Zivilrecht ZR I – April 2012 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Wir bedanken uns bei Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ZR I im 2. Staatsexamen in Rheinland-Pfalz im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Inhalt des Aktenauszugs
Thema: Kauf eines Pferdes und Aufwendungsersatzansprüche
Eigentümerin (Beklagte) schließt mit Reitstallbesitzer/Pferdetrainer (Kläger) einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ihr Wallach soll innerhalb von 4 Monaten für mindestens 7.000,00 € Euro verkauft werden. Der Kläger soll den Verkauf in eigenem Namen abwickeln.
Der Kläger verkauft das Pferd sodann an eine Interessierte (Zeugin O) für 8.800,00 € (7.000,00 € gingen davon an die Beklagte). Das Pferd wird im Vertrag als Freizeitpferd ausgewiesen und es wird ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Vor dem Kauf lässt die Zeugen eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt vornehmen. Hierbei erwähnt der Kläger, dass das Tier vor einem Monat an einer Kolik erkrankt sei. Der Tierarzt konnte jedoch keine Erkrankungen feststellen und auch die Kolik sei abgeheilt.
Ca. 3 Monate später erkrankt das Tier an einer schweren Kolik und muss operiert werden, dabei wird festgestellt, das 7m des Dünndarms mit Divertikeln belastet ist. Da eine Genesung unwahrscheinlich und eine OP sinnlos erscheint, rät man der Zeugen zum Einschläfern während der OP, was sie auch veranlasst.
Nachdem der Kläger in Kenntnis gesetzt wurde, versuchte er mit der Beklagten und der Zeugin eine Einigung zu erzielen. Dies scheiterte an der Beklagten. Daraufhin erklärte die Zeugin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangt Kaufpreiszahlung, Tierarzt- & Laborkosten, Kosten der Ankaufuntersuchung, sowie Kosten für Trainingseinheiten (da das Pferd Talent als Springreiter hatte).
Der Kläger zahlte der Zeugen die Kosten und möchte nun diese von der Beklagten ersetzt bekommen.
Kläger behauptet, das Pferd könne nicht mehr gerettet werden. Einschläferung sei die einzig mögliche Konsequenz.
Beklagte behauptet, das Pferd hätte noch leben können. Außerdem habe der Kläger ihr am runden Tisch zugesichert, dass keine Kostentragungspflicht auf sie zukäme.
Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bzgl. der Einschläferung: Ein Befall von 7m Dünndarm sei für das Pferd schmerzhaft, eine OP sei zwar möglich, aber die Lebensdauer sei verkürzt und aus dem Blick des Tierschutzes sei eine Einschläferung geboten.
Zeugenbeweis: Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beklagte keine Kostentragungspflicht trage werden der Ehemann der Beklagten und die Zeugin O als Zeugin benannt. Der Ehemann untermauert die Behauptung der Beklagten die Zeugin O kann sich erst nicht erinnern, auf konkrete Nachfragebekundet sie, dass es eine solche Abrede nicht gab.
irgendwer ne adäquate idee?…hätte das über 675,670 versucht,zu lösen…sind die gewährleistungsansprüche aufwendungen iSv 670,die dem auftraggeber entgegen gehalten werden können?mir gelingt die einordnung nicht so wirklich.zumal ich an der vollständigkeit des sv zweifele…hilfe ist dringend erwünscht:)
Der 2. Klausur in RLP lag folgendes Urteil über ein Widerrufsrecht beim Fernabsatz von Wasserbetten zugrunde:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20337/09
Haben wir selbstverständlich seinerzeit drüber berichtet:
https://www.juraexamen.info/bgh-zur-wertersatzpflicht-eines-verbrauchers-bei-widerruf-eines-fernabsatzvertrags/