Vielen Dank an Mario für die Zusendung eines Hinweises zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Berlin. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt baute, wenn auch stark vereinfacht, auf den Entscheidungen (vor und nach der Änderung) des BVerfG zum negativen Stimmgewicht bei der Bundestagswahl auf.
Aufgaben
Fallvariante 1:
Kann sich ein Bürger gegen eine fiktive Fortschreibung des BWG, wie sie gerade von den Fraktionen diskutiert wird (Ausgleichsmandate um Charakter der Verhältniswahl zu wahren), erfolgreich vor dem BVerfG wehren?
Fallvariante 2:
Wäre ein sogenanntes Grabensystem (50% der Mandate nur durch Erststimme für Direktkandidaten als Mehrheitswahl, die anderen 50% der Mandate nur durch Zweitstimme als Verhältniswahl) mit dem Grundgesetz vereinbar?
Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen
Vielen Dank an Benjamin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt bestand im Wesentlichen aus zwei Teilen:
Teil 1:
Der erste Teil war dem Urteil des BVerfG zur uneinheitlichen Stimmabgabe im Bundesrat bezüglich des Zuwanderungsgesetzes nachgebildet. Zu prüfen war, ob das Gesetz Art. 78 GG entspricht.
Teil 2:
Teil 2 war dem Urteil des BVerfG v. 19.05.1992 – 1 BvR 126/85 nachgebildet. Zu prüfen war, ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Gleichheitsrechte waren nicht zu prüfen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Im Wesentlichen entsprach der Sachverhalt der Sonnenbankentscheidung des BVerfG, allerdings handelt es sich hierbei um Haarfärbemittel.
Der Bundestag erlässt ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Minderjährigen. Es geht darum, dass in vielen marktüblichen Haarfärbemitteln PPD ist, was dafür bekannt ist, allergische Reaktionen bis hin zu Schocks auszulösen. Insbesondere bei Jugendlichen ist dies der Fall, da der Säureschutzmantel ihrer Haut noch nicht voll ausgebildet ist. Der Bundesregierung liegen Untersuchungen vor, dass ca 1 Mio Bürger in Deutschland überempfindlich auf PPD reagieren. Die Symptome reichen von Atemnot über Ausschlag etc. 2011 starb gar eine 13-jährige infolge eines allergischen Schocks aufgrund von PPD-haltigen Haarfärbemitteln.
§ 1 lautet:
Es ist verboten, Minderjährigen Haarcolorationen mit PPD zu verkaufen bzw. diese Mittel bei Minderjährigen in Frisörsalons oder in anderen öffentlichen Einrichtungen anzuwenden.
§ 2 OWiG
Wer gegen § 1 verstößt, bezahlt zwischen 500 und 50.000 €.
Die Bundesregierung will den Gesetzesentwurf noch vor dem (unterstellten) Ende der Legislaturperiode „durchkriegen“. Sie hat zur Zeit keine personellen Ressourcen frei, sodass sie einen privaten RA damit beauftragt. Der erstellt den Entwurf, der den Vorgaben der Bundesregierung genügte. Eigentlich will die Bundesregierung diesen unverändert übernehmen, lässt ihn dann wegen Zeitdrucks aber über die CDU-CSU Fraktion bzw. FDP als Koalition einbringen. Nach der ersten Lesung wird im Gesundheitsausschuss die „andere öffentliche Einrichtung“ in den Text eingefügt.
Aufgaben
A ist eine 15-jährige, die sich gerne die Haare beim Frisör färbt. Sie fühlt sich in ihren Rechten verletzt. Sie bringt vor, dass die Untersuchungen teilweise in der Wissenschaft kritisiert werden, sofern sie sich auf Minderjährige und das besondere Gefährdungspotential von PPD beziehen. Weiter bringt sie vor, dass die Minderjährigen sich dann einfach vermehrt zu Hause die Haare färben werden. B ist Frisör und erleidet durch den Wegfall der minderjährigen Färbekunden 20 % Umsatzeinbuße. E sind die Eltern und wollen A weiterhin das Haarefärben beim Frisör erlauben. Sie sehen sich in ihrem Elternrecht verletzt.
A, B und E erheben einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verbindet die VB zur Entscheidung.
1. Haben die VB von A, B und E Aussicht auf Erfolg9
2. Unter welchen Voraussetzungen kann das BVerfG eine Verbindung von VB zur Entscheidung vornehmen?
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Es handelt sich hierbei nur um eine rudimentäre Zusammenfassung des sehr langen Sachverhalts. Wir zählen auf euch, dass wir diesen so genau wie möglich abbilden können!
Sachverhalt
Zur Koordinierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt die EU 2010 eine auf Art. 62 i.V.m. 53 AEUV gestützte Richtlinie. Diese sieht vor, dass Erste-Bundesliga-Fußballspiele von Freitag 16 Uhr bis Montag 16 Uhr nur noch 30% am Gesamtanteil der Spiele betragen dürfen. Die restlichen 70% müssen außerhalb dieser Zeit stattfinden. Sie will damit die einheitliche Verwirklichung eines „Profifußballs ohne Grenzen“ schrittweise auf den Weg bringen, auch, weil grenzüberschreitend übertragen wird.
Die Bundesrepublik hat vor Kurzem eine Kampagne gestartet: „Am Wochenende gehört Papa mir und nicht dem Fußballplatz!“. Weil es ihr sowieso schon länger ein Dorn im Auge ist, dass Väter an den Wochenenden viel Fußball gucken, will sie von Freitag 16 Uhr bis Montag 16 Uhr ein komplettes Spielverbot für Spiele der ersten Fußballbundesliga durchsetzen. Denn durch Untersuchungen ist belegt, dass 50% der Väter am Wochenende ohne ihre Familie Fußball gucken. Das will sie ändern und erlässt ein Gesetz (von dem § 4 I, II abgedruckt war), das ErLiFuG.
Die Mannschaft der F-AG ist seit 20 Jahren ununterbrochen in der BuLi.
Sie bezieht zudem erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets, Lizenzen an Fernsehsender und Sponsoring. Sie trägt vor, dass Fußball Sport sei und damit eher der Kultur näher, sodass für diese RL Art. 167 AEUV zur Anwendung hätte kommen müssen. Hier sei nicht die Dienstleistungsfreiheit betroffen, die EU habe gar keine Kompetenz gehabt.
Sie gibt bei Ihrem RA ein Gutachten in Auftrag, ob die EU die Kompetenz hatte.
Weiter reicht die Mannschaft der F-AG 2012 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Sie rügt (ausdrücklich) ihre Vereinigungsfreiheit als verletzt – sie müsse selbst entscheiden dürfen, wann die Spiele stattfinden.
Bei ihren Einnahmen befürchtet sie nun auch massive Einbrüche.
Ferner werde sie im Vergleich zu Handballern, die auch eine Profiliga haben, und zu anderen Fußballligen ungerecht behandelt.
Weiterhin habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes nicht beachtet, dass 2003 ein Urteil des EGMR gegen Portugal ergangen sei. Portugal hatte ein Totalverbot eingeführt und das verstieß laut EGMR gegen einen „Artikel 12 GG ähnlichen Artikel der EMRK“.
Die Bundesregierung trägt Folgendes vor:
Zum einen sei die VB schon unzulässig; hier liege ein europarechtlicher Hintergrund vor, sodass das BVerfG gar nicht prüfungsbefugt sei. Weiter sei sie zum Schutz von Familien verpflichtet. Es sei nachgewiesen, dass nur 5 % der Väter andere Ligen bzw. andere Sportarten gucken würden. Auch wäre bezüglich des EGMR-Urteils Folgendes zu beachten: Nur die Bundesrepublik Deutschland sei als Völkerrechtssubjekt an die EMRK gebunden, nicht die einzelnen Organe. Zudem sei das Urteil nicht gegen Deutschland ergangen.
Aufgaben
1. Hatte die EU die Kompetenz zum Erlass der Richtlinie?
2. Hat die VB der F Aussicht auf Erfolg?
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Sachverhalt
U wurde von der Firma B-Bau fristlos gekündigt, als er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Er sinnt nunmehr nach Rache. Da er die Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug sowie die Prämie der Haftpflichtversicherung nicht mehr begleicht, entzieht ihm die Straßenverkehrsbehörde die Zulassung. Darüber ist U erbost, da er mit seinem Fahrzeug fahren will. Sein Freund F schlägt ihm daraufhin vor: „Dann organisier dir doch ein anderes Kennzeichen“.
U ist von dieser Idee begeistert und zieht los. Er findet auf einem verlassenen Parkplatz einen typgleichen Opel und schraubt die Kennzeichenschilder (im Wert von 20 Euro) ab. Wieder zu Hause angekommen, schraubt er sie sodann an sein Fahrzeug, um zukünftig so „präpariert“ am Straßenverkehr teilzunehmen.
Am nächsten Tag fährt U mit seinem Wagen zur Firma B-Bau. Dabei gerät er aus Unachtsamkeit auf einen Fahrradweg. Der herannahende Radfahrer R kann nur noch durch eine Ruckbewegung nach rechts eine Kollision verhindern und prallt stattdessen gegen einen Pfosten, woraufhin er stürzt und sich das Handgelenk bricht. Von alledem bekommt U nichts mit und fährt weiter.
Hingegen hat der Taxifahrer T den ganzen Vorfall mitbekommen und setzt sich vor U und bremst ihn etwa 100m später aus. T springt aus seinem Taxi, reißt die Tür des U auf und fordert ihn nach einem Tatvorwurf auf, sich auszuweisen. U will davon nichts wissen, da er es für falsch hält und fährt den T barsch an. Daraufhin drückt T den Oberkörper des U nach hinten und zieht den Zündschlüssel ab.
Nun hat U genug, steigt selbst aus und fordert seinen Zündschlüssel zurück. Aber T beharrt darauf, der U solle sich ausweisen. Trotz Wortgefechts erlangt U seinen Schlüssel nicht zurück und verpasst dem T deswegen eine schmerzhafte Ohrfeige. In der Folge lässt T den Schlüssel fallen. U hebt ihn auf und fährt weiter zur Firma B-Bau.
Bei der Firma B-Bau angekommen, zieht U eine geladene Pistole und beschimpft den I, den Inhaber der Firma B-Bau, mit den Worten: „Ich bring dich gleich um, du Schwein!“ Dabei hat U keine Tötungspläne, sondern will dem I nur Angst machen. Nun klingelt ein Passant und geht, als keiner öffnet, wieder fort. U wird jetzt klar, in was für eine Lage er sich da gebracht hat. Er beschließt nunmehr den I zu töten. Jedoch möchte er dies an einem ruhigen Ort erledigen. Dazu knebelt er den I und zerrt ihn – unter für U erkennbaren Schmerzen – in seinen Kofferraum. Nach etwa 30km an einem Waldweg öffnet er seinen Kofferraum und muss zu seiner Überraschung feststellen, dass der I bereits an der Knebelung erstickt ist. Wenig später wird U festgenommen.
Aufgabe
Prüfen Sie die Strafbarkeit von U, F und T nach dem StGB. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
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Sachverhalt
Anm.: Der Sachverhalt war auf folgender Grundlage aufgebaut: BGH NStZ 2004, 37
D und F betreiben zusammen Cannabishandel. Im August 2012 kommt zum ersten Mal K zu ihnen. K kauft für 200 € Haschisch, behauptet, er habe kein Geld dabei (vergessen) und will den „Stoff“ erstmal ausprobieren. Zwei Tage später soll er bezahlen. Er weiß aber, dass er länger kein Geld haben wird.
Er konsumiert das Hasch. Eine Woche später kommen D und F zu K und drängen ihn in die Küche, als er die Tür aufmacht. Aufgrund gemeinsamer Absprache fesselt D den K mit einer Wäscheleine. D schlägt ihm mit einer Gardinenstange auf den Kopf, F drückt ihm eine Zigarette auf der Haut aus und sie versuchen ihn dazu zu bringen, ihnen zu sagen, wo sich das in der Wohnung vermutete Bargeld befindet.
K beharrt trotz Malträtierungen darauf, dass er nichts hat, bietet ihnen
aber die Spielekonsole (+ Spiele) an, die er in der Wohnung hat. Die
nehmen sie mit.
Die Konsole ergibt aber nur 100 €, D ist wütend und erzählt das dem
als brutal bekannten Boxer (B), der vorschlägt nochmal zu K zu fahren,
damit D sein Geld bekommt.
Als sie in Ds Fahrzeug zu K fahren, kommt der gerade aus dem Haus. B
springt hin und schubst ihn, zerrt den verdutzten K ins Auto und weist D
an, dass er losfahren soll und sagt ihm, dass er ihn später informiert,
wo es hingeht. Auf dem Weg zu einer entlegenen Waldstelle gibt B dem K
drei heftige Schläge auf den Kopf und verlangt die 100 €, die noch
fehlen. K hat nichts davon dabei, nur seine Uhr von seinem Großvater, die er unter dem Eindruck der Misshandlungen dem B überlässt, der sie sofort dem D gibt. Anschließend bringen B und D den K zurück nach Hause.
B sagt D, dass D die Uhr bei H verkaufen kann. H frage nicht nach der
Herkunft. D geht am nächsten Tag zu H. Der weiß, dass D von B empfohlen
wurde und geht davon aus, dass die Erlangung der Uhr nicht rechtmäßig
war. H kauft die Uhr für 70 €.
Aufgaben:
Wie haben sich D, F, B und K nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk
Lassen sie bei der Prüfung die §§ 239 a, 239b StGB außer Acht. Ferner sind etwaige Konkurrenzen sowie Verwertungshandlungen bezüglich der Spielekonsole (und der Spiele) nicht zu beachten.
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Sachverhalt
A, B und C verabreden sich den Pelzhandel des X zu überfallen. Zudem beschließen sie in Zukunft häufiger derartige Überfälle zu unternehmen, haben bzgl. dessen aber noch nichts Konkretes geplant.
A hat sich für den Überfall auf X bereits einen konkreten Tatplan ausgedacht. Er soll zusammen mit B und C zum Laden des X fahren. Sobald der X auftaucht, sollen B und C aus dem Fahrzeug springen, dem X einen Füller in den Rücken halten und ihn so dazu bringen, den Laden aufzuschließen. Anschließend soll X gefesselt werden und A soll mit dem Fahrzeug vor die Eingangstür des Ladens fahren, damit er zusammen mit B und C die Beute in den Transporter laden kann. Sodann wollen Sie sich aus dem Staub machen. Der gefesselte X werde dann eine Viertelstunde später von einer Ladenangestellten gefunden und befreit werden, da die Angestellten für gewöhnlich etwas später als X den Laden betreten.
Am geplanten Tattag fahren A, B und C sodann zum Laden des X und warten in der Nähe der Eingangstür im Fahrzeug auf X. Als ein Passant auf die Eingangstür des Ladens zuläuft denkt B, der Passant wäre X. Mit den Worten „Jetzt gehts los“ springt er aus dem Fahrzeug, um den Tatplan umzusetzen. C, der erkannt hat, dass der Passant nicht X ist, läuft hinterher, hält B fest und klärt ihn im letzten Moment über seinen Irrtum auf.
A, B und C beschließen daraufhin, die Aktion für heute abzubrechen und da A die nächsten Tage keine Zeit hat, die Durchführung des Überfalls auf nächste Woche zu verschieben.
Am nächsten Tag wollen B und C den Überfall aber trotzdem und ohne A durchführen. Da sie noch jemanden brauchen, der das Fahrzeug fährt, wenden sie sich an den D. D erklärt sich bereit B und C zu unterstützen. Obwohl er von den Plänen des Trios weiß, auch zukünftig Überfälle zu begehen, möchte D nur bei diesem Überfall als Aushilfsfahrer dabei sein. Von B und C wird ihm eine Belohnung i.H.v.400€ angeboten. Als B, C und D vor dem Laden des X angekommen sind, erscheint dieser dann auch. B und C steigen aus dem Fahrzeug aus. B stellt sich hinter X und drückt ihm den Füllfederhalter in den Rücken. Zudem sagt er zu X: „Wenn du aufmuckst, dann mach ich dich kalt!“ X hält den Füller für eine Waffe und gehorcht. Er schließt den Laden auf. Sodann wird er von B und C an Händen und Füßen gefesselt. B und C beginnen Pelzmäntel und Jacken in das von D geführte Fahrzeug zu verladen. Als sie fertig sind, verlassen alle drei den Tatort. Sie lassen X gefesselt zurück. Wie vermutet, wird X kurze Zeit später von einer Ladenangestellten gefunden und befreit.
Als A am nächsten Tag von dem Coup in der Zeitung liest, ist er sauer, dass „sein Plan“ ohne ihn durchgeführt wurde. Er ruft erbost B und C an und verlangt Beuteteilung. Diese erklären sich damit einverstanden. Kurz bevor B und C dem A vor seiner Wohnung einen Teil der Beute aushändigen können, werden alle von der Polizei festgenommen.
Aufgaben
Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten. Nicht zu prüfen sind dabei §§ 239a/b, 241, 244, 244a ,260, 261 StGB. Alle erforderlichen Strafanträge sind gestellt.
Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Aufgabenteil 1:
Der Arbeitnehmer A ist seit dem 01.01.2000 zusammen mit sechs weiteren Kollegen im Betrieb der B-GmbH angestellt. Die B-GmbH stellt Zubehör für den Reitsport her. Ein Betriebsrat existiert nicht. Im Jahre 2007 werden noch weitere drei Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der B-GmbH, P, spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken sich zur Ruhe zu setzen. Allerdings hat er diese Entscheidung noch nicht abschließend mit seiner Frau besprochen. Um die tarifvertraglichen Kündigungsfristen zu wahren, kündigt er allen Mitarbeitern mit Schreiben vom 10.09.2012 form- und fristgerecht zum 31.03.2013. Das Schreiben geht dem A am nächsten Tag zu. Erst einige Tage später fasst P den endgültigen Entschluss, den Betrieb der B-GmbH einzustellen.
Frage 1: War die Kündigung wirksam?
Aufgabenteil 2:
Die Ausgangssituation stellt sich so wie oben beschrieben dar. Allerdings hat B den endgültigen Stilllegungsbeschluss bereits im August nach einem Gespräch mit seiner Frau getroffen. Außerdem hat P bereits einige Teile des Betriebsvermögens veräußert und einen Makler engagiert, um das Betriebsgrundstück zu verkaufen. Einige Tage nach dem Zugang der Kündigungen verstirbt dann völlig überraschend die Ehefrau des P. Dieser wirft daraufhin seine Pläne um und stürzt sich in Arbeit. Er widerruft auch den Maklerauftrag und will den Betrieb weiterführen.
Frage 2: Was ist dem A aus anwaltlicher Sicht zu raten?
Aufgabenteil 3:
Einige Tage nach dem Erhalt der Kündigung ist A immer noch gereizt. Er begibt sich auf dem Betriebsgelände der B-GmbH zu seinem Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Er möchte sich damit auf den Weg zu einem Großkunden machen, um diesen über die neuen Produkte der B-GmbH zu informieren. Aus Unachtsamkeit kommt es dann beim Zurücksetzen zu einem Unfall mit dem hinter dem Wagen stehenden Arbeitskollegen K. Das Verhalten des A ist als normal fahrlässig einzustufen. Dem Arbeitskollege K entstehen infolge des Unfalls Heilbehandlungskosten in Höhe von 160 €, am Dienstwagen entsteht ein Sachschaden i.H.v. 140 €.
Frage 3: Kann die B-GmbH von A Schadensersatz bezüglich des Sachschadens am PKW verlangen? Kann K von A Schadensersatz bezüglich der Heilbehandlungskosten verlangen?
Aufgabenteil 4:
P bekommt die Vorfälle auf dem Firmengelände der B-GmbH mit und ist über den A sehr verärgert. Daraufhin lässt er ihm die Schlüssel zu dem Dienstwagen abnehmen und lässt das Werkstor abschließen. A kann den PKW nicht mehr benutzen und verlässt das Gelände schließlich zu Fuß.
Frage 4: Bestehen Herausgabeansprüche des A bezüglich des Dienstwagens?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, das A keine (arbeits-) vertraglichen Ansprüche (mehr) zustehen. Außerdem ist davon auszugehen, dass A den Dienstwagen wieder an die B-GmbH zurückgeben muss.
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Sachverhalt
A gehört der „rechten Szene“ an. Gemeinsam mit fünf anderen Bekannten möchte er Ausländer verprügeln. Jeder der Gruppenmitglieder führt einen Baseballschläger bei sich. Nach einer Weile treffen sie auf B und C, die wegen ihres südländischen Aussehens als taugliche Ziele identifiziert werden. Der B wird von mehreren Personen, darunter auch A, mit dem Baseballschläger attackiert. Ihm wird auf die Beine, die Arme und den Kopf geschlagen. Dabei erleidet der B zahlreiche Hämatome und Platzwunden. Eine Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt.
C flieht voller Angst. A nimmt die Verfolgung auf, denn er will auch den C verprügeln. Die Verfolgung kommt an einer roten Ampel zum Stoppen. C dreht sich um und sieht unmittelbar hinter sich den A, der mit dem Baseballschläger ausholt, um zuzuschlagen. Daraufhin läuft C auf die stark befahrene mehrspurige Straße. Der PKW des D, der vorschriftsmäßig gefahren ist, erfasst den C. Dieser verstirbt. Von dem Vorfall werden Bilder per Handykamera gemacht. Der zuständige Staatsanwalt erlässt daraufhin einen Haftbefehl gegen A.
A taucht nach dem Vorfall unter. Einige Tage später betritt A eine Hotellobby. Er bezahlt beim ahnungslosen Nachtportier N ein Zimmer im dritten Stock. Später erkennt N beim Durchblättern der Zeitung das Foto des steckbrieflich gesuchten A. Daraufhin ruft er den mit ihm befreundeten Kriminalkommissar K an. Dieser will den A unbedingt dingfest machen. Daher behauptet er gegenüber N – bewusst wahrheitswidrig –, dass es Ns staatsbürgerliche Pflicht sei, alles zu unternehmen, damit A bis zum Eintreffen der Polizei im Hotel bleibt. K weist den N an, das Zimmer des A von außen zuzuschließen und den Schlüssel stecken zu lassen. N tut wie ihm geheißen.
Als die Polizei eintrifft, ist A verschwunden. Er hat das Schloss aufgebrochen und konnte das Hotel unbemerkt verlassen.
Frage: Wie haben sich A, N und K nach dem StGB strafbar gemacht?
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Sachverhalt
Die örtlich zuständigen Bundespolizeibeamten B und C finden am Rande der Eingangshalle des Hauptbahnhofs der Stadt D den A. Dieser liegt stark alkoholisiert auf dem Boden. Er reagiert nicht auf das Ansprechen seitens der Polizeibeamten. Daraufhin entschließen sich B und C, den A auf das nächstgelegene Bundespolizeirevier mitzunehmen, um ihn zu seiner eigenen Sicherheit seinen Rausch ausschlafen zu lassen. Als er nach fünf Stunden seinen Rausch ausgeschlafen hat, wird er entlassen.
Am nächsten Tag werden B und C zu einer sich ebenfalls im Bahnhofsgebäude befindlichen Ladenzeile gerufen. Der wieder alkoholisierte A randaliert dort und pöbelt Passanten an. B und C fordern A auf dies zu unterlassen. Der Aufforderung kommt A nicht nach und randaliert weiter. Daraufhin nehmen B und C den A gegen dessen Willen mit in ihr Polizeifahrzeug und fahren ihn zu einem am Stadtrand gelegenen Waldstück. Dort setzen sie den A ab und sagen zu ihm: „Hier können Sie über Ihr Verhalten nachdenken und wieder einen klaren Kopf bekommen!“ Der A läuft daraufhin eine Stunde bis zur nächstgelegenen S-Bahn Haltestelle. Nach einer weiteren Stunde ist er in seiner Wohnung angekommen.
Er ist über das Vorgehen der Bundespolizei verärgert und hält es für unzulässig. Zu seinem Rechtsanwalt R meint er, sein alkoholisierte Zustand habe die Polizei nicht zu interessieren, schließlich habe er zu keiner Zeit andere Personen gefährdet. Außerdem sei es unzulässig gewesen, dass die Polizisten keine richterliche Anordnung zu seiner Verbringung in das Polizeirevier herbeigeführt haben. Bezüglich des Verhaltens der Polizei am zweiten Tag meint A, dass die Polizisten ihn gegen seinen Willen „entführt“ hätten und ein solches Vorgehen keinesfalls zulässig sein kann.
Die Polizei steht bezüglich der ersten Maßnahme auf dem Standpunkt, dass A wegen seiner Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig gewesen sei und eine richterliche Anordnung daher entbehrlich gewesen ist. Bei der zweiten Maßnahme habe es sich um einen zulässigen Verbringungsgewahrsam gehandelt.
Frage: Waren die Maßnahmen rechtmäßig?
Zusatzfrage: Kann die „rechtsvergleichende Auslegung“ als fünfte Auslegungsmethode bezeichnet werden? Grenzen Sie bei Ihrer Antwort die rechtsvergleichende Auslegung von den klassischen Auslegungsmethoden ab.
Vielen Dank an Johanna für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt der ersten Klausur im Öffentlichen Recht war im Wesentlichen der „Sonnenstudio-Entscheidung“ des BVerfG nachgebildet. Es wurde lediglich das Alter der Beschwerdeführerin angepasst, sodass diese zum heutigen Zeitpunkt immernoch minderjährig ist.
Wir berichteten bereits hier.
Vielen Dank an Friederike für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
B betreibt ein kleines Hotel. Er beschließt, eine „Serviceoffensive“ zu starten und möchte dafür einen Kleinbus anschaffen, mit welchem er seine Gäste vom 5km entfernten Bahnhof abholen und sie nach Ende der Reise wieder zum Bahnhof fahren kann. Im Juli 2011 kauft B bei T (nach einer ausgiebigen Probefahrt) für 120.000€ einen Kleinbus. Da B nicht sofort bezahlen kann, einigen sich B und T auf eine Anzahlung in Höhe von 20.000€ und zehn monatliche Raten von je 10.000€. T behält sich das Eigentum am Bus vor. Wartungsarbeiten und eventuell anfallende Reparaturen soll B auf eigene Kosten durchführen. T weiß um die Geldnot des B und verlangt deshalb in Höhe von den noch ausstehenden 100.000€ eine Bürgschaft der vermögenden Ehefrau des B, der E.
B fragt telefonisch bei E an, ob sie für ihn bürgen würde. E sendet daraufhin dem T eine e-Mail, in welcher sie erklärt, für alle Verbindlichkeiten des B aus dem Kaufvertrag über den Bus bürgen zu wollen. T hat Zweifel über die Rechtsgültigkeit der e-Mail und bittet E daher, die Erklärung noch einmal schriftlich zu bestätigen. E verfasst eine entsprechende Erklärung am PC, druckt sie aus, unterschreibt sie und schickt sie per Fax an den T.
Außerdem verlangt der T noch die Bestellung einer Grundschuld in Höhe der noch ausstehenden 100.000€ (Restkaufpreisforderung). Der Bruder des B (V) ist Eigentümer eines Hausgrundstücks und erklärt sich bereit. Eine Grundschuld wird dem T daraufhin von V formgerecht eingeräumt und korrekt im Grundbuch eingetragen.
3 Monate nach Übergabe ist der Bus nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit. B bringt ihn zur Reparatur in die Werkstatt des W. Bevor B den reparierten Bus abholen kann, wird er im November 2011 zahlungsunfähig. Er kann weder die Raten bei T, noch die Rechnung für den Bus bezahlen. Er hat auch sonst keine Vermögenswerte. B erklärt öffentlich und auch gegenüber T persönlich, seine Schulden bei T in Höhe von noch 70.000€ nicht zahlen zu können.
Aufgabe 1:
a) Hat T gegen E einen Anspruch auf Zahlung der 70.000€ aus der Bürgschaft? Hat E der Inanspruchnahme unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt etwas entgegenzuhalten?
b) Angenommen E muss zahlen: Kann sie Rückgriff bei V nehmen? Wenn ja in welcher Höhe?
Aufgabe 2:
T hat gegenüber B den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. T verlangt daraufhin vom W den Bus heraus, der sich immer noch in der Werkstatt des W befindet. W weigert sich jedoch unter „Hinweis auf seine gesetzlichen Rechte“. Er ist nur unter der Bedingung zur Herausgabe des Busses bereit, dass die Rechnung in Höhe von 5.000€ beglichen wird, von wem auch immer. T meint, sein Herausgabeanspruch habe mit den Reparaturkosten nichts zu tun.
Hat T einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gegen W?
Vielen Dank an Friederike für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die A-AG hatte schon vorher – was D wusste – die Exklusivlizenz an einen anderen Interessenten vergeben. Dieser ist nicht bereit, diese Lizenz zugunsten der P-GmBH aufzugeben. Es ist davon auszugehen, dass nach Erteilung einer Exklusivlizenz keine weitere Lizenz vergeben werden kann.Frage: Kann die P-GmbH Erfüllung des Lizenzvertrages verlangen? Wenn nicht, kann sie Schadensersatz von der A-AG verlangen?
a) Hat K Schadensersatzansprüche gegen P?
b) Hat K Schadensersatzansprüche gegen W?
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Sachverhalt
V betreibt einen Handel für Naturkosmetik. Sie führt zwar das Kürzel „e.K.“, ist jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie hat nur geringe Umsätze und keine Angestellten.
Die H-GmbH beliefert die V regelmäßig mit Duschcremes und Haarshampoos. In den verwendeten Vertragsformularen, die auszugsweise abgedruckt waren, behält sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Käufer erhält allerdings die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware. Zudem werden alle so erworbenen Forderungen an die H-GmbH im Voraus abgetreten. Der Käufer erhält für diese jedoch eine Einziehungsermächtigung. Treten konkrete Umstände auf, die nahelegen, dass H die Forderungen nicht erhält, kann die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen werden.
V bestellt bei H für 8000 € 10 Kartons Duschcremes und Shampoos, die angeliefert werden.
Es stellt sich heraus, dass die V zuvor bereits der B-Bank e.G. für einen Betriebskredit iHv 10000 € per Globalzession alle Forderungen bis zu einem Gesamtbetrag iHv 12000 € abgetreten hatte.
Auf Nachfragen der H reagiert V nicht, außerdem braucht sie länger bei der Rechnungsbegleichung als gewöhnlich, so dass H die Weiterveräußerungsbefugnis widerruft.
Dennoch veräußert V 5 Kartons für 5000 € an das Wellnesshotel W im Bezirk des Amtsgerichts Freudenstadt, das die Klausel zwischen H und V kennt und auch weiß, das V stets erst nach Erhalt des Kaufpreises selbst an H zahlt. Von dem Widerruf weiß W nichts. W zahlt daher sofort die 5000 € an V.
Nach Lieferung an W werden die Kartons sofort formal wirksam nach §§ 803 ff, 808 ff ZPO von C gepfändet.
Aufgabe 1: Inwieweit kann die H-GmbH erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung des C in die von V an W gelieferten Kartons vorgehen?
V möchte die anderen 5 Kartons an die T-GmbH veräußern. Sie ruft unter der Nummer der Geschäftsführerin Gia G. an. Dort geht die Sekretärin mit „Büro Gia G.“ ans Telefon. Die Telefonverbindung ist jedoch schlecht und V für einen kurzen Moment unkonzentriert und versteht diese deshalb falsch. Sie geht auch aufgrund der weiblichen Stimme davon aus, mit G zu telefonieren. Daraufhin unterbreitet sie ihr Angebot. Die Sekretärin erklärt „Moment, ich notiere das“ und sagt etwas ähnliches wie, dass das in Ordnung gehe und sie das Angebot weiterleite. V geht schließlich von der Annahme des Angebots aus. Die Sekretärin leitet das Angebot an G weiter, die beschließt darauf nicht zu antworten, da sie nicht interessiert ist. Auf das Fax, das den Vertrag bestätigen soll, antwortet sie ebenfalls nicht. Die 5 Kartons nebst Rechnung sendet die T an V unfrei zurück.
Aufgabe 2: Hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung?
Vielen Dank an Rebecca für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Aufgabe 1:
A und B (20 Jahre) und C (17) gründen eine OHG. Die Eltern des C legen ihr Veto ein. Das ist C egal; sie nehmen trotzdem ihre Geschäfte auf. A übernimmt die Buchhaltung, B die Reparaturen der Fahrräder und C das Marketing des Fahrradladens. Die OHG wird nicht im Handelsregister eingetragen, obwohl sie gut läuft.
O lässt bei der OHG sein Fahrrad generalüberholen. Dabei vergisst B aus Versehen, „seiner schusseligen Natur entsprechend“, eine Schraube festzuziehen. O hat einen Unfall, bricht sich beide Arme. Er will Heilbehandlungskosten, Schadensersatz für die Reparatur des zerstörten Fahrrades und Ersatz für entgangene Nutzungen (200€) während der Reparatur des Fahrrades: Während diesen zwei Wochen der Reparatur lag O im Krankenhaus.
Frage 1: Hat O Schadensersatzansprüche gegen die OHG?
Frage 2: Hat er Ansprüche gegen A, B und C persönlich?
Aufgabe 2:
Die A beauftragt im Namen der OHG den Makler M, ein neues Ladenlokal zu finden. M sucht eines aus, A besichtigt für die OHG und die OHG schließt mit dem Vermieter dieses Objekts einen Mietvertrag. Nach drei Monaten stellt sich heraus, dass ein gesundheitsschädlicher Wasserschaden an einer zentralen Wand schon vor Vertragsschluss vorlag. Der V hatte die Wand überstrichen, um ihn zu verheimlichen. Die OHG setzt dem V erfolglos eine zweiwöchige Frist und kündigt außerordentlich. Die OHG will von M die gezahlte Maklerprovision von 5000 €. M wendet ein, dass sie das Objekt bereits für längere Zeit in Gebrauch hatte und dass er nichts von dem Schaden wusste, was auch zutrifft.
Frage: Hat die OHG einen Anspruch gegen M auf 5000€?
Aufgabe 3:
Die OHG beauftragt den Vermögensverwalter S. Die Kunden können die Fahrräder ratenweise in bar bezahlen. Die Aufgabe des S war unter anderem, das Bargeld einzusammeln, bei sich im Tresor zu lagern und am Quartalsende an die OHG weiterzuleiten. Bei S werden kurz vor Quartalsende von einem professionellen Dieb die dort gelagerten 25.000 € Kundengelder der OHG aus dem allen Standarts entsprechenden Safe des S gestohlen. Die OHG meint, dass S trotzdem die 25000 € zahlen muss. S verneint dies und gibt zu bedenken, dass „Geldschulden etwas anderes seien als das Weiterleiten von Geld“.
Frage: Hat die OHG einen Anspruch gegen S?
Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Grundfall
A benötigt sein Cabrio über den Winter nicht und verleiht es an F. Dabei wurde ausgemacht, dass F das Auto bis April 2011 wieder zurückgeben soll.
F veräußert das Fahrzeug unter Behauptung er sei der Eigentümer an seinen Bekannten R. Dabei sagt er R, er habe den KfZ-Brief verloren. R ist dennoch glücklich über das Auto und kauft es von F für 5000 €. Weil die Farbe ihm nicht gefällt, lackiert er es für 800 € um.
A will nun sein Auto zurückhaben und F gesteht ihm alles. Dieser ist empört und will sein Auto sofort wieder zurück. Zur Beruhigung gibt ihm F zunächst die 5000 € mit dem Einverständnis des A diese zu behalten, sollte er keine weiteren Ansprüche gegen R haben.
A wendet sich nun an R. Dieser verweigert die Herausgabe des Autos. Zumindest möchte er aber vor der Herausgabe die 800 € ersetzt bekommen.
1. Kann A die Herausgabe des Autos von R verlangen?
2. Bekommt R die 800 € ersetzt?
3. Welche Ansprüche kann F geltend machen, wenn er die 5000 € nun zurück haben möchte?
Abwandlung
A und B sind verheiratet und haben einen Sohn C. Sie besitzen mehrere Grundstücke, Wertpapiere und mehrere Autos. Gemeinsam setzen sie folgendes Testament auf:
„Im Falle des Todes eines Teils setzen wir uns gegenseitig zu Erben ein. Unser Sohn erbt nach uns alles.“
B verstirbt und A heiratet die G. A setzt in einem neuen formwirksamen Testament die G als Alleinerbin ein. A verstirbt bei der Fahrt zu R, um das Auto abzuholen.
Wie ändert sich obige Rechtslage, wenn C und G die Ansprüche gegen R geltend machen?
Wie sieht es mit den Ansprüchen von R und F aus, wenn sie diese gegen C und G geltend machen?
Zusatzfrage
Vor welchem Gericht kann die G gegen C klagen?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Eine Kadettin stürzt aus 27 m Höhe vom Segelschulschiff der Bundeswehr. Die Umstände des Unfalls sind dubios. Der Bundesverteidigungsminister sieht sich gezwungen etwas zu unternehmen: Er entzieht dem Kapitän des Schiffs die Kommandogewalt und geht zum Bundespräsidenten und teilt ihm mit, dass der Kapitän entlassen werden soll. Der Bundespräsident teilt ihm daraufhin mit, dass der Sachverhalt in der kurzen Zeit noch nicht hinreichend geklärt sei; und die Entscheidung des Verteidigungsministers sei übereilt. Der Bundesverteidigungsminister nimmt dies zur Kenntnis, macht sich aber auf eigene Suche und entdeckt die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten aus dem Jahre 1969 (AnO 1969), worin er liest, dass er die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Soldaten habe. Der Kapitän gehöre der Besoldungsgruppe A16 an. Daraufhin lädt er den Kapitän zum Entlassungstermin ein. Der Bundespräsident ist der Meinung, es handle sich hierbei um einen besonderen Fall und für diesen habe er sich ausdrücklich die Befugnis vorbehalten. Ferner sieht er die AnO 1969 als viel zu weitgehend an; die ehemaligen Bundespräsidenten haben ihn seiner Befugnismacht ausgehöhlt und er widerruft deshalb die AnO 1969, aber der Verteidigungsminister verweigert die Gegenzeichnung, denn er will sich nicht durch einen Federstrich entmachten lassen.
Frage 1:
Kann der Bundespräsident die Entlassung durch den Bundesverteidigungsministers verweigern?
Frage 2:
Bedarf der Widerruf des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung der Bundesregierung?
Frage 3:
Der Bundespräsident möchte schnell gegen die Maßnahme des Bundesverteidigungsministers vorgehen. Welche kommen mit Aussicht auf Erfolg in Betracht?
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Entlassung schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Kapitän nicht angehört wurde. Es wurden sowohl die AnO 1969 als auch Auszüge aus dem Soldatengesetz mit abgedruckt.
Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein und Hessen gelaufenen Klausur im Zivilrecht Z III. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die aus den Rechtsanwältinnen A, B und C bestehende und unter der Bezeichnung „anwaeltinnenkanzlei“ firmierende Sozietät hat sich auf die Vertretung von Frauen spezialisiert und will sich aufgrund großer Nachfrage personell verstärken. Hierzu gibt die für die Sozietät als Sprecherin tätige C in der örtlichen Tageszeitung folgendes Inserat auf: „Wir vertreten bundesweit die Rechte von Frauen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir mehrere Volljuristinnen, die sich ganztägig engagiert unserem Leitbild widmen.“
Auf diese Anzeige gehen 40 Bewerbungen ein, darunter die des E, der beide Staatsexamen mit „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat. Mit einem von C unterschriebenen Schreiben vom 15.1. erhält E seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. In dem Anschreiben teilt C mit, dass E für die Tätigkeit in der „anwaeltinnenkanzlei“ nicht in Betracht kommt. Auf dem Deckblatt der von E eingereichten Bewerbungsunterlagen findet er den handschriftlichen Vermerk „männlich (-)“.
E sieht die Ablehnung als sachwidrig an und verlangt am 13.2. in einer unter seinem Namen an C geschickten Mail eine weitere Begründung. Diese bleibt jedoch unbeantwortet. In der am 13.3. beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereichte Klage des E, die am 20.3. zugestellt wird, richtet sich E sowohl an die „anwaeltinnenkanzlei“ als auch an die C und verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 €. C weist im eigenen Namen und im Namen der „anwaeltinnenkanzlei“ die Forderung des E zurück, da (was zutrifft) die berücksichtigte Bewerberin K über eine längere Berufserfahrung verfügt, bessere Examensnoten hat und sich mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4000 € zufrieden stellt, während E in seinem Bewerbungsschreiben 5000 € angab.
Frage 1:
Beurteilen Sie die Begründetheit der von E erhobenen Klage.
Fortsetzung:
F hatte Anfang April von den Personalnöten der „anwaeltinnenkanzlei“ gehört und sich an C mit der Frage gewandt, ob sie das Team verstärken könne. A, B und C stimmen dem zu und F wird durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, mit Wirkung zum 1.6, aufgenommen,
Frage 2:
C will wissen, ob sie für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme durch E nicht nur von A und B, sondern auch von F finanziellen Ausgleich verlangen kann.
Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Zivilrecht Z I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Dieser Fall wurde bereits im Februar 2012 in Rheinland-Pfalz behandelt.
Bastlerin B verkauft in der Kieler Fußgängerzone selbsthergestellte Ketten aus Draht. Abends kommt ihre Schwester S, um sie abzuholen. Da B noch was im Laden besorgen muss, bittet sie ihre Schwester, für sie weiter zu verkaufen.
Passantin P interessiert sich für die Basteleien der B. Sie findet jedoch, dass die Ketten (mindestens 35 € pro Stück) und die Ohrringe (mindestens 15 € das Paar) zu teuer sind. Da entdeckt sie eine Kette, die mit 5 € ausgeschildert ist. Sie fragt die S, ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt. Die S schaut sich das Etikett an, erkennt die Handschrift der B und erklärt, dass es sich bei dem Preis um die korrekte Angabe handelt. P freut sich, dass sie so eine günstige Kette gefunden hat. S steckt die Kette in eine kleine Plastiktüte und übergibt sie der P, diese zahlt die 5 € an S.
Als B aus dem Laden wiederkommt, erzählt S vom Verkauf der Kette. B ist darüber gar nicht erfreut und erklärt S, dass sie für die Kette eigentlich 35 € haben wolle und nicht bloß 5 €. S sucht daraufhin die P, die sich nicht weit entfernt noch mit Schaufenstergucken aufhält, und holt sie zurück zur B. B erklärt der P das Missverständnis und meint, die P müsse nun die übrigen 30 € zahlen oder die Kette wieder hergeben. Wenn sie gewusst hätte, dass S die Kette für 5 € verkaufen würde, hätte sie sie niemals zum Verkauf eingesetzt. P ist jedoch der Ansicht, dass sie die Kette gekauft hat und nun auch behalten könne.
Während P und B ihr Wortgefecht austragen, packt die S schon mal die Sachen zusammen und räumt sie ins Auto. B, der die Sache mittlerweile zu bunt wird, reißt der P die Plastiktüte mit der Kette aus der Hand und hastet zum Auto. S und B fahren los. P lässt sich jedoch nicht so schnell abschüttelt, steigt auf ihr Motorrad und fährt den beiden hinterher. Während der Fahrt gerät P – unverschuldet – aus einer Kurve, stürzt und verletzt sich an der Hand.
P ist selbstständige Physiotherapeutin und kann aufgrund des Unfalls in den kommenden drei Monaten nicht ihrer Arbeit nachgehen. Sie muss all ihren Patienten absagen und ihr entgehen dadurch 2000 € pro Monat. Allerdings gibt es einen Monat nach dem Unfall in der Praxis der P einen Kurzschluss, wodurch die Praxis komplett ausbrennt. Die kommenden zwei Monate wird die Praxis wieder aufgebaut und P kann ihrem Beruf wieder nachgehen.
Durch den Unfall ist das Motorrad beschädigt worden und musste für 500 € repariert werden. Da P das Motorrad während der Reparaturzeit nicht nutzen konnte, will sie 2000 € als Nutzungsausfall. Sie hätte im Übrigen aufgrund ihrer Verletzung an der Hand ohnehin nicht mit dem Motorrad fahren können. Sie hat zwar auch ein Auto, allerdings benutze sie dieses nicht, da Motorradfahren ihr Hobby sei und sie unmöglich darauf verzichten könne. Die Höhe der Reparaturkosten und des Nutzungsausfalls sind jeweils korrekt bemessen.
P will nun von B die Kette haben. Außerdem meint sie, dass ihr – zumindest derzeit – daneben auch ein Anspruch auf Rückzahlung der 5 € zusteht. Ferner verlangt sie die Zahlung des Verdienstausfalls in Höhe von 6000 €, Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 500 € und Zahlung des Nutzungsausfalls in Höhe von 2000 €.
B will die Kette grundsätzlich nicht herausgeben. Wenn P jedich die übrigen 30 € zahlt, wäre sie bereit, sie herauszugeben. Sie sieht nicht ein, warum sie für die Schadenspositionen der P aufkommen müsse, da es doch nicht ihr Fehler sei, dass P nicht Motorradfahren könne.
Bestehen die von P und B gegenseitig geltend gemachten Ansprüche?
Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Wieder einmal war der „Udo-Voigts-Fall“ Thema einer Examensklausur in Schleswig Holstein. Dieser ist in ähnlicher Fassung auch schon im April in Berlin gelaufen:
Bruno Braun (B) ist Vorsitzender der „Partei Deutschland den Deutschen“ (PDD), die extrem national-konservativ ausgerichtet ist und unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern steht. Die PDD ist in einigen Landesparlamenten vertreten und bei der letzten Bundestagswahl auf ein Wahlergebnis von 2 % gekommen. Die Partei und insbesondere das grundsätzlich sehr provokative Auftreten von B spalten die Republik.
B buchte mit seiner Frau im Herbst des Jahres 2010 über einen Reiseveranstalter ein Pauschalangebot für ein All-inclusive-Wochenende in einem Wellness-Hotel in der Stadt S. Sein Aufenthalt sorgte bei den anderen Gästen für große Aufregung. Die lokale Presse kommentierte den Vorfall.
Daraufhin sandte Anfang 2011 die Hotelgesellschaft (H), eine juristische Person französischen Rechts, die ihren Sitz in Paris hat und Pächterin des Hotels in der Stadt S ist, dem B ein Hausverbot zu. Begründet wurde das Hausverbot damit, dass das Hotel ein Wellness-Hotel sei, das seinen Gästen eine Atmosphäre der Ruhe und Erholung bieten müsse und das keinen Raum für politische Polarisierung biete. Bereits der letzte Besuch des B habe für Unruhe gesorgt, die zwar noch keine nachweisbaren finanziellen Nachteile hervorgerufen habe; bei einer Verstetigung seiner Besuche sei dies jedoch nicht auszuschließen. B, der auch zukünftig in dem Hotel absteigen möchte, klagte erfolgreich gegen das Hausverbot.
Unterstellen Sie, dass der BGH in letzter Instanz entschieden hat, das Hausverbot sei nichtig. B könne es auf Grundlage von §§ 823, 1004 analog BGB abwehren, weil es ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte, wohingegen sich die H als ausländische juristische Person schon gar nicht auf Grundrechte berufen könne. Abgesehen davon gehe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bloßen kommerziellen Interessen vor. Das Urteil wurde der H am 1. November 2011 zugestellt.
Am 1. Dezember 2011 geht beim Bundesverfassungsgericht ein Fax ein, mit dem die H die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 12 und 14 GG rügt. Der BGH habe ihr grundrechtlich geschütztes ziviles Hausrecht als Pächterin und ihr Eigentumsrecht ebenso wie ihre wirtschaftliche Ausrichtung als Wellness-Hotel bei der Anwendung von §§ 823, 1004 analog BGB nicht ausreichend berücksichtigt. Als juristische Person eines Mitgliedstaates der EU könne sie sich ebenso wie inländische juristische Personen auf die Grundrechte berufen.
Hat die Verfassungsbeschwerde der H Aussicht auf Erfolg?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 115/11) bleibt damit im Öffentlichen Recht ein Dauerbrenner. Interessant wird sein, wann sie mit einer zivilrechtlichen Einkleidung im Examen geprüft werden wird. Siehe dazu unsere entsprechende Besprechung.