ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg
Vielen Dank an Thomas für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Hamburger Bildungssenator Stierlein möchte Kosten im Hochschulbereich einsparen und dazu etwa die Hälfte der Studienplätze streichen. Gegen diese Pläne formiert sich ein Aktionsbündnis aus Studenten aller Hamburger Hochschulen, das den Jurastudenten S als seinen Vorsitzenden auswählt.
Es wird bekannt, dass auf einer Senatssitzung am 15. Juni über die Kürzungen beraten werden soll. Die Gelegenheit möchte das Aktionsbündnis nutzen um auf die breite Ablehnung der Pläne innerhalb der Studentenschaft aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck meldet S bei der zuständigen Behörde am 10. Juni eine Demonstration an, die am 14. Juni stattfinden soll. Geplant ist zunächst ein Protestmarsch ab 10 Uhr vom Hafen durch die Innenstadt zum Gerhard-Hauptmann-Platz, wo um 12 Uhr eine Abschlusskundgebung stattfinden soll.
Am 12. Juni erreicht den S ein Bescheid der Behörde, in welchem dem S die Abschlusskundgebung auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz untersagt wird. Diese könne stattdessen auf dem Heiligengeistfeld stattfinden. Als Begründung führt die Behörde an, dass durch das Hamburger Tiefbauamt auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz Bauarbeiten durchgeführt werden, wobei eine 4 m tiefe Baugrube aufgebaggert wurde und so die Verkehrsfläche des Platzes erheblich verringert wurde. Bei der zu erwartenden großen Teilnehmerzahl könne auch mit erheblichem Polizeiaufgebot die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer nicht gewährleistet werden. Mit Verweis auf die Dringlichkeit wird der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.
S besichtigt noch am gleichen Tag den Platz. Dabei stellt sich heraus, dass die besagte Baugrube nur eine Größe von 3mx5m hat, allerdings genau in der Mitte des Platzes gelegen ist. S ist der Meinung, dass die Auflage der Behörde nicht gerechtfertigt ist, da durch die Verlegung der Kundgebung aufs Heiligengeistfeld die Wirkung der Demonstration wesentlich verringert würde. Deshalb legt er gegen den Bescheid Widerspruch ein. Gleichzeitig stellt er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf „Aufhebung“ des Bescheids. Außerdem beantragt er, der Senat solle dem Tiefbauamt einen Baustopp bis zum 14. Juni auferlegen.
Frage 1: Haben die Anträge des S Erfolg?
Fallfortsetzung:
Zu der Demonstration am 14. Juni reisen auch A und B an, zwei Medizinstudenten aus Berlin. An einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 PolDVG eingerichteten Kontrollstelle werden die beiden von der Polizei angehalten und ihre Personalien festgestellt. Da sie ein Plakat mit dem Slogan „Wir machen aus Stierlein einen Ochsen“ und zwei echt aussehende große Plastikmesser bei sich tragen, wird ihnen die Teilnahme an der Demonstration untersagt. Das Plakat erfülle den Straftatbestand der Beleidigung und die Messer seien bei einer Demonstration nicht erlaubt. Beide Gegenstände werden von der Polizei einbehalten. Das Plakat wird noch am selben Tag zerstört, die Messer erhalten A und B am 16. Juni zurück.
Auf der Demonstration halten sich auch X,Y und Z auf, die die Gelegenheit nutzen wollen um ihre Abneigung gegenüber „aufgeblasenen Studenten“ zum Ausdruck zu bringen und ein bisschen Spass auf deren Kosten zu haben. Sie rufen Parolen wie „Weg mit den Unis!“ und „Drogen für Alle!“. Dabei werden sie von einem Polizisten bemerkt. Dieser fordert sie auf die Demonstration sofort zu verlassen, da sie eine eigene Demonstration durchführen würden, die jedoch nicht angemeldet sei. Außerdem hätten sie die Absicht die Demonstration der Studenten zu stören.
Frage 2: Prüfen sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gegen A und X
Bearbeiterhinweis: Gehen Sie davon aus, dass die behördliche und gerichtliche Zuständigkeit stets vorliegt.
Lief genauso in Sachsen ÖffR I August, nur halt abgewandelt auf Dresden 😀
außerdem hatten in Sachsen X, Y und Z die Plakate mit den entsprechenden Sprüchen dabei und wollten nur die Veranstaltung für ihre eigenen Zwecke nutzen
Und sowohl A als auch X haben 2 monate später Klage erhoben. Wobei in Aufgabe 2 Zulässigkeit und Begründetheit der Klage des A sowie Begründetheit der Klage des X zu prüfen waren..
1.) a.) Antrag auf Wiederherstellung der a.W. des Widerspruchs nach § 80 V 1 Alt.2 geht wohl durch weil nicht erforderlich zur Schutz der öff. Sicherheit § 15 I VersG (zwar in der Mitte, aber nur 3x5m; sonst geringere Wirkung)
b.) Antrag auf Baustop: 123 I 1 VwGO; Aber welche AGL für Anordnungsanspruch? § 3 I SOG? Schutz des Versammlung als öff. S oder öff. O? Wohl jedenfalls Schutzpflicht aus Art.8 I GG; Daher (+)
2.) a.) Maßnahme vs. A: § 15 I; Verstoß gegen Waffenverbot § 2 III VersG? Aber „Scheinmesser“ sind nur von § 1 II Nr.2, IV i.V.m. Anlage erfasst. Daher(-); Verletzung des § 185 StGB? Hier Meinung! Zudem Ironie von Art.5 I GG erfasst; Keine Schmähkritik! Daher (-); I.E.§ 15 I (-)
b.) Maßnahme vs. X: § 15 I: Überhaupt Demo? oder nur Verhinderungsaktion? i.E. eigener Zweck (+); Verstoß gegen Anmeldepflicht? Verfassungsmäßigkeit des § 14 (+)(soweit Spontandemo davon befreit ist); Spontandemo hier (-) weil kein dringendes Anliegen (oder?)