der römischen Zahl im Titel sollte man sich nicht verwirren lassen. Auch wenn manche Universitäten und Lehrbücher nach Staatsrecht I, II, und III trennen und dabei die sachliche Auftrennung in Staatsorganisationsrecht, Grundrechte und Europarecht meinen, ist dies bei diesem Werk nicht der Fall. Bei Degenhart bedeutet die “II” lediglich, dass es sich um den zweiten Band einer Serie handelt. Ebensolches Namensschema liegt dem bekannten Klausurenkurs im Strafrecht von Werner Beulke zu Grunde (Anmerkung: Dieser wird demnächst ebenfalls rezensiert werden).

Ebenfalls erwähnt sei, dass der Niveauunterschied zur Anfängerübung nicht allzu hoch ist. Scharfe Trennlinien entfallen. Im Umfang gibt es zwar deutliche Unterschiede, der längeren Bearbeitungszeit von 5 Stunden wegen. Inhaltlich könnten manche Klausuren aber durchaus auch in der Anfängerübung gestellt werden.

Inhalt

Thematisch deckt das Buch in 18 Fällen die wesentlichen prüfungsrelevanten Fragen sowohl des Staatsorganisationsrechts wie auch der Grundrechte ab. Fälle mit europa- und verwaltungsrechtlichen Bezügen finden sich ebenso, wie ein allgemeiner Teil, der zu typischen Fallkonstellationen Stellung nimmt sowie nützliche Aufbau- und Inhaltshinweise enthält.

Kritik

Generell gibt Degenhart an markanten Stellen Hinweise auf typische Bearbeitungsfehler der Studenten oder zeigt vertretbare Alternativlösungen auf, die sehr hilfreich sind. Man merkt dem Klausurenkurs an, dass er konsequent dem Examenskandidaten als Arbeitsbuch dienen will, um den Kernbestand staatsrechtlichen Wissens zu vermitteln. Hierzu hat der Verfasser auch eine Auflistung sämtlicher examensrelevanter Fragestellungen vorgenommen, die sich zügig über die in der Übersicht genannten Fundstellen finden lassen.

Sollte einmal ein Problem nicht im Klausurenbuch behandelt sein, findet sich eine Fundstelle aus den Lehrbüchern des gleichen Verlages von Pieroth/Schlink und Degenhart. Allenfalls der ständige Hinweis auf jene Bücher wirkt stark nach Verlagswerbung. Dieser Makel fällt aber nicht schwer ins Gewicht. Man findet zu den Stichwörtern in guten Lehrbüchern anderer Verlage ebenso gut vertiefende Hinweise.

Lob gibt es zudem für die gute Auswahl an Fällen, den gelungenen Repetitoriums-Teilen (um abstraktes Wissen zu wiederholen) und der Präsentation in einem übersichtlichen Layout und einer eingängigen Sprache. Kommentierte Prüfungsschemata, Vorüberlegungen zum Fall und Kurzlösungen zur Kontrolle vor der Musterlösung runden den positiven Eindruck ab.

Fazit

Zu Recht gilt der Klausurenkurs von Degenhart als Referenz. Andere Fallbücher müssen sich in der Qualität an ihm messen lassen. Und die Messlatte liegt wahrlich sehr hoch. Für 20 € ist es zudem ein recht günstiges Buch. Die nunmehr vorgenommene Trennung in Anfänger- und Examenswerk ist zu begrüßen. Damit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen von Anfängerübung und Examen verstärkt Rechnung getragen, auch wenn sich der Stoff nicht immer unbedingt klar in dieses Korsett zwängen lässt. Eine klare Kaufempfehlung.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Olzen/Wank, Zivilrechtliche Klausurenlehre mit Fallrepetitorium, 5. Aufl., Köln 2007, 34,80 €

Die “Zivilrechtliche Klausurenlehre” bietet alles aus einer Hand. Anhand von 40 Klausurfällen aus allen Gebieten des BGB soll examensrelevanter Stoff vermittelt werden. Das Buch leistet dabei aber weit mehr, als nur mustergültig gelöste Examensklausuren darzustellen.

Das Werk bietet am Anfang eine nicht nur für Anfänger besonders hilfreiche Einführung in die zivilrechtliche Falllösung, in der die Methodik der Falllösung immer in Bezug zu zivilrechtlichen Fragestellungen erörtert wird. Das fängt bei recht banal erscheinenden Hinweisen zur Erstellung einer Personenskizze und der Erarbeitung der Fallfrage an. Die Autoren widmen sich aber auch methodischen Fragen der Auslegung bis hin zu ganz praktischen Problemen der Ausarbeitung.

Der fortgeschrittene Jurastudent wird sich zwar zunächst fragen, ob die Autoren hier nicht eher die juristischen Anfänger bedienen wollten und er deshalb diesen Abschnitt überspringen sollte. Doch das ein oder andere Detail wurde mir erst im geschilderten konkreten Bezug zum Zivilrecht klar und auch sonst sind die eingestreuten Erfahrungen der Autoren hilfreich. Insbesondere weil in den universitären Übungen oder Tutorien der methodische Aspekt meist zugunsten der konkreten Falllösung ausgespart wird und auf die eigenständige Vorlesung “Methodenlehre” verwiesen wird. Die Lektüre jenes Kapitels sei deshalb auch Examenskandidaten zur Wiederholung empfohlen.

Die Fälle sind nach den großen Bereichen des BGB (bspw. Allgemeiner Teil, Schuldrecht AT & BT) untergliedert und entsprechen vom Niveau gehobenen Ansprüchen. Der Schwierigkeitsgrad variiert von Fall zu Fall.
Ein knapp gehaltenes Kapitel mit theoretischen Abhandlungen ist jedem Einzelbereich vorangestellt, die die Grundprobleme des jeweiligen Bereiches behandeln. Auch gibt es Prüfungsschemata und vereinzelt veranschaulichende Grafiken.

Der Schreibstil ist erfreulich flüssig und gut lesbar.

Kritik:

Olzen/Wank konzentrieren sich auf die allerwichtigsten Problemkreise, die absolut beherrscht werden müssen. Hierin liegt eine Stärke wie eine Schwäche des Werkes zugleich. Denn andererseits bleiben weitere wichtige Detailfragen aufgrund der Kürze unbehandelt und auch die Fälle decken weit nicht alles ab, was kommen kann.

Dies ist aber dem Konzept, alle Gebiete des BGB anzubieten, inhärent. Auf 722 Seiten lassen sich eben nicht alle examensrelevanten Punkte ansprechen. Insofern kann das Werk als Anfang zu vertieften Studien dienen. Zu den einzelnen Bereichen des BGB gibt es jeweilige Fallsammlungen und -repetitorien o.ä. mit denen sich Lücken ergänzen lassen, die wiederum vom Umfang her auch gelegentlich über das notwendige Maß hinaus schießen.

Weiterer Kritikpunkt ist der im Vergleich zu üblichen Fallsammlungen bzw. Klausurenkursen überdurchschnittliche Kaufpreis von 34,80 EUR. Dafür bekommt man eine Auswahl an Fällen aus allen Kernbereichen des BGB. Dank der Qualitäten des Buches und der Tatsache, dass es ständig in der Universitätsbibliothek verliehen ist, ist es trotzdem eine gut angelegte Investition.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Marcus veröffentlichen zu können. Marcus ist Student an der Uni Freiburg und betreibt zudem auch einen juristischen Blog.

Examensauswertung

Ich möchte darauf hinweisen, dass es sehr informativ sein kann, sich die Examensauswertung der Universität Köln anzuschauen. Dort wurden sämtliche Examensklausuren aus Nordrhein-Westfalen der Jahre 2002-2007 systematisch nach abgeprüften Problemschwerpunkten ausgewertet.

Zu den Statistiken sei jedoch anzumerken, dass aus der Häufigkeit der Problemkreise lediglich abgeleitet werden kann, welche Bereiche auf keinen Fall zu vernachlässigen sind. Umgekehrt kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass bisher nicht geprüfte Punkte nicht in zukünftigen Klausuren abgeprüft werden. Zudem kann die Schwerpunktverteilung in verschiedenen Bundesländern durchaus anders aussehen und auch dort fehlende Problemkreise enthalten. Nichtsdestotrotz ist die Auswertung ein wertvoller Überblick, um zu wissen, was man absolut nicht vernachlässigen darf.

Das umstrittene Schweizer Minarett-Verbot, über das wir bereits berichtet haben, soll nun vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden. Am 15.12.2009 wurde eine Individualbeschwerde bei dem Straßburger Gericht eingereicht.

Im Beck-Ticker wurde ebenfalls darüber berichtet:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei nur eine Art Notbremse, meinte der Schweizer Strafrechtsprofessor Stefan Trechsel in der «Tagesschau» des Schweizer Fernsehens zu der Klage Ouardiris. Zuerst müssten alle Instanzen in der Schweiz bis hin zum Bundesgericht angerufen werden. Zudem seien die Beschwerdeführer persönlich vom Minarett-Verbot gar nicht betroffen, weil ihnen kein Gesuch für den Bau eines Minaretts verwehrt worden sei.

Für die mündliche Prüfung vielleicht ein Anreiz, sich kurz mit den einschlägigen Verfahrensnormen der EMRK beschäftigen.

Notwendigkeit der Erschöpfung des Rechtswegs

Der EGMR kann im Individualbeschwerdeverfahren (zu unterscheiden von der Staatenbeschwerde nach Art. 33 EGMR) erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Daher muss grundsätzlich auch ein Verfassungsgericht wie beispielsweise das BVerfG angerufen werden, selbst wenn dieses nach dem nationalen Recht nicht zum eigentlichen Instanzenzug gehört.

Die Anrufungsfrist nach der letzten endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beträgt sechs Monate (vgl. Art. 35 EMRK).

Bindungswirkung

Art. 46 der EMRK lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechts sachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Ge­richtshofs zu befolgen.”

Da die EMRK in Deutschland aber durch ein Transformationsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, stellt sie lediglich einfaches Bundesrecht und kein Verfassungsrecht dar und müsste demnach bei einer Verfassungsbeschwerde im Grunde nicht berücksichtigt werden.

Die Erwägungen der Urteile des EGMR berücksichtigt das BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde jedoch trotzdem weitestgehend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, um so denvölkerrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland nachzukommen.

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Nicolas veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet sich ohne Repetitor auf das Examen vor.

Examen ohne Rep – Ein Zwischenbericht

Kommerzielle Repetitorien gehören in der deutschen Juristenausbildung seit Jahrzehnten zum „Standardprogramm“ auf dem Weg zu einem – hoffentlich erfolgreichen – Staatsexamen. Erst seit einigen Jahren, so scheint es, ist unter Jurastudenten überhaupt bekannt, dass eine Vorbereitung ohne Repetitorium eine echte Alternative sein kann. Nichtsdestotrotz erscheint die Vorstellung allgemein immer noch als beängstigend oder geradezu leichtsinnig, auf die „Vorzüge“ eines solchen Jahreskurses gänzlich zu verzichten. Dass die Wiederholung und Vertiefung der Themen innerhalb einer privaten Lerngruppe mindestens genauso effektiv, wenn nicht sogar effektiver sein kann, ist den allerwenigsten bewusst. Und: Es macht Spaß!

Der folgende Bericht kann insoweit zwar nur als Zwischenbericht gewertet werden (Mein Examen steht erst Mitte nächsten Jahres an), soll aber trotzdem zumindest einige gewichtige Argumente für ein Examen ohne Rep liefern und gleichzeitig einen Einblick in die alltägliche Gruppenarbeit verschaffen. Nach nunmehr 8 Monaten (und über 50 Treffen!) konnten bereits einige Erfahrungswerte gesammelt werden, von denen es sich zu berichten lohnt. Hinsichtlich aller offen gelassenen Punkte kann ergänzend auf den sehr guten Artikel von Anna-Lena hingewiesen werden.

1. Rep oder AG?

Interessanterweise stellt sich diese Frage bei den meisten gar nicht. Dabei ist sie von allergrößter Wichtigkeit! Denn die Antwort bestimmt immerhin, wie man die nächsten 12-16 Monate verbringen wird, welchem Lernkonzept man folgt, welche Literatur man verwenden wird, etc. Es geht nicht darum, das Konzept Repetitorium schlechthin als Schwachsinn und „Geldmacherei“ darzustellen, denn eines ist sicher: Beide Vorbereitungsarten erfordern einen hohen Zeitaufwand und ein hohes und vor allem stetiges Arbeitspensum über viele Monate. Es geht vielmehr darum, den eigenen Weg zu finden, um für sich persönlich das Beste herauszuholen, anstatt dem allgemeinen Herdentrieb blindlings zu folgen. Hierfür muss aber zuerst eine Basis geschaffen werden, die die repetitorlose Vorbereitung als Konzept überhaupt mit einschließt. Die Entscheidung bleibt dann letztendlich jedem selbst überlassen.

Sicherlich bedeutet ein „Examen ohne Rep“ eine ganz andere Herangehensweise, die viel mehr Selbstständigkeit und ein gewisses Grundmaß an Disziplin erfordert. Die Auseinandersetzung mit der Gestaltung und der Organisation des eigenen „Lernprojekts“ macht einen nicht unbedeutenden Anteil aus. Gerade hierin liegen aber auch viele Bedenken, die in Anbetracht der schieren Fülle juristischer (Ausbildungs-)Literatur auf dem ersten Blick als berechtigt erscheinen. Ein Gefühl der Hilflosigkeit macht sich schnell breit. Dabei lassen sich die ersten Zweifel schon zu Beginn durch eine sorgfältige Planung ausräumen. Wichtig ist es, sich mit diesem Organisationsschritt auseinandersetzen zu wollen. Wer es grundlegend ablehnt, den Stoff in Eigeninitiative zu organisieren, dem sei das Repetitorium wärmstens ans Herz gelegt. Wer die Sache jedoch selbst in die Hand nimmt, wird sich im Anschluss umso motivierter und bestätigter fühlen, sobald die ersten Erfolgserlebnisse zu verzeichnen sind.

Dass es sich jedenfalls nicht um examenstechnisches „Kamikaze“ handelt, beweisen nicht nur die zahlreichen positiven Berichte wie das „Ex-O-Rep“©, auf juraexamen.info, sondern auch in Literatur und Internet (z.B http://www.michaelforster.net/index.html) aufzufinden sind.

2. Der AG-Plan

Das Projekt Examens-AG steht und fällt mit der rechtzeitigen Planung aller (!) AG-Sitzungen und den jeweils zu besprechenden Themen. Man sollte sich von vornherein darüber im Klaren sein, dass es eine Menge Stoff zu bewältigen gilt und hierfür ein konsequentes Durchhalten der terminlichen Vereinbarungen unablässig ist. Während jenes im Rep komfortabel für einen erledigt wird, muss an dieser Stelle gründliche Vorarbeit geleistet werden: Aufstellung und Zuteilung der Themenschwerpunkte, Planung der „AG-Wochen“ und der „AG-freien Wochen“, Urlaube, etc. Dies bildet das Grundgerüst, woran unter allen Umständen festzuhalten ist! Je detaillierter vorausgeplant, desto einfacher und klarer wird die spätere Durchführung ausfallen. Und desto höher wird das Erfolgserlebnis sein, das bereits Besprochene „abhaken“ zu können. Sicherlich sind kurzfristige Absprachen – spontane Krankheit, Geburtstagsfeier des Freundes, usw. – nicht zu vermeiden, sollten jedoch rechtzeitig oder mit Vereinbarung eines Ausweichtermins getroffen werden.

Für uns hat sich folgende Aufteilung als praktikabel erwiesen: Getroffen wird sich 2 Mal die Woche, Montag Vormittag und Donnerstag Nachmittag. Der zeitliche Rahmen pro Sitzung umfasst regelmäßig je nach Thema 3 – 4 Stunden, wobei darin 1 – 2 Pausen enthalten sein sollten. Die Vorbereitung der Sitzung umfasst in etwa die Tage, an denen keine AG stattfindet. Hinzu kommt noch etwa 2 Stunden selbstständige Nachbereitung, in denen die besprochenen Problemkomplexe nochmals durchgegangen werden sollten.

Für die inhaltliche Gestaltung des AG-Plans sei dabei wieder auf Ausführungen im Artikel von Anna- Lena verwiesen. Auch kann ein Blick in den Plan eines Rep-Jahreskurses nicht verkehrt sein. Ferner finden sich im Internet zahlreich Seiten, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen, sowie empfehlenswerte Literatur (siehe Anhang).

3. Durchführung der AG-Sitzungen

Generell kann zwischen der „erarbeitenden“ oder der „falllösenden“ AG unterschieden werden. Wir – insgesamt 3 Leute – haben uns für die letztere Variante entschieden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Das Erlernte wird anhand von Fällen in schulmäßiger, mündlicher Lösung abgefragt und gleichzeitig in einen anwendungsbezogenen Zusammenhang gebracht. Nebenbei werden die mündlichen Fähigkeiten trainiert, juristische Zusammenhänge präzise und „auf den Punkt gebracht“ darzustellen. Während man sich im Rep zwischen den 30 – 40 Leuten auch mal verstecken kann, ist hier Handeln angesagt!

Bewährt hat sich dabei das Prinzip, die Sitzungen reihum abwechselnd vorzubereiten. Der Sitzungsleiter kopiert die notwendigen Unterlagen und gibt zu Anfang jeder Stunde eine etwa 20-30 minütige Einführung in den zu besprechenden Themenkomplex. Schließlich führt er seine Mitstreiter anhand der Lösungsskizze durch die Fälle, gibt Stichworte, wenn es mal hakt oder erklärt notfalls bestimmte Probleme etwas genauer. Wichtig hierbei ist selbstverständliche eine umfassende und gründliche Vorbereitung des Sitzungsleiters. Insbesondere die Fälle sollten hinsichtlich der Lösung genau durchgearbeitet und verstanden werden. Es schadet aber auch nicht, ein entsprechendes Lehrbuch o.ä. während der AG-Stunde in Reichweite zu haben. Die Bearbeitung von 2 – 3 Fällen mittlerer Länge pro Treffen hat sich dabei als realistisch erwiesen.

4. Fall-Literatur

Häufig wird vertreten, dass ohne Repetitorium die Gefahr viel zu hoch sei, die „wirklich wichtigen Fälle“ auszulassen. Nur der Repetitor verfüge über das nötige Geheimwissen hinsichtlich aller relevanten Probleme und Fallkonstellationen. Wer sich aber nur eine halbe Stunde mit wenigstens 2 Fallbüchern auseinandergesetzt hat, wird feststellen, dass bestimmte Standardprobleme gar nicht zu übersehen sind. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass kein Mensch jeden einzelnen Meinungsstreit 100%ig kennen kann. Vielmehr bleibt es dem Gruppenleiter überlassen, neben den „Evergreens“ der Fall-Literatur auch das ein oder andere Randproblem in die Fallsammlung mit einfließen zu lassen. Ganz examenstypisch können sich die AG-Mitglieder auf diese Weise auch an unbekanntere Fallkonstellationen heranwagen.

Zu Anfang haben sich vor allem die „Prüfe dein Wissen“-Bände aus dem Beck-Verlag als praktisch erwiesen. Für längere Fälle können die JUS-Fallbücher mit ihren umfangreichen Lösungen herangezogen werden. Für das Strafrecht ist dabei der „Beulke Klausurenkurs“ besonders empfehlenswert. Für eine umfangreiche Liste guter Fallliteratur sei auf den Anhang zu diesem Artikel verwiesen.

Nichtsdestotrotz sollte man die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten, da sich auch hier immer wieder examensrelevante Fälle herausbilden können. Wir haben in der Gruppe die JURA, sowie die RÜ (Alpmann Rechtsprechungsübersicht) abonniert. Letztere glänzt dabei durch ihre gute fallbezogene Darstellung.

5. Motivation

Als besonders motivierend hat sich die Arbeit des Gruppenleiters herausgestellt: Wer die Verantwortung dafür trägt, für die anderen AG-Mitglieder den richtigen Stoff auszuwählen und angemessen zu präsentieren, muss sich mit dem Stoff intensiv auseinandersetzen. Immerhin ist die Qualität der AG-Stunde von einer gründlichen Vorbereitung direkt und unmittelbar abhängig!

4. Der eigene Lernplan und die Lernmaterialien

Nicht zu vergessen sei der eigene Lernplan, der gleichzeitig zum AG-Plan laufen muss. Ob man das persönliche Lernen an den Inhalten der AG-Stunden ausrichtet oder eine eigene Aufteilung vornimmt, ist Geschmackssache.

Letzteres ist zwar möglich, erfordert aber ein noch höheres Maß an Disziplin und Zeitmanagement, da oftmals 2 Themenkomplexe gleichzeitig behandelt werden müssen. Belohnt wird man hingegen damit, dass in einer später folgenden AG-Stunde bereits ein gewisser Wiederholungseffekt eintritt.

Ein Lernplan abgestimmt auf den AG-Plan bietet dagegen ausreichend Zeit, sich auf das anstehende Treffen intensiv(er) vorzubereiten. Für die Aufstellung des Lernplans sei wiederum auf die angefügten Hinweise verwiesen.

Bei der Auswahl der Lernmaterialien kommt es vor allem auf die persönlichen Vorlieben an. Wer mit Lehrbüchern nichts anfangen kann, der kann sich getrost an die Skripten der einschlägigen Repetitorien halten. Umgekehrt kann eine „gesunde Mischung“ nicht schaden, wichtig sollte in jedem Falle aber sein, sich auf Dauer an ein Werk zu halten. Ich habe in meiner Vorbereitung beispielsweise auf den „Joecks Studienkommentar“ im Strafrecht und den „Wolff-Decker VwGO – VwVfG“ gesetzt; für die Grundlagen im Zivilrecht aber die Lehrbücher von Brox herangezogen.

Wichtig ist es lediglich, auch hinsichtlich der Lernmaterialien einen gewissen Planungszeitraum anzusetzen, bevor ist mit den eigentlichen „Pauken“ anfangen soll.

6. Wiederholungsphase

An die Zeit der AG sollten sich mindestens 2 Monate der intensiven Wiederholung anschließen! Für diese Zeit muss schon während der Erarbeitungs- und Lernphase ein geeignetes Lernmedium angelegt werden. Karteikarten, selbstverfasste Skripten, Mindmaps – die Möglichkeiten sind zahlreich. Beliebt sind häufig Karteikarten, da sich so Wissen komprimiert und handlich speichern und abrufen lässt.

7. Der Klausurenkurs

Nicht nur die Inhalte, sondern auch das Klausurenschreiben selbst will gelernt sein! Zeitmanagement, Schwerpunktsetzung, Problembewusstsein – dies alles erfordert Übung und einen gewissen Grad an Routine. Daher sollte möglichst früh damit angefangen werden, den örtlichen Klausurenkurs zu besuchen. Auch wenn die Ergebnisse zu Anfang frustrierend sein werden, stellt sich schon nach kurzer Zeit ein gewisser Übungseffekt ein, der in den Folgewochen und –monaten bereits erste Früchte trägt. :-)

8. Fazit

Das Examen ohne Rep bringt zwar einen vor allem zu Anfang erhöhten Planungsaufwand mit sich, stellt aber eine echte Alternative zur Vorbereitung mittels eines kommerziellen Repetitoriums dar. Vor allem das grundsätzliche Erfordernis einer eingehenderen, selbstständigeren Beschäftigung mit dem Lernstoff weckt zwangsläufig ein höheres Interesse für juristische Themen und damit verbunden bestenfalls ein tieferes Verständnis für die Materie. Denn nicht konsumieren, sondern agieren ist die Devise! Darüber hinaus werden mit Blick auf die mündliche Prüfung auch solche Fähigkeiten geschult, die im Rep schnell zu kurz kommen.

9. Anhang

Eine von Nico erstellte Liste mit empfehlenswerter Literatur findet Ihr hier.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 17. November 2009 einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Klavierspiels am Sonntag stattgegeben.

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder “musikbegeistert, einige praktizierende Musiker”. Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier – Präludien und Französische Suiten von Bach – übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,– € gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das Amtsgericht die Geldbuße auf 50,– €. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer unmittelbar den Bußgeldbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar §§ 4,15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln an. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Art. 103 Abs. 2 GG sei verletzt, weil die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Klavierspiel und Musizieren generell stellten keinen Lärm im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes dar. Zudem verzichte die Berliner Rechtspraxis auf jeden nachprüfbaren Versuch, mit dessen Hilfe bestimmt werde, ob das Klavierspiel ruhestörend sei. Nach der Interpretation der Berliner Behörden liege ein Verstoß gegen das Gesetz vor, wenn ein beliebiger Bürger behaupte, das Klavierspiel störe ihn in seiner Ruhe erheblich und wenn ein herbeigerufener Polizist behaupte, das stimme.

Die angegriffenen Entscheidungen seien auch mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Der Beschwerdeführer wolle das in musikalischen Wettbewerben erwiesene pianistische Talent seiner Tochter fördern und sie zu einer auch musikalisch gebildeten Person erziehen. Dazu diene, dass er seine Tochter zum Üben am Klavier anhalte, sie zu häuslichen Konzerten ermuntere und sie musiktheoretisch unterrichte. Ziel und Mittel fielen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Entscheidung
Das Bundesverfassungsgerichts hat, soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 angreift, der Verfassungsbeschwerde statt gegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG
Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, weil es die §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine “erhebliche Ruhestörung” im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.

Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Für die Rechtsprechung folgt daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gemessen daran verletzt das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Das Amtsgericht geht offenbar – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zum LImSchG Bln – davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege und sieht im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs “erhebliche Ruhestörung” zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine “erhebliche Ruhestörung” vorliegt, wird vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen. Diese Rechtsanwendung räumt der zuständigen Behörde erhebliche Spielräume schon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln vorliegen. Sie erhöht damit die den Vorschriften anhafteten Ungewissheiten in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügenden Weise. Denn bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wird die Entscheidung über die Sanktionsbedürftigkeit eines Verhaltens nicht generell-abstrakt durch den Gesetzgeber, sondern durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen.

Da das Amtsgericht die Vorschriften jedenfalls in einer Weise angewendet hat, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, kann dahinstehen, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt.

BVerfG – Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 138/2009 vom 10. Dezember 2009

Examensrelevanz
Die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde kann man – wie wir schon einige Male betont haben – nicht oft genug fürs Examen wiederholen. Dieses Urteil ist meiner Meinung nach aber insbesondere deshalb examensrelevant, weil es den Examenskandidaten vor die Herausforderung stellt, im Rahmen der Begründetheit eine saubere Prüfung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG zu prüfen. Das Landes- oder Bundesimmissionsschutzgesetz kommt gerne einmal bei Ö-Rechts Klausuren vor, so dass man nicht unbedingt zum ersten Mal im Examen einen Blick in dieses Gesetz geworfen haben sollte.

Liebe Leser und Besucher von Juraexamen.info, nach ausgiebiger Beratung wurde nunmehr entschieden, wer die ersten drei Plätze im Juraexamen.info-Aufsatzwettbewerb belegt hat:

1.

Der 1. Platz ging an den Beitrag “Der materiellrechtliche Verzicht im allgemeinen Verwaltungsrecht” von Phillipp. Der erste Platz erhält einen Büchergutschein für den Verlag C.F. Müller im Wert von 150 €.

2.

Den 2. Platz belegte der Beitrag “Examen ohne Repetitor” von Anna-Lena. Der zweite Platz darf sich aus unserem Fundus an Rezensionsexemplaren zwei Bücher aussuchen.

3.

Den 3. Platz belegte der Beitrag “Die Eintragung einer GbR ins Grundbuch – der berühmte Federstrich des Gesetzgebers” von Johannes. Der dritte Platz erhält immerhin noch ein Exemplar aus unserem Fundus an Rezensionsexemplaren.

Weiter so!

In diesem Rahmen nochmals vielen Dank für diese Beiträge, die zum Ausbau des Inhalts der Seite beigetragen haben! Wir danken zudem Nico, der bereits zwei Rezensionen zu unserer Seite beisteuern konnte!

Auch in der Zukunft hoffen wir, dass wir weitere Gastbeiträge erhalten. Nur so kann unser inhaltliches Angebot auch in die Breite ausgebaut werden, da wir leider auch nicht das Wissen und die Zeit haben, uns vollumfassend allen examensrelevanten Themen zu widmen.

Der BGH hat heute entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln über die Belehrungspflicht des Verkäufers bei Fernabsatzverträgen mit § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar sind (VIII ZR 219/08). Das Urteil besitzt hohe Examensrelevanz. Zu beachten ist, dass es nicht um die Frage geht, wann die Rückgabefrist zu laufen beginnt, sondern es geht um die Unwirksamkeit der Klauseln nach AGB-Recht. Prozessual lässt sich dies in ein Verfahren nach dem UKlaG einkleiden.

Hier die entsprechenden Passagen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 250/09:

“Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet:

[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel lautet:

“Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei – ihrer Meinung nach – den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz “unter anderem” wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.

Die dritte Klausel lautet:

[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).”

P.S.: Da war juraexamen.info mal wieder schneller als der Beck-Ticker.

In Ergänzung zu unseren Artikeln zum Tod des Beschwerdeführers und zum NPD Gedenkmarsch befasst sich der folgende Artikel mit dem Beschuss des BVerfG vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, insbesondere im Hinblick auf § 130 StGB, dessen Auslegung, Verfassungsmäßigkeit und Bedeutung im Rahmen von Art. 5 GG.

Vorab bleibt noch festzuhalten, dass man den § 130 StGB fürs Examen zumindest kennen und sich die wesentlichen Definitionen zu Gemüte geführt haben sollte, insbesondere da es einem in der Klausur schwer fallen wird, die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB improvisatorisch zu definieren. Die Definitionen finden sich wie immer in jedem Lehrbuch oder Kommentar. Im Rahmen der Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des § 130 Abs. 1 StGB ein reines „Geeignetsein“ ausreicht; § 130 Abs. 3 StGB erfasst die sog. „Auschwitzlüge“.

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist im vorliegenden Fall als berührt anzusehen. Hier lohnt im Rahmen einer Klausur eine genaue Analyse des Sachverhalts, denn liegen im Zusammenhang mit einer Demonstration oder sonstigen Kundgabe erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen vor, endet in diesen Fällen der Schutz von Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG. In einem solchen Fall sollte aber schon eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen erfolgen. Auch ist durch § 130 Abs. 4 StGB in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 I GG eingegriffen, da bestimmte Meinungsäußerungen unter Strafe stehen.

Das BVerfG nimmt in der Folge ausführlich Stellung zur Einschränkbarkeit von Art. 5 I GG, hier durch § 130 StGB. Eingriffe sind in diesem Zusammenhang nur denkbar auf Grund eines allgemeinen Gesetzes gem. Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG. Zu beachten ist, dass unter „Gesetzen“ auch materielle Gesetze, also Verordnungen oder Satzungen zu verstehen sind. Ein Gesetz ist dann als „allgemein“ zu bezeichnen, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet. Von einem „unzulässigen Sonderrecht“ kann dann ausgegangen werden, wenn das beschränkende Gesetz nicht offen genug gefasst ist und sich von vorneherein nur gegen eine bestimmte Haltung richtet. Bedeutend sind vorliegend die Ausführungen des Senats zu nationalsozialistischem Gedankengut; es wird verdeutlich, dass dieses als ” als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung“ nicht schon von vorneherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 I GG herausfällt, denn das Grundgesetz vertraue auf „die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.

Mit diesen sehr eindringlichen Ausführungen betont das BVerfG den freiheitlichen Geist des Grundgesetzes, um im Folgenden konkret auf § 130 Abs.4 StGB einzugehen. In diesem Zusammenhang stellt das BVerfG (erstmal überraschend) fest, dass § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstelle, da es explizit auf nationalsozialistische Ideologie abstelle. Dennoch sei die Bestimmung auch als nicht allgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 vereinbar. Das BVerfG macht vorliegend eine explizite Ausnahme und begründet diese mit dem Schrecken und Terror des nationalsozialistischen Regimes und dem Grundgesetz als „Gegenentwurf“ zu diesem. Hier lohnen sich meiner Meinung nach besonders die Originalausführungen des Senats, sehr eindringlich und gut verständlich.

Darüber stellt der Senat fest, dass § 130 StGB mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Zweck sei die Erhaltung des öffentlichen Friedens, zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die nicht zu beanstandende Einschätzung des Gesetzgebers. Ebenso genügt § 130 IV StGB im Ergebnis auch der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, insbesondere, da kein Pauschalverbot bestehe.

Weiterhin genügt § 130 IV  StGB dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Störung des öffentlichen Friedens“. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der Senat das genannte Tatbestandsmerkmal als „Korrektiv“ ansieht, denn der Gesetzgeber hätte auch schon den Tatbestand des Absatzes IV ohne die „Störung“ unter Strafe stellen können.

Insgesamt eine wichtige, interessante und gleichsam examensrelevante Entscheidung, bei der sich die Lektüre der originalentscheidung lohnt. Das Bundesverfassungsgericht man dezidierte Ausführungen zum „allgemeinen Gesetz“, zum „nicht allgemeinen Gesetz“ zum Freiheitsgedanken des Grundgesetzes und dessen Verhältnis zum nationalsozialistischen Gedankengut. Wenn man sich diese Ausführungen grob merken und in der Klausur dann, richtig verortet wiedergeben kann, wird man sicher gut punkten können. Mit den Ausführungen zum “nicht allgemeinen Gesetz” muss man sich ganz sicher in einer Klausur auseinandersetzen. Die “Ausnahmeregelung” des BVerfG in diesem Zusammenhang ist sicher diskussionsbedürftig. Interessant, aber aus meiner Sicht problematisch sind die Ausführungen des Senats zum Bestimmtheitsgrundsatz, denn § 130 IV StGB wurde nun mal in der vorliegenden Fassung erlassen, eine hypothetische Betrachtung in diesem Zusammenhang erscheint jedenfalls ebenso diskussionswürdig wie die Ausführungen zum”nicht allgemeinen Gesetz”.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11.8.2009 (Az. 2 BvR 941/08) der anlasslosen Video- und Geschwindigkeitsüberwachung des Straßenverkehrs Grenzen gezogen.

Sachverhalt
Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.

Entscheidung
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen und das Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

Verletzung des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG)
Das BVerfG hat in den Entscheidungen des AG Güstrow und des OLG Rostock einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) gesehen. Zwar stelle nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür könne nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehre. Ein Richterspruch sei jedoch willkürlich und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. In einem derartigen Fall komme ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht. Nicht erforderlich sei subjektive Willkür, ein objektiv willkürlicher Verstoß sei ausreichend. Auf dieser Grundlage hält das BVerfG die Rechtsauffassung von AG und OLG, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könne auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, für unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.

Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das BVerfG geht davon aus, dass in der vom Betroffenen angefertigten Videoaufzeichnung ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1,42 f ) liege. Dieses Recht umfasse die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Der Eingriff in das Grundrecht entfalle – so das BVerfG – nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleiste nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trage in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.

Ministeriumserlass als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend
Zwar könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sei. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Das AG hatte sich insoweit auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen. Bei dem Erlass handele es sich aber um eine Verwaltungsvorschrift und damit lediglich um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, seien kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und seien grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle. Eine Verwaltungsvorschrift könne für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der parlamentarische Gesetzgeber habe über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen. Das AG, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg – Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Betroffenen geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, habe sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander gesetzt.

Examensrelevanz
Ein Urteil, das durchaus in der nächsten Zeit auch im Examen im Rahmen einer Examensklausur im Öffentlichen Recht drankommen könnte. Man sollte sich dazu noch einmal mit den einzelnen Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften auseinandersetzen. Zu empfehlen ist insbesondere, sich die Rechtsprechung des BVerfG der letzten Zeit zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anzuschauen:

Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 zum bayerischen Versammlungsgesetz
Beschl. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 zur automatisierten Kennzeichenerfassung
Beschl. v. 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06 zur Videoüberwachung

Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit enden die mehrjährigen und zähen Verhandlungen über die institutionelle Reform der EU. Welche Neuerungen der Vertrag mit sich bringt, sollte – je nach Prüfer –  für die mündliche Prüfung beherrscht werden. Aus diesem Grund möchte ich die wichtigsten Änderungen zumindest überblicksartig darstellen.

Verfahrensänderungen

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft  die Abstimmungsgewichte zwischen den Mitgliedsländern. Diese werden neu verteilt. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat wird auf neue Politikbereiche ausgedehnt, um so eine schnellere und effizientere Entscheidungsfindung zu begünstigen.  Das Vetorecht einzelner Länder wird in vielen Bereichen abgeschafft. Die Zuständigkeiten der Kommission werden erweitert und das Parlament erhält ein stärkeres Mitspracherecht im Rechtsetzungsprozess.

Das Europäische Parlament wird laut Bundesregierung sogar gleichberechtigter Gesetzgeber mit dem EU-Ministerrat. Auch die nationalen Parlamente müssen in Zukunft frühzeitig in den europäischen Gesetzgebungsprozess eingebunden werden.

Mehr Kompetenzen

Es gilt immer noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die EU hat somit immer noch keine Kompetenz-Kompetenz, sie kann sich also keine eigenen Kompetenzen durch Beschluss zukommen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon klargestellt, dass eine Ausweitung der Kompetenzen der EU nur mit Zustimmung des deutschen Parlaments zulässig ist.

Die EU erhält deswegen mehr Kompetenzen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht, wodurch ihre Fähigkeit zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung erheblich gestärkt wird. Neue Bestimmungen zum Zivilschutz, zur humanitären Hilfe und zur öffentlichen Gesundheit zielen ebenfalls darauf ab, die EU im Falle von Anschlägen auf die Sicherheit europäischer Bürger noch handlungsfähiger zu machen.

Direkte Demokratie

Die Bürger erhalten mit einem neuen Petitionsverfahren die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die EU-Politik zu nehmen. Dank dieser Bürgerinitiative haben die Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Kommission aufzufordern, neue politische Vorschläge zu unterbreiten.

Grundrechtscharta nun verbindlich

Die Charta der Menschenrechte ist nun rechtlich bindend. Es muss also nicht mehr auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte abgestellt werden. Diese Änderung ist m.E. eine der wenigen Bestimmungen, die sich auch tatsächlich für die Klausuren als äußerst relevant herausstellt.

Bei allen Aspekten, wo früher mit Gemeinschaftsgrundrechten als allgemeinen Rechtsgrundsätzen argumentiert werden musste (z.B. zur Rechtfertigung von Eingriffen in Grundfreiheiten), muss jetzt mit der verbindlichen Grundrechtscharte gearbeitet werden. Ein Rekurrieren auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte wäre angesichts einer gesetzlichen Regelung also falsch.

Eine Ausnahmeregelung gilt jedoch für das Vereinigte Königreich und Polen.  Die Staats- und Regierungschefs sind ferner übereingekommen, diese Ausnahmeregelung künftig auch auf die Tschechische Republik zu erstrecken.

Neue Ämter

Als Vorbereitung der EU auf den großen Tag kamen Ende November die Staats- und Regierungschefs zusammen, um zwei mit dem Vertrag neu geschaffene wichtige Ämter zu besetzen.

Auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon wird erstmals ein dauerhafter Präsident des Europäischen Rates gewählt. Seine Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre (früher: Rotationsprinzip, halbjährlich). Die Wahl fiel auf den belgischen Premierminister Herman Van Rompuy, der die EU als erster Präsident vertreten wird.

Des Weiteren wird das Amt des “EU-Außenministers” (der allerdings nicht so heiß” eingeführt. Dieser neue  “Hohe Vertreter” der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik ist gleichzeitig Vizepräsident der Europäischen Kommission. Die Wahl fiel hier auf die Britin Catherine Ashton, die künftig als Chefin der Außenpolitik fungieren wird. Ein neuer Europäischer diplomatischer Dienst unterstützt den Hohen Vertreter in seiner Arbeit.

Freiwilliger Austritt aus der Union

Der Vertrag von Lissabon sieht erstmals die Möglichkeit zum Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union vor. Bis dato musste ein solches Recht mittels völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und anhand der Wiener Vertragsrechtskonvention hergeleitet werden.

EU als Völkerrechtssubjekt

Die Europäische Union erhält Rechtspersönlichkeit und vergrößert dadurch ihre Verhandlungsmacht, so dass sie auf internationaler Ebene effizienter auftreten kann und für Drittländer und internationale Organisationen als Partner greifbarer wird. Bisher war lediglich die EG nach Art. 210 EGV Völkerrechtssubjekt. Die EU war hingegen bloß ein Staatenverbund ohne Rechtspersönlichkeit.

Nichtigkeitsklage zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität

Im Rahmen der Kontrolle der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EUV) kann der Gerichtshof von einem Mitgliedstaat mit einer Nichtigkeitsklage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip befasst werden, die von einem nationalen Parlament ausgeht.

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sollen bei staatlichen Aufgaben zuerst und im Zweifel untergeordnete, lokale Glieder wie die Mitgliedsstaaten oder die Länder für die Lösung und Umsetzung zuständig sein, während übergeordnete Glieder zurückzutreten haben. Der Subsidiaritätsgedanke tritt unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig zu lösen. Gleichwohl darf das kleinste Glied nicht überfordert werden und die übergeordnete Ebene soll ggf. unterstützend tätig werden.

Änderungen beim EuGH

Der Europäische Gerichtshof als eines der Organe der nun mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Europäischen Union heißt jetzt Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erstreckt sich nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gemäß Art. 16 EUV auf das Recht der Europäischen Union, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist. Der Gerichtshof erhält damit eine allgemeine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, nachdem die EU-Säulenstruktur und die bisherigen Zuständigkeitsbeschränkungen in Art. 35 EU und Art. 68 EG durch den Lissabon-Vertrag aufgehoben worden sind.

Die frühere dritte Säule der “Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen” ist jetzt Teil des allgemeinen Unionsrechts, so dass alle Gerichte den Gerichtshof anrufen können. In Übergangsbestimmungen ist jedoch geregelt, dass diese allgemeine Zuständigkeit des Gerichtshofs uneingeschränkt erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gilt.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die nach Titel V des EU-Vertrags besonderen Regeln und spezifischen Verfahren unterliegt.

Außerdem erstreckt der Vertrag von Lissabon die Kontrolle durch den Gerichtshof auf Rechtsakte des Europäischen Rates, der in diesem Vertrag uneingeschränkt als ein Organ anerkannt wird.

Art. 263 EUV lockert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Einzelne können gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Sie müssen daher nicht mehr nachweisen, dass sie von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind.

Fazit

Es ist erkennbar, dass längst nicht alle Änderungen als “examensrelevant” eingestuft werden können. Nichtsdestotrotz zeigt sich, das einige Änderungen auch Eingang in eine europarechtlich geprägte Klausur Eingang finden können. Für die mündliche Prüfung ist es wichtig, zumindest die Eckpunkte des Vertrages zu kennen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Verfahrensänderungen zugunsten von Mehrheitsabstimmungen
  • Stärkung des europäischen Parlaments
  • Mehr Kompetenzen zugunsten der EU
  • Einführung eines plebiszitären Elements
  • Aufweichung der Drei-Säulen-Struktur der EU hin zu einer großen Säule
  • Grundrechtscharta nun verbindlich
  • Neue Ämter (EU-Außenminister und Präsident des Europäischen Rates)
  • Austrittsmöglichkeit
  • EU (nicht bloß EG) als Völkerrechtssubjekt
  • Möglichkeiten zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität
  • Zuständigkeitsänderungen beim EuGH (der nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union heißt)

Sachverhalt

Ein Gynäkologe hatte es unterlassen, eine Schwangere auf die Möglichkeit eines HIV-Tests hinzuweisen, was die Mehrheit der Ärzte jedoch regelmäßig tut. Die mit dem HI-Virus infizierte Mutter steckte ihr Baby an, welches infolge zahlreicher Krankheiten im Säuglingsalter – u. a. einer schweren Lungenentzündung – nun körperlich und geistig behindert ist. Der Arzt hatte argumentiert, dass er  seine Patientin nicht gefragt habe,  weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids-Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.

Entscheidung des LG München

Mit dieser etwas gewagten Argumentation (HIV/Aids ist sicherlich ein Problem aller Gesellschaftsschichten!) drang er freilich nicht vor Gericht durch. Das LG München sprach der betroffenen Familie (es gab zwei Kläger: die Eltern und das Kind, vertreten durch die Eltern) vielmehr in einem Teilurteil (vom 9. 6. 20089 O 14628/04, NJW-RR 2009, 898) grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 823 BGB) zu, der nun auf eine Höhe von 1,4 Mio. € festgesetzt wurde.

Problematisch war im Rahmen der Entscheidung vor allem die Kausalitätsfrage. Hierzu urteilte das LG München:

“Wäre in der Frühschwangerschaft der Kl. ein HIV-Test durchgeführt worden, so hätte dieser mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit deren HIV-Infektion nachgewiesen. [...]”

“Hätte man um die HIV-Infektion der Kl. zu 3 gewusst, so hätte eine Infektion des Kl. zu 1 vermieden werden können. Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zum einen mit einem für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit positiv fest. Denn die Sachverständige Dr. G hat ausgeführt, dass durch die umgehende Einleitung einer antiretroviralen Therapie die Virenbelastung erheblich gesenkt werden könne. Werde in einer solchen Situation dann frühzeitig ein geplanter Kaiserschnitt durchgeführt und Stillverzicht geübt, so könne eine HIV-Infektion des Neugeborenen zu über 99% verhindert werden. Dieser Prozentsatz ist für die Kammer eine tragfähige Grundlage, um feststellen zu können, dass jenseits mathematisch naturwissenschaftlicher Sicherheit jedenfalls mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit festgestellt werden kann, dass eine Übertragung der Infektion von der Kl. zu 3 auf den Kl. zu 1 vermeidbar gewesen wäre.”

Klassische Klausurprobleme

In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann. Hier sollte das Stichwort fallen, dass auch der nasciturus bereits Inhaber von Ansprüchen sein kann, insbesondere sofern er deliktsrechtlichen Schädigungen ausgesetzt ist. Im Hinblick auf die Eltern müsste man meines Erachtens das Problem “Kind als Schaden” diskutieren (Folgekosten wegen der Behinderung). Hier handelt es sich aber gerade nicht um die klassische (und moralisch bedenkliche) Konstellation, dass die Eltern bei richtiger Aufklärung durch den Arzt abgetrieben hätten und deshalb das Kind einen “Schaden” darstellt. Insofern ist hier der Schaden der Eltern wohl in jedem Fall auch zu bejahen.

Für viele von Euch vielleicht noch in weiter Ferne, für manche (besonders die, die gerade das erste Examen geschrieben haben) auch ganz nah: Das juristische Referendariat, das mit dem zweiten Examen abschließt, nach dem man sich dann als Volljurist fühlen darf. Gestern ging es bei mir los, und zwar am LG Bonn.

Wann bewerben?

Für diejenigen, die gerade ihr Examen hinter sich gebracht haben und noch nicht so recht wissen, wie es weitergeht (Promotion? LL.M.?): Man kann sich am besten direkt nach dem Examen bewerben. Entschließt man sich dann, vor dem Referendariat noch etwas anderes zu machen, kann man den Einstellungstermin “schieben”. Das bedeutet, man behält seinen Listenplatz und wird nur zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt. In NRW kann man derzeit allerdings nur um jeweils mindestens drei Monate schieben.

Wie geht es weiter?

Rückt der Einstellungstermin näher, bekommt man eine ganze Flut von Briefen vom zuständigen OLG. Man erhält die Nachricht, dass die Einstellung zu einem bestimmten Termin beabsichtigt ist. Dann bekommt man einen Stapel Formulare für die Dienststelle und das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung, da kommt das Geld her). Schließlich erhält man etwa zwei Wochen vor Beginn des Referendariats ein Schreiben mit einer Ladung zum Einstellungstermin.

Der Einstellungstermin

Was einen dort erwartet, wusste ich vorher nicht so genau. Ich hatte damit gerechnet, mir in einer Verwaltungsstube einen Stapel Papier und einen feuchten Händedruck anzuholen, um dann zur Arbeitsgemeinschaft zu gehen. Am LG angekommen, stellte ich fest, dass ich mich geirrt hatte: Es gab einen großen Raum, in dem alle zu diesem Termin eingestellten Referendare versammelt wurden. Dann kamen eine Dame von der Referendarabteilung sowie der für die Referendarsausbildung zuständige Richter hinzu und wir wurden zwei Stunden lang über unsere Pflichten belehrt, mussten einige Formulare unterschrieben und erhielten schließlich unseren Referendarsausweis.

Danach: Back to school

Danach ging es in die AG-Räume (in Bonn etwas außerhalb gelegen, an der Bornheimer Straße). Hier hatte man wieder original Schulatmosphäre: Zweiundzwanzig Leute in einem engen Raum mit zu kleinen Tischen und auch sonst spartanischer Einrichtung (der OHP in der Ecke durfte natürlich nicht fehlen). Eine Richterin brachte uns dann die Verfahrensgrundsätze der ZPO näher. In den ersten Wochen hat man den sog. Einführungslehrgang, d.h. zwei bis drei mal die Woche viereinhalb Stunden AG, später nur noch einmal die Woche.

Wie den Nachrichten zu entnehmen ist, ist der Veranstalter des Zugspitz-Laufes vom Amtsgericht Garmisch Partenkirchen freigesprochen worden. Als Gründe werden folgende Aspekte angeführt:

  • Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung sperrt vorliegend die obejktive Zurechnung.
  • Der Veranstalter hätte nicht alle 700 Läufer kontrollieren können und diese zudem in ausreichender Weise informiert.
  • Die beiden späteren Todesopfer wären in der Lage gewesen, das Rennen abzubrechen und haben das Rennen aus sportlichem Ehrgeiz fortgesetzt.
  • Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Wetterumschwungs befanden sich viele Läufer schon im hochalpinen Bereich, es kann nicht geklärt werden, ob ein Abbruch zu diesem Zeitpunkt noch zu einer Rettung hätte führen können.

Was kann man also mitnehmen? Meiner Meinung nach sollte man sorgältig die Einzelheiten der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung darlegen und diese abgrenzen zur Fremdgefährdung. Darüberhinaus sollte der Sachverhalt genau studiert werden, auch im Hinblick auf die Quasi-Kausalität. Die Alarmglocken sollten schrillen bei: Nichtinformation, schlechter und unzureichender Information, Minderjährigen, überlegenem Wissen des Veranstalters, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten etc.

Das BVerfg hat pünktlich zum 1. Dezember entschieden, dass die liberalen Berliner Ladenöffnungszeiten, die die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen vorsah, verfassungswidrig sei. Beschwerdeführer waren die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1 BvR 2857/07) und das Erzbistum Berlin (1 BvR 2858/07).
Prozessual galt es zunächst die Frage zu beantworten, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) berufen können. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer
die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1
und 2 GG jedenfalls in Verbindung mit der objektivrechtlichen Sonn- und
Feiertagsgarantie hinreichend dargetan hatten.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht konnte hier zunächst die Zuständigkeit der Länder diskutiert werden: Bei der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde die
Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder
übertragen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloss daraufhin das am
17. November 2006 in Kraft getretene Berliner Ladenöffnungsgesetz.
In materiellrechtlicher Hinsicht entschied das BVerfG, dass die Regelung mit Art. 4
Abs. 1 und Abs. 2 iVm Art. 140 GG und Art. 139 der
Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar sei.
Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG werde in seiner Bedeutung als
Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen
Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m.
Art. 140 GG) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung
in einer religiös-christlichen Tradition wurzele. Danach sei ein
Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.
Das
gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und
Feiertagsruhe müsse diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur
Regel erheben. Eine Ausnahme davon bedürfe eines dem Sonntagsschutz
gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von
Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für
die Ladenöffnung würden dafür grundsätzlich nicht genügen.
Außerdem argumentierte das BVerfG, dass die
Gewährleistung der Arbeitsruhe eine
wesentliche Grundlage für die Erholungsmöglichkeiten des Menschen und
zugleich für ein soziales Zusammenleben darstelle und damit auch Garant für
die Wahrnehmung von anderen Grundrechten sei. Die Sonn- und Feiertagsgarantie komme
etwa dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ebenso zugute wie
der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG).
Schließlich wies das BVerfG darauf hin, dass die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität
einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch
Art. 139 WRV nicht entgegenstehe.

Advent, Advent, kein Ladenlicht brennt

Das BVerfG hat heute am 1. Dezember 2009 entschieden, dass die liberalen Berliner Ladenöffnungszeiten, die die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen vorsah, verfassungswidrig sei. Beschwerdeführer waren die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1 BvR 2857/07) und das Erzbistum Berlin (1 BvR 2858/07).

Argumente des BVerfG

Prozessual galt es zunächst die Frage zu beantworten, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) berufen können. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer  die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG jedenfalls in Verbindung mit der objektivrechtlichen Sonn- und Feiertagsgarantie hinreichend dargetan hatten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht konnte hier zunächst die Zuständigkeit der Länder diskutiert werden: Bei der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde die  Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder übertragen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloss daraufhin das am 17. November 2006 in Kraft getretene Berliner Ladenöffnungsgesetz.

In materiellrechtlicher Hinsicht entschied das BVerfG, dass die Regelung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm Art. 140 GG und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar sei. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG werde in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung in einer religiös-christlichen Tradition wurzele. Danach sei ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.

Das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe müsse diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Eine Ausnahme davon bedürfe eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für die Ladenöffnung würden dafür grundsätzlich nicht genügen.

Außerdem argumentierte das BVerfG, dass die Gewährleistung der Arbeitsruhe eine wesentliche Grundlage für die Erholungsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben darstelle und damit auch Garant für die Wahrnehmung von anderen Grundrechten sei. Die Sonn- und Feiertagsgarantie komme etwa dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ebenso zugute wie der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG).

Schließlich wies das BVerfG darauf hin, dass die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 139 WRV nicht entgegenstehe.

(PM des BVerfG Nr. 134/2009 vom 1. Dezember 2009)

Liebe Leserinnen und Leser von juraexamen.info, auf Anregung eines Kommilitonen entstand der folgende Grundsatzartikel, der Gedanken aufgreift, mit denen wir uns bereits in der Vergangenheit überblicksartig beschäftigt haben. Ich möchte mir jedoch noch eine Vorbemerkung erlauben: Die Studienordnungen der einzelnen Universitäten sind im Fluss, genau wie die Prüfungsordnungen in den einzelnen Bundesländern. Bitte habt Verständnis dafür, dass es uns nicht möglich ist, alle möglichen Konstellationen und Möglichkeiten im Blick zu behalten; ich möchte mich daher auf meine persönlichen Erfahrungen in Bonn/NRW beschränken. Der Artikel soll Denkanstoß für 3.-5. Semester und Freischussinteressierte sein, ein Besuch bei der Fachstudienberatung sollte in jedem Fall stattfinden.

Zwischenprüfung! Die ZP ist im Fach Jura ja eher notwendiges Übel, eine selbständige Bedeutung kommt ihr in den seltensten Fällen zu, sie wird eben „mitgemacht“ und man hat sie irgendwann, im Idealfall nach dem 3. oder 4. Semester. Will man sich jetzt schon mit dem Examen beschäftigen? Sicher nicht….so ging es mir jedenfalls. Und eher mit Glück, als Verstand hat in Sachen Planung am Ende doch alles so geklappt, wie ich es mir vorgestellt habe. Im Folgenden werden erst einmal die Alternativen aufgezählt, dann ein Vorschlag für einen Studienplan gemacht.

Hauptstudium. Je nach Universität besteht das Hauptstudium noch aus „Übungen“, in denen Klausuren geschrieben werden und die Zulassungsvoraussetzung für den Schwerpunktbereich sind. Diese Übungen würde ich in jedem Fall vor dem „Examen“ erledigen, da sie erstens den Stoff der Anfangssemester nochmals aufgreifen und zweitens Klausurpraxis geben; drittens muss man sich dann nach dem Examen nicht noch mit den Fortgeschrittenenklausuren beschäftigen.

Schwerpunkt. Je nach Universität umfasst der Schwerpunkt einige Klausuren, eine wissenschaftliche Arbeit, evtl. sogar eine mündliche Prüfung. Er umfasst ca. 2-3 Semester. IN machen Bundesländern ist es möglich, die Staatsprüfungen vorzuziehen, was es einem erleichtert die Freischussfrist einzuhalten („angemeldet bis zum Ende des 8. Semesters“).

Staatsprüfungen. Zum Thema „Examen ohne Rep.“ haben wir bereits einen ausführlichen Artikel gepostet ( http://www.juraexamen.info/examen-ohne-repetitor-2/ ). Da ich annehme, dass die meisten jedoch den Besuch eines Reps. bevorzugen werden und auch ich nur von dieser Warte aus berichten kann, beschränke ich mich auf dies Lösung (bei der Vorbereitung ohne Rep. ist man ohnehin zeitlich viel flexibler). Das Rep. veranschlagt in seiner „klassischen“ Länge ein volles Jahr. In dieser Zeit wird der ganze Stoff durchgepaukt, dazu werden Klausuren geschrieben und wiederholt. Dass hier einiges auf der Strecke bleibt (ZPO, StPO, MietR,…) ist fast unausweichlich, daher sollte man einen guten Puffer zum Wiederholen haben, mMn am besten 3-5 Monate, je nach Wissensstand. Ich würde auf jeden Fall für den Freischuss planen, allein schon auf Grund der psychischen Entlastung. Wenn man das nicht vor hat, kann man sich sicher ein oder zwei Semester mehr Zeit lassen für die Examensvorbereitung.

Praktika und Hausarbeiten. Hier sollte man konsequent sein, auch wenn dadurch alle Semesterferien flöten gehen. Alle Pflichtpraktika und Hausarbeiten sollten bis zum Anfang des Repetitoriums erledigt sein. Zudem sollte man sichergehen, dass die absolvierten Praktika auch vom JPA anerkannt werden!

Das sind die Fakten und Möglichkeiten, die einem offen stehen nach dem 3.-4. Semester. An dieser Stellen kann man die Situation noch nicht wirklich überblicken, aber eine gute Planung ist hier absolut entscheidend, zumindest sollte man sich eigene Gedanken machen und einen für sich vertretbaren Weg finden. Im Folgenden mal ein Vorschlag, der alle Möglichkeiten beinhaltet. Wie bereits erwähnt, nur ein Denkanstoß und ein „Roter Faden“ für eure eigene Planung.

  • 3. Semester : Zwischenprüfung
  • 4.-5. Semester : Übungen und restliche Vorlesungen
  • Semesterferien: Restliche HA oder Praktika erledigen!
  • 6.-7. Semester: Repetitorium. Beginn schon meist während der Semesterferien. Ende des Reps. ist damit regelmäßig September oder März, so dass einem Studenten, der sich bereits anmelden musste, nur noch 6 Wochen zur Wiederholung bleiben. Dies erscheint jedenfalls grundsätzlich als knappes Zeitfenster.
  • Vor Ende des 8. Semesters erfolgt die Anmeldung zum Examen, also unter Umständen noch während oder am Ende des Reps. Daher würde ich persönlich mein Studium so planen, dass ich am Ende des Reps. noch am Ende meines 7- Semesters bin, sodass ich keinen Anmeldungsdruck zum Freischuss verspüre und mir noch 3-5 Monate für die Wiederholung Zeit lassen kann. Eine Anmeldung kann dann erfolgen für den Januar oder Juli/August (je nach Rep.-Beginn).
  • 9. Semester: Vorbereitung für die mündliche Prüfung und evtl. Klausuren für den Schwerpunkt, also Besuch von Vorlesungen nebenher. Wenn man ganz perfekt planen will, kann man die Anmeldung zum Examen und damit den Mündlichen Prüfungstermin (in NRW 5 Monate später) so legen, dass hier einem Mündliche Prüfung und Abschlussklausuren nicht in die Quere kommen….ist aber nicht wirklich notwendig.
  • Semesterferien: Evtl. Seminararbeit
  • 10. Semester: Klausuren für den Schwerpunkt; Mein Tipp geht im Ergebnis dahin, den Schwerpunkt nicht zu splitten, aber das ist natürlich keine allgemeingültige Lösung. Man kann natürlich auch alles in 6 Semestern machen ;) .

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Nicolas veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet sich ohne Repetitor auf das Examen vor.

Rezension zum Hemmer-Skript „Baurcht Nordrhein-Westfalen“

Titel: Baurecht NRW, Verlag: Hemmer, Auflage: 7. Auflage, Juni 2009, ISBN: 978-3-89634-907-1, Preis: 14.80 €

Skriptenreihen sind auf dem Markt zahlreich vertreten. Die Hemmer-Skripten zählen wohl zu den bekanntesten Lernskripten, unterscheiden sich teilweise aber recht auffällig in ihrer jeweiligen Qualität. Diesmal soll das Hemmer-Skript „Baurecht Nordrhein-Westfalen“ im Blickpunkt stehen.

1. Erscheinungsbild und Aufbau

Der bekannte Hemmer-Aufbau: Anhand einer schematischen Orientierung am Prüfungsaufbau einer Klausur werden die einzelnen Themenbereiche entwickelt. Gelegentlich finden sich hervorgehobene Merksätze, Skizzen und viele Tips und Zusatzerklärungen zum Thema Gesetzessystematik und Klausuraufbau bzw. -anfertigung.

Ein breiter Rand lädt zu Anmerkungen ein. Die üblichen Randnummern dienen der fixen Orientierung, Fußnoten zeigen Literaturhinweise an (Rechtsprechung, Kommentare).

Der Aufbau ist daher insgesamt recht klar. Nur vereinzelt ist ein kurzer Blick ins Inhaltsverzeichnis notwendig, um den Überblick zu behalten. Am Ende des Skripts finden sich zahlreiche Wiederholungsfragen, die praktischerweise sehr gut in Karteikarten umgewandelt werden können.

2. Inhalt

Inhaltlich deckt das Skript das komplette wesentliche Baurecht NRW ab. Die verschieden Klagearten und Rechtsschutzmöglichkeiten werden umfassend erörtert, sowie immer wieder in Zusammenhang mit dem allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht gestellt. Dadurch lässt sich bereits Gelerntes schnell wieder ins Gedächtnis rufen. Das materielle Baurecht wird mit vielen Beispielen und „Mini-Fällen“ veranschaulicht.

Der „Prüfungsaufbau“ des Skripts hilft dabei ungemein, die zahlreichen Probleme an den richtigen Stellen in der Klausur zu verorten. Größter Kritikpunkt, der sich eigentlich meiner Erfahrung nach durch die ganze Hemmer- Skriptenreihe zieht, ist die teilweise Häufung inhaltlicher Fehler. Neben den üblichen Rechtschreibfehlern, werden teilweise „Hausnummern“ angegeben, die – zumindest im Landesrecht NRW – so gar nicht existieren. Wenig einleuchtende Verweise in die BayBO lassen auf die ursprünglich bayrische Herkunft des Hemmer-Repetitoriums schließen. Eine kurze Kontrolle des Gesetzestextes ist daher (sowieso immer) empfehlenswert. Auch die Verweise auf Randnummern können immer wieder kleinere Fehler enthalten, sodass ein genaues Lesen auch hier unerlässlich ist.

3. Sprache

Häufig richtet sich der Autor direkt an den Leser und versucht, ihn durch Hinweise und Erinnerungen an zuvor Besprochenes in die richtigen „Bahnen“ zu lenken. Oberstes Gebot sind dabei das Erlernen von Zusammenhängen und das „Arbeiten am Sachverhalt“ im Sinne einer schlüssigen Argumentation. In den meisten Fällen ist dies auch recht hilfreich und geht über das hinaus, was ein gutes Lehrbuch zu leisten vermag.

Negativ fallen dann nur solche Passagen auf, die anscheinend der Beruhigung des Lesers dienen sollen, indem naturgemäß komplizierte Sachverhalte „als gar nicht so schwierig“ dargestellt werden. Für den Studienanfänger mögen die Anmerkungen hilfreich sein, fortgeschrittenere Semester könnten diese schnell als überflüssig oder gar lästig (Lesefluss!) betrachten. Ist wohl Geschmackssache. Die Darstellung der Problemschwerpunkte ist meisten sehr klar gehalten und in keinster Weise ausufernd. Die wichtigsten Argumente werden zuverlässig genannt. Sog. „Exkurse für Fortgeschrittene“ sollen eine vertiefendere Beschäftigung mit dem Themenkomplex gewährleisten und den Anfänger nicht überfordern.

4. Fazit

Bei dem Werk handelt es sich um ein umfassendes Skript, das ich bei meiner (repetitorlosen) Examensvorbereitung als Grundlage genommen habe. Sämtliche Bereiche werden angemessen abgedeckt und können, wenn gewünscht, noch vertieft werden. Ein gutes Grundwissen über die Systematik des allgemeinen Verwaltungs- und insbesondere Verwaltungsprozessrechts sollte aber vorhanden sein. Ärgerlich sind allenfalls die (nicht gravierenden) Fehler, die sich in der Summe aber bemerkbar machen und dahingehend eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit erfordern. Dies kann natürlich auch seinen Lerneffekt haben. ;-) . Nichtsdestotrotz sollte sich Hemmer in der Hinsicht noch einmal verbessern. Es sollte darauf hingewiesen werden, sich unbedingt die 7.Auflage von Juni 2009 zuzulegen, da in der vorhergehenden Version von Januar 2007 die Neuregelungen nach dem Bürokratieabbaugesetz I und II des Landes NRW (Stichwort: Vorverfahren) noch nicht berücksichtig sind.

Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, ist einer der beiden Häftlinge, die letzte Woche aus der JVA Aachen ausgebrochen sind, noch immer auf der Flucht. Grund genug, sich mit dem doch oft stiefmütterlich behandelten § 120 StGB – Gefangenenbefreiung zu befassen.

  • Tatbestand: Ich verzichte an dieser Stelle einmal auf genau Definitionen, diese können in jedem Kommentar/Lehrbuch nachgelesen werden. Stattdessen soll die Struktur und die Systematik in den Vordergrund gerückt werden. Die Vorschrift schützt die staatliche Verwaltungsgewalt über Gefangene, dabei ist wichtig zu erkennen, dass es nicht auf die materielle Richtigkeit der Inhaftierung ankommt, es können also auch „Unschuldige“ Gefangene im Sinne des Tatbestandes sein. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, dass der Gefangene selbst nicht Täter des § 120 StGB sein kann, denn den Freiheitsdrang des Einzelnen will man nicht unter Strafe stellen, es wird von einem Gefangenen nicht erwartet, sich der Inhaftierung willenlos zu ergeben (Lesehinweis: Mitgefangener als Täter?). Die Handlungsalternativen des Verleitens/Förderns sind entsprechend der Anstiftung/Beihilfe auszulegen und schließen Strafbarkeitslücken, denn im Rahmen der Gefangenenbefreiung fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat (s. o. Gefangener ist kein tauglicher Täter).
  • Rechtfertigung: An dieser Stelle kann man ein kleines Problem verorten, nämlich die Befreiung eines Unschuldigen. Nachdem man auf Tatbestandsebene dessen Gefangeneneigenschaft bejaht, kann eine Rechtfertigung geprüft werden im Rahmen des § 34 StGB (nicht § 32 StGB, der Staat kann wohl nicht „angreifen“). Überwiegendes Interesse wäre dann evtl. die Freiheit des Einzelnen im Gegensatz zum Strafvollzugsanspruch des Staates. Dennoch muss man gerade im Hinblick auf die Ausführungen zu materiellen Richtigkeit der Inhaftierung (s. o. im Rahmen des Tatbestandes) davon ausgehen, dass es nicht Sache der Wärter, der Mithäftlinge, der Angehörigen ist, sich über ergangene Strafurteile in Form der „Selbstjustiz“ hinwegzusetzen. Eine Rechtfertigung muss daher grundsätzlich ausscheiden (mMn kann man in schweren Ausnahmefällen anders entscheiden).
  • Qualifikation: Hier ist § 120 Abs. 2 StGB zu beachten, für den „Gefängniswärter“.

Meiner Meinung nach eignet sich der § 120 StGB hervorragend für eine Examensprüfung (schriftlich, wie mündlich). Denn erstens kennen die Prüflinge die dortigen Definitionen in den seltensten Fällen auswendig, sodass improvisiert werden muss. Zudem sind Kenntnisse in Sachen Schutzrichtung erforderlich, es gibt nur einen eingeschränkten Täterkreis und demnach spezielle Handlungsalternativen. Zudem können § 32 StGB und § 34 StGB abgefragt werden. Dies erfordert systematisches und penibles Vorgehen, denn leicht kann einem ein schwerwiegender Fehler unterlaufen, z.B. die Prüfung des § 120 StGB für den Häftling.

edit: Auf Leserwunsch füge ich noch einige wichtige Definitionen an:

Gefangener: Derjenige, der sich kraft Hoheitsgewalt und formell rechtmäßig in staatlichem Gewahrsam einer Behörde befindet.

Befreien: Ist das Aufheben des staatlichen angeordneten Gewahrsams.

Verleiten/Fördern: Vgl. die Definitonen zur Anstiftung und Beihilfe.

Wir alle haben sicherlich bereits davon gehört, dass mittels einer Volksabstimmung in der Schweiz das Verbot von Minaretten eingeführt wurde. Zu den Hintergrundinformationen siehe den Artikel bei FAZ.NET. Im Folgenden soll deshalb kurz diskutiert werden, inwiefern ein solches Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang stehen würde.

Eingriff in den Schutzbereichs von Art. 4 GG

Glaube im Sinne des Art. 4 GG ist die Überzeugungen, die der einzelne von der Stellung der Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Geschützt sind nicht nur religiöse, sondern auch areligiöse Weltanschauungen. Gewährleistet wird nicht nur die innere Überzeugungsbildung, sondern auch die Glaubensverwirklichungsfreiheit, mit der die Bekenntnisfreiheit weitgehend identisch ist. Die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2) ist ein Unterfall der Glaubensverwirklichungsfreiheit. Art. 4 Abs. 1 GG schützt demnach die Freiheit des einzelnen, einen Glauben zu haben, der Glaubensüberzeugung entsprechend zu leben und zu handeln sowie negativ die Freiheit, kultischen Handlungen eines nichtgeteilten Glaubens fernzubleiben.

Vorliegend ist der Bau eines Minaretts als Glaubensbekundung der muslimischen Bürger zu verstehen. Folglich ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG tangiert. Ein Eingriff liegt ebenso vor, da die Ausübung der Glaubensbekundung durch das Verbot eingeschränkt wird.

Rechtfertigung des Eingriffs

Art. 4 Abs 1–2 GG stellt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht unter einen Gesetzesvorbehalt. Das verfassungssystematische Prinzip der Schrankenspezialität schließt es aus, die für andere Grundrechtsgewährleistungen formulierten Vorbehalte auf Art 4 Abs 1 und 2GG zu übertragen. Auch aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 ff. WRV lässt sich kein Gesetzesvorbehalt herleiten.

Ihre Schranken findet die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art 4 Abs 1 und 2 GG folglich nur in Verfassungsrecht, mit dessen Verwirklichung der Freiheitsgebrauch im Einzelfall kollidiert (also Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter, die mit Verfassungsrang ausgestattet sind). Wo nicht sowohl die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als auch jene kollidierende Verfassungsnorm ungeschmälert zu verwirklichen sind, gebietet das Prinzip der Einheit der Verfassung einen schonenden Ausgleich beider Verfassungsgüter im Wege praktischer Konkordanz.

Vorliegend fällt es bereits schwer, Grundrechte Dritter oder sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter als von den Minaretten betroffene Positionen zu nennen. Die negative Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG von Nichtmuslimen ist hier nicht tangiert, da die Minarette keine solche Wirkung ausstrahlen, wonach Passanten die Religion des Islams aufgedrängt wird (anders hingegen das BVerfG im sog. Kruzifixurteil, wo die negative Religionsfreiheit der Schüler betroffen war, als in Klassenräumen Kreuze als Symbole des christlichen Glaubens aufgehängt wurden).

Ausschließlich die allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen, die sich optisch und grundsätzlich an den Minaretten stören, ist hier durch die Erlaubnis von Minaretten tangiert. Ein solch geringfügiger Eingriff muss jedoch hinter der grundsätzlich schrankenlos gewährleisteten Religionsfreiheit der Muslime im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zurückstehen. Ein Eingriff in Art. 4 GG wäre durch ein Gesetz, was den Bau von Minaretten verbietet, somit nicht gerechtfertigt.

EMRK

Unabhängig davon, ob die Schweizer Verfassung ebenfalls die Religionsfreiheit mit Verfassungsrang ausstattet, ergibt sich die Religionsfreiheit auch aus Art. 9 EMRK. Ein Verstoß gegen die EMRK kann vor dem EGMR geltend gemacht werden.

In Deutschland hat ein solches Urteil allerdings keinen Verfassungsrang, da der völkerrechtliche Vertrag zur Transformation ins deutsche Recht lediglich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat. Nach dem BVerfG müssen die Erwägungen eines solchen Urteils jedoch weitestgehend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der eigentlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Sachverhalt
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: “Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.” Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Grundsätzlich ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, diene der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der StVO verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet sei, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstöße gegen die guten Sitten und sei deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch sei dies eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb. Deshalb sei bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen – so der BGH in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.) Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.

Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie in diesem Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08

Andere Fallkonstellation: BGH-Urteil aus dem Jahr 2005

Dieser Fall unterscheidet sich in seiner Fallkonstellation von einem Urteil des BGH vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490. Dort ging es ebenfalls um die Rückabwicklung eines sittenwidrigen Kaufvertrages über ein Radarwarngerät. Jedoch hatte die Klägerin nicht ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB geltend gemacht. Vielmehr ging es in diesem Fall um die Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel. Vertragliche Mängelgewährleistungsansprüche kamen wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar zog die Beklagte (Verkäuferin) infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile. Jedoch traf der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs die Klägerin, wie der BGH ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht unbillig, da die Klägerin ebenfalls sittenwidrig handelte und dem verbotenen Verhalten noch näher stand als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot in der StVO zu verwenden.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04

Examensrelevanz
Zwei sehr interessante und examensrelevante BGH-Entscheidungen, die man gut auch in Form eines Grundfalls mit einer Abwandlung (BGH-Urteil aus dem Jahr 2005) im Rahmen einer Zivilrecht Examensklausur prüfen könnte. Bei einer möglichen Fallfrage „Was kann die Klägerin unternehmen?“ in der Klausur wäre die Schwierigkeit gewesen, überhaupt erst einmal drauf zu kommen, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag gegeben sein könnte, unabhängig davon, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag als ganzes wirksam ist oder nicht.

Da ich momentan eine Arbeitsgemeinschaft im Staatsorganisationsrecht leite, habe ich mir eine Reihe von Fallbüchern angeschaut; unter anderem auch das jetzt neu erschienene Fallbuch von Degenhart “Klausurenkurs im Staatsrecht I – Ein Fall- und Repetitionsbuch für Anfänger” (ISBN 978-3-8114-9742-9).

Erscheinungsbild und Aufbau

Das Erscheinungsbild dieser Fallsammlung gestaltet sich wie üblich bei der Schwerpunktereihe von C.F. Müller: Die Sachverhalte und Lösungen sind lehrbuchartig mit ausreichend Zwischenüberschriften dargestellt, wobei teilweise wichtige Begriffe durch Fettdruck hervorgehoben werden. Hieran lässt sich nichts aussetzen. Wem dieses Design nicht zusagt, muss auf andere Lehrbuchreihen zurückgreifen.

Der Aufbau des Fallbuchs ist selbsterklärend: Das Buch enthält insgesamt 20 Fälle, die suksessive präsentiert werden. Ganz normal also für ein Fallbuch.

Zum Inhalt

Die Falllösung zu den Fällen sind sehr ausführlich und didaktisch gut dargestellt. Positiv fällt auch auf, dass zunächst Vorüberlegungen zu den Falllösung angestellt werden, wobei auf die einzelnen Anhaltspunkte und Textbausteine in der Klausur eingegangen wird. So wird also zumindest auch Klausurtaktik vermittelt.

Nett ist es auch, dass im Anschluss an einen Fall nochmal im Rahmen einer Wiederholung und Vertiefung abstraktes Wissen, das im Zusammenhang zu den jeweiligen Fällen steht, präsentiert wird. Zu diesen abstrakten Ausführungen gilt es jedoch zu sagen, dass diese äußerst knapp und meist unvollständig sind, so dass im Zweifel doch ein Lehrbuch herangezogen werden sollte, um die inhaltlichen Facetten, die nicht in der Falllösung vorkamen, vollumfänglich zu vertiefen.

Was äußerst negativ auffällt (allerdings nicht bloß bei diesem Fallbuch), ist der Fakt, dass entgegen des Titels ” Klausurenkurs im Staatsrecht I” doch knapp die Hälfte der Fälle Grundrechte und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde behandeln (also Staatsrecht II). Sofern man also mehr als 10 Fälle gezielt für das Staatsorganisationsrecht bearbeiten möchte, ist dieses Buch nicht unbedingt geeignet. Wenn man eine gemischte Sammlung für Staatsrecht I und II sucht, liegt man mit dem Buch hingegen richtig, da auch die Fälle zum Staatsrecht II sehr ordentlich dargestellt werden.

Fazit

Alles in allem halte ich dieses Fallbuch für empfehlenswert. Das ist bemerkenswert, da ich noch von meinem ersten Semester einen äußerst negativen Eindruck von Degenhart’s Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht habe und insofern voreingenommen war. Seine Fallsammlung ist m.E. aber deutlich gelungener und vermittelt das Wissen auch leicht verständlich, so dass Studenten im ersten Semester die Materie gut vermittelt bekommen.

Es handelt sich somit um eine gelungene Sammlung von Fällen zu den Themen Staatsrecht I und II. Ob man sich das Buch deswegen extra kauft oder die Fälle einmalig im Seminar durcharbeitet, bleibt dem Studenten selbst überlassen. Wer eine umfangreichere Fallsammlung speziell für das Staatsorganisationsrecht sucht, sollte jedoch auf andere Literatur bzw. mehrere Fallbücher zurückgreifen.

23.11.2009

Zugspitz-Lauf

Mit einer interessanten und gleichsam examensrelevanten strafrechtlichen Problematik hat sich dieser Tage das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zu befassen. Verfahrensgegenstand sind die Ereignisse um den Zugspitzlauf 2008. Bei dieser Extremveranstaltung haben die Läufer eine Strecke von 16 Kilometern und einen Höhenunterschied von 2200 Metern zu bewältigen. Bei dem besagten Lauf 2008 kam es nun zu zwei Todesfällen, sechs Läufer mussten auf der Intensivstation behandelt werden; Grund waren ein extremer Wettersturz und die nicht adäquate Kleidung der Läufer (z.T. T-Shirt und kurze Hose). Der Veranstalter muss sich heute (u. a.) wegen zweifacher fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten, nachdem er einen Strafbefehl und eine Geldstrafe nicht akzeptiert hat. Der Fall eignet sich für eine Klausur und besser noch eine Mündliche Prüfung.

  • Prozessual ist dabei kurz auf das Strafbefehlsverfahren (§§ 407-412 StPO) einzugehen. Dieses kann immer als Zusatzbaustein in eine Klausur eingebaut werden. Entscheidend ist es hier, die Vorschriften zumindest einmal gelesen zu haben und sich dazu mal die Ausführungen in einem Skript oder Lehrbuch anzusehen. Der Strafbefehl dient der schnellen Abwicklung von Delikten, die eher der Massenkriminalität zuzuordnen sind, da auf eine aufwendigen Beweisaufnahmen im Rahmen einer Mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Auch hat dieser Umstand für den Angeschuldigten den Vorteil, sich nicht öffentlich in einer Aufmerksamkeit erregenden Verhandlung zeigen und rechfertigen zu müssen. Dennoch besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist Einspruch einzulegen, § 410 StPO. Wird kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 III StPO. Achtung: Im Rahmen der Prüfung eines Einspruchs kann von Zulässigkeit gesprochen werden (Frist etc.), aber nie von einer „Begründetheit“.
  • Materiell ist der § 222 StGB zu prüfen. Soweit den Nachrichten zu entnehmen ist, wir dem Veranstalter vorgeworfen, er habe das Rennen nicht früh genug abgebrochen und die Läufer nicht, bzw. zu spät entsprechend informiert, also ist eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen zu prüfen, §§ 222, 13 StGB durch Nichtabbruch, bzw. Nichtinformation.
  • Der Erfolg ist eingetreten, zwei Läufer sind tot.
  • Die notwendige Handlung, die in einem frühzeitigen Abbruch des Rennens gesehen werden kann, wurde nicht durchgeführt, was aber möglich gewesen wäre. Im Sinne eine „Quasi Kausalität“ ist auch davon auszugehen, dass ein frühzeitiger Abbruch des Rennens beide Todesfälle hätte verhindern können (Tatfrage, auf den Sachverhalt achten).
  • Zu diskutieren ist aber eine Garantenstellung des Veranstalters gem. § 13 StGB. Vorliegend könnt der Veranstalter Beschützergarant für die Läufer sein. Dies noch nicht einmal durch die vertragliche Vereinbarung, aber vielmehr durch den Umstand, dass der Veranstalter alle Wetterdaten und alle Informationen rund um den Lauf erhält, prüfen und weiterverarbeiten muss. Denn im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass hier aktuelle und professionelle Wetterdaten zusammenlaufen und bei einer etwaigen Gefahr weiterzugeben sind. Die Läufer sind also darauf angewiesen und vertrauen darauf, dass der Veranstalter im Falle einer denkbaren Gefahr reagiert. Eine Garantenstellung in Form eines Beschützergaranten kann also bejaht werden. Die Modalitätenäquivalenz im Rahmen des Unterlassens ist ebenfalls recht unproblematisch zu bejahen.
  • Begründungsbedarf ist aber im Rahmen der objektiven Zurechnung nötig. Denn zu beachten ist die Tatsache, dass keiner der Läufer gezwungen wurde, an dem Lauf teilzunehmen, diese laut Berichten in den vorherigen Veranstaltungen noch sehr wütend reagiert hatten, als ein Lauf in der Vergangenheit auf Grund der unberechenbaren Wetterlage abgebrochen wurde. Allenfalls ein Indiz kann die Tatsache sein, dass es darüber hinaus wohl einen „Haftungsausschluss“ gegeben hat. Es ist also zu fragen, ob diese Tatsache den Zurechnungszusammenhang gesperrt haben könnte, denn vorliegend könnte ein Fall eine eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vorliegen (eine Fremdgefährdung kommt mMn bei einer solchen Sportveranstaltung, bei der die Hauptgefahr vom Wetter und nicht den Mitsportlern/Gegnern ausgeht, nicht in Betracht. Ebenso liegt keine fehlende Beherrschbarkeit der Gefahr vor, da man das Rennen hätte durchaus abbrechen können. Hier kann aber evtl. auch in eine andere Richtung argumentiert werden). Die Einsichtsfähigkeit kann bejaht werden, fraglich bleibt, ob sich vorliegend das eingegangene Risiko realisiert hat. Argumentiert werden kann damit, dass es den Extremsportlern klar gewesen sein muss, dass es gerade im Hochgebirge zu schnellen und krassen Wetterumschwüngen kommen kann, die mitunter auch Schnee im Sommer bereithalten können. Dieser Umstand wurde den Beteiligten auch im Rahmen des vorgelegten Vertrages noch einmal vor Augen geführt. Es war demnach zwar nicht von vorneherein klar, dass die Wetterbedingungen solche extremen Ausmaße erreichen würden, es war aber eben gerade im Rahmen des Möglichen und Denkbaren. Im Grunde muss gefragt werden, wo die Verantwortung eines jeden Läufers endet und wo die des Veranstalters anfängt. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung kann also mMn bejaht werden. Anders stellt sich der Fall jedoch dar, wenn sich die Gefahr um den Lauf derart verdichtet, dass ein schnelles Eingreifen geboten ist und der Veranstalter nichts unternimmt oder wenn auf Seiten des Veranstalters ein überlegenes Wissen vorliegt, dass die Teilnehmer nicht haben (umstr.).
  • Die Elemente der objektiven und subjektiven Fahrlässigkeit und des Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind stark vom Sachverhalt abhängig. Dieser wird im Zweifel immer genug Argumentationsmaterial liefern.

Die angesprochenen Probleme sind examensrelevant, insbesondere der Strafbefehl sollte in Grundzügen bekannt sein, ebenso der Aufbau zum fahrlässigen Unterlassungsdelikt.

Der Fall Brender – ein Prüfstein für die Rundfunkfreiheit
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.
Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.
Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.
Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.
Unterzeichnende (in alphabetischer Reihenfolge):
Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin
Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück
Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen
Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock
Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen
Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam
Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg
Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg
Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld
Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam
Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen
Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder
Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin
Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel
Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover
PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut
Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg
Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld
Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth
Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam

Die Einflussnahme der Politik auf das öffentlich-rechtliche Fernsehen ist eine lange und leidige Geschichte. Doch nach dem offenen Versuch Roland Kochs, den ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender aus seinem Amt zu verdrängen, sehen viele eine neue Qualität erreicht und schlagen Alarm. Die Debatte nahm nun durch einen offenen Brief einiger Staatsrechtler wieder Fahrt auf, dessen Wortlaut und Unterzeichner wir hier “abdrucken”:

“Prüfstein für die Rundfunkfreiheit”

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.

Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.

Art. 5 Abs. 1 GG garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.

Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.

Unterzeichner: Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin; Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück; Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen; Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock; Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen; Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam; Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg; Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg; Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld; Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam; Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen; Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder; Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin; Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel; Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg; Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover; PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut; Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe; Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg;Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld; Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth; Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam

Über die Verfassungsbeschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden.
Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <69>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen, um die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären zu lassen und sie dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und als Versammlungsveranstalter im Interesse zahlreicher Betroffener daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und Verfassungsbeschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die grundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen Frieden bereits ausführlich Stellung genommen; die Sache war entscheidungsreif, der Senat hatte sie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll die erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung. Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.>), kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine Verfassungsbeschwerde entschei

Einordnung der Problematik und Sachverhalt

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Strafbarkeit der Volksverhetzung (Stichwort: § 130 IV StGB als ausnahmsweise zulässiges Sonderrecht, 1 BvR 2150/08) mit dem Grundgesetz gab es neben der Problematik rund um Meinungs- und Versammlungsfreiheit noch einen weiteren interessanten Aspekt, der zwar für die breite Öffentlichkeit weniger wichtig, dafür aber umso klausurrelevanter ist. Die Urteilsverfassungsbeschwerde des ehemaligen NPD-Vize Jürgen Rieger, über dessen Tod wir bereits im Hinblick auf den von der NPD in Wunsiedel geplanten Gedenkmarsch berichtet hatten, richtete sich letztlich gegen § 130 StGB. Jürgen Rieger und die NPD hatten einen Gedenkmarsch für Rudolf Heß geplant. Dieser wurde mit der Begründung untersagt, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da § 130 IV StGB durch diesen Gedenkmarsch verletzt werde. Das BVerwG hatte dieses Versammlungsverbot letztinstanzlich bestätigt. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde Jürgen Riegers als Versammlungsleiter. Noch vor Urteilsverkündung starb er.

Lösung des BVerfG

Zunächst stellt das BVerfG fest, dass die Rechtsfolgen für den Tod des Beschwerdeführers nicht gesetzlich normiert sind. Angesichts des höchstpersönlichen Charakters der Verfassungsbeschwerde sei jedoch grundsätzlich von einer Erledigung auszugehen, sodass das Verfahren eingestellt werden könne. Vorliegend sei jedoch angesichts der überragenden Bedeutung des Verfahrens, seiner Präjudizwirkung, der Entscheidungsreife und der zahlreichen vorangegangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen eine Ausnahme möglich. Die Verfassungsbeschwerde habe auch die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden.

Im Folgenden das entsprechende Zitat, BVerfG vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08, Rn. 42 ff.: “Über die Verfassungsbeschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden.

Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <69>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen, um die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären zu lassen und sie dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und als Versammlungsveranstalter im Interesse zahlreicher Betroffener daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und Verfassungsbeschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die grundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen Frieden bereits ausführlich Stellung genommen; die Sache war entscheidungsreif, der Senat hatte sie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll die erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung.

Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 98, 218 <242 f.>), kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine Verfassungsbeschwerde entscheiden.”

Zu ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2009 – 6 Ca 4447/09; 6 Ca 4448/09

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Rechtsanwälte, die als “Non-Equity-Partner” bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sind,  nicht als Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne einzustufen sind. Das Gericht verwies den Rechtsstreit zweier Anwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei deshalb an das Landgericht in Düsseldorf, da kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG am Streit beteiligt war.

Für alle nicht großkanzleigeschädigten: Non-Equity-Partner (oder Salary-Partner) sind Partner einer Rechtsanwaltskanzlei (unabhängig von der Rechtsform), die keine quotale Gewinnbeteiligung als Vergütung erhalten, sondern die ein festgelegtes (bei den großen Kanzleien wohl äußerst üppiges) Gehalt beziehen.

Examensrelevanz

Im Examen wird natürlich kaum ein Fall geprüft, wo es die Arbeitnehmereigenschaft eines Salary-Partners zu untersuchen gilt. Ich möchte aber ins Gedächtnis rufen, dass die Frage, wie die Arbeitnehmereigenschaft zu beurteilen ist, nach einer typologischen Betrachtung erfolgt.

Es müssen also alle Anhaltspunkte, die im Sachverhalt preisgegeben sind, erörtert werden, so dass im Rahmen einer Gesamtschau ein Urteil gefällt werden kann. Man kann hier die folgende Nagelprobe machen: Wenn es aussieht wie ein Arbeitnehmer, riecht wie ein Arbeitnehmer und sich auch benimmt, wie ein Arbeitnehmer, dann wird es wohl im Zweifel ein Arbeitnehmer sein. Ausschlaggebend sind hierbei Faktoren wie Weisungsgebundenheit, die Möglichkeit, sich die Arbeitszeit selbst einzuteilen, vorgegebene Arbeitskleidung, Richtlinien, wie man welche Arbeit ausführen muss etc.

Da ein Salary-Partner ein festes Gehalt bezieht, das er quasi von den anderen Partnern ausgezahlt bekommt, könnte man darüber nachdenken, ihn als Arbeitnehmer einzustufen. Er ist allerdings wie alle anderen Partner auch nicht weisungsgebunden, sondern regelt autonom seinen eigenen Geschäftsbereich und seine Mandanten, weswegen die typologische Bestimmung hier im Ergebnis zu einer Verneinung des Arbeitnehmerstatus führt.

Die Frage, ob eine Person als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, ist natürlich nicht bloß für die Rechtswegseröffnung zu den Arbeitsgerichten nach § 5 ArbGG relevant. Viel wichtiger sind die materiellrechtlichen Fragen, die sich bei der Bejahung dieses Status ergeben. Hat man einen Arbeitgeber im Sachverhalt, finden nämlich alle Rechtsinstitute des Arbeitnehmerschutzes Anwendung (z.B. der innerbetriebliche Schadensausgleich etc. etc.).

Eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zum juristischen Problemklassiker der Abwägung „Allgemeines Persönlichkeitsrecht VS Meinungs- und Pressefreiheit“

Wir haben uns bereits in einigen Artikeln mit dem juristischen Klassiker der Abwägung Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs Meinungs- und Pressefreiheit beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine examensrelevante Problematik, die gerne in Examensklausuren aller drei Rechtsgebiete eingebaut wird. Der BGH hatte nun in dieser Woche einen neuen Fall zu entscheiden:

Sachverhalt
Der Kläger ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins “Focus”. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts “Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge”. Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung ab. Roger Willemsen äußerte u. a.: “Heute wird offen gelogen”. Im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift “Focus” erklärte Roger Willemsen: “Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen.” Der Kläger meint, durch diese Äußerungen entstehe in der Öffentlichkeit ein seinem Ansehen abträglicher Eindruck.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Der BGH hat die Klage Markworts auf Unterlassung gegen den Abdruck kritischer Interviewäußerungen zu “Focus” abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der Wahrheit und Seriosität von Medienarbeit Vorrang habe.

Die Verbreitung der Äußerungen sei zulässig, da es sich um eine nicht gegen den Kläger persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern handele. Die Aussage “Heute wird offen gelogen” richtet sich gegen die Berichterstattung im Magazin “Focus”, für die der Kläger als Chefredakteur verantwortlich war. Sie gibt die dem Beweis nicht zugängliche Meinung des Interviewten über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder. Durch das von ihm angeführte Beispiel des Interviews Markworts mit Ernst Jünger, das Markwort jedenfalls nicht selbst geführt hat, wird der Kläger zwar in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, doch überwiegt das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten.

Examensrelevanz und Prüfung in der Klausur
Wie bereits oben erwähnt, ist die Problematik der Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit äußerst examensrelevant. Die zu prüfenden Normen im Zivilrecht wären § 823 Abs. 1 BGB, da das APR als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist. Des Weiteren könnte man einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 I BGB iVm § 823 I BGB, Art. 2 I, 1 I GG prüfen. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit wäre dann auf die Abwägung des APR gegen die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) einzugehen.

Im öffentlichen Recht käme eine Urteilsverfassungsbeschwerde in Betracht, wo dann im Rahmen der Begründetheit darauf einzugehen wäre, ob das APR bzw. die Presse- oder Meinungsfreiheit des Klägers oder der Beklagten durch die Instanzgerichte bei der Abwägung nicht hinreichend oder richtig berücksichtigt wurde.

Fortsetzung folgt :-)

BGH – Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08

Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 29. Februar 2008 – 324 O 998/07
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 5. August 2008 – 7 U 37/08

Quelle: PM des BGH, Karlsruhe, den 17. November 2009

OLG Frankfurt v. 22.05.2006 Az. 1 Ss 319/05 = MMR 2006, 547-552

Gerade bin ich auf ein äußerst interessantes (wenngleich auch ältereres) Urteil des OLG Frankfurt gestoßen und muss sagen, dass sich ein solcher Aufhänger äußerst gut für eine Examensklausur oder die mündliche Prüfung eignet.

Sachverhalt

Der Angeklagte rief erstmalig per Flugblatt bzw. Internet zu einer so genannten Internetdemonstration gegen die A auf.  Es war beabsichtigt, das Internetgeschäft der A zu behindern, indem das Vertrauen der Kunden in dieses neue Medium und das Image der A beeinträchtigt werden sollte.

Im Aufruf heißt es konkret:„Man darf gespannt sein, wie die A auf die Online-Demo reagiert. Der Konzern verfügt über enorme Rechenkapazitäten für seine Internetpräsenz. Sollte es trotzdem gelingen, die Homepage wie geplant zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der KundenInnen fördern. Damit computerunkundige DemonstrantInnen aber auch per Mausklick teilnehmen können, wird noch rechtzeitig vor der Internet-Demo eine Protest-Software veröffentlicht, die massenhafte Zugriffe auf die Webseite der A von nur einem PC aus erlaubt“.

Leitsatz

Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der “Gewalt” noch das der “Drohung mit einem empfindlichen Übel” im Sinne von § 240 StGB.

Der Gewaltbegriff

Ausgangspunkt für die Frage, ob im vorliegenden Fall “Gewalt” i.S.d. § 240 StGB anzunehmen ist, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Begriff der Gewalt, der im Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werde, müsse hier im Zusammenhang des Normgefüges verstanden werden. Der Gesetzgeber habe in § 240 StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellen wollen.

Eine Ausweitung der Mittel im Wege der Interpretation, etwa auf List oder Suggestion, scheide nach einhelliger Auffassung in Judikatur und Literatur aus. Das gelte selbst dann, wenn diese Mittel eine ähnliche Wirkung auf das Nötigungsopfer hätten wie die beiden im Gesetz pönalisierten. Da die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der Nötigung enthalten sei und die Begrenzung bestimmter Nötigungsmittel in § 240 Abs. 1 StGB die Funktion habe, innerhalb der Gesamtheit denkbarer Nötigungen die strafwürdigen einzugrenzen, könne die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern müsse über diesen hinaus gehen.

Deswegen habe sich mit dem Mittel der Gewalt im Unterschied zur Drohung von Anfang an die Vorstellung einer körperlichen Kraftentfaltung auf Seiten des Täters verbunden. Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss beruhen, erfüllten unter Umständen die Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch der Gewaltanwendung.

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bereits an der erforderlichen Kraftentfaltung. Zwar ist im Gegensatz zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ein aktives Verhalten, das Betätigen der Maus, gegeben. Allerdings kann nicht jede aktive Handlung die Voraussetzungen der Gewalt erfüllen. Dem Merkmal würde jegliche Unterscheidungskraft genommen, wenn es mit dem Handlungsbegriff der allgemeinen Verbrechenslehre zusammen fiele.Die Körperkraft muss vielmehr darauf abzielen, beim Opfer eine körperliche Wirkung auszulösen, mithin auf dessen Körper gerichtet sein.

Dies verkennte die erste Instanz, wenn sie darauf hinweist, dass das Maß der Kraftentfaltung etwa dem Auslösen des Abzugs an einer Waffe entspreche, wobei in beiden Fällen technische Reaktionen hervorgerufen würden Es fehlt vorliegend an einer technisch erheblich verstärkten Kraftentfaltung. Die bloße Muskelinervation genügt nicht, wenn sie auch notwendige Voraussetzung für den Krafteinsatz ist.

Die Wirkung des Tastendrucks beschränkt sich vorliegend auf den Bereich des Internets. Sie ist gerade nicht gegen Körper der User gerichtet.

Weiterhin ist auch die erforderliche Zwangswirkung beim Opfer, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur psychisch vermittelt, sondern physischer Natur sein muss, nicht gegeben.

Drohung

Die Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängen soll, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters reagiert. Das Übel muss als vom Willen des Drohenden abhängig dargestellt werden.

Hier hat der Angeklagte die Durchführung der Internetblockade nicht etwa davon abhängig gemacht, dass die A ihre Mitwirkung an Abschiebungen einstellt. Der Aufruf war vielmehr nicht mit Bedingungen versehen.

Es kann aberin Ausnahmefällen in der Verwirklichung des Übels die Ankündigung eines weitergehenden Übels enthalten sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Aktion zeitlich begrenzt wurde und somit für die A klar war, dass weitergehende Aktionen nicht stattfinden werden.

Sonstiges

Auch eine Strafbarkeit wegen Aufforderung zu dem Tatbestand der Datenveränderung (§ 111 StGB i.V.m. § 303 a StGB) wurde hier verneint, wobei ich mangels examensrelevanz auf eine detaillierte Subsumtion verzichten möchte.

Zudem wurde noch diskutiert, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 116, 118 OWiG erfüllt, was ich ebenso mangels examensrelevanz nicht weitergehend erörtern möchte.

Examensrelevanz

Die historische Entwicklung des Gewaltbegriffs lässt sich in jedem Strafrechtslehrbuch nachlesen und sollte für das Examen beherrscht werden. Sofern dann eine Sonderkonstellation wie diese hier auftaucht, muss man sich auf die vom BVerfG gesteckten Rahmenbedingungen besinnen und durch ausgiebige Argumentation zu einem Ergebnis kommen.

Im vorliegenden Fall hätte man mit der Argumentation freilich noch weiter gehen können, indem man sich auf die Rechtsprechung zum Thema “Gewalt gegen Sachen” beruft. Zudem hätte man zwischen einer Nötigung der Seitenbetreiber und einer Nötigung der Internetuser differenzieren können. Im Ergebnis sollte man aber so aufgestellt sein, dass man hier eine Strafbarkeit verneint, da ansonsten der Gewaltbegriff entgegen Art 103 Abs. 2 GG überdehnt würde.

Ein interessantes Problem versteckte sich in dem Fall zudem in öffentlich-rechtlicher Hinsicht. Die Aktion wurde nämlich auch beim Ordnungsamt der Stadt zum gewählten Datum angemeldet. Die Stadt erklärte, eine Anmeldung einer Online-Demo sei nicht vorgesehen. Hier stellen sich dann wiederum Fragen aus dem Versammlungs- und Ordnungsrecht.

Und täglich klagt die NPD…

“Neonazis vor Gericht – eine unendliche Geschichte” hieß bereits einer unserer Beiträge. Dieser Geschichte wird nun ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Nachdem vor kurzem der bisherige Vizevorsitzende und einflussreiche Finanzier der NPD, Jürgen Rieger (Rechtsanwalt), gestorben war, plante die NPD für ihn einen Gedenkmarsch in der kleinen Stadt Wunsiedel. Das Landratsamt Wunsiedel wollte jedoch, dass im Fichtelgebirge weiterhin die Farbe grün dominiert und hatte daher die braune Versammlung mit Bescheid vom 09.11.2009 verboten. Dagegen ging die NPD natürlich vor und zwar – wie eigentlich immer bei kurzfristigen Versammlungen – mittels eines Antrags auf einstweiligen Rechtschutz. Das VG Bayreuth lehnte dieses Gesuch ab, in zweiter Instanz (Beschwerde) jedoch erhielt die NPD vor dem BayVGH (VGH München, Beschluss vom 14.11.2009 – 10 CS 09.2811) zumindest teilweise Recht.

VGH München: Vollständiges Verbot hier mit Rücksicht auf BVerfG-Rspr nicht möglich

Die Behörde hatte die Versammlung verboten, da sie befürchtete, dass die Versammlung in Wirklichkeit eine Kundgebung zugunsten von Rudolf Heß sei und der Tod von Jürgen Rieger nur als Tarnung verwendet würde. Diese Annahme, dass es sich um eine Tarnveranstaltung handle, habe die Versammlungsbehörde aber nach Ansicht des BayVGH nicht hinreichend belegen können. Zutreffend sei zwar, dass eine Gedenkkundgebung für Rudolf Heß ein Verbot rechtfertigen würde, da dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bejaht werden könne. Eine Heß-Gedenkveranstaltung sei jedoch nicht angemeldet worden. Maßgebend für die Entscheidung könne nur das von außen wahrnehmbare Gesamterscheinungsbild der geplanten Veranstaltung sein. Um eine Kundgebung zugunsten von Rudolf Heß zu verhindern, genüge es, den Versammlungsteilnehmern entsprechende Auflagen zu erteilen. Jürgen Rieger sei nicht an den Verbrechen der Nazis beteiligt gewesen, sodass ein Gedenkmarsch für seine Person (strafrechtlich wie versammlungsrechtlich) unbedenklich sei.

Restriktive Auslegung des VersG wegen hoher Grundrechtsrelevanz

Der Entscheidung des VGH München ist zuzustimmen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG. Die Rechtsgrundlagen des Versammlungsgesetzes (hier das neue bayerische VersG) müssen in Anbetracht der wichtigen Grundrechtspositionen (Art. 5 I GG und vor allem Art. 8 I GG) der Versammlungsteilnehmer restriktiv interpretiert werden. So betonte das BVerfG in einem lang anhaltenden Konflikt mit dem OVG Münster nachdrücklich, bei dem es auch um Neonazi-Demos ging, dass lediglich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht ausreicht, um eine Versammlung zu verbieten. Die verfassungsfeindliche Gesinnung kann einer Partei auch nicht einfach unterstellt werden – eine entsprechende Beurteilung ist allein dem BVerfG vorbehalten (Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG).

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Nicolas veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet sich ohne Repetitor auf das Examen vor.

Seiner (dies sei vorweg genommen) durchweg positiven Rezension kann ich mich übrigens nur anschließen. Ich habe mich selbst u.a. mit diesem Lehrbuch/Kommentar für das Examen vorbereitet und muss selbst auch sagen, dass das Werk äußerst gelungen ist.

Rezension zum Studienkommentar StGB von Wolfgang Joecks:

Wolfgang Joecks, Studienkommentar StGB, Beck Juristischer Verlag, 8. Auflage, 855 Seiten, 29,50 €, ISBN-10: 3406584799

Im Rahmen meiner Examensvorbereitung ohne Repetitorium war es für mich besonders wichtig, auf die richtige Literatur zurückgreifen zu können. Für das Strafrecht hat sich dabei der Studienkommentar StGB von Wolfgang Joecks aus dem C.H. Beck Verlag als besonders wertvoll erwiesen.

1. Erscheinungsbild und Aufbau

Vorweg: Man kann mit dem Buch arbeiten! Ein oft unterschätztes, aber aus meiner Sicht sehr wichtiges Kriterium, da das systematische „zerlesen“ eines Lehrbuchs erheblich zur Verinnerlichung des Stoffs beiträgt. Das Werk eignet sich demgemäß hervorragend für Markierungen aller Art. Da auf einen Dünndruck verzichtet wurde, kann sich der Leser mit Textmarkern, Filzstiften, Kugelschreibern, o.ä. nach Herzenslust ausleben. Die Seiten sind zudem ausreichend stabil und bieten durch einen recht großzügigen Rand genügend Platz für Anmerkungen. Layout und Schriftbild bleiben dabei immer übersichtlich und zweckmäßig.

Überschriften, (Sinn-) Abschnitte, Schlagwörter, Streitstände und Beispiele werden angemessen hervorgehoben und tragen zu der allgemeinen Lesbarkeit bei. Wie für solche Werke üblich dienen Randnummern dazu, entsprechende Verweisungen kenntlich zu machen.

Da es sich im weitesten Sinne (dazu später mehr!) um einen Kommentar handelt, orientiert sich das Werk an der Systematik des Strafgesetzbuches: Die (wirklich wichtigen) Paragraphen des StGB werden vollständig abgedruckt, die Auseinandersetzung mit einer Norm erfolgt jeweils im Anschluss. Dort, wo es sich anbietet, werden allgemeine Problemstellungen vor einen Themenkomplex gezogen, sodass unnötige Wiederholungen in den nachfolgenden Erläuterungen weitgehend vermieden werden.

Die Examensrelevanz einer Norm wird jeweils unter Angabe der zugehörigen Bundesländer kenntlich gemacht. Als Indikator dienen dabei ein oder mehrere „Sternchen“, stellenweise wird aber noch einführend zu den behandelnden Tatbeständen auf die Examens- und Klausurrelevanz der jeweiligen Problembereiche hingewiesen. Sehr Praktisch!

2. Inhalt

Die Kommentarliteratur ist dadurch geprägt, dass sie den relevanten Stoff sehr verkürzt darstellt, Erläuterungen vor allem auf die jeweilige Norm beschränkt bleiben und Zusammenhänge dementsprechend schwer erkennbar sind. Die Folge ist, dass sie sich allein zum Nachschlagen, allenfalls zur Wiederholung und/oder Vertiefung bereits gefestigten Wissens eignet. Gerade (aber nicht ausschließlich) hinsichtlich einer umfassenden Examensvorbereitung geht Wolfgang Joecks einen anderen Weg und schafft einen gesunden Mix aus Kommentar, Lehr- und Fallbuch. Insbesondere auf die Systematik des allgemeinen und besonderen Teils des StGB wird dabei ein hohes Augenmerk gelegt. Innerhalb der Besprechung eines Tatbestandes stellt der Autor neben den einzelnen Merkmalen der Norm auch direkt Bezüge zu allgemeinen Lehren (z.B. Irrtümer, Rechtfertigungsgründe) her und hebt besondere Problemstellungen hervor, sodass der Blick für das Gesamtsystem nicht verloren geht.

Als besonders gelungen erscheint mir dabei die Darstellung der im Strafrecht so wichtigen Meinungsstreitigkeiten. Ein Problem wird konsequent mittels eines hinführenden Satzes aufgeworfen; im Anschluss finden sich dann in sehr übersichtlich gehaltenen Absätzen die jeweiligen Ansichten, wenn nötig mit Bezugnahme auf auf ein vorher erläutertes Fallbeispiel. Abschließend bezieht der Autor schließlich Stellung ohne (wie es häufig andernorts praktiziert wird) dem Leser die eigene Meinung als die einzig richtige „unterzujubeln“. Dieses Vorgehen wird konsequent – auch bezüglich des Layouts – durchgehalten und schafft einen hohen Wiedererkennungswert, sodass der Stoff nicht nur ansprechend erarbeitet (z.B. durch direkte Übertragung auf Karteikarten), sondern auch sehr leicht nachgeschlagen werden kann.

Nebenbei lernt man das „juristische Handwerk“ verschiedenste Argumente gegeneinander abzuwägen. Angenehm ist auch, dass sich der Autor nicht davor scheut, allzu ausufernde Streitstände, deren Behandlung in der Klausur nur in Ansätzen gefordert werden kann, entsprechend verkürzt mit Hinweis auf eine sorgfältige Argumentation darzustellen. Dem Leser werden dabei auch klausurtaktische Hinweise gegeben, indem zum Beispiel hilfreiche Beispielobersätze gebildet werden.

Mit Blick auf die Klausuranfertigung spart der Autor nicht mit Prüfungsschemata und bringt zahlreiche Tips zu der Häufigkeit einzelner Problemkreise in Examensklausuren. Die einschlägigen Definitionen werden immer aufgeführt, umfangreiche Vertiefungshinweise am Ende jeder Norm lassen keine Wünsche offen.

3. Sprache

Nicht nur der Inhalt, sondern auch die Sprache eines Lehrbuchs oder Kommentars können entscheidend für Lesbarkeit und damit für dessen Nutzen sein, wie sicherlich der ein oder andere schon zu seinem Leidwesen feststellen durfte. Der Joecks Studienkommentar vermittelt den Stoff durchweg sehr anschaulich und prägnant, ohne auf wuchtige Beschreibungen und allzu technische Begriffe zurückgreifen zu müssen. Letztere sind sparsam eingesetzt und mit ausreichenden Erklärungen versehen.

4. Fazit

Die Kombination aus einem sehr guten Layout, inhaltlicher Vollständigkeit, sowie ansprechender Darstellung macht den Studienkommentar zu einem treuen Begleiter nicht nur während der Examenszeit, sondern auch während des ganzen Studiums. Studienanfänger erhalten ein super Hilfsmittel, sich parallel zur Vorlesung in die völlig unbekannte Thematik einzuarbeiten. Fortgeschrittenere Semester werden den Umfang und die weiterführenden Literaturhinweise schnell zu schätzen wissen.

Und bei einem moderaten Preis von knapp 30 Euro bleibt der studentische Geldbeutel vor allzu hohen Ausgaben verschont.

Der neue Bundesverteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg hat nach seinem Amtsantritt erneut Stellung genommen hinsichtlich der Vorfälle in Afghanistan, währerd derer ein deutscher Oberst der Bundeswehr einen Luftangriff auf eine Gruppe von Taliban befohlen hatte, was im Ergebnis auch zivile Opfer zur Folge hatte. Neben dem politischen Rummel, kreist die Diskussion immer wieder um eine Frage: Handelt es sich bei den “Kampfhandlungen” in Afgahnistan schon um einen “Krieg” ? Die Frage wird laut der neuesten Nachrichten auch die Bundesanwaltschaft zu beurteilen haben. Da das Völkerrecht nicht zum Pflichtfahch (in NRW)  gehört, sind sicher keine tiefen tiefgreifenden Kenntnisse erforderlich. Was mir insbesondere (aus dem Stehgreif) aufgefallen ist:

Im Völkerrecht wird vermehrt der Begriff des “Bewaffneten Konflikts” verwendet. Entscheidend für einen solchen Konflikt ist vorrangig die Qualität und Quantität der Kampfhandlungen. (Details liefern die völkerR Lehrbücher)

Folge einer Bejahung ist die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches. Denn auch im “Krieg” gelten Vorgaben, es liegt kein rechtsfreier Raum vor (z.B. Umgang mit Kriegsgefangenen, Einsatz bestimmter Kampfmittel, A ngriff bestimmterKampfziele etc.).  Grundsätzlich ist aber in diesem Rahmen der Tod von Zivilbevölkerung in gewisser Weise “geduldet”.

Was mir bisher ganz neu war und ich in einigen Berichten gelesen habe: Wenn ein solcher Konflikt verneint wird, findet “deutsches Polizeirecht” Anwendung und wird durch die Staatsanwaltschaft geprüft im Rahmen des deutschen Strafrechts. Frage erstens…was ist “deutsches” Polizeirecht (Landesgesetze), welche Ermächtigungsgrundlagen gelten für die Bundeswehr? Und dann als Rechtfertigunsgrund? Und hier ist dann streng der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, insbes. der Schutz der Zivilbevölkerung stehe im Vordergrund.

Ich würde mich über Ergänzungen, bzw. Erläuterungen freuen.

Nach langer Zeit bringen wir mit dem Flugreisefall mal wieder ein BGH-Klassiker aus dem Zivilrecht.

Sachverhalt:
Der Beklagte flog wenige Tage vor Vollendung seines 18. Lebensjahres nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins mit einer Linienmaschine der Klägerin von München nach Hamburg. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach New York teilzunehmen, ohne dass er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin beförderte ihn daraufhin noch am selben Tag zurück nach München. Sie verlangt von ihm unter anderem die Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Strecke Hamburg/New York.

Lösung:
1. Vertragliche Ansprüche aus Werkvertrag gemäß §§ 631, 632 II BGB bzw. gemischttypischen Vertrag bestehen nicht, da schon überhaupt kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Auch ein konkludenter Vertragsschluss oder ein faktischer Vertrag kommen nicht in Frage, da die Fluggesellschaft von vornherein nur Personen mit Flugschein befördern will, und nicht jeden, der das Flugzeug mit besteigt. Außerdem ist M minderjährig, so dass ohne Genehmigung der Eltern auch von daher kein Vertragsschluss zustande kommt.
2. Ansprüche aus c.i.c. gemäß §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB scheiden ebenfalls aus, da es zum einen an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis i.S.d. § 311 II Nr. 1 BGB fehlt und des Weiteren der Minderjährigenschutz vorgeht.
3. Deliktische Ansprüche (§ 823 I BGB, § 823 II BGB i.V.m. § 265a StGB) kommen mangels Schaden nicht in Betracht, weil die Maschine nicht ausgebucht war und der Lufthansa damit kein Schaden entstanden war.
4. Begründet ist jedoch ein Anspruch in Form der Nichtleistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB, sogenannte Eingriffskondiktion.
Fraglich ist jedoch, ob sich der Beklagte, der sich keine Aufwendungen erspart hatte, gem. § 818 III auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Das kann er nicht, wenn er bösgläubig war (§§ 819 I, 818 IV BGB). Zu entscheiden war dabei die Frage, ob und unter welchen Umständen die Kenntnis des Minderjährigen selbst ausreichend ist. Der BGH stellt hier zumindest für die Fälle, in welchen sich der Minderjährige das Erlangte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft, wegen der Nähe der Eingriffskondiktion zum Deliktsrecht auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen nach § 828 Abs. 3 BGB ab.

Im Folgenden die amtlichen Leitsätze der BGH-Entscheidung:

a) Wer ohne Rechtsgrund eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein Vermögen nicht vermehrt worden ist, muss sich gleichwohl so behandeln lassen, als hätte er die dafür übliche bzw. angemessene Vergütung erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte.
b) Handelt es sich um einen kurz vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres stehenden Minderjährigen, so kommt es auf dessen Kenntnis (und nicht die seines gesetzlichen Vertreters) jedenfalls dann an, wenn er sich in den Genuß der Leistung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gebracht hat und die erforderliche Einsicht in die Erkenntnis hatte, zur unentgeltlichen Inanspruchnahme der Leistung nicht berechtigt zu sein.

Dies ist allerdings mit dem Gedanken des Minderjährigenschutzes nur schwer vereinbar, weshalb die wohl h.L. die §§ 104 ff analog anwendet. Eine andere Ansicht unterscheidet zwischen der (rechtsgeschäftsähnlichen) Leistungskondiktion, wo sie analog §§ 104 ff. analog auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abstellt, und der deliktsähnlichen Eingriffskondiktion, wo sie die §§ 827, 828 analog anwendet.

Examensrelevanz:
Schwerpunkt dieses Zivilrecht Klassikers ist die Problematik des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 III und des Ausschlusses der Berufung auf § 818 III im Falle der Bösgläubigkeit nach §§ 818 III, IV, 819 I bei Minderjährigen.

Der Flugreisefall gehört zum absoluten Standardrepetoire bei der Examensvorbereitung. Er eignet sich, um das komplette zivilrechtliche Prüfungsschema einmal abzufragen und die systematischen Zusammenhänge zwischen den einzelnen zivilrechtlichen Rechtsgebieten zu überprüfen.

Daimler soll Bewerbern um einen Arbeitsplatz Blut entnommen haben. Das hat der NDR herausgefunden. Zu dumm nur, dass der NDR dasselbe macht. Bei dem öffentlich-rechtlichen Sender führt man zur Begründung an, man müsse prüfen, ob der Arbeitnehmer der Arbeitszeitbelastung gewachsen sei.

Blutprobenentnahmen bei Arbeitsplatzbewerbern müssen sich an einer Phalanx von Gesetzen messen lassen: Der EG-Datenschutzrichtlinie, den Artt. 1 und 2 GG, dem BDSG, dem GenDG, dem BetrVG und mancherlei anderen Vorschriften.

Solange es nur um die Blutprobe als solche geht, muss der zukünftige Arbeitgeber das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG)  sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artt. 1, 2 Abs. 1 GG) achten, die über die zivilistischen Generalklauseln auch im vorvertraglichen Schuldverhältnis gelten. Für den Arbeitgeber streiten die Grundrechte aus Artt. 12, 14 GG. Beide Grundrechtspositionen sind gegeneinander abzuwägen oder – mit Konrad Hesse – in praktische Konkordanz zu bringen. Zieht man die Rechtsprechung zum Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung als Parallele heran, wird man ein Recht zur Blutprobennentnahme nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkennen können. Etwa dann, wenn die Gefahr einer beschäftigungsrelevanten HIV/AIDS-Erkrankung besteht (Bsp.: Chirurg), Drogenkonsum wegen der Gefährlichkeit der Arbeit unbedingt unterbunden werden muss (Bsp.: Umgang mit Waffen oder Sprengstoff, schweren Maschinen – dazu ArbG Hamburg, 27 Ca 136/06, LAGE § 75 BetrVG 2001 Nr 4) oder die körperliche Belastung so groß ist, dass sie eine Gefahr für den Arbeitnehmer darstellen kann (Bsp.: Bergbau, Stahlhütte). Hiervon kann auch durch Betriebsvereinbarung nicht abgewichen werden, vgl. § 75 Abs. 2 BetrVG.

Sollen mit der Blutprobe weitergehende Informationen erlangt werden oder diese verarbeitet werden, gelten strengere Maßstäbe. Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG  für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Was ist”erforderlich”? Auch hier bedarf es einer Rechtsgüterabgwägung im Einzelfall (Forst, RDV 2009, 204 ff.), bei der die Interessen des Arbeitnehmers in aller Regel überwiegen werden.

Darf der zukünftige Arbeitgeber vor der Einstellung einen Gentest durchführen? Nein. § 19 GenDG verbietet (ab dem 1.2.2010) die Genomanalsyse durch den Arbeitgeber vor der Einstellung (dazu Wiese, BB 2009, 2198). Nach der Einstellung ermöglicht § 20 GenDG eine Genomanalyse unter sehr engen Voraussetzungen, wenn dies aus Gründen der Arbeitssicherheit zwingend erforderlich ist (s. zu den Maßstäben oben).

Was also sagt man dem NDR? In § 3 Arbeitszeitgesetz schauen: “Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.” Das sollte keinen Journalisten umhauen.

S. auch:

Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer § 32 BDSG tritt am 1.9.2009 in Kraft

Arbeitnehmerdatenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Nachtrag:

Ausführlich demnächst Forst, RDV 2010 (Heft 1 oder 2, im Druck)

Religionsfreiheit und Erziehungsrecht verletzt

In einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 03.11.2009 – 30814/06) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in italienischen Klassen keine Kreuze hängen dürfen. Italien habe damit gegen das Recht der Eltern verstoßen, ihre Kinder ihren Überzeugungen entsprechend zu erziehen. Zum anderen sei auch die Freiheit der Kinder verletzt, zu glauben oder dies nicht zu tun (Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK in Verbindung Art. 9 EMRK).  Der italienische Staat hatte argumentiert, dass das Kreuz aufgrund der prägenden Rolle der christlichen Religion für die italienische Geschichte letztlich auch ein Symbol für den italienischen Staat sei. Mit dieser Argumentation drang er jedoch nicht bei den Strasbourger Richtern durch.

Parallelen im nationalen Verfassungsrecht

Der Fall gibt Anlass, sich mit dem stets problematischen Themenkomplex “Religion und Verfassung” zu befassen. In Deutschland gab es mit dem sog. Kruzifix-Beschluss des BVerfG (v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1)  eine sehr ähnliche Entscheidung. Danach sind in bayerischen Schulen Kreuze/Kruzifixe nur in Bekenntnisschulen zulässig, ansonsten liegt ein Verstoß gegen Art. 4 I GG vor.

Weiterhin kann in diesem Kontext auf die hier besprochene Entscheidungen zum Berliner Ethikunterricht und zum Gebetsraum für muslimische Schüler hingewiesen werden. Auch zum Thema Kopftuch haben wir bereits zwei Beiträge veröffentlicht. Aus neuerer Rspr. sei auf das Burkini-Urteil des OVG Münster hingewiesen. Klassiker zu Art. 4 GG sind die BVerfG-Urteile zum Sexualkundeunterricht, Scientology und zu Kopftüchern an Schulen (hier ist zwischen Lehrerinnen, Referendarinnen und Schülerinnen zu differenzieren!).

Das tschechische Verfassungsgericht hat heute den Vertrag von  Lissabon gebilligt. Einer Ratifizierung des Vertrages durch Tschechien und seinen euroskeptischen Präsidenten Klaus sollte damit nichts mehr im Wege stehen. Hat Tschechien die Ratifizierung abgeschlossen, tritt der Vertrag am ersten Tagdes auf die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik folgenden Monats  in Kraft.

Weil doch irgendwie jeder mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet auf Seiten wie youtube.com oder kino.to konfrontiert wird, möchte ich kurz etwas über die jeweils relevanten strafrechtlichen Aspekte schreiben.

Über 10.000 Kinofilme und mehr als 25.000 TV-Serien kann man z.B. bei www.kino.to als Stream anschauen, ohne die Inhalte als Datei herunterladen zu müssen. Ebenso bietet youtube tausende von Musikvideos an, die in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt sind und deswegen eigentlich nicht verbreitet werden dürfen.

Allein in Deutschland schädigen Raubkopierer die Filmindustrie jährlich um 300 Millionen Euro. Weltweit schätzt der US-Filmverband MPAA den Schaden auf 18 Milliarden Dollar. Laut einer Studie der Universitäten Hamburg und Weimar wirken sich diese Verluste auf alle Vertriebssparten aus. Raubkopierertum führe zu einem Rückgang von Kinobesuchern um gut zwölf, beim Videoverleih um zehn und beim DVD-Verkauf um rund 15 Prozent.

Strafbarkeit der Seitenbetreiber und Uploader

Gemäß § 106 Abs. 1 UrhG, einer Vorschrift aus dem Nebenstrafrecht, für die der allgemeine Teil des StGB also entsprechend gilt, darf ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Nach Abs. 2 ist der Versuch strafbar. Ein Verstoß gegen diesen Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt – also mal gar nicht so wenig.

Wer unberechtigt Daten in ein Datennetz einspeist, ist je nach Fallgestaltung Täter hinsichtlich einer Vervielfältigung, einer Verbreitung oder einer öffentlichen Wiedergabe. Dagegen kann das bloße Einrichten sogenannter Hyperlinks auf einer Seite des Internet, also von Verweisungen auf andere Seiten, hinsichtlich des § 106 UrhG allenfalls Beihilfe darstellen.

Bei Seiten wie kino.to hängt die Strafbarkeit also davon ab, wer die Inhalte ins Netz gestellt hat. Sofern aber explizit auf bestimmte Streams hingewiesen wird, stellt dies zumindest eine Beihilfe zum strafbewährten Upload dar.

Bei Anbietern wie youtube fehlt in der Regel die Kenntnis der illegalen Inhalte. Zudem betreibt youtube extensive Bereinigungsmaßnahmen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte weitgehend zu unterbinden. Insofern kann zwar unter Umständen der objektive Straftatbestand erfüllt sein, nicht jedoch der subjektive, so dass sich youtube nicht strafbar macht.

Strafbarkeit der Nutzer der Dienste

Das vorsätzliche  Downloaden einer urheberrechtlichen Datei gestaltet sich bereits seit längeren als strafbare Verletzung von § 106 Abs. 1 UrhG, vgl. z.B. LG Braunschweig, MMR 2003, 755 ff.

Nach der derzeitigen Lage ist es aber wohl so, dass das bloße Laden in den Arbeitsspeicher beim Streamen, oder das bloße Laden einer temporären Datei, die im Anschluss wieder gelöscht wird, mit Ausnahme von Fällen außergewöhnlicher Nutzung (entgegen der h. M. in der Literatur) nicht strafbar ist, vgl. LG Mannheim, CR 1999, 360.

Vielmehr liege der Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig in der Benutzung des Programms und nicht in der Vervielfältigung. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 1216 ff.) werde jedoch die reine Benutzung eines Werks urheberrechtlich nicht erfasst.

Die Gegenansicht berücksichtige Analogieverbot und Wortsinngrenze nicht hinreichend (Art. 103 Abs. 2 GG). Bei der Bestimmung der Wortsinngrenze komme es auf die allgemein verständliche Wortbedeutung an, wogegen technische oder andere fachspezifische Betrachtungen auszuscheiden haben, vgl. Wandtke/Bullinger/Hildebrand, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 106, Rn. 13. Argumentieren ließe sich auch mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts, welche grundsätzlich gegen eine Pönalisierung von weit verbreiteten Alltagshandlungen spricht. Millionen von Menschen schauen sich täglich youtube-Videos an, ohne sich dabei der urheberrechtlichen Problematik bewusst zu sein.

Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Verfolgung

Eine Kriminalisierung der Nutzer ist somit gesetzlich nicht impliziert. Dennoch handelt es sich bei den eingestellten Inhalten nicht mehr um bloße Bagatellen, sondern um Urheberrechtsverletzungen im großen Stil, die auch geahndet werden müssen.

Die Verfolgung der Uploader gestaltet sich zunächst als schwierig, da ihre IP-Adressen nur bei den jeweiligen Host-Services wie megavideo.com etc. gehostet sind. Hier kann aber je nach Situation der Serverstandorte ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG die Kontaktdaten der Uploader zum Vorschein bringen.

Die Verfolgung der Seitenbetreiber und Uploader  gestaltet sich allerdings nicht leicht. Die benutzten Server befinden sich weitgehend im außereuropäischen Ausland und sind somit nur schwer greifbar. Oftmals fehlen Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung. Auch die Werbetreibenden auf den Seiten sind juristisch kaum belangbar. Sie situieren ihre Firmensitze ähnlich wie die Seitenbetreiber.

Zum den hier relevanten Fragen des internationalen Strafrechts verweise ich des Weiteren auf den Artikel zur Fassbarkeit der Anbieter von Pirate Bay.

Zu strafrechtlichen Fragen rund um den Problemkreis One-Click-Hoster verweise ich auf unseren Beitrag zu Rapidshare.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der
Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene
Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den
Zivilgerichten.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das
letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit
aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung
einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber
vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer
privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs.
1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine
öffentliche Aufgabe wahrnimmt.
2. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38
VBLS) führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die
verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil
seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft
darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine
Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine
eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlangt eine solche
Anwartschaft für seinen Lebenspartner nicht.
3. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und
eingetragenen Lebenspartnern nach § 38 VBLS ist ein strenger Maßstab für
die Prüfung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger
Differenzierungsgrund vorliegt. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf
folgt daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und
eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen
Orientierung betrifft und dass die Regelung der Satzung der VBL zur
Hinterbliebenenrente sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur
Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Anknüpfung aber zu Lasten der
eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht.
b) Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße
Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragfähige sachliche
Gründe für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere
auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und
Lebenspartnern. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und
Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um dem
Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates,
alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt,
und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dem Gesetzgeber ist es
grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu
begünstigen. Die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und
im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung
des Lebensweges der Ehepartner und in der auf Dauer übernommenen, auch
rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner finden.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer
Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten
Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe
vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot
der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in
Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags
die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein
in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen
gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht
begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere
Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit
geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der bloßen
Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes,
der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die
Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.
c) Es sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede
erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf
die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als
Ehegatten.
Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der
betrieblichen Altersversorgung und gehört als solche zum Arbeitsentgelt.
In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine
Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in
einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt
hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und
eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt,
so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei
Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach
gleichen Maßstäben zu bemessen sind.
Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass
typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie
aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als
bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht
jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden,
dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden
Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Das in der
gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der
„Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann
demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von
Hinterbliebenenleistungen dienen.
Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine
Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und
der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der
Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In
zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder,
insbesondere in solchen von Frauen. Der Kinderanteil liegt bei
eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren,
ist jedoch keineswegs vernachlässigbar.
Zudem können etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger
individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand konkreter
berücksichtigt werden, wie es sowohl im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits geschieht.
4. Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen – wie hier die Satzung
der VBL – gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der
Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch
entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der
Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch
bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten
Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit
der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan
lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner
Anwendung findet.

Vom Saulus zum Paulus…

Das BVerfG ist im Laufe der letzten Jahre zu einem Garant für mehr Diskriminierungsschutz geworden und hat ein ums andere Mal die Rechte von Homosexuellen in Deutschland gestärkt. Das war nicht immer so. In einer frühen Entscheidung urteilte das BVerfG noch (Beschluss vom 10. Mai 1957 - 1 BvR 550/52, BVerfGE 6, 389):  ”Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.” Die Strafbarkeit der Homosexualität (übrigens: nur für Schwule, nicht für Lesben) wurde also vom BVerfG auf Grundlage des nahezu identischen Grundrechtsteils des GG abgesegnet! Aus der heutigen Perspektive kann man über dieses Urteil eigentlich nur noch schmunzeln; erhellend sind dort insbesondere die Ausführungen des BVerfG und psychologischer Sachverständiger über die Unterschiede zwischen Mann und Frau im Allgemeinen (z.B. Rn. 92: “Die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weise dabei dem Mann und der Frau verschiedene Funktionen zu: Dem Manne eine mehr bedrängende und fordernde, der Frau eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion.”). Heute aber steht Karlsruhe für eine Stärkung der Homosexuellen-Rechte.

Aktuelle Entscheidung zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

In diesen Kontext passt auch eine aktuelle Entscheidung des BVerfG zum Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Beschluss vom 7. Juli 2009 1 BvR 1164/07 ). Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)  gibt es im Rahmen der sog. Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner, sondern nur für Hetero-Ehen. Der Erste Senat des BVerfG hat nun entschieden, dass dies die betroffenen Homosexuellen in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete nicht nur eine positive Diskriminierung in, sondern  auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, sei unzulässig.  Da die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hier nur für die Hinterbliebenen eines Ehegattens und nicht für den verwitweten Partner einer Lebenspartnerschaft eine Versorgung vorsieht, nahm das BVerfG eine relevante Ungleichbehandlung iSv Art. 3 Abs. 1 GG an.

Keine hinreichende Rechtfertigung ersichtlich

Eine solche Ungleichbehandlung könne auch nicht gerechtfertigt werden. Hierfür müsse ein ”hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund” vorliegen. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf folge daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betreffe.  Zur Begründung der Ungleichbehandlung reiche die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz (Art. 6 GG) nicht aus.  Es sei verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind.

Auch sonst sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Das BVerfG betont, dass die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften weitgehend identisch geregelt seien, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen seien. In vielen Ehen würde es heute ebenso keine Kinder geben und daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Ehe häufiger eine “Lücke in der Erwerbsbiographie” eines Ehegattens vorliege, was einen erhöhten Unterhaltsbedarf rechtfertigen würde.

Ein kurzer Satz mit viel politischem Sprengstoff

Damit hat das BVerfG in einem weiteren Bereich die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe rechtlich gleichgestellt. Besonders bemerkenswert ist dabei ein zentraler Begründungsansatz des BVerfG: “Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder.” Damit stehen meines Erachtens auch Regelungen wie das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, denn auch dies soll ja angeblich der Familienförderung dienen. Dann kann man aber auch ein “Familiensplitting” einführen, sodass nicht weiterhin kinderlose Doppelverdiener-Ehen privilegiert werden.

Debatte: Reform von Art. 3 GG

Im Kontext “sexuelle Orientierung und ihr Schutz durch das Grundgesetz” passt auch eine aktuelle Debatte, die jetzt wieder von der FDP angestoßen wurde: Immer wieder wird vorgeschlagen, die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu erweitern.

Es ist also damit zu rechnen, dass sich im Diskriminierungsrecht weiterhin viel bewegen wird – Europarecht, Verfassungsrecht, Arbeits- und Zivilrecht greifen hier ineinander.

Der BGH hat soeben entschieden, dass ein Fußball-Bundesligaverein berechtigt ist, ein bundesweites Stadionverbot für einzelne Fans auszusprechen (Pressemitteilung Nr. 221/09).

Sachverhalt

Der Kläger war inhaber von Dauerkarten für Heim- und Auswärtsspiele des FC Bayern München. Nach einer Partie gegen den MSV Duisburg kam es zwischen Anhängern beider Vereine zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, an denen laut Polizeibericht auch der Kläger beteiligt war. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde aber nach § 153 StPO eingestellt. Der Beklagte (es ist nicht ganz klar, gegen wen geklagt wurde – den FC Bayern oder den DFB) verhängte gleichwohl ein rund zwei Jahre dauerndes bundesweites Stadionverbot für Spiele der Bundesligen, der Regionalligen sowie des DFB gegen den Fan.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hält das Stadionverbot aufgrund des Hausrechts für gerechtfertigt. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

“Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.

Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter “Fans” zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.

Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.”

Bewertung

Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Insbesondere betont der BGH, dass die Vereine von einem Stadionverbot auch zwecks Gewaltprävention Gebrauch machen können und dass der Grundsatz in dubio pro reo nicht gilt. Angesichts zunehmender rechtsextremer Entgleisungen auch in den deutschen Stadien (zuletzt etwa beim Spiel des FC St. Pauli gegen Energie Cottbus, wo “Fans” der Cottbusser meinten, einen farbigen Paulispieler mit Feuerzeugen bewerfen zu müssen) gibt dies den Vereinen ein scharfes Schwert an die Hand.

Aus juristischer Sicht ist bedeutsam, dass der BGH die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte erörtert. Angesichts des “populären” Sachverhaltes und den damit verbundenen rechtlichen Fragen wird der Fall in nächster Zeit mit Sicherheit im Examen geprüft werden.

Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08

30.10.2009

-Sterbehilfe-

Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, steht die Schweiz vor einer (erneuten) Diskussion um die sog. „Sterbehilfe“. Die im Vergleich zu Deutschland eher liberale Handhabe der Eidgenossen hat in der Vergangenheit zu einem regelrechten Sterbetourismus geführt. Abgesehen von den schier unlösbaren ethischen und gesellschaftlichen Kontroversen, soll der folgende Artikel die Sterbehilfe im Kontext des deutschen Strafrechts beleuchten.

Vor allem soll die Systematik der verschiedenen „Sterbesituationen“ und der in Frage kommenden Tatbestände aufgezeigt werden, denn nur so kann von Anfang an der richtige Weg in die Prüfung eingeschlagen werden. Erschwerend hinzu kommt die nicht einheitliche Terminologie in Lehrbücher und Aufsätzen. Ebenso sollte man sich den Grundkonflikt der Sterbehilfe klarmachen, dies sowohl in tatsächlicher und dogmatischer Hinsicht; hier stehen sich das Verbot der Fremdtötung und das Rechts des Einzelnen auf ein menschenwürdiges Sterben gegenüber. Wie schon aufgezeigt, erscheint dieser Konflikt nahezu unlösbar, was sich in einem erhöhten Begründungsaufwand im Rahmen der Prüfung niederschlagen sollte.

Hilfe im Sterbeprozess (Situation: Die tödliche Erkrankung ist unheilbar und wird alsbald zum Tode führen)

In diesem Zusammenhang (und nur hier) sind zwei Arten der Sterbehilfe denkbar:

  • Im Rahmen der indirekten Sterbehilfe stellt sich die Situation so dar, dass dem todkranken Patienten in starken Dosen Mittel zur Schmerzlinderung (z.B. Morphium) verabreicht werden, die durch ihre Konzentration als Nebenfolge eine Lebensverkürzende Wirkung haben können. Klar ist, dass der Patient hiervon weiß, bzw. dieser Behandlung zustimmen muss. Dieses Verhalten ist als gerechtfertigt anzusehen im Rahmen von § 34 StBG (nicht § 32 StGB, da kein „Angriff“), der schmerzfreie und würdevolle Tod des Patienten ist im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes das überwiegende Interesse (erhöhter Begründungsaufwand!).
  • Hiervon zu unterscheiden ist die passive Sterbehilfe, im Rahmen derer auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet wird, die den Todseintritt künstlich hinauszögern. Da es sich um ein Unterlassen handelt, kann die Argumentation um eine mögliche Straffreiheit bereits im Rahmen der Garantenstellung diskutiert werden. Hier kann man dann zu dem Ergebnis kommen, dass bei entsprechendem Patientenwillen eine Pflicht des Arztes zu weiteren Behandlung entfällt (erhöhter Begründungsaufwand).

Hilfe zum Sterben (Situation: Der Patient ist unheilbar erkrankt, die Sterbephase hat jedoch noch nicht begonnen)

Hier muss zuerst festgestellt werden, ob der Patient noch bei Bewusstsein ist. Ist dies der Fall, kann seine Einwilligung (dann Prüfung des § 216 StGB) den Abbruch rechtfertigen (erhöhter Begründungsaufwand). Problematisch ist die Situation dann, wenn der Patient nicht mehr urteilsfähig ist (z.B. bewusstlos). Hier kann nach einer sog. Patientenverfügung gefragt werden; liegt diese nicht vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.

Im Rahmen des nun bereits erwähnten Begründungsaufwands sollte nun Folgendes beachtet werden: Entgegen stehen sich der absolute Lebensschutz des Strafrechts und das Recht des Einzelnen, in menschwürdigen Verhältnissen zu sterben, was sich aus Art. 1 GG ableiten lässt, der schon abstrakt als höherwertig zu bezeichnen ist. Dennoch sollte auch immer der Einzelfall betrachtet werden und die Besonderheiten des Falles in den Vordergrund der Prüfung gerückt werden (z.B. Patient ist bewusstlos). Der Themenbereich ist examensrelevant und die genannten Konstellationen sollten bekannt sein. Zu beachten ist weiterhin der Themenkomplex „Beihilfe zu Selbsttötung“, der vom Thema Sterbehilfe abzugrenzen ist.

Während die “kleine Eckkneipe” schon verfassungsrechtlich für Furore gesorgt hatte, betritt nun ein neuer Akteur die Bühne des juristischen Dauerbrenners Rauchverbot: die “Gaststätte in Einkaufspassagen mit Lichthofcharakter”.

VG Karlsruhe: Ausnahme für Außengastronomie greift nicht

Das VG Karlsruhe entschied, dass das Rauchverbot auch für solche Gasstätten gelten soll (Urteil vom 29.09.2009 – 11 K 4149/08); die Ausnahme für Stätten der Außengastronomie sei nicht einschlägig. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die Tische im “Lichthof” gelegen seien und dort eine Belüftung sichergestellt sei, sodass die Nichtraucher hinreichend geschützt würden. Das VG folgte dem nicht und betonte, dass angesichts des wichtigen Gesundheitsschutzes eine enge Auslegung vorzunehmen sei. Nur wirklich offene, im freien gelegene Betriebsstätten würden vom Begriff der Außengastronomie erfasst.

Wäre eine a.A. vertretbar?

Je nach Einzelfall und Akzentuierung der Argumentation kann man dies sicherlich auch anders sehen. Wichtig ist es, dass man mit Wortlaut (“Außen”) und Telos (Nichtraucherschutz) argumentiert und so zu einem vertretbaren Ergebnis kommt.

Zur Wiederholung sei auf unseren Beitrag zum Urteil des BVerfG (Rauchverbot Bayern) hingewiesen. Auch das BAG-Urteil zum Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz passt zu diesem Problemkreis.

Der EGMR entschied, dass ein verpflichtender Ethikunterricht, wie ihn das Land Berlin eingeführt hatte, das betroffene Kind und seine Eltern nicht in ihren Menschenrechten verletzt (Az: 45216/07, Rs. Appel-Irrgang vs. Germany).

Examensrelevanz

Dieses Urteil reiht sich in eine Reihe wichtiger Entscheidungen zum Problemkreis Religion und Verfassung ein. Vorneweg sind insofern natürlich die Kopftuch-Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG zu nennen, aber auch die BVerfG-Klassiker zum Sexualkundeunterricht oder den Zeugen Jehova passen in diesen Kontext. Wichtig für Kölner Muslime: Auch die Teilnahme am Schulkarneval kann obligatorisch sein. In NRW gab es in diesem Jahr auch eine – beinahe skurrile – Entscheidung zum sog. Burkini (OVG Münster).

Art. 4 GG muss in all diesen Fällen sicher beherrscht werden. Die zahlreichen Auffassungen zu seiner Einschränkbarkeit, die von einem einfachen Gesetzesvorbehalt bis zu einem schrankenlosen Grundrecht reichen, sollten im Examen auf jeden Fall bekannt sein.

EGMR: Kein Anspruch auf Freistellung vom Ethikunterricht

Der EGMR entschied nun, dass die obligatorische Teilnahme an einem konfessionsübergreifenden Ethikunterricht nicht menschenrechtswidrig sei. Die Strasbourger Richter, die lediglich am Maßstab der EMRK kontrollieren und nicht am EGV/EUV oder gar am GG, wiesen insbesondere darauf hin, dass das betroffene Mädchen (freiwillig) am evangelischen Religionsunterricht hätte teilnehmen können. Die Berliner Regelungen würden sich innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums bewegen und daher nicht die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK) verletzen. Der Staat hätte seine Neutralitätspflicht gewahrt, denn weder das Berliner Schulgesetz noch der konkrete Lehrplan würden eine Religion bevorteilen.

Bemerkenswert ist schließlich noch, dass die Kläger bereits vorher mehrfach bei deutschen Gerichten gescheitert waren und auch das BVerfG die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht nicht als verletzt ansahen (Beschluss vom 15. 3. 2007 – 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72).

Kündigungen wegen Bagatelldelikten haben in der letzten Zeit immer wieder für Schlagzeilen gesorgt: Einem Arbeitnehmer wurde gekündigt, weil er sein Handy an seinem Arbeitsplatz aufgeladen hatte. Einer Sekretärin wurde gekündigt, weil Sie eine Frikadelle und zwei Brötchenhälften gegessen hatte. Demnächst verhandelt das BAG den Fall “Emmely” – einer Kassiererin, der wegen zweier Leergutbons im Wert von 1,30 Euro gekündigt wurde. Das LAG Berlin hatte die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin abgewiesen und damit bundesweit für Empörung gesorgt.

Über die Fälle hatten wir ja im Einzelnen bereits berichtet. Einen Überblick findet Ihr in der Kategorie Arbeitsrecht.

Das Arbeitsgericht Radolfzell am Bodensee entschied am vergangenen Freitag, dass die Mitarbeiterin eines Seniorenheims wegen Diebstahls von sechs Maultaschen (Wert: drei bis vier Euro), die nach der Verpflegung der Heimbewohner übriggeblieben waren, zu Recht entlassen worden ist. Der Anwalt der städtischen Spitalstiftung Konstanz hatte betont, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei, so dass eine Weiterbeschäftigung unmöglich sei. Gegen die fristlose Kündigung nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit hatte die 58-Jährige geklagt. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Anders als in den anderen Kündigungen wegen Bagatelldelikten war hier jedoch, dass die Angestellte gegen eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers verstoßen habe, dass man sich nicht am Essen der Heimbewohner bedienen dürfe, da die Mitarbeiter Verpflegungsgeld erhielten. Im Urteil heißt es: „Der einzelne Arbeitnehmer kann nicht seinen Willen nach Gutdünke