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Schlagwortarchiv für: Verfassungsgericht

Dr. Yannik Beden, M.A.

Neue Entscheidung des BVerfG: Richtervorbehalt aus Art. 13 GG kann nächtlichen Bereitschaftsdienst erforderlich machen

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Eine aktuelle Entscheidung aus Karlsruhe mit besonders hoher Klausurrelevanz: Der Beschluss des BVerfG vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14 gibt Aufschluss über die aus der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG resultierenden Pflicht des Staates, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zu sichern – im Zweifel auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes. Die Erwägungen des Gerichts betreffen in weiten Teilen auch Grundlegendes zur praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehaltes und damit eine Materie, die insbesondere in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren gerne Prüfungsgegenstand ist. Schon deshalb ist jedem Kandidaten geraten, sich mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts zu beschäftigen:      
I. Sachverhalt (dem Beschluss entnommen)

Der Beschwerdeführer wurde an einem frühen Samstagmorgen, dem 14. September 2013, von Rettungskräften in Rostock aufgefunden. Er befand sich infolge eines akuten Rauschzustands in hilfloser Lage, hatte keine Dokumente bei sich und konnte weder zu seiner Person noch zu konsumierten Rauschmitteln Angaben machen. Da die Rettungskräfte vermuteten, dass er Rauschpilze oder ähnlich wirkende Betäubungsmittel zu sich genommen hatte, verständigten sie die Polizei. Nach ihrem Eintreffen gegen 4 Uhr versuchten die Polizeibeamten vergeblich, von einer Zeugin zu erfahren, um wen es sich bei der hilflosen Person handle, brachten aber in Erfahrung, dass sie in unmittelbarer Nähe wohne. Da die Rettungskräfte baten, in der Wohnung nach Personaldokumenten und Hinweisen darauf zu suchen, was die Person zu sich genommen haben könnte, betraten die Polizeibeamten die Wohnung, während der Beschwerdeführer in das Universitätsklinikum Rostock verbracht wurde. Die Wohnung teilte sich der Beschwerdeführer mit einem zu diesem Zeitpunkt abwesenden Mitbewohner. Im Zimmer des Beschwerdeführers fanden die Polizeibeamten zwei große Plastiktüten mit Cannabisprodukten, eine Feinwaage sowie eine Haschischpfeife und nahmen starken Cannabisgeruch wahr.
Aufgrund ihres Fundes sahen die Polizeibeamten einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begründet. Sie hielten deshalb telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Rostock, die um 4:44 Uhr die Durchsuchung der Wohnung zur Beschlagnahme von Beweismitteln anordnete. Die Bereitschaftsstaatsanwältin folgte der Argumentation der Polizeibeamten, es bestehe Gefahr im Verzug, weil sich der Beschwerdeführer jederzeit aus dem Universitätsklinikum Rostock entfernen könne. Dass sie zuvor versucht hatte, den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Rostock zu erreichen, lässt sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen. Bei der im Anschluss vollzogenen Durchsuchung des Zimmers des Beschwerdeführers und der Gemeinschaftsräume wurde umfangreiches Beweismaterial beschlagnahmt, unter anderem Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von insgesamt über 44 Gramm.
Im weiteren Verlauf des 14. September 2013 ordnete das Amtsgericht Rostock auf Antrag der Staatsanwaltschaft die nochmalige Durchsuchung des Wohnraums des Beschwerdeführers sowie der gemeinschaftlich genutzten Küche und des Bades an, da zu vermuten sei, dass unter Einsatz eines Drogenspürhundes weitere Betäubungsmittel aufgefunden werden könnten. Diese Erwartung bestätigte sich nicht.

II. Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG und Gefahr im Verzug
Wohnungsdurchsuchungen bedürfen grundsätzlich der richterlichen Anordnung, Art. 13 Abs. 2 Hs. 1 GG. Die richterliche Durchsuchungsanordnung – und dies zeigen bereits Wortlaut und Systematik der Norm – bildet den Regelfall, mit der Folge, dass die nichtrichterliche die Ausnahme bleiben soll (vgl. BVerfGE 103, 142 (153)). Nur bei Gefahr im Verzug sollen andere staatliche Organe eine Anordnungsbefugnis haben. Ordnen die Strafverfolgungsbehörden eine Durchsuchung an, entfällt in erster Linie die präventive Kontrolle durch einen unabhängigen Richter. Es liegt auf der Hand, dass hiermit Gefahren für die effektive Durchsetzung des Grundrechtsschutzes einhergehen. Prüft der zuständige Richter erst nachträglich den mit der Durchsuchung einhergehenden Grundrechtseingriff, können die mit einer Durchsuchung verbundenen Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Verbindet man diese Erkenntnis mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Richtervorbehalt und Anordnung durch anderweitige Staatsorgane, muss schlussgefolgert werden, dass der Begriff „Gefahr im Verzug“ i.S.v. Art. 13 Abs. 2 Hs. 2 GG restriktiv auszulegen ist. Die praktische Konsequent ist dann, dass Gefahr im Verzug nur anzunehmen ist, „wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme – regelmäßig die Sicherung von Beweismitteln – gefährdet würde“ (vgl. BVerfGE 51, 97 (111)).
Wann aber kann eine richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden? Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG kann Gefahr im Verzug nicht lediglich damit, dass eine richterliche Entscheidung für gewöhnlich nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in einer gewissen Zeitspanne mangels Erreichbarkeit eines Richters zu erlangen sei, begründet werden (BVerfGE 103, 142 (155)). Ein solcher abstrakter Verweis genügt den strengen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 Hs. 2 GG in keinem Fall. Das Verfassungsgericht stellt vielmehr auf den Einzelfall ab: „Gefahr im Verzug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn ein richterlicher Bereitschaftsdienst zu dieser Zeit im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 GG nicht eingerichtet wurde und ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters nicht möglich ist.“  
III. Konkretisierung dieser Vorgaben für Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes
Aus dem engen Verständnis der Dispensvorschrift ergeben sich unmittelbare Folgen für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes: Praktische Wirksamkeit entfaltet der grundrechtssichernde Richtervorbehalt nur, wenn den Gerichten die (verfassungsrechtliche) Pflicht auferlegt wird, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters – sofern notwendig – durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes zu sichern. Die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters muss deshalb auch außerhalb der üblichen Dienststunden möglich sein. Problematisch sind insoweit regelmäßig nächtliche Durchsuchungsanordnungen. Hier stellt des BVerfG nun fest:
„Weil nach den heutigen Lebensgewohnheiten zumindest die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ganzjährig als Nachtzeit anzusehen ist, ist es von Verfassungs wegen geboten, dass sich der Schutz vor nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen auch in den Monaten April bis September auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens erstreckt. Dies folgt unmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 GG. Dabei kann das Regelungskonzept aus § 104 Abs. 1 und Abs. 2 StPO übertragen werden, so dass Wohnungsdurchsuchungen zur Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen zulässig bleiben und sich die Durchsuchungsbeschränkungen nicht auf die in § 104 Abs. 2 StPO genannten Räume erstrecken.“
Da in der Nachtzeit allerdings regelmäßig von einem geringeren Bedarf an Anordnungen ausgegangen werden kann, ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst nur unter bestimmten Voraussetzungen geboten. Das Verfassungsgericht entschied, dass Notwendigkeit hierfür nur soweit besteht, wie ein über den Ausnahmefall hinausgehender Bedarf an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen besteht. Bleibt es beim jeweils zuständigen Gericht jedoch bei Ausnahmefällen, kann entsprechend dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 13 Abs. 2 Hs. 2 GG auch ohne einen richterlichen Notdienst vorgegangen werden.  
IV. Beurteilungs- und Prognosespielraum der Gerichtspräsidien
Da sich ein abstrakter Verweis auf Zeitpunkte oder Zeiten, in denen eine Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters üblicherweise nicht in Betracht kommt, nicht ausreicht, muss auf das einzelne Gericht abgestellt werden. Maßgeblich ist danach die Frequenz, in der außerhalb der üblichen Zeiten Anordnungen ergehen müssen bzw. Notwendigkeit hierfür besteht. Wann ein erhöhter Bedarf besteht – so nun ausdrücklich das BVerfG – hat das Gerichtspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Wie der Bedarf ermittelt wird, können die Präsidien dabei im Rahmen eines Beurteilungs- und Prognosespielraums selbst entscheiden. Hier ist Vorsicht geboten: Das BVerfG spricht den Gerichten keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Entscheidung über das „Ob“ der Bedarfsermittlung zu, vielmehr beschränkt sich der Spielraum auf das „Wie“.
Die spezifischen Verhältnisse im jeweiligen Gerichtsbezirk können nach Auffassung des Verfassungsgerichts auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt werden. Eine Bedarfsprognose kann dabei etwa durch statistische Erhebungen substantiiert werden. Auch Erfahrungswerte können herangezogen werden, diese müssen allerdings plausibilisiert werden. Zu denken ist etwa an Erfahrungswerte, nach denen in Großstädten bzw. Ballungsgebieten zur Abend- und Nachtzeit regelmäßig mehr eilbedürftige Anträge gestellt werden müssen als in kleineren Ortschaften. Auch die Grenznähe zu anderen Gerichtsbezirken sowie zeitlich begrenzter Mehrbedarf aufgrund von Großveranstaltungen o.ä. können Gesichtspunkte sein, die das Präsidium im Rahmen seiner Prognoseentscheidung miteinbezieht. Entscheidend bleibt jeweils der Bezug zu den individuellen Verhältnissen im zuständigen Gerichtsbezirk.
V. Was man für die Klausur behalten muss
Zwecks effektiver Durchsetzung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 13 GG muss der Richtervorbehalt streng verstanden werden. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in Art. 13 Abs. 2 GG gebietet es, hohe Anforderungen an den Begriff der Gefahr im Verzug zu legen. Praktische Wirksamkeit erlangt der Richtervorbehalt jedoch bei erhöhtem Anordnungsbedarf zu Abend- und Nachtzeiten nur, wenn ein richterlicher Eil- bzw. Notdienst vom Gerichtspräsidium eingerichtet wird – aber eben auch nur, sofern der Bedarf über einzelne Ausnahmefälle hinausgeht. Bei der Ermittlung des Bedarfs steht den Präsidien jeweils ein eigener Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Maßgebend sind jeweils die Umstände im jeweiligen Gerichtsbezirk, die sowohl durch Statistiken als auch plausibel begründete allgemeine Erfahrungssätze festgestellt werden können. Summa summarum entwickelt die Entscheidung des BVerfG das zum Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG bereits Bekannte konsequent fort und gibt dabei Aufschluss zur Konkretisierung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses sowie zur praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts. Der Beschluss ist ein Muss für jeden Examenskandidaten!
 
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08.04.2019/1 Kommentar/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2019-04-08 09:30:102019-04-08 09:30:10Neue Entscheidung des BVerfG: Richtervorbehalt aus Art. 13 GG kann nächtlichen Bereitschaftsdienst erforderlich machen
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (2. Quartal/2017)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Die Vorlesungszeit des Sommersemesters ist beendet und die Semesterferien stehen vor der Tür. Nichtsdestotrotz wollen wir euch mit unserem neuen Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten Entscheidungen vorstellen, die das Gericht in den vergangenen Monaten getroffen hat und bislang veröffentlicht worden sind.
Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der folgenden Urteile und Beschlüsse solltet ihr zumindest in den Grundzügen wissen, worum es in der Sache jeweils geht. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein. Teilweise ergibt sich auch eine Relevanz für die einschlägigen Schwerpunktbereiche.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller und bereits veröffentlichter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
 
Beschluss vom 08. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das Verfassungsgericht führte in diesem Beschluss im Wesentlichen aus, dass wegen eines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist. Weiterführend sei insoweit auf unseren Artikel vom 7. April 2017 verwiesen.
 
Beschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss gab das BVerfG einer gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung gerichteten Verfassungsbeschwerde statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Im Wesentlichen führte das Verfassungsgericht aus, dass die Strafgerichte den Sinngehalt einer zu beurteilenden Äußerung zutreffend zu erfassen hätten und sich zudem auf der Ebene der Abwägung mit der Frage auseinandersetzen müssten, welche Bedeutung der Meinungsfreiheit für die zu treffende Entscheidung zukommt.
 
Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Für das Steuerrecht und für einen entsprechenden Schwerpunktbereich besonders relevant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss entschieden, dass die Regelung in § 8c S. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit unvereinbar ist. Gleiches gilt für die wortlautidentische Regelung in § 8c I S. 1 KStG in ihrer bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.
 
Beschluss vom 11. April 2017 – 1 BvR 452/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Obwohl die unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, hat das BVerfG gleichwohl ausgeführt, dass im Ausnahmefall bei einer notwendigen Gefährdungslage, dh in einer notstandsähnlichen Situation, ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung bestehen kann, wenn in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Behandlungsmethoden nicht vorliegen, eine andere Behandlungsmethode aber eine Aussicht auf Besserung verspricht. Daher ist Anknüpfungspunkt eines solchen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruchs einzig das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage.
 
Beschluss vom 13. April 2017 – 1 BvR 610/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache sei an dieser Stelle auf unseren Artikel vom 22. Mai 2017 verwiesen.
 
Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG entschied mit diesem Beschluss, dass das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist, da dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des KernbrStG fehlt. Die Kernbrennstoffsteuer lasse sich nicht dem Typus der Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen. Außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung haben Bund und Länder jedoch kein Steuererfindungsrecht.
 
Beschluss vom 08. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland. Das BVerfG führte in dem Beschluss aus, dass die fachgerichtliche Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat, wenn jedenfalls Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorlägen und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert sei, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage zu beruhen hätten. Soweit entsprechende Informationen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und auch nicht eingeholt werden können, sei es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) geboten, dem Betroffenen Eilrechtsschutz zu gewähren.
 
Beschluss vom 14. Juni 2017 – 2 BvQ 29/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Dass BVerfG hat mit diesem Beschluss die in den Medien viel diskutierten Eilanträge der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare abgelehnt. In der Sache richteten sich die Anträge richten gegen die unterbliebene Beschlussfassung über die entsprechenden Gesetzentwürfe durch den zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Einem Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung steht entgegen, dass die Hauptsache jedenfalls offensichtlich unbegründet wäre, denn dem Vorbringen der Bundestagsfraktion könne eine missbräuchliche Handhabung des Gesetzesinitiativrechts und damit eine Verletzung des Befassungsanspruchs des Gesetzesinitianten nicht entnommen werden.
Die Thematik hat sich durch den Bundestagsbeschluss vom 30.06.2017 vorerst ohnehin erledigt. Insgesamt ist dies daher ein gutes Beispiel dafür, wie träge aber auch schnelllebig die politische Entscheidungsfindung sein kann, weswegen ihr hier – v.a. für die mündliche Prüfung – auf dem Laufenden bleiben müsst.
 
Beschluss vom 22. Juni 2017 – 1 BvR 666/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Beschwerdeführerin die Vollstreckung aus einem Urteil des OLG Hamburg einstweilen eingestellt. Mit dem vorangegangenen Urteil war der Beschwerdeführerin auferlegt worden, einen „Nachtrag“ zu einem im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ erschienenen Artikel abzudrucken. Im Sinne einer Folgenabwägung sei dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Antragstellerin wäre.
 
Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 1387/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das BVerfG durch Beschluss der Stadt Hamburg aufgegeben, über die Duldung des im Stadtpark geplanten Protestcamps versammlungsrechtlich zu entscheiden. Nicht Gegenstand der Entscheidung ist dabei jedoch die Frage, ob und wieweit das Protestcamp in Blick auf die öffentliche Sicherheit beschränkt oder möglicherweise auch untersagt werden kann.
 

30.06.2017/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2017-06-30 10:00:402017-06-30 10:00:40BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (2. Quartal/2017)
Dr. Maximilian Schmidt

BVerfG: Ablehnung von Verfassungsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Ein interessanter Beschluss des BVerfG v. 18.05.2017 – 1 BvR 610/17 zu Fragen der Befangenheit im verfassungsgerichtlichen Verfahren könnte gerade in mündlichen Prüfungen zum 1. Staatsexamen thematisiert werden. Im Folgenden die Kernpunkte und wie sie in eine Prüfung eingeflochten werden können.
I. Können Verfassungsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden?
Ja, und hierfür gibt es mit § 18 BVerfGG auch eine eigenständige Vorschrift. Danach ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
(a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
(b) in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
Daneben tritt mit § 19 BVerfG eine weitere Vorschrift, die gleichsam als Auffangtatbestand dient. Während bei § 18 BVerfGG ein Richter tatsächlich befangen ist (weil eine Fallgruppe einschlägig ist), geht es bei § 19 BVerfGG eher um einen Verdacht der Befangenheit aus anderen Gründen. Teilweise wird daher auch vom iudex inhabilis und iudex suspectus gesprochen.
II. Wie ist § 18 Abs. 1 BVerfGG auszulegen?
§ 18 Abs. 1 BVerfGG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Zwar soll sie auch Ausdruck des Rechts der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter iSd Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sein. Allerdings wäre eine „großzügige“ Auslegung – wie etwa im Strafrecht – im Verfassungsrecht besonders problematisch:

  • Es tritt kein neuer Richter an die Stelle des Abgelehnten, weswegen jede erfolgreiche Ablehnung eine Verkleinerung der Richterbank zur Folge hat und schon wenige erfolgreiche Ablehnungen zur Beschlussunfähigkeit des zuständigen Senates führen können (BVerfGE 43, 126).
  • Es droht eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse, die durch gezielte Befangenheitsanträge manipuliert werden könnten.
  • Der Rang des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter und deren besonderes Auswahlverfahren spreche dafür, dass „sie jene innere Unabhängigkeit und Distanz zu den rechtssuchenden Parteien besitzen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität auch in politisch heiß umstrittenen Verfahren zu entscheiden“ (BVerfGE 35, 171). Ob das aber nicht für alle Richter gelten sollte?

III. Wer entscheidet über den Befangenheitsantrag?
Grundsätzlich entscheidet die Kammer ohne Mitwirkung des vermeintlich befangenen Richters. Eine Ausnahme nimmt das BVerfG aber für von vornherein eindeutige Fälle vor. Dort könne auch der beanstandete Richter mitwirken. Genau so war es im nun entschiedenen Fall. Es handelte sich um einen offensichtlich unzulässigen Antrag, da keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlagen: Der Beschwerdeführer versuchte eine Befangenheit aus der vorherigen Befassung der beiden Richter an der von ihm geführten Verfassungsbeschwerde herzuleiten, gegen deren Ablehnung er nun wiederum Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte. Da eine solche „Verfassungsbeschwerde gegen das BVerfG“ von vornherein unzulässig ist, muss dies auch für jeden innerhalb dieses Verfahrens geltend gemachten Verfahrensverstoß gelten. Mit den Worten des BVerfG:

§ 18 Abs. 1 BVerfGG will verhindern, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung zu überprüfen hat, um so eine unparteiische und unbefangene inhaltliche Prüfung zu gewährleisten. Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist (vgl. BVerfGE 1, 89 <90>), besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen.

Alles andere wäre auch ein kurioses Ergebnis: Bei unveränderter Besetzung der Richterbank müsste eine andere Kammer (oder gar Senat) über die unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung entscheiden, weil ja alle Richter der eigentlich zuständigen Kammer befangen wären. Denkt man einige Verfassungsbeschwerden weiter, wäre kein Richter zur Entscheidung mehr übrig.
IV. Warum sind evident unzulässige Verfassungsbeschwerden „gefährlich“?
Zwar ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei, doch kann das BVerfG eine sog. Missbrauchsgebühr festsetzen, § 34 Abs. 2 BVerfGG. Um einer solchen zu entgehen, sollte jedenfalls eine „Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung“ unterbleiben, insbesondere aber unsachliche Kritik und Beleidigungen der Richter. Die vorliegend entscheidende Kammer hat bereits auf die drohende Festsetzung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen:

Allerdings wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechnen muss, wenn er zukünftig erneut eine Verfassungsbeschwerdeschrift vorlegen sollte, die beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt.

 

22.05.2017/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2017-05-22 10:00:272017-05-22 10:00:27BVerfG: Ablehnung von Verfassungsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (1. Quartal/2017)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Die Sonne zeigt sich und der Frühling erwacht endlich wieder. Damit wird es aber auch Zeit, euch mit dem ersten Rechtsprechungsüberblick in diesem Jahr wieder eine Reihe von ausgesuchten und bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, die das Gericht in den vergangenen Monaten getroffen hat.
Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der folgenden Urteile und Beschlüsse solltet ihr zumindest in den Grundzügen wissen, worum es in der Sache jeweils geht. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein. Teilweise ergibt sich auch eine Relevanz für die einschlägigen Schwerpunktbereiche.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller und bereits veröffentlichter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
 
Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 2 BvR 349/16
Zum Einstieg eine nicht bedeutsame aber immerhin amüsante Entscheidung zum Schmunzeln:
Die Entscheidung kurz vor Weihnachten betrifft die Nichtzulassung einer Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der BRD in Bayern und gegen die Bestimmung, dass die Volksabstimmung im ganzen Bundesgebiet und nicht nur in Bayern durchgeführt werden müsste.
 
Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 1 BvR 1723/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderung an die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs und die substantiierte Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Dazu sei auf die erläuternden Ausführungen aus der o.a. Pressemitteilung verwiesen:
Zur Erschöpfung des Rechtsweges:

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein Rechtsmittel ‑ hier die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ‑, durch dessen Gebrauch die behaupteten Grundrechtsverstöße hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt. Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der nachfolgenden Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, so dass für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Das ist hier nicht ausreichend geschehen.

Zur substantiierten Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung:

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat er sich hinsichtlich seiner Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäben zur Pflichtversicherung von Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirten auseinandergesetzt.

 
Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 1593/16
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Der Beschwerdeführer hatte bei einem Versandhandel einen Aufnäher mit den Buchstaben A.C.A.B. sowie zwei Aufnäher mit den Zahlen 13 und 12 bestellt und befestigte diese auf einer Weste. Mit dieser Weste ausgestattet, wollte er ein Fußballspiel der zweiten Bundesliga besuchen, wurde jedoch bei der Einlasskontrolle polizeilich kontrolliert und durchsucht, weil den Beamten die Aufnäher aufgefallen waren. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 €. Der Beschwerdeführer wendete sich schließlich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die auf das Urteil des Amtsgerichts folgenden Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Von Bedeutung sind die folgenden Ausführungen aus den Entscheidungsgründen des BVerfG:

Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe (Anm.: zu Art. 5 I 1 GG) haben die Gerichte durch die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils verkannt. Sie kommen in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise zu dem Ergebnis, dass sich die hier in Rede stehende Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Hierfür reicht es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung. Worin diese liegen soll, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Für eine Konkretisierung ist nicht erforderlich, dass die eingesetzten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen dem Beschwerdeführer namentlich bekannt sind. Es genügt aber nicht, dass der Beschwerdeführer das Fußballspiel in dem Bewusstsein, dass Einsatzkräfte der Polizei anwesend sein würden, besuchte. Es fehlen Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hat, um diese mit seiner Parole zu konfrontieren. Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.

 
Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss entschieden, dass die im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehene „Wartefrist“, wonach ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen worden ist, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhält, mit Artikel 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit nichtig ist.
 
Beschlüsse vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 2/14 u.a.
Von Interesse für die Studenten älteren Semesters:
Die Verfahren betreffen die Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg gemäß § 30 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) idF des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2000 – HStrG 2000) vom 28. Juni 2000. Die Regelung der Rückmeldegebühren ist mir Art. 2 Abs. 1 iVm den Art. 104a ff. GG sowie mit Art. 3 Abs. 1 des GG unvereinbar und nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 Deutschen Mark beziehungsweise 51 Euro pro Semester erhoben wurden.
 
Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
In der Entscheidung zum NPD-Verbotsverfahren sei auf unseren Artikel vom 20. Januar 2017 verwiesen.
 
Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 2897/14 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Die hier getroffenen Entscheidungen ergingen zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse. Die wesentlichen Erwägungen seien der o.a. Pressemitteilung wie folgt entnommen:

Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht. Über die sich hieraus näher ergebenden Anforderungen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.

 
Beschluss vom 22. Februar 2017 – 1 BvR 2875/16 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die im Ergebnis unzulässige Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. Die Beschwerdeführerin wendete sich vorliegend gegen eine in NRW zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Vorschrift, wobei die Vorgängervorschrift zu der angegriffenen Regelung allerdings bereits zum 1. März 1998 in Kraft getreten war. Das BVerfG führte im Grundsatz dazu aus, dass rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen können. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen.
 
Beschluss vom 08. März 2017 – 2 BvR 483/17 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die erfolglose Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Yildirim am 18. Februar 2017 in Oberhausen. Das BVerfG führte im Hinblick auf Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen aus, dass diese weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet hätten und sich in ihrer amtlichen Eigenschaft auch nicht auf Grundrechte berufen könnten. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt konnte, dass er vorliegend selbst betroffen ist.
Zu dieser Thematik sei im Übrigen auf unseren Artikel vom 11. März 2017 verwiesen.
 

31.03.2017/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2017-03-31 11:00:492017-03-31 11:00:49BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (1. Quartal/2017)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2016)

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Gleich zum Start in das neue Jahr stellen wir euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten und bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, die das Gericht in den letzten Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Dargestellt werden lediglich die bereits veröffentlichten Entscheidungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss die Anforderungen an die Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, wie folgt konkretisiert:

Droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so darf sich das Fachgericht im Eilverfahren grundsätzlich nicht auf eine bloße Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen beschränken. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert dann vielmehr regelmäßig eine über die sonst übliche, bloß summarische Prüfung des geltend gemachten Anspruchs hinausgehende, inhaltliche Befassung mit der Sach- und Rechtslage.

In dem Verfahren wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung.
Im Übrigen sei auf unseren Artikel vom 20. Oktober 2016 verwiesen.
 
Beschlüsse vom 20. September 2016 – 1 BvR 1140/15 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Für den ein oder anderen Studenten im Schwerpunktbereich relevant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das im August 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wendeten sich in diesem Verfahren gegen die Deckelung der Strommenge, für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können (§ 101 I EEG 2014), sowie gegen die Beschränkung der Substrate, für deren Verwendung in Biogasanlagen ein zusätzlicher sog. „Landschaftspflegebonus“ bezahlt wird (§ 101 I Nr. 1 EEG 2014). Zwar würden beide angegriffenen Neuregelungen eine „unechte“ Rückwirkung entfalten. Diese verletzten allerdings nicht das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer.
 
Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zum Grundsatz der Bestenauslese bei Bundesrichterwahlen, hat das BVerfG mit folgenden Leitsätzen ausgeführt:

1. Die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen.

 

2. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben bei ihrer Entscheidung die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Der eigentliche Wahlakt unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle.

 

3. Der zuständige Minister hat sich bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar.

 

4. Der Minister muss begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert oder wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt.

 
Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Parteifähigkeit der G 10-Kommission im Organstreitverfahren, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten, hat das BVerfG wie folgt ausgeführt:

Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte.

 
Beschluss vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG entschieden, dass die Strafvorschrift in § 10 I und III Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG) mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (Art. 103 II i.V.m. Art. 104 I 1 GG sowie Art. 80 I 2 GG) unvereinbar und damit nichtig ist. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Beschreibung eines Straftatbestandes durch Verweisung auf eine andere Vorschrift ersetzen (Blankettstrafgesetz). Die Verweisung in § 10 I RiFlEtikettG ließe jedoch nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollen.
Weitergehende Ausführungen findet ihr in unserem Artikel vom 01. Dezember 2016.
 
Beschluss vom 26. September 2016 – 1 BvR 1326/15
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss entschieden, dass § 19 III Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gegen Artikel 12 I GG verstößt und damit nichtig ist.
 
Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Herausgabe der NSA-Selektorenlisten durch die Bundesregierung an den NSA-Untersuchungsausschuss, hat das BVerfG im Organstreitverfahren entschieden:

1. § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit.
 
2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsaus-schusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 <118>). Völkerrechtliche Verpflichtungen können demgemäß keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen.
 
3. Das aus dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses grundsätzlich folgende Recht auf Vorlage der NSA-Selektorenlisten ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt.
 
4. Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht das Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung gegenüber. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes.
 
5. Hier:
Das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwiegt das parlamentarische Informationsinteresse, weil die vom Beweisbeschluss erfassten NSA-Selektorenlisten aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterfallen, ihre Einschätzung, eine nicht konsentierte Herausgabe dieser Listen könne die Funktions- und Kooperationsfähigkeit deutscher Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigen, nachvollziehbar ist und sie dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem Untersuchungsausschuss durch andere Verfahrensweisen so präzise, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich gewesen ist, Rechnung getragen hat.

 
Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, welche sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der EU zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) richteten. Wie aus der Pressemitteilung hervorgeht, habe die Bundesregierung allerdings sicherzustellen,
– dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
– dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
– dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.
Sofern diese Maßgaben eingehalten werden, bestünden für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.
 
Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag durch Art. 5 HS. 2 Bayerisches Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG), hat das BVerfG mit folgenden Leitsätzen ausgeführt:

1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.
2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.

 
Beschluss vom 02. November 2016 – 1 BvR 289/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Dieser Beschluss betrifft die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung.
 
Beschlüsse vom 07. November 2016 – 1 BvR 1089/12 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Diese Beschlüsse betreffen die erfolglosen Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche.
 
Beschluss vom 08. November 2016 – 1 BvR 3237/13
Dieser Beschluss betrifft die erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Schülerin, welche sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde dagegen wendete, dass ihr eine aus religiösen Gründen begehrte Befreiung vom gemeinsamen, sogenannten koedukativen Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen durch die Schulleitung versagt wurde.
 
Beschlüsse vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Eventuell auch für den Schwerpunktbereich relevant, hat das BVerfG mit diesen Beschlüssen zur Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz wie folgt entschieden:

Eine Beschränkung des Rechtsschutzes, den ein reguliertes Telekommunikationsunternehmen mit Wirkung für die Vergangenheit gegen Entgeltentscheidungen der Bundesnetzagentur erhalten kann, auf den im Eilverfahren erlangten Rechtsschutz, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur vereinbar, solange und soweit sie erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern.

 
Urteile vom 06. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesen Urteilen hat das BVerfG entschieden, dass die Regelungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 („13. AtG-Novelle“) im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, denn die darin getroffenen Regelungen erwiesen sich weitgehend als eine zumutbare und auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
Für weitergehende Informationen sei auf unseren Artikel vom 08. Dezember 2016 verwiesen.
 
Beschlüsse vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Hiermit hat das BVerfG die Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt. Laut der Pressemitteilung habe die Kammer die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind. Die Entscheidung beruhe allein auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen würden.
 

01.01.2017/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2017-01-01 14:00:202017-01-01 14:00:20BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2016)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2016)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Zum Ende des 3. Quartals des Jahres 2016, in dem das Bundesverfassungsgericht fast schon traditionell wieder besonders aktiv und tätig gewesen ist, stellen wir euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten Entscheidungen vor, die das Gericht in den letzten Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Dargestellt werden lediglich die bereits veröffentlichten Entscheidungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Hinsichtlich der Frage, ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, sei von den Fachgerichten eine Abwägungsentscheidung zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu treffen. Die Verfassungsbeschwerde betraf die fachgerichtliche Untersagung einer Äußerung des Beschwerdeführers von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin. Diese Vorwürfe seien wegen Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ einzuordnen und überwögen bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin, was vom BVerfG als Verletzung der Meinungsfreiheit gewertet wurde.
 
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 3487/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erlangt auch im Rahmen dieser Entscheidung eine Bedeutung, welche eine zivilgerichtliche Verurteilung zum Gegenstand hatte, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Den Fachgerichten sei hier jedoch vorzuwerfen, dass diese die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt hätten, denn die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst dann überschritten, wo diese einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, welcher außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe.
 
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Wiederum zur Reichweite der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) führte das BVerfG in diesem Beschluss aus, dass eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung darin zu sehen sei, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft wird, weil die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gelte wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war hier die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede.
 
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde ging es um strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung. Der Begriff der Schmähkritik sei von Verfassungs wegen aufgrund seines die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verdrängenden Effekts eng zu verstehen. Schmähkritik gelte als ein Sonderfall der Beleidigung, welcher nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben sei, sodass die Anforderungen hieran besonders streng anzulegen sein müssten. Grund ist der, da eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit hier – im Gegensatz zu einer Beleidigung – ausnahmsweise nicht stattfinde. Von daher sei die unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden dürfe.
Weiterführend sei an dieser Stelle auf unseren Artikel vom 12.08.2016 verwiesen.
 
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 1015/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich der (erfolglosen) Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge führte das BVerfG aus:

Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.

 
Beschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad sei auf unseren Artikel vom 24.08.2016 verwiesen.
 
Beschluss vom 26. August 2016 – 2 BvF 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In diesem Normenkontrollverfahren ging es auf Antrag des Berliner Senats um die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten. Aufgrund einer Folgenabwägung wurde diese vom BVerfG vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate.
 
Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur staatlichen Schutzpflicht hinsichtlich der Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute führte das BVerfG mit folgenden Leitsätzen aus:

1.Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen.
2.a) Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.
b) Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben.

 
Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich einer (erfolglosen) Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung führte das BVerfG aus:

Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und „aus einem Topf“ wirtschaften.

 
Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 335/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss führte das BVerfG aus, dass eine erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen nur in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreife als dies bei einer erstmaligen Veröffentlichung der Fall sei. Die Erwähnung der Adoptivtöchter des Fernsehmoderators Günther Jauch in der betreffenden Wortberichterstattung sei von diesen hinzunehmen, da dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war.
 
Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich der richterlichen Ausgestaltung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots bei der Vergabe von Stromkonzessionen sei auf die Ausführungen aus der erwähnten Pressemitteilung verwiesen:

Gemeinden haben bei der Vergabe von Stromkonzessionen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Rechtsprechung leitet hieraus das Verbot der direkten Übernahme örtlicher Energieverteilernetze ohne vorherige Ausschreibung (Verbot direkter Aufgabenerledigung), das Verbot, bei der Ausschreibung des Betriebs örtlicher Energieverteilernetze den Betrieb durch eine kommunale Beteiligungsgesellschaft vorzugeben (Systementscheidungsverbot), sowie das Verbot, bei der Auswahl des Betreibers eines örtlichen Energieverteilernetzes spezifische kommunale Interessen zu berücksichtigen (Verbot der Berücksichtigung kommunaler Interessen) ab. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass es sich bei dieser Rechtsprechung um in Anwendung bestehenden Gesetzesrechts entwickelte Grundsätze handelt, denen nicht die Qualität selbständiger Rechtsnormen zukommt. Deshalb können sie auch nicht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden.

 

30.09.2016/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2016-09-30 10:00:372016-09-30 10:00:37BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2016)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (2. Quartal/2016)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechungsübersicht, Verfassungsrecht

Gerne stellen wir euch auch wieder zur Halbzeit des Jahres 2016 mit diesem Rechtsprechungsüberblick eine ausgesuchte Reihe der bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, welche das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG führte in diesem Beschluss aus, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG auch die Freiheit umfasst, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte, wurde insoweit stattgegeben.
Siehe auch unseren Artikel vom 02. Mai 2016.
 
Beschluss vom 23. März 2016 – 1 BvR 184/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hielt in dieser Entscheidung fest, dass die Anordnung einer Betreuung ohne persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG darstellt.
 
Urteil vom 19. April 2016 – 1 BvR 3309/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Bereitstellung eines Verfahrens zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater erging folgender Leitsatz des BVerfG:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.

 
Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Zu den teilweise erfolgreichen Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung seien folgende Leitsätze angeführt:a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.

1. a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.
b) Die Ausgestaltung solcher Befugnisse muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen, müssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter begrenzt sein, setzen voraus, dass eine Gefährdung dieser Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist, dürfen sich nur unter eingeschränkten Bedingungen auf nichtverantwortliche Dritte aus dem Umfeld der Zielperson erstrecken, verlangen überwiegend besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnisträgern, unterliegen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle und müssen mit Löschungspflichten bezüglich der erhobenen Daten flankiert sein.
2. Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung.
a) Die Reichweite der Zweckbindung richtet sich nach der jeweiligen Ermächtigung für die Datenerhebung; die Datenerhebung bezieht ihren Zweck zunächst aus dem jeweiligen Ermittlungsverfahren.
b) Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben (weitere Nutzung). Dies setzt voraus, dass es sich um eine Verwendung der Daten durch dieselbe Behörde zur Wahrnehmung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter handelt. Für Daten aus Wohnraumüberwachungen oder einem Zugriff auf informationstechnische Systeme müssen zusätzlich für jede weitere Nutzung auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sein.
c) Der Gesetzgeber kann darüber hinaus eine Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung).
Die Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung orientieren sich am Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach muss die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten. Eine konkretisierte Gefahrenlage wie bei der Datenerhebung ist demgegenüber grundsätzlich nicht erneut zu verlangen; erforderlich aber auch ausreichend ist in der Regel das Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes.
Für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen darf die Verwendung zu einem geänderten Zweck allerdings nur erlaubt werden, wenn auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sind.
3. Die Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Zweckänderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenständigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine Übermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung darüber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist.

 
Urteil vom 03. Mai 2016 – 2 BvE 4/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung des BVerfG zu spezifischen Oppositionsfraktionsrechten im Deutschen Bundestag. Die Leitsätze dazu lauten:

1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition.
2. Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten.
3. Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht zudem Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
4. Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen.

Siehe auch unseren Artikel vom 06. Mai 2016.
 
Beschluss vom 06. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur unzulässigen Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen sei auf unseren Artikel vom 03. Juni 2016 verwiesen.
 
Beschluss vom 09. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche verweisen wir auf unseren Artikel vom 22. Juni 2016.
 
Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 BvR 257/14 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG kam in diesem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 I 1 GG) nicht ohne weiteres strafbar ist. Eine Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB setze daher voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehe, denn ansonsten sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
 
Beschluss vom 18. Mai 2016 – 1 BvR 895/16 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zu diesem erfolglosen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes sei auf unseren Artikel vom 20. Mai 2016 verwiesen.
 
Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung über die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung stellte das BVerfG wie folgt fest:

1. Die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.
2. Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt.
3. Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.

 
Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 BvR 2728/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Von hoher Brisanz ist auch das mit Spannung erwartete Urteil des BVerfG zu den Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank. Dazu folgende Leitsätze:

1. Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt.
2. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm und damit zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Abwendung derartiger Rechtsverletzungen dient das Institut der Ultra-vires-Kontrolle.
3. Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen Ultra-vires-Akt darstellen, entgegenzutreten.
4. Die Deutsche Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt wenn
– das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
– zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das ESZB eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfälscht werden,
– nur Schuldtitel von Mitgliedstaaten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermöglichenden Zugang zum Anleihemarkt haben,
– die erworbenen Schuldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und
– die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist.

 

30.06.2016/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2016-06-30 12:00:032016-06-30 12:00:03BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (2. Quartal/2016)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (1. Quartal/2016)

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Gerne stellen wir euch auch wieder für das erste Quartal des Jahres 2016 mit diesem Rechtsprechungsüberblick eine ausgesuchte Reihe der bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, welche das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 1864/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach es verboten ist, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer machten in diesem Zusammenhang geltend, dass sie sich zu Tieren sexuell hingezogen fühlten, der Ordnungswidrigkeitentatbestand jedoch ein Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei. Angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot vermittelte Eingriff allerdings gerechtfertigt, entschied das BVerfG. Damit können entsprechende Verstöße nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG weiterhin als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.
 
Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die vor dem BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde hat die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangenen Strafurteils erlassen wurde, zum Gegenstand. Diesbezüglich führte das Verfassungsgericht in seinem Beschluss aus, dass der Schuldgrundsatz, nach dem jede strafrechtliche Sanktion den Nachweis von Tat und Schuld in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren voraussetzt, in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG wurzelte und daher auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils in Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gewahrt werden müsse. Der durch das BVerfG gewährleistete Grundrechtsschutz könne sich im Einzelfall also auch auf unionsrechtlich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten sei. Insoweit wurde der Beschluss des OLG Düsseldorf über die Auslieferung des Beschwerdeführers, der in Italien in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden war, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Siehe auch unseren Artikel vom 10. Februar 2016.
 
Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Aus beamtenrechtlicher Sicht durchaus interessant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss im Rahmen eines eines Konkurrentenstreits entschieden, dass ein Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden könne, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.

  2. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die – für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche – Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.

 
Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 2 BvR 2347/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Aufgrund einer Folgenabwägung hat das Verfassungsgericht mit diesem Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den seit dem 10. Dezember 2015 gültigen § 217 StGB abgelehnt. Demnach macht sich derjenige strafbar, welcher in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, abgelehnt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das Verfassungsgericht hat im Hinblick auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) entschieden, dass der darin geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf folgende Leitsätze:

  1. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

  2. Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.

Siehe auch unseren Artikel vom 03. Februar 2016.
 
Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvL 6/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
In einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des BGH hat das BVerfG in diesem Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) insoweit verfassungswidrig und nichtig sei, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Zu beachten sind folgende Leitsätze:

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.

 
Beschluss vom 29. Januar 2016 – 1 BvQ 6/16
Das BVerfG hat den hier gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass durch das Auferlegung eines Fackelverbots keine Gefährdung des Demonstrationserfolgs in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise vorliege. Der Antragstellerin wurde zuvor untersagt, bei dem von ihr angemeldeten Aufzug Gegenstände jeglicher Art mit Ausnahme handelsüblicher Tabakwaren, aber insbesondere Fackeln abzubrennen.
 
Beschluss vom 26. August 2015 – 2 BvF 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In diesem Normenkontrollverfahren hat das BVerfG auf Antrag des Berliner Senats die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Dabei gilt die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate.
 
Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 BvL 8/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss ausgeführt, dass die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes NRW, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, mit dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar seien, denn die wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen müsse der Gesetzgeber selbst treffen. Dazu folgender Leitsatz:

Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen

 

31.03.2016/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2016-03-31 11:30:312016-03-31 11:30:31BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (1. Quartal/2016)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2015)

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (13)
Das neue Jahr wurde von euch allen hoffentlich gut und angemessen eingeläutet, sodass Ihr euch heute wieder auf die ernsten Themen des Lebens konzentrieren könnt, denn mit diesem Rechtsprechungsüberblick stellen wir wieder eine Reihe von ausgesuchten Entscheidungen dar, die das Bundesverfassungsgericht in den letzten Monaten getroffen hat.
Entscheidungen des Gerichtes in Karlsruhe sollten stets Anlass zum aufmerksamen Studieren geben. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschlüsse vom 06. Oktober 2015 – 1 BvR 1571/15 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz abgelehnt. Es bestünden besonders hohe Hürden, sofern ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll. Entsprechend gravierende, irreversible oder nur schwer revidierbare Nachteile, welche den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machten, seien jedoch vorliegend nicht zu erkennen. Auch sei nicht absehbar, dass den Beschwerdeführern bei Fortgeltung des Tarifeinheitsgesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Aushandeln von Tarifverträgen längerfristig unmöglich würde oder sie im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl oder ihre Tariffähigkeit in ihrer Existenz bedroht wären.
 
Beschluss vom 07. Oktober 2015 – 1 BvR 1962/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG führte in diesem Beschluss aus, dass die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden dürfe, die antragstellende Person hätte den Widerspruch selbst einlegen können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Ablehnungsgrund des § 1 I Nr. 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG). Im konkreten Fall sei eine Verletzung von Art. 3 I i.V.m. Art. 20 I und III GG hinsichtlich der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Bereich gegeben.
 
Beschlüsse vom 07. Oktober 2015 – 2 BvR 413/15 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
In mehreren Beschlüssen führte das BVerfG aus, dass gleich 11 Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz, wonach das Grundgehalt der A-Besoldung anhand der tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der erbrachten Leistung bemessen sein, jedoch eine bestehende Stufenzuordnung aufgrund des bislang maßgeblichen Besoldungsdienstalters erhalten bleiben solle, kein Erfolg beschieden sei. Während die rückwirkende Neuregelung des Besoldungsrechts sowie die in der Überleitungsvorschrift vorgesehene Besitzstandswahrung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien, würden die Grundrechte der Beschwerdeführer auch durch die Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht verletzt.
 
Beschluss vom 02. November 2015 – 1 BvR 1530/15 u.a.; Beschluss vom 03. November 2015 – 1 BvR 1766/15 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Den vorliegenden Beschlüssen des BVerfG zu Folge, hätten Juristische Personen des Privatrechts ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann näher darzulegen, wenn es aufgrund der äußeren Umstände nahe liege, dass sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden oder öffentliche Aufgaben wahrnehmen würden.
 
Beschluss vom 07. November 2015 – 2 BvQ 39/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Der Bundesministerin für Bildung und Forschung (Prof. Dr. Johanna Wanka) wurde durch Beschluss des BVerfG nach erfolgreichem Antrag der Partei „Alternative für Deutschland“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Pressemitteilung mit dem Titel „Rote Karte für die AfD“ aus dem Internetauftritt ihres Bundesministeriums zu entfernen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG durch Nutzung der Ressourcen ihres Ministeriums für den politischen Meinungskampf verletzt haben könnte.
 
Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 (siehe auch die Pressemitteilung)
Anknüpfend an das Urteil zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte (R-Besoldung) vom 5. Mai 2015 (siehe unsere Notiz vom 05.05.2015) führte das BVerfG mit Beschluss über vier Richtervorlagen zur Beamtenbesoldung aus, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 mit Art. 33 V GG unvereinbar und damit verfassungswidrig gewesen seien. Dagegen seien die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2003 und 2004 sowie A 12 und A 13 im Jahr 2003 mit Art. 33 V GG vereinbar gewesen, ebenso die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005.
 

02.01.2016/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2016-01-02 12:00:112016-01-02 12:00:11BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2015)
Tom Stiebert

Wichtige Richter des BVerfG und Grundsätze der Wahl

Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Der Newsletter des Bundesverfassungsgerichts berichtete in der vergangenen Woche vom Ausscheiden des Verfassungsrichters Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aufgrund seines Wechsels an den Bundesfinanzhof.
Grund genug, sich kurz mit den wichtigsten Verfassungsrichtern vertraut zu machen und die Grundsätze der Wahl zum Verfassungsrichter zu wiederholen, werden doch personelle Änderungen gern zum Anlass genommen, diese Grundsätze – die zur juristischen Allgemeinbildung gehören – in der mündlichen Prüfung abzufragen.
Wichtige Persönlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts

Von den aktuellen Verfassungsrichtern sollten zumindest die Vorsitzenden der beiden Senate bekannt sein. Namentlich sind dies:

  • Ferdinand Kirchhof vom Ersten Senat und
  • Andreas Vosskuhle vom Zweiten Senat, der zugleich auch Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist.

Bekannt sein sollte zudem auch

  • Udo Di Fabio, insbesondere auch durch sein Wirken über den juristischen Bereich hinaus durch die Veröffentlichung diverser allgemeingesellschaftlicher Literatur.

Weiterhin sollten die Namen einiger vorheriger Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts präsent sein:  Zu nennen sind dabei

  • Roman Herzog, der nach seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts vor allem als Bundespräsident bekannt wurde;
  • Jutta Limbach, die erste Frau, die das Amt der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts inne hatte;
  • Hans-Jürgen Papier, der bis 2010 Präsident des BVerfG gewesen ist, sowie
  • Ernst Benda, der vor seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts kurzzeitig als Bundesinnenminister tätig war.

Zudem sollte zumindest namentlich auch der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hermann Höpker-Aschoff  im Gedächtnis sein.
Weitere bedeutende Verfassungsrichter waren u.a. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Hans Brox, Paul Kirchhof (der Bruder des aktuellen Vizepräsidenten), Gerhard Leibholz (der 20 Jahre als Bundesverfassungsrichter tätig war), Ernst Gottfried Mahrenholz und Wolfgang Zeidler.
 
Wahl von Bundesverfassungsrichtern

Aufgeteilt ist das BVerfG in zwei Senate zu je 8 Richtern (§ 2 Abs. 1 und 2 BVerfGG).

Gewählt werden 50% der Richter von einem aus 12 Personen bestehenden Wahlausschuss des Deutschen Bundestags und zu weiteren 50% vom Bundesrat. Art 94 Abs. 1 S. 2 GG. Die Grundsätze für die Wahl durch den Wahlausschuss des BT ergibt sich aus § 6 BVerfGG, die für die Wahl durch den Bundesrat aus § 7 BVerfGG. Erforderlich ist die Wahl mit 2/3-Mehrheit. Auf Grund dieses hohen Quorums stellt die Wahl stets einen politischen Kompromiss dar, wobei je 7 Richter von CDU/CSU bzw. SPD gestellt werden und jeweils einer von FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Eine gesetzliche Anknüpfung für diesen politischen Kompromiss besteht freilich nicht.
Seit 1970 ist die Amtszeit auf 12 Jahre beschränkt und eine Wiederwahl ausgeschlossen. (§ 4 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Auch weitere formelle Vorgaben ergeben sich aus dem BVerfGG und können damit in der mündlichen Prüfung leicht erschlossen werden (bspw. die Altersgrenze von 68 Jahren – § 4 Abs. 3 BVerfGG, das Mindestalter von 40 Jahren – § 3 Abs. 1 BVerfGG und die Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten außerhalb des Hochschullehrers – § 3 Abs. 4 BVerfGG).
 
Für die mündliche Prüfung sollte ein solch kurzer Überblick über die Richter und deren Wahl ausreichen. Weiteres Wissen kann nicht verlangt werden, bzw. lässt sich auch aus dem Gesetz erschließen. Das einzige, was damit wirklich auswendig gelernt werden muss, sind die Namen der Verfassungsrichter, die aufgeführt wurden sind.

31.10.2011/5 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2011-10-31 11:05:052011-10-31 11:05:05Wichtige Richter des BVerfG und Grundsätze der Wahl

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Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Ist das Betäubungsmittelstrafrecht – zumindest als Lehrmaterie – im […]

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01.02.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-02-01 10:00:002023-01-25 11:49:57Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände
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Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. Ein nach §§ 823 […]

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16.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-16 15:42:082023-01-25 11:42:19Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
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Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

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Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Maximilian Drews veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über sein absolviertes Pflichtpraktikum in einer Bonner Großkanzlei. […]

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03.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-03 07:26:222023-01-04 10:57:01Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

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