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Dr. Marius Schäfer

Das juristische Staatsexamen im Öffentlichen Recht aus der Perspektive des Prüfers – Teil 4/4

Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Der Verfasser ist u. a. seit 2013 als Korrektor für den Klausurenkurs bzw. für das schriftliche/gecoachte Probeexamen im Fachbereich Rechtswissenschaften an der Universität Bonn sowie seit 2021 als nebenamtliches Prüfungsmitglied für das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen bei dem Landesprüfungsamt für Juristen Rheinland-Pfalz tätig.

Fortsetzung des Artikels vom 23.02.2024.

Klausurbearbeitung im Zweiten Staatsexamen

Die zuvor erläuterten Hinweise gelten selbstverständlich entsprechend für die Klausurbearbeitung auch im Zweiten Staatsexamen. Dennoch gilt es diesbezüglich, auf weitere Besonderheiten einzugehen, welche charakteristisch für verwaltungsgerichtliche oder behördliche bzw. anwaltliche Klausuren im Assessorexamen sind.

Anwaltliche bzw. behördliche Klausur

Die hier inbegriffenen Klausuren haben vor allem einen beratenden Charakter, da zumeist entweder ein Mandant einen anwaltlichen Rat oder aber ein Behördenleiter eine juristische Stellungnahme vom Klausurbearbeiter hinsichtlich des weiteren rechtlichen Vorgehens erwartet. Entsprechend sollte der erste Gliederungspunkt mit der korrekten und einschlägigen Bezeichnung als „Mandantenbegehren“ oder „Arbeitsauftrag“ benannt werden. Unprofessionell wirkt es, wenn in einer behördlichen Klausur vom Mandantenbegehren die Rede ist, obwohl es sich bei dem behördeninternen Vorgesetzen gerade nicht um einen Mandanten handelt. Noch unverständlicher wirkt es auf den Korrektor, wenn die Verwendung des Gutachtenstils im anschließend zu fertigenden Gutachten zu den Erfolgsaussichten eines Antrages, eines Widerspruchs oder einer Klage konsequent ausgelassen und ausschließlich im Urteilsstil begutachtet wird. Gerne vergessen wird, dass Anträge im Assessorexamen häufig zunächst einer Auslegung unterzogen werden müssen. Kaum mehr vernünftige Erläuterungen liest man als Prüfer an der Stelle des zweckmäßigen Vorgehens zu prozess- und kostentaktischen Aspekten, was den Schluss zulässt, dass fast alle Bearbeiter durchweg so gut wie gar nicht zu wissen scheinen, was sie hierzu zu Papier bringen sollen. Ein Mangel in der juristischen Ausbildung zeigt sich zuletzt auch bei der Anfertigung des praktischen Teils in Gestalt eines Bescheides, Widerspruchsbescheides, einer Antrags- bzw. Klageerwiderung oder Klageschrift bzw. Widerspruchserhebung, welcher oftmals nur noch in Eile und unter Verwendung von zu weitgehenden Verweisen auf den gutachtlichen Teil abgefasst wird. Zwar ist dem Korrektor der häufig unmenschliche Umfang einer Klausur durchaus bewusst, doch ändert dies nichts an dem anzuwendenden Bewertungsmaßstab, sodass der Prüfling sein Augenmerk darauflegen sollte, eine möglichst vollständige und lückenlose Klausurbearbeitung fertigzustellen, um zumindest eine praktisch brauchbare Lösung abzuliefern. Dazu gehören nicht zuletzt auch die Nebenentscheidungen, etwa die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), die Entscheidung zum Verwaltungszwang sowie die Kostenentscheidung bei einem Ausgangsbescheid. Es sollten im Ansatz zumindest auch eher selten anzutreffende Klausurgestaltungen bekannt sein, wie z. B. die Anfertigung eines Abhilfe- bzw. Beschwerdebescheides oder Vorlageberichtes. Aufgrund des noch umfangreicheren Inhalts solcher Klausuren im Vergleich zum Ersten Staatsexamen, kommen den Hinweisen des Bearbeitervermerks sowie dem Zeitmanagement eine jeweils noch größere Bedeutung zu, was wiederum eine gewisse Übung zwecks effektiver Zeiteinteilung voraussetzt.

Verwaltungsgerichtliche Klausur

In der Regel dürfte hier ein Urteil anzufertigen sein, bestehend aus dem Rubrum, dem Tenor, dem Tatbestand sowie den Entscheidungsgründen zu sämtlichen Haupt- und Nebenentscheidungen. Zuweilen kann aber auch die Anfertigung eines Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verlangt sein. Eher selten gefordert wird das Erstellen eines Vorlage-, Prozesskostenhilfe-, Normenkontroll-, Berufungszulassungs- oder Beschwerdebeschlusses. Auch der Gerichtsbescheid fristet ein eher kümmerliches Dasein in der juristischen Klausurenpraxis, kommt aber durchaus vor. Häufiger als das Erstellen eines Gerichtsbescheids wird aber etwa die Anfertigung eines Urteils nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung infolge eines Gerichtsbescheides verlangt. Hier gilt es, die prozessualen Besonderheiten im praktischen Entwurf korrekt einzukleiden. So gehört der Sachverhalt zum Ergehen des Gerichtsbescheides in die große Prozessgeschichte nach dem Beklagtenvorbringen. Darüber hinaus ist zu Beginn der Entscheidungsgründe festzustellen, dass der Gerichtsbescheid aufgrund des rechtzeitigen Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 84 Abs. 3 Hs. 2 VwGO als nicht ergangen gilt und deshalb durch Urteil über die Klage zu entscheiden ist. Da diese Klausuren vor allem von Praktikern korrigiert werden, sind die Bewertungsmaßstäbe hier besonders streng, sodass gerade die Formalien der gerichtlichen Entscheidung unbedingt korrekt sein und wenigstens die Ausführungen zum Tenor Sinn ergeben müssen. Nicht vernachlässigt werden sollte der Tatbestand, da es Prüfer gibt, die bei einer lückenhaften Darstellung dessen sodann auch den Entscheidungsgründen insgesamt wegen fehlender Verwertbarkeit eine großzügige Bewertung versagen. Die relevanten Informationen für den Tatbestand lassen sich oft wortwörtlich der Prüfungsakte entnehmen und sollten sachgerecht übernommen werden. Die Entscheidungsgründe müssen ausreichend fundierte aber letztlich zielgerichtete Ausführungen im Urteilsstil enthalten, gerne auch mit aus den einschlägigen Kommentaren abgeschriebenen Passagen. Eine vollständige Entscheidung wissen die meisten Korrektoren zu schätzen, denn speziell bei den verwaltungsgerichtlichen Klausuren kommt es nicht auf den bis ins Kleinste ausgeführten Meinungsstreit, sondern die praktische Brauchbarkeit der Bearbeitung an, angefangen mit der lückenlosen Darstellung von Rubrum bis zur Rechtsmittelbelehrung.

Hinweise für die mündliche Prüfung

Den Schlusspunkt setzt die am Ende der jeweiligen Ausbildung stehende mündliche Prüfung, die schon allein aufgrund des nicht unerheblichen prozentualen Anteils an der Gesamtbewertung keinesfalls unterschätzt werden sollte, obwohl es sich dabei nur um lediglich einen Prüfungstag handelt.

Vorbereitung

Die Protokolle der vorangegangenen Prüfungen zu den namentlich im Voraus bekannten Prüfern sind auf entsprechenden Web-Seiten oder den Studentenvertretungen zu erhalten und helfen dabei, nicht nur die späteren Prüfungsinhalte, sondern auch die Persönlichkeit des Prüfers besser einschätzen zu können. Ratsam kann es sein, sich zudem das berufliche Umfeld des Prüfers anzuschauen, denn was liegt näher für einen Prüfer, als Fälle aus der eigenen Erfahrung heraus in die Prüfung einfließen zu lassen? Handelt es sich z. B. um einen hauptamtlichen Richter, dann sollten wenigstens die einschlägigen Pressemitteilungen seines Gerichtszweiges der letzten Monate Eingang in die Prüfungsvorbereitungen finden – übertrieben bis übergriffig wäre aber etwa der Besuch einer mündlichen Verhandlung dieses Richters.

Vorgespräch

In der Regel führen die Examenskandidaten der Reihe nach vor Beginn der Prüfung ein Gespräch mit dem Prüfungsvorsitzenden, in welchem dem jeweilige Prüfling Gelegenheit gegeben wird, seinen juristischen und vielleicht auch sonstigen Werdegang zu schildern sowie die weiteren Ziele und Wünsche hierfür auch in Bezug auf den anstehenden Prüfungstag zu äußern. Dies dient dazu, dass zumindest der Vorsitzende der Prüfung einen näheren Eindruck der Kandidaten gewinnen kann, um etwa auch im Verlauf der Prüfung besser auf deren Persönlichkeit eingehen zu können. Die Gelegenheit zu diesem offenen Gespräch sollte von jedem Prüfling genutzt werden, um über das persönliche Empfinden im Vorfeld der Prüfung zu sprechen, denn in der Regel sind die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen besonders wohlwollende und verständnisvolle Persönlichkeiten. Zudem sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch die übrigen Prüfer die jeweiligen Vorpunktzahlen der Examenskandidaten aus den schriftlichen Prüfungen kennen. Die Diskussion um die Fairness der teilweise auch aus dieser Kenntnis heraus entstehenden Bewertungen soll jedoch an dieser Stelle schon allein deswegen nicht dargestellt werden, da diese äußerst selten zu Ungunsten der Kandidaten ausfällt und durch die mündliche Prüfung ohnehin zumeist eine Punktesteigerung eintritt.

Aktenvortrag

Nach dem etwa zehn- bis fünfzehnminütigen Gespräch wird der zu Prüfende alsbald in den Vorbereitungsraum gebeten, um den Kurzvortrag vorzubereiten, sofern dieser von der einschlägigen Prüfungsordnung vorgesehen ist. Die Tendenz zeigt allerdings, dass diese Aktenvorträge allmählich aus den Prüfungsordnungen zum Ersten Staatsexamen verschwinden, was die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung erheblich vereinfacht, denn diese beinhaltet ansonsten einen nicht unerheblichen weiteren Übungsaufwand. Spätestens aber zum Zweiten Staatsexamen werden sämtliche Examenskandidaten letztlich unweigerlich mit diesem Prüfungsteil konfrontiert. Wegen der äußerst kurz bemessenen Vorbereitungs- und Vortragszeit ist für den Aktenvortrag noch viel mehr als im Rahmen der schriftlichen Prüfung eine Fokussierung auf die wesentlichen Punkte ausschlaggebend für eine positive Bewertung. Ein strukturiertes Vorgehen erlangt hier also eine noch größere Bedeutung als im Rahmen der schriftlichen Prüfungen, sodass grundsätzlich kurze und prägnante Informationen zu geben sind, während lediglich die problematischen Punkte einer näheren Ausführung bedürfen. Entscheidend für eine positive Beurteilung durch die Prüfungskommission ist, dass man als Vortragender die Prüfer, welche die Prüfungsakte mit Sachverhalt und Lösung zwar bereits Tage zuvor erhalten aber hierzu keine eingehende Prüfung vorgenommen haben dürften, “an der Hand führt“ und in der sehr knapp bemessenen Zeit durch den Sachverhalt und die Lösung in verständlichen und effektiven Worten begleitet. Das Zeitmanagement hierzu lässt sich daher nur durch eine gezielte Vorbereitung erlernen, was sich jedoch wunderbar in Lerngruppen erarbeiten lässt. Die Zeiteinteilung ist eminent wichtig, sodass der Vortrag ungefähr folgendermaßen getaktet werden sollte:

  • Einleitung (0:00-0:30 min.)
  • Sachverhalt (0:30-4:30 min.)
  • Allgemeiner Entscheidungsvorschlag (4:30-4:40 min.)
  • Rechtliche Würdigung (4:40-9:40 min.)
  • Konkreter Entscheidungsvorschlag (9:40-9:55 min.)
  • Abschließender Gruß (9:55-10:00 min.)

Mit einer solchen Einteilung verbleibt dem Vortragenden ein großzügiger Puffer von circa zwei Minuten, denn letztlich gilt die ungefähre Maßgabe, dass ein Vortrag nicht länger als 12 Minuten dauern sollte. Selbstredend ist die Zeiteinteilung nicht der einzige Punkt, auf den ungeachtet des ohnehin wichtigen fachlichen Teils ein Augenmerk zu richten ist. Trotz der allseits angestrebten Objektivität sei aus Sicht eines Prüfers doch zugegeben, dass man sich von einem souveränen Aktenvortrag beeindrucken bzw. von einem sprachlich und strukturell fehlgehenden Kurzvortrag verschrecken lässt. Für den ersten Eindruck wird der Examenskandidaten selten eine zweite Chance erhalten, sodass bereits der Aktenvortrag zumindest mit Blick auf das Auftreten und die groben Punkte stimmen sollte. Nicht zuletzt gehört zu diesem Eindruck, neben einem souveränen und freundlichen Auftreten, auch immer noch eine angemessene Bekleidung.

Teilprüfungen

Sodann werden die Examenskandidaten je vorgesehenem Rechtsgebiet von einem Kommissionsmitglied geprüft. Auf den einzelnen Kandidaten sollen dabei für jedes Rechtsgebiet circa 10 Minuten entfallen, was eine faire Verteilung der Prüfungszeit durch den Prüfer voraussetzt. Sollte die Prüfungsordnung ein Wahlfach vorsehen, wie es häufig im Zweiten Staatsexamen der Fall ist, beginnen die einzelnen Prüfungen in der Regel mit diesem entsprechenden Abschnitt. Dazu sei gesagt, dass es besonders peinlich wirkt und sich der Prüfling an dieser Stelle insofern auch den kompletten Prüfungstag nahezu ruinieren kann, wenn dieser im Wahlfach nicht sattelfest wirkt, etwa weil er noch nicht einmal über eine grobe Übersicht zu den dies beinhaltenden Themen verfügt. Ohne eine angemessene Vorbereitung wird man insbesondere hier auf Unverständnis der Kommissionsmitglieder bei einer schwachen Leistung stoßen. Die allermeisten Prüfer teilen den Kandidaten einen oder mehrere Fälle schriftlich aus bzw. mündlich mit und stellen hierzu ihre mehr oder weniger üblichen Fragen. Gerade bei erfahrenen Prüfern wiederholen sich diese Fälle oft. Gelegentlich fragen einige Prüfer die Kandidaten auch über aktuelle oder datumsspezifische historische Ereignisse aus, sodass sich ein Blick auf eine Reihe unterschiedlicher Pressemedien lohnen kann, um wenigstens kurzzeitig eine (juristische) Allgemeinbildung dem Schein nach vorzuweisen. Die Prüfungsreihenfolge der Kandidaten kann von Prüfer zu Prüfer variieren. Manche Kommissionsmitglieder bevorzugen eine strikte Reihenfolge, während andere einen freien Diskurs präferieren. Über das Studium der Prüfungsprotokolle ist man als Kandidat aber auch hierauf bestens vorbereitet.

Bewertung

Nach jeder Teilprüfung werden die Prüflinge für einen kurzen Zeitraum nach draußen gebeten, in dem die Kommissionsmitglieder über die einzelnen Teilpunkte der vorangegangenen Prüfung beraten. Im Anschluss an die letzte Teilprüfung werden alle Punktzahlen zusammengerechnet und bei Grenzfällen oft noch einmal “ein Auge zugedrückt“, um einen Kandidaten nicht kurz vor einer bedeutsamen Hürde vor einem Punkte- oder Notensprung scheitern zu lassen. Zwar sehen Prüfungsordnungen auch sogenannte Sozialpunkte vor, doch sind diese Fälle, in denen es hierüber zu einer Sonderbewertung gekommen ist, eine absolute Ausnahme. Abgeschlossen wird die Prüfung mit der Verkündung der Prüfungsergebnisse und den herzlichen Gratulationen der Kommissionsmitglieder, verbunden mit den besten Wünschen für die weitere Zukunft der hoffentlich erfolgreichen Absolventen.

Abschließende Worte

Das Erlernen von juristischem Wissen alleine macht aus einem Studenten weder einen guten Juristen noch lässt sich damit allein eine rechtswissenschaftliche Prüfung bestehen. Vielmehr muss dieses Wissen zielgerichtet und sachgerecht angewendet werden und einem Korrektor, der trotz allen Unkenrufen zum Trotz (noch) ein Mensch ist, nahegebracht werden. Solange eine computerbasierte KI Klausuren nicht korrigiert oder mündliche Prüfungen abnimmt, muss es für den Prüfling in erster Linie darum gehen, den menschlichen Korrektor von seinen juristischen Fertigkeiten sach- und zielgerichtet zu überzeugen. Hierfür müssen zumindest die oben dargestellten Grundlagen beachtet werden, ohne die dem Prüfer Zweifel an den Fähigkeiten des Examenskandidaten kommen werden. Immerhin vermag es ein Prüfer aus Fleisch und Blut, sich von der Leistung des Prüflings einen Gesamteindruck zu verschaffen, den es schließlich zu bewerten gilt und welcher bestenfalls zum Positiven ausfällt. Examenskandidaten haben in dem Zusammenspiel mit dem Prüfer einen weit größeren Einfluss auf die Bewertung ihrer Leistung, als ihnen manchmal bewusst ist.

01.03.2024/1 Kommentar/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2024-03-01 12:28:302024-03-01 12:28:34Das juristische Staatsexamen im Öffentlichen Recht aus der Perspektive des Prüfers – Teil 4/4
Dr. Marius Schäfer

Das juristische Staatsexamen im Öffentlichen Recht aus der Perspektive des Prüfers – Teil 3/4

Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Der Verfasser ist u. a. seit 2013 als Korrektor für den Klausurenkurs bzw. für das schriftliche/gecoachte Probeexamen im Fachbereich Rechtswissenschaften an der Universität Bonn sowie seit 2021 als nebenamtliches Prüfungsmitglied für das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen bei dem Landesprüfungsamt für Juristen Rheinland-Pfalz tätig.

Fortsetzung des Artikels vom 17.02.2024.

Hinweise zur Prüfung der Begründetheit

In der Regel wird die Klausurbearbeitung mindestens eine Prüfung der Begründetheit eines Antrages oder einer Klage zum Inhalt haben, wobei nicht immer zwangsläufig schematisch exakt, dafür aber ausführlicher argumentiert werden muss, sodass an dieser Stelle die meisten Bewertungspunkte verteilt werden. Immerhin lassen sich auch für den schwerpunktmäßigen Prüfungsbereich der Begründetheit einige typische Examensfehler identifizieren, die es unbedingt zu vermeiden gilt.

Obersatz

Als Einleitung und Hinweis für die weitere Prüfung kommt dem Obersatz gerade an dieser Stelle eine große Bedeutung zu, weil damit dem Korrektor signalisiert werden sollte, was im weiteren Verlauf des Gutachtens geprüft wird. Für die Begründetheit sollte hier der rote Faden beginnen, an dem sich der Korrektor im weiteren Verlauf “entlanghangeln“ kann.

Rechtsgrundlagen

Die wenigen üblicherweise relevanten Rechtsgrundlagen sind Ausgangspunkt der Prüfung einer jeden Begründetheit. Kommen mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht, ist im Vorfeld zu prüfen, welche davon im vorliegenden Fall anzuwenden ist, bevor die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf Grundlage eben dieser Rechtsgrundlage geprüft wird. Bei belastenden Maßnahmen ist immer ein Wort zum Rechtsstaatsprinzip und als Ausdruck davon zum Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu verlieren. Bei der Anwendung von Rechtsgrundlagen zeigt sich vielfach, dass mit Blick auf die angewendeten Normen zum einen keine korrekte Trennung zwischen der Tatbestandsseite sowie der Rechtsfolgenseite stattfindet, und zum anderen zwischen den einzelnen Tatbestandvoraussetzungen nicht sauber differenziert wird und so folglich keine sachgerechte Subsumtion stattfinden kann.

Prüfungsmaßstab

Noch bevor die Rechtmäßigkeit einer irgendwie gearteten staatlichen Maßnahme geprüft wird, sollte nicht vergessen werden, dass gegebenenfalls zuerst noch der einzelne Prüfungsmaßstab klarzustellen ist, insbesondere bei verfassungsprozessualen Klausuren, z. B. der Hinweis bei der Urteilsverfassungsbeschwerde, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist. Mindestens notwendige Stichworte zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lauten: Eigenständige Interessenabwägung des Gerichts und summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache.

Definitionen

Ein absolutes Muss ist die sichere Kenntnis über die einschlägigen Definitionen oder die Bedeutung gerade von im Verfassungsrecht besonders relevanten Begriffen, denn sonst kann eine fundierte Subsumtion, auf die im Öffentlichen Recht besonderen Wert gelegt wird, nicht erfolgen. Beispielhaft dazu sei die Verhältnismäßigkeitsprüfung angeführt, denn hier ist zunächst zu definieren, wann eine Maßnahme verhältnismäßig ist und was unter den aufgeführten Merkmalen zu verstehen ist. Beispiel:

Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn diese zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich sowie angemessen ist. Als legitime Zwecke kommen […] in Betracht. […]. Die Geeignetheit verlangt die Förderung des gewünschten Erfolges und die Möglichkeit der Zweckerreichung. […]. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nicht gegeben, wenn der Behörde ein gleich wirksames, aber für den Adressaten weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht. […]. Angemessen ist eine Maßnahme, wenn diese den Adressaten bei einer Gesamtabwägung der kollidierenden Rechtsgüter nicht übermäßig oder unzumutbar belastet. […].

Auslegung

Vor allem im Öffentlichen Recht ist stellenweise eine an dem klassischen Auslegungskanon orientierte, methodische Herangehensweise gefragt, wie z. B. bei der Frage nach einem materiellen Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Aus diesem Grunde müssen die Methoden der grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung verinnerlicht werden, denn die weitere Argumentation ist sinnvoll hierauf zu beziehen.

Analogien

Gerade im Hinblick auf Examensklausuren im Bereich des Öffentlichen Rechts können unbekannte Fallkonstellationen und -gestaltungen auftreten, die sich zum Teil nur mit dem Ziehen von vergleichbaren Wertungen oder mit dem Herstellen von Analogien zu regelmäßig bekannten Grundsätzen lösen lassen. Fundierte Ideen können hier Goldwert sein und den Korrektor veranlassen, ins “oberste Bewertungsregal“ zu greifen, da in solchen Fällen auch vieles vertretbar ist. Dennoch schadet es nicht, die Rechtsprechung sogar zu eher exotisch anmutenden Entscheidungen zumindest in groben Zügen zu kennen.

Schwerpunktsetzung

Insbesondere bei Klausuren im Öffentlichen Recht werden Examenskandidaten mit verschiedenen Begehren und Argumenten der beteiligten Personen sowie staatlichen Stellen konfrontiert, welche streng auseinanderzuhalten sind und vollständig im Gutachten wiederzufinden sein sollten. In der Regel lässt sich schon durch eine intensive Lektüre des Sachverhalts und aufgrund des dort ausgeführten Vorbringens der Beteiligten der Schwerpunkt der späteren gutachtlichen Prüfung entnehmen, während irrelevante oder gar irreführende Aussagen eher die Ausnahme bilden. Die dort ausgeführten Rechtsansichten sind zwar nicht eins zu eins zu übernehmen, doch können diese zumindest bei einer Abwägung wertvolle Hilfe leisten. Im Übrigen kommt es auf ein mittels Fallübung antrainiertes Gespür des Bearbeiters an, wo im Einzelnen die jeweiligen Klausurschwerpunkte innerhalb der gutachtlichen Prüfung an entsprechender Stelle zu verorten sind. Schwerpunktsetzung bedeutet damit, unproblematische Punkte kurz aber sachgerecht und vielerorts mit auswendig gelernten Formulierungen abzuhandeln, während die im Sachverhalt aufgeworfenen und noch unklaren Streitfragen ausführlich zu diskutieren sind, dabei allerdings einer eindeutigen Lösung zugeführt werden müssen. Sofern der Sachverhalt vermeintlich wichtige Informationen schuldig geblieben ist, verbietet sich aber eine Sachverhaltsüberdehnung bzw. Sachverhaltsquetschung. Gleichsam sollten bekannte Probleme nicht in die Lösung hineininterpretiert werden, nur um den Korrektor zu zeigen, dass man eben dieses Problem besonders gut beherrscht, obwohl es mit einer sachgerechten Lösung in diesem Falle nichts gemein hat. Keinesfalls schadet es, dem Korrektor eine Gewichtung zu verdeutlichen, etwa indem der Bearbeiter auf ein eher zu vernachlässigendes Problem und dessen geringe Relevanz hinweist, dieses aber ohne aufwendige Diskussion kurz und knapp löst. Diese Methodik findet der Korrektor gerade auch an manchen Stellen innerhalb der Musterlösung zu nicht zielführenden Meinungsstreitigkeiten, die lediglich akademischer Natur sind, vor. Hinsichtlich einer ausgewogenen Schwerpunktsetzung kann zuletzt recht sicher davon ausgegangen werden, dass die meisten Argumentationen auf der Rechtsfolgenseite an Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu führen sind.

Verfassungsrecht

Mit Blick auf die rechtsgebietsspezifischen Problemfelder lässt sich zunächst zum Verfassungsrecht beschreiben, dass verfassungsrechtliche Prinzipien im Grunde zu jeder Problemstellung im Staats- und Verfassungsrecht eine Rolle spielen dürften. Wer etwa die wesentlichen Inhalte zu den demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genau kennt, dem fehlen häufig auch wertvolle Argumentationslinien, insbesondere zur Begründetheit eines Antrages. Oftmals geht aus der Erörterung etwa bei einer Verfassungsbeschwerde nicht genau hervor, was im Rahmen des Prüfungsumfanges des BVerfG, welcher im Übrigen nur bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde anzusprechen ist, unter der Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes zu verstehen sein kann. Insofern gelingt auch die Subsumtion nicht zufriedenstellend. Zu prüfen sind im Rahmen der Begründetheit unbedingt nur die Grundrechte sowie die grundrechtsgleichen Rechte, die den Beschwerdeführer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar betreffen könnten. Auf die Konnektivität der Beschwerdebefugnis sowie der Grundrechtsprüfung innerhalb der Begründetheit ist stets zu achten. Ebenso ist dies für die Benennung des Beschwerdegegenstandes im Fall einer Urteilsverfassungsbeschwerde zu verzeichnen, denn hier ist vielen Klausurbearbeitern oftmals unklar, dass es sich bei mehreren Exekutiv- und Judikativakten um einen einheitlichen Beschwerdegegenstand handelt, welche jedoch einzeln zu prüfen und an der Stelle des Eingriffs wieder zu thematisieren sind. Mit Blick auf den letzten Punkt ist hervorzuheben, dass die Subsumtion unter den klassischen Eingriffsbegriff leider nur selten gelingt, obwohl dieser immer wieder angeführt wird. Schwierigkeiten bereitet vielen Bearbeitern auch die Maßgabe, dass kollidierendes Verfassungsrecht im Rahmen schrankenlos gewährleisteter Grundrechte dennoch von einer einfach-gesetzlichen Regelung konkretisiert werden muss. Grundrechtskonkurrenzen werden leider nur von wenigen Klausurbearbeitern beherrscht, sodass man sich als Bearbeiter hier ganz besonders von seinen Mitstreitern absetzen kann. Beispielhaft sei hier nur das Verhältnis von Art. 5 GG zu Art. 8 GG angeführt. Ein Grundrecht mit einem spezielleren Schutzbereich verdrängt das Grundrecht, welches einen allgemeinen Schutzbereich bietet. Sofern ein Eingriff in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechtes vorliegt, wird dadurch eine Sperrwirkung gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG entfaltet. Innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung vernachlässigen viele Bearbeiter oftmals, dass strikt zwischen der Normauslegungs- und der Normanwendungsebene zu unterscheiden ist. Auch die Begriffe „Wechselwirkungslehre“ und „praktische Konkordanz“ sind in diesem Zusammenhang nur selten bekannt. Dass die relevante Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgen muss, wird insbesondere von Anfängern nur allzu oft vergessen. In Anbetracht der Häufigkeit, mit der die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu leisten ist, ist es daher kaum verständlich, wenn diese nicht sicher beherrscht wird.

Europarecht

Zum Europarecht sollten wenigstens die Grundzüge dessen, wie beispielsweise die Wirkweise einer Richtlinie, die Voraussetzungen der gängigsten Klagearten und Grundfreiheiten sowie die Lissabon-Rechtsprechung, beherrscht werden. Es schadet auch nicht, einen Überblick über die jeweilige Struktur und die Inhalte des EU-Vertrages sowie der EU-Grundrechtecharta zu kennen. Besonders relevant wird das Europarecht allerdings deshalb, weil Einwirkung in andere Rechtsgebiete gerne geprüft werden, was sich exemplarisch bei den europarechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides zeigt, sodass das Europarecht selten isoliert zu betrachten ist, sondern auch in andere Rechtsgebiete, wie hier im Falle des allgemeinen Verwaltungsrechtes, einzuwirken vermag.

Staatshaftungsrecht

Das Staatshaftungsrecht ist ebenfalls zumindest in den Grundzügen zu beherrschen, was die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs, des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs, des Folgen-/Vollzugsbeseitigungsanspruchs, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sowie der öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo einschließt, denn im Examen sind Fallkonstellationen zu eben diesen Ansprüchen nicht gänzlich unüblich, doch lassen sich gerade diese keinesfalls nur allein mit dem Gesetz lösen. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen dieser Ansprüche muss zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen unbedingt zwischen Schadensersatz und Entschädigung unterschieden werden.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Das Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts ist geprägt von Prinzipien, die in die übrigen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete hineinspielen, angefangen mit der Lehre vom Verwaltungsakt. Wissenslücken in diesem Bereich wirken sich fatal auf die Bewertung aus und kommen der Missachtung des Abstraktionsprinzips im Zivilrecht gleich. Ein souveräner Umgang mit den Themen zu der VA-Qualität einer Maßnahme, den Nebenbestimmungen, der actus-contrarius-Theorie, der Bekanntgabe oder der Rücknahme bzw. dem Widerruf eines VAs sind unablässig für das Gelingen einer Klausur im Verwaltungsrecht. Zu empfehlen ist eine wiederholte Gesetzeslektüre, um wenigstens eine gesicherte Normkenntnis vorweisen zu können, denn aus der systematischen Anwendung des Gesetzes heraus, lässt sich schon einiges für die Fallbearbeitung gewinnen. Dies zeigt sich etwa auch bei der immer wieder in Klausuren anzutreffenden Fristberechnung, die mittlerweile scheinbar kaum noch von Klausurbearbeitern im Ersten Staatsexamen beherrscht wird, was den Korrektor schockiert und mit völligem Unverständnis bei der Korrektur zurücklässt, obwohl dies eigentlich “im Schlaf“ beherrscht werden sollte.

Besonderes Verwaltungsrecht

Unsicherheiten und erhebliche Wissenslücken zeigen sich insbesondere im Kommunalrecht, da dieses Teilrechtsgebiet relativ selten in Klausuren abgeprüft wird. “Auf Lücke“-Lernen ist riskant und lässt sich in der Klausur gegebenenfalls nur mit einer aufmerksamen Studie der kommunalrechtlichen Regelungen überwinden, die bestenfalls nicht erst in der Klausur zum ersten Mal in Augenschein genommen werden sollten. Oftmals bieten sich vertiefte Kenntnisse gerade im Kommunalrecht an, Analogien zu ziehen, um unbekannte Fallkonstellationen zu exotischen Rechtsgebieten einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Jedoch darf man Vergleiche nicht übereifrig bemühen. Beispielsweise ist die Abwägungsfehlerlehre im Bauplanungsrecht nicht mit der allgemeinen Ermessensfehlerlehre zu verwechseln, auch wenn sich hier gewisse Ähnlichkeiten zeigen. Überhaupt ist im Bereich des Baurechtes stets sauber zu differenzieren, vor allem zwischen dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Immer wieder zeigen sich auch Schwächen im Bereich der Vollstreckungsvoraussetzungen, obwohl die im Prinzip völlig schematischen Voraussetzungen des Normal- und des Sofortvollzuges sicher auswendig beherrscht werden sollten. Probleme im Zusammenhang etwa mit der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides sind die mangelnde vollständige Normzitierung im Obersatz sowie Unsicherheiten hinsichtlich des verschachtelten Prüfungsaufbaus. Die Thematik rund um den Kostenbescheid bietet sich auch an, um darauf hinzuweisen, dass den Ermächtigungsgrundlagen im Gefahrenabwehrrecht eine kaum zu unterschätzende Bedeutung zukommt. Die jeweils korrekte Rechtsgrundlage für eingreifende gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen muss hinreichend dargelegt werden, was eine gesicherte Kenntnis von der Materie voraussetzt. Ebenso muss die Abgrenzung von Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung ausführlich bekannt sein, da Fallkonstellationen zu dieser Thematik nicht selten sind. Die Polizeifestigkeit der Versammlung wird leider häufig missachtet. Aus dem abschließenden Charakter des Versammlungsrechts als speziellem Gefahrenabwehrrecht folgt im Umkehrschluss, dass versammlungsbezogene Eingriffe allein auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes und nicht auf der Grundlage des Polizeirechts zulässig sind. Der spezielle Schutz öffentlicher Versammlungen findet dabei seine Rechtfertigung in der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen, weshalb entsprechende Freiheitsausübungen einem privilegierenden Sonderrecht unterstellt werden.

Zur Fortsetzung, siehe den Artikel vom 01.03.2024.

23.02.2024/1 Kommentar/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2024-02-23 15:39:472024-03-01 12:31:44Das juristische Staatsexamen im Öffentlichen Recht aus der Perspektive des Prüfers – Teil 3/4
Dr. Marius Schäfer

Das juristische Staatsexamen im Öffentlichen Recht aus der Perspektive des Prüfers – Teil 2/4

Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Der Verfasser ist u. a. seit 2013 als Korrektor für den Klausurenkurs bzw. für das schriftliche/gecoachte Probeexamen im Fachbereich Rechtswissenschaften an der Universität Bonn sowie seit 2021 als nebenamtliches Prüfungsmitglied für das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen bei dem Landesprüfungsamt für Juristen Rheinland-Pfalz tätig.

Fortsetzung des Artikels vom 09.02.2024.

Hinweise zur Prüfung der Zulässigkeit und zu prozessualen Besonderheiten

Im weiteren Verlauf sollen die Grundlagen zur Anfertigung einer Klausur im Öffentlichen Recht im Zusammenhang mit dem im Grunde stets zu prüfenden Abschnitt der Zulässigkeit eines wie auch immer gearteten Antrages skizziert werden.

Aufbauschemata

Vielleicht noch mehr als in jedem anderen Rechtsgebiet zählt im Öffentlichen Recht das sichere Beherrschen aller gängigen Schemata zu sämtlichen Antrags- und Klagearten, aber auch zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffes oder VAs, zum Normal- und Sofortvollzug, zum Eingriff in eine Grundfreiheit usw., denn hierauf darf in der Klausursituation keine Zeit zum Überlegen verschwendet werden. Überdies frustriert den Korrektor nichts mehr, als dass bereits diese absoluten Basics bei den Bearbeitern nicht sitzen.

Begrifflichkeiten

Zu den unabdingbaren Grundlagen gehört auch eine korrekte Bezeichnung der einschlägigen Begrifflichkeiten. So heißt es etwa „Verwaltungsrechtsweg“ und nicht „Verwaltungsgerichtsweg“, im Eilverfahren „Antragsbefugnis“ sowie „Antragsgegner“ und nicht „Klagebefugnis“ sowie „Klagegegner“. Überdies sind verfassungsgerichtliche Anträge keine Klagen, was stellenweise leider nicht nur juristischen Laien gänzlich unbekannt ist. Soweit dies sachgerecht ist, sollte gerade für sämtliche Anträge verfassungsprozessualer Klausuren eine einheitliche Begrifflichkeit gefunden werden, um ein einheitliches Schema leichter verinnerlichen zu können.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Nach den sauber formulierten Obersätzen zum Erfolg des Antrags sowie zur Zulässigkeit ist der “Türöffner“ einer jeden verwaltungsgerichtlichen Klausur der Prüfungspunkt zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Oft trügt hier der erste Eindruck, den der Korrektor bereits beim Lesen dieser ersten Zeilen erhält, nicht. Eine souverän wirkende Standard-Formulierung könnte exemplarisch lauten:

Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit explizit zugewiesen werden (abdrängende Sonderzuweisung). Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn […].

Deutlich wird anhand des Beispiels, dass in Bezug auf die Sonderzuweisungen klar zu unterscheiden ist und diese nicht zusammen geprüft werden dürfen, denn die abdrängende Sonderzuweisung ist Voraussetzung bzw. Tatbestandsmerkmal der Regelung von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, welche erst dann zu prüfen ist, nachdem man aufgrund des Fehlens einer aufdrängenden Sonderzuweisung überhaupt erst zur Anwendung der Vorschrift gelangt. Bekannt sein sollten zumindest § 126 Abs. 1 und 2 BRRG als aufdrängende und § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG sowie § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) als abdrängende Sonderzuweisungen. Wenn es darum geht, die Frage zu beantworten, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben ist, sollten üblicherweise die Begriffe „modifizierte Subjekttheorie“ und „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ Erwähnung finden. Beachtet werden sollte auch immer die präzise Nennung aller in Betracht kommenden streitentscheidenden Normen.

Statthaftigkeit

Im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit einer Klage oder eines Antrages ist zuallererst auf das Begehren des Klägers oder Antragstellers Bezug zu nehmen, statt unreflektiert auswendig gelernte Sätze zu formulieren, ohne dabei aber weiter auf den Inhalt dessen einzugehen. Ernüchternd ist es für den Korrektor, wenn er lesen muss, dass sich die Statthaftigkeit nach dem Begehren des Klägers oder Antragstellers richtet, der Bearbeiter Ausführungen hierzu aber gänzlich schuldig bleibt. Formulierungsvorschlag:

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). K begehrt die Aufhebung des Bescheids vom […]. Statthaft könnte demnach eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO sein. Dann müsste es sich bei dem Bescheid vom […] um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG handeln, d. h. um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls. […].

Für Eilverfahren gilt:

Die Statthaftigkeit des Antrages richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 1 VwGO). […].

Sofern eine Entscheidung in der Sache für den Antragsteller besonders zeitkritisch ist, sollte man immer auch an den entsprechenden Eilrechtsschutz denken, den Rückgriff hierauf aber auch nicht überstrapazieren. Dennoch ist und bleibt der Eilrechtsschutz weiterhin ein beliebtes Prüfungsthema, mutmaßlich aufgrund der verschachtelten und damit komplizierteren Prüfung. Bei der Ermittlung der statthaften Klageart kann an die Möglichkeit eines Annexantrages nach § 113 Abs. 1 S. 2 und S. 3 VwGO zu denken sein. Häufig wird bei der Ermittlung der statthaften Klageart leider auch die actus-contrarius-Theorie übersehen.

Klage-/Beschwerdebefugnis

Insbesondere an dieser Stelle zeigt sich ein allgemein festzustellendes Phänomen, Theorien unbedacht und teilweise in falschem Zusammenhang anzuwenden, speziell etwa die Adressatentheorie im Rahmen eines Leistungsbegehrens. Bei der Verwendung der Adressatentheorie ist also Vorsicht geboten, weil diese nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn auch eine belastende Maßnahme, wie z. B. ein VA mit der notwendigen Außenwirkung, vorliegt und sich ein Rückgriff bei Verpflichtungs- und Leistungssituationen ohnehin verbietet, da Art. 2 Abs. 1 GG prinzipiell nur ein Abwehr- und kein Leistungsrecht beinhaltet. Sofern der Sachverhalt durchblicken lässt, dass daneben noch speziellere Grundrechte betroffen sein könnten, sind diese ebenfalls zu nennen. Im Falle der Anfechtungssituation sollte sich demnach nicht bloß auf der Adressatentheorie ausgeruht werden. Dies lässt sich mit dem folgenden Beispiel abbilden:

Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn sich aus dem Vorbringen des K die Möglichkeit ergibt, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes könnte K zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt sein, wobei die Möglichkeit der Rechtsverletzung genügt. Überdies könnte K möglicherweise auch in seinen Grundrechten aus Art. […] GG betroffen sein, […].

Im Übrigen kann wie folgt formuliert werden:

A ist klagebefugt gemäß / analog § 42 Abs. 2 VwGO, wenn die Möglichkeit besteht, dass er durch […] in seinen subjektiven Recht verletzt wird / dass er einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Ein Anspruch auf […] könnte sich aus § […] / Art. […] ergeben.

Im Rahmen der Klagebefugnis sollte im Übrigen immer auf die jeweils konkretere Normebene (lex specialis) abgestellt werden. Geht es also beispielsweise um das Recht, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen, sollte § 1 Abs. 1 VersammlG genannt werden und nicht nur Art. 8 GG.

Vorverfahren

Nur dann, wenn der Sachverhalt durch explizite Hinweise oder das Vorbringen der Beteiligten durchblicken lässt, dass es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt, ist dieser Prüfungspunkt entsprechend ausführlich zu prüfen. Ansonsten genügt der folgende Verweis:

Der Kläger hat ordnungsgemäß ein Vorverfahren i. S. d. §§ 68 ff. VwGO eingeleitet, indem er gegen den Bescheid vom […] form- und fristgerecht am […] Widerspruch erhoben hat (§ 70 VwGO).

Zwar sollten alle Examenskandidaten aus NRW immer die Regelung zum Absehen vom Vorverfahren gemäß § 110 Abs. 1 JustG NRW im Hinterkopf behalten, doch geht der bloße Verweis auf die Vorschrift im Rahmen der allgemeinen Leistungs- sowie der Feststellungsklage fehl, da hier grundsätzlich kein Vorverfahren vorgesehen ist. Die Rückausnahmen nach § 110 Abs. 2 JustG NRW werden an dieser Stelle ebenfalls gerne übersehen. Grundsätzlich reicht die folgende Formulierung aus:

Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nach § 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 S. 1 JustG NRW nicht.

Nicht vergessen werden darf schließlich, dass ein Vorverfahren auch bei Untätigkeit der Behörde nach § 75 S. 1 VwGO entbehrlich ist. Wenn bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, dann möchte der Korrektor keine weitergehenden Ausführungen zur ordnungsgemäßen Einleitung des Vorverfahrens präsentiert bekommen, es sei denn, die Thematik ist im Sachverhalt ausdrücklich als streitig dargestellt, sodass im Übrigen formuliert werden kann:

Der Widerspruchsbescheid vom […] ist dem K am […] zugestellt worden. Von der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens i. S. d. §§ 68 ff. VwGO ist mithin auszugehen.

Klage-/Antragsfrist

Darzustellen ist zunächst der Fristlauf nach § 70 Abs. 1 bzw. § 74 Abs. 1 und 2 VwGO, bevor auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des VAs (vgl. § 41 VwVfG) bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheides (vgl. § 74 VwGO) abzustellen ist. Über die Anwendung der §§ 187 bis 193 BGB (vgl. hierzu § 57 VwGO) ist sodann der Fristbeginn sowie das Fristende darzustellen. Zuletzt ist gegebenenfalls auf Ausnahmen vom Fristlauf, etwa da eine rechtsfehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen könnte und insoweit § 58 VwGO zu beachten ist, oder auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe § 60 VwGO) einzugehen. Für die Klausurpraxis lässt sich bestätigen, dass eine (endgültige) Verfristung des eingelegten Rechtsbehelfs nur äußerst selten vorkommt und nur dann hilfsgutachtlich weiter zu prüfen ist. Eine beispielhafte kurze Formulierung für den Fall, dass im Sachverhalt für die Fristberechnung relevante Datumsangaben fehlen, stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Die Klage wurde auch innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben.

Doch immer dann, wenn der Sachverhalt genaue Datumsangaben im Zusammenhang etwa mit der Bekanntgabe von Bescheiden, der Zustellung eines Widerspruchsbescheides oder aber der Antrags- bzw. Klageerhebung enthält, erwartet der Prüfer eine Darstellung der Fristenthematik. Eine kurze Formulierung in unproblematischen Fällen stellt sich wie folgt dar:

Die Klage müsste auch innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden sein. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom […] wurde dem Kläger mittels Übergabeeinschreiben gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 S. 2 VwZG am […] zugestellt. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO beginnt mithin i. S. v. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m §§ 222 Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am […] und endet i. S. v. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m §§ 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am […]. Somit ist die Klageerhebung vom […] innerhalb der Frist erfolgt.

Sofern ein Antrag oder eine Klage schon gar keiner Frist unterliegen, sollte dies klarstellend z. B. wie folgt erwähnt werden:

Die allgemeine Feststellungsklage ist nicht fristgebunden.

Ordnungsgemäße Klage-/Antragserhebung

Solange der Sachverhalt keine eindeutigen Informationen dahingehend hergibt, dass es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung mangelt, ist zumeist von dem Vorliegen der erforderlichen Form auszugehen und kurz wie nachfolgend festzustellen:

Laut Sachverhalt erfüllt die Klagschrift die formellen Anforderungen nach den §§ 81 f. VwGO.

Neuerdings zu beachten und bereits in einigen Examensklausuren geprüft wird die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen nach § 55d VwGO zur Übermittlung von vorbereitenden Schriftsätzen und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen an das Gericht in elektronischer Form. In diesem Zusammenhang lassen sich zahlreiche Klausurprobleme einbauen. Insbesondere wird hier sicherlich gerne geprüft werden, ob die binnen der Klagefrist vom Rechtsanwalt zunächst schriftlich und erst nach Ablauf der Klagefrist per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, über welches nach § 55d VwGO nunmehr zu übermitteln ist) eingereichte Klageschrift fristgemäß in der erforderlichen Form nach § 55a VwGO bei Gericht eingegangen ist. Ferner kann sich etwa die Frage stellen, wie damit umzugehen ist, dass die elektronische Übermittlung per beA vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich war (§ 55d S. 3 VwGO) und ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. S. d. § 60 VwGO wegen Versäumung der Klagefrist infolge unverschuldeter fehlerhafter Übermittlung in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich im Rahmen der Examensvorbereitung eine genaue Lektüre der §§ 55a ff. VwGO sowie des § 60 VwGO.

Zuständigkeit des Gerichts

Selten problematisch dürfte die Zuständigkeit des Gerichts sein, sodass es mit folgender Formulierung z. B. für eine Anfechtungsklage sein Bewenden haben dürfte:

Das angerufene Verwaltungsgericht […] ist nach § 45 VwGO sachlich und gemäß § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO örtlich zuständig.

Klage-/Antragsgegner

Völlig unverständlich ist es, wenn den Klausurbearbeitern bei der Nennung des richtigen Klage- oder Antragsgegners Fehler unterlaufen, da lediglich der Rechtsträger der im Streitfall handelnden Behörde zu identifizieren ist. Wenn etwa bei einer Maßnahme der Polizei der Klagegegner im Sinne von § 78 Nr. 1 VwGO in einer kreisfreien Stadt erkannt wird, so lässt sich ein solch schwerwiegender Fehler kaum mehr wiedergutmachen, da sich im Kopf des Korrektors festgesetzt hat, dass der Bearbeiter nicht einmal die einfachsten Grundlagen beherrscht. Eine exemplarische Formulierung auf kommunaler Ebene lautet:

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage im Sinne des Rechtsträgerprinzips gegen die Stadt S, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten.

Im Widerspruchsverfahren oder bei der allgemeinen Leistungsklage ist auf § 78 VwGO jedoch nicht zurückzugreifen, wohl aber auf das aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abgeleitete allgemeine Rechtsträgerprinzip:

Richtiger Klagegegner ist nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsträgerprinzip die Stadt S als Trägerin der Kommunalverwaltung.

Beteiligten- und Prozess-/Verfahrensfähigkeit

Ein Fehler im Rahmen des Klage- oder Antragsgegners setzt sich bei der Beteiligtenfähigkeit fort, welche rein logisch erst nach der Nennung des Klage- oder Antragsgegners zu prüfen ist. Ebenso seien hier übliche und bestenfalls auswendig beherrschte Formulierungen empfohlen:

P ist als natürliche Person gemäß § 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO beteiligten- und gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Beteiligtenfähigkeit der Stadt S folgt aus § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO. Für sie handelt gemäß § 62 Abs. 3 VwGO der Oberbürgermeister O (z. B. §§ 63 Abs. 1, 62 Abs. 3, 41 Abs. 3, 40 Abs. 2 GO NRW).

P ist als natürliche Person, das Land XY als juristische Person gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. P ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, das Land XY gemäß § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig.

Ein beliebter und ärgerlicher Fehler ist es, trotz zutreffender Anwendung des Rechtsträgerprinzips und Bestimmung des richtigen Klagegegners, im weiteren Verlauf für die Beteiligtenfähigkeit auf § 61 Nr. 3 VwGO abzustellen, denn diese Vorschrift gilt nur für Behörden. Bei dem richtigen Klagegegner, mithin dem Rechtsträger der handelnden Behörde, handelt es sich aber gerade nicht um eine Behörde, sondern in aller Regel um eine Gebietskörperschaft, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO.

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Im Kontext der verwaltungsgerichtlichen Klagen kommt es eher selten vor, dass über die im Folgenden dargestellte Formulierung hinaus, weitergehende Ausführungen erforderlich sind:

K wäre nicht rechtschutzbedürftig, wenn er sein Ziel entweder in einem anderen gerichtlichen Verfahren oder ohne Anrufung des Gerichts in gleichwertiger Weise einfacher, umfassender oder schneller erreichen kann oder bereits erreicht hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Mithin ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Die wenigen Fallgruppen, bei denen ausnahmsweise näher erläuternd auf das Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses einzugehen ist, sollten mehr als nur im Ansatz beherrscht werden. Insbesondere unter dem Stichwort „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ wird eine dezidierte Subsumtion des Sachverhalts unter die vier bekannten Fallgruppen erwartet. Ebenso wird dies stets im Falle des Eilrechtsschutzes relevant, wie dies die folgende Passage exemplarisch verdeutlicht:

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn das Rechtsschutzziel mit den Anträgen nicht erreicht werden kann oder wenn Rechtsschutz zur Wahrung der geltend gemachten Rechte nicht erforderlich ist, weil Schutz auf andere Weise leichter und schneller erreicht werden kann. Dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses können die offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die Möglichkeit eines Antrags bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung und die Möglichkeit zivilgerichtlichen Rechtsschutzes entgegenstehen. […].

Prozessuale Besonderheiten

Oftmals fehlt in diesem Zusammenhang eine auch gedanklich klare Trennung von Haupt- und Hilfsantrag. Unsicherheiten bestehen ferner im Hinblick auf die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO. Eine beispielhafte Kurzformulierung lautet:

K kann seine Klagebegehren in einer Klage zusammenfassen, da die Voraussetzungen des § 44 VwGO erfüllt sind. Beide Klagen richten sich gegen denselben Beklagten, nämlich […], und stehen in einem sachlichen Zusammenhang. Darüber hinaus ist für beide Klagebegehren dasselbe Gericht zuständig (§§ 45, 52 Nr. 3 VwGO).

In erster Linie sind den Examenskandidaten des Ersten Staatsexamens viele prozessuale Grundlagen nicht bekannt, sodass mit den Kategorien der Streitgenossenschaft oder der Klagehäufung wild umhergeworfen wird, ohne aber sicher zu wissen, was dies prozessual bedeutet. Um solche Peinlichkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, die relevanten Normen hierzu vor und nicht während der schriftlichen Prüfung zum ersten Mal zu studieren.

Verfassungsprozessuale Anträge

Die Begrifflichkeiten der einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen werden hier oft nicht konsequent und dem jeweiligen Antrag entsprechend verwendet, etwa wenn im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle von einer Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis die Sprache ist, obwohl hier nur der Antragsgrund Relevanz erhält. Bei einer Verfassungsbeschwerde ist innerhalb des Prüfungspunktes der Rechtswegerschöpfung darauf zu achten, dass gegen Gesetze des Bundes kein Rechtsweg existiert und § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden keine Anwendung finden kann. Falsch ist es jedoch, wenn man in diesem Zusammenhang die Formulierung liest: „Mithin ist der Rechtsweg erschöpft.“, denn ein Rechtsweg steht in dem Fall ohnehin nicht offen. Die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens ergibt sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i .V. m. den §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass § 63 BVerfGG den Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht wirksam einschränken kann, sodass sich die Parteifähigkeit der insoweit nicht erfassten Organe und Organteile direkt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ergibt. Der Meinungsstreit hierzu ist aber wenigstens zu skizzieren.

Zur Fortsetzung, siehe den Artikel vom 23.02.2024.

17.02.2024/1 Kommentar/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2024-02-17 15:57:192024-02-23 15:41:47Das juristische Staatsexamen im Öffentlichen Recht aus der Perspektive des Prüfers – Teil 2/4
Dr. Marius Schäfer

Das juristische Staatsexamen im Öffentlichen Recht aus der Perspektive des Prüfers – Teil 1/4

Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Der Verfasser ist u. a. seit 2013 als Korrektor für den Klausurenkurs bzw. für das schriftliche/gecoachte Probeexamen im Fachbereich Rechtswissenschaften an der Universität Bonn sowie seit 2021 als nebenamtliches Prüfungsmitglied für das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen bei dem Landesprüfungsamt für Juristen Rheinland-Pfalz tätig.

Die juristischen Staatsexamina bleiben, ungeachtet der zahlreichen Stimmen für einen als dringend empfundenen Reformbedarf, eine jeweils nach wie vor nicht leicht zu nehmende Hürde auf dem Weg zur späteren beruflichen Karriere. In Inhalt und Aufbau unterscheiden sich die Prüfungen, welche aus mehreren Klausuren zu den unterschiedlichen Rechtsgebieten sowie einer mündlichen Prüfung bestehen, nur in unwesentlichen Nuancen im Vergleich zu denen von vor zehn Jahren. Eine der bedeutsamsten Änderungen dürfte hier sicherlich die bald flächendeckende Einführung des digitalen Examens sein. In Rheinland-Pfalz können die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung seit Oktober 2021 und die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung ab der Herbstkampagne 2023 elektronisch angefertigt werden. Aber auch andere Bundesländer wie z. B. Sachsen oder Sachsen-Anhalt sowie ab 2024 auch Nordrhein-Westfalen haben diesen Quantensprung in der juristischen Ausbildung gewagt.

So wenig die Prüfungen im Übrigen in den letzten Jahren einer Veränderung unterzogen wurden, erkennen hingegen die Prüfer der juristischen Staatsexamina nahezu durchweg eine klare Tendenz dahingehend, dass das Niveau der angefertigten Aufsichtsarbeiten fortschreitend schlechter zu werden scheint. In einzelnen Klausurdurchgängen mangelt es teilweise geradezu übereinstimmend bereits an den grundlegenden “Skills“ der notwendigen Klausurtechniken, sodass etwa der Aufbau oder Prüfungsschemata, Begrifflichkeiten oder Fristberechnungen, etc. nicht beherrscht werden und sich der Prüfer hin und wieder unweigerlich bei der Frage ertappt fühlt, was der einzelne Bearbeiter in den vielen Jahren des Studierens überhaupt erlernt haben will.

Welche Hintergründe dies neben der freilich unangenehmen Corona-Zeit haben mag, sei an dieser Stelle dahingestellt. Eine Prüfung im öffentlichen Recht erfolgreich zu bestehen, ist jedoch kein “Hexenwerk“, wenn man die Lösung zu den hier zu bearbeitenden Fällen im schriftlichen und mündlichen Examen als Puzzle betrachtet. Das Wissen um die Struktur der Prüfung ist das A und O, welches als Schablone gewissermaßen über jeden Fall gelegt werden sollte, indem der Prüfling nicht nur über einen Gesamtüberblick verfügt, sondern auch die relevanten Schemata sowie Definitionen als jederzeit verfügbares Wissen bereithält. Wenn aber vor lauter Detailkenntnissen der Überblick verloren geht, wird sich dies in aller Regel negativ auf die Bewertung auswirken. Hier gilt: Lieber einen Meinungsstand weniger kennen, dafür aber eine sauber strukturierte Klausur mit prägnanten Obersätzen und einer argumentativ fundierten Subsumtion erstellen. Dies wird den Korrektor sicherlich mehr erfreuen, als die Wiedergabe auswendig erlernter Theorien und Meinungsstände aus Literatur und Rechtsprechung. Die weiter erforderlichen Puzzleteile erhält der Examenskandidat teils explizit als Argumentationsbasis für eine ordentliche Subsumtion in Form von Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen durch die relevanten Gesetze und Vorschriften sowie durch die sich aus dem Sachverhält ergebenden Informationen und Vorträge der Beteiligten. Wie das “Zusammenpuzzeln“ bestmöglich gelingen kann, soll in den folgenden Abschnitten ausnahmsweise einmal anhand der Perspektive eines Prüfers geschildert werden, indem der Blick insbesondere auf solche typischen Examensfehler gerichtet wird, die mit der richtigen Vorbereitung in jedem Fall vermeidbar sind.

Perspektive des Prüfers und Bewertungsmaßstab

Um eine Klausur erfolgreich zu absolvieren, lohnt es sich bereits deswegen, zuallererst die Perspektive des Prüfers einzunehmen, da dieser letztlich allein über das „Wohl und Wehe“ der Prüfung zu urteilen hat und hierfür einen meist individuellen, aber doch in der Regel gewöhnlichen Bewertungsmaßstab anwenden dürfte. Zu beachten ist hier, dass dem Korrektor ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zusteht, welcher nach neuester Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 14.12.2023 – 6 B 12.23) sogar so weit gefasst ist, dass bei einer Neubewertung einer Prüfungsleistung eine anderweitige Benotung trotz gleichbleibender Bewertungskriterien als zulässig erachtet wird. Dieser Spielraum ist hinsichtlich solcher Fragen zur Gründlichkeit und Überzeugungskraft der Argumentation weiter gefasst, mit der Folge, dass die Prüfungsbewertung nur dahingehend überprüfbar ist, ob die Wertung so aus dem Rahmen fällt, dass diese Fachkundigen unhaltbar erscheinen muss. Schon allein deshalb sollte die Klausur so aufgebaut und formuliert werden, dass der Korrektor “abgeholt“ und durch die Klausur bis zum Ende “mitgenommen“ wird. Im Einzelnen:

Bewertungsmaßstäbe

Bevor ein Korrektor mit seiner Korrekturtätigkeit beginnt, ist ein intensives Studium der zusammen mit den Klausurbearbeitungen übersendeten Musterlösung obligatorisch, welche so umfassend gestaltet ist, dass man diese selbst in fünf Stunden nicht einmal abschreiben könnte. Deshalb enthält die Musterlösung an einigen Stellen den Hinweis, dass eine derart vertiefte Erörterungsdichte, wie dort zuweilen dargestellt, nicht von den Bearbeitern erwartet werden könne. Daneben zeigt die Musterlösung alternative Lösungswege auf, die bei entsprechender Begründung gleichfalls als vertretbar zu bewerten sind. Dabei ist zu beachten, dass je weiter sich der beschrittene Lösungsweg von dem im Muster dargestellten Ansatz entfernt, die Begründung umso ausführlicher und stichhaltiger zu sein hat, denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Prüfer den vom Klausurbearbeiter beschrittenen Weg im Rahmen seines Beurteilungsspielraums umso bereitwilliger als nicht überzeugend erachtet. Vorangestellt ist der Musterlösung stets eine Auflistung der zu bearbeitenden Problemschwerpunkte, die sich aus dem Sachverhalt ergeben und im Rahmen der Klausurbearbeitung zu meistern sind. Den Fokus auf diese Problemschwerpunkte zu legen, ist letztlich ein ausschlaggebendes Kriterium zum erfolgreichen Bestehen einer Klausur.

Bewertungskriterien

Generelle trennscharfe Bewertungskriterien existieren leider nicht, womit es jedem Prüfer selbst überlassen bleibt, diese auf einer sachlichen Grundlage zu entwickeln. Dennoch gibt es allgemein übliche Standards, welche sich durch die geübte Bewertungspraxis durchgesetzt haben. Grundsätzlich entscheidend für die Bewertung einer Klausur ist, dass der Prüfling bei der Fallbearbeitung ein systematisches Verständnis der Rechtsordnung sowie die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten zeigt oder dies immerhin deutlich erkennen lässt. Das bedeutet konkret, dass die Bearbeitung die maßgeblichen Problemschwerpunkte wenigstens ansatzweise erörtern und lösen sollte, damit die Klausur als „bestanden“ bewertet werden kann. Ein Vollbefriedigend lässt sich dann erreichen, wenn alle hauptsächlichen Problemschwerpunkte erkannt und – unter Beachtung des Gutachtenstils sowie einer angemessenen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt samt überzeugender rechtlicher Argumentation – vollständig gelöst werden. Schließlich müssen für eine noch höhere Bewertung in der Regel alle Problemschwerpunkte sowie sämtliche kleineren Probleme entsprechend erörtert und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden. Dieser Maßstab gilt, solange Lücken nicht durch anderweitig positive Ausführungen ausgeglichen werden können bzw. grobe Fehler oder sonstige Unzulänglichkeiten eine negativere Bewertung erforderlich machen.

Bewertungsmatrix

Anhand der Musterlösung sowie dieser Bewertungskriterien entwickeln viele Prüfer eine Lösungsskizze mit integrierter Bewertungsmatrix, welche für die einzelnen Prüfungsabschnitte Teilpunkte festlegt. Eine übliche Aufteilung sieht für die Prüfung der Zulässigkeit circa 5 und für die der Begründetheit in etwa 13 Punkte vor. Die Verteilung der Teilpunkt hängt im Einzelnen jedoch von der Problemdichte der jeweiligen Abschnitte ab. Dieses Vorgehen entspricht der Empfehlung vieler Prüfungsämter, für die Klausurbewertung sinnvolle und abgrenzbare Teileinheiten zu bilden, welche schließlich zu einer Gesamtnote zusammengefügt werden.

Korrekturverfahren

Die Organisation des Korrekturverfahrens wird zwar von den jeweiligen Landesprüfungsämtern vorgegeben, doch dürfte der Ablauf in den einzelnen Ländern überwiegend recht ähnlich gestaltet sein. Verbunden mit der bereits erwähnten Musterlösung erhält der Korrektor von dem entsprechenden Landesjustizprüfungsamt einen Stapel zu jeweils 15 bis 20 Klausuren sowohl für die Erst- als auch die Zweitkorrektur übersendet. Sofern das Prinzip der verdeckten Zweitkorrektur zum Tragen kommt, sind die Klausurblätter ohne Korrekturanmerkungen versehen, während der Bewertungsbogen des anderen Korrektors, mit dem man ein Tandem bei der Korrektur bildet und der oftmals auch zumindest namentlich bekannt ist, ebenfalls nicht enthalten ist. Diese Vorgehensweise verhilft der einzelnen Korrektur zu mehr Gerechtigkeit, da die Noten-Ausschläge von besonders großzügigen oder strengen Korrektoren über den insoweit in seiner Relevanz gestiegenen Stichentscheid ausgeglichen werden können und sich die Zweitkorrektoren nicht mehr bloß an der Bewertung des Erstkorrektors orientieren, der sowohl nach oben als auch nach unten für viele Zweitprüfer eine schwer zu missachtende Tendenz vorgegeben hat. Angewendet wird der Stichentscheid grundsätzlich ab einer Differenz der Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors von vier Punkten. Ausschlaggebend ist im Ergebnis allein die Bewertung des Stichkorrektors, der dabei – soweit bekannt – auf die Begründungen der vorangegangenen Korrekturen einzugehen versucht.

Klausurbearbeitung “für den Prüfer“

Mit dem Wissen um diese Bewertungsumstände sollte der Bearbeiter darum bemüht sein, die Klausur zumindest ein Stück weit auch derart für den Prüfer zu schreiben, damit diesem die Bewertung einfach gestaltet und er mit Blick auf die Punktevergabe letztlich wohlgesonnen gestimmt wird. Präsentiert werden sollte dem Korrektor ein anschauliches und übersichtliches Gutachten, das einen verständlichen Lösungsweg aufzeigt und genügend Erörterungen zu Problemstellungen mit den dazugehörigen Schlagworten bietet, welche der Prüfer ohne Weiteres mit einem Haken versehen kann, statt angestrengt darüber nachdenken zu müssen, was mit dieser oder jener Formulierung wohl gemeint sein könnte. Zwar steht sowohl den Prüflingen ein Antwort- als auch den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, doch sollten diese auf beiden Seiten nicht allzu oft ausgereizt werden, um es insgesamt nicht an einer stimmigen Klausur zweifeln zu lassen. Unbedingt sollte es vom Examenskandidaten bewerkstelligt werden, möglichst viele Problemschwerpunkte zu erkennen, diese an den dafür passenden Stellen zu erörtern und schließlich eine fundierte Lösung aufzubereiten, um viele Teilpunkte zu erlangen.

Allgemeine Bemerkungen zur Klausurbearbeitung und -darstellung

Den ersten Eindruck von der Leistung des Examenskandidaten erhält der Prüfer unweigerlich bei der Ansicht der gutachtlichen Bearbeitung an sich, welcher mehr Bedeutung zu kommt, als es so manchem Kandidaten bewusst zu sein scheint. Die Grundlagen und die optimale Vorgehensweise zur Darstellung der äußeren Form sowie zur generellen inhaltlichen Gestaltung der Klausurbearbeitung bilden die folgenden Punkte:

Grundgerüst

Das Grundgerüst der Klausurbearbeitung bildet eine lesbare Schrift sowie ein übersichtlicher Aufbau, etwa indem Überschriften und Absätze verwendet werden. Auf Einschübe am Seitenrand oder gar zwischen den Zeilen sollte unbedingt verzichtet werden. Stattdessen sind fehlende Passagen auf einem weiteren Blatt niederzuschreiben und im Gutachten mit einem Stern kenntlich zu machen. Die zusätzliche Seite kann dann mit einem Buchstaben (z. B. „S. 1a“) beschriftet werden.

Sprachliche Gestaltung

Inhaltlich lebt das Gutachten von sprachlicher Genauigkeit, einer rechtsgutachtlich angemessenen Ausdrucksweise und selbstverständlich auch einer korrekten Rechtschreibung. Unprofessionell wirkt demgegenüber beispielsweise die Verwendung unsinniger Füllwörter, Floskeln oder umgangssprachlichen Formulierungen, wie z. B. „unzweifelhaft“, „völlig klar“ oder „eindeutig“, welche lediglich dazu dienen, argumentative Schwächen zu kaschieren. Außerdem ermüdet es den Korrektor, Wortwiederholungen lesen zu müssen, wenn beispielsweise auf das Wort „problematisch“ inflationär zurückgegriffen wird und in jedem zweiten Satz auftaucht. Eine Argumentation lässt sich im Übrigen nicht mit einem Verweis auf die herrschende Meinung oder Rechtsprechung “ins Blaue hinein“ ersetzen. Es ist ein Irrglaube, anzunehmen, dass Korrektoren solchen bloßen Behauptungen nicht nachgehen und über abwegige Erfindungen nicht verärgert wären.

Schlagworte und Definitionen

Was hingegen stets gut ankommt, ist die sachgerechte Nennung der relevanten Schlagworte, gegebenenfalls samt den dazugehörigen Definitionen, weil es dem Korrektor so erleichtert wird, sich innerhalb des Gutachtens in argumentativer Hinsicht zurecht zu finden, den roten Faden zu erkennen und Passagen positiv abzuhaken.

Gutachtenstil

Des Weiteren sollte sich der sprachliche Stil im Ersten Staatsexamen in angemessener Weise am Gutachtenstil orientieren. Angemessen bedeutet, dass der Gutachtenstil üblicherweise zu verwenden ist und nur da, wo das Ergebnis offenkundig und ohne weitere Erläuterung erkennbar ist, der Urteilsstil zum Tragen kommen darf. Beispiel:

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung über Anträge im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i. V. m. § 13 Nr. 6 BVerfGG.

Statt:

Fraglich ist, ob das Bundesverfassungsgericht für den Antrag des XY zuständig ist. Das Bundesverfassungsgericht müsste für Anträge im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens zuständig sein. Hier ergibt sich die Zuständigkeit gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i. V. m. § 13 Nr. 6 BVerfGG. Im Ergebnis ist das Bundesverfassungsgericht für den Antrag des XY zuständig.

Obersätze und Ergebnisse

Die Struktur des rechtswissenschaftlichen Gutachtens sollte an Obersätzen und (Zwischen)ergebnissen ausgerichtet werden und sich dabei streng an der Fallfrage aber auch dem Bearbeitervermerk orientieren, welche den Weg vorgeben, den die Prüfung vom Anfang bis zum Ende zu gehen hat. Während die Fallfrage den Prüfauftrag festlegt, grenzt der Bearbeitervermerk das Prüfprogramm ein. Sofern z. B. die Erfolgsaussichten einer verwaltungsgerichtlichen Klage zu prüfen sind, müssen sowohl der Obersatz als auch der Satz zum Endergebnis hierauf abgestimmt sein (sog. Echo-Prinzip). Die Prüfung beginnt mit folgendem Satz:

Die Klage hat Erfolg, soweit diese zulässig und begründet ist.

Die Prüfung wird zum Ende dementsprechend beispielsweise wie folgt abgeschlossen:

Die zulässige Klage ist begründet und wird Erfolg haben.

Bearbeitervermerk

Schließt der Bearbeitervermerk einzelne Teilprüfungen aus oder unterstellt bereits das Ergebnis weiterer Prüfungsabschnitte, ist dies im Gutachten kurz und prägnant festzustellen. Beispiel:

Ausweislich des Bearbeitungsvermerks ist die formelle Verfassungsmäßigkeit der Regelung anzunehmen.

Sachverhaltshinweise

Freilich kann auch der Sachverhalt wertvolle Hinweise bieten, um die weitere Prüfung etwa wie folgt zu erleichtern:

Der Antrag ist ausweislich des Sachverhalts form- und fristgerecht gestellt worden.

Gesetz und Zitierung

Nicht weniger Schwierigkeiten bereitet manchen Bearbeitern ein adäquater Umgang mit dem Gesetz, was umso gravierender wiegt, weil es das Ziel des Bearbeiters sein muss, Argumentation und Lösung so nah wie möglich am Gesetz zu entwickeln. Die fehlende Normkenntnis der Prüflinge bemerkt der erfahrene Korrektor an der Art und Weise, wie zwischen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge oder zwischen mehreren Alternativen bzw. Varianten differenziert wird. In dieser Hinsicht werden Normen oft nicht präzise zitiert, etwa weil der ausschlaggebende Satz oder die einschlägige Alternative bzw. Variante nicht weiter genannt werden. Nicht zuletzt werden Normen zum Teil fortwährend falsch zitiert. Der “Klassiker“ dürfte an dieser Stelle § 35 Abs. 1 VwVfG sein, der in Wahrheit § 35 S. 1 VwVfG lauten müsste. Häufig wird z. B. geschrieben:

Die Statthaftigkeit der Individualverfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

Letzteres ist nicht ganz korrekt, denn vielmehr müsste wie folgt zitiert werden:

[…] nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i. V. m. den §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG.

Schließlich betrübt es den Korrektor, wenn es an einem Normbezug vollständig fehlt, beispielsweise wenn das Rechtsstaatsprinzip ein ums andere Mal bemüht wird, doch dabei nie erläutert wird, dass sich dieses aus Art. 20 Abs. 3 GG ableiten lässt. Eine weitere Unsitte unter Juristen, die einer leider weit verbreiteten Unwissenheit geschuldet ist, ist der sich widersprechende Rückgriff auf das Wort „gemäß“ im Zusammenhang mit der analogen Anwendung von Normen. Die analoge Anwendung einer Norm bedeutet, dass die Regelung lediglich entsprechend zur Geltung kommt, wohingegen eine direkte Anwendung durch die Formulierung „gemäß“ beschrieben wird, was sich denklogisch jedoch ausschließt, weil eine Norm entweder nur direkt oder aber entsprechend angewendet werden kann.

Zur Fortsetzung, siehe den Artikel vom 17.02.2024.

09.02.2024/3 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2024-02-09 12:06:382024-02-18 19:03:42Das juristische Staatsexamen im Öffentlichen Recht aus der Perspektive des Prüfers – Teil 1/4
Redaktion

Mündliche Prüfung im Zivilrecht – 2. Staatsexamen – April 2017 – Bayern

Mündliche Prüfung

In Zusammenarbeit mit ExamensHeld, dem kostenlosen Protokollservice für das erste und zweite Examen in all.en Bundesländern, veröffentlichen wir regelmäßig anonymisierte Protokolle von mündlichen Prüfungen.
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Die nachfolgende Zivilrechtsprüfung aus dem 2. Examen hat Ende April 2017 in Bayern stattgefunden:
 

  1. Zum Vorgespräch und zum Prüfer

 
Herr X ist ein sehr ruhiger und freundlicher Prüfer. Er hat uns als einziger alle persönlich vor dem Prüfungsraum begrüßt und die Hand geschüttelt.
 
Er führt einen auf die geforderten Antworten hin und unterstützt einen mit einem zustimmenden Nicken. Für die Beantwortung seiner Fragen hat man immer ausreichend Zeit, wobei er auch manchmal ungeduldig wurde, wenn er die Antwort als leicht empfand.
 

  1. Zur Prüfung

 
Anfangs schilderte uns Herr X folgenden Fall:
 
B hat ein Haus in München, das er renovieren will. Er setzt sich dann mit der BauGbR in Verbindung. Diese ist kein Kaufmann. Die Gesellschafter sind U und G. Diese haben keine Vereinbarung über die Vertretung der Gesellschaft getroffen und keinen Geschäftsführer bestellt.
 
Die BauGbR gab ein Renovierungsangebot über 110 000 Euro ab. Dies war dem B zu teuer. Dann hat U dem B vorgeschlagen 50 000 Euro ohne Rechnung als Vergütung zu vereinbaren und 30 000 Euro mit Rechnung. G hatte davon keine Kenntnis.
 
Es begannen die Renovierungsarbeiten. Es erfolgt eine Abnahme durch B. Die Lebensgefährtin des B, die L, überweist dann die 30 000 Euro.
 
Sodann treten Mängel auf. Der B verlangt Nacherfüllung. Es erfolgen Mängelbeseitigungen in Höhe von 10 500 Euro. Dann hat die GbR keine Lust mehr. B fordert die GbR mit einer Frist zur Nacherfüllung auf. Die GbR reagiert nicht.
 
B erhebt Klage mit folgenden Anträgen:
 

  1. Vorschuss für Mängelbeseitigung in Höhe von 8000 Euro.
  2. Hilfsweise Rückzahlung der 30 000 Euro im eigenen Namen an B

 
Zuvor hatte die L den B hierzu eine Ermächtigung erteilt.
 
Nun sollten wir zunächst die Zulässigkeit der Klage prüfen:
 
Das sachlich zuständige Gericht ist das Landgericht, §§ 23, 71 GVG.
Prozessführungsbefugnis des Hautantrags ist gegeben. Beim Hilfsantrag ist diese problematisch. Es liegt eine Prozessstandschaft vor, eine gewillkürte.

  • 253 ZPO wurde durgeprüft und war erfüllt.
  • 78 ZPO wurde geprüft. Am Landgericht herrscht Anwaltszwang.
  • 260 ZPO wurde geprüft, es liegt eine Anspruchshäufung vor. Haupt- und Hilfsantrag.

Es wurden die Partei- und Prozessfähigkeit geprüft. Die GbR ist Rechtsfähig. Kurz sollte man dieses Problem und die Änderung der Rechtsprechung diesbezüglich darstellen.
Hier ist die BauGbR auch rechtsfähig, da diese im Geschäftsverkehr nach außen hin auftritt.
Rechtsfähigkeit nach §§ 1, 21 BGB. Man sollte die Rechtsfähigkeit definieren. Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
 
Dann sollte die Prozessfähigkeit definiert werden. Die Fähigkeit innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
Er fragte, wer für die GbR handelt. Dies sind üblicherweise die Gesellschafter gemeinsam.
Dann sollte die Prozessführungsbefugnis definiert werden. Das Recht, einen Gerichtsprozess über ein behauptetes Recht als die richtige Person im eigenen Namen zu führen. Hier liegt ja beim Hilfsantrag eine gewillkürte Prozessstandschaft vor.
 
Die örtliche Zuständigkeit sollte geprüft werden, §§ 12 ff ZPO.

  • § 12, 17 ZPO wurden angeprüft. Jedoch passt § 17 ZPO nicht. Vielleicht kann dieser Paragraph aber dahingehend ausgelegt werden. Dagegen spricht aber die amtliche Überschrift. „ Juristische Person“. Es wurde gefragt, ob die GbR eine Juristische Person darstelle. Dies ist nicht der Fall.

 
Dann sollte § 29 ZPO geprüft werden. Dieser ist hier einschlägig. Durch diesen kommt man dann zu §§ 269, 270 BGB. Der Erfüllungsort nach § 169 BGB ist hier München als Baustelle für die Renovierungsarbeiten bei dem Werkvertrag.
 
Somit war die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beendet.
 
Nun sollte die Begründetheit der Klage geprüft werden.
 
Zunächst wurde die Begründetheit des Hautantrags geprüft. Dabei wird als Anspruch der Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangt. Es sollte die Anspruchsgrundlage gefunden werde.
 
Es liegt ein Werkvertag nach §§ 631 ff BGB vor. Nach § 633 BGB wird der Mangel bestimmt.
Die Anspruchsgrundlage lautet: §§ 631 I, 634 Nr. 2, 637 I, III BGB.
Nach § 631 I BGB muss ein Werkvertrag vorliegen. Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff BGB.
 
Die 110 000 Euro stellen zwar ein Angebot der GbR dar, dieses wurde aber von B abgelehnt, § 150 II BGB.
 
Erst die Abrede mit 50 000 Euro ohne Rechnung und 30 000 Euro mit Rechnung stellen einen Vertragsschluss mit Angebot und Annahme dar.
 
Es hat hier aber nur der B mit dem G gehandelt. Und nicht G und U zusammen. Fraglich ist, ob der G den U wirksam vertreten hat, §§ 164 ff BGB. Es sollte § 164 I BGB durchgeprüft werden.
Es scheitert an der Vollmacht des G. Denn U und G sind als Gesellschafter ohne eine Abrede oder Bestellung eines Gesellschafters nur zusammen zur Vertretung befugt, § 709 BGB.
G handelte hier also als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach §§ 177 ff BGB.
Folge ist § 177 I BGB, die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags.

  • 166 BGB passt auch nicht, damit erfolgt nur eine Zurechnung von Willenserklärungen.

Das größere Problem stellt aber die Ohne-Rechnung-Abrede dar.
Damit ist der gesamte Werkvertrag hier nach § 134 BGB nichtig.
Es ist hier § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG gegeben. Das SchwarzArbG stellt eine Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.
Es wurde § 139 BGB angeprüft. Jedoch liegt hier eine Gesamtnichtigkeit vor, denn der Vertag ist einfach nicht trennbar in einen nichtigen und in einen wirksamen Teil. Zwar schon anhand der Vergütung, aber nicht im Hinblick auf die Werkleistung.
Dies ist auch der Sinn und Zweck des § 1 SchwarzArbG und die Intention des Gesetzgebers.
Es wurde an § 242 BGB gedacht, dass es missbräuchlich wäre sich auf die Nichtigkeit des Vertrags zu berufen. Jedoch wiederspricht dies der Wertung des § 242 BGB und somit würde man dann den § 134 BGB aushebeln.
Im Ergebnis besteht kein Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung aus der Anspruchsgrundalge.
Es bestehen auch keine vertragsähnlichen Ansprüche usw.
Dann sollte der Hilfsantrag geprüft werden.
Durch den unbegründeten Hautantrag ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag erfüllt.
Ein Anspruch aus Werkvertragsrecht bzw. Rücktritt des Werkvertragsrecht ist wegen § 134 BGB nicht geben.
Wir haben die §§ 812 ff BGB geprüft.
Zunächst wurde Anwendbarkeit von § 812 BGB geprüft. Es besteht ein Vorrang der Leistungskondiktion.
Es liegt eine Leistung der L vor, nicht des B. Jedoch liegt eine Ermächtigung der L vor.
Es wurde die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Es sollte eine Leistung definiert werden. Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Dann wurde weiter subsumiert mit etwas erlangt. Dies stellen die 30 000 Euro dar.
Sodann sollte ohne Rechtsgrund dargestellt werden.
Dies ist hier der Fall, da der Werkvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Somit besteht von Anfang an kein Rechtsgrund.
Damit wäre § 812 I 1 Alt. 1 BGB erfüllt. Nach § 818 BGB wäre damit Wertersatz zu leisten.
Aber es muss an § 817 BGB gedacht werden. Dieser ist hier erfüllt. Jedoch hat die L gezahlt und die L hat auch nichts von der Ohne-Rechnung-Abrede gewusst.
Aber die L hat für den B geleistet.
Auch an § 814 BGB ist zu denken. Die L hat zwar geleistet und auch nichts gewusst. Aber der B hat es gewusst und die L für ihn bezahlen lassen.
Es würde der Intention des SchwarzArbG widersprechen, wenn nur weil die L für den B gezahlt hat, §§ 814, 817 BGB nicht greifen würden.
Damit ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
 
Herr X ist zwar nicht protokollfest, aber ein sehr netter Prüfer. Vor ihm muss man keine Angst haben. Er will vor allem dass man zeigt, am Gesetz arbeiten zu können und mitzudenken. Und mit dem Bestehen des schriftlichen Teils hat man die größte Hürde schon hinter sich.
 
Viel Erfolg für die mündliche Prüfung!

23.05.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-23 12:00:202017-05-23 12:00:20Mündliche Prüfung im Zivilrecht – 2. Staatsexamen – April 2017 – Bayern
Gastautor

In fünf Minuten zu besseren Assessorklausuren

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Falls deine Klausurergebnisse nicht immer so sind, wie du sie gerne hättest: Willkommen im Club! Das Problem kennt jeder Referendar nur zu gut.
Leider hilft dagegen auch umfangreiches Lernen nur bedingt und kostet vor allem wahnsinnig viel Zeit. Deshalb zeige ich dir in diesem Beitrag eine andere Möglichkeit. Mit der Technik, die du gleich lernst, kannst du deine Klausurergebnisse mit minimalem Zeitaufwand deutlich verbessern. Ich behaupte sogar, dass du das in 5 Minuten schaffst.
[Wenn du es eilig hast, kannst du nach unten zur Überschrift „Der-5-Minuten-Weg“ im Abschnitt „Wie du deine Klausuren verbesserst, ohne zu lernen“ springen. Was dort steht, reicht schon, um deine Klausuren in 5 Minuten zu verbessern. Allerdings wirst du einen noch größeren Nutzen aus diesem Beitrag ziehen, wenn du ihn komplett durcharbeitest.]
Wie ich meine Klausuren verbesserte, ohne zu lernen
Vor ein paar Wochen war ich selbst frustriert von den Noten meiner Übungsklausuren. Zwar waren immer wieder auch gute Klausuren dabei, die notwendige Konstanz fehlte aber völlig. Leider hatte ich auch keine Zeit mehr, vor dem Examen den ganzen Lernstoff noch einmal durchzugehen. Ich musste mir also etwas anderes einfallen lassen.
Nach kurzer Grüblerei habe ich mich entschlossen, mir mehrere Tage frei zu nehmen und meine schon geschriebenen Übungsklausuren zu analysieren. Ich wollte herausfinden, was ich in den guten Klausuren anders gemacht habe als in den schlechten Klausuren, ob es also ein „Geheimnis“ zu meinen guten Klausuren gab – irgendetwas, das ich reproduzieren konnte.
Schritt 1: Die schockierende Entdeckung
Bei der Analyse habe ich immer eine gute und eine schlechte Klausur desselben Rechtsgebietes direkt nebeneinander gelegt und verglichen. Der erste Aha-Effekt kam sofort: Meine Klausuren lasen sich völlig unterschiedlich! Urteilsstil, Schwerpunktsetzung, Argumentation – hier waren himmelweite Unterschiede festzustellen, obwohl der Autor jeder Klausur derselbe war, nämlich ich.
Schritt 2: Unerwartete Ursachen
Natürlich musste ich die Ursachen für diese Qualitätsschwankungen finden. Dann hätte ich auch eine Chance, sie zu beseitigen… Ich analysierte also weiter.
Glücklicherweise hatte ich mir beim Schreiben der Klausuren immer Notizen zur Herangehensweise und zur Dauer der einzelnen Bearbeitungsschritte gemacht. So konnte ich nicht nur das Klausurergebnis, sondern auch den Lösungs- und Schreibprozess selbst analysieren und vergleichen.
Und tatsächlich: Umso mehr Klausuren ich untersuchte, desto stärker dämmerte mir, dass hinter vielen meiner schlechten Klausuren immer wieder die gleichen negativen Verhaltensmuster standen.
Bei komplizierten Sachverhalten habe ich zum Beispiel den Tatbestand im Urteil zu stark perfektioniert und dadurch Zeit verloren.
Bei besonders schwierigen Klausuren habe ich angefangen, gedanklich zwischen Klausurteilen zu springen oder gar einen Teil der Klausur auszuformulieren, bevor ich den Rest skizzenhaft durchgelöst hatte. Das Ergebnis war Chaos und eine vollkommen verhunzte Klausur.
Teilweise habe ich zu stark verkürzt und keine ausreichenden Schwerpunkte gesetzt – obwohl ich natürlich ganz genau wusste, wie wichtig eine gute Schwerpunktsetzung für die Note ist.
Und so weiter, und so weiter…
Schritt 3: Effektive Konterstrategien
Nachdem ich auf diese Weise meine Schwächen kennengelernt hatte, habe ich konkrete Regeln formuliert, um sie auszuschalten. Wenn ich schon in der Lösungsskizze drei Schwerpunkte fett rot markiere, die ich auf jeden Fall in sauberem Gutachten- oder Urteilsstil abarbeiten will, komme ich an einer Schwerpunktsetzung beim Ausformulieren gar nicht mehr vorbei. Wenn ich bei langen Sachverhalten von vornherein 2 Punkte Abzug für zu starke Kürzung im Urteilstatbestand einplane, besiege ich meinen Tatbestandsperfektionismus.
So habe ich Regel an Regel gefügt, bis ich alle meine Probleme und Schwächen abgearbeitet hatte. Das Ergebnis war etwas, was ich meine „Liste eiserner Klausurregeln“ nenne. Sie besteht aus 18 Regeln für das Schreiben juristischer Assessorklausuren.
Regeln, die mir immens geholfen haben: Die Übungsklausuren, die ich unter Befolgung meiner eigenen Klausurregeln schrieb, wurden im Schnitt deutlich besser als meine alten Klausuren – ohne dass ich auch nur eine Sekunde gelernt hatte.
Wie auch du deine Klausuren verbesserst, ohne zu lernen
Der gründliche Weg:
Wenn du Zeit hast, mache es genau wie ich. Schaue dir deine alten Klausuren ausführlich an. Lege gute und schlechte Klausuren nebeneinander und vergleiche. Dazu hilft es, wenn du dir beim Klausurenschreiben schon Notizen über den Ablauf und deine Arbeitsweise machst. Wie lange hast du für welchen Klausurschritt gebraucht? In welcher Reihenfolge hast du gearbeitet? Vergleiche aber insbesondere auch die jeweiligen Randbemerkungen der Korrektoren.
Die Analyse funktioniert natürlich umso besser, desto mehr Übungsklausuren du geschrieben hast. Wie du möglichst viele Übungsklausuren schreiben kannst, ohne dabei zu viel kostbare Lernzeit zu opfern, habe ich hier beschrieben.
Nachdem du deine persönlichen Schwächen und Probleme herausgearbeitet hast, erstelle dir deine eigene „Liste eiserner Klausurregeln“. Sieh dir am Besten vorher zur Anregung meine unten stehende Zusammenstellung an.
Der 5-Minuten-Weg:
Wenn dir das zu lange dauert, z.B. weil du morgen Examen schreibst, habe ich auch noch eine 5-Minuten-Lösung für dich. Im Folgenden habe ich meine persönliche „Liste eiserner Klausurregeln“ abgedruckt. Schau dir die Liste an und überlege, welche der Regeln auch dir helfen könnten. Nutze die copy&paste Funktion deines Computers um dir daraus deine eigene, verkürzte „Liste eiserner Klausurregeln“ zu erstellen. Lies deine neue Liste einmal gründlich durch und wende deine Regeln in der nächsten Klausur an. Diese Vorbereitung ist in 5 Minuten zu schaffen und kann deine Klausuren mehrere Punkte nach oben katapultieren!
Meine „Liste eiserner Klausurregeln“

  1. Ich fertige die Sachverhaltskizze auf meinem Schmierzettel nur sehr grob an. Dazu notiere ich alle wichtigen Ereignisse mit Datum, erläutere sie aber nicht näher. Stattdessen verweise ich auf die entsprechenden Blätter des Klausursachverhalts. Streitiges markiere ich in der Skizze farbig.
  2. Beim Ausformulieren des Tatbestands kalkuliere ich 2 Punkte Abzug wegen übermäßiger Kürzung ein, strebe sie bei langen Klausuren sogar an. [Dieser psychologische Trick eignet sich für alle, die den Tatbestand vor den Entscheidungsgründen schreiben, zu übertriebenem Tatbestandsperfektionismus neigen und denen dann am Ende Zeit für die rechtlichen Ausführungen fehlt]
  3. Ich definiere für Personennamen am Anfang der Klausur eine Abkürzung und schreibe den Namen dann nicht mehr aus. [Beispiel: „Eigentümerin des Grundstücks ist Frau Prof. Dr. Justine Justitia (im Folgenden: J).“]
  4. Unbekannte Normen lese ich langsam, gründlich, immer bis zu Ende und mindestens zwei Mal. Hier darf ich keine Zeit sparen, da in den unbekannten Normen regelmäßig der Clou der Klausur liegt.
  5. Ich achte auf Jahreszahlen.
  6. Ich gehe bei der Klausurlösung Schritt für Schritt vor, konzentriere mich immer auf das Problem, an dem ich gerade arbeite, und lasse mich nicht von der Unübersichtlichkeit der Klausurgesamtheit überwältigen.
  7. Wenn ich Probleme in der Zulässigkeit nicht auf Anhieb lösen kann, mache ich erst meine Lösungsskizze für die Begründetheit fertig und löse die Zulässigkeitsprobleme nur, wenn danach noch Zeit ist.
  8. Wenn mir etwas komisch vorkommt, ist es im Zweifel auch als Problem gedacht. Ich lasse mich dadurch nicht verunsichern, sondern freue mich, das Problem erkannt zu haben und nutze die Gelegenheit, um Argumentationsfähigkeiten zu zeigen.
  9. Wenn ich auf einen mir unbekannten Rechtsbegriff stoße und ich im Kommentar keine Erläuterung finde, erarbeite ich mir in der Klausur schulmäßig mit der juristischen Auslegungsmethodik eine Definition.
  10. Ich löse die Klausur erst komplett durch, und schreibe sie dann komplett herunter. Keinesfalls löse ich zuerst einen Teil der Klausur, wie z.B. die Zulässigkeit, formuliere ihn dann aus und löse erst danach den Rest der Klausur. Denn in letzterem Fall kann ich kein effektives Zeitmanagement gewährleisten.
  11. Ich löse aber lieber Teile der Klausur falsch oder „Randfragen“ wie Zinsen, Zulässigkeitsprobleme oder kleinere Zusatzansprüche gar nicht, als dass ich zu spät anfange zu schreiben. [Denn meine Klausuranalyse hat gezeigt, dass eine Klausur mit Lücken bei den „Randfragen“ und vereinzelten Fehlern, dafür aber guten Schwerpunkten, in der Regel besser bewertet wird als eine vollständige und richtige Klausur, bei der aus Zeitmangel keine Schwerpunkte gesetzt wurden.]
  12. Bevor ich nach dem Erstellen der Lösungsskizze anfange, die Klausur auszuformulieren, definiere ich Klausurschwerpunkte, an denen ich sauberen, unabgekürzten Urteils- bzw. Gutachtenstil verwenden werde. Dadurch zwinge ich mich zu einer sauberen Schwerpunktsetzung und vermeide den Vorwurf, auch wichtige Stellen nur oberflächlich bearbeitet zu haben.
  13. Bei Urteilen mache ich mir bewusst, dass ich das Urteil auch für den juristischen Laien schreibe. Dadurch verwende ich automatisch sauberen Urteilsstil, weil ich alles klar und verständlich erläutern möchte.
  14. Jede problematische Entscheidung begründe ich mit mindestens 2 Argumenten.
  15. Argumente gewinne ich nach Möglichkeit aus dem Sachverhalt.
  16. Von der Tendenz her setze ich in der Assessorklausur Schwerpunkte eher bei Subsumtionsfragen als bei reinen Rechtsfragen.
  17. Obersätze, Obersätze, Obersätze! Vor allem am Anfang der Klausur sind sie wichtig, um dem Korrektor zu zeigen, dass man das juristische Handwerkszeug beherrscht. Nur weil ich etwas selbstverständlich finde, heißt das nicht, dass der Korrektor es nicht lesen will.
  18. Ich arbeite immer mit Liebe zur Norm. (Ratschlag von RiOLG Marc Russack)

Hast du weitere Regeln zur Klausurbearbeitung, die in meiner Liste nicht auftauchen? Teile Sie uns bitte in den Kommentaren mit!
Dieser Artikel ist von Rechtsreferendar Lucas aus Hamburg. Wenn du dein Klausurentraining so effektiv wie möglich gestalten willst, lade dir seinen kostenlosen Übungsklausurenplaner für die Assessorklausuren herunter.

24.03.2014/7 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-03-24 12:00:172014-03-24 12:00:17In fünf Minuten zu besseren Assessorklausuren
Redaktion

Sachverhalte 2. Staatsexamen – Januar 2014 – NRW

2. Staatsexamen, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr die Gedächtnisprotokolle zu den im Zivilrecht gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamen im Januar in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalte
Z 1 -236:
Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht, Kläger hatte Darlehen von Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a., zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten, später dann wurde eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten, das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und außerdem auch noch weitere 65.000 € wegen angeblicher Sittenwidrigkeit des Darlehens, der Beklagte wendet ein, dass Sittenwidrigkeit nicht vorliege, die Forderung des Klägers verjährt sei und er außerdem noch weitere Forderungen gegen den Kläger habe, diese weiteren Forderungen stammen aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers, der Kläger meint, die Abtretung verstoße gegen § 64 StBerG; hilfsweise erklärt der Beklagte noch die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €, die dazugehörige Vertragsurkunde wurde aber nicht unterschrieben und der Kläger bestreitet den endgültigen Vertragsschluss, hierzu werden drei Zeugen zu Beweiszwecken gehört.
 
Z 2 -236:
Kautelarklausur – Es sollte eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen Internetshop des Mandanten (Verkauf von Parfums) gebastelt werden, der Mandant hatte schon ein Muster aus dem Internet ausgedruckt, das verbessert werden sollte, der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware originalverpackt zurückgesendet werden müsse;
außerdem gab es eine Kundin, die ein Parfum bestellt, die Folie aufgerissen und 10 % des Parfums verbraucht hatte und es dann zurückgeschickt hatte und nun 70 € (Kaufpreis, Hinsendekosten und Rücksendekosten) verlangt; dieser Fall sollte begutachtet werden und ggf ein Schreiben entworfen werden, ansonsten Brief an den Mandanten zzgl Entwurf der Widerrufsbelehrung für die Zukunft.
Zu dieser Klausur s. https://www.juraexamen.info/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/ und https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20U%20127/05
 
Z 3 -236:
Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde (nach Auslegung wohl abstraktes!), welches wiederum der Sicherung von Mietforderungen diente; der Kläger geht nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vor, nicht gegen den Titel selbst; er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen, außerdem wendet der Kläger ein, dass nur noch Mietforderungen iHv 20.000 bestanden haben und diese auch durch Aufrechnung erloschen seien, er trägt insofern Aufwendungsersatzansprüche wegen Selbstvornahme nach Rohrbruch und Schadensersatzansprüche wegen eines weiteren Rohrbruchs vor, bei jedem Anspruch unterschiedliche Probleme, Beklagter bestreitet zT Notwendigkeit nach § 536a II BGB und Verschulden bei § 536 BGB; außerdem wendet er ein, dass es auf die Aufrechnung nicht ankomme, da das Schuldanerkenntnis von den Mietforderungen zu trennen sei, dagegen wiederum ist die Sicherungsabrede auszulegen; der Beklagte erhebt zudem Widerklage auf Zahlung der 20.000 € Miete, der Kläger wendet hiergegen ein, dass diese bereits rechtshängig seien, zumindest aber kein RSB für die Widerklage bestehe.
 
Z 4 -236:
Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Klageerwiederung schreiben bzw. Schreiben an Mandanten), gegen den Beklagten ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, dagegen hat er Einspruch eingelegt; Probleme rund um den Einspruch nach §§ 338, 700 I ZPO, Zulässigkeit fraglich wegen Fristversäumnis, hier diverse Zustellungsprobleme, u.a. Zustellung nach Umzug des Adressaten; dann iE Einspruch wohl zulässig à Zulässigkeit der Klage: hier nur Zuständigkeit des Amtsgerichts DDorf nach Umzug problematisch (Lösung wohl über §§ 261 III Nr. 2, 700 II ZPO); Begründetheit: hier ging es um Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung einer im Voraus bezahlten Vergütung für Partnerschaftsvermittlung; Abgrenzung § 656 BGB vs Dienstvertrag, § 656 BGB analog auf Partnerschaftsvermittlung?, auch fraglich: Widerruf des Vertrages wegen Haustürgeschäft möglich oder hat der Kläger als Verbraucher den Beklagten in seine Privatwohnung „bestellt“ iSv § 312 III Nr. 1 BGB?, Kläger wollte nur eine Frau (Brunhilde), hat dann aber einen Vertrag über 24 Monate angedreht bekommen; der Kläger hat außerdem gekündigt (nach 5 Monaten von insgesamt 24 Monaten Vertragslaufzeit), weil er kein Vertrauen mehr habe und nun gläubig sei und er jetzt alles unmoralisch finde; hier musste breit § 627 BGB erörtert werden, außerdem ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts, dieser wiederum könnte nach § 307 BGB unwirksam sein, das Vorliegen von AGB war aber auch fraglich; schließlich wohl iE Kündigung wirksam, der Beklagte kann aber geltend machen, dass er schon Leistungen erbracht hat – Vergütung nach § 628 I 1 als Gegenanspruch/Rechtsgrund gegen den Bereicherungsanspruch des Klägers aus §§ 812 I 2, 818, 628 I 3 BGB? Hier musste man wohl differenzieren, denn es gab im Vertrag einmalige Leistungen, wie zB Erstellen eines Profils für den Kunden etc. sowie laufende Leistungen über die gesamten 24 Monate (Versenden von Partnervorschlägen etc.), diese Leistung waren jeweils unterschiedlich beziffert, Teil-Vergütung nur pro rata temporis nach § 628 I 1?
Zu dieser Klausur s. https://www.juraexamen.info/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/ und https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48785&pos=0&anz=1
 
S 1 -236:
1. Tatkomplex:
H ist 81 Jahre alt und der Vater von P und K. Gemeinsam haben sie einen schönen Oldtimer, einen Alfa Romeo Giulia Spider in rot. Dem H wurde aus gesundheitlichen Gründen die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 1.12.13 (oder so) fährt nun ein Mann mit diesem Fahrzeug auffällig langsam durch die Kanalstraße in Münster, wo H und K auch wohnen. Derjenige fährt plötzlich und mit großer Geschwindigkeit gegen die Wand einer Fabrikhalle, wodurch ein Schaden iHv. 2.500 EUR entsteht. Der Wagen wird kurz danach beschädigt in der Garage von H und K gefunden.
Zeugen (Eheleute) sagen übereinstimmend aus: Fahrer war ein Mann, ca. 70 Jahre alt, der hat gesagt, er habe Bremse und Gas verwechselt. Da sie den Inhaber der Fabrik kennen, fragen sie nach dem Namen des H. Den bekommen sie aber nicht. Dann kommt ein Mann (Beschreibung passt auf K), der hat dem H gesagt, er solle verschwinden, zu den Zeugen sagt er: „Ihr habt nix gesehen, wenn ihr zur Polizei geht, knallt`s!“ Und geht dann selber weg. Kurz danach kommt ein weiterer Mann (Beschreibung passt auf P), der sammelt die abgesplitterten Teile auf, legt sie in den Wagen und fährt davon. (Danach ist der Wagen in der Garage gefunden worden)
Den Polizisten sagt K, dass in einer Stunde der Fahrer im PP erscheinen werde.
Ca. eine Stunde später erscheint der P und sagt, er habe den Wagen gefahren und sei weggefahren, ohne Angaben zu hinterlassen, H sei nur Beifahrer gewesen. Dabei hat er einen Fahrtenbuch dabei, in den eingetragen werden muss, wer mit dem Auto gefahren ist (rotes Kennzeichen für Oldtimer). Darin steht, von P eingetragen, dass der P in der fraglichen Zeit des Unfalls gefahren sei.
2. Tatkomplex:
P ist Lokführer. Am 2.1.14 steht er in Hiltrup und fährt gerade mit dem Zug los, als der L eine Glasflasche in das Führerhäuschen wirft. P steigt aus und stellt den L, der sich in der Nähe versteckt hat, zur Rede. Er packt ihn, zieht ihn in die Lok, schlägt ihn ins Genick und sperrt ihn dann durch Verschließen der Tür in der Lok ein. Dann nimmt er ihn ein paar Minuten mit bis zur Polizei am Hbf Münster und übergibt ihn den Beamten. L ist aber erst 13, P hat ihn aber für 15 gehalten. Nach dem Vermerk sieht der L tatsächlich aus wie 15.
 
S 2 (Revision) -236:
Mandant wird wegen 2 Taten vor AG Münster angeklagt. Am 6.6. wirft er normale Kartoffeln auf ein Feld, das zu Genversuchszwecken genutzt werden soll, und tritt und gräbt diese dann ein. Weil eine Mischnutzung verboten ist laut Behörde, darf der Eigentümer jetzt auf der betroffenen Fläche (2 von 20 ha der Versuchsfläche) erstmal keine Genkartoffeln anpflanzen. Das Versuchsfeld ist umgrenzt, dort steht ein Schild, betreten verboten. Deswegen wird M wg. Nötigung verurteilt. (Anm. vgl. hierzu LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
Am 21.6. wird aus dem Keller der Zeugin Z ein Fahrradanhänger geklaut, der M wird auch deswegen verurteilt, wegen Diebstahls.
Zwei Einzelstrafen zu je 50 TS, Gesamt: 75 TS.
Weiterhin wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
M geht schon während der Urteilsbegründung. Das Urteil bekommt er am 4.10. zugestellt, legt hiergegen Berufung ein, die am 11.10. eingeht, das war rechtzeitig.
LG Münster als Berufungsinstanz; StA geht auch in Berufung, unbeschränkt. Ladung bekommt M nur 4 oder 5 Tage vor der Hauptverhandlung. In der HV wird die Verlobte des M, die L, als Zeugin vernommen. Die ist aber später geladen gewesen und bekommt die Eingangszeugenbelehrung nicht mit, wird selbst nur nach § 52 StPO belehrt. Es stellt sich aber heraus, dass sie den Fahrradanhänger geklaut hatte. Außerdem sagt die L vor ihrer Vernehmung, dass sie sich auf ihr ZVR berufen wird, wenn der M bei der Vernehmung im Raum wäre. Beschluss, dass M raus soll. M wird erst nach der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin wieder hereingebeten.
Vorsitzender weist gem. § 265 StPO darauf hin, dass die Tat vom 6.6. auch als tateinheitliche Sachbeschädigung zu werten sein könnte, und die andere Tat als Begünstigung. Laut Urteil wird der M dann (wegen der zweiten Tat) auch wegen Begünstigung verknackt, weil er am 28.6. (!) der geschädigten Z, als diese von dem Diebstahl erzählt, sagt, er wisse nichts von dem Diebstahl und von dem Verbleib des Anhängers. In Wirklichkeit weiß er, dass die L den geklaut hat und dass der bei ihnen im Keller steht.
Im Urteil steht später, dass das Gericht auf die Verlesung irgendwelcher Unterlagen verzichtet habe, weil das Gericht hiervon Kenntnis und andere Gelegenheit zur Einsicht gehabt hätte. Im Protokoll steht dazu nichts. Aber laut Urteil waren die Unterlagen für die Verurteilung wichtig.
M bekommt in der Berufung je 60 TS, Gesamt 90 TS, aber auf die Revision der StA hin. Die Berufung des M wird verworfen, da unzulässig. Vor der Urteilsverkündung verlässt M den Saal (Anm. hier fehlen noch einige Daten).
 
V1 -236:
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf folgendem Urteil: OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Daneben waren noch folgende Themenkreise zu prüfen: Statthaftigkeit von § 80 V VwGO mangels VA-Charakter der Festsetzung einer Ersatzvornahme nach § 64 VwVG NW; kein RSB mangels Verfristung der Hauptsache
 
V2 -236:
Es ging um ene Mandantin, die Eigentümerin eines Grundstücks in Remscheid ist. Nebenan ist ein Lidl samt Parkplatz, die an den Grundstücken vorbei führende „Königstraße“ ist stark befahren, es haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Personenschäden, ereignet. Die Stadt will daher vor dem Grundstück der M einen Kreisverkehr errichten. Dazu benötigt sie aber einen kleinen Teil des Grundstücks der M, den sie auch versucht hatte, ihr abzukaufen, Stadt will auch die Kosten der erforderlich werdenden neuen Zufahrt übernehmen und verspricht (OB persönlich! ;-)), dass man die erforderliche Widmung vornehmen wird, um der M den Zugang zu ihrem Grundstück über die neue Zufahrt zu gewährleisten; außerdem verspricht sie, dass M während der Bauarbeiten ihr Grundstück erreichen kann. Die Stadt beantragt bei der zuständigen Bezreg. Düsseldorf die Enteignung. Auf die Anwendbarkeit der §§ 85 ff. BauGB wurde ausdrücklich hingewiesen! RA soll die Rechtmäßigkeit der Enteignung prüfen und ob ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Enteignung gestellt werden sollte, außerdem wurde ein (weiterer) Antrag nach § 116 BauGB gestellt; zudem Zweckmäßigkeitserwägungen, Schreiben an die Mandantin war (ausdrücklich!) zu fertigen.

16.01.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-16 16:30:172014-01-16 16:30:17Sachverhalte 2. Staatsexamen – Januar 2014 – NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Drei Vorgänge sollten aus Sicht der Polizei geprüft werden:
1. Nach einem Leichenfund wurde die Leiche von einem von der Polizei beauftragten Bestattungsinstitut in dessen Kühlräume gefahren, da die Rechtsmedizin schon geschlossen hatte. Am nächsten Tag wurde sie dann in die Rechtsmedizin gefahren. Für die erste Fahrt machte der Bestatter erfolglos die Kosten ggü. dem Ehemann der Toten geltend. Daraufhin bezahlte die Polizei  und forderte die Kosten vom Ehemann zurück, gestützt auf § 6 II POG i.V.m. Bestattungsgesetz RLP.
2. Die Polizei wird von einer Frau gerufen, deren getrennt lebender Ehemann vor dem Haus randaliert. Der Mann war betrunken, konnte sich nicht artikulieren, nicht gehen. Daraufhin nahm die Polizei ihn in Gewahrsam, ließ gem. Gewahrsams-VO ärztliche Untersuchung vornehmen, um die Gewahrsamsfähigkeit zu prüfen. Ein Richter konnte vorher nicht entscheiden, da es außerhalb der Zeiten des Notdienstes stattfand. Zu prüfen war, ob nachträgliche richterliche Entscheidung erforderlich ist und wie das Gericht entscheidet.
3. Gegen Polizistin (Landesbeamtin) erging Disziplinarmaßnahme, da sie an Streik der GdP teilnahm. Sie ist der Meinung, ein generelles Streikverbot und ihre Teilnahme daran würde gegen Verfassungs- und primäres Europarecht verstoßen.

20.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-20 11:00:102013-04-20 11:00:10ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

ÖffRecht ÖI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Der Antragsteller/Kläger begehrt PKH für Klage gegen Uni. Er hatte drei Klausuren geschrieben, die alle mit der Note 5,0 bewertet wurden, eine davon, weil er die Bearbeitungszeit überschritten hatte. Er bat die Professoren um Einsichtnahme, die zwei ihm gewährten, einer nicht. Alle lehnten zudem die Anfertigung einer Kopie ab. Der Kläger wollte die Ergebnisse nicht anfechten, sondern nur klären, dass er vertretbare Lösungen angefertigt hatte, die sein Grundverständnis der Materie zeigen sollten. Dies war für ihn für die Fortsetzung seines Studiums an einer anderen Uni wichtig. Außerdem vermutete er in den Korrekturen beleidigende Inhalte aufgrund zweier Äußerungen der Professoren (z.B. „keine Ahnung, davon aber viel“). Die Prüfungsordnung der Uni sah vor, dass eine Einsichtnahme erst möglich ist, wenn der Student 30 „Kreditpunkte“ erreicht hatte, die der Kläger nicht hatte. Gericht wies darauf hin, dass Klage möglicherweise an § 44a VwGO scheitern könnte. Zudem ging es darum, ob ein Widerspruchsverfahren per E-Mail stattgefunden hatte.

19.04.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 17:00:462013-04-19 17:00:46ÖffRecht ÖI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Strafrecht II – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Lerntipps, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Strafrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt war dem Urteil des BGH vom 21.12.2011 (§§ 212, 13 durch das Trinken von Reinigungsmittel) nachgebildet.

19.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 12:00:592013-04-19 12:00:59Strafrecht II – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Strafrecht I – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Sachverhalt entspricht OLG Celle vom 05.11.2010 (Untreue und Betrug mit Tankkarten). Außerdem hatte der Beschuldigte seinem Chef mit dem Schlüssel in der Hand ins Gesicht geschlagen, sodass dieser die Sehkraft auf einem Auge verlor. Daneben stellte der Beschuldigte selbst Strafantrag gegen den Hauptbelastungszeugen wegen dessen Aussagen bei der Polizei.

19.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 10:00:222013-04-19 10:00:22Strafrecht I – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht Z IV – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen vierten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die Mandantin hatte auf Vermittlung eines Maklers einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Vermieter fragte sie, ob sie schwanger sei und woher sie komme, er wolle nämlich „keine Kinder und keine Ossis“  im Haus, in dem er auch selber wohnt. Beide Fragen beantwortete die Mandantin wahrheitswidrig. Nach Vertragsabschluss zahlte sie die vereinbarte Provision von drei Monatsmieten an den Makler. Danach erfuhr der Vermieter die Wahrheit. Er erklärte die Anfechtung wegen §§ 123 und 119 II. Die Mandantin forderte den  Vermieter auf, die Schlüssel zu übergeben und erklärte später selbst die Kündigung. Sie verlangte sowohl vom Vermieter als auch vom Makler die Provision zurück. Sie hat an der Wohnung kein Interesse mehr, will wissen, ob sie die Provision zurückverlangen kann und ob sie Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung hat.

18.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 17:00:022013-04-18 17:00:02Zivilrecht Z IV – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Kl. begehrt Klauselerteilung für ein LG-Urteil gegen den Bekl. Inhalt des Urteils: Der Bekl. wurde zur Eintragungsbewilligung des Kl. als Grundstückseigentümer Zug-um-Zug gegen Zahlung von 12.000 € verurteilt. Der Kl. hat zunächst das Verfahren vor dem Rechtspfleger angestrengt, gegen die ablehnende Entscheidung keine Beschwerde eingelegt, sondern direkt Klage erhoben. Es erging ein VU gegen den Bekl., das dem RA zugestellt wurde, der das Mandat kurz zuvor niedergelegt hatte; es war aber noch kein neuer RA bestellt.  Als dem Bekl. später auch noch persönlich das VU zugestellt wurde, erfuhr er zum ersten Mal davon und beauftragte einen neuen RA, der Einspruch einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Inhaltlich: Hinterlegung, Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht aufgrund Anspruchs aus Kostenfeststellungsbeschluss, Zustellung eines PfÜB an minderjährige Tochter des Drittschuldners, spätere Anfechtung des dem Urteil zugrundeliegenden Kaufvertrags.

18.04.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 12:00:432013-04-18 12:00:43Zivilrecht ZIII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der beklagte Mandant kommt zu neuem RA, da sein bisheriger Anwalt seine Kanzlei nach Hamburg verlegt hatte, was der Mandant nicht wusste und der RA in der Sache nichts unternommen hatte. Dies lag daran, dass ihm weder Klageschrift noch VU zugestellt worden waren, obwohl der Kläger ihn aufgrund vorprozessualer Korrespondenz als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte. Der Mandant will wissen, ob er noch gegen das VU vorgehen kann. Inhalt der Klage entspricht dem Sachverhalt von BGH VII ZR 98/12 vom 24.01.2013 (Beschädigung eines Mähdreschers durch auf dem Feld liegende Kreuzhacke). Zudem verlangt der Kläger den restlichen Werklohn, wobei streitig ist, ob ein Stundenlohn oder Pauschalbetrag vereinbart wurde.

18.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 10:00:572013-04-18 10:00:57Zivilrecht ZII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt war größtenteils dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2012 nachgebildet. Im Unterschied zum Originalfall wurde das Fahrzeug nach Rechtshängigkeit veräußert, außerdem gab es ein Zustellungsproblem beim vorausgegangenen VU.

17.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-17 16:56:102013-04-17 16:56:10Zivilrecht ZI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Referendariat

Unsere Partnerseite Juristenkoffer.de stellt monatlich aus Beiträgen in den dortigen Foren die Sachverhalte der in NRW gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamens zusammen. Als Service für Euch gibt es diese Berichte (hier) jetzt auch in unserem Examensreport:
Z1-Klausur

„BGH-Entscheidung über Grundstückstauschvertrag. Der Sachverhalt der Akte war 1:1 der Originalsachverhalt. Also einfach googeln oder in der RÜ 02/2012 nachgucken. Da steht er auch drin. Zusätzlich war bei uns noch eine Beweisaufnahme über den Vertragsabschluss drin.“

Z2-Klausur

„Schadensersatzansprüche des Vermieters nach fristloser Kündigung des Mietvertrags“
Die Mandanten sind die ehemaligen Mieter und bringen eine Klage des ehemaligen Vermieters mit. Parteien schlossen 2003 Mietvertrag. Darin war Untervermietung für die Mieter erlaubt. Miete betrug 410 Euro. Mieter vermieten Bude unter und verlangen dafür 440 Euro. Die Untermieterin zahlt aber nicht und die Mieter können ihre Mieter auch nicht mehr zahlen. Der Vermieter kündigt fristlos zum 31.5.2011.
Vermieter erwirkt Räumungsurteil und irgendwann im November findet Zwangsräumung statt. Anwesende Untermieterin öffnet nicht die Tür, weshalb diese aufgebrochen wird. Zwangsräumung findet dann statt. Am 31.12.2011 übergeben die Mieter den Schlüssel. Allerdings lassen die Mieter noch ein Klavier zurück, welches erst am 31.3.2012 abgeholt wird.
Im April 2012 muss der Vermieter die Wohnung renovieren, da sie angeblich nicht im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Im Mai und Juni sucht Vermieter Nachmieter.
Vermieter will vom Mieter “Schadensersatz” für die entgangene Miete von Juni 2011-März 2012. Außerdem will er für diesen Zeitraum die Differenz, die die Untermieterin an den Mieter zahlen sollte (30 Euro pro Monat). Dann will er Schadensersatz für die entgangene Miete von April-Juni 2012. Zusätzlich wollte er noch Nachzahlung von Nebenkosten und Ersatz von RA-Kosten, die er aufgrund der Rechtsverfolgung hatte.“

Z3-Klausur
Einer der Kandidaten äußerte sich in den Foren von Juristenkoffer wie folgt:

„Letztlich ging es hauptsächlich um die Inhaberschaft an zwei Forderung (Drittwiderspruchsklage bzgl. der ersten Forderung). Dritter zahlte dann später auf die zweite Forderung an den angeblichen Inhaber der Forderung (Klageumstellung von DWK auf Leistungsklage).
Ansonsten war noch ein bisschen Zuständigkeitsproblematik drin, gewillkürte Prozessstandschaft und GbR-Kram. (Eine GbR, X-GbR, hat 3 Gesellschafter. Diese 3 Gesellschafter sind zudem noch Gesellschafter einer anderen GbR, Y-GbR. Kann man, wenn man Ansprüche gegen die 3 Gesellschafter und die X-GbR hat, dann auch gegen die Y-GbR vorgehen?).“

Z4-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Nach Angaben einer unserer Leserinnen war es wohl die Entscheidung des OLG Oldenburg Urteil vom 21. März 2012 – Az. 3 U 69/11.
S1-Klausur

„A und B wollen eine Tankstelle überfallen, absprachegemäß geht A mit einer geladenen Pistole rein, sagt ‚Geld her‘ und richtete die Waffe auf O. Beim Laden der Waffe fällt das Magazin auf die Theke, in dem Augenblick kommt B dazu und hält seine geladene Waffe auf O. O gibt Ihnen schließlich 450 EUR. Das ist denen zu wenig. A wird wütend und schlägt O mit der ungeladenen Waffe auf den Kopf, wobei B weiter die Waffe auf O richtet. A nimmt danach noch 7 Stangen Zigaretten mit. A fesselt den O, aber nur sehr leicht, dieser kann sich schnell befreien.
A bestreitet die Tat, B gesteht; nächtliche Hausdurchsuchung bei den Eltern des A, wo die Tatwaffe gefunden wird. O hat eine spezifische Tätowierung bei A erkannt, die ihn auch überführen konnte. A und B sind in U-Haft.
Zudem wird die C, die schwangere Verlobte des A, befragt. In der Befragung sagt sie, dass A sie einen Tag zuvor als “dreckige Schlampe” etc. beschimpft habe, gewürgt und dabei ihre Perlenkette zerrissen habe, mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätte und mit einem beschuhten Fuß in den Unterleib (?) getreten habe. C hat Würgemale, Prellungen und Kopfschmerzen erlitten, auf ihren Körper kann man noch die Schuhabdrücke des A erkennen. Dem Ungeborenen ist nichts passiert.
Bei weiteren Befragungen geht hervor, dass der Bruder des A die C bedroht hat. Die C wird daraufhin vom Ermittlungsrichter vernommen.“

S2-Klausur

„A wurde zu 4 Jahren Haftstrafe verurteilt, hat in der HV auf Rechtsmittel verzichtet. In der HV hat das Gericht nach § 257c StPO ihm ein Strafmaß von 2- 4 Jahren in Aussicht gestellt, StA hat dem zugestimmt. Ex-Verteidiger wollte am Anfang der HV Gegenerklärung verlesen, dies wurde verwehrt. Dann wurde Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern wegen Befangenheit gestellt, der Antrag wurde außerhalb der HV zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde auf einen Brief Bezug genommen, der tauchte im Protokoll nicht auf.
In den Entscheidungsgründen wurde folgender Fall geschildert: A ist Taxifahrer. O steigt (angetrunken) in das Taxi. A fährt nicht den direkten Weg zum Fahrziel, will aber Geld für Umweg haben. Es kommt zur Diskussionen. A hat Angst, dass O den Fahrpreis + Umweg nicht zahlt. Er hält an, reißt O aus dem Auto, weil diese schreit, verpasst er ihr eine Ohrfeige. Dann schließt er sie im Kofferraum ein, um sie dazu zu bringen auch den Umweg zu bezahlen. Nach 45 min. hält er an, möchte die O aus dem Kofferraum herausholen. Dies gelingt ihm aber nicht, weil der Schließmechanismus kaputt ist. Die O konnte über ihr Handy die Polizei verständigen, jene konnte sie aber nicht orten.
A gibt irgendwann gegen 4 Uhr auf und geht schlafen, um irgendwann Mittags am nächsten Tag Hilfe zu holen. Um 9 Uhr hört die Schwester des A Klopfgeräusche aus dem Auto und ruft die Polizei. O hat Todesängste erlitten und ist in psychischer Behandlung und teilweise arbeitsunfähig.
§§ 239a, 239b, 316a StGB waren nicht zu prüfen.“

V1-Klausur
VG Hamburg, Az. 10 E 552/12
V2-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Einer unserer Leser hat uns folgendes Gedächtnisprotokoll zugesandt:

„Anwaltliche Beratung

  • Mandantin, eine GmbH, ist Verwalterin mehrerer Immobilien in Dormagen
  • Sie schickt teilweise Mitarbeiter los um die von ihr verwalteten Immobilien zu renovieren etc.
  •   Anfang 2011 hat die Stadt Dormagen für den inneren Stadtbezirk eine Parkgebührenordnung erlassen (formell und materiell rechtmäßig)
  • Auf öffentlichen Straßen wie zb. der Römerstr.  ist das Parken nun kostenpflichtig, 10-18 Uhr jeweils 1 €.
  • Als Anlieger oder Gewerbetreibender kann man nach § 2 der Gebührenordnung eine Vignette kaufen, die 100 € pro Jahr kostet und jährlich neu beantragt werden muss; Inhaber einer Vignette sind von der Gebührenpflicht befreit
  • Wortlaut: nur für Pkws
  • Mandantin kauft 4 Vignetten und erhält diese im Dezember 2013
  • 3 für Pkw und 1 für Anhänger (aus dem amtlichen Kennzeichen des Anhängers ergibt sich  nicht, dass es sich um einen Anhänger handelt)
  • Im Februar 2013 stellen Mitarbeiter der Mandantin den Anhänger auf einem der Dauerparkplätze ab, weil sie Arbeiten an einem Haus verrichten müssen
  • Die Römerstr. ist einige Straßen vom Sitz der Mandantin entfernt
  • Sie lassen den Anhänger dort stehen, weil dort Werkzeug und Material gelagert wird, was teilweise auf den Baustellen nicht liegen darf
  • Das dient der Zeitersparnis
  • Am 15. 02. 2013 bekommt Mandantin eine Email, dass der Anhänger dort nicht stehen kann, weil er eine Werbeanlage darstellt
  • Der Anhänger ist mit einer Plane überzogen und hat im linken oberen Bereich ein Adressfeld sowie die Telefonnummer der Mandantin aufgedruckt (im Verhältnis zum Rest des Anhängers eher klein)
  • Außerdem sei es eine Werbeanlage, weil zur Straße ausgerichtet ist; er schon seit mehreren   Tagen dort steht und nicht wegbewegt wurde
  •  Mandantin antwortet auf Email, dass keine Werbeanlage vorliegt und sie berechtigt sei dort zu parken, weil sie eine Vignette hat
  • Der zuständige Sachbearbeiter verweist erneut darauf, dass der Anhänger eine Werbeanlage ist und sie eine Sondernutzungserlaubnis braucht, die aber nicht erteilt werden kann, weil zu wenig Parkplätze vorhanden sind; außerdem gelte die Vignette nicht für Anhänger.
  •  Er wolle bis 16 Uhr abwarten, dann beabsichtigt er den Anhänger entfernen zu lassen
  •  Um 16: 30 Uhr ist der Anhänger weg, als ein Mitarbeiter ihn umstellen wollte
  •  Am 19.02.2013 wurde der Anhänger erneut dort geparkt und wieder abgeschleppt
  •  Mandantin musste jeweils 178,50 € zur Ablösung an den Abschleppunternehmer zahlen
  •  Mandantin sagt, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, den Anhänger an abschleppen zu lassen; ein Versetzen auf den in der Nähe gelegenen Großparkplatz hätte es auch getan
  • Vermerk: der Großparkplatz war wegen Sanierungsarbeiten gesperrt

Begehren:

1. wie kann die Mandantin so schnell wie möglich verhindern, dass der Anhänger erneut abgeschleppt wird

2. sie will die bereits gezahlten 357 € zurückverlangen“

05.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-05 09:03:582013-04-05 09:03:58Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZR I – April 2012 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Wir bedanken uns bei Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ZR I im 2. Staatsexamen in Rheinland-Pfalz im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Inhalt des Aktenauszugs
Thema:
Kauf eines Pferdes und Aufwendungsersatzansprüche
Eigentümerin (Beklagte) schließt mit Reitstallbesitzer/Pferdetrainer (Kläger) einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ihr Wallach soll innerhalb von 4 Monaten für mindestens 7.000,00 € Euro verkauft werden. Der Kläger soll den Verkauf in eigenem Namen abwickeln.
Der Kläger verkauft das Pferd sodann an eine Interessierte (Zeugin O) für 8.800,00 € (7.000,00 € gingen davon an die Beklagte). Das Pferd wird im Vertrag als Freizeitpferd ausgewiesen und es wird ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Vor dem Kauf lässt die Zeugen eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt vornehmen. Hierbei erwähnt der Kläger, dass das Tier vor einem Monat an einer Kolik erkrankt sei. Der Tierarzt konnte jedoch keine Erkrankungen feststellen und auch die Kolik sei abgeheilt.
Ca. 3 Monate später erkrankt das Tier an einer schweren Kolik und muss operiert werden, dabei wird festgestellt, das 7m des Dünndarms mit Divertikeln belastet ist. Da eine Genesung unwahrscheinlich und eine OP sinnlos erscheint, rät man der Zeugen zum Einschläfern während der OP, was sie auch veranlasst.
Nachdem der Kläger in Kenntnis gesetzt wurde, versuchte er mit der Beklagten und der Zeugin eine Einigung zu erzielen. Dies scheiterte an der Beklagten. Daraufhin erklärte die Zeugin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangt Kaufpreiszahlung, Tierarzt- & Laborkosten, Kosten der Ankaufuntersuchung, sowie Kosten für Trainingseinheiten (da das Pferd Talent als Springreiter hatte).
Der Kläger zahlte der Zeugen die Kosten und möchte nun diese von der Beklagten ersetzt bekommen.
Kläger behauptet, das Pferd könne nicht mehr gerettet werden. Einschläferung sei die einzig mögliche Konsequenz.
Beklagte behauptet, das Pferd hätte noch leben können. Außerdem habe der Kläger ihr am runden Tisch zugesichert, dass keine Kostentragungspflicht auf sie zukäme.
Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bzgl. der Einschläferung: Ein Befall von 7m Dünndarm sei für das Pferd schmerzhaft, eine OP sei zwar möglich, aber die Lebensdauer sei verkürzt und aus dem Blick des Tierschutzes sei eine Einschläferung geboten.
Zeugenbeweis: Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beklagte keine Kostentragungspflicht trage werden der Ehemann der Beklagten und die Zeugin O als Zeugin benannt. Der Ehemann untermauert die Behauptung der Beklagten die Zeugin O kann sich erst nicht erinnern, auf konkrete Nachfragebekundet sie, dass es eine solche Abrede nicht gab.
 
 

03.04.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-03 16:01:032012-04-03 16:01:03Zivilrecht ZR I – April 2012 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

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