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Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im Februar 2016. Vielen Dank dafür an Ann-Kathrin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
In ähnlicher Form ist der Sachverhalt auch in Hamburg im Februar 2016 gelaufen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Blockupy Bewegung in Düsseldorf will vom 16.-23. Mai 2015 eine Versammlung in Düsseldorf abhalten, um gegen die Finanzpolitik zu demonstrieren und finanzpolitische Themen (nicht näher bekannt) aufmerksam zu machen. Am 21. Mai 2015 wird die Versammlung wegen gewaltsamen Verlaufes rechtmäßig verboten/aufgelöst.
Nachdem sich in mehreren sozialen Netzwerken polizeibekannte und gewaltbereite Leute dazu bekannt haben mit Baseballschlägern und Pyrotechnik in Düsseldorf gewaltsam Widerstand leisten zu wollen, führt die Polizei ab dem 21. Mai 2015 vermehrt Kontrollen durch.
X aus Frankfurt möchte an der Versammlung in Düsseldorf teilnehmen und macht sich mit einem Rucksack voller Reiseproviant auf den Weg. Er fährt am 21. Mai mit einem von 2 Bussen von Frankfurt nach Düsseldorf. In Neuss (NRW) werden die beiden Busse um 14:00 Uhr von der zuständigen Kreispolizei in ein Gewerbegebiet von Neuss umgeleitet. Dort werden – rechtmäßigerweise – alle einer Identitätsfeststellung und einer stichprobenartigen Gepäckdurchsuchung unterzogen. Gewaltbereite Personen können nicht ausgemacht werden. Anschließend wird allen ein rechtmäßiges Aufenthaltsverbot für die Innenstadt von Düsseldorf erteilt.
Da die Busfahrer mittlerweile ihre Fahrzeit überschritten haben und nicht mehr weiterfahren dürfen, entscheiden sich die Insassen zu Fuß nach Neuss zu laufen und auf dem Rathausplatz spontan eine friedliche Kundgebung unter dem Motto ‚Für die Versammlungsfreiheit – Gegen polizeiliche Willkür’ abzuhalten. Nach 30-minütigem Fußweg in losen Gruppen kommen alle um 16:00 Uhr am Hauptbahnhof in Neuss an. Auf dem Hauptbahnhofvorplatz werden sie unter den Blicken der Passanten von den ihnen bereits bekannten Polizisten angehalten. Sie teilen der Polizei mit nunmehr eine friedliche Kundgebung gegen 17.00 Uhr auf dem Neusser Rathausplatz abhalten zu wollen. Nach Anhörung werden die Identitäten aller festgestellt, alle Mitglieder der Gruppe werden durchsucht, und das Gepäck – darunter der Rucksack des X – wird nach Waffen und weiteren gefährlichen Gegenständen durchsucht. Jegliches Argumentieren und Diskutieren nützt nichts.
Nach kurzer Zeit verkündet die Polizei über Lautsprecher, dass die geplante Demonstration in Neuss verboten werde. Daraufhin protestieren und diskutieren alle. Kurze Zeit später nimmt die Polizei alle fest.
Im Polizeibericht heißt es, die Maßnahmen seien nötig gewesen, um zu verhindern, dass die Demonstranten doch noch nach Düsseldorf fahren. Die Festnahmen seien insbesondere nötig gewesen um drohende anstehende Ordnungswidrigkeiten gem. § 29 VersG (Sartorius Nr. 435) zu verhindert.
X erhebt Anfang Juli 2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen das Land NRW. Da er auch künftig an Veranstaltungen wie dieser teilnehmen möchte, möchte er festgestellt wissen, dass die Identitätsfeststellung nebst Anhalten, die Durchsuchungen, das Verbot der Kundgabe in Neuss sowie die Festnahme mit Recht und Gesetz nicht vereinbar waren. Er denkt die Maßnahmen verletzen ihn in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit.
Aufgabe: Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, ob die Klage des X Aussicht auf Erfolg hat.
Bearbeitungshinweis: Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Auf § 14, 15 VersG wird hingewiesen. Gehen Sie davon aus, dass eine richterliche Entscheidung bzgl. der Festnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.

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10.03.2016/8 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Februar 2016, Gedächtnisprotokoll, Hamburg, NRW, Öffentliches Recht, ÖI
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-10 13:00:152016-03-10 13:00:15Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH
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8 Kommentare
  1. gast
    gast sagte:
    10.03.2016 um 13:31

    „um gegen irgendwas zu demonstrieren und auf irgendwas aufmerksam zu machen“…Stand das so im Sachverhalt? Mag trivial klingen, aber bei dieser Ungenauigkeit wäre schon fraglich, ob eine Versammlung vorliegt. Wenn man aus Spaß und Langeweile gegen irgendwas demonstrieren will, liegt keine geschützte Versammlung vor. Es muss zumindest einen gemeinsamen ernstlichen Willen geben. Man kann natürlich auch der Meinung sein, dass jede Spaßveranstaltung geschützt wird…

    Antworten
    • Jur87
      Jur87 sagte:
      10.03.2016 um 13:49

      Es wurde gegen die Finanzpolitik demonstriert. Dabei handelte es sich um Aktionstage..

      Antworten
      • Jur87
        Jur87 sagte:
        10.03.2016 um 13:55

        Aber um die Aktionstage ging es nicht, sondern um die zweite Identitätsfeststellung, die Durchsuchungen, die Ingewahrsamnahme und das Verbot der Versammlung „gegen Willkür der Polizei“

        Antworten
  2. gast
    gast sagte:
    10.03.2016 um 13:51

    Grundgerüst:
    Fortsetzungsfeststellungsklage analog aufgrund ergangener Verwaltungsakte. Denn das VersG tritt nach Auflösung der Versammlung hinter das PolG wieder zurück.
    Objektive Klagehäufung bezogen auf die
    Durchsuchung (40 PolG)
    Anhalten (8 PolG)
    Identitätsfeststellung (12 PolG )
    Festnahme (35 PolG)
    Versammlungsverbot (15 VersG)

    Antworten
    • pete
      pete sagte:
      10.03.2016 um 13:57

      Die Durchsuchung und die Identitätsfeststellungen, bevor die Demo verboten wurden, waren wohl wegen sogenannter Mindermaßnahmen nach dem PolG einschlägig.

      Antworten
  3. Gast007
    Gast007 sagte:
    11.03.2016 um 13:27

    ähnlich auch in hh

    Antworten
  4. Martin Django
    Martin Django sagte:
    13.03.2016 um 22:24

    Jemand eine Lösung ?
    Habe wie folgt gelöst.
    A. Zulässigkeit
    I. 40 I S. 1 Vwgo. Kurze Abgrenzung zu 23 EGGVG
    II. Statthafte Klageart.
    –) Anfechtungsklage? (+) wenn VA vorliegt.
    P: Identität und Durchsuchung :VA/Realakt? Habe mich für VA entschieden mit der wohl alten h.M. ( VA aufgrund Duldung von Zwang)
    –) gegen Verbot der Vers. sowieso VA
    –) Ingewahrsamnahme auch
    P: VA erledigt damit bestandskraft
    –) FFK? Hier analoge Anwendung weil VA erledigt vor Klageerhebung
    P: Analog fordert ReLü: Hier Literatur: F- Klage
    L: klassischer Streit im Rahmen der FFK
    mit Rspr: FFK angenommen
    III. 42 II Analog
    IV. 68ff analog?
    P: überhaupt erforderlich? Rspr (-)
    V. Klagegegner 78 VwGO: Land NRW
    VI. 74 Vwgo entbehrlich
    VII. 61&62 VwGO analog ohne Probleme
    B. Begründetheit
    I. EGL bzgl. Identität und Durchsuchung
    P: VersG/ PolG? Dann müsste erstmal Versammlung vorliegen: Definition Versammlung + öffentlich
    L: Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung fallen schon unter VersG, wenn anfahrt mit Bus z.b. Charakter einer Versammlung hat.
    –) hier : Busfahrt + Gang zum „Demoort“
    –) VersG +
    P: Welche EGL? In VersG gibt es keine standardmaßnajmen
    L: Sog. minusmaßnahmen: erst-recht-schluss über 15 III VersG. Wenn schon aufgelöst werden kann dann erst recht weniger einschneidende Maßnahmen
    Rspr: Unter den strengen Voraussetzungen des 15 III VersG
    II. Formelle EM
    III. materielle EM
    (-) keine unmittelbare Gefährdung
    Dann für Das Verbot der Versammlung
    I. EGL : 15 I VersG
    II. Formelle EM
    III. Materielle RM
    P: 14 VersG : Versammlung nicht angemeldet
    L: teleologische Reduktion des 14 VersG bei sog. spontanversammlungen. + Einschränkung wegen art. 8 ( Wortlaut : ohne sich anzumelden )
    P: hier unmittelbare Gefährdung öff. Sicherheit? (-)
    Verbot Rw.
    Dann für Ingewahrsamnahme
    I. EGL
    P: Versammlung wurde aufgelöst
    L: nach Auflösung wieder POLG
    –) 34 PolG
    II formelle RM
    III. materielle RM
    Hier : Verstoß gegen öffentliche Sicherheit im Hinblick auf Rechtsordnung weil sie sich nicht entfernt haben

    Antworten
  5. dohomer
    dohomer sagte:
    16.03.2016 um 0:22

    Lief so auch in Bremen, allerdings ohne Hinweis auf §§ 14, 15 VersG und natürlich verortet in Bremen und nicht in Düsseldorf

    Antworten

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