Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
Wir danken Tim für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur in NRW. Die Klausur in Schleswig-Holstein lief in leicht abgewandelter Form. Für Einzelheiten, bitte unten in den Kommentaren schauen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A, B und C spielen Skat. A „zinkt“ die Buben mit unsichtbaren Markierungen, sodass er einen Vorteil hat. Trotz des tatsächlich bestehenden Vorteils gewinnt nicht A sondern C.
A schuldet dem C aus dem Spiel 50€. A zahlt seine „Ehrenschuld“ mit einem gefälschten 50€ Schein. B schuldet dem C 100€ aus dem Spiel. Er zahlt mit 2 echten 50 € Scheinen. C steckt das Geld in die Brieftasche, in der sich bereits zwei echte 50€ Scheine befinden, was B auch sieht.
B entdeckt die Manipulation. Aus Angst aufzufliegen, bezichtigt A den C gegenüber B sofort ein „Falschspieler“ zu sein. B klingt das plausibel und er wiederholt die Aussage des A gegenüber C. B fordert C auf, dass „ungerechtfertigt erlangte Geld“ herauszugeben. C weigert sicht. B verrucht daraufhin dem C seine Brieftasche zu entreißen, um an seine 100€ zu gelangen.
Es entsteht eine Rangelei zwischen B und C. A feuert den B an. Um an die Brieftasche zu gelangen, macht A Anstalten den C mit einer Bierflasche zu schlagen. B und A halten erhebliche KV für möglich. A ist dies recht. C kann ausweichen und flieht.
Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?
§§ 146, 147, 285,286 sind nicht zu prüfen
> A schuldet dem C aus dem Spiel 50€. […]
> B schuldet dem C 100€ aus dem Spiel. […]
> B steckt das Geld in die Brieftasche, in der sich
> bereits zwei echte 50€ scheine befinden, was B
> auch sieht.
Hä? Woher bekommt B Geld, das er in sein Portemonnaie stecken kann?
Muss wohl C heißen. ist geändert. Danke für den Hinweis.
Und warum entdeckt B die Manipulation des Scheines, den A an C gibt? Oder entdeckt B die Manipulation des Spieles? .. oh, das wäre logisch. Aber vielleicht wäre auch an der Stelle eine Klarstellung hilfreich 😉
B entdeckt, dass die Karten „gezinkt“ wurden.
Im Bearbeitervermerk muss es statt § 286 natürlich § 284 heißen.
Das Gedächtnisprotokoll ist nicht genau genug an dieser Stelle.
Nach der Bezichtigung des C als Falschspieler durch A dachte B, dass C das Spiel manipuliert hat.
Die Klausur war zwar vom Sachverhalt kurz. Eine Seite. Aber die Klausur barg viele Probleme.
Damit sollte zum Ausdruck kommen: Vorher wusste er nicht, wer das Spiel manipuliert hatte und auch nicht, dass es manipuliert wurde.
Hat jmd konkrete Lösungsvorschläge?
Ehe jemand Panik bekommt, in Schleswig-Holstein waren die Falschgeld- und Glücksspieldelikte nicht im Bearbeitervermerk ausgeschlossen.
„B und A halten erhebliche KV für möglich. A ist dies recht.“ war in SH nicht im Sachverhalt enthalten, dafür wich C nicht aus und floh, sondern schubste B in ein Schankregal. B stürzte und zog sich an zersplitterndem Glas Gesichtsverletzungen zu, die auf eine Entstellung gemünzt waren, genauen Wortlaut hab ich grad nicht mehr im Kopf.
Der Sachverhalt SH war mithin umfangreicher, da er noch eine schwere Körperverletzung C an B mit Notwehr umfasste und der Bearbeitervermerk keine Einschränkungen enthielt.
Lösungsvorschlag:
A
267 (kann man mit guter argumentation bejahen, aber eher) (-)
274 (-)
263, 22 an C und B (da kein schaden, und trotz wahrscheinlichkeit keine schadensgleiche vg)
263 durch übergabe des falschgeldes an C
187 wg bezeichnung als „flaschspieler/betrüger“
B
185 da nur ggüber C äussert (fahrlässigkeit des irrens egal)
249, 22 scheitert an absicht rw bereicherung (16 i irrtum)
223,224, 22 scheitert an erlaubnis tb irrtum
A
Also kein 26 oder 27 zu B’s tat (da nicht RW)
Mit entsprechender argumentation (THL/mod.subj.T) aber mittelbare täterschaft bzgl. 223,224 anzunehmen
C
Nicht strafbar
Ich würde an 777´s Lösungsvorschlag bei Strafbarkeit des A §263 durch übergabe des falschgeldes verneinen, da es an der rechtswidrigkeit des vermögensvorteiles scheitern würde. Spielschulden sind nicht vom gesetz geschützt, sodass sie auch nie fällig werden.
Oh shit stimmt:-)
völlig „überlesen“..müsste man aber doch trotzdem über den wirtschaftlichen Vermögensbegriff bejahen können? schliesslich war A ja auch „gewillt“ zu bezahlen
das kann ich dir leider nicht beantworten. warten wir mal auf das gutachten ab 😀
im Lösungsvorschlag wurde noch der § 231 vergessen….