Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
I. Tatbestand
1. Objektiv
a) Erfolg
b) Handlung – Abgrenzung Tun/ Unterlassen (e.A. positiver Energieeinsatz; h.M.: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit)
Unterlassen einer objektiv möglichen und zur Erfolgsabwendung geeigneten Handlung
c) Hypothetische Kausalität: Die unterlassene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele.
d) Garantenstellung
aa) Beschützergarant (Gesetz, enge Verbundenheit, tatsächliche Übernahme)
bb) Überwachergarant (Gesetz, Beherrschung der Gefahrenquelle, tatsächliche Übernahme, Ingerenz)
Problem: Amtsträger, Ärzte, rein natürliche Verbundenheit
e) Objektive Zurechnung
f) Entsprechensklausel, § 13 StGB (meist unproblematisch)
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