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Schlagwortarchiv für: 2012

Redaktion

ÖffRecht ÖI – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Wir konnten damit die bei uns veröffentlichten November-Klausuren in NRW vervollständigen!
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

  • Es ging es um eine Änderung der EU-Verträge.
  • Die Änderung sieht vor, dass der Rat eine Richtlinie erlassen kann mithilfe derer das Staatsangehörigkeitsrecht harmonisiert werden soll. Die Beschlussfassung soll mit qualifizierter Mehrheit erfolgen. Das Zustimmungsgesetz wird von Bundestag und Bundesrat beschlossen.
  • Der Bundespräsident hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und erbittet sich Bedenkzeit. Einige Zeit später lehnt er die Ausfertigung ab.
  • Der Bundestag ist mit der Entscheidung des Bundespräsidenten nicht einverstanden.
  • Problematisch war hier die Frist, denn stellt man auf den Zeitpunkt der Bitte um Bedenkzeit ab, so wäre das Organstreitverfahren nicht mehr möglich gewesen.
  • Fraglich war, ob der Bundestag gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen kann.
05.02.2013/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-05 16:00:402013-02-05 16:00:40ÖffRecht ÖI – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Dr. Christoph Werkmeister

Examensrelevante Rechtsprechung für das Jahr 2012

Rechtsprechung

Das Jahr 2012 neigt sich dem Ende zu. Wie zu erwarten war, erging – wie jedes Jahr – eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die den juristischen Examensstoff, wie er aus den Lehrbüchern und Repetitorienunterlagen bekannt ist, noch um einige Facetten erweitern. Einige dieser Entscheidungen iterieren für die Examenskandidaten ohnehin nahe liegende Sachverhalte. Andere wiederum erschaffen gänzlich neue Topoi, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale oder argumentieren entgegen der klassischen Muster.
Bedeutsamkeit der aktuellen Rechtsprechung
So oder so… angesichts der Tatsache, dass derartige Entscheidungen äußerst häufig – meist sogar mit unveränderten Sachverhalten – den Eingang in Examensklausuren finden (siehe dazu nur die Originalklausuren für das erste Staatsexamen sowie das zweite Staatsexamen), kommt der ambitionierte Examenskandidat von heute nicht daran vorbei, obschon der Masse an Entscheidungen, zumindest zu versuchen, sich mit der bedeutsamsten Rechtsprechung des letzten Jahres vertraut zu machen.
Ein Ansatzpunkt, um sich in dieser Hinsicht zu informieren, besteht darin, den aktuellen Jahrgang einer der juristischen Ausbildungszeitschriften durchzuarbeiten (siehe zu den verschiedenen Zeitschriften und deren Vor- sowie Nachteile hier). Darüber hinaus bietet juraexamen.info kostenfreie Übersichten mit den diesjährigen examensrelevanten Entscheidungen. Unsere Übersicht erhebt (genauso wie die der Fachzeitschriften) keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sofern aber gewisse Entscheidungen bei uns sowie auch bei einer der Fachzeitschriften gelistet werden, kann mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser Entscheidung eine besonders erhöhte Examensrelevanz zukommt.
Strafrecht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im Strafrecht findet Ihr hier. Die Auflistung der Entscheidungen zeigt, dass in diesem Rechtsgebiet die wenigsten (zumindest für die Examenskandidaten) wirklich relevanten Entscheidungen gefällt wurden. Einen guten Überblick über die Rechtsprechung in diesem Gebiet sollte sich der Kandidat somit in relativ kurzer Zeit verschaffen können. Anderes gilt für die Kandidaten im zweiten Staatsexamen zumindest für die Bundesländer, in denen auch eine strafrechtliche Revision zum Prüfungsstoff gehört. Um für diese Art der Prüfungsform im Hinblick auf die Rechtsprechung gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, den aktuellen Jahrgang der NStZ durchzugehen, wobei ein besonderes Augenmerk auf verfahrensrechtliche Probleme gerichtet sein sollte.
Zivilrecht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im Zivilrecht findet Ihr hier. In diesem Gebiet gab es in materiellrechtlicher Hinsicht einiges mehr an examensrelevanten Entscheidungen als im Strafrecht. Insbesondere im Schuldrecht, aber auch in anderen examensrelevanten Gebieten, gab es einige wichtige Entscheidungen. Das vertiefte Studium der zivilrechtlichen Entscheidungen des letzten Jahres sei also jedem Kandidaten ans Herz gelegt. Bei komplizierteren Konstellationen kann es ratsam sein, nicht bloß unsere Anmerkung zu lesen, sondern darüber hinaus auch den Volltext der Entscheidung. Zu den Volltextveröffentlichungen gelangt Ihr schnell, unkompliziert und kostenfrei, wenn Ihr bei unseren Artikeln auf das Aktenzeichen der jeweils besprochenen Entscheidung klickt.
Öffentliches Recht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im öffentlichen Recht findet Ihr hier. Im öffentlichen Recht gab es die meisten Entscheidungen, die potentiellen Stoff für Examensklausuren bieten. Von der Masse der examensrelevanten Entscheidungen darf man sich in diesem Gebiet jedoch nicht abschrecken lassen. Bei den wenigsten der judizierten Sachverhalte bringt die Kenntnis der zugrunde liegenden Entscheidung einen enormen Wissensvorsprung im Rahmen einer Klausur. Im öffentlichen Recht kommt es meist auf Argumentation, penible Normenlektüre sowie einen nachvollziehbaren Aufbau an. Die Kenntnis des „richtigen“ Ergebnisses und bestimmter Argumentationsstränge stellt dabei zwar einen Vorteil dar; dies heißt aber nicht, dass ein Kandidat, der die examensrelevante Entscheidung nicht kennt, nicht ebenso eine gut vertretbare Lösung produzieren kann. Aus diesem Grunde ist es bei der Recherche im Hinblick auf examensträchtige öffentlich-rechtliche Entscheidungen wichtig, den Wald vor lauter Bäumen im Blick zu behalten. Das bedeutet konkret, dass nur wenige (der ohnehin schon von uns sowie den Ausbildungszeitschriften selektierten) Entscheidungen einer vertieften Nachbereitung unterliegen. Für das Gros der Entscheidungen genügt in diesem Rechtsgebiet meist also das einmalige Überfliegen der Entscheidungsanmerkung.

28.12.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-12-28 12:34:592012-12-28 12:34:59Examensrelevante Rechtsprechung für das Jahr 2012
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die nordrhein-westfälische Gemeinde D ist Trägerin des einzigen Friedhofs im Gemeindegebiet und erlässt auf Grundlage des § 4 BestG NRW (Nr. 67 Hippel-Rehborn) eine Satzung für den Friedhof, die Bestattungs- und Friedhofssatzung („BFS“), die am 1.09.2011 in Kraft tritt. Als Satzungszweck wird die „Totenbestattung“ angegeben (§ 1BFS). Laut § 28 Abs. 1 BFS soll die „Würde des Friedhofs“ gefördert werden.
§ 28 Abs. 2 BFS bestimmt, dass Grabsteine, die auf dem Friedhof aufgestellt werden, nunmehr eines Nachweises bedürfen, dass sie nicht aus Betrieben z.B. aus Indien oder China stammen, in denen Kinder arbeiten. Es gab einen Hinweis auf die Bestimmungen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO hierzu. In den Medien war bekannt geworden, dass ein großer Teil solcher Grabmäler aus entsprechenden Betrieben stammt.
§ 30 BFS verbietet zudem die komplette Abdeckung von Grabmälern mit Steinplatten. Dieser § wurde auf Vorschlag der Grünen unter Hinweis auf die Grünflächenfunktion von Friedhöfen und die Einheitlichkeit des Friedhofsbildes im rot-grünen Gemeinderat eingebracht.
S, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Steinmetz in unmittelbarer Nähe des Friedhofs und ein Großteil der dort aufgestellten Grabmale stammt aus seinem Betrieb. Er fühlt sich durch § 28 Abs. 2 BFS in seiner Berufsfreiheit verletzt. Die Steine bezieht er aus verschiedensten Ländern und ein Nachweis über die Herkunft sei nicht möglich. Dies teilt er der D im Januar (?) 2012 mit. Er habe schon Kunden verloren, da diese ohne den Nachweis keine Grabmäler auf dem Friedhof aufstellen dürfen. Er meint, die Bestimmung beträfe vielmehr eine weltweite politische Diskussion als eine örtliche Angelegenheit. Die D teilt ihm daraufhin in einem Schreiben vom 2. März 2012 mit, dass sie an die Satzung gebunden sei und insoweit nicht auf den Herkunftsnachweis verzichten könne.
A, Nutzungsbefugter des Friedhofs, möchte eine Grabstätte mit einer 180 cm x 80 cm großen Platte auf einer Umrandung abdecken. Durch § 30 BFS könne er das Familiengrab nun nicht mehr nach seinen Vorstellungen gestalten. Solche Abdeckungen seien aber – was zutrifft – allgemein üblich und nicht selten anzutreffen.
Aufgabe 1: Prüfen Sie umfassend, ob
a) S durch § 28 Abs. 2 BFS in seinen Grundrechten verletzt ist.
b) A durch § 30 BFS in seinen Grundrechten verletzt ist.
Aufgabe 2: Welche Möglichkeiten haben A und S, die Verfassungsgemäßheit der Normen gerichtlich überprüfen zu lassen? Hierbei ist nur auf die Zulässigkeit der in Betracht kommenden Klagen einzugehen.
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass das Bestattungsgesetz NRW und die GO NRW formell und materiell verfassungsgemäß sind. Bei der Satzung wurden Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten. Auf Art. 14 GG ist bei der Prüfung nicht einzugehen.

30.08.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-30 21:25:262012-08-30 21:25:26ÖffRecht ÖI – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht (SII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, Hamburg (Sachsen-Anhalt)

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Vielen Dank an Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt ist an BGH, Beschluss vom 26.05.2011 1 Str 20/11, und BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11, angelehnt.
Hinweis: Diese Klausur lief in Sachsen-Anhalt als zweite Klausur im Strafrecht.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
B erfährt von einem Gerücht, dass seine Freundin F mit ihrem Chef, dem Arzt A, ein Verhältnis haben soll und ist empört.
Um seinem Ärger Luft zu machen, begibt er sich auf den Weg zur Praxis und will dem Arzt Schaden zufügen. An der Praxis grenzt ein Parkplatz an, der durch jeden Verkehrsteilnehmer benutzbar ist und jedem offen steht. Das Gebäude, in dem sich die Praxis des A befindet, gehört A. Mittels einer Treppe kann man von dem Parkplatz in die Praxis des A gelangen.
B begibt sich nun in der Mittagszeit an einem sommerlichen Tag auf diesen Parkplatz, auf dem sich sonst kein Mensch und kein Fahrzeug befindet und schraubt seine Kennzeichen ab. Nun setzt er das Auto in Bewegung und verwendet es als „Rammbock“ gegen die Tür der Praxis des A. Dadurch wird sowohl das Auto des B als auch die Tür erheblich beschädigt, aber nicht zerstört.
Durch die hohe Geschwindigkeit des Autos des B gelingt es ihm, in den Flur der Praxis zu fahren. Dort befindet sich auch Schwester Susann (S), die gerade Dienst hat. Sie wird durch das Auto erfasst und leicht verletzt. B hielt den Tod oder schwere Verletzungen aufgrund seines Tuns nicht für möglich und wollte dies auch gar nicht. Leichte Verletzungen hielt er jedoch für möglich und nahm sie in Kauf, wollte sie aber nicht. Aufgrund der Aufregung nach dem Vorfall gelingt es B, sich unbemerkt aus dem Auto und von der Praxis fortzubewegen.
Er begibt sich nun in die Wohnung seiner Freundin F, zu der ihm die F den Schlüssel gegeben hat, und wartet dort auf sie. Als sie nach Hause kommt und ihm von dem Angriff eines Unbekannten auf die Praxis erzählt, wechselt B das Thema und erzählt ihr, dass er von dem Gerücht gehört habe, sie habe ein Verhältnis mit ihrem Chef. F streitet jedoch alles ab. B glaubt ihr nicht. Es folgt ein heftiger Streit, in dessen Verlauf B ein Messer aus der Küche holt und fünfmal auf die F einsticht: auf Kopf, Hals, Rumpf und Arme. Es handelt sich um tiefe Stichwunden und B hielt es für möglich, dass F daraufhin versterben könnte, nahm es allerdings billigend in Kauf.
Aufgrund des großen Blutverlustes sinkt F zu Boden und liegt dort leblos.
B begibt sich zu seinem Nachbarn N und erzählt ihm, dass er soeben seine Freundin umgebracht habe. N ruft sogleich – ohne Wissen des B – die Polizei an und berichtet ihr von dem Vorfall. B befindet sich wieder in der Wohnung der F und ruft ebenfalls die Polizei an, nennt seinen Namen und Aufenthaltsort und erklärt, dass er seine Freundin umgebracht habe. Da bemerkt er, dass seine Freundin noch lebt und – was zutrifft – ohne schnelle ärztliche Hilfe nicht überleben wird. Er sagt darauf der Polizei am Telefon: „Schicken Sie schnell einen Krankenwagen, meine Freundin verblutet sonst!“
Wenig später kommt der Notarzt und rettet F das Leben. Der Notarzt kam, weil ihn die Polizei nach dem Anruf des N verständigt hatte.
Hat sich B nach dem StGB strafbar gemacht?
Alle notwendigen Strafanträge wurden gestellt und sind nicht zu prüfen.

28.08.2012/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-28 18:28:022012-08-28 18:28:02Strafrecht (SII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, Hamburg (Sachsen-Anhalt)
Redaktion

Strafrecht – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen

Bremen, Examensreport, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A hat hohe Schulden und kein Einkommen. Trotzdem steigt er am Donnerstag am Hauptbahnhof in das Taxi der T ein und behauptet ein Vertreter eines Chemiekonzerns zu sein. Er weist die T an in das nahegelegene Industriegebiet zu fahren. Dabei möchte er das Entgelt von 25 € nicht entrichten. Da A eine Rechnung verlangt, stellt T den Motor ab.
Um seine finanzielle Situation aufzubessern hält der A der T nun eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an die Schläfe und sagt: „Geld her oder du bist tot“. Die T versucht sich gegen A zu wehren und presst ihm ihre langen Fingernägel in die Hand. Dadurch lässt A die Pistole fallen. Daraufhin würgt der A die T um sie widerstandslos zu machen bis zur Bewusstlosigkeit.
A durchsucht nun die Tasche der T. Zu seinem Pech hat die vorher ihr Bargeld in der Bank eingezahlt. A nimmt jedoch die EC-Karte der T, ohne zu wissen was er damit anfangen wird, und steckt sie sich in die Tasche. A zieht die T aus dem Auto und lässt sie am Wegesrand liegen. Danach fährt er sogleich mit ihrem Auto in die nächste Stadt und stellt es auf dem Parkplatz ab.
Ein Anderer findet T und bringt sie ins Krankenhaus. Der Arzt stellt eine partielle Amnesie und Hämatome am Hals fest.
Noch erfreut von der ersten Tat geht A zu B. Dieser schlägt ihm vor daraus Profit zu schlagen. A findet den Plan sehr gut und stimmt zu. B ruft daraufhin bei der T im Krankenhaus an und gibt vor Polizist zu sein. Er behauptet er brauche die PIN der EC-Karte. Noch sichtlich verwirrt teilt die T dem B die PIN mit. A und B benutzen die Karte kurz danach und heben am Automaten der Bank 1000 € ab.
Weiterhin kaufen sie im Elektrogeschäft einen Fernseher und eine Kamera für insgesamt 1.000 €.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
(Keine Urkundendelikte und Amtsanmaßung)
Zusatzfrage:
Die Polizei möchte um 1 in der Nacht bei A und B die Wohnung durchsuchen. Tatsächlich finden sie die Gegenstände noch verpackt in ihrer Wohnung.
Wie ist die Rechtmäßigkeit der Polizeihandlung zu beurteilen?

28.08.2012/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-28 09:18:082012-08-28 09:18:08Strafrecht – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt

Examensreport, Sachsen-Anhalt

Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Grundfall
A benötigt sein Cabrio über den Winter nicht und verleiht es an F. Dabei wurde ausgemacht, dass F das Auto bis April 2011 wieder zurückgeben soll.
F veräußert das Fahrzeug unter Behauptung er sei der Eigentümer an seinen Bekannten R. Dabei sagt er R, er habe den KfZ-Brief verloren. R ist dennoch glücklich über das Auto und kauft es von F für 5000 €. Weil die Farbe ihm nicht gefällt, lackiert er es für 800 € um.
A will nun sein Auto zurückhaben und F gesteht ihm alles. Dieser ist empört und will sein Auto sofort wieder zurück. Zur Beruhigung gibt ihm F zunächst die 5000 € mit dem Einverständnis des A diese zu behalten, sollte er keine weiteren Ansprüche gegen R haben.
A wendet sich nun an R. Dieser verweigert die Herausgabe des Autos. Zumindest möchte er aber vor der Herausgabe die 800 € ersetzt bekommen.
1. Kann A die Herausgabe des Autos von R verlangen?
2. Bekommt R die 800 € ersetzt?
3. Welche Ansprüche kann F geltend machen, wenn er die 5000 € nun zurück haben möchte?
Abwandlung
A und B sind verheiratet und haben einen Sohn C. Sie besitzen mehrere Grundstücke, Wertpapiere und mehrere Autos. Gemeinsam setzen sie folgendes Testament auf:
„Im Falle des Todes eines Teils setzen wir uns gegenseitig zu Erben ein. Unser Sohn erbt nach uns alles.“
B verstirbt und A heiratet die G. A setzt in einem neuen formwirksamen Testament die G als Alleinerbin ein. A verstirbt bei der Fahrt zu R, um das Auto abzuholen.
Wie ändert sich obige Rechtslage, wenn C und G die Ansprüche gegen R geltend machen?
Wie sieht es mit den Ansprüchen von R und F aus, wenn sie diese gegen C und G geltend machen?
Zusatzfrage
Vor welchem Gericht kann die G gegen C klagen?

26.08.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-26 09:11:272012-08-26 09:11:27Zivilrecht ZII – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt
Redaktion

Zivilrecht ZI (ZIII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt (NRW, Rheinland-Pfalz, Hamburg)

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt

Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur lief in anderen Bundesländern als ZIII. Zu den inhaltlichen Abweichungen schaut einfach in die Kommentare.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
V schließt mit K einen Kaufvertrag über ein Grundstück über 250.000 € und lässt dieses auf unter Beachtung der notariellen Form. Dabei wird dem K gesagt, dass der Eintragungsantrag gestellt wird, sobald er den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto überwiesen hat.
Dem Sohn der V scheint dieser Preis zu niedrig und er verweist auf die N. Diese bietet 310.000 € für das Grundstück. Die V nimmt an, lässt das Grundstück unter Beachtung der Form auf und trägt eine Vormerkung zugunsten der N Anfang April ein. Ende April zahlt K den Kaufpreis auf das Treuhandkonto und wird Ende Mai im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
N wird bei gewollter Eintragung als Eigentümerin auf die fehlende Bewilligung des K hingewiesen.
1. Was kann N tun, um als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen zu werden?
2. Welches Gericht ist dafür zuständig und welche Klage statthaft?
Abwandlung 1
Wie ist die Rechtslage, wenn V und N aus Kostengründen nur 200.000 € notariell beurkunden lassen?
Abwandlung 2
V und N haben den richtigen Kaufpreis beurkunden lassen. K erhält von V Anfang April die Schlüssel zu dem Haus. Obwohl er von der eingetragenen Vormerkung zugunsten N weiß, lässt er neue Wärmedämmplatten einbauen und den Putz erneuern. Auch trägt er neue abweisende Farbe auf. K weiß, dass diese Arbeiten nicht erforderlich waren. Die Kosten beliefen sich auf 25.000 € inkl. einer Wertsteigerung des Hauses von 20.000 €.
K will nun das Grundstück erst räumen, wenn N ihm die Kosten erstattet. N hätte diese Arbeiten auch selbst vornehmen lassen wollen.
Kann N von K Herausgabe des Grundstücks verlangen?

23.08.2012/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-23 19:12:482012-08-23 19:12:48Zivilrecht ZI (ZIII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt (NRW, Rheinland-Pfalz, Hamburg)
Redaktion

Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Thüringen und anderen Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur wird nachstehend im Original-Wortlaut wiedergegeben. In den Bundesländern NRW, Hamburg und Rheinland-Pfalz lief die gleiche Klausur leicht abgewandelt (siehe Kommentare).
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Bauzeichner Berthold Büchner (B) hat ein Grundstück in Bad Sulza geerbt. Er möchte dort einen Bungalow samt Außenschwimmbecken errichten lassen. Mit der Planung dieses Bauvorhabens beauftragt B seinen langjährigen Arbeitgeber, den Architekten Alfons Ahorn (A). Mit der baulichen Umsetzung der von A gefertigten Pläne beauftragt B den Bauunternehmer Udo Uhland (U) und vereinbart mit ihm als Gesamtpreis 600.000 €. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im April 2012 besichtigt B zusammen mit U das Haus und das Schwimmbecken, wobei dem B während eines gerade niedergehenden heftigen Regenschauers auffällt, dass im Bereich der Terrassentür Regenwasser in das Haus läuft. Ihm ist die Ursache sofort klar: U hat die Terrasse nicht, wie es den allgemeinen Regeln der Baukunst entspricht und auch in den Plänen des A vorgesehen ist, mit einer Neigung von 2% vom Haus weg, sondern mit einer entsprechenden Neigung auf das Haus zu gebaut. Da es aber nach der Erfahrung des B in Bad Sulza, gelegen in der „Thüringer Toskana“, selten regnet, und da er den U als kulant einschätzt, überlegt sich B, jetzt kein großes Aufheben zu machen, sondern die Sache später bei Gelegenheit zu klären.
Daher erklärt er nach Abschluss der Besichtigung auf die Frage des U, ob alles zu seiner Zufriedenheit sei: „Ja, soweit ich sehen kann, ist es im Wesentlichen in Ordnung.“ Tags darauf zieht B in das Haus ein. Als vier Wochen danach bei einem Gewitter wieder Wasser ins Wohnzimmer läuft, wendet sich B an U und verlangt von U, die Terrassenneigung innerhalb von drei Wochen zu korrigieren. Dieser Aufforderung kommt U aber nicht nach, denn er ist der Meinung, B habe die Leistung des U vorbehaltlos akzeptiert, weshalb er jetzt keine Ansprüche mehr habe. Als U nach Ablauf der drei Wochen nichts unternommen hat, lässt B die Terrassenneigung durch den Bauunternehmer Xaver Xanten (X) berichtigen. Von U verlangt B Erstattung der (üblichen und angemessenen) Vergütung von 5000 Euro, die er an X für die viertägige Baumaßnahme zahlen musste.
U fragt, ob das Verlangen des B berechtigt ist.
Im Juli 2012 füllt B erstmals sein Schwimmbecken mit Wasser. Als es halb voll ist, muss B entsetzt feststellen, dass das Wasser langsam aus dem Becken entweicht und ins Erdreich versickert. Grund dafür ist, dass U eine andere als die von A vorgesehene Betonart für die Betonwanne des Schwimmbeckens verwendet hat und dass diese von U verwendete Betonart unter Druck wasserdurchlässig wird.
B hatte sich mittlerweile mit U wegen der Terrasse geeinigt und den auf das Haus entfallenden Werklohn  (550.000 €) an U entrichtet. Als ihn U nun zur Zahlung der ausstehenden 50.000 € für das Schwimmbecken auffordert, erinnert sich B an eine Ratgebersendung im Fernsehen, wonach man bei Mängeln das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten von der Rechnung einbehalten dürfe. Daher verlangt B von U Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken (die Kosten hierfür würden 6000 € betragen) und überweist lediglich 32.000 €. Die weiteren 18.000 € behält er ausdrücklich als „Einbehalt mit Druckzuschlag“ ein.
U fordert den B mittels anwaltlichen Schreibens zur Zahlung von 18.000 € auf, Zinsen macht er nicht geltend. B erwidert schriftlich, er werde erst nach Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken zahlen, zudem rechne er mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.000 € wegen entgangener Badefreuden auf.
U lehnt eine Nacherfüllung ab. Zudem meint er, die fehlende Möglichkeit, das Schwimmbecken zu nutzen, begründe keinen Vermögensschaden und somit keinen Schadensersatzanspruch.
B fragt, ob das Zahlungsverlangen des U berechtigt ist; dabei möchte er insbesondere wissen, ob er (B) erfolgreich aufrechnen oder sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.
Anfang August 2012 beschließt B, sich eine Sauna bauen lassen. Er vereinbart mit A, dass dieser für ihn eine Außensauna plant, den Bau überwacht und dabei insbesondere auch die Sicherheit auf der Baustelle kontrolliert. Mit der Errichtung der Sauna beauftragt B den X. Die Bauarbeiten beginnen mit dem Aushub einer Grube für das Fundament. Als die Dunkelheit einbricht, verlässt X die Baustelle, ohne die Grube, die mittlerweile einen Meter tief ist, abzusichern. A, ebenfalls anwesend, sieht die ungesichert zurückgelassene Grube, kümmert sich aber nicht darum. B, der nachts Geräusche auf seinem Grundstück hört, geht in den Garten und fällt ohne eigenes Verschulden in die Grube. Dabei bricht er sich beide Arme und ist für vier Wochen arbeitsunfähig. Das die Arbeitsunfähigkeit bestätigende ärztliche Attest reicht B bei A ein und verlangt später von A für diese vier Wochen die Zahlung des Arbeitslohns in Höhe von 4000 € brutto. Im Arbeitsvertrag zwischen A und B ist ein Arbeitslohn von 1000 € brutto pro Woche vereinbart. A wendet ein, B sei ja in diesen vier Wochen nicht zur Arbeit erschienen, und ohne Arbeit gebe es keinen Lohn. Am Unfall sei er (A) unschuldig, da X die Grube offen zurückgelassen habe. B betont, auch A sei für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich gewesen.
A fragt, ob er zur Zahlung des verlangten Lohnes verpflichtet ist.
Aufgabe:
Beantworten Sie die Frage des U, die Frage des B und die Frage des A in einem umfassenden Gutachten, welches alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachtlich, behandelt!
Bearbeitungshinweis:
Die Vorschriften sind so anzuwenden, wie sie in den als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind.
HOAI und VOB bleiben außer Betracht.

22.08.2012/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-22 09:17:492012-08-22 09:17:49Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)
Redaktion

ÖffRecht Ö II – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Nicolai für die Zusendung des Themas der Examensklausur ÖffRecht II in NRW! Wir freuen uns auf Ergänzungen oder etwaige  Korrekturen!
 
Der Fall war dem folgenden Urteil nachgebildet:
http://www.openjur.de/u/162038.print  (BVerwG · Urteil vom 11. November 2010 · Az. 5 C 12.10)
Hierbei ging es um einen Österreicher, der in Deutschland lebt, gegen den ein Strafverfahren in Österreich lief.Dieser beantragte die deutsche Staatsbürgerschaft, wobei er in dem Antragsformular unter dem Punkt Anhängige Strafverfahren „keins“ eintrug. Daraufhin nahm die zuständige Behörde die Einbürgerung zurück ( § 35 StAG). Dies hatte zur Konsequenz, dass der Österreicher staatenlos wurde.
Der Österreicher moniert eine Verletzung von Art. 16 I S. 2 GG und der Freizügigkeit als Unionsbürger (AEUV).
 
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 

27.06.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-06-27 22:46:252012-06-27 22:46:25ÖffRecht Ö II – Juni 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Nicolas Hohn-Hein

Examensreport: Zusammenfassung Mai 2012

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Zusammenfassung Examensreport

Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Mai 2012 gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in NRW. Für evtl. Abweichungen in den Sachverhalten der einzelnen Bundesländern schaut einfach in die Kommentarbereiche der jeweiligen Gedächtnisprotokolle.
Wie immer sind wir dabei auf vor allem eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examensstoff liefern!
ZI
– Kunstwerk von Kippenberger wird von Putzfrau „weggeputzt“ (ging durch die Medien, Stichwort „Fettecke“, wir berichteten ausführlich, siehe auch hier)
– Kündigung wegen Zerstörung des Kunswerks, Verdacht einer Straftat als Kündigungsgrund
– Feststellungsklage der Nichtigkeit der Kündigung
– gerichtlicher Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Rahmen des Vergleichs, Rücktritt vom Vergleich durch den Arbeitnehmer
– Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Vergleichs
ZII
– Kaufrecht, Dienstvertrag, IPR
– (Unverschuldeter) Untergang der Kaufware während des Annahmeverzugs des Gläubigers
– Ersatz von Hotelkosten bei fehlerhafter Resevierung und nicht erfolgter Verköstigung durch Restaurant: Schadensersatz und Anfechtung
– Einführung einer „Untersuchungspflicht“ hinsichtlich der Ware mittels AGB im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs, AGB-Prüfung und Auslegung
ZIII
– Kaufrecht: Mangelhafter Neu-Pkw, fehlgeschlagene Nacherfüllung, Rücktritt, erheblicher Mangel, Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung
– Miet- und Pachtrecht: Minderung des Pachtzins bei einer Gaststätte wegen Einführung eines Nichtraucherschutzgesetzes, das zu Umsatzeinbußen führt (Rauchverbot als Mangel an der Mietsache – wir berichteten)
– Schadensersatzansprüche eines Dritten, der dem Pächter Gegenstände leihweise zur Verfügung stellt, welche sodann durch ein Feuer zerstört werden
– Ansprüche aus GoA, BereicherungsR und DeliktR waren nicht zu prüfen
S
– Versicherungsbetrug
– Brandstiftungsdelikte
– Täterschaft und Teilnahme, Irrtümer
– Tod eines Menschen durch Schaffung einer Gefahrenlage, Realisierung des spezifischen Risikos, Zurechenbarkeit
ÖI
– Zwangsmitgliedschaft in einer Kammer (Apotheker-Kammer); HeilBerG
– Ausschluss eines Mitglieds aus der Kammerversammlung und aus einem Ausschuss
– Rechtsmittel gegen einen Ausschluss aus der Kammerversammlung
– Innenrechtsstreitigkeit und Außenwirkung
ÖII
–  BVerwG vom 28.03.2012 (6 C 12.11) nachgebildet, wir berichteten.
– Arzttermin eines schwerkriminellen JVA-Häftlings unter Aufsicht von unvermummten und in Zivil gekleideten SEK-Beamten; Fotografierverbot und Pressefreiheit
– Unterlassungsverfügung; Drohung mit Beschlagnahme der Fotoapparate
– § 1 LPresseG NRW; Grundrechte
– Klage einer GmbH vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Rechtsmittel gegen die Maßnahme

04.06.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-06-04 13:42:092012-06-04 13:42:09Examensreport: Zusammenfassung Mai 2012
Nicolas Hohn-Hein

Zivilrecht Z III – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der beliebten Stadt A des Bundeslandes B. Die
Räumlichkeiten des Gebäudes vermietet V. Unter den Räumlichkeiten befindet sich auch eine
Gaststätte, die V an P verpachtet. Die Geschäfte der Gaststätte laufen gut. Um größere Mengen von
Waren zur Gaststätte zu transportieren, kauft P Mitte Dezember 2009 beim Händler Z einen neuen
PKW-Kombi zum Preis von 22.000 Euro.
Bereits Ende Dezember 2009 treten gehäuft Probleme mit Instabilität und Lenkung auf. Bei
mehreren, unabhängig voneinander durchgeführten und sich über sechs Wochen hinziehenden
Reparaturversuchen in der Werkstatt des Z konnte der Fehler nicht gefunden werden. Ende 2011 wird
sodann auch noch im Bundesland B ein wirksames Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet, dass P
empfindliche Umsatzeinbußen einbringt.
Anfang Januar 2011 fürchtet sich P deshalb um seine Existenz und er wendet sich an Z, demgegenüber
er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. In einem Sachverständigengutachten stellt sich sodann
heraus, dass der Mangel auf eine falsche Achseinstellung zurückzuführen ist, die bereits von Anfang
an vorlag. Sie könnte mit geringem Aufwand (1000 Euro) behoben werden. Darum wendet Z ein, dass
ein Rücktritt bei einem solch geringen Fehler doch nicht möglich sein könne und außerdem reichlich
spät komme.
Aufgabe 1: Kann P von Z den Kaufpreis herausverlangen?
Aufgabe 2: Kann P dem V einen verminderten Pachtzins entrichten?
V hat in einem Zimmer neben der Gaststätte eine Heimwerkstatt eingerichtet, in der eines Tages einen
alten Fernseher repariert. Später fängt dieser infolge eines fahrlässigen Montagefehlers des V Feuer
und das sich ausbreitende Feuer vernichtet in der Gaststätte nicht nur die Gegenstände des P, sondern
auch die seines Freundes F, die sich P bei F – was zum Zeitpunkt des Vertragsschluss für V bekannt –
leihweise für seine Kneipe besorgt hatte.
Aufgabe 3: Kann P von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Aufgabe 4: Kann F von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Vermerk: Ansprüche aus GoA, BereicherungsR und Delikt sind nicht zu prüfen.

25.05.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-05-25 08:26:302012-05-25 08:26:30Zivilrecht Z III – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht Z I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist seit 28 Jahren beanstandungsfrei bei der M-GmbH in Dortmund als Reinigungskraft beschäftigt, die ein Museum betreibt und deren Geschäftsführer und Direktor D ist. Am 12.01.2012 putzt A irrtümlich den Kalkfleck einer Kippenbergerinstallation weg und zerstört so das im Eigentum der M stehende Kunstwerk (800.000 Euro Schaden), was D noch am gleichen Tage durch Zufall auffällt. A beschwichtigt, sie habe freiwillig eine private Haftpflichtversicherung  geschlossen, die sicher für den Schaden aufkommen werde.
Einige Tage später stellt die Küchenhilfe H montags (06.02.12) einen Kassenfehlbestand (250 Euro) fest. Sie hatte jedoch am Samstag kurz vor Dienstschluss noch die Kasse geprüft. Am Sonntag war geschlossen. Samstags putzt gewöhnlich A dort. Der Verdacht fällt auf A. H will A nicht verpfeifen und entschließt sich schließlich aber doch am 10.02.12 D aufzuklären. Dieser kündigt daraufhin am 22.02.2012 nach Betriebsratsanhörung vom 15.02.2012, der sich nicht geäußert hat, der A fristlos, da diese nun nicht nur das Eigentum der M beschädigt habe, sondern auch unter dem Verdacht einer Straftat stehe. Gegen die Kündigung wendet sich A am 27.02.12 mit einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht Dortmund, nach der sie Feststellung des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrt. Erst in der Güteverhandlung am 16.03.2012 erfährt sie von den Verdächtigungen. Kurz darauf schließen M und A einen Gerichtsvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2012 aufgelöst sei und A eine Abfindung i.H.v. 25.000 Euro erhalte, da M die A loswerden möchte und A das Geld gut gebrauchen kann. M zahlt trotz Fristsetzung der A von Anfang April – die Frist datiert zum 15.04.2012 – bis Ende April nur 5.000 Euro, da es dem Museum – so D – finanziell schlecht gehe.
Aufgabe 1: Schadensersatzansprüche der M gegen A wegen des Kunstwerks und in welcher Höhe?
Aufgabe 2: Wirksamkeit der Kündigung (unabhängig von Vergleich)?
Aufgabe 3: A tritt vom Vergleich zurück. Wirksamkeit des Rücktritts?
Aufgabe 4: Rechtsfolgen des unterstellten wirksamen Rücktritts hinsichtlich Gerichtsverfahren und Arbeitsverhältnis?

23.05.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-05-23 08:54:172012-05-23 08:54:17Zivilrecht Z I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Nicolas Hohn-Hein

ÖffRecht ÖR II – März 2012 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Anders für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gestern in BW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Es ist Anfang August. P ist Pastor in einer kleinen evangelikalen Glaubensgemeinschaft in der Gemeinde G im Landkreis Sigmaringen. Im Hinblick auf die 10te Jährung der Ereignisse zum 11. September möchte er ein Zeichen setzen: Er gibt bekannt am Jahrestag einen alten Koran – der sich in seinem Eigentum befindet – öffentlich in Brand zu setzen. Er sieht sich verpflichtet ein Zeichen gegen den Muslimischen Glauben zu setzen, den er als den Inbegriff des Bösen ansieht. Dieses Vorhaben wird weltweit mit Entrüstung zur Kenntnis genommen.
Es wurden bereits mehrfach durch anonyme Anrufer Anschläge auf christliche Einrichtungen in Deutschland, sowie auf militärische Anlagen im Irak und Afghanistan angekündigt. Im Hinblick auf einen ähnlichen Fall des Amerikaners Terry Jones – in dessen Folge es ebenfalls zu gravierenden Ausschreitungen kam – werden die Ankündigungen sehr ernst genommen. P missbilligt die diese Anschlagsankündigungen.
Bürgermeister M der Gemeinde G möchte die Aktion unbedingt verhindern. Insbesondere sieht er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zwar fällt der Koran nicht unter §2 BDSchG, dennoch besteht ein gesteigertes Interesse an der alten Koranauflage, die P verbrennen will. Unter anderen wurden bereits Kaufangebote islamischer Gemeinden i.H.v. 5.000€ an P herangetragen. Indem P seine Eigentümerstellung zu Ungunsten der Allgemeinheit missbrauche läge ein Verstoß gegen Art. 14 II GG vor. Rechtsreferent R sieht hingegen aufgrund der Glaubensfreiheit des P keine Möglichkeit einzuschreiten. Auch ein Eingriff auf Grundlage Gefahr für die öffentlichen Ordnung begegne verfassungsrechtlicher Bedenken.
Aufgabe 1: Kann M die Aktion des P unterbinden?
Ein Aussteiger gibt über die Glaubensgemeinschaft des P ein anonymes Interview, indem P als Fanatiker und Rechtsradikaler entlarvt wird.
Bundesverteidigungsminister V sieht Handlungsbedarf. Er lässt ein Infoblatt erstellen, welches den obigen Sachverhalt schildert. Darüberhinaus beinhaltet das Blatt eine Anmerkung des V, in der er P unter anderem mit Anders Breivik vergleicht und P als „Braunen“ und „Brandstifter“ bezeichnet. V erhofft sich Sympathisanten von P zu trennen. Das Blatt ist mit „Bundesverteidigungsminister V“ unterschrieben. Die Veröffentlichung steht unmittelbar bevor.
Aufgabe 2: P meint es fehle an der Rechtsgrundlage. Er lässt anfragen ob die Veröffentlichung mit Klage zum VG Tübingen noch verhindert werden kann.

14.03.2012/3 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-03-14 07:00:172012-03-14 07:00:17ÖffRecht ÖR II – März 2012 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Nicolas Hohn-Hein

1. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank an Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Teil 1:
-K, 11j., Realschüler in Hannover
-Dezember 2007 wird Ausflug nach Berlin im Oktober 2008 geplant
-Schreiben an Eltern, Vordruckerklärung für Einverständnis, Info über Kosten
-Nur Mutter Fiona E liest Brief, kreuzt ja an und schickt Schreiben zurück
-Vater weiß davon nichts
-Februar 2008 weitere Infos von der Schule an alle Bestätigten, also auch an Ehepaar E
-Fahrt wird durchgeführt, Geld (180€) wird nicht gezahlt
-auch auf weitere Zahlungsaufforderung des Schulleiters wird nicht gezahlt
-Schulleiter teilt Stadt Hannover mit
-diese klagt vor Verwaltungsgericht gegen Ehepaar E
-Eltern wenden ein:

-geht bei Kosten um ZivR
-fehlt für Zahlungsanspruch an Rechtsgrund
-Haftung Werner E ausgeschlossen, da er nichts mit Sache zu tun hatte mit Schulkind

Erfolgsaussichten der Klage?
Teil 2: (in Kurzform)
-B, in Braunschweig wohnend, soll Wahlhelfer bei Bundestagswahl im September werden
-bekommt im März entsprechende Post vom Oberbürgermeister von BS
-„Ein Monat Zeit um dagegen Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben“
-er verdrängt es zunächst
-im August fällt es ihm wieder ein, will nicht Wahlhelfer werden
-zum einen sieht er seine Familie wegen seiner Arbeit nur am Wochenende
-zum anderen ist er hochgläubiger Kirchgänger
1. Welche(n) Rechtsbehelf(e) ist/sind für B möglich?
2. Hätte ein etwaiger Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?

26.01.2012/5 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-01-26 22:01:282012-01-26 22:01:281. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nicolas Hohn-Hein

Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten. Ergänzungen sind daher besonders erwünscht.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

-T begehrt seine Nachbarin N
-schickt ihr Pakete von Online Versand (in ihrem Namen und auf ihre Rechnung)
-beobachtet sie mit Fernglas
-ruft anonym an um zu fragen ob bestellte Dessous gefallen haben
-durch Fangschaltung wird er ermittelt
-Staatsanwältin beantragt U-Haft bei Richterin R
-Feministin R meint N müsse damit allein fertig werden und erlässt keinen
-T in Wut darüber, dass N ihn verschmäht
-fängt N auf Nachhauseweg ab, maskiert, drängt sie in Hauseingang, hält ihr den Mund zu
-fuchtelt mit Schere vor ihr rum „Wenn du mich weiter iggnorierst, passiert was!“
-N geht zur Polizei, über S wieder zu R
-diesmal erlässt R Haftbefehl
-Verteidigerin droht R mit „Medienrummel“, wenn T nicht aus U-Haft kommt
-R hat keine Lust auf diesen, hebt Haftbefehl auf
-T auf freiem Fuß, verschafft sich Zugang zur Wohnung der N
-wartet auf sie, N kommt nach Hause bemerkt ihn nicht, geht duschen
-er spielt Psycho nach, ersticht sie mit einem ihrer Küchenmesser mit 10 Stichen
-schreibt mit vergossenem Blut „Rache für eine verschmähte Liebe“ an die Wand
Strafbarkeit von T und R?
26.01.2012/1 Kommentar/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-01-26 21:52:022012-01-26 21:52:02Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

2. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E ist Eigentümer eines 30ha großen Waldgrunstückes (GS) im Außenbereich der Stadt S. Wegen der geringen Größe gehört das Grundstück zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs.1 BJagdG und bildet nicht nach § 7 BJagdG einen Eigenjagdbezirk (ab 75ha). In gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird das Recht zur Jagdausübung durch § 8 Abs. 5 BJagdG auf die Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG) übertragen. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die GS-Eigentümer sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder dieser. Die Jagdgenossenschaft nutzt die GSe in der Regel zur Jagd durch Verpachtung (§ 10 BJagdG).
E ist empört, dass er die Jagdausübung auf seinem GS durch die Genossenschaft dulden muss und kraft Gesetzes Mitglied dieser ist. Er findet, die Übertragung des Jagdausübungsrechtes stelle einem Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da er sein Eigentum nicht mehr nach Belieben nutzen könne. Zudem sei dies ein Verstoß gegen Art. 20a GG, da die Jagd vorrangig schießwütigen Jagdfreunden als Freizeitvergnügen diene. Ihm, als passionierten Tierschützer, sei es seinen ethischen Überzeugungen zuwider, das Töten von Tieren auf seinem Grundstück hinzunehmen. Dies bringe ihn in Gewissensnöte. Schießlich verstoße die Zwangsmitgliedschaft gegen die grundsätzlich gewährleistete Vereinigungsfreiheit. Zumindest sei er aber durch die Mitgliedschaft in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wieso Eigentümer ab 75ha nicht der Jagdgenossenschaft angehören, sondern Einzeljagdbezirke bilden. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Außerdem macht E gektend, die Regelungen versößen gegen seine in der EMRK gewährleisteten Rechte, namentlich Art. 1 Zusatzprotokoll 1 zur EMRK, Art. 9, Art. 11, Art 14 EMRK. Auch hat er erfahren, dass Vergleichsfälle in Frankreich und Luxemburg Erfolg vor dem EGMR gehabt hätten. Es bestehe somit eine Pflicht der deutschen Behörden diese zu beachten.
E stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft. Dieser wird abgelehnt. Daraufhin erhebt E vor dem VerwG Klage auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft und die §§ 8 Abs. 1, Abs. 5, § 9 Abs. 1 S. 1 BJagdG verfassungswidrig sind. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg. Zuletzt wird sie vom BVerwG abgewiesen mit folgenden Begründungen:

Die Regelungen entsprächen der „Hege“ was in §1 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich verankert sei. Sie dienen dem „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“, wie er als Staatsschutzziel in Art. 20a GG verankert sei. Die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft stelle weiter einen lediglich geringfügigen und verhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Sie sei erforderlich, da die Behörden sonst, gegenüber dem jetzigen Reviersystem, einen deutlich höheren Kontrollaufwand hätten. Als Mitglied der Genossenschaft erhalte E im Übrigen als Ausgleich Einflussmöglichkeiten in der Jagdgenossenschaft, Ansprüche auf Teilhabe am Pachterlös (§ 10 Abs.3 S.2 BJagdG) sowie Entschädigung für Wildschäden (§ 33 BJagdG).
Was die Verletzung der Gewissensfreiheit betreffe, werde E lediglich zur Duldung verpflichtet, nicht zur Teilnahme an der Jagd. Andere GR-Verletzungen kommen nicht in Betracht.
Was die EMRK angehe, sei zu bedenken, dass die deutschen Grundrechte primär heranzuziehen seien.
Außerdem habe es die Konvention sowie die Rspr des EGMR berücksichtigt, man sie jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Jagdrechts nicht zur Feststellung eines Grundrechtsverstoßes gelangt.

E entschließt sich daraufhin, gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile das BVerfG anzurufen um die Verfassungsmäßigkeit der Übertragung des Jagdausübungsrechtes und die Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft nach §§ 8 Abs.2, Abs. 5, 9 Abs.1 BJagdG klären zu lassen.
Wie sind die Erfolgsaussichten des E?
Anmerkung: im Folgenden waren die Vorschriften des BJagdG abgedruckt

24.01.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-24 19:22:502012-01-24 19:22:502. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein

Wir danken Tim für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur in NRW. Die Klausur in Schleswig-Holstein lief in leicht abgewandelter Form. Für Einzelheiten, bitte unten in den Kommentaren schauen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A, B und C spielen Skat. A „zinkt“ die Buben mit unsichtbaren Markierungen, sodass er einen Vorteil hat. Trotz des tatsächlich bestehenden Vorteils gewinnt nicht A sondern C.
A schuldet dem C aus dem Spiel 50€. A zahlt seine „Ehrenschuld“ mit einem gefälschten 50€ Schein. B schuldet dem C 100€ aus dem Spiel. Er zahlt mit 2 echten 50 € Scheinen. C steckt das Geld in die Brieftasche, in der sich bereits zwei echte 50€ Scheine befinden, was B auch sieht.
B entdeckt die Manipulation. Aus Angst aufzufliegen, bezichtigt A den C gegenüber B sofort ein „Falschspieler“ zu sein. B klingt das plausibel und er wiederholt die Aussage des A gegenüber C. B fordert C auf, dass „ungerechtfertigt erlangte Geld“ herauszugeben. C weigert sicht. B verrucht daraufhin dem C seine Brieftasche zu entreißen, um an seine 100€ zu gelangen.
Es entsteht eine Rangelei zwischen B und C. A feuert den B an. Um an die Brieftasche zu gelangen, macht A Anstalten den C mit einer Bierflasche zu schlagen. B und A halten erhebliche KV für möglich. A ist dies recht. C kann ausweichen und flieht.
Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?
§§ 146, 147, 285,286 sind nicht zu prüfen

21.01.2012/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-21 14:30:522012-01-21 14:30:52Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
Redaktion

3. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
B ist Eigentümer eines großen Grundstückes am Stadtrand von Berlin. Das Haus im vorderen Teil des Grundstückes hatte B in den Jahren 1990-2005 im großen Stil als bordellähnlichen Swinger-Club genutzt. Den hinteren Teil nutzte A gewerblich zur Reparatur und Demontage von Unfallwagen.
Im Januar 2005 mussten A und B ihre Gewerbe einstellen.
Im Sommer 2005 schaltete B eine Verkaufsanzeige für das gesamte Grundstück. Von der vorherigen Nutzung war zu diesem Zeitpunkt nichts mehr erkennbar. Der in Celle lebende Chemiker C besichtigte das Grundstück. Ihm fielen sofort die für eine chemische Kontamination typischen Verfärbungen des Bodens und auffällig verkümmerte Pflanzen im hinteren Teil auf. Auf seine Frage ob der Untergrund des Grundstückes „in Ordnung“ sei, entgegnet B, dass dort ein KfZ-Demontagebetrieb war, jedoch „alles definitiv tipp, topp, in Ordnung!“ sei. Tatsächlich behauptet B das, ohne die wahren Tatsachen zu kennen. Er wusste zwar von hochgiftigen Chemikalien bei A, aber nicht ob diese in den Boden gelangt waren. In Wirklichkeit geschah dies über  Jahre hinweg aufgrund unsachgemäßer Handhabung des A. Trotz anhaltender ernster Zweifel an der Aussage des B kümmert sich C nicht weiter darum.
B und C unterzeichnen im August 2005 einen notariellen Kaufvertrag über 600.000 € unter Ausschluss der Mängelgewährleistung. Den Betrag überweist der C auf das Konto des B bei der „dida“-Bank D. Für 100.000 € kaufte sich B einen Porsche, den er sich sonst nicht hätte leisten können. Bei einer Spritztour erleidet der Wagen einen Totalschaden. Den Restbetrag von 500.000 € beließ er auf dem Konto bei einem erheblich niedrigerem als dem marktüblichen Zins.
Ende Dezember 2005 wurde C ins Grundbuch eingetragen. Noch im gleichen Monat führt B dringend nötige Reparaturen am Mauerwerk für 7.000 € durch. In das Haus zog C wegen eines lukrativen, längeren Auslandaufenthalt erst im Juli 2010. Bis dahin wohnte die Erbtante E zu einer monatlichen Miete von 1.000 € in dem Haus. (54 Monate x 1.000 € = 54.000 €)
Als die Kinder des C im August 2010 in der Schule gehänselt werden, da sie im „stadtbekannten Bordell“ wohnen und aich die Nachbarn hinter vorgehaltener Hand tuschelten, erfuhr C von der Vornutzung seines Hauses und war voller Zorn. Auch plagten ihn Albträume.
Er schrieb B am 03. Januar 2011 eine E-Mail. In dieser beschwert er sich, die „anstößige Vorgeschichte“ hätte ihm offenbart werden müssen. B reagiert darauf nicht.
Bei einer Routineuntersuchung im Frühling 2011 stellt der bei der Umweltschutzbehörde angestellte Umwelttechniker U die Cheikalienbelastung fest. Im anschließenden Gespräch mit C fragt dieser fest ein Fachkundiger hätte dies auf den ersten Blick hätte feststellen können. C müsse vor dem Kauf entweder „blind oder blauäugig“ gewesen sein. Die Kosten für die Dekontermination seien „immens“. Er rät ihm nicht weiter in dem Haus zu wohnen, da ein gesundheitliches Risiko bestehe.
Ende März schickte C ein Einschreiben mit Rückschein an den B. In diesem schreibt er, dass er sich „betrogen“ fühle. Statt einem Wohnhaus habe er ein „Bordell auf einer Sondermülldeponie“ bekommen. Hätte er eines der beiden Dinge gewusst, hätte dies ihn am Kauf gehindert. Er schreibt schließlich, dass er „mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben will“ und deshalb „alles anfechte“. Noch Ende März zieht er aus dem Haus aus. Dieses wird in der Nacht zum 01. April durch einen Blitzeinschlag in Brand gesetzt und brennt bis auf die Grundmauern nieder.
 
C fordert von B 600.000 € nebst Zinsen sowie die 7.000€ Reparaturkosten. B wendet ein, er habe von den Chemikalien nichts gewusst. Daher fühle er sich dafür nicht verantwortlich. Das vorher ein Bordell im Haus gewesen sei, sei irrelevant, da er das Haus vor dem Verkauf wieder sehr wohnlich gestaltet habe. Hilfsweise wendet er ein, dass er im Gegenzug 300.000 € für das abgebrannte Haus verlange. Weiter fordere er hilfsweise die 54.000 € Mieteinnahmen sowie weitere 9.000 € für die Monate von Juli 2010 – März 2011.
Höchst hilfsweise wendet er ein, dass er zumindest 100.000 € nicht mehr zurückzahlen müsse, da er in dieser Höhe durch den Totalschaden des Porsche entreichert sei.
 
1) Welche Ansprüche hat C gegen B?
2) Ansprüche aus Delikt (§§823ff.) sowie aus Normen außerhalb des BGB sind nicht zu prüfen.

21.01.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-21 13:04:512012-01-21 13:04:513. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

3. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Michael für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks mit 5 Reihenhäusern in Düsseldorf – Hausnummern 14, 16, 18, 20, 22.
Er selbst bewohnt Haus 16 mit seiner Familie. Haus 18 steht leer. Um es zu vermieten schaltet er eine Anzeige und vereinbart einen Besichtigungstermin. Während des Termins öffnet der 17 jährige S, Sohn des A, der dem A auf dessen Bitten hin bei der Führung des Interessenten durch die Räumlichkeiten behilflich sein soll, der X aus dem Kongo die Tür. Als er diese erblickt antwortet er ihr „an Neger… Ahhh Afrikaner vermieten wir nicht“ . Daraufhin zieht die X von dannen. Der A bemerkt den Vorgang nicht während er 15 Interessenten mittlerweile die Räumlichkeiten gezeigt hat.
A wird mit der Y einig und man einigt sich in einem Mietvertrag. Die Y wird aber berufsbedingt erst drei Monate nach Mietvertragsschluss die Wohnung beziehen.
Währenddessen verunfallt die wohlhabende 82 jahre alte T, Schwester des A und wird aufgrund eines Schlüsselbeinbruchs pflegebedürftig. Der A der zu der in Oberbayern wohnhaften T nur losen Kontakt pflegte kommt auf den Gedanken die T zu sich zu holen und ihr das Haus Nr.  20 zur Verfügung zu stellen. Unter Darlegung der Gründe kündigt der A dem H form- und fristgerecht.
H der selber 78 Jahre ist und Diabetiker wohnt mit seiner Frau (75) seit 35 Jahren in Haus 20. Er widerspricht und sagt, man hätte den kinderlosen 45 Jahre alten N aus Haus 14 mit seiner dort lebenden Ehefrau (12 Jahre) kündigen können oder zum der in Haus 18 noch nicht wohnenden Y.
Der R der im Eckhaus 22 wohnt erfährt von Plänen des A, dass dieser das Grundstück teilen will und der B Haus 22 verkaufen möchte. Diese will für 600000€ das Haus erwerben. R kann nicht verstehen warum er in so einem Fall schlechter steht als bei Begründung von Wohnungseigentum nach WEG. Er müsste doch eigentlich ein „Vorrecht“ haben. Der A will an den ihm unsympathischen R aber nicht verkaufen.
1. Hat A wirksam die Kündigung gegenüber H erklärt, hat ein Widerspruch des H Aussicht auf Erfolg?
2. Kann R ein schuldrechtliches oder dingliches Recht ggü der B geltend machen?
3. X fordert von A und S SE aus AGG! Sie ist insbesondere der Meinung A und S könnten den Paragraph 19 Abs. 5 S.2 AGG nicht entgegen halten, da es sich bei den Häusern um eigenständige Einheiten handelt.
S versteht nicht, warum er belangt werden soll, da nur A Partei des Mietverhältnisses wurde.
WEG ist nicht zu prüfen
Ein zweiter Bearbeitervermerk war noch angegeben. Vielleicht kann ihn jemand nachtragen.

19.01.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-19 20:42:332012-01-19 20:42:333. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

2. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der 17-jährige S, der gerade seinen Führerschein macht, entwendet den gebrauchten Pkw des E und macht damit eine Spazierfahrt. S fährt durch eine geschlossene Ortschaft und nähert sich mit fast 100km/h einer Kreuzung, als der Fußgänger F auf die Fahrbahn tritt, um die Straße zu überqueren. Aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit kann S nicht mehr rechtzeitig bremsen. Bei dem Versuch F auszuweichen, verliert er die Kontrolle über das Fahrzeug, überfährt den F und prallt gegen einen Baum am Straßenrand. F bricht stark blutend zusammen und verstirbt wenig später am Unfallort.
Währenddessen steigt S aus dem stark beschädigten Pkw und entfernt sich von der Unfallstelle.
X, ein zufällig anwesender Passant, hat den Unfall beobachtet. Als X die Flucht bemerkt, läuft er hinter S her, stolpert und zieht sich einen Kreuzbandriss zu. Die Kosten der Reparatur am Fahrzeug des E belaufen sich lauf einem Sachverständigen auf 12.000 €, der Wiederbeschaffungswert beträgt 10.000 €, das Auto hat noch einen Restwert von 5.000 €. Da E das Auto weiter nutzen will, entscheidet er sich für die Reparatur des Fahrzeugs. Erst nachdem E die Arbeiten bei einer Fahrwerkstatt durchführen lassen hat, stellt sich, auf Grund weiterer auszutauschender Teile, ein Schaden von 14.000 € heraus. Dies konnte der Sachverständige nicht erkennen. E nutzt den Pkw nach der Reparatur weiter für die Fahrt zur Arbeit. Er verlangt von S Ersatz der bezahlten 14.000 €.
Mit der Begründung, dass die Reparatur im Verhältnis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig gewesen sei, weigert sich S zu zahlen. Er sei hilfsweise bereit 5.000 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu leisten.
M trägt die Kosten für die Beerdigung ihres Ehemanns F und verlangt diese von S ersetzt.
X wird wegen des Kreuzbandrisses behandelt. Wegen einem leicht fahrlässigem Fehler des Arztes gelangen bei der OP Keime in die Wunde, sodass sich die Behandlungskosten von 10.000 € auf 15.000 € erhöhen. Als X von S Ersatz von 15.000 € verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab. Hilfsweise wendet er ein nur 10.000 € zu zahken, da er für den Behandlungsfehler nicht einstehen müsse.
1. Kann E von S die Reparaturkosten verlangen?
2. Kann M von S die Beerdigungskosten verlangen?
3. Kann X von S die Heilbehandlungskosten verlangen?

18.01.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-18 19:14:132012-01-18 19:14:132. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Seite 1 von 212

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