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Schlagwortarchiv für: ÖI

Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Abschließend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentliches Recht des 1. Staatsexamens im September 2016 in Hessen. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Nach der Wahl der fünf Richterstellen steht nun die Wahl der sechs nichtrichterlichen Stellen aus der Mitte des Landtages für den Staatsgerichtshof bevor. Dafür gibt es von der Fraktionen des Landtages Bewerberlisten. Aufgrund der Stimmverteilung fallen 3 von den Stimmen auf die A-Fraktion.
Auf dem 3. Platz steht der S. Dieser hat eine Stelle als Professor an der Universität in Marburg und hat dafür eine kleine Wohnung in Marburg angemietet. Aufgrund des Verdachts der „Nichtwählbarkeit“ es S strebt der Staatsgerichtshof ein Verfahren nach §11 III StGHG an, um dies zu überprüfen. S führt in seiner Stellungnahme an, dass er die Wohnung in Marburg für seine Dienststelle habe, seine Frau
und 2 Kinder wohnen in Erlangen (Bayern). Dabei gibt er den Aufenthalt zwischen diesen Standorten
als gleichwertig (50/50) an. Eine Ummeldung sei aus Melderechtlichen Bestimmungen nicht möglich.
Auch habe das Meldeamt in Marburg bereits eine Ablehnung für die Anmeldung eines
Hauptwohnsitzes in Marburg ausgesprochen. Es sei ihm somit gar nicht möglich gewesen, eine
Anmeldung in Marburg durchzuführen. Auch würde die Möglichkeit, dass er in zwei
Landesparlamenten Wahlrechte hat, nicht gegen eine Mitgliedschaft sprechen. Diese Regelung
verstoße jedenfalls gegen das allgemeine Wahlrecht und dem Grundrecht zum Schutze der Ehe und
Familie.
Frage 1: Wie wird der Staatsgerichtshof entscheiden? (Zulässigkeitsfragen sind nicht zu prüfen)
Frage 2: Gehen sie davon aus, dass der Staatsgerichtshof die Mitgliedschaft untersagt. S fühlt sich dadurch in Art. 38 GG und Art. 3 GG verletzt und wendet sich an das Bundesverfassungsgericht. Ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig?
Frage 3: Versetzen sie sich in den Zeitpunkt der Begründung der Hessischen Verfassung. Dabei wird
geregelt, dass der Staatsgerichthof aus 5 Richtern und 6 Mitgliedern aus der Mitte des Landtages
bestehen soll. Welche Gründe könnten wohl für und welche dagegen gesprochen haben.
— Vorschriften des Bundesmeldegesetzes sind nicht zu überprüfen! —

18.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-18 09:00:302016-11-18 09:00:30Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Hessen im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Teil 1:
K ist Kunstlehrer an einer Schule in Frankfurt, 40 Jahre alt und Südafrikanischer Abstammung. Seine
Frau R ist Rechtsanwältin in Frankfurt. K möchte seine Frau im Februar 2016 an einem stürmischen
Tag von dem Bahnhof abholen. Er trägt einen buntgestalteten Pullover. Als er am Bahnhofsgelände
ankam zog er sich aufgrund eines stürmischen Wetter die Kapuze über den Kopf und bis zur Nase
hoch. Er hastete die Treppen des Bahnhofsgeländes hoch und kam dabei an dem Bundespolizisten Y
und der Bundespolizistin X vorbei. Er schnellte so dann in Richtung des Fahrgleises und Bahnsteiges.
Den Bundespolizisten kam das Verhalten des K merkwürdig vor und sie folgten dem K in einiger
Entfernung zum Bahnsteig. Dieser hat zwischenzeitlich hinter einem Pfosten hingestellt, um sich vor dem Wind zu schützen. Als die Polizisten den K wiederfanden forderten sie ihn auf, zwecks
Identitätsfeststellungen seinen Ausweis vorzulegen. Dieser jedoch wollte zunächst wissen, in
akzentfreiem Deutsch, was ihm vorgeworfenen wird.
Ohne dass die Polizisten antworten konnten, sprang die F zwischen die Polizisten und K. Sie
beschimpfte sie als Rassisten und baute sich vor ihnen auf. X forderte F auf, beiseite zu gehen, damit sie die Kontrolle des K vollenden können. Dieser Aufforderung kam F nicht nach, so dass X einen Platzverweis für die Dauer der Kontrolle mit einem Radius von 10m aussprach. Ziemlich
unbeeindruckt von diesem bewegte sich F noch immer nicht, so dass X nun den unmittelbaren Zwang
androhte. Als F sich auch daraufhin nicht bewegte, nahm die X die F in einem festen, aber nicht
schmerzhaften, Griff und führte die F vom Bahnhof raus.
Y führte inzwischen die Diskussion mit dem K weiter. In diesem Moment stieg auch die R, die Frau des K, welche hellhäutig ist, aus dem Zug. Zusammen mit dieser verlangte K zunächst den Dienstausweis
des Y. Dieser bemerkte, dass er seinen Ausweis in der Bahnhofswache vergessen hatte. So dann
bewegten sich alle in Richtung Bahnhofswache. Dort angekommen händigte Y den Dienstausweis
dem K aus, welche sich für eine Dienstaufsichtsbeschwerde dessen Nummer notierte. Y forderte nun
K auf, ihm endlich den geforderten Ausweis zu übergeben. Dieser übergab den Ausweis, -wenn auch
widerwillig-, dem Y. Nach der Überprüfung konnten K und R die Dienstwache verlassen.
Am Tag darauf reichte der K eine Dienstaufsichtsbeschwerde über das Verhalten und die Maßnahme
des Y bei der zulässigen Stelle ein. Der Y nahm dazu in einem Bericht Stellung und begründete das
Vorgehen insbesondere wegen zuverlässiger Erkenntnisse aus der letzten Zeit. Demnach sollen sich
verdächtige Person, meiste Afrikanischer Abstammung, im Bereich des Bahnhofs aufhalten und
Drogen- und Diebstahldelikte verübt haben. Ferner gäbe es valide Erkenntnisse hinsichtlich
drohender Terrorismus Gefahren. Die verdächtigen Personen seien meist männlich und zwischen 18
und 35 Jahre alt.
Y führt weiter an, dass der K zwar älter aussah, dieser sich jedoch durch sein Verhalten und des
äußeren Erscheinungsbildes verdächtig verhalten habe. Auch wenn die Überprüfung der Identität
sich im Nachhinein als unbegründet herausgestellt hat, war die Überprüfung dennoch gerechtfertigt.
K möchte einige Tage später gegen die im Februar 2016 durchgeführte Maßnahme gerichtlich
vorgehen und legt Klage beim zuständigen Gericht ein. Er ist der Meinung, dass die
Personenfeststellung am Bahnhofsgleis schon nicht gerechtfertigt war, jedenfalls war aber die
Feststellung auf der Bahnhofswache unbegründet. Die Maßnahme sei ohne rechtliche Grundlage,
unverhältnismäßig und grundrechtsverletzend durchgeführt worden. Außerdem sei sie hinsichtlich
seiner Hautfarbe und Abstammung diskriminierend.
Frage: Hat die Klage des K Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerkt:
– Es ist ein Rechtsgutachten was auf alle aufgeworfenen Fragen eingeht – notfalls
hilfsgutachterlich – zu erstellen.
– Die Stadt F liegt nicht in Grenznähe i.S.d. §23 BPolG
– Auf §§3, 17, 18, 23, 38 BPolG wird hingewiesen

Teil 2:
Die F findet das Verhalten der X ebenfalls nicht rechtmäßig. Sie möchte dagegen auch gerichtlich
vorgehen, fragt jedoch vorher nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Frage: Erfolgte der Platzverweis und die Abführung rechtmäßig?

17.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-17 15:00:562016-11-17 15:00:56Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Besten Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten Klausur des Öffentlichen Rechts des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Im Bundesland L stehen baldig die Wahlen an und es herrscht Wahlkampf. Ministerpräsident des Bundeslandes X ist V. Auf den Plan getreten ist die Partei B, deren Ruf ist, populistisch und demagogisch zu sein. Ihr Spitzenkandidat ist W. In der Koalition des V kriselt es, es gibt daher Gerüchte, V.s Partei könnte künftig mit der B koalieren.
Da veröffentlicht die X-GmbH, die ein Magazin herausgibt, ein Magazin mit folgendem Titelblatt: Eine Fotomontage zeigt W, der sich eine Maske mit V.s Gesicht abzieht. Darunter steht als Titel: “Wer V wählt, bekommt W!“ und als Untertitel “Geheime Absprachen zwischen V und W über Koalitionen bereits im Gange!“
Nichts davon ist wahr. V, der sich vielmehr in der Vergangenheit von W und B mehrmals distanziert hat, ist empört. Mit einem Anruf bei X hat er bereits außergerichtlich Erfolg: X erklärt sich telefonisch dazu bereit, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. V möchte das aber auch gerichtlich geklärt wissen. Man wisse ja nie.
Er erhebt Klage beim zuständigen LG, mit dem Antrag eine Unterlassungserklärung abzugeben. Einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz des V berücksichtigt das LG nicht und weist die Klage mit folgender Begründung ab: Erstens bestehe keine Wiederholungsgefahr. Zweitens sei eine Verletzung von Rechten des V nicht ersichtlich. Aus §23 KUG folge, dass V, der als Ministerpräsident eine Person der Zeitgeschichte sei, ohne Einwilligung abgebildet werden könne. Er müsse sich das gefallen lassen. Grundrechte seien nicht berührt, auch nicht die EMRK.
Die Revision des V beim zuständigen OLG hat keinen Erfolg. Dieses berücksichtigt zwar den Schriftsatz des V, schließt sich im Übrigen aber der Argumentation des LG an.
V erhebt jetzt Verfassungsbeschwerde mit folgender Begründung:
Erstens sei er bereits dadurch in seinen Rechten verletzt, dass sein Schriftsatz durch das LG nicht berücksichtigt worden ist.
Zweitens sei das KUG doch überhaupt nicht einschlägig. Dieses regelt Fotos, nicht aber Fotomontagen.
Drittens seien seine Grundrechte verkannt worden.
Viertens haben deutsches Gerichte doch nur deutsches Recht anzuwenden, wieso beziehen die sich auf die EMRK ? Schon deswegen sei er in seinen Rechten verletzt.
Aufgabe 1: Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des V?
Das geltende KUG war im Anhang abgedruckt.
Nun gibt es im selben Bundesland L ein Gesetz, welches die Gegendarstellung bei Falschmeldungen durch die Presse regelt. Dieses Gesetz hat der Landtag jetzt verschärft, indem er einen neuen Absatz geschaffen hat, der detailliert vorschreibt, wie die Gegendarstellung genau zu gestalten ist. Auf der gleichen Seite, in der gleichen Gestalt und Aufmachung. Das Gesetz tritt in Kraft. Die X-GmbH und die bei ihr angestellten Redakteure sehen sich in der Pressefreiheit verletzt und erheben Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Aufgabe 2: Beurteilen Sie die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden.
Anhang
Im Anhang waren §§22 und 23 des KUG abgedruckt. Die Vorschriften entsprachen den geltenden Vorschriften des KUG. Auszug aus dejure.org:
§22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

19.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-19 12:00:182016-10-19 12:00:18Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentliches Recht des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Aufgabe
Eine Vorschrift des spanischen Körperschaftsteuergesetzes gewährt besondere finanzielle Vorteile bei der Abschreibung von Firmenwerten von im EU-Ausland erworbenen Unternehmensbeteiligungen.
Mehrere Mitglieder des EU-Parlaments richteten schriftliche Anfragen an die Kommission, ob die besagte Regelung als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei. Die Kommission eröffnete hinsichtlich der streitigen Regelung ein förmliches Prüfverfahren, in dessen Rahmen sie von vielen Unternehmen eine Stellungnahme erhielt, u.a. auch von dem Unternehmen I, einem führenden spanischen Bauunternehmen.
Die Kommission schloss das Verfahren mit einem an Spanien gerichteten Beschluss nach Art. 108 II AEUV ab, der feststellt, dass die streitige Regelung mit dem „Gemeinsamen Markt“ unvereinbar ist, da mit ihr ein unzulässiger steuerlicher Vorteil für die spanischen Gesellschaften gewährt wird. Der Beschluss sieht auch vor, dass Spanien Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses einleitet. Spanien muss ferner die Rückzahlung erlangter Beihilfen verlangen, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission noch gewährt wurden. Ausgenommen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes Beteiligungskäufe, die vor der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission geschlossen wurden.
I hatte vor diesem Zeitpunkt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erworben und die streitige Regelung beansprucht. Nach diesem Zeitpunkt hat I Beteiligungen eines griechischen Unternehmens erworben, aber keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen.
I erhebt fristgerecht Klage gegen den Beschluss der Kommission. Es beruft sich darauf, durch die streitige spanische Steuerregelung nicht nur potentiell, sondern auch tatsächlich Begünstigte zu sein. Es verweist außerdem darauf, dass es sich durch seine Stellungnahme aktiv am Prüfungsverfahren der Kommission beteiligt hat. Ist die Klage zulässig? Bitte erstellen Sie ein umfassendes Gutachten!
2. Aufgabe
Das oben genannte Unternehmen möchte für die Betonwände in seinen in Spanien erstellten Bauten deutschen Armierungsstahl verwenden. Europäische harmonisierte Sicherheitsnormen liegen hierfür nicht vor.
Nach der von der spanischen Regierung erlassenen Vorschrift für Konstruktionsbeton ist die Verwendung von Armierungsstahl ohne konkrete baubehördliche Prüfung des verwendeten Stahls allein aufgrund eines Zertifikats nur erlaubt, wenn durch das Zertifikat nachgewiesen wird, dass das Produkt ein zusätzliches Garantieniveau gegenüber dem Minimum mit sich bringt, das bei der konkreten baubehördlichen Prüfung verlangt wird.
I ruft das zuständige spanische Gericht an und macht geltend, die spanische Vorschrift sei nicht mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Sie erschwere den Import, da ausländische Zertifikate die über das Minimum hinausgehenden Anforderungen nicht immer erfüllten. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt die Frage dem EuGH vor, ob die spanische Vorschrift gegen Art. 34 AEUV verstößt. Die spanische Regierung hält die Vorlage für unzulässig, da der EuGH nicht über spanisches Recht entscheiden dürfe. Sie verweist außerdem zur Rechtfertigung der Regelung darauf, dass dadurch ein möglichst hoher Sicherheitsstandard der Gebäude gewährleistet werden solle, um Gesundheit und Leben zu schützen. Wie wird der EuGH entscheiden? Bitte erstellen Sie ein umfangreiches Gutachten!
3. Aufgabe
Welche Unterschiede bestehen zwischen Grundfreiheiten und EU-Grundrechten? Gibt es Überschneidungen?

24.08.2016/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-24 09:30:162016-08-24 09:30:16Öffentliches Recht ÖI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Berlin

Berlin, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW, Hamburg und Berlin  im April 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die X-GmbH betreibt eine Messe- und Veranstaltungshalle (im Folgenden: Halle) in Dortmund. Auf über 5000 qm finden darin Konzerte und Messen statt. Eigentümer der Halle ist die Stadt Dortmund, die mit der X-GmbH einen wirksamen, nicht einseitig kündbaren Pacht- und Betreibervertrag geschlossen hat. Danach ist die X-GmbH zur eigenverantwortlichen Nutzung der Halle berechtigt.
Seit mehreren Monaten kommen Hunderttausende von Flüchtlingen in Deutschland an und werden nach einem rechtmäßigen Verfahren auf die Bundesländer verteilt, welche die Flüchtlinge wiederum – nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel – den Gemeinden des Landes zuweisen. So kommen mittlerweile täglich auch etwa 100 Flüchtlinge in Dortmund an. Insgesamt wurden in den vergangenen Monaten schon 10.000 Flüchtlinge in Dortmund aufgenommen, wobei diese Zahl angesichts der anhaltenden Flüchtlingsströme weiter steigt. Die Flüchtlinge werden in den ersten Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und sind verpflichtet, dort zu wohnen. Da die in Dortmund vorhandenen Erstaufnahmeeinrichtungen restlos überfüllt sind, wurden mehrere Notaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. So wurden bereits die Hälfte aller leer stehenden Verwaltungsgebäude sowie die Hälfte aller Turnhallen zu Notaufnahmeeinrichtungen umfunktioniert.
Auf der Suche nach weiteren potenziellen Notaufnahmeeinrichtungen stößt die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund auf die Halle und bittet die X-GmbH, diese freiwillig zur Nutzung als Notaufnahmeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Dies weist die X-GmbH jedoch entschieden zurück: Sie sei – was zutrifft – bis zum Ende des Jahres 2016 restlos ausgebucht. Hierzu habe sie Verträge mit den verschiedenen Veranstaltern von Konzerten und Messen geschlossen. Diese können sie nun nicht mehr brechen, ohne sich ihren Vertragspartnern gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen.
Mit Bescheid vom 05.04.2016 beschlagnahmt der Oberbürgermeister von Dortmund die Halle. Die X-GmbH wird in der Verfügung verpflichtet, die Halle kurzfristig und unbefristet der Behörde zum 10.04.2016 zur Verfügung zu stelle und den Behördenmitarbeitern ungehinderten Zugang zur Halle zu gewähren. Zur Begründung weist die Behörde – insgesamt zutreffend – auf die folgenden tatsächlichen Umstände hin: Es herrsche eine aktuelle Notlage bei der Unterbringung. Neu hinzuströmenden Flüchtlingen, zu denen auch Familien mit Kindern, Kranke und Schwangere zählten, drohten Obdachlosigkeit und damit Kälte und Krankheit, wenn nicht möglichst schnell neue Notaufnahmeeinrichtungen hergerichtet würden. Mit einem spürbaren Rückgang der Flüchtlingszahlen sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Zwar stünden genügend weitere Verwaltungsgebäude leer. Die Hale, welche die X-GmbH betreibe, sei angesichts ihrer Ausstattung und Größe jedoch für die Unterbringung besonders geeignet, da dort an einer Stelle 1.000 Flüchtlinge gesammelt untergebracht werden könnten. Dies erleichtere die Verwaltung. Außerdem seien bereits Sanitäranlagen vorhanden, sodass nur einige wenige zusätzliche Toiletten- und Duschcontainer aufgebaut werden müssten. Dies sei kostengünstiger als die Nutzung leer stehender Verwaltungsgebäude, welche zunächst umfangreich umgerüstet werden müssten und einen zusätzlichen Aufbau zahlreicher Container erforderten. Ein solcher Aufbau sei zwar zu realisieren, aber mit höheren Kosten verbunden als die Herrichtung der Halle und widerspreche deshalb den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.
Im Übrigen ist die Hörde der Ansicht, die Nutzung weiterer Turnhallen komme nicht in Betracht, da die Verantwortung des Staates für die Daseinsfürsorge und den Schulbetrieb eine weitere Umnutzung verböten. Der Sportunterricht aller Schulen, der Vereinssport und der Hochschulsport seien bereits in erheblichen Maße beeinträchtigt und könnten bei einer weiteren Umnutzung von Turnhallen nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Erfordernisse der Daseinsfürsorge und die Verantwortlichkeit des Staates für das Schulwesen verböten deshalb weitere Eingriffe in die Turnhalleninfrastruktur. Provisorische Flüchtlingsunterkünfte wie Wohncontainer und beheizbare Zeltunterkünfte seien derzeit – was zutrifft – europaweit ausverkauft und kurzfristig nicht zu beschaffen.
Gleichzeitig ordnet der Oberbürgermeister die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wird auf die Notlage bei der Unterbringung von Flüchtlingen verwiesen; insbesondere sei die sofortige Vollziehung geboten, um zu vermeiden, dass Flüchtlinge obdachlos würden und dadurch die Gefahr gesundheitlicher Schäden bestünde.
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der X-GmbH ist empört über die Verfügung. Daher legt er noch am selben Tag im Namen der X-GmbH, an dem er den Bescheid erhalten hat, Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht ein. Gleichzeitig beantragt er vorläufigen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass die X-GmbH die Halle am 10.04.2016 zur Verfügung stellen muss.
Zur Begründung führt er aus, es bestehe schon gar keine Rechtsgrundlage für diesen Bescheid. Während andere Bundesländer spezielle Gesetze zur Beschlagnahme von Immobilien zur Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen hätten, gebe es ein solches Gesetz in NRW – insoweit zutreffend – gerade nicht. Ferner habe die Stadt Dortmund bisher nur die Hälfte der leerstehenden Verwaltungsgebäude und Turnhallen zu Notaufnahmeeinrichtungen umgewandelt. Hier bestehe noch weiteres Potenzial. Es könne doch nicht sein, dass Privaten die Nutzung ihrer Räumlichkeiten bereits untersagt werde, bevor alle stadteigenen Räumlichkeiten ausgelastet seien. Dass provisorische Flüchtlingsunterkünfte wie Wohncontainer oder beheizbare Zeltunterkünfte derzeit nicht zur Verfügung stünden, könne der X-GmbH nicht angelastet werden.
Frage 1: Hat der Antrag der X-GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk zu Frage 1: Gehen Sie in einem umfassenden Gutachten auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtfragen – ggfs. hilfsgutachterlich – ein. Asyl- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften sowie das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW sind nicht zu prüfen.
Abwandlung:
Die X-GmbH erhält den obigen Bescheid vom 05.04. 2016 zur Beschlagnahme der Halle. Unterstellen Sie, dass die Beschlagnahme dem Bescheid entsprechend erfolgt und in der Halle vom 10.04.2016 bis zum 31.07.2016 insgesamt 1000 Flüchtlinge untergebracht werden. Die X-GmbH erleidet für diesen Zeitraum wegen nicht erzielter Mieteinnahmen Gewinnausfälle in Höhe von 1 Mio Euro. Dies hält sich im Rahmen dessen, was sie in einem solchen Zeitraum üblicherweise an Gewinn macht. Außerdem sieht sie sich berechtigten Schadensersatzforderungen in Höhe von weiteren 1 Mio Euro ausgesetzt, weil sie die abgeschlossenen Verträge nicht erfüllen kann. Auf diesen finanziellen Einbußen möchte die X-GmbH nicht sitzen bleiben.
Frage 2: Hat die X-GmbH – nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes NRW- einen Anspruch gegen die Stadt Dortmund auf Ersatz dieser finanziellen Einbußen?
Bearbeitervermerk zur Frage 2: Unterstellen Sie, dass der Bescheid vom 05.04.2016 materiell rechtswidrig ist und die X-GmbH alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einschließlich Eilrechtsschutzes rechtzeitig eingelegt hat.

12.05.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-12 13:19:482016-05-12 13:19:48Öffentliches Recht ÖI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Berlin
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im Februar 2016. Vielen Dank dafür an Ann-Kathrin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
In ähnlicher Form ist der Sachverhalt auch in Hamburg im Februar 2016 gelaufen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Blockupy Bewegung in Düsseldorf will vom 16.-23. Mai 2015 eine Versammlung in Düsseldorf abhalten, um gegen die Finanzpolitik zu demonstrieren und finanzpolitische Themen (nicht näher bekannt) aufmerksam zu machen. Am 21. Mai 2015 wird die Versammlung wegen gewaltsamen Verlaufes rechtmäßig verboten/aufgelöst.
Nachdem sich in mehreren sozialen Netzwerken polizeibekannte und gewaltbereite Leute dazu bekannt haben mit Baseballschlägern und Pyrotechnik in Düsseldorf gewaltsam Widerstand leisten zu wollen, führt die Polizei ab dem 21. Mai 2015 vermehrt Kontrollen durch.
X aus Frankfurt möchte an der Versammlung in Düsseldorf teilnehmen und macht sich mit einem Rucksack voller Reiseproviant auf den Weg. Er fährt am 21. Mai mit einem von 2 Bussen von Frankfurt nach Düsseldorf. In Neuss (NRW) werden die beiden Busse um 14:00 Uhr von der zuständigen Kreispolizei in ein Gewerbegebiet von Neuss umgeleitet. Dort werden – rechtmäßigerweise – alle einer Identitätsfeststellung und einer stichprobenartigen Gepäckdurchsuchung unterzogen. Gewaltbereite Personen können nicht ausgemacht werden. Anschließend wird allen ein rechtmäßiges Aufenthaltsverbot für die Innenstadt von Düsseldorf erteilt.
Da die Busfahrer mittlerweile ihre Fahrzeit überschritten haben und nicht mehr weiterfahren dürfen, entscheiden sich die Insassen zu Fuß nach Neuss zu laufen und auf dem Rathausplatz spontan eine friedliche Kundgebung unter dem Motto ‚Für die Versammlungsfreiheit – Gegen polizeiliche Willkür’ abzuhalten. Nach 30-minütigem Fußweg in losen Gruppen kommen alle um 16:00 Uhr am Hauptbahnhof in Neuss an. Auf dem Hauptbahnhofvorplatz werden sie unter den Blicken der Passanten von den ihnen bereits bekannten Polizisten angehalten. Sie teilen der Polizei mit nunmehr eine friedliche Kundgebung gegen 17.00 Uhr auf dem Neusser Rathausplatz abhalten zu wollen. Nach Anhörung werden die Identitäten aller festgestellt, alle Mitglieder der Gruppe werden durchsucht, und das Gepäck – darunter der Rucksack des X – wird nach Waffen und weiteren gefährlichen Gegenständen durchsucht. Jegliches Argumentieren und Diskutieren nützt nichts.
Nach kurzer Zeit verkündet die Polizei über Lautsprecher, dass die geplante Demonstration in Neuss verboten werde. Daraufhin protestieren und diskutieren alle. Kurze Zeit später nimmt die Polizei alle fest.
Im Polizeibericht heißt es, die Maßnahmen seien nötig gewesen, um zu verhindern, dass die Demonstranten doch noch nach Düsseldorf fahren. Die Festnahmen seien insbesondere nötig gewesen um drohende anstehende Ordnungswidrigkeiten gem. § 29 VersG (Sartorius Nr. 435) zu verhindert.
X erhebt Anfang Juli 2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen das Land NRW. Da er auch künftig an Veranstaltungen wie dieser teilnehmen möchte, möchte er festgestellt wissen, dass die Identitätsfeststellung nebst Anhalten, die Durchsuchungen, das Verbot der Kundgabe in Neuss sowie die Festnahme mit Recht und Gesetz nicht vereinbar waren. Er denkt die Maßnahmen verletzen ihn in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit.
Aufgabe: Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, ob die Klage des X Aussicht auf Erfolg hat.
Bearbeitungshinweis: Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Auf § 14, 15 VersG wird hingewiesen. Gehen Sie davon aus, dass eine richterliche Entscheidung bzgl. der Festnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.

10.03.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-10 13:00:152016-03-10 13:00:15Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH
Redaktion

Klausurlösung – ÖI – November 2015 – NRW

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen Ö I Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
Der islamische Kulturverein K will am Karfreitag an 3 Familien seine Halle vermieten, damit sie dort das Sünnet-Fest feiern können. Das Geld fließt dem Verein zu. Dabei wird die Beschneidung von muslimischen Jungen, die zwischen 5-12 Jahren erfolgt, mit Koranlesungen, Tanz, Gesang und einem Festmahl gefeiert. Das Fest findet einige Tage bis Wochen danach statt, wobei es keine genauen Vorgaben gibt. Erwartet werden ca. 1000 Gäste. Die Behörde kündigt im Rahmen der Anhörung des Vorstands des K an, im Hinblick auf § 6 III Nr. 2 i.V.m. § 11 FeiertagsG die Feier zu verbieten. Der Vorstand des K kündigt an, sich dem Verbot zu beugen, aber Klage zu erheben, um für den wahrscheinlichen Fall einer Erledigung klären zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig ist. K wendet zudem ein, dass ein anderer Tag nicht gleich geeignet sei, da viele Gäste aus dem Ausland kommen und das lange Osterwochenende sich dafür besonders eignet. Außerdem würden – was zutrifft – Nachbarn und Dritte nicht übermäßig Kenntnis von der Feier erlangen. Das Verbot verstoße gegen Art. 4 GG. Die Behörde erlässt das Verbot verknüpft mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die wie folgt begründet wird: die Anordnung sei zur Bekräftigung des Verbots erforderlich. Zudem hat K Klage angekündigt, weshalb das öffentliche Interesse überwiegt. Zur Begründung des Verbots führt sie an, dass schon unklar ist, ob das Fest überhaupt religiös motiviert sei, dies aber nichts ändere, da das Interesse hinter dem der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Zudem sei unklar, ob K als juristische Person sich auf Art. 4 GG berufen kann. Zudem stünde der Religionsausübung entgegen, dass K schließlich Einnahmen erzielt.
Außerdem droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 1000 € an. K erhebt form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und stellt gleichzeitig Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils gegen das Verbot und die Androhung des Zwangsgeldes. Zu der Androhung des Zwangsgeldes sei K auch nicht angehört worden. K habe zudem – was zutrifft – eine Einigung mit den Mietern erzielt und das Fest um einen Monat vorverlegt.
Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Das FeiertagsG ist verfassungsgemäß. Auch nach Befragung geistlicher Autoritäten bleibt unklar, ob das Sünnet-Fest ein unverzichtbarer Bestandteil des Islam ist. Art. 8, 10 und 12 sind nicht zu prüfen. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach angemessen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ordnungsgemäß.
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
 
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: OBG und VwVG NRW
 
II. Statthafte Verfahrensart
-> Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO bzgl. Verbot und Androhung des Zwangsgeldes; Voraussetzung: Anfechtungsklage in der Hauptsache jeweils statthaft.
 
1. Verwaltungsakte, § 35 S. 1 VwVfG
 
a) Verbot (+)
 
b) Androhung des Zwangsgeldes
(+), insbesondere auch Regelungswirkung.
 
2. Keine Erledigung, § 43 II VwVfG
 
a) Erledigung durch Zeitablauf
(-); Arg.: Karfreitag wohl noch nicht verstrichen.
 
b) Erledigung durch Vorverlegung der Veranstaltung
(-); Arg.: Verbot bzgl. Karfreitag steht noch im Raume, da formal noch nicht zurückgenommen.
 
3. Ergebnis: (+)
 
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Verletzung von Art. 4, 19 III GG zumindest möglich.
 
1.Antragsgegner, § 78 I VwGO (+)
 
2. Rechtsschutzbedürfnis
 
3. Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben (+)
 
4. Nicht offensichtlich unzulässig (+)
 
5. Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
 
6.Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes
– hM: nur bei § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg: Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO; effektiver Rechtsschutz
 
7. Beteiligten und Handlungsfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Hier: § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO i.V.m. § 21 BGB; § 62 III VwGO i.V.m. § 26 I 2 BGB.
 
B. Objektive Antragshäufung, § 44 VwGO analog (+)
 
C. Begründetheit des Antrages nach § 80 V 1 2. Fall VwGO
 
 
I. Bzgl. Verbot
 
1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
 
a) Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)
 
b) Verfahren
-> Anhörung, § 28 I VwVfG (analog)
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung = VA
– hM: (-); Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein (selbständiger) VA, da sie der Bestandskraft nicht zugänglich ist.
 
c) Form
-> Gesonderte schriftliche tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO (-); Arg.: „Bekräftigung des Verbots“ und „Ankündigung der Klage durch K“ nur formelhafte Begründung.
 
2. Materielle Rechtmäßigkeit
Darüber hinaus könnte die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Verbots auch materiell rechtswidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also der Anfechtungsklage. D.h., entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des VA an, um dessen sofortige Vollziehung gestritten wird (summarische Prüfung).
 
a) Rechtmäßigkeit des VA (= Verbot)
 
aa) Ermächtigungsgrundlage
 
(1) Feiertagsgesetz
(-); Arg.: Das Feiertagsgesetz enthält nur Verbote, keine Ermächtigungsgrundlagen.
 
(2) Generalklausel, §14 OBG 
 
bb) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
 
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
 
(1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
 
(a) Schutzgut
-> Öffentliche Sicherheit/Geschriebenes Recht (§ 6 III Nr. 2 i.V.m. § 11 Feiertagsgesetz)
 
(aa) Karfreitag (+)
 
(bb) Nicht öffentliche, unterhaltende Veranstaltung (+)
 
(b) Gefahr (+)
 
(c) Ordnungspflichtigkeit
-> Verhaltensstörer, § 17 OBG
 
(aa) Unmittelbarer Störer
(-); Arg.: K selbst ist nicht Veranstalter.
 
(bb) Mittelbarer Störer („Zweckveranlasser“) 
– aa: subjektive Theorie
-> Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere gewollt (+)
– hM: objektive Theorie
-> Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere vorhersehbar (+)
 
(2) Rechtsfolge: Ermessen
 
(a) Entschließungsermessen („Ob“) (+)
 
(b) Auswahlermessen („Wie“)
 
(aa) Störerauswahl
-> Vorgehen gegen die 3 Familien mit Gästen, die (unmittelbare) Verhaltensstörer sind (-); Arg.: Zu viele Gäste und daher nicht genauso effektiv.
 
(bb) Mittelauswahl
-> Verhältnismäßigkeit
 
(aaa) Zweck
Hier: Sicherung der Feiertagsruhe, vgl. auch Art. 140 GG i.Vm. Art. 139 WRV
 
(bbb) Geeignet (+)
 
(ccc) Erforderlichkeit (+)
 
(ddd) Angemessenheit
-> Auseinandersetzung mit vorgetragenen Argumenten
– Anwendbarkeit von Art. 4 I GG: „Fest religiös motiviert“? „Wirtschaftliche Betätigung?“; „Juristische Person?“
– „Keine übermäßige Kenntnis der Nachbarn“
– „Anderer Tag wegen ausländischer Gäste nicht geeignet“
– Entscheidend trotzdem wohl Schutz der Feiertagsruhe, Art. 139 WRV (andere Ansicht vertretbar)
 
b) Weitere Interessenabwägung
Hier: Wohl Überwiegen der öffentlichen Interessen.
 
3. Ergebnis
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, aber materiell rechtmäßig.
 
II. Bzgl. der Androhung des Zwangsgeldes
 
1.Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (+)
 
2. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
 
a) Rechtmäßigkeit des VA (=Androhung des Zwangsgeldes)
 
aa) Ermächtigungsgrundlage
-> Androhung im mehraktigen Vollstreckungsverfahren:  §§ 55 I, 57 I Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW
 
bb) Formelle Rechtmäßigkeit
 
(1) Zuständigkeit, § 56 VwVG NRW (+)
 
(2) Verfahren
-> Anhörung, § 28 I VwVfG (-), aber: entbehrlich, § 28 II Nr. 5 VwVfG.
 
(3) Form (+)
 
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
 
(1) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
 
(a) GrundVA
Hier: Verbot
 
(b) Wirksamkeit (+)
 
(c) Vollstreckbarkeit
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
 
(d) Rechtmäßigkeit des GrundVA
– Problem: Erforderlichkeit
Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.), so dass der Streit dahinstehen kann.
 
(2) Vollstreckungspflichtigkeit
(+); Arg.: K Adressat des GrundVA
 
(3) Ordnungsgemäße Durchführung
 
(a) Zulässiges Zwangsmittel
Hier: Zwangsgeld, §§ 55 I Nr. 2, 57 VwVG NRW
 
(b) Verhältnismäßigkeit des angedrohten Zwangsmittels
Hier: Höhe des angedrohten Zwangsmittels nicht zu beanstanden.
 
d) Ergebnis: (+)
 
3. Ergebnis: (-)
 
D. Gesamtergebnis
Der Antrag hat teilweise Erfolg. Die (bloße) formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Verbots ändert nicht daran, dass der Antrag nach § 80 V VwGO insoweit erfolgreich ist.

23.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-23 16:46:002015-12-23 16:46:00Klausurlösung – ÖI – November 2015 – NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhatet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im November 2015 in NRW. Herzlichen Dank hierfür an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der islamische Kulturverein K will am Karfreitag für 3 Familien seine Halle vermieten, damit die da das Sünnet-Fest feiern können. Das Geld fließt dem Verein zu. Dabei wird die Beschneidung von muslimischen Jungen, die zwischen 5-12 Jahren erfolgt, mit Koranlesungen, Tanz, Gesang und einem Festmahl gefeiert. Das Fest findet einige Tage bis Wochen danach statt, wobei es keine genauen Vorgaben gibt. Erwartet werden ca 1000 Gäste. Die Behörde kündigt im Rahmen der Anhörung des Vorstands des K an, im Hinblick auf § 6 Abs 3 Nr 2 iVm § 11 FeiertagsG die Feier zu verbieten. Der Vorstand des K kündigt an, sich dem Verbot zu beugen, aber Klage zu erheben, um für den wahrscheinlichen Fall einer Erledigung klären zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig ist. K wendet zudem ein, dass ein anderer Tag nicht gleich geeignet sei, da viele Gäste aus dem Ausland kommen und das lange Osterwochenende sich dafür besonders eignet. Außerdem würden – was zutrifft – Nachbarn und Dritte nicht übermäßig Kenntnis von der Feier erlangen. Das Verbot verstoße gegen Art 4 GG.Die Behörde erlässt das Verbot verknüpft mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die wie folgt begründet wird: die Anordnung sei zur Bekräftigung des Verbots erforderlich. Zudem hat K Klage angekündigt, weshalb das öffentliche Interesse überwiegt. Zur Begründung des Verbots führt sie an, dass schon unklar ist, ob das Fest überhaupt religiös motiviert sei, dies aber nichts ändere, da das Interesse hinter dem der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Zudem sei unklar, ob K als juristische Person sich auf Art 4 berufen kann. Zudem stünde der Religionsausübung entgegen, dass K schließlich Einnahmen erzielt.
Außerdem droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v 1000 € an. K erhebt form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und stellt gleichzeitig Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils gegen das Verbot und die Androhung des Zwangsgeldes. Zu der Androhung des Zwangsgeldes sei K auch nicht angehört worden. K habe zudem – was zutrifft – eine Einigung mit den Mietern erzielt und das Fest um einen Monat vorverlegt.
Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: das FeiertagsG ist verfassungsgemäß. Auch nach Befragung geistlicher Autoritäten bleibt unklar, ob das Sünnet-Fest ein unverzichtbarer Bestandteil des Islam ist. Art 8, 10 und 12 sind nicht zu prüfen. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach angemessen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ordnungsgemäß.

07.12.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-07 18:00:462015-12-07 18:00:46Öffentliches Recht ÖI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Lerntipps

Vielen Dank an Adrian für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die U-Ltd mit Sitz in Manchester bietet die U-App (Anm.: gemeint ist „Uber“) an, bei der die Nutzer eine Fahrt ordern können, bei der sie von einem Fahrer mit einem privaten PKW abgeholt werden. Über die U-App läuft die Abrechnung, die Bestellung und die Bewertung der Fahrer. Jede Fahrt kostet 1 € Grundgebühr sowie 1,20 € pro Kilometer. U behält 20% der Fahrtkosten für sich ein. Die Fahrer schließen einen „Join and Support“-Vertrag mit U ab, in dem sie sich zu einer Bereitstellung ihrer Dienste zu gewissen Zeiten verpflichten. Zudem bestehen mit einigen Fahrern, die mindestens 40 Stunden pro Woche arbeiten, zusätzliche Verträge mit einem zusätzlichen Grundentgelt. U führt keine Sozialversicherungsbeträge für die Fahrer ab.
Die zuständige Behörde der Freien Hansestadt Hamburg (FHH) untersagt U die Vermittlung der Fahrten mit dem Hinweis darauf, dass es sich um genehmigungspflichtige Fahrten nach dem PBefG handele. Zudem ordnet die FHH den sofortigen Vollzug an.
Die FHH begründet den Sofortvollzug folgendermaßen: Zunächst wolle sie keine massenhaft illegalen Fahrten dulden. Zudem könnten – was zutrifft – die Haftpflichtversicherer im Falle eines Unfalls eine Zahlung an die geschädigten Kunden verweigern. Schließlich sei es ihre Aufgabe, den lokalen Taximarkt vor illegaler Konkurrenz zu schützen.
Die Untersagungsverfügung begründet sie damit, dass es sich um entgeltliche Beförderung im Sinne des § 1 I PBefG handele und auch keine Ausnahme nach § 1 II PBefG vorliege.
U tritt der Verfügung damit entgegen, dass es sich bei ihrem Angebot nur um sogenannte „ride sharing“-Dienste handele und die Fahrten reine Privatfahrten seien, die sie nur vermittele. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unangemessen, da sie einem Berufsverbot gleichkomme und derart komplizierte Fragen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müssten.
Ohne weitere gerichtliche Schritte unternommen zu haben, stellt U einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen VG Hamburg.

09.06.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-09 16:30:132015-06-09 16:30:13Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2014 gelaufenen ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Die X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde G. Ihr Geschäft besteht darin, Grundstücke in guter Lage zu kaufen und darauf Funktürme zu errichten, auf welchen ihre Kunden dann gegen Miete Antennen installieren können. Die Gemeinde G schließt mit der X-GmbH 1999 einen Vertrag, Jahresgebühr 3.000,00 DM, und errichtet auf diesem eine Antenne, die sie für den Feuerwehrfunk einsetzt. Nach zwei Jahren kündigt der Landrat diesen Betrag und erlässt eine Duldungsverfügung, die sich auf § 28 FSHG NRW stützt und besagt, dass die X-GmbH die weitere Nutzung kostenfrei zu dulden hat. Die Antenne der Gemeinde sei eine Alarmeinrichtung iSd §28 FSHG, sie diene der sicheren und schnellen Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden, außerdem sei kein anderes geeignetes Grundstück vorhanden. Die X-GmbH ist empört. Das greife in Ihre Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit ein. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe nicht vorhersehen können, dass Menschen Vermietungen solcher Art beruflich machen würden. Wenn sie jetzt von Polizei und Feuerwehr kein Geld mehr für ihre geschäftlichen Dienste bekommen könnte, wäre das ein besonders intensiver Eingriff. Der Landrat sagt das Gesetz sei verfassungsgemäß. Die X-GmbH habe eine Duldungspflicht und die Grundrechte sind erst gar nicht betroffen, daher müsse das Gesetz auch nicht verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden. Insbesondere kann die X- GmbH die kosten an ihre anderen Kunden weitergeben.

Prüfen Sie die formelle rechtmäßige Duldungsverfügung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit.

Anhang:

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)

§ 28

Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer (1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wieRäumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümer und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.

(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.

Unverbindliche Lösungsskizze

I. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid: § 28 I FSHG

– Voraussetzung: Verfassungsmäßigkeit (= Wirksamkeit) des § 28 I FSHG

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Hier: Land zuständig, Art. 70 GG

b) Verfahren und Form (+)

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

a) Verstoß gegen Art 14 I GG

aa) Schutzbereich

(1) Persönlicher Schutzbereich

(+); Arg.: Art. 19 III GG

(2) Sachlicher Schutzbereich: Eigentum

(+); Arg.: Duldungspflicht des § 28 I FSHG betrifft die Möglichkeit der Eigentümer, mit ihrem Grundstück nach Belieben zu verfahren.

bb) Eingriff (+)

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke

– Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: § 28 I FSHG = Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG (und keine Enteignung gem. Art. 14 III GG)

(2) Verhältnismäßigkeit

(a) Zulässiger Zweck

Hier: schnelle und sichere Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden

(b) Geeignetheit (+)

(c) Erforderlichkeit

(+); Arg.: Alternativflächen nicht vorhanden.

(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Hier: Entschädigungslose Duldungspflicht wohl unangemessen; Arg.: Brandschutz vom Steuerzahler zu schultern. Aber eventuell verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Norm möglich und angezeigt, so dass im Einzelfall, insbesondere bei gezielter gewerblicher Nutzung des Grundstücks, eine Entschädigung gewährt wird.

b) Verstoß gegen Art 12 I GG

aa) Schutzbereich

(1) Persönlich

(+); Arg.: Art. 19 III GG

(2) Sachlich: Beruf

(+); Arg.: Vermietung von Funkturmflächen auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet.

bb) Eingriff

(1) Klassisch („Subjektiv berufsregelnde Tendenz“)

(-); Arg.: § 28 I FSHG richtet sich nicht final gegen berufliche Nutzung von Grundstücken

(2) Modern („Objektiv berufsregelnde Tendenz“)

(+); Arg.: Verdienstausfälle können gewisse Intensität haben.

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke

– Einfacher Gesetzesvorbehalt

(2) Verhältnismäßigkeit

(a) Zweck (s.o.)

(b) Geeignetheit (s.o.)

(c) Erforderlichkeit

(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

– 3-Stufen-Theorie

Hier: 1. Stufe (Berufsausübungsregel), d.h. vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichend, um den Eingriff zu rechtfertigen.

Hier: Effektiver Brandschutz grundsätzlich ausreichend, aber Duldungspflicht „ohne Entschädigung“ bei gewerblicher Nutzung wohl unangemessen (s.o.). Abwälzung der Verdienstausfälle auf andere Nutzer ungewiss. Evtl. aber verfassungskonforme Auslegung und Anwendung möglich und angezeigt.

II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides (+)

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

a) Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken (+)

b) Anbringung von Alarmeinrichtungen (+)

c) Einschränkende verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall

Hier: Erforderlich im Hinblick auf Art. 14 I und 12 I GG, da die X-GmbH ihre Funkturmflächen gewerblich abgibt. Ohne Entschädigung ist die konkrete Inanspruchnahme nicht verfassungskonform.

2. Ergebnis: (-)

III. Ergebnis

Der Bescheid ist rechtswidrig.

05.01.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-05 10:00:202015-01-05 10:00:20Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
B beantragt bei der zuständigen Behörde einen Bauvorbescheid für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; die bislang als Architekturbüro genutzten Räume seines Hauses in der baden-württembergischen Großstadt s sollen nun der Wohnungsprostitution zugeführt werden. Der Erlass des Bauvorbescheids wird von der zuständigen Baurechtsbehörde allein mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verstoße gegen die geltende Rechtsverordnung des zuständigen Regierungspräsidiums über das Verbot der Prostitution im Sperrgebiet.
Nach § 1 dieser Verordnung („Verbot“) dürfen Personen, die der Prostitution nachgehen, sich zu diesem Zweck innerhalb des in § 2 bezeichneten Sperrgebiets nicht aufhalten. § 2 (Sperrbezirk“) nimmt eine genaue Bezeichnung der Straßen, Wege und Plätze vor die den Sperrbezirk bilden. § 3 („Ausnahmen“) regelt bestimmte Ausnahmen vom Verbot nach § 1;  ausgenommen von Verbot sind unter anderem aus Bestandsschutzgründen die bei Inkrafttreten der Verordnung baurechtliche genehmigte(n) Wohnungsprostitution, Bordelle und bordellartigen Betriebe. Gestützt ist die Sperrgebietsverordnung auf Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr.2 EGStGB und auf § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution; nach § 2 dieser Verordnung wird die Ermächtigung zu Erlass von Sperrgebietsverordnungen auf den Regierungspräsidenten übertragen.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhebt B beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Klage, um den Erlass des Bauvorbescheids gerichtlich zu erzwingen. B macht geltend, seinem Vorhaben stünden rechtliche Vorschriften nicht entgegen, weil das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution (Prostitutionsgesetz- ProstG) die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe; folglich sei die Sperrgebietsverordnung unwirksam, weil die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB gegen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgewährleitung verfassungswidrig und damit nichtig sei. Außerdem betreffe Art. 297 EGStGB ein Rechtsgebiet, auf dem der Bund gar keine Regelungskompetenz habe.
Die zuständige Kammer erkennt, dass der von B beantragten Nutzungsänderung lediglich die Sperrgebietsverordnung, in deren Bezirk das Anwesen des B liegt, entgegenstehen kann. Nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verordnung an sich durch Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr.2 EGStGB gedeckt ist, das jedoch Art. 297 Abs.1 S.1 Nr.2 EGStGB selbst gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie gegen die grundgesetzliche Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie verstoße. Im Jahr 1074 mag eine gesetzliche Ermächtigung zum verordnungsrechtlichen Verbot der Prostitution unter Heranziehung bestimmter gesellschaftlicher Moralvorstellungen noch Verfassungskonform gewesen sein, seither –so das VG- hätten sich die Ansichten und Rechtsauffassungen grundlegend gewandelt. So müsse die generalklauselartige  Formulierung „des öffentlichen Anstands“ mangels homogener gesellschaftlicher Vorstellungen zu Sitte und Moral als völlig unbestimmt erachtet werden. Zudem verhalte sich der Gesetzgeber widersprüchlich, wenn er einerseits Prostitution legalisiere und andererseits eine Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot vorhalte. In grundrechtlicher Hinsicht rechtfertige der Hinweis auf den „öffentlichen Anstand“ im Jahr 2013 keine Beschränkung der Berufsfreiheit mehr, unabhängig davon gebe es im Polizeirecht, Baurecht und Gaststättenrecht ausreichende Eingriffsbefugnisse, um im Einzelfall gegen unerwünschte Prostitution vorgehen zu können; nichts anderes gelte in Bezug auf die Eigentumsgarantie.
Aufgabe 1)
Prüfen Sie gutachterlich die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in Art. 297 EGStGB. Hierbei ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – einzugehen.
Aufgabe 2)
Wie kann das Verwaltungsgericht eine verbindliche Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 297 EGStGB herbeiführen?
Bearbeitungshinweis:
Art. 297 EGStGB ist in der Textsammlung „Schönfelder“ unter 85a abgedruckt. Das ProstG ist in der Textsammlung „Schönfelder Ergänzungsband“ unter 29a abgedruckt.

19.09.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 08:00:302013-09-19 08:00:30ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Kathrin für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Rheinland-Pfalz gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil I
Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz beschließt das Bildungssystem zu reformieren und drastisch Kosten zu sparen. Unter anderem beschäftigt sich die Ministerin mit der Idee, die Universität in Mainz zu schließen und künftig die Universität in Trier als einzige Universität des Landes zu erhalten.
Als Folge dieser Überlegungen gibt es in ganz Rheinland-Pfalz Proteste und Aufruhr bei den Studenten. Sie ernennen den Student S zu ihrem Sprecher.
Als bekannt wird, dass die Landesregierung sich am 15.04.2013 zu einer endgültigen Abschlussdebatte trifft, bei der auch abschließend über die Schließung der Universität Mainz beraten wird, meldet S am 10.04.2013 eine Großkundgebung in der Stadt Mainz an. Diese Kundgebung soll zunächst mit einem Umzug durch die Stadt beginnen und dann auf dem Domplatz enden. Sie soll am 14.04.2013 durchgeführt werden.
Nach einem Telefonat mit S teilt die Stadt Mainz dem S schriftlich mit, dass er die Kundgebung am 14.04.2013 abhalten könne, allerdings nicht wie gewünscht auf dem Domplatz, sondern stattdessen auf dem Schillerplatz. Begründet wird dies damit, dass seit geraumer Zeit auf dem Domplatz Tiefbauarbeiten durchgeführt werden, die keinesfalls umfänglich gesperrt und abgesichert werden könnten. Selbst wenn eine Sperrung bzw. Absicherung möglich sein sollte, so würde dies die Gehwege und Durchgänge so verengen, dass insgesamt für die Sicherheit der Teilnehmer und Passanten nicht garantiert werden könne.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet und die Anordnung wird ordnungsgemäß begründet.
S ist damit nicht zufrieden. Er schaut sich die Baustelle selbst an und stellt fest, dass die Arbeiten noch gar nicht weit fortgeschritten sind. Es hat soweit nur eine Bohrung stattgefunden, die von der Stadt Mainz mit einfachen Mitteln und wenig finanziellem Aufwand zeitig abgesperrt werden könnte.
Deshalb erhebt S fristgemäß Widerspruch gegen die Verfügung und zugleich einen Eilantrag. Dabei erklärt er, dass die Sicherheit der Teilnehmer auch auf dem Domplatz kein Problem darstelle, da man die Bohrung absperren könne, zudem sei es für die Stadt Mainz zumutbar, die Tiefbauarbeiten bis zum 15.04.2013 auszusetzen. Der Schillerplatz sei für die Kundgebung wenig geeignet, da er fernab der Fußgängerzone liegt, und somit viel weniger Menschen von der Kundgebung mitbekämen.
Hat der Eilantrag des S Aussicht auf Erfolg?
Teil II
A und B sind auf dem Weg zu der Großkundgebung. Sie führen eine Machete aus Weichplastik mit sich und ein Plakat auf dem steht: „Zum Teufel mit der Finanzpolitik“. Auf dem Weg zur Veranstaltung werden sie an einer zu diesem Zwecke eingerichteten Kontrollstelle von dem Polizist P angehalten. P führt eine Identitätskontrolle durch und untersagt A und B die Teilnahme an der Veranstaltung. P stellt das Plakat, wie auch die Machete sicher. Zur Begründung führt er aus, dass die Machete (was zutrifft) täuschend echt aussehe und damit eine unfriedliche Teilnahme an der Demonstration durch A und B jedenfalls nicht ausgeschlossen sei. Es ginge P um die Gewährleistung der Sicherheit auch für andere Teilnehmer. Das Plakat wird danach vernichtet. Die Machete wird an A nach der Demonstration wieder herausgegeben.
A erhebt 2 Monate später Klage gegen die Maßnahmen des P. Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Teil III
X, Y, Z halten nicht viel von Studenten. Sie gehören einer autonomen Gruppe an und wollen sich das Geschehen auf dem Schillerplatz mal ansehen. Auf dem Weg dahin werden sie aber von einem Polizisten P angehalten. P spricht gegen X,Y, Z einen Platzverweis aus mit der Begründung, die drei seien im Begriff eine eigene Gegendemonstration abzuhalten, die unangemeldet sei und daher nicht stattfinden dürfe. Abgesehen davon ginge es ihnen ja nur darum, die anderen Teilnehmer der Großkundgebung zu stören.
X reicht ebenfalls 2 Monate nach dem Vorfall Klage ein. Ist diese Klage begründet?

04.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 09:00:092013-09-04 09:00:09ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank an Thomas für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Hamburger Bildungssenator Stierlein möchte Kosten im Hochschulbereich einsparen und dazu etwa die Hälfte der Studienplätze streichen. Gegen diese Pläne formiert sich ein Aktionsbündnis aus Studenten aller Hamburger Hochschulen, das den Jurastudenten S als seinen Vorsitzenden auswählt.
Es wird bekannt, dass auf einer Senatssitzung am 15. Juni über die Kürzungen beraten werden soll. Die Gelegenheit möchte das Aktionsbündnis nutzen um auf die breite Ablehnung der Pläne innerhalb der Studentenschaft aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck meldet S bei der zuständigen Behörde am 10. Juni eine Demonstration an, die am 14. Juni stattfinden soll. Geplant ist zunächst ein Protestmarsch ab 10 Uhr vom Hafen durch die Innenstadt zum Gerhard-Hauptmann-Platz, wo um 12 Uhr eine Abschlusskundgebung stattfinden soll.
Am 12. Juni erreicht den S ein Bescheid der Behörde, in welchem dem S die Abschlusskundgebung auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz untersagt wird. Diese könne stattdessen auf dem Heiligengeistfeld stattfinden. Als Begründung führt die Behörde an, dass durch das Hamburger Tiefbauamt auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz Bauarbeiten durchgeführt werden, wobei eine 4 m tiefe Baugrube aufgebaggert wurde und so die Verkehrsfläche des Platzes erheblich verringert wurde. Bei der zu erwartenden großen Teilnehmerzahl könne auch mit erheblichem Polizeiaufgebot die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer nicht gewährleistet werden. Mit Verweis auf die Dringlichkeit wird der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.
S besichtigt noch am gleichen Tag den Platz. Dabei stellt sich heraus, dass die besagte Baugrube nur eine Größe von 3mx5m hat, allerdings genau in der Mitte des Platzes gelegen ist. S ist der Meinung, dass die Auflage der Behörde nicht gerechtfertigt ist, da durch die Verlegung der Kundgebung aufs Heiligengeistfeld die Wirkung der Demonstration wesentlich verringert würde. Deshalb legt er gegen den Bescheid Widerspruch ein. Gleichzeitig stellt er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf „Aufhebung“ des Bescheids. Außerdem beantragt er, der Senat solle dem Tiefbauamt einen Baustopp bis zum 14. Juni auferlegen.
Frage 1: Haben die Anträge des S Erfolg?
Fallfortsetzung:
Zu der Demonstration am 14. Juni reisen auch A und B an, zwei Medizinstudenten aus Berlin. An einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 PolDVG eingerichteten Kontrollstelle werden die beiden von der Polizei angehalten und ihre Personalien festgestellt. Da sie ein Plakat mit dem Slogan „Wir machen aus Stierlein einen Ochsen“ und zwei echt aussehende große Plastikmesser bei sich tragen, wird ihnen die Teilnahme an der Demonstration untersagt. Das Plakat erfülle den Straftatbestand der Beleidigung und die Messer seien bei einer Demonstration nicht erlaubt. Beide Gegenstände werden von der Polizei einbehalten. Das Plakat wird noch am selben Tag zerstört, die Messer erhalten A und B am 16. Juni zurück.
Auf der Demonstration halten sich auch X,Y und Z auf, die die Gelegenheit nutzen wollen um ihre Abneigung gegenüber „aufgeblasenen Studenten“ zum Ausdruck zu bringen und ein bisschen Spass auf deren Kosten zu haben. Sie rufen Parolen wie „Weg mit den Unis!“ und „Drogen für Alle!“. Dabei werden sie von einem Polizisten bemerkt. Dieser fordert sie auf die Demonstration sofort zu verlassen, da sie eine eigene Demonstration durchführen würden, die jedoch nicht angemeldet sei. Außerdem hätten sie die Absicht die Demonstration der Studenten zu stören.
Frage 2: Prüfen sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gegen A und X
Bearbeiterhinweis: Gehen Sie davon aus, dass die behördliche und gerichtliche Zuständigkeit stets vorliegt.

04.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 07:00:002013-09-04 07:00:00ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 1. Klausur im Öffentlichen Recht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Den Sachverhalt findet ihr hier.

02.08.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-02 10:01:502013-08-02 10:01:50ÖffRecht ÖI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 1. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A und B sind Schausteller und beide Inhaber eines Riesenrads.
Die Stadt Wuppertal veranstalten seit vielen Jahren einen Weihnachtsmarkt, welcher den Festsetzungen der §§ 68, 69 GewO entspricht. Veranstalter ist die Stadt Wuppertal. Im Konzept ist jedoch nur Platz für ein Riesenrad vorgesehen. Daher findet Anfang des Jahres eine Auswahl zwischen den Schaustellern statt. Hierzu ist es schon jahrelange Praxis die ortsansässigen Schaustellerverbände zu befragen. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. März 2012.
B, der bereits seit 2005 auf dem Weihnachtsmarkt mit seinem Riesenrad vertreten ist, hört Anfang des Jahres 2012 dass der A plant sich in diesem Jahr auch für den Weihnachtsmarkt zu bewerben. B war bisher immer der einzige Schausteller mit einem Riesenrad und fürchtet sich vor der Konkurrenz. Daher ruft B im Januar 2012 bei der Stadt Wuppertal an und fragt nach, ob man auch im letzten Jahr mit seinen Diensten zufrieden war. Der Beamte Z bestätigt, dass auch letztes mal die Resonanz bezüglich des Riesenrads umwerfend gewesen wäre. Daraufhin fragt B ob man nicht bereits jetzt schon Nägel mit Köpfen machen könne.
Z entgegnet, das dies schon möglich sei, allerdings müsse sich B dann auch etwas erkenntlich zeigen. „Meine Kontonummer lautet…“
B überweist daraufhin 1.000,00 € auf das Privatkonto des Z. Am 10.02.2012 erhält B das Schreiben vom Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal, dass Z unterschrieben hat.
Im März bewerben sich schließlich A und B um die Zulassung zum Weihnachtsmarkt.
Der Oberbürgermeister beruft daher wie üblich ein Treffen mit den ansässigen Schaustellerverbände und bittet um Stellungnahme, wessen Riesenrad zu bevorzugen sei. Der Vorsitzende des Schaustellerverbands Bergisches Land e.V., welcher der Bruder des B ist, sagt, dass das Riesenrad des B wesentlich attraktiver sei und dass das Riesenrad des A einige Sicherheitsmängel aufweist.
Nach Anhörung des A schickt der Oberbürgermeister daher einen Bescheid am 15.05.2012 an A, in welchem seine Anfrage nach § 70 Abs.3 GewO abgelehnt wird. Zur Begründung heißt es, dass man davon ausgegangen sei, dass kein weiterer Bewerber existieren würde und dem B bereits eine Zusage erteilt habe. Der Oberbürgermeister geht davon aus, dass er nicht anders entscheiden konnte. Er weist weiter auf die Sicherheitsmängel des Riesenrads hin. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Der B erhält vom Oberbürgermeister am 18.05.2012 einen Bescheid über seine Zulassung.
A erhebt daraufhin persönlich Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid. Außerdem erhebt er Klage gegen den Zulassungsbescheid des B. Des weiteren begehrt A einstweiligen Rechtsschutz. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da es das Auswahlverfahren für zulässig erachtet.
Der Weihnachtsmarkt findet vom 1.12. – 26.12.2012 statt.
Der A nimmt nun seine Klage gegen den Zulassungsbescheid des B zurück, seine Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid verfolgte er jedoch weiter, da er sich auch für den nächsten Weihnachtsmarkt bewerben möchte und eine erneute Ablehnung fürchtet.
A ist der Meinung er habe einen Anspruch auf Zulassung nach §§ 70 Abs.1, 69, 68 Abs.3, 55 I GewO. Außerdem findet er, dass die Behörde ihr Ermessen nicht richtig genutzt hat und das es nicht angehen könne, dass der C als Bruder des B am Auswahlverfahren teilnehmen dürfe, da C als fachlich Kompetenter Berater befragt wurde. Außerdem bestreitet er die Sicherheitsmängel an seinem Riesenrad.
Im März 2013 kommt der Bestechungsskandal des Z ans Licht.
Der Oberbürgermeister räumt das Vergehen des Z daraufhin vor Gericht ein. Er ist jedoch der Meinung das A das Klagebedürfnis fehle, da das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz ja bereits die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens festgestellt hatte.
Das Gericht beauftragt ein Sachverständigengutachten, welches feststellt, dass das Riesenrad des A niemals einen Fehler hatte.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zur Klage des A gegen den Ablehnungsbescheid (Stand: 26.04.2013!). Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, zur Not hilfsgutachterlich Stellung.
Anmerkungen:
1. Es ist davon auszugehen, das A alle Voraussetzungen des § 70 Abs. 1, 69 GewO erfüllt.
2. Weiter ist davon auszugehen, dass sowohl die zuständige Behörde, als auch das zuständige
Gericht gehandelt haben.

05.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-05 16:01:412013-07-05 16:01:41ÖffRecht ÖI – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Der Antragsteller/Kläger begehrt PKH für Klage gegen Uni. Er hatte drei Klausuren geschrieben, die alle mit der Note 5,0 bewertet wurden, eine davon, weil er die Bearbeitungszeit überschritten hatte. Er bat die Professoren um Einsichtnahme, die zwei ihm gewährten, einer nicht. Alle lehnten zudem die Anfertigung einer Kopie ab. Der Kläger wollte die Ergebnisse nicht anfechten, sondern nur klären, dass er vertretbare Lösungen angefertigt hatte, die sein Grundverständnis der Materie zeigen sollten. Dies war für ihn für die Fortsetzung seines Studiums an einer anderen Uni wichtig. Außerdem vermutete er in den Korrekturen beleidigende Inhalte aufgrund zweier Äußerungen der Professoren (z.B. „keine Ahnung, davon aber viel“). Die Prüfungsordnung der Uni sah vor, dass eine Einsichtnahme erst möglich ist, wenn der Student 30 „Kreditpunkte“ erreicht hatte, die der Kläger nicht hatte. Gericht wies darauf hin, dass Klage möglicherweise an § 44a VwGO scheitern könnte. Zudem ging es darum, ob ein Widerspruchsverfahren per E-Mail stattgefunden hatte.

19.04.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 17:00:462013-04-19 17:00:46ÖffRecht ÖI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

ÖffRecht ÖI – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen

Thüringen

Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen. Der Fall lief zu selben Zeit auch in anderen Bundesländern.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

L ist Betreiber von Spielhallen in Gotha. Zwei Spielhallen sind im Stadtzentrum und nur 100m voneinander entfernt. Zwei Weitere liegen außerhalb in Voror­ten. Gewerbeordnungs- und gaststättengesetzlich sind alle Spielhallen ord­nungsgemäß.
Das Land sieht aber große Gefahren durch die Spielsucht der Bevölkerung und verkündet daher das SpielhallenGesetz, das am 01.07.2013 in Kraft treten soll. [Die Normen werden am Ende des Sachverhalts abgedruckt und beinhalten im Wesentlichen: Abstand zur nächsten Spielhalle mehr als 100m; Abstand zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wer­den; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Übergangsregelung von zwei Jahren; Pflicht zu einem „Sozialkonzept“, also Warnung vor Spielsucht durch die Betrei­ber; bei Nichtbeachtung kann der Betreiber seine Konzession verlieren.]
Zuvor hatte L seine Spielhallen erst umfangreich modernisiert, was sich erst in fünf Jahren amortisiert haben wird. L beschwert sich beim Land und erhält die Auskunft, dass Spielhallen sowieso nicht alle Einkünfte angeben und versteu­ern würden und daher sich die Modernisierung schon viel schneller amortisie­ren würde.
Außerdem wendet er ein, dass ihm nicht zugemutet werden könne, Negativ­werbung für Glücksspiel und damit gegen sein eigenes Geschäft zu machen. Auch sei fraglich, ob das Land überhaupt zuständig dafür sei.
Der L erhebt Verfassungsbeschwerde am 15.01.2013 formgerecht beim BVerfG gegen das SpielhG.

13.03.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-13 18:00:572013-03-13 18:00:57ÖffRecht ÖI – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen
Redaktion

ÖffRecht ÖI – BaWü I/2013 – 1.Staatsexamen

Baden-Württemberg

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1:
Der erste Teil des Sachverhalts betraf Europarecht und entsprach ungefähr dem Köbler-Urteil des EuGH. (Stichworte aus dem Urteil: Gleichbehandlung – Entgelt von Universitätsprofessoren – Mittelbare Diskriminierung – Dienstalterszulage – Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind – Einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße)
 
Teil 2:
B erleidet Schäden aufgrund des nicht zureichenden Kanalisationsnetzes der Gemeinde G, sodass es immer wieder zu Rückstau bei Regen kommt. Daraufhin platzt ein Rohr in seinem Haus, sodass Gebäude und Geräte Schaden erleiden. Das Rohr war aber schon fehlerhaft durch B eingebaut worden, sodass er womöglich Mitverschulden trägt.
Aufgaben: Muss die Gemeinde G für einen etwaigen Schadensersatz aufkommen?

12.03.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-12 10:00:472013-03-12 10:00:47ÖffRecht ÖI – BaWü I/2013 – 1.Staatsexamen
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
 
Der gemeinnützige Verein V möchte die ehemalige Wohnanlage für Behinderte in eine Wohnanlage für Jugendstrafvollzug umwandeln. Sie stellt die erforderlichen Unterlagen für die Umnutzung bei der sächsischen Stadt S. Es existiert für dieses Gebiet kein Bebauungsplan. Im Süden grenzt die Wohnanlage an eine Wohnanlage für Senioren, während in anderen Teilen die Wohnbebauung überwiegt. Die Wohnanlage für Jugendstrafvollzug soll der Resozialisierung von Jugendlichen dienen. Diese können so näheren Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufbauen.
 
Das zuständige Landratsamt beabsichtigt auch die Genehmigung für die Umnutzung zu erteilen, da keine Bedenken ersichtlich sind. Die Nutzung der Anlange dient insbesondere den sozialen Zwecken i.S.d. § 2 SächsJStVollzG. Die Stadt S hat auch vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
 
Es werden aber allmählich bei den Einwohnern des Stadtteils, in der sich die Wohnanlage befindet, negative Stimmen laut. Sie gründen eine Interessengemeinschaft und sammeln Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Es werden drei Bürger der Stadt S – A, B und C – zu Vertretern des Bürgerbegehrens genannt. Sie stellen bei der Stadt S einen schriftlichen Antrag auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren enthält die Frage „Sind Sie dafür, dass das gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB für die ehemalige Wohnanlage für Behinderte, die in eine Wohnanlage für Jugendstrafvollzug umgewandelt werden soll, erteilt wird?“. Die Bürger begründen ihr Begehren dadurch, dass die Wohnanlage keine sozialen Zwecke verfolgt. Es wird aber keinen Kostendeckungsvorschlag vorgelegt. Dieser ist – was zutrifft – nicht nötig, da die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gar keine oder sehr geringere Kosten verursacht.
 
Der Stadtrat hält das Bürgerbegehren für unzulässig und lässt es deshalb nicht zu. Es bestehen allerdings keine bauplanungsrechtlichen Bedenken gegen die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens. Das Bürgerbegehren hat insgesamt 2257 Unterschriften gesammelt. Die Stadt S hat insgesamt 24000 Einwohner, davon sind 15000 Einwohner wahlberechtigt. Die 2257 Unterschriften bestehen aus 2200 Unterschriften der deutschen Bürger, 31davon sind belgischen Bürger, 20 tschechische Bürger und 6 davon Kanadier.
 
A, B und C legen vorsorglich einen ordnungsgemäßen aber erfolglosen Widerspruch ein, der von der Stadt S abgelehnt wird.
Dann erheben sie eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht für Zulassung des Bürgerbegehrens zum Bürgerentscheid.
 
Aufgaben
1. Hat die Klage von A, B und C Aussicht auf Erfolg?
 
Bearbeitervermerk:
 
Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen. Die Klage wurde frist- und formgerecht erhoben. Es existiert keine Hauptsatzung der Stadt S über Quorum für das Bürgerbegehren. Die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB ist noch nicht verstrichen.

28.02.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-28 10:00:372013-02-28 10:00:37ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Bremen, Hamburg

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW, Bremen und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

Der Fall war an eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Automatenwirtschaft und der Berliner Automatenunternehmer gegen das Spielhallengesetz Berlin (in der Klausur: SpielhG L) vor dem Landesverfassungsgericht Berlin. Die Verfassungsbeschwerde wurde am 6.3.2012 eingelegt, hier findet sich eine entsprechende Presseerklärung der Verbände. Das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Berlin) lässt sich hier abrufen.
Im Wesentlichen waren folgende Punkte Gegenstand der Klausur:
– Art. 12 und 14 GG
– Abstandsflächen zur nächsten Spielhalle (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Abstandsflächen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Sozialkonzept
– Ausnahme/ Übergangsregelung für bereits nach GewO erlaubte Spielhallen (§ 8 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Betreffend Art 14 GG wurde angeführt, dass die bereits getätigten Investitionen sich erst in 5 Jahren rentieren würden und dass die Übergangsfrist von 2 Jahren nicht ausreicht, um diese wieder reinzuholen. Härtefallregelungen stünden nach den 2 Jahren im Ermessen der jeweiligen Behörde.
 

26.02.2013/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-26 10:00:312013-02-26 10:00:31ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Bremen, Hamburg
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