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Lukas Knappe

BVerfG: „Durchgeknallte Staatsanwältin“ – Zur Einordnung einer Meinungsäußerung als Formalbeleidigung sowie Schmähkritik

Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat in einem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni zur Reichweite der Meinungsfreiheit Stellung bezogen und die Anforderungen an die Einordnung einer Meinungsäußerung als Formalbeleidigung sowie Schmähkritik präzisiert (1 BvR 2646/15). Der Kammerbeschluss ist in der vergangenen Woche veröffentlicht wurden und bietet eine gute Möglichkeit, das Grundrecht der Meinungsfreiheit sowie dessen Grenzen zu wiederholen. Das BVerfG stellt in dem Beschluss insbesondere heraus, dass der Begriff der Schmähkritik angesichts der Wertigkeit der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit eng auszulegen sei und auch lediglich auf Ausnahmefälle beschränkt sei.

Sachverhalt

Die dem Kammerbeschluss zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Der Beschwerdeführer hatte in einem medial sehr präsenten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ersten Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins anwaltlich vertreten, der beschuldigt wurde, Spendengelder zu veruntreuen.  Im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung erließ das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Da der Beschwerdeführer der Ansicht war, sein Mandant werde zu Unrecht verfolgt, griff der die Staatsanwältin im Laufe der Sitzung verbal an und verließ zugleich die Sitzung noch vor ihrer offiziellen Schließung. Am Abend desselben Tages führte er ein Telefongespräch mit einem Journalisten und bezeichnete im Laufe dieses Telefonats in seiner Wut die zuständige Staatsanwältin als

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil verurteilte das Landgericht den nicht vorbestraften Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120 €. Die Äußerungen seien ehrverletzend gewesen. Durch sie wären der Staatsanwältin nicht nur in übertriebener Weise negative Eigenschaften und Verhaltensweisen zugeschrieben worden, sondern der Rechtsanwalt habe auch ihren personalen Geltungswert abgesprochen. Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB komme nicht in Betracht. Die Äußerungen seien hinsichtlich Anlass, Kontext und Zweckrichtung nicht mehr in dem „Kampf um das Recht“ zu verorten, sondern vielmehr Ausdruck einer persönlichen Fehde gegen die Staatsanwältin. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Aussagen sich nicht auf konkrete Handlungen der Staatsanwältin beziehen würde, sondern diese insgesamt als Person in den Vordergrund stellen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch gar keinen Anlass gehabt, sich gegenüber Journalisten über die Staatsanwältin in einer derartigen Form zu beschweren, da dieser ihn lediglich um objektive Informationen zu dem „Spendenskandal“ aus der Sicht des Mandanten des Beschwerdeführers gebeten habe. Dieses Urteil wurde schließlich revisionsrechtlich bestätigt.

Rechtliche Würdigung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG fallen unter den unter den Schutz der in Art 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern gerade auch pointiert, polemisch bzw. überspitzt vorgetragene Kritik. Die Meinungsfreiheit finde allerdings insbesondere ihre Grenze in herabsetzenden Äußerungen, die als Formalbeleidigungen oder Schmähungen zu qualifizieren sind. In einem derartigen Fall ist dann ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht mehr erforderlich.

2. Für die gerichtliche Einordnung einer Meinungsäußerung als Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik gelten nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch strenge Maßstäbe: Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen und auf Ausnahmefälle beschränkt. Schmähkritik liegt nicht schon bei einer polemisch bzw. ausfällig vorgetragenen Kritik vor, sondern kann erst angenommen werden, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Es handelt sich also um Fälle, in denen die Person als solche herabgewürdigt wird, ihr also der personale bzw. soziale Geltungsanspruch abgesprochen wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch zudem zu berücksichtigen, dass Schmähkritik bzw. Formalbeleidigungen bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur in absoluten Ausnahmefällen vorliegen.

3. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Maßgaben kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass das Landgericht im konkreten Fall die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt hat:

Zwar sind die in Rede stehenden Äußerungen ausfallend scharf und beeinträchtigen die Ehre der Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen legen aber nicht in einer den besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung entsprechenden Weise dar, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand. Der Beschwerdeführer reagierte auf einen Anruf von einem mit dem Verfahrensstand vertrauten Journalisten, der ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragte. In diesem Kontext ist es jedenfalls möglich, dass sich die inkriminierten Äußerungen auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin vor allem mit Blick auf die Beantragung des Haftbefehls bezogen. Für die Annahme einer Schmähkritik reicht es unter diesen Umständen nicht, wenn das Landgericht nur darauf abstellt, dass die Äußerungen dabei nicht relativiert oder auf ganz bestimmte einzelne Handlungen der betreffenden Staatsanwältin Bezug nahmen. Es hätte insoweit in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen bedurft, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren.

4. Die Gerichte hätten den Beschwerdeführer dementsprechend nicht wegen Beleidigung verurteilen dürfen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass die Gerichte im Zuge einer Abwägung zu einer anderen Entscheidung gekommen wären. Allerdings lässt das BVerfG noch eine Hintertür offen: So hebt es hervor, dass auch Rechtsanwälte grundsätzlich nicht dazu berechtigt seien, aus Verärgerung über Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt diese gegenüber der Presse zu beschimpfen. Insoweit müsse sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen. Wie hier die Abwägung allerdings im konkreten Fall ausfälle, obliege jedoch der Würdigung der Fachgerichte.

 

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12.08.2016/1 Kommentar/von Lukas Knappe
Schlagworte: BVerfG, Durchgeknallte Staatsanwältin, Formalbeleidigung, Meinungsfreiheit, Schmähkritik
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1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    12.08.2016 um 22:03

    Auf Seiten des Anwaltes und des beschuldigten Mandanten können neben der Meinungsfreihet, die (anwaltliche) Berufsfriheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des beschuldigten Mandaten streiten. Auf Seiten der Staatsanwältin können nebn allgemeinem Persönlichkeitsrecht noch staatliches Funktionieren o.ä streiten. Bei einem gebotenen entsprechenden Interessenausgleich (iSv. „praktischer Konkordanz“ o.ä.) kann sich ergeben, dass von Seiten der Staatsanwältin rechtmäßig irrtümlich eine Belastung auf Seiten des Rechtsanwaltes und seines Mandanten erfolgen kann. Das kann dafür sprechen, dass man sich im Gegenzug auf Seiten der Beschuldigten ebenso zulässig irrtümlich erwehren können darf. Von Seiten der Staatsanwaltshaft kann sich eine zulässige irrtümliche Belastung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf Seiten des mandanten richten. Das kann dazu führen, dass dies im Gegenzug von Seiten des Beschuldigten und seines Anwaltes gegenüber der Staatsanwältin ebenso zulässig irrtümlich verhältnismäßig erfolgen können darf. Das kann dafür sprechen, dass verhälnismäßigere Ehrbeeinträchtigungen, wie Beleidigungen zulässig sein können. Vorliegend können Beleidigungn grundsätzlich nicht besonders stark erschwert erscheinen und insofern eventuell im Zweifel noch zulässig erscheinen.

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