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Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen NRW

Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in NRW) sollen im staatlichen Teil das juristische Können der Prüflinge abfragen. Jedem Jurastudenten ist bewusst, dass einem hier viel abverlangt wird. Umso größer ist die Freude, wenn man den wohl härtesten Teil, die sechs schriftlichen Klausuren, geschafft hat. Dann gilt es nur noch die letzte Hürde zu nehmen: die mündliche Prüfung.

Ich selbst habe die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen im Oktober 2022 in Köln absolviert und möchte in diesem Beitrag Einblicke in die Abläufe der Prüfung und auch Hinweise bezüglich der Prüfungsinhalte geben. Die Prüfung beginnt mit einem Vorgespräch bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, gefolgt von der Vorbereitung des Vortrags und dem Vortrag selbst und danach finden die drei Prüfungsgespräche statt. Als Prüfling ist man Teil einer Gruppe von drei bis fünf Prüflingen und drei Prüfern.

Hinweis: In NRW besteht die mündliche Prüfung derzeit noch aus einem Vortrag und dem Prüfungsgespräch. Dies ist weiterhin der Fall für alle, die sich bis 2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden, s. Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), hier abrufbar. Danach besteht die mündliche Prüfung gem. § 15 JAG NRW nur noch aus dem Prüfungsgespräch mit einer Dauer von 45 Minuten je erschienenem Prüfling, § 15 Abs. 4 JAG NRW.

Das Vorgespräch

Bevor es am Tag der mündlichen Prüfung mit der richtigen Prüfung losgeht, findet ein Vorgespräch mit dem Vorsitzenden statt. Dazu wird jeder Prüfling einzeln in das Prüfungszimmer gebeten, wo man fünf bis zehn Minuten mit dem Vorsitzenden spricht. Was in diesem Gespräch besprochen wird, kann sehr unterschiedlich sein. In meinem Fall war es so, dass der Vorsitzende ein wenig über den Lebenslauf und den Schwerpunkt geredet hat und was man neben dem Studium so macht. Man hat gemerkt, dass er sehr darum bemüht war, beruhigend zu wirken und einem, falls vorhanden, Angst vor der Prüfung zu nehmen. Manche Vorsitzenden fragen im Vorgespräch auch konkret danach, in welchen Notenbereich man es mit der mündlichen Prüfung schaffen möchte, was natürlich hilfreich sein kann. Teilweise wird auch danach gefragt, ob man den Tag lieber mit vielen oder längeren Pausen oder mit nur kurzen Unterbrechungen gestalten möchte, sodass die Prüfungskommission darauf Rücksicht nehmen kann, was die Mehrheit der Prüflinge bevorzugt.

Das Vorgespräch ist also nichts, wovor man Angst haben muss. Ganz im Gegenteil, denn man bekommt die Gelegenheit schon einmal den Raum zu sehen und, so banal es klingen mag, zu reden.

Die Vorbereitung des Vortrags

Nach dem Vorgespräch verlässt man den Prüfungsraum und nimmt die Schreibsachen mit in den Vorbereitungsraum. Dort bekommt man die Aufgabenstellung für den Vortrag und hat eine Stunde Zeit, um diesen vorzubereiten. Bei der Vorbereitung sollte man sich nicht davon aus dem Konzept bringen lassen, dass alle zehn bis 15 Minuten neue Prüflinge den Raum betreten, d.h. wenn erforderlich, sollte man sich Ohrstöpsel mitnehmen. In NRW werden die Gesetzestexte sowohl für die Vortragsvorbereitung als auch für die Gespräche vom Justizprüfungsamt gestellt, man sollte lediglich daran denken, eigene Buchstützen mitzubringen.

Der Vortrag

Nachdem die Vorbereitungszeit abgelaufen ist, wird man gebeten, den Vorbereitungsraum zu verlassen und direkt in das Prüfungszimmer zu gehen. Man geht also in den Raum und nimmt auf dem mittleren Stuhl Platz. An dieser Stelle sollte man sich die Zeit nehmen, die man braucht, d.h. in Ruhe die eigenen Notizen hinlegen, ggf. ein Gesetz aufschlagen, ein Glas Wasser einschenken und die Stoppuhr aufstellen. Dann signalisiert man den Prüfern, dass man anfangen möchte und trägt den Vortrag vor, so wie man es geübt hat. Nach zwölf Minuten ist dieser Teil der Prüfung dann auch geschafft.

Nach dem Vortrag hat man, je nachdem ob man eher am Anfang oder am Ende dran war, eine relativ lange Pause. Aus meiner persönlichen Erfahrung würde ich sagen, dass nach dem Vortrag der schwierigste Teil geschafft ist.

Die Gespräche

Nach dem Vortrag und der Pause beginnen die Prüfungsgespräche. Davon finden insgesamt drei statt, eines je Prüfer und Fachgebiet. In welcher Reihenfolge die Fachgebiete geprüft werden, teilen einem manche Vorsitzenden im Vorgespräch mit, ansonsten erfährt man es erst, wenn das erste Gespräch beginnt. In meinem Fall ging es mit Zivilrecht los, danach wurde Strafrecht geprüft und zum Schluss prüfte der Vorsitzende das öffentliche Recht.

Das Gespräch im Zivilrecht

Das Prüfungsgespräch im Zivilrecht begann damit, dass der Prüfer einen kleinen Fall geschildert hat. T bestellt über einen Lieferdienst bei dem Italiener Luigi einen Salat. Daraufhin ruft T noch bei Luigi an und sagt ihm, der Fahrer solle den Salat nur bei ihm an die Tür hängen, er (T) würde sich den Salat dann holen. Daraufhin hängt der Fahrer den fertigen Salat an die Tür des T. T jedoch vergisst den Salat. Währenddessen kommt die Nachbarskatze und frisst den Salat auf. Luigi möchte für den Salat bezahlt werden.

In dieser Prüfung hat der Prüfer eine feste Reihenfolge beim Abfragen der Prüflinge eingehalten, sodass man immer wusste, wann man an der Reihe sein könnte. Eingestiegen wurde dann mit möglichen Anspruchsgrundlagen, gefolgt von der Prüfung, wie zwischen wem ein Vertrag zustande gekommen ist, d.h. ob auch eine Stellvertretung stattgefunden hat. Der Ablauf gestaltete sich so, dass der Prüfer den Prüfling reden lässt und unterbricht, wenn es einer Konkretisierung bedarf. Das können Nachfragen sein wie: „Was bedeutet denn Stellvertretung? Aus welcher Norm nehmen Sie das?“ Wenn der Prüfer zum nächsten Prüfling übergegangen ist, war das immer mit einer konkretisierenden Frage verbunden, also zum Beispiel: „Herr XY, ist denn nun ein Vertrag zustande gekommen?“ Oder: „Frau XY, was ist denn nun mit dem Anspruch? Bekommt Luigi sein Geld?“ So kommt man voran wie bei einer normalen schriftlichen Fallprüfung, indem man sich im Kopf am Grundgerüst von Anspruch entstanden, Anspruch untergegangen, Anspruch durchsetzbar entlanghangelt. Hierbei hilft insbesondere lautes Nachdenken, da die Prüfer einen dann gegebenenfalls lenken können, indem sie einen Gedanken aufgreifen und Nachfragen stellen.

Ansonsten kann man sich die Nachfragen wie in einer Vorlesung oder AG vorstellen: „Was ist die geschuldete Leistung? Ist Konkretisierung eingetreten? Kommt es in unserem Fall darauf an, ob Unmöglichkeit eingetreten ist? Hat eine Übereignung stattgefunden?“, und so weiter. Das Prüfungsgespräch verbindet also die Prüfung eines Falles mit abstrakten Fragen zum Rechtsgebiet.

Nach dem ersten Prüfungsgespräch gab es dann wieder eine Pause.

Das Gespräch im Strafrecht

Auch das Gespräch im Strafrecht wurde mit einem (recht langen) Fall begonnen, den wir mitschreiben sollten:

A wird nach drei Jahren und damit Vollverbüßung einer Haftstrafe aus der Haft entlassen. Seine Familie will keinen Kontakt mehr zu ihm, er findet keine Arbeit und schläft auf der Straße. Dann entschließt er sich, Deutschland endgültig zu verlassen. Dazu benötigt er ein Fahrzeug, das er sich verschaffen und im Ausland dann verkaufen will. Er geht auf einen öffentlichen Parkplatz, auf dem B gerade mit dem Autoschlüssel in der Hand in sein Auto einsteigen will. A tritt an B heran und schlägt ihm fest in die Magengrube. B fällt vor Schmerzen gekrümmt zu Boden. Das nutzt A, um sich den Autoschlüssel zu nehmen und mit dem Auto davonzufahren. B geht später zur Polizei und erstattet Strafanzeige und stellt einen Strafantrag.

A fährt weiter und irgendwann wird sein Tank leer. Er begibt sich zur Tankstelle, deren Inhaber C ist, und füllt Benzin ein. Er denkt, der Mitarbeiter D (der für C arbeitet) würde ihn dabei beobachten. A tankt Benzin im Wert von 70 Euro. Dann fährt A, wie von Anfang an geplant, ohne zu bezahlen, davon. Bei einer Straßenverkehrskontrolle der Polizei wird A jedoch festgenommen. A geht mit den Beamten mit und wird vernommen. Dabei räumt er den Sachverhalt ein. Die Polizei fragt auch bei D nach, was geschehen war und D sagt, er habe private E-Mails auf dem Handy gelesen und nichts von A mitbekommen.

Die Staatsanwaltschaft stellt nun einen Antrag auf Untersuchungshaft. Die Aufgabenstellung ist: Wird der Richter den Haftbefehl erlassen? Die §§ 123, 246, 248b und 265a StGB sollen nicht geprüft werden.

Der Einstieg in den Fall ging hier also über eine Prüfung des Strafprozessrechts. Der Prüfer hat hier auch nicht in einer festen Reihenfolge geprüft, sodass man jederzeit gefragt sein konnte. Die Prüfung begann also mit den Voraussetzungen, insbesondere den materiellen, des Haftbefehls gem. §§ 112 ff. StPO. Darüber wurden dann auch die Verdachtsstufen und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft abgeprüft.

Danach ging es in die materielle Fallprüfung, die wie in einer AG damit begann, dass ein Prüfling die in Betracht kommenden Straftatbestände nennen sollte. Aus den Protokollen ergab sich, dass unser Prüfer gerne Diebstahl prüft, weshalb auch erst Diebstahl und Körperverletzung genannt wurden, bevor auch der Raub von dem Prüfling erkannt wurde. Daran merkt man, dass Protokolle zur Vorbereitung zwar hilfreich sein können, man in der Prüfung jedoch unvoreingenommen an die Aufgabenstellung herangehen muss.

In der gesamten Prüfung im Strafrecht wurde auf gute Definitionen Wert gelegt und unproblematische Tatbestandsmerkmale hat der Prüfer schnell abgehakt. An manchen Stellen hat der Prüfer den Fall zwischendurch abgewandelt, z.B. hatte A dann bei dem Überfall auf B ein Schweizer Taschenmesser dabei, welches er immer dabei hat, sodass sich die Frage nach einer Qualifikation stellte.

Wie sich schon aus dem Fall zeigt, wurde noch der Dreiecksbetrug geprüft, aber das ist Standardwissen für das Staatsexamen. Es wurde also auch hier nichts Außergewöhnliches verlangt. Die Prüfung endete wieder mit Strafprozessrecht und den Haftgründen, wobei es darauf ankam, am Gesetz zu arbeiten und den Sachverhalt zu verwerten.

Auch nach diesem Gespräch gab es noch einmal eine kurze Pause.

Das Gespräch im öffentlichen Recht

Das letzte Gespräch war dann zum öffentlichen Recht. Zu diesem Zeitpunkt waren wir alle schon ziemlich müde, was der Prüfer auch wusste und uns daher motiviert hat, noch einmal alles zu geben.

Der Prüfer teilte uns zu Beginn mit, dass er mit zwei abstrakten Fragen beginnen und danach einen kleinen Fall prüfen möchte.

Die erste Frage war, ob man so etwas, wie es in § 13 Abs. 1 S. 3 VersG NRW steht: „Auf Bundesautobahnen finden keine Versammlungen statt“, als Gesetzgeber einfach so regeln könne. Hier ging es weniger um Gesetzgebungskompetenzen als um die Dogmatik bei Grundrechtseingriffen und insbesondere um die Wesentlichkeitsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG. Zudem wurde über die Autobahn übergeleitet zu den öffentlichen Sachen und dem Gemeingebrauch und der damit verbundenen Widmung. Zuletzt wurde bei dieser Frage der Bogen zur konkreten Normenkontrolle zu dem BVerfG geschlagen, ohne dass diese nun im Einzelnen geprüft werden sollte.

Die zweite Frage knüpfte an den Begriff der unmittelbaren Gefahr in § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW an. Es wurde gefragt, welche Gefahrenbegriffe es gibt und wo Beispiele zu finden sind. Hier ging es insbesondere darum, dass der Begriff der unmittelbaren Gefahr noch nicht geklärt sei und es kam dem Prüfer darauf an, überzeugende Ansätze zu hören, wie man die unmittelbare Gefahr sinnvoll definieren könnte. Man musste also ein wenig kreativ werden.

Dann wurde der Fall geschildert: A hat beim OLG schon einige gescheiterte Verfahren geführt, er verliert immer wieder. Dann wird ein Fall vom OLG an das LG zurückverwiesen. Der Richter R ist zuständig. A hat den Verdacht, R könne schon am OLG einmal in einem Verfahren tätig gewesen sein, das er verloren hat und bei dem er sich ungerecht behandelt gefühlt hat. Er schreibt daher an den Präsidenten des LG mit der Bitte um Auskunft, ob R damals Richter am OLG war. Der Präsident antwortet mit: „Das sage ich Ihnen nicht.“ Was macht A?

Der erste Kandidat fand den Einstieg in den Fall über den einstweiligen Rechtsschutz. Dann wurde geprüft, wonach sich einstweiliger Rechtsschutz richtet. Der Prüfer wollte also keine vollständige Zulässigkeitsprüfung hören, sondern lediglich die statthafte Rechtsschutzform prüfen. Es ging dann weiter mit der Frage, woher A denn einen Informationsanspruch nehmen könnte. Da wurde von dem Prüfling das Informationsfreiheitsgesetz NRW genannt. Ab dann ging es darum, mit dem unbekannten Gesetz zu arbeiten. Es kam darauf an zu erkennen, nach welcher Norm der Anwendungsbereich des Gesetzes geprüft werden muss und aus welcher Norm sich konkret der Anspruch auf Informationserteilung ergibt. In diesem Zusammenhang sprachen wir noch über den Geschäftsverteilungsplan und die Aufgabenteilung bei Gericht zwischen Aufgaben der Rechtsprechung und Verwaltung. Außerdem wollte der Prüfer wissen, ob es im Fall Sinn ergab, dass A sein Anliegen an den Präsidenten des LG richtete (was nicht der Fall war, da es ja um Tätigkeiten des R am OLG ging).

Danach war auch das letzte Gespräch beendet.

Das Ende der mündlichen Prüfung

Nach dem letzten Prüfungsgespräch gibt es eine letzte Pause, bzw. Wartezeit. Die Prüfer beraten sich im Prüfungsraum über die Noten und alle Prüflinge warten vor dem Raum.

Nach ca. 20 Minuten wurden wir wieder hineingebeten. Hier ein wichtiger Hinweis: Wenn man für die Notenverkündung in den Prüfungsraum geht, bleibt man zunächst am Platz stehen, bis der Vorsitzende einem das Zeichen gibt, dass man sich setzen kann. Manche Prüfer reagieren sehr stark darauf, wenn man sich nicht an diese Regel hält. Wer die Regel kennt, sollte sie fairerweise auch seinen Mitprüflingen mitteilen, denn vom Prüfungsamt wird man nicht darauf hingewiesen.

Bei uns wurde nun also die Gesamtnote für die mündliche Prüfung und die sich daraus ergebende Gesamtnote für jeden Prüfling verkündet. Danach setzten wir uns und es wurde für jeden einzelnen Prüfling erläutert, welche Note es für den Vortrag gab und welche für die Gespräche – hier bekommt man eine Gesamtnote für alle drei Gespräche, wobei manche Vorsitzende darauf eingehen, in welchen Fächern man stärker und in welchen schwächer war, aber Einzelnoten gibt es nicht.

Dann wurde noch die Lösung des Falls aus dem Vortrag besprochen und es gab die Gelegenheit Fragen zu stellen. Danach war es auch schon vorbei und wir durften das Gebäude verlassen.

Fazit

nsgesamt ist der Tag der mündlichen Prüfung wirklich nicht schlimm. Es ist allerdings ein ziemlich anstrengender Tag und man sollte darauf achten, zwischendurch genug Wasser zu trinken und auch etwas Kleines zu essen, z.B. ein Brötchen oder einen Müsliriegel. Während der Gespräche merkt man von der eigenen Müdigkeit kaum etwas, aber in den Pausen macht sich die Anstrengung bemerkbar. Da ist es hilfreich, wenn man sich in der Gruppe nett unterhält und die Pausen dadurch kurzweilig gestaltet.

Als Tipp für die Prüfung würde ich sagen, dass man klar und deutlich reden und bei allen Antworten, den gestellten Fall des Prüfers im Blick behalten und den Fallbezug wahre sollte. Außerdem lohnt es sich, laut zu denken, auch wenn man kurz nicht weiter weiß, denn die Prüfer sind einem meistens wohlgesonnen und wollen einem helfen, den richtigen Lösungsweg zu finden. Zudem sind bei den meisten Prüfern Nachfragen, insbesondere zu dem geschilderten Sachverhalt, gestattet und werden auch nicht negativ aufgefasst.

Ansonsten gilt natürlich, dass man zur Prüfung angemessen angezogen erscheinen und sich fair gegenüber den Mitprüflingen verhalten sollte. Bei den meisten Prüfern bestimmen diese, wer wann etwas sagen soll und man meldet sich nicht einfach.

Und damit an alle, die die mündliche Prüfung noch vor sich haben: Es ist kein Hexenwerk und mit einer ordentlichen Vorbereitung gibt es nichts zu befürchten. Bald ist es geschafft!

06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-05-24 13:35:52Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Alexandra Ritter

Das „neue“ Kaufrecht 2022 – Teil 3: Der Lieferantenregress

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Jurastudenten und auch Praktiker werden die Nachricht mit gemischten Gefühlen entgegengenommen haben – mit dem Beginn des Jahres 2022 stehen größere Änderung im allseits prüfungs- und praxisrelevanten Kaufrecht an. Juraexamen.info gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die aufgrund der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 im Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB erfolgen. Hierzu veröffentlichen wir eine Reihe von Beiträgen – in diesem dritten Teil der Reihe steht der Regressanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten im Fokus.
 
I.       Vorbemerkungen
Auch im Lieferantenregress des BGB hat die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/711 Änderungen bewirkt: Die Meisten sind redaktioneller Natur, um bspw. die Änderungen von § 439 BGB aufzunehmen. Dennoch werfen sie klärungsbedürftige Rechtsfragen auf. Der Prüfungsaufbau jedoch bleibt unverändert.
Die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/711 enthält in ihrem Art. 18 die Vorgaben für die Umsetzung des Regresses des Verkäufers auf den Lieferanten. Dort steht:

„Haftet der Verkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Unterlassens, Aktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen gemäß Artikel 7 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen, ist der Verkäufer berechtigt, bei den oder dem innerhalb der Vertragskette Haftenden Rückgriff zu nehmen. Bei welcher Person der Verkäufer Rückgriff nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche bestimmt das nationale Recht.“

Die unionsrechtlichen Vorgaben haben erkennbar einen geringen Umfang und gem. Art. 18 S. 2 RL (EU) 2019/711 werden einige Regelungsaspekte den Mitgliedstaaten überlassen.
Der Lieferantenregress im Kaufrecht wird weiterhin in den §§ 445a, 445b und 478 BGB geregelt.
 
II.    § 445a Abs. 1 BGB
In § 445a BGB beschränken sich die Änderungen auf den ersten Absatz; Die Absätze 2 und 3  bleiben unverändert.
 
1.      Erweiterung der Bezugnahme auf § 439 BGB
Zunächst wird die Bezugnahme von § 445a Abs. 1 BGB auf § 439 BGB erweitert, sodass auch die Rücknahmekosten des Verkäufers gem. § 439 Abs. 6 S. 2 BGB (zu dieser Änderung s. den zweiten Beitrag dieser Reihe) in den Anwendungsbereich des Regressanspruchs fallen.
 
2.      Regressmöglichkeit für Aufwendungen des Verkäufers wegen § 475b Abs. 4 BGB
§ 445a aE BGB gibt dem Verkäufer nunmehr die Möglichkeit Regress beim Lieferanten zu nehmen für Aufwendungen, die ihm im Verhältnis zum Käufer wegen eines Mangels, der auf der Verletzung einer objektiven Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB beruht, entstehen.
Diese Ergänzung am Ende von § 445a Abs. 1 BGB kann problematisch gesehen werden: Der Regressanspruch des Verkäufers gegen den Lieferanten beruht auf dem Gedanken, dass der Grund für die Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Käufer ein Mangel ist, der aus der Sphäre des Lieferanten stammt (Looschelders, Schuldrecht BT, 15. Aufl. 2020, § 9 Rn. 1). Dies geht auch daraus hervor, dass gem. § 445a Abs. 1 BGB der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf den Letztverkäufer vorgelegen haben muss. Der Lieferant haftet also über den Regressanspruch, weil er eine Pflicht, die er bereits gegenüber dem Verkäufer hatte, verletzt hat.
Eine Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB hat der Lieferant gegenüber dem Verkäufer jedoch nicht (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2067). In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu:

„Da in der Regel nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller technisch und rechtlich in der Lage ist, die erforderlichen Aktualisierungen anzubieten, ist eine Aktualisierungsverpflichtung nur dann tatsächlich effektiv, wenn die Pflicht, Aktualisierungen bereitzustellen, durch die Lieferkette bis zum Hersteller weitergereicht wird.“ (BT-Drucks. 19/27424, S. 27)

Man geht also davon aus, dass der Verkäufer die Aktualisierung nicht anbieten kann. Dann allerdings stellt sich ein Folgeproblem: § 445a Abs. 1 BGB i.V.m. § 475b Abs. 4 BGB verpflichtet den Lieferanten nicht unmittelbar zur Vornahme der Aktualisierung, sondern zum Ersatz der Aufwendungen, die der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat. Solche Aufwendungen können einem Verkäufer, der die Aktualisierung nicht anbieten kann, jedoch gar nicht erst entstehen. Das vom umsetzenden Gesetzgeber angestrebte Ergebnis, eine Aktualisierungsverpflichtung herbeizuführen, kann mit § 445a Abs. 1 aE BGB nicht erreicht werden (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2068). Insbesondere bei einer längeren Lieferantenkette, müsste eine solche Pflicht über § 445a Abs. 3 BGB, also vermittelt über die gesamte Lieferkette bis zum Hersteller, hergestellt werden.
Der Lösungsvorschlag von Lorenz (NJW 2021, 2065, 2068) begegnet dem Problem mit einer teleologische Reduktion des § 445a Abs. 1 aE BGB, Der Regress des Verkäufers gegen den Lieferanten ist dann zu untersagen, „wenn das unterlassene Zurverfügungstellen von Aktualisierungen beim Verbraucher allein aus der Sphäre des Verkäufers selbst herrührt und nicht auf den Lieferanten oder einen Dritten zurückzuführen ist.“ (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2068). Diese Lösung steht in Einklang mit dem Wortlaut von Art. 18 S. 1 RL (EU) 2019/771. Denn nach Art. 18 S. 1 RL (EU) 2019/771 soll ein Regressanspruch bestehen, wenn ein voriges Glied der Vertragskette es unterlassen hat, „Aktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen gemäß Artikel 7 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen“, das heißt, es darf nicht allein der Verkäufer selbst für die unterlassene Aktualisierung verantwortlich sein.
 
III. § 445b BGB
§ 445b BGB regelt weiterhin Besonderheiten der Verjährung von Ansprüchen des Verkäufers gegen den Lieferanten nach § 445a BGB. § 445b Abs. 1 BGB wurde nicht geändert. In § 445b Abs. 2 BGB dagegen wurde Satz 2 aF gestrichen. Das bedeutet die Ablaufhemmung für die Ansprüche des Verkäufers gegen den Lieferanten aus gem. § 445a Abs. 1 BGB und gem. § 437 BGB ist nicht mehr auf fünf Jahre begrenzt.
Diese Änderung ist durch die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 nicht vorgegeben. Hintergrund ist die soeben erläuterte Vorstellung des Gesetzgebers, dass über § 445a Abs. 1 aE BGB eine Verpflichtung des (Hersteller-)Lieferanten zur Aktualisierung bestehe und solche Aktualisierung über eine Dauer von mehr als fünf Jahren notwendig sein können (vgl. BT-Drucks. 19/27424, S. 28).
 
IV. § 478 BGB
Zuletzt sind die Änderungen von § 478 BGB zu betrachten. § 478 BGB modifiziert die Regelungen der §§ 445a und 445b BGB für den Fall, dass der letzte Verkauf in der Kette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Während § 478 Abs. 1 und Abs. 3 BGB unverändert sind, wurde in Absatz 2 ein Verweis auf die §§ 475b und 475c BGB eingefügt.
478 Abs. 2 BGB regelt die Haftungsbeschränkung des Lieferanten, bzw. deren Unwirksamkeit. Der Lieferant kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die vor Mitteilung des Mangels getroffen wurde und zum Nachteil des Unternehmers (Verkäufers) von §§ 478 Abs. 1, 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c BGB abweicht, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Neu ist die Aufnahme der §§ 475b und 475c BGB. Jedoch kommen diese Normen bei dem Regress des Unternehmers gegen den Lieferanten nicht zur Anwendung (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2068). Fraglich ist insoweit, wie zum Nachteil des Unternehmerverkäufers von den §§ 475b und 475c BGB abgewichen werden soll, wenn dem Unternehmerverkäufer die entsprechenden Rechte gar nicht zustehen. In den Gesetzesmaterialien beschränkt man sich auf den Hinweis, dass es sich um „Folgeänderungen“ handele, mit denen „der Einfügung der §§ 475b und 475c BGB-E Rechnung getragen“ werde (BT-Drucks. 2019/27424, S. 44). Die Ergänzung um §§ 475b und 475c BGB ist auch nicht für einen effektiven Verbraucherschutz notwendig, da seine Rechte aus §§ 475b und 475c BGB schon durch § 476 Abs. 1 S. 2 BGB geschützt sind.
 
V.    Zusammenfassung und Ausblick
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass es wie auch bezüglich der Nacherfüllung gem. § 439 BGB keine grundlegenden Änderungen im Lieferantenregress durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (RL) 2019/771 gibt.
Problematisch ist aber die Ergänzung von § 445a Abs. 1 aE BGB um den pauschalen Verweis auf § 475b Abs. 4 BGB. Hier gilt es zu beobachten, wie Rechtsprechung und weitere Stimmen der Literatur dazu Stellung beziehen werden und welche Auswirkungen der Verweis in der Praxis haben wird.
Zudem ist der Verweis in § 478 Abs. 2 BGB auf die §§ 475b und 475c BGB kritisch zu hinterfragen. Für Studierende in der Klausursituation gilt es hier – wie immer in Konstellationen mit mehreren Beteiligten –, die einzelnen Vertrags- und Leistungsbeziehungen klar zu ordnen. Auch wenn es banal erscheinen mag, sollte eine Fallskizze mit den einzelnen Beziehungen der Beteiligten angefertigt und bei der Anfertigung der Lösung im Auge behalten werden.

18.01.2022/1 Kommentar/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2022-01-18 09:00:522022-01-18 09:00:52Das „neue“ Kaufrecht 2022 – Teil 3: Der Lieferantenregress
Dr. Yannick Peisker

Schwarzfahren und das Erschleichen von Leistungen – Ein Grundlagenbeitrag

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A. Allgemeine Einführung
Gegenstand des heutigen Grundlagenbeitrags ist der Straftatbestand „Erschleichen von Leistungen“ gemäß § 265a StGB. Die Studierenden zwar im zweiten Semester bereits begegnete, wahrscheinlich aber in Vergessenheit geratene Norm, soll – auch angesichts aktueller Diskussionen – klausurtypisch aufbereitet werden.
In der Praxis erfolgt jedoch in regelmäßigen Abständen die durchaus lebhafte Diskussion, inwiefern das tatbestandlich erfasst Verhalten, insbesondere in Bezug auf das „Schwarzfahren“, einer Entkriminalisierung bedarf.
So hatte die Fraktion DIE LINKE im Jahr 2016 im Deutschen Bundestag beantragt,

„den Tatbestand der Leistungserschleichung aus § 265a StGB so abzuändern, dass die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein auch im Wiederholungsfall nicht als Straftat geahndet wird. Auch eine Ahndung als Betrug gemäß § 263 StGB ist auszuschließen.“[1]

Selbst Jan Böhmermann nahm sich zuletzt in seiner Satire-Fernsehshow „ZDF Magazin Royale“ vom 3. Dezember 2021 der Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrschein an.[2]
Gegenstand der Diskussionen ist dabei häufig die Frage, ob es an der Erforderlichkeit einer Strafe fehle. Die betroffenen Leistungserbringer hätten bereits ausreichende Möglichkeiten, zivilrechtlich gegen Leistungserschleicher vorzugehen, ebenso bestehe die Möglichkeit, durch technisch präventive Einrichtungen wie Zugangssperren o.ä. – so aus einigen Städten bekannt – die unbefugte Nutzung der Beförderungsmittel zu verhindern.[3]
Geschütztes Rechtsgut des § 265a StGB ist das Vermögen des Leistungserbringers.[4] Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, tatbestandlicher Erfolg ist das Erschleichen der vermögenswerten Leistung selbst, sowie um ein Dauerdelikt, welches mit Beginn der Leistungserbringung vollendet und mit der vollständigen Erbringung beendet ist.[5]
Die Norm fungiert als Auffangtatbestand insbesondere gegenüber § 263 StGB, denn in den heute typischen Fällen der Leistungserschleichung – so auch beim „Schwarzfahren“ – fehlt es aufgrund des reduzierten Personaleinsatzes an zu täuschenden natürlichen Personen.[6] Eine betrugsnahe Auslegung ist daher naheliegend.[7]
 
B. Prüfungsschema:
Die Prüfung des § 265a StGB gestaltet sich wie folgt:

I. Objektiver Tatbestand

1. Taugliches Tatobjekt: Entgeltliche Leistung

a) Eines Automaten

b) Eines öffentlichen Zwecken dienenden Kommunikationsnetzwerks

c) Beförderung durch ein Verkehrsmittel

d) Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung

e) Entgeltlichkeit

2. Tathandlung: Erschleichen

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

IV. Strafantrag, § 265a StGB

 
C. Objektiver Tatbestand
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes erfordert die Erschleichung einer entgeltlichen Leistung, wobei diese Leistung in vier verschiedenen tatbestandlichen Varianten durch den Leistenden erbracht werden kann. Erfasst wird die Leistung eines Automaten (Var. 1), die eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes (Var. 2), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Var. 3) sowie den Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen (Var. 4).
Statistisch am häufigsten erfolgt dabei die Beförderungserschleichung in Form des klassischen „Schwarzfahrens“. Im Jahr 2020 wurden deutschlandweit 179.267 Fälle wegen Verstoßes gegen § 265a StGB erfasst, davon waren 177.037 Fälle Beförderungserschleichungen.[8]
I. Leistung eines Automaten
Ein Automat ist grundsätzlich ein Gerät, welches nach menschlicher Bedienung selbsttätig aufgrund eines (mechanischen oder elektronischen) Steuerungssystems Funktionen erfüllt.[9]
Notwendig ist, dass der Automat die Leistung selbst(tätig) erbringt – nicht erfasst werden daher Automaten, die lediglich zur Unterstützung von menschlichem Personal genutzt werden, oder bei denen die Leistungserbringung erst später erfolgt.[10] Als aus diesem Grund nicht erfasste Beispiele zu nennen sind Fahrkartenautomaten, Pfandautomaten, Parkscheinautomaten. Die Leistung für welche das Entgelt erhoben wird (Beförderung, Anspruch auf Pfandgeld, Parkmöglichkeit) werden nicht durch den Automaten gewährt, sondern nur vermittelt.[11]
Problematisch ist, welche Automatenarten erfasst werden. Differenziert wird zwischen sog. Leistungsautomaten und sog. Warenautomaten.
Leistungsautomaten sind Automaten, bei welchen das Entgelt für die selbsttätig erbrachte Leistung gezahlt wird (Bsp.: Musikbox, Spielautomat, Münztelefon, Münzfernglas), dagegen wird bei sog. Warenautomaten das Entgelt für eine Ware bezahlt, die der Automat wiederum freigibt (Bsp.: Getränkeautomat, Zigarettenautomat, Fahrscheinautomat).[12]
Nach überwiegender Auffassung werden nur die zuvor beschriebenen Leistungsautomaten, nicht jedoch Warenautomaten vom Tatbestand erfasst.[13] Hierfür wird angeführt, dass die Entnahme der Waren regelmäßig von §§ 242, 246 StGB tatbestandlich erfasst werde, sodass es der Auffangfunktion der Norm nicht bedürfe.[14] Ebenso würden auch die anderen Varianten nur unkörperliche Leistungen erfassen.[15] Dem kann entgegengehalten werden, dass der Wortlaut der Norm durchaus offen ist und der Erfassung von Warenautomaten nicht entgegensteht. Ferner bestehe bereits mit der gesetzlichen Subsidiaritätsklausel in § 265a Abs. 1 2. Hs. StGB ein Instrument, um dem Auffangcharakter des § 265a StGB gerecht zu werden, eine Einschränkung bereits auf Tatbestandsebene sei nicht erforderlich.[16] Auch lasse sich nicht trennscharf zwischen Leistungs- und Warenautomaten abgrenzen. Ein Wechselautomat gebe zwar Geld heraus, zivilrechtlich handele es sich jedoch um einen Tauschvertrag, sodass der Leistungscharakter im Vordergrund steht.[17] So gebe auch eine Waschanlage, um den Leistungsvorgang „Waschen“ zu erbringen, Wasser und Seife als Gegenstände ab.[18]
Klausurtaktisch ist es einerlei, welcher Ansicht gefolgt wird, auf der Ebene der Konkurrenzen wird § 265a StGB bei Warenautomaten regelmäßig von konkurrierenden Delikten wie § 242 StGB und § 246 StGB verdrängt.
II. Leistung eines öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetzwerk
Telekommunikationsnetze sind alle Datenübertragungssysteme im Fernmeldebereich (Breitbandnetz, Kabelnetz, also insbesondere Internet und Telefon).[19]
Der Öffentlichkeit dient dieses, wenn es für die Allgemeinheit errichtet wurde.[20] Irrelevant ist, ob der konkrete Netzzugang nur gegen Entgelt nutzbar ist (Pay-TV-Abo, auch dieses wird über das Internet betrieben, welches allen offensteht).[21] Nicht erfasst werden aber interne Netze, die selbst ohne Entgeltleistung nicht der Nutzung zugänglich sind (Betriebsinterne Netze).[22]
III. Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Der Begriff des Verkehrsmittels erfasst nicht nur den öffentlichen Nahverkehr als Massenverkehr, sondern auch Individualverkehr wie z.B. Taxen, wobei im Bereich des Individualverkehrs regelmäßig eine Betrugsstrafbarkeit gemäß § 263 StGB vorliegen wird.[23]
Beförderung meint jede Form des Transports.[24]
IV. Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen
Veranstaltungen werden definiert als ein einmaliges oder zeitlich begrenztes Geschehen, dass sich räumlich gegenständlich von seiner Umwelt abgrenzt (Konzerte, Theater, Sportereignisse).[25] Einrichtungen dagegen sind auf eine gewisse Dauer angelegte, einem bestimmten Zweck dienende Personen- oder Sachgesamtheiten (Museen, Bibliotheken, Zoos, Parkhäuser).[26]
V. Entgeltlichkeit
Erforderlich ist weiterhin, dass die jeweilige Leistung entgeltlich ist. Auch, wenn sich dieses objektive Tatbestandsmerkmal nicht explizit im Wortlaut finden lässt, ist dieses aus dem bezweckten Schutz fremder Vermögensinteressen sowie dem subjektiven Absichtserfordernis des Täters, das Entgelt nicht zu entrichten, abzuleiten.[27]
Der Begriff des Entgelts wird in § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB definiert. Entgelt ist danach jede in einem Vermögenswert bestehende Gegenleistung. Erforderlich ist also, dass die Leistung, die der jeweilige Automat freigibt, entgeltlich ist, also nur gegen einen vermögenswerten Vorteil erworben werden kann.
Damit fallen bereits Geldwechselautomaten aus dem Tatbestand heraus, die das Geld lediglich wechseln, sofern sie hierfür keine Gebühr nehmen.[28] Selbiges gilt für Schließfächer, die nach Benutzung das eingeworfene Münzstück ausspucken.[29]
Nicht notwendig ist, dass das Entgelt direkt am Tatobjekt (Automaten, Telekommunikationsnetz, Verkehrsmittel, Einrichtung, Veranstaltung) entrichtet wird. Ausreichend ist, wenn dieses gegenüber einer anderen Person oder in einer anderen Einrichtung gezahlt wird.[30] Erforderlich und geradezu entscheidend ist jedoch, dass das Entgelt als Gegenleistung für die erbrachte Leistung entrichtet wird.
So stellt der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung für die Möglichkeit des Fernsehens oder Radio Hörens dar, sodass das „Schwarzsehen“ und „Schwarzhören“ tatbestandlich mangels entgeltlicher Leistung nicht erfasst werden.[31]
Unproblematisch bejaht werden kann dieses Merkmal dagegen bei der Beförderungserschleichung, denn nahezu jedes öffentliche Verkehrsmittel darf nur gegen (vorherige) Entrichtung des Ticketpreises genutzt werden.
Selbiges gilt für den Zutritt zu einer Einrichtung oder Veranstaltung. Interessante Konstellation ist hier jedoch der Zutritt zu einem Parkhaus. Da der Zutritt selbst hier nicht entgeltpflichtig ist, sondern erst das Verlassen des Parkhauses, kann sich der Zutritt zum Parkhaus mangels eines zu zahlenden Entgelts nicht tatbestandlich erschlichen werden.[32] Auch das spätere Umgehen der Schranke zur Ausfahrt ist tatbestandlich nicht erfasst, da das Entgelt nicht für das Hochfahren der Schranke, sondern für die Parkmöglichkeit geleistet wird.[33]
Hier gilt daher für die Klausur: Eine präzise Differenzierung und eine Betrachtung unter Berücksichtigung einer Anschauung des täglichen Lebens vermag zu einer deutlich überdurchschnittlichen Note zu führen.
VI. Tathandlung: Erschleichen
Nachdem die tauglichen Tatobjekte bereits ausführlich erläutert wurden, muss sich nun zwingend der Tathandlung Erschleichen zugewendet werden.
Ein Erschleichen setzt jedenfalls ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraus. Mithin hat ein Einverständnis keine rechtfertigende, sondern bereits tatbestandsausschließende Wirkung.[34] Zudem erfordert der Wortsinn, dass nicht gewalttätig vorgegangen wird.[35]
Allgemein wird unter einem Erschleichen das Erlangen der Leistung unter Überwindung oder Umgehung einer den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernden Vorkehrung verstanden.[36] Aufgrund der inhaltlichen Nähe zum Betrugstatbestand muss die Überwindung oder Umgehung täuschungsähnlich erfolgen.[37]
Tatbestandlich erfasst sind damit:

– Einwerfen von Falschgeld in einen Automaten[38]

– Verwendung von nicht autorisierten Karten zur Entschlüsselung von Pay-TV[39]

– Nutzung gefälschter Handy-Chip-Karten[40]

Bei der Zutrittserschleichung finden sich regelmäßig zumindest automatisierte Kontrollen, sodass auch hier insbesondere das Übersteigen einer Absperrung oder die Benutzung eines Notausgangs oder anderen unbenutzten Eingangs tatbestandlich erfasst sind.[41]
Tatbestandlich nicht erfasst ist:

– Das bloße Ausnutzen eines Gerätedefekts[42]

– Die unberechtigte Inanspruchnahme bei ordnungsgemäßer Bedienung, wie z.B. das Bedienen eines Glücksspielautomaten in Kenntnis des Programms[43]

– Störanrufe mangels Umgehung einer Sicherheitsvorkehrung[44]

Problematisch – und zentraler Problempunkt des § 265a StGB – ist, ob von diesem Verständnis im Rahmen der Beförderungserschleichung abgewichen werden soll.
Nach einer vorwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung soll es bereits ausreichen, wenn der Täter die Leistung in Anspruch nimmt und sich dabei mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt – unerheblich ist die Überwindung oder Umgehung eines Hindernisses.[45]
Nach Auffassung des BGH sprechen die folgenden Argumente für ein solch weites Verständnis:

„Der Wortlaut der Norm setzt weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraus. Nach seinem allgemeinen Wortsinn beinhaltet der Begriff der „Erschleichung” lediglich die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege [..]. Er enthält allenfalls ein „täuschungsähnliches” Moment dergestalt, dass die erstrebte Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt wird; nicht erforderlich ist, dass der Täter etwa eine konkrete Schutzvorrichtung überwinden oder eine Kontrolle umgehen muss.
[…] Da das Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung eine weitere Auslegung zulässt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt […].
Die Vorschrift des § 265a StGB geht, soweit sie das „Schwarzfahren” unter Strafe stellt, auf Art. 8 der Strafgesetznovelle vom 28. 6. 1935 zurück (RGBl. I, 839, 842). Sie sollte vor allem die Lücke schließen, die sich bei der Erschleichung von Massenleistungen bezüglich der Anwendung des § 263 StGB ergaben […].
Die im Jahre 1935 eingeführte Vorschrift des § 265a StGB entsprach fast wörtlich dem § 347 StGB (Erschleichen freien Zutritts) des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs von 1927, in dessen Begründung es u.a. heißt: „Erschleichen ist nicht gleichbedeutend mit Einschleichen. Auch wer offen durch die Sperre geht, sich dabei aber so benimmt, als habe er das Eintrittsgeld entrichtet, erschleicht den Eintritt. Auch ein bloß passives Verhalten kann den Tatbestand des Erschleichens erfüllen; so fällt auch der Fahrgast einer Straßenbahn unter die Strafdrohung, der sich entgegen einer bestehenden Verpflichtung nicht um die Erlangung eines Fahrscheins kümmert” (Materialien zur Strafrechtsreform, 4. Bd., Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1927 mit Begr. und 2 Anlagen [Reichstagsvorlage], 1954 [Nachdruck], S. 178, 179; Die Strafrechtsnovellen v. 28. 6. 1935 und die amtl. Begründungen, Amtl. Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz Nr. 10, S. 41).
Die Vorschrift sollte also gerade diejenigen Fälle erfassen, in denen es unklar bleibt, ob der Täter durch täuschungsähnliches oder manipulatives Verhalten Kontrollen umgeht. Der gesetzgeberische Wille ist nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil sich die bei Schaffung des Gesetzes bestehenden Verhältnisse insoweit geändert haben, als heute, auch zu Gunsten einer kostengünstigeren Tarifgestaltung, auf Fahrscheinkontrollen weitgehend verzichtet wird […].“.[46]

Der Rechtsprechung entgegengehalten wird insbesondere, dass ein solcher Wortsinn nicht zwingend sei, vielmehr setze ein Erschleichen ein Ergaunern, Heimlichkeit oder List voraus, wovon bei der bloßen Inanspruchnahme der Leistung nicht ausgegangen werden könne.[47] Ferner könne es keinen Anschein der Ordnungsmäßigkeit geben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Fahrgast einen Fahrschein mit sich führe. Insofern fehle es bereits an einer Verkehrsanschauung, wie sich ein ordnungsgemäßer Fahrgast verhalte.[48] Im Übrigen werde die Nähe zum Betrug so überdehnt, denn § 263 StGB schütze nicht bereits vor der unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung, sondern vor Angriffen gegen die Entscheidungsfreiheit.[49]
Weiterhin bleibt unklar, wann und in welcher Form der Anschein der Ordnungsmäßigkeit durchbrochen werden kann. So reiche nach Auffassung des OLG Hamm selbst das vorherige Senden eines Briefes mit der Ankündigung der Schwarzfahrt an den Verkehrsbetrieb nicht aus, vielmehr sei der Anschein der Ordnungsmäßigkeit gegenüber den eingesetzten Kontrolleuren selbst maßgeblich.[50] Dies erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass der Schutz des Vermögens der Leistungserbringer – also der Verkehrsbetriebe – geschützt werden soll, nicht konsistent.
Allerdings soll auch das Anbringen eines Aufnähers oder Kärtchens mit dem Text „Ich fahre umsonst“ an der Kleidung nicht ausreichen, um den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu durchbrechen.[51] Hierdurch würde der Täter nicht in offener und unmissverständlicher Art und Weise zum Ausdruck bringen, den Fahrpreis nicht zu entrichten.[52] Ein solcher Hinweis könne auch als bloße Provokation oder als ein Eintreten für freies Fahren in Bus und Bahn in Form einer politischen Stellungnahme verstanden werden.[53]
Zuletzt wird in systematischer Hinsicht gegen die Auffassung der Rechtsprechung angeführt, dass in allen anderen Varianten ein Erschleichen abgelehnt wird, wenn keine Zugangsbarriere besteht.[54] Dagegen hält der BGH, dass die übrigen Leistungen im Gegensatz zur Beförderung nur auf spezielle Anforderung hin erbracht werden, die Beförderungsleistung aber auch ohne ein konkretes Anfordern bereits vorhanden ist.[55]
Damit fordern weite Teile der Literatur auch innerhalb der Beförderungserschleichung ein Überwinden oder Umgehen präventiver Kontrollen oder sonstiger Vorrichtungen tatbestandlich zu prüfen.[56]
Der zuvor dargestellte Streit kann in der Klausur beliebig entschieden werden. Allerdings sollte, sofern der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Klausurersteller eine Subsumtion zur Problematik des „offenen und unmissverständlichen zum Ausdruck bringen“ bezwecket, sich zwar argumentativ mit beiden Positionen auseinandergesetzt werden, im Ergebnis jedoch der Rechtsprechung gefolgt werden. Dies gilt erst Recht im Zweiten Staatsexamen.
D. Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht muss der gesamte objektive Tatbestand zunächst vom Vorsatz umfasst sein, hierfür genügt dolus eventualis.[57] Glaubt der Täter, er habe eine Fahrkarte dabei, handelt er nicht vorsätzlich.[58]
Weiterhin muss der Täter ausweislich des Wortlautes mit der Absicht handeln, dass Entgelt nicht zu entrichten. Hierfür bedarf es eines zielgerichteten Willens des Täters.[59] Entscheidend ist in Klausuren oftmals, dass der Vorsatz gerade zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (sog. Koinzidenzprinzip). Wer bereits ausreichend zur Bejahung der Absicht ist es jedoch, wenn die Entgeltvermeidung nicht das alleinige Ziel des Täters ist, sondern lediglich notwendiges Zwischenziel, um das eigentliche Ziel zu erreichen.[60]
E. Weiteres
Mit Erbringen der tatbestandlichen Leistung ist die Erschleichung vollendet, hierfür genügt der Beginn der Leistungserbringung.[61] Beendet ist die Tat mit dem Ende der Leistungserbringung.[62] Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Leistung selbst entgegennimmt oder beansprucht, auch die Leistungserschleichung für Dritte ist ohne Weiteres erfasst.[63]
Die Strafbarkeit des Versuches ist – aufgrund der Eigenschaft des Deliktes als Vergehen – ausdrücklich in § 265a Abs. 2 StGB normiert.
265a Abs. 1 StGB enthält eine Subsidiaritätsklausel, sodass das Erschleichen von Leistungen formell subsidiär gegenüber ebenfalls verwirklichten Delikten ist, sofern die Tat dort mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Subsidiaritätsklausel ist wörtlich zwar nicht beschränkt, nach teilweise vertretener Ansicht ist die Vorschrift jedoch nur gegenüber Delikten mit derselben Angriffsrichtung subsidiär, so etwa zu Vermögens- und Eigentumsdelikten wie z.B. §§ 263, 242, 263a StGB, nicht aber zu §§ 123, 146, 147, 267 StGB, denn Sinn und Zweck ist die Schließung von Strafbarkeitslücken insbesondere in Bezug auf § 263 StGB.[64] Zu anderen Delikten mit abweichender Angriffsrichtung soll daher Tateinheit möglich sein.[65] Andere vertreten, dass die Vorschrift gegenüber sämtlichen schwereren Delikten subsidiär ist.[66]
F. Summa
Der vorangegangene Grundlagenbeitrag zeigt, Diskussionen rund um die Strafwürdigkeit des tatbestandlich erfassten Verhaltens, insbesondere rund um die Beförderungserschleichung, sind durchaus begründet. Durch die weitreichende Position der Rechtsprechung – die sich jedoch aufgrund der vorgebrachten Argumente durchaus auch in der aktuellen Diskussion sehr gut vertreten lässt – wird nahezu jede Inanspruchnahme eines Beförderungsmittels ohne Fahrschein pönalisiert.
Allerdings darf nicht vergessen werden, auch abseits der Beförderungserschleichung besitzt die Norm einen – wenn auch praktisch nur geringen – Anwendungsbereich, der in der Klausur durchaus höher ausfallen kann.
Insgesamt betrachtet hält sich die Examensrelevanz des § 265a StGB in Grenzen, entscheidet das zuvor vermittelte Wissen regelmäßig nur über das Bestehen. Wird über den Klausurschwerpunkt hinaus jedoch auch der § 265a StGB sauber geprüft, sind gute Noten garantiert.
[1] BT-Drs. 18/7374, S. 1.
[2] ZDF Magazin Royal, abrufbar unter: https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-3-dezember-2021-100.html; ab Minute 11:20, letzter Abruf v. 23.12.2021.
[3] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 11 ff.; Hefendehl, JA 2011, 401, 406; Stolle, StudZR 2006, 27, 38.
[4] BayObLG, Urt. v. 18.7.1985 – RReg. 5 St 112/85, NJW 1986, 1504.
[5] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 4.
[6] Mitsch, NZV 2019, 70.
[7] Mitsch, NZV 2019, 70.
[8] Polizeiliche Kriminalstatistik 2020 Bund; abrufbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2020/PKSTabellen/BundFalltabellen/bundfalltabellen.html?nn=145506, letzter Abruf v. 23.12.2021.
[9] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 3.
[10] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 4.
[11] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 26.
[12] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Hellmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 18.
[13] U.a. BGH, Urt. v. 22.4.1952 – 2 StR 101/52, MDR 1952, 563; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.1999 – 5 Ss 291/98 – 71/98 I, NJW 2000, 158.
[14] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 19.
[15] Kudlich, JuS 2001, 20, 21.
[16] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 33.
[17] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 37; Kudlich, JuS 2001, 20, 22.
[18] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 6.
[19] Lackner/Kühl/ Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 3.
[20] RG, Urt. v. 10.12.1896 – 3777/96, RGSt 29, 244 f.
[21] BeckOK StGB/Valerius, Stand 1.11.2021, § 265a StGB Rn. 13.
[22] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 7.
[23] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 59.
[24] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 6.
[25] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 9.
[26] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 7; Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 9.
[27] BeckOK StGB/Valerius, Stand 1.11.2021, § 265a StGB Rn. 10.
[28] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.1999 – 5 Ss 291/98 – 71/98 II, NJW 2000, 158.
[29] Hichrichs, ZJS 2013, 407, 416.
[30] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 23, 89.
[31] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 30.
[32] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 92.
[33] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 7; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 92.
[34] Etter, CR 1988, 1021, 2022.
[35] BVerfG, Beschl. v. 9.2.1998 – 2 BvR 1907/97, NJW 1998, 1135, 1136.
[36] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 10.
[37] Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 6a.
[38] BGH, Beschl. v. 23.4.1985 – 1 StR 164/85, BeckRS 1985, 05500.
[39] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 146.
[40] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 146.
[41] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 19.
[42] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 138; Fischer, NJW 1988, 1828, 1829.
[43] LG Freiburg, Beschl. v. 17.4.1990 – IV Qs 33/90, NStZ 1990, 343.
[44] Schönke/Schröder/Perron, 10. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 10.
[45] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211; OLG Hamburg, Urt. v. 18.12.1990 – 2a Ss 119/90, NStZ 1991, 587; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.1991 – 130/91 I, NStZ 1992, 84; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.03.1989 – 1 Ss 635/88, NJW 1990, 924; letztlich bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 9.2.1998 – 2 BvR 1907-97, NJW 1998, 1135.
[46] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211, Rn. 12 ff.
[47] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 162.
[48] Exner, JuS 2009, 990, 992 f.; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 165.
[49] Exner, JuS 2009, 990, 993.
[50] OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2011 – 5 RVs 1/11, NStZ 3022, 206, 207.
[51] OLG Frankfurt, Urt. v. 23.12.2016 – 1 Ss 253/16, BeckRS 2016, 112425.
[52] OLG Frankfurt, Urt. v. 23.12.2016 – 1 Ss 253/16, BeckRS 2016, 112425 Rn. 9.
[53] KG, Beschl. v. 2.3.2011 – (4) 1 Ss 32/11 (19/11), NJW 2011, 2600.
[54] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 172.
[55] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211, Rn. 21.
[56] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 177; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 37; Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 6a; Albrecht, NStZ 1988, 222, 224.
[57] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 45.
[58] OLG Koblenz, Beschl. v. 11.10.1999 – 2 Ss 250/99, NJW 2000, 86, 87.
[59] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 46.
[60] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 192.
[61] BayObLG, Beschl. v. 4.7.2001 – 5 St RR 169/01, BeckRS 2001, 30190872.
[62] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 205.
[63] MüKo StGB/Hefendehl,3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 200.
[64] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 14.
[65] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn 21.
[66] Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 8; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 213.

06.01.2022/1 Kommentar/von Dr. Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannick Peisker2022-01-06 09:00:332022-01-06 09:00:33Schwarzfahren und das Erschleichen von Leistungen – Ein Grundlagenbeitrag
Dr. Yannick Peisker

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Jurastudenten und auch Praktiker werden die Nachricht mit gemischten Gefühlen entgegengenommen haben – mit dem Beginn des Jahres 2022 stehen größere Änderung im allseits prüfungs- und praxisrelevanten Kaufrecht an. Juraexamen.info gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die aufgrund der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 im Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB erfolgen. Hierzu veröffentlichen wir eine Reihe von Beiträgen – in diesem zweiten Teil der Reihe steht der Nacherfüllungsanspruch des Käufers im Fokus.
I. Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 an die Nacherfüllung
Genuin unionsrechtliche Vorgaben und Anforderungen an die Nacherfüllung in Gestalt der Nachbesserung oder Nachlieferung trifft die Richtlinie (EU) 2019/771 in Art. 14.
Art. 14 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/771 beschreibt die Art und Weise der Erfüllung von Nachbesserung und Nachlieferung. Dies habe unentgeltlich (lit. a); innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat (lit. b) und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind (lit. c).
Abs. 2 regelt nunmehr die Frage, wie mit der mangelbehafteten Ware zu verfahren ist. Sofern die Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, stellt der Verbraucher die Ware dem Verkäufer zur Verfügung. Der Verkäufer muss diese ersetzten Waren auf seine Kosten zurücknehmen.
Abs. 3 betrifft die Problematik der Nacherfüllung bei eingebauten Waren. Erfordert die Nachbesserung deren Entfernung, umfasst die Nacherfüllungspflicht nunmehr ausdrücklich die Entfernung der mangelbehafteten Ware sowie Montage oder Installierung nach Nachbesserung oder Nachlieferung, oder aber auch eine entsprechende Kostenübernahme.
Zuletzt regelt Abs. 4, dass der Verbraucher für eine normale Verwendung der ersetzten Waren für die Zeit vor der Ersetzung nicht zu zahlen braucht.
Um diese in der Richtlinie (EU) 2019/771 getroffenen Anforderungen in nationales Recht umzusetzen, hat der Gesetzgeber einige Anpassungen des § 439 BGB vorgenommen.
II. Die Umsetzung in deutschen Recht
Textliche Änderungen hat der Gesetzgeber durch Gesetz v. 25.6.2021 (BGBl. I S. 2133) durch Anpassung des Abs. 3 S. 1, durch Streichung des Abs. 3 S. 2, durch Einfügen eines neuen Abs. 5 und die Verschiebung des bisherigen Abs. 5 in Abs. 6 verbunden mit der Einführung eines neuen Abs. 6 S. 2 vorgenommen. Nachfolgend sollen die einzelnen Änderungen untersucht und ihre Auswirkung auf die bisher geltende Rechtslage beurteilt werden.
1. Aufwendungen für den Aus- und Einbau, § 439 Abs. 3 BGB nF.
439 Abs. 3 BGB betrifft die klassischen Einbaufälle, in denen der Käufer die gekaufte Sache in eine andere Sache eingebaut, oder an eine andere Sache angebracht hat. Abs. 3 S. 1 verpflichtet in diesem Fällen, sofern der Einbau oder die Anbringung der Art der gekauften Sache und ihrem Verwendungszweck entspricht, den Verkäufer dazu, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache zu tragen.
Wichtig ist: Diese Pflicht wird durch die Neuregelung des Abs. 3 im Grundsatz nicht angerührt.
Lediglich der Ausnahmetatbestand ist betroffen. So verwies § 439 Abs. 3 S. 2 BGB aF. auf § 442 Abs. 1, wobei es für die Kenntnis des Käufers auf den Zeitpunkt des Einbaus/Anbringens ankam. Dies hatte nach früherer Rechtslage zur Folge, dass der Anspruch des Käufers auf Aufwendungsersatz nach Abs. 3 S. 1 in den Fällen ausgeschlossen war, in denen er bereits bei Einbau oder Anbringen der gekauften Sache Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von ihrer Mangelhaftigkeit besaß. Mit dieser Vorschrift setzte der nationale Gesetzgeber seinerseits (überschießend, also nicht nur für Verbraucher, sondern für alle Käufe geltend) die Rechtsprechung des EuGH um, nach der ein Ersatz von Aus- und Einbaukosten nur bei Gutgläubigkeit des Verbrauchers bestehen könne (BT-Drs. 19/27424, 26).
Dieser Ausnahmetatbestand des S. 2 fällt nunmehr weg.
Stattdessen wurde Abs. 3 S. 1 dergestalt angepasst, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nur besteht, wenn die Sache eingebaut oder angebracht wurde „bevor der Mangel offenbar wurde“. Was genau unter dieser Begrifflichkeit zu verstehen ist, bleibt ungeklärt. Die Richtlinie (EU) 2019/771 selbst verhält sich hierzu nicht, ebenso wenig die nationalen Regelungen.
Vertreten lässt sich sowohl eine objektive Sichtweise, sodass es auf die Erkenntnismöglichkeit eines Durchschnittskäufers ankomme (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2067), jedoch scheint auch eine Betrachtungsweise aus Sicht des Käufers nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist fraglich, ob die positive Kenntnis entscheidend und erforderlich ist, oder ob bereits grob oder einfach fahrlässige Unkenntnis ausreichend ist. Mit Blick auf die EuGH Entscheidung zur Richtlinie (EG) 1999/44, der die Gutgläubigkeit des Käufers forderte (EuGH, Urt. v. 16.6.2011 – C-65/09, C-87/09, NJW 2011, 2269) und die frühere Umsetzung in nationales Recht durch Verweis auf § 442 BGB, ist davon auszugehen, dass auch vorliegend bereits grob fahrlässige Unkenntnis schädlich ist. Sofern der nationale Gesetzgeber eine anderweitige Regelung hätte treffen wollen, hätte er dies in der Gesetzesbegründung wohl deutlicher hervorgehoben.
Rechtlich bringt die Änderung des § 439 Abs. 3 BGB nach hier vertretener Auffassung daher keine Änderungen, das letzte Wort ist hier jedoch juristisch noch nicht gesprochen.
In dem Zusammenhang soll kursorisch erwähnt werden, dass die bisherige Regelung des § 475 Abs. 4 BGB aF. ersatzlos gestrichen wurde. Der dortige S. 2 sah die Möglichkeit des Verkäufers vor, den Aufwendungsersatz nach Abs. 3 S. 1 auf einen angemessenen Betrag zu beschränken, sofern die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 oder Abs. 3 S. 1 BGB unverhältnismäßig ist. Diese Vorschrift galt aufgrund ihrer Verortung in § 475 BGB ausschließlich für den Kauf einer Ware eines Verbrauchers von einem Unternehmer. Diese Schlechterstellung des Verbrauchers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes gegenüber anderen Käufern wird nunmehr aufgehoben. Eine Beschränkung auf einen angemessenen Betrag ist daher nicht mehr möglich.
2.Verweigerung der Nacherfüllung, § 439 Abs. 4 BGB nF.
§ 439 Abs. 4 BGB selbst bleibt unverändert. An dieser Stelle soll jedoch erneut auf den ersatzlosen Wegfall des § 475 Abs. 4 BGB aF. hingewiesen werden. Nach alter Rechtslage stand dem Unternehmer als Verkäufer, wenn die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen war oder der Unternehmer sie nach § 275 Abs. 2 oder 3 BGB oder § 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern konnte, in Bezug auf die andere Art der Nacherfüllung nicht der Einwand des § 439 Abs. 4 S. 1 BGB zu. Es bestand daher nur ein relatives Verweigerungsrecht des Verkäufers (BeckOK BGB/Faust, 60. Ed. Stand 1.11.2021, § 475 Rn. 33 ff.).
Mit der Abschaffung dieser Regelung kann sich der Verkäufer daher auch im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs auf eine Totalverweigerung berufen (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2069).
3. Pflicht des Käufers, dem Verkäufer die Sache zur Verfügung zu stellen, § 439 Abs. 5 BGB nF.
§ 439 Abs. 5 BGB regelt nunmehr ausdrücklich die Pflicht des Käufers, dem Verkäufer die Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
Dies stellt im Grundsatz eine Kodifikation bisher geltender Rechtsprechungsgrundsätze dar. Denn nach bisheriger Judikatur des BGH liegt kein taugliches Nacherfüllungsverlangen vor, solange der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit biete, die Ware zu begutachten und sie ihm hierfür nicht am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung stelle (BGH, Urt. v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21). Nach bisher geltender Rechtslage handelt es sich bei der Überlassung der mangelbehafteten Kaufsache an den Verkäufer um eine Obliegenheit des Käufers. Ohne ein taugliches Nacherfüllungsverlangen liegt keine ordnungsgemäße Fristsetzung innerhalb der §§ 281, 323 BGB vor, sodass die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rücktritts, Schadensersatz und Minderung regelmäßig ausgeschlossen ist (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2067).
Wohingegen einige Autoren die nunmehr ausdrückliche Kodifikation weiterhin als Obliegenheit einordnen wollen (so wohl Lorenz, NJW 2021, 2065, 2067), spricht vieles dafür, nunmehr von einer erzwingbaren rechtlichen Pflicht auszugehen.
So wird in der Begründung zum Gesetzentwurf wie folgt formuliert:

„Mit § 439 Absatz 5 BGBE wird dies nunmehr gesetzlich geregelt. Systematik und Wortlaut der unionsrechtlichen Vorgabe deuten indes darauf hin, dass es sich nicht bloß um eine Obliegenheit des Käufers handelt, sondern um eine erzwingbare Pflicht.“

Eine rechtliche Pflicht genießt gegenüber einer Obliegenheit den Vorteil, dass sie vom Verkäufer (Schuldner) dem Käufer (Gläubiger) des Nacherfüllungsanspruches als Einrede gemäß § 273 BGB entgegengehalten werden kann – bereits dieser ist somit nicht durchsetzbar (Wilke, VuR 2021, 283, 289). Darüber hinaus ist ein Nacherfüllungsverlangen zur Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB insbesondere im Verbrauchsgüterkauf nicht immer notwendig (siehe § 475d BGB). Diese Rechte aus § 437 BGB, insbesondere § 323 und § 281 BGB, setzen jedoch einen fälligen und einredefreien Anspruch voraus, welcher im Falle der Einordnung als Pflicht – und damit nicht als Obliegenheit – aufgrund von § 273 BGB gerade nicht besteht. Dies zeigt die rechtliche Schwäche einer Einordnung als Obliegenheit auf.
4. Erfüllungsort der Nacherfüllung
Zum Erfüllungsort selbst verhält sich die Richtlinie (EU) 2019/771 oder auch das BGB nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in Zukunft die bisherige Rechtsprechung des BGH Geltung entfacht (nachzulesen in BGH, Urt. v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21 ff.). Danach gilt auch im Kaufrecht grundsätzlich die allgemeine Vorschrift des § 269 BGB. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Nacherfüllung mit solchen Unannehmlichkeiten verbunden ist, dass der Erfüllungsort ausnahmsweise am Wohnsitz des Verbrauchers liegt. Das Abstellen auf die mit der Nacherfüllung verbundenen Unannehmlichkeiten in diesem Rahmen findet in Art. 14 Abs. 1 lit. d Richtlinie (EU) 2019/771 erneut eine brauchbare Stütze im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 269 BGB.
5. Rücknahmepflicht des Verkäufers, § 439 Abs. 6 S. 2 BGB nF.
Korrespondierend zur Überlassungspflicht des Käufers regelt § 439 Abs. 6 S. 2 BGB nF. die Pflicht des Verkäufers, die ersetzte Sache zurückzunehmen. Dieser S. 2 steht in Zusammenhang mit Abs. 6 S. 1. Es handelt sich hierbei um den § 439 Abs. 5 BGB aF. Nach dieser Norm kann der Verkäufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen, sofern er zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert.
Abs. 6 S. 2 betrifft damit die Konstellation, dass der Verkäufer eine neue Sache im Wege der Nachlieferung bereitstellt, er aber die alte Sache nicht zurücknimmt. Aus der Praxis dürfte dies insbesondere bei großen Versandhändlern der Fall sein, die den mit der Rücknahme einer defekten Sache verbundenen Aufwand nicht tragen wollen.
Bereits ohne ausdrückliche Normierung der Pflicht des Verkäufers, die ersetzte Sache zurückzunehmen, war jedoch nach alter Rechtslage anerkannt, dass die Rücknahmepflicht einer mangelhaften Sache Kehrseite der aus § 433 Abs. 2 BGB folgenden Abnahmeverpflichtung des Käufers darstellt (OLG Köln, Urt. v. 21.12.2005 – 11 U 46/05, NJW-RR 2006, 677; BeckOK BGB/Faust, 60 Ed. Stand 1.11.2021, § 439 Rn. 28). Nichtsdestotrotz tendierte der BGH bisher dazu, eine entsprechende Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers nur bei einem berechtigten oder besonderen Interesse des Käufers anzunehmen (BGH, Urt. v. 9.3.1983 – VIII ZR 11/82, NJW 1983, 1479, 1480). Diese Position hat sich jedenfalls mit der ausdrücklichen Kodifizierung der Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers erledigt.
6. Summa: Kaum rechtliche Änderungen
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung des Nacherfüllungsanspruches sich auch nach dem 1.1.2022 größtenteils nicht ändern wird. Für das Examen bedarf es hier daher nur kaum einer inhaltlichen Auffrischung.
Neu sein dürfte die Einordnung der Überlassung der Kaufsache an den Verkäufer bei ihrer Mangelhaftigkeit als rechtliche Pflicht des Käufers sein, mit den oben dargestellten Folgen in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Frage des tauglichen Nacherfüllungsverlangens. Hier lohnt es sich, auch in der Klausur präzise zu arbeiten und den Unterschied zwischen Obliegenheit und rechtlicher Pflicht herauszuarbeiten.
Zur Rechtssicherheit trägt die Kodifikation der Verkäuferpflicht zur Rücknahme der mangelhaften Kaufsache bei Neulieferung bei, hier kommt es nun nicht mehr auf das Vorliegen eines berechtigten Käuferinteresses an.
Rechtsunsicherheit wird durch die Richtlinie (EU) 2019/771 und die mit ihr verbundenen Änderungen im nationalen Recht lediglich im Rahmen der klassischen Einbaufälle geschaffen. So bedarf es in Zukunft der gerichtlichen Klärung, wann der Mangel „offenbar“ wird. Einer Problematisierung bedarf es hier daher in jedem Falle auch in der Prüfungssituation.

03.01.2022/0 Kommentare/von Dr. Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannick Peisker2022-01-03 09:00:112022-01-03 09:00:11Das „neue“ Kaufrecht 2022 – Teil 2: Der Nacherfüllungsanspruch
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg und Saarland

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW, Hamburg und im Saarland. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Bonner Druckereibund BDB archiviert historische Zeitungen. Es handelt sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß §80 BGB, deren Vorstand sich nach der Stiftungsverfassung aus C und zwei weiteren Personen zusammensetzt. Weitere Regelungen zur Vertretung enthält die Stiftungsverfassung nicht.
Im Jahre 2001 entdeckte A, ein Archivar des BDB, in den Räumlichkeiten des BDB in einer von ihm zu archivierenden Zeitung aus dem 19 Jahrhundert ein – im Eigentum des BDB stehendes- altes Kuvert, auf den sich zwei historische Briefmarken befunden, an denen A sofort Gefallen fand.
Beide Briefmarken zeigten Königin Victoria von Großbritannien aus dem Jahre 1841. Die linke Briefmarke war blau, die rechte rot.
A fasste folgenden Entschluss: Er wollte von nun an Briefmarken sammeln. Und eben dieser mit Briefmarken versehene Umschlag sollte sein erstes Sammelobjekt sein.
Daher wandte sich A an C vom Vorstand des BDB, das einzige Vorstandsmitglied, mit den A während seiner täglichen Arbeit Kontakt hatte. A machte ein Angebot in Höhe von 200 DM (102,26€). C zeigte sich einverstanden, bestätigte A im Namen des BDB schriftlich den Eigentumsübergang und händigte A den Brief wieder aus. Der Inhalt der Stiftungsverfassung war A unbekannt. Die anderen Vorstandsmitglieder hatten weder zu diesem Zeitpunkt noch später Kenntnis von dem Geschäft.
Im Jahre 2006 verstarb A.
Sein allein erbender Sohn D fand den Briefumschlag mit den Briefmarken in Nachlass und hatte eine Idee: Beim wenige Tage später stattfindenden „Rhein-Flohmarkt“ wolle er das Kuvert samt Marken eigenständig versteigern. Zwar hatte er keine eigenen Erfahrungen mit Versteigerungen gemacht, deren Ablauf aber zuvor wiederholt in Fernsehen verfolgt.
Der Plan des D funktionierte: E, ein pensionierter Vermessungstechniker sah das etwas unbeholfene von D „versteigerte“ Kuvert mit den Briefmarken, welche ihm irgendwie außergewöhnlich erschienen und entschied spontan, nun Briefmarken sammeln zu wollen.
Auf die Frage des E, woher die Sache stamme, versicherte D der Wahrheit entsprechend, sein Vater hätte den Briefumschlag mit den Marken im Jahre 2001 unmittelbar von dem BDB, vertreten durch den bekannten Vorstand C, erworben.
E erwarb hierauf die Sache als Höchstbietender für 200€ anlässlich der eigenhändig und persönlich von D ausgeführten Versteigerung auf dem Flohmarkt. D übergab E ohne zu zögern auch den Erwerbsbeleg, den sein Vater von C erhalten hatte.
Ende des Jahres 2014 ereignete sich folgendes: C stand inzwischen selbst unmittelbar vor seinem Ruhestand. Seine Gattin erkannte, dass ihr Mann in Kürze wohl ohne „ordentliches“ Hobby die heimische Ruhe unaufhörlich und nachhaltig stören könne. Um dies zu verhindern, schenkte sie C das große Standartwerk der Briefmarkenkunde („der große Philatelist“). Schon beim ersten Schmökern traute C seinen Augen nicht. Er sah die Abbildung zweier Marken, die Königin Victoria von Großbritannien aus dem Jahre 1841 zeigten; die linke Briefmarke war blau, die rechte rot.
C las laut aus dem Standardwerk vor: “ zu den wertvollsten Briefmarken der Welt zählen die blaue und rote „Mauritius“. Sind diese auf einem einzigen Kuvert zu finden, handelt es sich um den extrem seltenen, unter Experten so bezeichneten „Bordeaux-Brief“ mit Millionenwert. Hintergrund dieses Namens ist, dass das erste entdeckte Exemplar eines solchen Briefes mit einer blauen und einer roten „Mauritius“ im Jahre 1847 von Mauritius nach Bordeaux versendet wurde.“
C informiert sofort alle weiteren Vorstandsmitglieder des BDB. Der gesamte Vorstand des BDB fordert kurz darauf die sofortige Rückgabe des „Bordeaux-Briefes“ von E und führt diesem gegenüber folgendes auf: wer einen solchen Brief auf dem Flohmarkt ersteigere, könne nicht gutgläubig sein bei all dieser Diebesware die dort verkauft werde.
Hätte E auch nur das Mindestmaß an philatelistischen Nachforschungen betrieben, hätte er erkannt, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei.
Ein ordentlicher Briefmarkenkenner müsse doch die Herkunft und Geschichte der Marken bestimmen; dies habe E nicht getan. Dies führe zur Rückgabepflicht des E, wie der Umstand, dass bei der Veräußerung an A nicht der gesamte Vorstand eingeschaltet gewesen sei.
E ist anderer Meinung: zunächst A, dann D und schließlich auch er selbst habe den Brief mit den Marken unzweifelhaft im und gutgläubig erworben.
Eine Beteiligung der weitern Vorstandsmitglieder an der Veräußerung sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls hätten A und er dies bei ihren Geschäften nicht gewusst und auch nicht wissen können.
Schließlich ist W der Ansicht, dass er wenigstens mit Blick auf die verstrichene Zeit das Eigentum erlangt und suche einen rechtlichen Grund dafür habe den Brief mit Briefmarken behalten zu dürfen.
Hat der BDB am 23. Februar 2015 gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des „Bordeaux-Briefes“?
Bearbeitervermerk:
Verjährung ist nicht zu prüfen.
Auf die Legaldefinition der öffentlichen Versteigerung aus 383 Abs. 3 S. 1 BGB wird hingewiesen.

09.03.2015/19 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-09 17:00:542015-03-09 17:00:54Zivilrecht ZI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg und Saarland
Redaktion

Strafrecht SI – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch an Lina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2014 in NRW gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet Ihr auch hier.
Sachverhalt
M hat sich ein Motorrad gekauft, welches allerdings nicht zugelassen ist, sodass er dieses im Straßenverkehr nicht verwenden kann. Deshalb beschließt er das Kennzeichnen von dem Motorrad seines Nachbarn N abzuschrauben und an seins heran zuschrauben. Er will das Kennzeichen nicht zurückgeben.
Nach getaner Arbeit genehmigt er sich einige Biere. Als erfahrener Trinker fühlt er sich nicht betrunken, hat jedoch eine BAK von 1,9. Er ruft seinen Freund K an und lädt diesen auf eine Spritztour auf seinem Motorrad ein.
Mit überhöhter Geschwindigkeit unternehmen die beiden sodann eine Spritztour, wobei der M fährt. Schnell wird die Polizei auf die beiden aufmerksam. Die Polizisten A und B hängen sich mit ihrem Streifenwagen an den M dran und versuchen vergebens ihn zum Anhalten zu bewegen. M erkennt dies wohl, will aber nicht anhalten, da er seine „Kennzeichen-Aktion“ nicht auffliegen sehen möchte. Von daher versucht er den Polizisten zu entkommen. Als A und B es zum wiederholten Mal schaffen das Polizeiauto neben das Motorrad des M zu steuern, steuert M seinerseits auf das Auto zu, um dieses zu schädigen und die endgültige Flucht zu ermöglichen. Dabei rutscht Beifahrer K fast vom Motorrad. In letzter Sekunde kann er sich noch halten. Eine Gefährdung der Personen K, A oder B hat M zu keiner Zeit in sein Vorstellungsbild aufgenommen. Jedoch war ihm klar, dass es zu einem Schaden an dem Auto kommen würde, dies war ihm aber egal. An dem Polizeiauto ist es tatsächlich zu erheblichen Kratzern und Beulen gekommen. Dies merkt M auch, setzt seine Fahrt jedoch fort.
Nach dieser Aktion geht die Fahrt des M rasant weiter. K klopft ihm auf die Schulter und versucht sich bemerkbar zu machen, weil er genug von der rasanten Fahrt hat und absteigen möchte. M bemerkt dies, erklärt dem K jedoch, er werde nicht anhalten solange die Polizisten hinter ihnen her sind.
Die Fahrt setzt sich noch ca. 3 Minuten fort bis M notgedrungen vor einer Ampel, an welcher eine Gruppe Kinder die Straße passiert halten muss und von der Polizei festgenommen wird.
Auf der Wache bestätigt M seine Taten. Allerdings behauptet er, an der Geschichte um das Kennzeichen des N hätte der K teilgenommen. Dies tut er aus Angst davor sich alleine der Strafverfolgung zu stellen.
Gegen K wird daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei der Vernehmung des K bestreitet dieser seine Teilnahme.
Daraufhin wird auch der M nochmals vernommen. Dieses mal erzählt er die wahre Geschichte, sodass das Verfahren gegen K fallen gelassen wird.
Stellen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des M dar.
Hinweis: Das Polizeiauto hat einen Wert von 25.000€. Durch das Zusammentreffen mit M ist ein Schaden von 1.500€ entstanden
Nicht zu prüfen waren (u.a) folgende Normen: §§ 316, 240, 113, 185 ff., 244 StGB; alle Ordnungswidrigkeiten und sonstige Normen außerhalb des StGB

04.02.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-02-04 10:00:122015-02-04 10:00:12Strafrecht SI – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ZII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Dezember 2014 gelaufenen ZII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Der Pferdezüchter V betreibt eine über die Landesgrenzen hinaus bekannte Pferdezucht. Da er sich nun dem Garten- und Landschaftsbau widmen will und sein Sohn, der Tierarzt S, die Geschäfte früher oder später übernehmen soll und er dessen Fähigkeiten testen will, beauftragt er diesen den Verkauf von Pferden zu übernehmen. 
In der Vergangenheit hatte P bereits mehrmals Anlass an der Zuverlässigkeit des S zu zweifeln. V möchte jedoch testen, ob sich S insoweit verbessert hat. S soll frei entscheiden können, welche Pferde er zu welchem Preis verkauft.
 Am 10.07.2012, nach der Beauftragung des S, erscheint die Hobbyreiterin K auf dem Gestüt des V. Sie wird schnell auf das Pferd (P) aufmerksam und findet an ihm Gefallen. S und K kommen
ins Gespräch, wobei S deutlich macht, dass er für V handelt. Dabei betont er, dass sie sich auf ihn und 
seine Sachkunde als Tierarzt voll und ganz verlassen könne.
 Im Grundsatz sind sich S und K schnell einig. Das Pferd soll für 12.000€ verkauft werden. K fragt aber noch, ob sich P zum Springreiten eigne, woraufhin S einen Moment zögert, weil das Tier eine Anomalie an der Wirbelsäule hat und sich deshalb nicht eignet, was ihm bekannt ist. Dennoch erklärt er, man müsse P später nur richtig
trainieren. Dies tut er, damit er V seine Geschäftsfähigkeit unter Beweis stellen kann und um diesem Mittel für seine Landschaftsbau Projekte zu verschaffen. Daraufhin einigen sich S und K endgültig und schließen die Gewährleistung aus. K holt das Pferd am 12.07.2014 ab und bezahlt es.
 Als das Tier ins richtige Alter zum Springreiten kommt, bemerkt K, dass es sich merkwürdig bewegt. Sie lässt daraufhin eine Untersuchung durchführen, wobei der Wirbelsäulenfehler entdeckt wird. Am selben Tag, dem 10.08.2014, fordert sie V auf, das Pferd unverzüglich operieren zu lassen. V ist mit dem Gartenbau beschäftigt, sodass er das Ganze vergisst.
Am 24.08.2014 entschließt sich K daher, P selbst operieren zu lassen. Dies geschieht eine Woche später. Die Kosten betragen 7000€.
K verklagt V und S im September auf Schadensersatz, der sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen ergebe. Den Schaden begründet sie damit, dass das Pferd zum einen einen mangelbedingten Minderwert von 7000€ habe, was zutrifft. Sie hätte bei Kenntnis des Mangels nur 5.000€ bezahlt. Außerdem seien ihr Kosten von 7000€ durch die OP entstanden. V und S
 verweisen darauf, dass die Ansprüche verjährt seien.
Hat die zulässige Klage der K Erfolg?
Abwandlung:
Im Termin vor dem zuständigen Landgericht erscheinen K und V jeweils anwaltlich vertreten. Weder S noch sein Anwalt, die ordnungsgemäß geladen wurden, erscheinen. Daraufhin beantragt der Anwalt der K den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Anwalt des V trägt vor, ein solches könne schon wegen
§62 ZPO nicht ergehen.
Wird das Gericht ein (Teil)-Versäumnisurteil erlassen?

Unverbindliche Lösungsskizze
1. Teil: Ansprüche K gegen V
A. Schadensersatz, § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
a) Einigung
aa) Zwischen K und V direkt (-)
bb) Stellvertretung durch S, §§ 164 ff. BGB
(1) Eigene Willenserklärung des S (+)
(2) Im fremden Namen
Hier: Ausdrücklich
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(a) Vertretungsmacht
Hier: Rechtsgeschäftlich (Vollmacht)
(b) Im Rahmen
Hier: Einschränkungen, insbesondere durch V, nicht ersichtlich.
(4) Kein Ausschluss der Vertretungsmacht
Hier: Keine Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken oder sich aufdrängenden Missbrauch.
cc) Ergebnis: (+)
b) Wirksamkeit (+)
2. Mangel
Hier: § 434 I 1 BGB
3. Maßgeblicher Zeitpunkt: Bei Übergabe (+)
4. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB
a) Schuldverhältnis
Hier: Kaufvertrag (s.o.)
b) Pflichtverletzung
aa) Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und noch möglichen Leistungspflicht (+)
bb) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Problem: „Unverzüglich“ ausreichend?
– aA: (-); Arg.: zu unbestimmt
– hM: (+); Arg.: Wortlaut, Sinn und Zweck
Beachte: Eine eventuell zu kurz bemessene Frist setzt dennoch eine angemessene Frist in Gang
Hier: 2 Wochen zwischen Aufforderung und Selbstvornahme – angemessen
c) Vertretenmüssen, § 276 BGB
(+); Arg.: S = Erfüllungsgehilfe des V, § 278 BGB
d) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
aa) Schaden
Hier: 7000 Euro Minderwert oder 7000 Euro Operationskosten (unterstellt, dass die Operation erfolgreich war).
bb) Statt der Leistung
(+); Arg.: Operationskosten sind Teil des Äquivalenzinteresses
5. Kein Ausschluss der Gewährleistung
a) Vertraglich
aa) Einigung
(+); Arg.: „Gewährleistungsausschluss“ vereinbart.
bb) Wirksamkeit
(-); Arg.: § 475 BGB
b) Gesetzlich
Hier: Keine Anhaltspunkte
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar
-> Verjährung, §§ 194 ff. BGB
1. Verjährungsfrist
Hier: 2 Jahre, § 438 I Nr. 3 BGB
2. Fristbeginn: Ablieferung, § 438 II BGB
Hier: 12.07.2012 (im mitgeteilten Sachverhalt steht zwar 12.07.2014 – dabei dürfte es sich angesichts der Verjährungseinrede um einen Sachverhaltsfehler handeln).
IV. Ergebnis: (-)
B. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
(-); Arg.: Nacherfüllung aufgrund der Selbstvornahme unmöglich
(„Zweckerreichung“), aber Unmöglichkeit von K selbst zu vertreten.
C. Rückerstattung des minderungsbedingt zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 IV, 323, 346 BGB
(-); Arg.: Einrede der Unwirksamkeit, da Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt, § 218 BGB
D. Rückerstattung des unmöglichkeitsbedingt zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 IV, 323, 326 V, 346 BGB
(-); Arg.: Nacherfüllung aufgrund der Selbstvornahme unmöglich („Zweckerreichung“), aber Unmöglichkeit von K selbst zu vertreten, vgl. § 323 VI BGB.
E. Rückerstattung aufgrund ersparter Aufwendungen, §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB (analog)
(-); Arg.: nicht anwendbar, da Gewährleistungsrecht lex specialis
F. Schadensersatz, § 823 I BGB
(-); Arg.: Vermögen kein geschütztes Rechtsgut
G. Schadensersatz, § 823 II BGB, § 263 StGB
(-); Arg.: V hat keinen Betrug begangen; Zurechnung des Verhaltens des S bei § 823 II BGB nicht möglich.
H. Schadensersatz, § 831 BGB
(-); Arg.: S nicht Verrichtungsgehilfe des V, da nicht weisungsgebunden.
2. Teil: Ansprüche K gegen S
A. CIC, §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB
I. Anspruch entstanden
1. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II BGB
(+); Arg.: S hat als Dritter besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen („Tierarzt“), § 313 III BGB
2. Pflichtverletzung, § 241 II BGB
Hier: Verschweigen der Anomalie an der Wirbelsäule des Pferdes
3. Vertretenmüssen, § 276 BGB (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz
-> Käufer ist so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nicht passiert.
Hier: K hätte den für sie nachteiligen Kaufvertrag nicht geschlossen und wäre außerdem nicht in die Situation gekommen, 7.000 Euro für die Mangelbeseitigung aufzuwenden („herausgeforderte Aufwendungen“).
5. Kein Ausschluss
a) Verletzung des Schadensminderungobliegenheit, § 254 II BGB
(-); Arg.: Es war prinzipiell das gute Recht der K, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (s.o.).
b) Vertraglich (-)
6. Ergebnis: (+)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar
(+); Arg.: Verjährungfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, noch nicht verstrichen.
B. § 823 II BGB, § 263 StGB
I. Anspruch entstanden
1. Verstoß gegen Schutzgesetz
Hier: § 263 StGB; Drittbereicherungsabsicht.
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Verschulden (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch dursetzbar
(+); Arg.: Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, noch nicht verstrichen. Kein Wertungswiderspruch im Vergleich zu V, der kein deliktisches Verhalten an den Tag gelegt hat.
IV. Ergebnis: (+)
Abwandlung
Ein Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO würde die Säumnis des S vorausaussetzen. Hier ist weder der S noch sein Rechtsanwalt (vgl. § 78 ZPO) vor dem Landgericht erschienen. Möglicherweise wird der S aber als von V vertreten angesehen. Dann müssten V und S allerdings notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Andernfalls handelt es sich um einen Fall der einfachen Streitgenossenschaft. Hier: Wohl nur einfache Streitgenossenschaft; Arg.: unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Haftung.
 

19.01.2015/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-19 10:30:492015-01-19 10:30:49Klausurlösung: ZII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Dezember 2014 in NRW. Vielen Dank abermals an Lukas. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet Ihr auch hier.
Sachverhalt
Nach einer Terrorserie von Neonazis in Deutschland will der fraktionslose Abgeordnete A des Bundestages nicht weiter tatenlos zusehen.
Er bringt daher einen Gesetzesentwurf zum Terrordateigesetz (TDG) in den Bundestag ein. Dieser sieht vor, dass beim Bundesamt für Verfassungsschutz beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Terrorverdächtige) bestimmte Grunddaten gespeichert werden dürfen. Die Daten werden verschlüsselt. Auf diese Daten haben bestimmte, genau bezeichnete Bundes- und Landesbehörden Zugriff.
Bei Eingabe des Namens erscheinen dann weitere Daten, wie Wohnort und Aussehen der Person. Im Falle einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit können diese Behörden ebenfalls auf weitere verdeckt gespeicherte Daten zugreifen. Hierzu gehören Reise, Telekommunikations- und Bankdaten genauso wie Angaben über Waffenbesitz und den Beruf des Verdächtigen. Ein Zugriff auf diese Daten wird gespeichert und gesondert dokumentiert.
Nach drei Lesungen und Beratungen in den Ausschüssen wird das Gesetz im Bundestag zu später Stunde, nachdem die meisten Abgeordneten das Plenum bereits verlassen hatten, mit acht Ja-, fünf Neinstimmen und elf Enthaltungen beschlossen. Der Bundesrat wird ordnungsgemäß beteiligt.
Die Bundeskanzlerin M weigert sich, das Gesetz gegenzuzeichnen, weil sie die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen für unzumutbar hält. Der Abgeordnete A weißt u.a. auf § 29 GOBReg hin, nach dem die Kanzlerin zur Gegenzeichnung verpflichtet sei.
Muss die Bundeskanzlerin M die Gegenzeichnung vornehmen?
Abwandlung:
Gegen den Bundestagsabgeordneten X werden nach entsprechenden Hinweisen aufgrund eines Anfangsverdachts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Daraufhin unterzeichnet X am 06.02.2014 eine notarielle Verzichtserklärung. Diese geht dem Bundestagspräsidenten am 07.02.2014 zu. Bereits am 06.02.2014 hatte X über das soziale Medium Twitter bekannt gegeben, dass er sein Mandat niederlege. Am 10.02.2014 erlässt das Landgericht Köln einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des X.
Am 11.02.2014 nimmt der Bundestagspräsident die Verzichtserklärung an und erklärt gegenüber X, dass sein Mandat am 06.02.2014 erloschen sei.
Verletzt der Beschluss des Landgerichts den X in seinem Recht aus Art. 46 II GG?
Auf § 1 AbgG und §§ 46 ff. BWahlG wir hingewiesen.

07.01.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-07 10:00:272015-01-07 10:00:27Öffentliches Recht ÖII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2014 gelaufenen ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Die X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde G. Ihr Geschäft besteht darin, Grundstücke in guter Lage zu kaufen und darauf Funktürme zu errichten, auf welchen ihre Kunden dann gegen Miete Antennen installieren können. Die Gemeinde G schließt mit der X-GmbH 1999 einen Vertrag, Jahresgebühr 3.000,00 DM, und errichtet auf diesem eine Antenne, die sie für den Feuerwehrfunk einsetzt. Nach zwei Jahren kündigt der Landrat diesen Betrag und erlässt eine Duldungsverfügung, die sich auf § 28 FSHG NRW stützt und besagt, dass die X-GmbH die weitere Nutzung kostenfrei zu dulden hat. Die Antenne der Gemeinde sei eine Alarmeinrichtung iSd §28 FSHG, sie diene der sicheren und schnellen Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden, außerdem sei kein anderes geeignetes Grundstück vorhanden. Die X-GmbH ist empört. Das greife in Ihre Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit ein. Das Gesetz ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe nicht vorhersehen können, dass Menschen Vermietungen solcher Art beruflich machen würden. Wenn sie jetzt von Polizei und Feuerwehr kein Geld mehr für ihre geschäftlichen Dienste bekommen könnte, wäre das ein besonders intensiver Eingriff. Der Landrat sagt das Gesetz sei verfassungsgemäß. Die X-GmbH habe eine Duldungspflicht und die Grundrechte sind erst gar nicht betroffen, daher müsse das Gesetz auch nicht verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden. Insbesondere kann die X- GmbH die kosten an ihre anderen Kunden weitergeben.

Prüfen Sie die formelle rechtmäßige Duldungsverfügung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit.

Anhang:

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)

§ 28

Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer (1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wieRäumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümer und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.

(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.

Unverbindliche Lösungsskizze

I. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid: § 28 I FSHG

– Voraussetzung: Verfassungsmäßigkeit (= Wirksamkeit) des § 28 I FSHG

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

a) Zuständigkeit

Hier: Land zuständig, Art. 70 GG

b) Verfahren und Form (+)

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

a) Verstoß gegen Art 14 I GG

aa) Schutzbereich

(1) Persönlicher Schutzbereich

(+); Arg.: Art. 19 III GG

(2) Sachlicher Schutzbereich: Eigentum

(+); Arg.: Duldungspflicht des § 28 I FSHG betrifft die Möglichkeit der Eigentümer, mit ihrem Grundstück nach Belieben zu verfahren.

bb) Eingriff (+)

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke

– Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: § 28 I FSHG = Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG (und keine Enteignung gem. Art. 14 III GG)

(2) Verhältnismäßigkeit

(a) Zulässiger Zweck

Hier: schnelle und sichere Koordinierung der Einsatzkräfte bei Bränden

(b) Geeignetheit (+)

(c) Erforderlichkeit

(+); Arg.: Alternativflächen nicht vorhanden.

(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Hier: Entschädigungslose Duldungspflicht wohl unangemessen; Arg.: Brandschutz vom Steuerzahler zu schultern. Aber eventuell verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Norm möglich und angezeigt, so dass im Einzelfall, insbesondere bei gezielter gewerblicher Nutzung des Grundstücks, eine Entschädigung gewährt wird.

b) Verstoß gegen Art 12 I GG

aa) Schutzbereich

(1) Persönlich

(+); Arg.: Art. 19 III GG

(2) Sachlich: Beruf

(+); Arg.: Vermietung von Funkturmflächen auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet.

bb) Eingriff

(1) Klassisch („Subjektiv berufsregelnde Tendenz“)

(-); Arg.: § 28 I FSHG richtet sich nicht final gegen berufliche Nutzung von Grundstücken

(2) Modern („Objektiv berufsregelnde Tendenz“)

(+); Arg.: Verdienstausfälle können gewisse Intensität haben.

cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

(1) Schranke

– Einfacher Gesetzesvorbehalt

(2) Verhältnismäßigkeit

(a) Zweck (s.o.)

(b) Geeignetheit (s.o.)

(c) Erforderlichkeit

(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

– 3-Stufen-Theorie

Hier: 1. Stufe (Berufsausübungsregel), d.h. vernünftige Gründe des Gemeinwohls ausreichend, um den Eingriff zu rechtfertigen.

Hier: Effektiver Brandschutz grundsätzlich ausreichend, aber Duldungspflicht „ohne Entschädigung“ bei gewerblicher Nutzung wohl unangemessen (s.o.). Abwälzung der Verdienstausfälle auf andere Nutzer ungewiss. Evtl. aber verfassungskonforme Auslegung und Anwendung möglich und angezeigt.

II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides (+)

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

a) Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken (+)

b) Anbringung von Alarmeinrichtungen (+)

c) Einschränkende verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall

Hier: Erforderlich im Hinblick auf Art. 14 I und 12 I GG, da die X-GmbH ihre Funkturmflächen gewerblich abgibt. Ohne Entschädigung ist die konkrete Inanspruchnahme nicht verfassungskonform.

2. Ergebnis: (-)

III. Ergebnis

Der Bescheid ist rechtswidrig.

05.01.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-05 10:00:202015-01-05 10:00:20Klausurlösung: ÖI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank nochmals an Olaf für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Oktober 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der sehr wohlhabende M macht seiner Freundin F im September 2013 den lange ersehnten Heiratsantrag. Die Hochzeitsfeier soll am 08.08.2014 in der kreisfreien Stadt S in NRW stattfinden. Als große Anhänger der fernöstlichen Kultur planen M und F, als Teil einer standesgemäßen Hochzeitsfeier so genannte „Kong-Ming-Laternen“ aufsteigen zu lassen. Dabei handelt es sich um sehr leichte Papierlaternen, die eine Brennquelle enthalten und so durch eigenen Heißluftantrieb in die Luft aufsteigen. Diese Laternen legen oft mehrere hundert Kilometer zurück, bevor sie zu Boden gehen. Dabei sind sie so gestaltet, dass sie erst dann herabsinken, wenn das gesamte Brennmaterial aufgebraucht ist. M und F schaffen also solche Laternen für einen Kaufpreis von insgesamt 5000 Euro an. So sehen sie in ihren Träumen schon dutzende Laternen malerisch über den See in Richtung des örtlichen Waldgebietes auf und davon steigen.
Ein Dritter erfährt von diesen Plänen und meldet dies sofort der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese geht sodann auf M und F zu. Die Frage, ob sie allen Ernstes Fluglaternen voll mit in Brennpaste getränkten Baumwolllappen über einem Waldgebiet aufsteigen lassen würden, bejahen beide. Die Ordnungsbehörde erlässt daraufhin am 13.03.2014 formell ordnungsgemäß einen mit ebenfalls ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid und untersagt M und F den Einsatz der „Kong-Ming-Laternen“ am 08.08.2014. Sie ordnet gleichzeitig formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung an. Ebenfalls droht sie in dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung verweist die Behörde auf das Verbot des § 1 Fluglaternenverordnung NRW (FluglatV). Der Bescheid wird M und F am 20.03.2014 zugestellt.
M und F erheben daraufhin Klage, die am 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostermontag, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingeht. Das Gericht setzt den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 29.08.2014 fest.
Ein von Amts wegen bestellter gerichtlicher Gutachter stellt sachlich zutreffend fest, dass es durch Laternen wie denen von M und F durchaus zu einem Waldbrand kommen könnte, wenn diese – was nicht auszuschließen ist – fehlerhafterweise noch brennend zu Boden gehen.Insbesondere in den Monaten April bis August bestehe daher eine erhöhte Waldbrandgefahr. Diese Gefahr wäre allerdings erheblich gemindert, wenn – was ebenfalls regelmäßig vorkommt – in diese Zeit eine längere Regenperiode fällt.
Zwischenzeitlich haben M und F plangemäß am 08.08.2014 geheiratet, aber unter großem Bedauern auf den Einsatz der Laternen verzichtet. Sie möchten nunmehr vom Gericht festgestellt wissen, dass die Ordnungsbehörde zum Erlass der Verfügung nicht berechtigt war. Schließlich habe es im August und in den Wochen zuvor nahezu durchgängig geregnet. Im Übrigen können sie sich auch vorstellen, in Zukunft bei anderen Anlässen die Laternen doch aufsteigen zu lassen. Sie halten die Verfügung daher für gänzlich rechtswidrig. Wenigstens müsse die Stadt ihnen doch die Ausgaben für die Laternen ersetzen. Zum Erlass einer Verordnung wie der FluglatV sei außerdem, wenn überhaupt, die Stadt zuständig. Auch beschweren sie sich über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes; bereits aus § 2 S. 2 FluglatV ergebe sich, dass dieses höchsten 1000 Euro betragen könne. Die Behörde verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auf die im Bescheid angegeben Begründung.
Fallfrage: Hat die Klage von F und M Erfolg?
– Fluglaternenverordnung NRW – (Gesetzgeberische Angaben) …Gestützt auf § 26 I OBG NRW.

  • 1 – Es ist verboten, Papierlaternen mit eigener Brennquelle oder so genannte „Kong-Ming- Laternen“ (Fluglaternen) zu benutzen.
  • 2 – Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt. Für den Falle der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.
  • 3 – Die Verordnung tritt am 31.12.2014 außer Kraft. Der Minister des Innern.

Zudem ist ein Kalender für das gesamte Jahr 2014 abgedruckt.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Die FluglatV wurde vom Innenminister dem Landtag vorgelegt, ausgefertigt und verkündet. Forst-, naturschutz- oder Luftfahrtverkehrsrechtliche Vorgaben sind nicht zu beachten.
 

29.10.2014/20 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-29 10:00:542014-10-29 10:00:54Öffentliches Recht ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Startseite

Vielen Dank an Olaf für das Zusenden eines Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im Oktober 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

Die nordrhein-westfälische Landesregierung (L) möchte eine Änderung der Tarifordnung für Taxifahrer (TarifO) vornehmen. In den Großstädten K und D beschweren sich vermehrt ausländische Fahrgäste – gerade zur Zeit von dort stattfindenden Messen – dass eine Bezahlung der Taxifahrt per Kreditkarte nicht möglich sei, sie aber oft kein Bargeld dabei hätten.
Die für die Durchführung der TarifO zuständige Behörde hat die dort festgesetzten Beförderungsentgelte regelmäßig an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Die TarifO ist gestützt auf § 51 I 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wonach L auch zum Erlass zuständig ist. Von der Ermächtigung des § 51 I 3 PBefG hat L keinen Gebrauch gemacht.
L führt sodann in einem formell ordnungsgemäßen Verfahren einen § 10 in die TarifO mit folgendem Wortlaut ein:

  • 10 – Taxenunternehmer sind verpflichtet, für Taxifahrten eine Zahlungsmöglichkeit per Kreditkarte anzubieten und dazu einen entsprechenden Vertrag mit den Unternehmen MasterCard, Visa oder American Express abzuschließen.

Zur Begründung gibt L an, dass die Karten dieser drei Unternehmen die gängigsten am Markt seien.
Die vertragliche Gestaltung sieht dabei so aus, dass Taxenunternehmen gegenüber den Kreditkartenunternehmen eine Verpflichtung eingehen, die Karten dieser Unternehmen von ihren Fahrgästen zu akzeptieren. Von jedem per Kreditkarte bezahlten Fahrtentgelt behalten Kartenunternehmen 5% ein. Einwendungen aus dem Beförderungsvertrag zwischen Taxenunternehmen und Fahrgästen schlagen nicht auf den Vertrag mit dem Kreditkartenunternehmen durch. Ein Widerrufsrecht gegen die Belastung der Karte durch das jeweilige Kreditkartenunternehmen steht dem Fahrgast nur zu, wenn er den entsprechenden Beleg nicht unterschrieben hat. Im Falle des Widerrufs haben die Taxenunternehmen den Kreditkartenunternehmen das Fahrtgeld zu erstatten.T ist ein Taxenunternehmen. Rechtlicher Sitz des Unternehmens sind die Niederlande. Es ist in einer der deutschen GmbH vergleichbaren Rechtsform organisiert. Der Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit liegt in Deutschland und dort in NRW. Auch der Sitz der Geschäftsleitung ist in Deutschland.
T möchte gegen die Pflicht zur Einführung der Kreditkartenbezahlung vorgehen, da es fürchtet, anderenfalls seine Dienstleistung in NRW nicht mehr anbieten zu können. Es sieht sich durch die Regelung daher in seinen Grundrechten verletzt. Es zieht vor die Verwaltungsgerichte und erhebt Antrag auf Feststellung, dass § 10 TarifO nichtig sei, unterliegt aber in allen Instanzen. Die Gerichte führen aus: § 10 TarifO beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Ein etwaiger Eingriff in die Berufsfreiheit sei jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Nach § 8 II PBefG zähle auch der Verkehr mit Taxen zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), da er eine der in § 8 I PBefG genannten Verkehrsarten ergänze. Als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge stelle der ÖPNV ein überragend wichtiges Gemeingut dar.
L führte zudem im Prozess an, dass den Taxenunternehmen durch die Einführung des § 10 TarifO keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile entstünden, da dies bereits in die Festsetzung der Entgelte durch die zuständige Behörde „eingepreist“ sei.
T meinte hingegen, dass die durch die TarifO eingeführte Pflicht zum Abschluss von Verträgen mit den Kreditkartenunternehmern ohne detaillierte Kenntnis von deren Inhalt schon gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße.
T erhebt zwei Wochen nach der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Es möchte die Pflicht zur Einführung der Kreditkartenbezahlung beseitigen.
Fallfrage: Beurteilen sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der T anhand von Zulässigkeit und Begründetheit.
Fortsetzungsfall
Auch das kleine Kreditkartenunternehmen B sieht sich durch § 10 TarifO in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Es könne nicht angehen, dass nur die drei genannten großen Kreditkartenunternehmen in der Verordnung zugelassen werden. Es müsse doch den Taxenunternehmern freistehen, mit welchem Unternehmen sie einen entsprechenden Vertrag schließen.
Fallfrage: Ist § 10 TarifO mit Art. 3 GG vereinbar? Unabhängig vom Ergebnis zum Ausgangsfall ist dabei davon auszugehen, dass § 10 TarifO im Übrigen verfassungskonform ist.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Es ist zu unterstellen, dass § 51 I 1 PBefG kompetenzgemäß und in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Soweit das letztinstanzliche Gericht zur Beachtung europarechtlicher Vorgaben verpflichtet gewesen sein sollte, ist ferner zu unterstellen,    dass     hierin   jedenfalls         kein     Verfassungsverstoß     zu        sehen   ist. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind nicht zu prüfen.

27.10.2014/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-27 20:58:442014-10-27 20:58:44Öffentliches Recht ÖI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Matthias für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Juni 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Im Bundesland B gibt es das Feiertagsgesetz (FTG). Darin heißt es in §
3, dass an ruhigen Feiertagen nur solche Vergnügungsveranstaltungen
erlaubt seien, die mit dem Charakter des Feiertages zu vereinbaren
seien. In § 1 sind als solche ruhige Feiertage zB der Karfreitag und
Totensonntag vermerkt. Außerdem Allerheiligen, der am 1.11. gefeiert
wird und an dem katholische Christen traditionell der Verstorbenen
gedenken. Sportveranstaltungen sind an diesem Tag ausdrücklich erlaubt.
Der Verein „Mehr Toleranz für internationale Feste in B“ (V) aus dem
Bundesland B hat es sich zur Aufgabe gemacht, Meinungskundgaben und
Informationsveranstaltungen zu internationalen Festen zu veranstalten.
Der Verein selbst hat 7 Mitglieder.
Anfang Oktober verlautbart V, dass am 31.10. eine solche
Meinungsaustausch- und Infoveranstaltung in der Diskothek in der
Großstadt S stattfinden werde. In der Ankündigung wird darauf
hingewiesen, dass es den Besuchern offen stehe, in Halloweenverkleidung
zu erscheinen und es auch nicht verboten sei, sich rhytmisch zu Musik zu
bewegen. V hat zu diesem Zweck bereits eine Diskothek angemietet, die
Platz für 800 Menschen bietet. Gemietet wurde diese von 31.10. 22 Uhr
bis 01.11. 07:00 Uhr.
Die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt S verbietet nach erfolgter
Anhörung dem V die Veranstaltung schriftlich per Bescheid. Als
Begründung führt sie an, alleine die Diskrepanz von der Mitgliederzahl
des Vereins zu dem Veranstaltungsraum spreche dafür, dass es sich um
eine Scheinveranstaltung handle, die den Zweck habe, das Feiertagsverbot
zu umgehen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass jeder gegen eine
Gebühr von 8 € Mitglied des Vereins werden könne. Die Ordnungsbehörde
erklärt außerdem den sofortigen Vollzug. Dazu führt sie insbesondere
aus, wegen dem unverschämten Umgehungsversuch müsse an V ein Exempel
statuiert werden.
Der V reicht noch am selben Tag, wirksam vertreten durch seinen
Vorsitzenden, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und zugleich
Klage ein. V führt aus, das FTG sei schon gar nicht anwendbar, da die
Veranstaltung von V nicht öffentlich sei. Viel erheblicher sei aber die
Tatsache, dass die Begriffe „ernst“ und „öffentlich“ aus § 3 FTG mit dem
Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren seien. Außerdem zwinge das FTG
allen Menschen den christlichen Glauben auf und sei mit dem
Neutralitätsgebot daher unvereinbar. Außerdem verstoße es gegen das
Recht auf Versammlungsfreiheit. Aufgrund der Tatsache, dass
Sportveranstaltungen erlaubt seien, ergebe sich weiterhin ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die V hält dem entgegen, so neutral sei der Staat gar nicht, was sich
aus Art. 140 GG iVm Art. 139 WRV ergebe. Die Versammlungsfreiheit
erfasse zudem gar nicht die Veranstaltung des V, da davon nicht jede
Vereinsarbeit erfasst sei. Sport diene außerdem der Volksgesundheit und
sei nicht so eine schrille Albernheit wie Halloweenfeiern.
Hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des V Aussicht auf
Erfolg?
Im Anhang wurde darauf hingewiesen, dass Halloween ein Fest ist, das am 
31.10. gefeiert wird und zu dem Menschen Kostüme tragen. Außerdem wurde 
vorgegeben, dass das FTG formell verfassungsgemäß ist und § 110 JustG 
zeitlich gilt. Sofern Landesrecht anzuwenden sei, gelte NRW-Recht.

16.07.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-16 12:00:402014-07-16 12:00:40Öffentliches Recht ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Matthias für das Zuschicken des folgenden Gedächtnisprotokolls der im Juni 2014 dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die A-GmbH ist ein Fliesenfabrikant aus Düsseldorf, die O-OHG ein in
ganz Deutschland tätiges Tiefbauunternehmen mit Sitz in Berlin. Bei
einem Auftrag, bei dem die O-OHG in Düsseldorf im Auftrag der Stadt ein
Loch buddeln soll durchtrennt der Baggerfahrer M einige Stromkabel. M
war in der O-OHG schon des öfteren dadurch aufgefallen, dass er
Baupläne, in denen die Kabel eingezeichnet sind, total ignoriert.
Durch die Durchtrennung des Kabels kommt es in der Fabrik der A-GmbH zu
einem Stromausfall. Dieser ist glücklicherweise schnell behoben. Nach
einer ersten Begutachtung durch C ist kein Schaden aufgetreten,
lediglich die PC’s sind nicht ordentlich heruntergefahren. C ist ein
externer Computerfachmann.
Am nächsten Tag stellt sich jedoch heraus, dass durch den Stromausfall
und das unvollständige Herunterfahren einige Dateien auf den PC’s
beschädigt wurden. Dadurch wurden Muster bei der Herstellung von Fliesen
nicht richtig wiedergegeben und Fliesen mit einem Blaustich produziert.
Die A-GmbH verlangt von der O-OHG Ersatz der Kosten, die entstanden
sind, weil C die Dateien repariert hat (2500 €) und durch den
Reparaturbedingten Betriebsausfall (3000 €).
Die O-OHG wendet ein, Daten seien gar keine Sachen sondern nur
elektrische Ladungen. Außerdem wenden sie ein, dass die A-GmbH zumindest
mitschuldig sei, denn immerhin gebe es für genau solche Szenarien
Sicherheitsvorkehrungen, die den Schaden abgewendet hätten. Das ist auch
zutreffend, allerdings sind diese in der Branche unüblich, teuer und nur
in wenigen Situationen tatsächlich nützlich.
Allerdings hatte die A-GmbH tatsächlich einen Vertrag mit C, in dem
sich dieser dazu verpflichtete, genau so ein System bei der A-GmbH zu
installieren. Individualvertraglich war zwischen A-GmbH und C festgelegt
worden, dass C nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften soll.
Tatsächlich hat C schon ein Jahr an dem komplizierten Programm
gearbeitet, das nur aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers des C nicht
funktionierte, was sich erst bei dem Stromausfall herausstellte.
Der Anwalt der A-GmbH reicht, nachdem eine außergerichtliche Einigung
fehlschlug, formgemäß Klage auf Schadenersatz beim Gericht ein. Dazu
merkt er an, Daten seien ja wohl spätestens dann als Sachen zu
betrachten, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert werden.
Frage 1: Hat die Klage der A-GmbH Erfolg?
Fortsetzung


Bereits 6 Tage vorher hat der Verbraucher V bei der A-GmbH Fliesen für
sein Badezimmer bestellt. Diese wurden am Tag des Stromausfalls
produziert und auch sofort an V geliefert, der sie ebenfalls sofort von
einem Handwerker einbauen ließ. Am nächsten Tag fällt ihm bei
einfallendem Sonnenlicht der blaustich auf. Diesen reklamiert er sofort
bei der A-GmbH und besteht auf Lieferung neuer Fliesen. Zudem macht V
geltend, er verlange die Entsorgung der alten Fliesen oder Ersatz der
Kosten iHv 400 €, den Neueinbau oder Ersatz der Kosten iHv 500 € und
Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten für den ersten Einbau iHv 500 €.
Die A-GmbH meint, der blaustich sei nur sehr schwer zu erkennen und
daher zu vernachlässigen. Selbst wenn, der V habe den AGB der A-GmbH
zugestimmt, in denen es heißt: Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach
Lieferung anzuzeigen. Mit Einbau der Fliesen gelten diese als genehmigt.
Frage 2: Hat der V die geltend gemachten Ansprüche?

15.07.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-15 13:00:252014-07-15 13:00:25Zivilrecht ZIII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank nochmals an Matthias für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht im Juni 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
D hat eine kleine Baufirma mit 8 Mitarbeitern ohne Betriebsrat.
A und B sind seit 2 Jahren bei D angestellt.
D weiß, dass A und B die Sicherheitsvorschriften nicht so genau nehmen.
Da er A und B aber immer beaufsichtigen lässt ist bisher noch nie etwas
passiert,
Aber im Sommer ist viel los und alle Männer werden gebraucht. Deswegen
schickt D ausnahmsweise A und B alleine auf eine Baustelle.
Dort sollen A und B ein Dach abdecken. Betriebliche Übung diesbezüglich
ist es, dass A 5 Dachziegel abdeckt, diese dem B gibt. B geht damit über
das Gerüst an die Dachkante und wirft die Ziegel in den Container. Nach
einer Weile hat B aber keinen Bock mehr und schlägt dem A vor, die
Ziegel zu werfen. A soll sie zu B werfen und der wirft sie dann in den
Container. A findet die Idee gut. Beide wissen, dass durch diese
Arbeitsweise die Gefahr für Personen- und Sachschäden stark ansteigt,
aber beide gehen davon aus, dass schon nichts passieren werde.
Anfangs geht es auch gut. Aber dann wirft A einen Ziegel dem B an die
Schulter. B’s Jacke zerreißt (50 €), danach segelt der Ziegel in hohem
Bogen vor das Haus und durchschlägt die dort gelagerten Fenster, die in
das Haus eingebaut werden sollten (500 €). Der zufällig vorbeilaufende X
wird von einem umherfliegenden Glassplitter in die Hand getroffen. Diese
hatte er gerade noch rechtzeitig hochgerissen, sonst hätte ihn der
Splitter im Auge getroffen. Die Verletzung der Hand ist nicht schlimm,
aber da X mit seiner Krankenversicherung eine
Selbstbeteiligungsvereinbarung geschlossen hat muss er 70 € der Kosten
für die Medikamente, die er infolge des Unfalls nehmen muss, selbst
tragen.
Frage 1: X fragt, von wem er Schadenersatz verlangen kann.
Frage 2: D fragt, ob er von A Ersatz für das kaputte Fenster verlangen
kann.
Frage 3: B fragt, ob er von A und / oder D Ersatz für die kauptte Jacke
verlangen kann.
Abwandlung

Im Anschluss an das Ereignis kündigt D dem A und B
fristlos. In dem unterzeichneten Schreiben begründet er das mit dem
„teuren Unsinn“ von A und B. Das Schreiben geht A und B 4 Tage nach dem
Ereignis auf der Baustelle zu.
A und B sind empört und empfinden die fristlose Kündigung als zu hart.
Es sei ja ein einmaliger Fehltritt gewesen und schon deshalb
unverhältnismäßig. Daher reichen sie eine Feststellungsklage ein, um
feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.
Frage: Ist die zulässige Klage von A und B begründet?

11.07.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-11 18:00:472014-07-11 18:00:47Zivilrecht ZII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Mai 2014 im Zivilrecht in NRW. Vielen Dank dafür an Olaf. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt

Der stets äußerst zuverlässige T ist seit 2005 bei der W GmbH beschäftigt. Dabei handelt es sich um einen Partyservice mit 4 Arbeitnehmern.
An einem Morgen unternimmt T eine Liefertour und hält an einer Ampel. Aus leichtester Unachtsamkeit rollt er weiter und fährt auf den vor ihm stehenden Wagen des H auf.
H begutachtet den Schaden und verlangt von T ein Schriftstück zu unterzeichnen, wonach T alle Schuld auf sich nimmt und für den Schaden aus dem Unfall aufkommt. T unterschreibt, da er in Eile ist.
Aufgrund des Unfalls kommt er erst um 10:05 Uhr bei der Sparkasse Krefeld an, zu der er Schnittchen liefern sollte. Diese waren für einen Empfang gedacht, der von 9 bis 10 Uhr stattfand. Dies war mit W explizit abgesprochen.  Alle Gäste waren bereits wieder weg, weshalb die Sparkasse die Annahme der Schnittchen verweigerte.
Daher brachte T die Schnittchen im Wert von 1000 zur Krefelder Tafel zur kostenlosen Ausgabe an Bedürftige, da er sonst keine Verwendung dafür sah.
C, alleiniger Geschäftsführer der W, weiß bereits durch H von dem Unfall Bescheid, welcher C angerufen hat und ihm mitgeteilt hat, dass er von T und W 1000 für die Reparaturkosten verlange (was dem tatsächlichen Aufwand entspricht) und 500 für eine Kernspintomographie. Letztere wurde durchgeführt, um eine Kopfverletzung auszuschließen, die jedoch letzten Endes nicht vorlag (und wofür es objektiv auch keinen Anhaltspunkt gab).
C verlangt Wiedergutmachung durch T. Er fordert 1000 für die Schnittchen und 1000 aufgrund einer immer von ihm verwendeten Vertragsklausel, welche auch im von T unterzeichneten Arbeitsvertrag steht:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer 1000 Vertragsstrafe, sollte es aufgrund seines Verschuldens zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden kommen. Unfälle mit dem Auslieferungs-LKW gelten zudem als wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB.
Im Übrigen erklärt C, dass T mit sofortiger Wirkung gekündigt ist. Er übergibt T sogleich ein von ihm unterzeichnetes Kündigungsschreiben. Darin heißt es, T hätte die Schnittchen nicht weggeben dürfen (auch wenn T erwidert – was zutrifft – das diese sonst hätten weggeschmissen werden müssen). Des Weiteren werfe der Unfall ein schlechtes Licht auf W und sei kostspielig, auch wegen der Schäden am LKW.
  1. Ist T verpflichtet, 1500? an H zu zahlen?
  2. Ist W verpflichtet, 1500? an H zu zahlen?
  3. Ist T mit Blick auf die Schnittchen verpflichtet, 1000? an W zu zahlen?
  4. Ist T aus der von C angeführten Vertragsklausel verpflichtet, weitere 1000? an W zu zahlen?
  5. Unterstellen Sie (unabhängig von Ihrem vorherigen Ergebnis), dass der T verpflichtet ist, 1500? an den H zu zahlen. Hat T Ersatzansprüche gegen W?
  6. Ist die von C erklärte fristlose Kündigung wirksam?
Bearbeitervermerk: SGB VII ist nicht zu prüfen!
28.05.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-28 10:00:422014-05-28 10:00:42Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht in NRW im Mai 2014. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der Großhändler V verkaufte dem K, der ein Spielwarengeschäft betreibt 2 Sandbaukästen (Bausätze) für 100 € das Stück (massiv Eiche). Die Sandbaukästen waren im Laden des V deutlich lesbar mit massiv Eiche ausgezeichnet. Der Kaufvertrag kam schriftlich zustande und diesem wurden gesondert lange AGB des V beigefügt. Außerdem vereinbarten V und K, dass der K diese erst später bezahlen muss.
Kurz darauf liefert V dem K zwei Sandbaukasten.
Nun will K bei V noch 2 Rutschen im Wert von 2000 € erwerben (Stück 1000 €). K möchte auch dieses Mal erst später bezahlen. V verlangt deshalb eine Sicherheit i.H.v. 2000 €. K überredet seinen Freund B, der sich selbstschuldnerisch verbürgt. Der Bürgschaftsvertrag ist formwirksam zustande gekommen.
Nach 2 Wochen reklamiert der Kunde E des K, dass er nicht einen Sandbaukasten „massiv Eiche“ erhalten habe, sondern einen aus Spanbauplatten. K zeigt diesen Mangel sofort telefonisch bei V an und verlangt von diesem die Nachlieferung eines Sandbaukastens „massiv Eiche“. Die Sandbaukästen können nicht ausgepackt werden, da sie sonst unverkäuflich werden .
Der V verweigert ausdrücklich die Nachlieferung, woraufhin der K den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Der V weist auf  seine AGB Nr. 5 Ziff. 9 hin. Darin heißt es, dass der V für Gewährleistungen außer bei einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verschulden des V nicht aufkomme. Schadensersatzansprüche bleiben bestehen.
Der V erklärt weiter, dass er die Sandbaukästen nicht kontrollieren kann, da diese ja wie K wisse sonst unverkäuflich werden. Deswegen könne V seine Auslieferungen  nicht immer korrekt ausführen und müsse auf dem Gewährleistungsausschluss bestehen.
Mittlerweile werden die Kaufpreisforderungen des V gegen den K fällig. Als  der V den B in Anspruch nehmen will, da der K nicht leisten kann, verweigert dieser die Zahlung und sagt, dass er sich an den Vertrag nicht gebunden fühle. Der K hätte diesen wahrheitswidrig über seine Finanzen Auskunft erteilt. Hätte er gewusst, dass K kein Geld hat, hätte er sich nie verbürgt.
Frage 1: Kann V von K die Bezahlung des Spanbauplatten-Sandkastens verlangen?
Frage 2: Kann V von B die Zahlung der 2000 € verlangen?
Abwandlung 1
K verkaufte dem X einen Sandbaukasten. Als X diesen aufbauen will, bemerkt er, dass die Aufbauanleitung auf Japanisch ist. Darüber verärgert baut er den Sandkasten mit Gewalt auf, sodass an einer Seite ein Holzsplitter von einem 1 cm entsteht. X geht davon aus, dass sein 5-jähriger Sohn S beim Spielen schon aufpassen würde. Als S sich in den Sandkasten setzt, zerreißt seine Hose, die einen Wert von 90 € hat.
X verlangt von K die Bezahlung der Hose. Dieser verweigert dies, da der X selbst schuld sei und S auch beim Hinsetzen hätte aufpassen können.
Frage: Kann X von K Ersatz für die Hose verlangen?
Abwandlung 2
Der S zieht sich beim Spielen durch den Splitter eine Fleischwunde zu, die aber wieder verheilt. Mittlerweile wurde festgestellt, dass die Farbe des Sandbaukasten schädliche Stoffe enthält, die Krebs hervorrufen können.
Der Hersteller H lässt deshalb ein externes Gutachten erstellen, indem es heißt, dass die Erkrankungsgefahr von sehr geringer Wahrscheinlichkeit ist.
Der X möchte sicherstellen, dass für den Fall der Erkrankung dem S immaterielle und materielle künftige Ansprüche gegen den H zustehen.
Frage: Ist die Klage des S beim örtlich und sachlich zuständigem Landgericht zulässig?
Bearbeitungsvermerk: X ist alleine sorgeberechtigt sowie für S vertretungsbefugt. Die Hose des S steht im Eigentum des X. Es ist ferner davon auszugehen, dass beim Eintritt einer Krebserkrankung der S Schadensersatzansprüche gegen H hätte

27.05.2014/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-27 17:00:472014-05-27 17:00:47Zivilrecht ZII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Mai 2014 des ersten Staatsexamens in NRW im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Ehemann (M) und die Ehefrau (E) hatten ein Grundstück gekauft und wollten in ihrem Bad Fliesen der Marke X verlegen. Daraufhin traten sie mit der SH-GmbH für Sanitär- und Heinzanlagen in Kontakt. Diese bestand aus dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter G.
Nachdem dieser das 20 Quadratmeter große Bad vermessen und Skizzen angefertigt hatte, sandte er den Eheleuten einen schriftlichen und unterschriebenen Vertrag am 07.11.2012 zu. Darin hieß es, dass die Lieferung der Fliesen 500 € betragen und der Einbau 1000 €  kosten wird. Die Eheleute waren mit dem Angebot einverstanden und unterschrieben diesen am 13.07.2012. Sie behielten das Original und die SH-GmbH erhielt eine Kopie.
Anfang Dezember fing G mit der Verlegung der Fliesen an. Als die Eheleute nach fertig gestellter Arbeit das Bad besichtigten, stellten sie erschrocken fest, dass die Fliesen eine andere Färbung hatten. Dies ist auf einen unbehebbaren Produktionsfehler zurückzuführen. G hatte dies nicht erkannt, da er mit spärlichem Licht gearbeitet und die Fliesen nicht kontrolliert hatte.
Die Eheleute forderten die SH-GmbH am 07.01.2013 zur Neulieferung, den Ein- sowie den Ausbau der Fliesen auf und setzen der SH-GmbH eine Frist von 4 Wochen. Der G verweigerte dies am 14.07.2013 ausdrücklich und wies darauf hin, dass die SH-GmbH nicht für den Produktionsfehler verantwortlich sei.
Daraufhin kauften die Eheleute Ende Februar 2013 bei dem B neue Fliesen und ließen den B die neuen Fliesen einbauen, sowie die alten Fliesen ausbauen. Dadurch entstanden dem Ehepaar Mehrkosten von 600 € ( 500 € neue Fliesen, 1100 € Verlegung, 500 € Ausbau).
Frage: Können die Eheleute von der SH-GmbH die Mehrkosten verlangen? Es war nach vertraglichen Ansprüchen gefragt.
Abwandlung:
In der Klageerwiderung leugnet der G einen schriftlichen Vertrag und behauptet, dass er die Fliesen aus reiner Gefälligkeit eingebaut hätte.
Frage: Was für (förmliche) Beweismittel haben die Eheleute?
Abwandlung 2:
Da die Eheleute in finanziellen Schwierigkeiten stecken, fährt die E in den Urlaub um sich von dem Stress zu erholen. Der M kommt auf die Idee durch den Verkauf von Sachen Geld zu erzielen. Er benutzt die Ebay Login Daten seiner Frau. Dies hatte er noch nie zuvor gemacht. Die Frau bewahrte ihre Daten in ihrem unverschlossenem Schreibtisch auf. Sie hatte dem M den Aufbewahrungsort aber nie mitgeteilt.
Der M verkauft nun ein Damenfahrrad ( Wert 750 €) an den Höchstbietenden X für 50 €.
Als die E aus dem Urlaub zurück kehrt, ist sie über das Vorgehen ihres Ehemannes verärgert und stimmt dem Verkauf nicht zu, was sie dem X auch schriftlich mitteilt.
Frage: Kann der X von der E 700 € verlangen?

27.05.2014/24 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-27 11:35:452014-05-27 11:35:45Zivilrecht ZI – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch an Ann-Kathrin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im April 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die 13 jährige Jacky (J) besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums in Düsseldorf.
Im November 2013 fällt J mehrfach durch ihr Fehlverhalten in der Schule auf. Dabei hat sie es insb. auf den neu hinzugezogenen Mitschüler M abgesehen. Immer wenn dieser sich meldet, ruft J „Ey Missgeburt, sei still!“. Auf Verwarnungen und Hinweise der Klassenlehrerin hin ändert sich nichts. J interessiert sich nicht dafür.
Kurz vor Weihnachten 2013 findet ein Gespräch zwischen J, ihren Eltern, der Klassenlehrern von J und M (K), dem M und seinen Eltern mit dem Schulleiter statt. Hierbei wird auf das Fehlverhalten der J hingewiesen.
Die Eltern der J weisen die Vorwürfe zurück und argumentieren es sei normal, dass Kinder sich mal streiten. Das gehöre zum Erwachsenwerden dazu. Sie sehen keinen Handlungsbedarf.
Die J sitzt während des gesamten Termins abwesend und großteils schweigend herum und schaut aus dem Fenster. Am Ende sagt sie nur „Sind wir jetzt fertig mit der Gerichtsshow?“.
Am zweiten Tag nach den Ferien, im Januar 2014, kippt J dem M auf dem Heimweg von der Schule außerhalb des Schulgeländes heißen Kakao über den Kopf und spuckt diesen an.
Als Schulleiter S davon Kenntnis erlangt, ist er entschlossen, jetzt Maßnahmen nach § 53 SchulG NRW gegen J zu verhängen. Er möchte J für 2 Wochen vom Schulunterricht ausschließen. Vorher möchte er J und ihren Eltern jedoch die Möglichkeit geben, sich zu der Sache im Beisein der K zu äußern.
Der Gesprächstermin wird auf den 16. Januar festgelegt. Die Eltern der J werden informiert.
Als die Eltern der J von dem Vorhaben des S Kenntnis erlangen, sind diese erbost. Sie wenden sich an Rechtsanwalt R. Dieser teilt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 an S mit, dass er bei der Anhörung dabei sein möchte, hierzu beauftragt ist und die Interessen der J vertritt.
S verweigert, den R beim Gespräch dazu zu lassen.
Am 16. Januar kommen J und ihre Eltern alleine ohne R zur Schule. Noch im Türrahmen stehend sagt J nur „das interessiert mich so gar nicht!“ und geht.
Die Eltern der J äußern, S solle ihre „Tochter in Ruhe lassen; Ohne ihren Anwalt äußert sich J nicht“, bevor auch diese gehen.
S ist vollkommen verärgert. Er erlässt am 16. Januar noch die Maßnahme, dass S ab Montag, 27. Januar 2014 für 2 Wochen vom Schulunterricht ausgeschlossen wird.
Die Maßnahme wird den Eltern der J am 17. Januar 2014 schriftlich und begründet zugestellt. In der Aufregung vergisst S, die K erneut zu Rate zu ziehen. Als diese am nächsten Tag von der Maßnahme erfährt, äußert sie, dass das Ganze in Ordnung gehe.
In seiner schriftlichen Begründung führt S an, J habe sich schon seit November schlecht verhalten und ihre Pflichten verletzt. Das Vorkommen im Januar habe das Fass zum überlaufen gebracht. Die Maßnahme sei nun wegen des schweren Fehlverhaltens der J dringend nötig, um sie zu recht zu weisen und den Schulfrieden wieder herzustellen. Die Maßnahme sei auch angemessen.
J’s Eltern sind erbost. Sie wenden ein, die J sei immer schön brav zur Schule gegangen und habe keine unentschuldigten Fehlstunden. Außerdem habe sie, was stimmt, ausschließlich gute Noten geschrieben. J habe also ihre Pflichten nach 42, 43 SchulG NRW nicht verletzt sondern erfüllt.
Ferner sei das Geschehen vom Januar nicht von Relevanz für den Schulleiter, da es außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes passiert ist. Außerdem seien auch die Vorkommnisse im November 2013 nicht einzubeziehen, da diese durch das Gespräch vor Weihnachten schon „verbraucht“ seien. J dürfe nicht doppelt bestraft werden, da sonst ein Verstoß gegen 103 GG vorliege. Ferner sei das Verfahren fehlerhaft gewesen. Dass S die Beteiligung des R abgelehnt hat verstoße schon gegen § 3 BRAO und ergebe sich auch aus dem anzuwendenden VwVfG NRW.
Weiter führen die Eltern an, in diesem Land gelte ja wohl die Meinungsfreiheit, die auch im Rahmen vom SchulG zugestanden wird.
Die Maßnahme verstoße weiter gegen das Recht der J auf Bildung aus § 1 SchulG NRW, da die Schule mit ihr den Bildungserfolg der J verhindere.
 
Frage 1: War die Ordnungsmaßnahme des S rechtmäßig?
Frage 2: Mit welchen Rechtsgebehelfen können J / ihre Eltern am 17. Januar gegen die Maßnahme vorgehen?
 
Bearbeiterhinweis: Es ist im Rahmen eines Gutachtens auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachterlich, einzugehen.
Es ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe der Maßnahme ordnungsgemäß erfolgt ist.
Weitere §§ der BRAO (außer § 3 BRAO) sind nicht zu prüfen.
Es wurde außerdem auf den aktuellen 110 I 1 JustG NRW „1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014“ hingewiesen.
Außerdem wurde auf die Änderung von 110 IV 2 JustG NRW hingewiesen.

12.05.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-12 13:00:452014-05-12 13:00:45Öffentliches Recht ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW im April 2014. Vielen Dank für die Zusendung! Der Sachverhalt ist an folgendes Urteil angelehnt: BGH, Urt. vom 13. Februar 2008 – VIII ZR 208/07, NJW 2008, 1878. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
S ist begeisterte Reiterin und nahm mit ihrem Pferd „Peter“ gelegentlich an Reit- und Geländefahrtturnieren teil. Bei einem dieser Turniere ging das Pferd „Peter“ dabei durch. Aufgrund dessen ist „Peter“ nicht mehr geeignet für solche Zwecke genutzt zu werden. Dies wurde von einem Sachverständigen sogar in einem Gutachten festgestellt und dokumentiert. Von daher entschloss sich S schweren Herzens „Peter“ abzugeben.
Sie verfasste dafür ein Inserat in der einschlägigen Presse mit dem Inhalt: „
„Pferd Peter für 750€€ abzugeben. Aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Reit- und Turniersport geeignet. Nur in gute Hände abzugeben für sein Gnadenbrot.““
Auf dieses Inserat meldete sich H, gewerbliche Pferdehändlerin, die diesen Umstand jedoch der S gegenüber verschwieg. Beide wurden sich schnell handelseinig. H zahlte die 750€ € in Bar und nahm „Peter“ sofort mit. S überreichte der H dabei auch das
Sachverständigengutachten. H hingegen setzte umgehend ein Inserat in der einschlägigen Presse auf mit dem Inhalt: „“Lammfrommes, leistungsfähiges Reit- und Turnierpferd zum Preis von 3500€€“.“
Aufgrund dieses Inserates meldete sich M, welche „Peter“ gegen Barzahlung von 3500€€ sofort mitnahm. Dabei hat H der M keine Angaben über das bestehende Sachverständigengutachten und dessen Inhalt gemacht. Die gesundheitlichen Probleme sah man dem sehr gepflegten Pferd nicht an.
Als S nach einer Zeit von dieses Begebenheiten erfahren hatte, focht sie umgehend den Kaufvertrag mit H wegen arglistiger Täuschung an. Zudem kontaktierte sie M, welcher sie von alldem berichtete und trat ihr überdies alle Ansprüche gegen H auf „Herausgabe wegen der Anfechtung“ ab.
Tags darauf suchte M ihren Rechtsanwalt auf, der sogleich unter Beifügung einer Vollmacht an H schrieb und die Anfechtung erklärte wegen „Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung sowie Fahruntauglichkeit“. Zudem forderte er H zur Rückzahlung der gezahlten 3500€€ auf.
H hingegen wendet ein, dass sie allenfalls bereit sei 2750€ €zurückzuzahlen. Außerdem bestehe sie auf die Rückgabe des Pferdes.
S möchte „Peter“, zu dem sie mittlerweile schon eine innige Beziehung aufgebaut hatte, jedoch nicht wieder hergeben. Sie macht geltend, dass H, die gleich zwei Vertragspartner in die Irre geführt habe, doch wissen müsse, dass dies irgendwann „auffliegen“ würde.
Aufgabe 1: Hat M einen Anspruch gegen H auf Zahlung von 3500€ €?
Abwandlung:
H ist die Ungewissheit über die Sachlage nicht recht. Sie erhebt zur Klärung der Rechtslage Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht, um festzustellen, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. M wendet sich deshalb an ihren Rechtsanwalt mit der Frage, ob eine Widerklage gegen die Klage der H möglich sei, um ihrerseits Recht zu bekommen und vor allem einen Titel zu erlangen. Sie möchte ferner wissen, was mit der Feststellungsklage der H geschieht, wenn sie die Widerklage erhebt.
Aufgabe 2a: Ist eine Widerklage der H zulässig?

Aufgabe 2b: Welche Folge hat die Erhebung der Widerklage für die bereits erhobene Feststellungsklage, wobei davon auszugehen ist (ggf. abweichend vom Ergebnis in Aufgabe 1), dass der M ein Anspruch zusteht?

28.04.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 14:00:492014-04-28 14:00:49Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in NRW im April 2014. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
I.
Die Eheleute Meyer und Müller sind gemeinsam zum
Pärchenurlaub in der Toskana. Nach kurzer Zeit erkennt
Helga Müller, dass ihren Ehemann Otto mit Nadine
Meyer mehr verbindet als eine langjährige
Freundschaft, als sie O und N beim Liebesspiel in der
Sauna erwischt. Von dieser neuerlichen Eskapade des O
erzählte H telefonisch ihrer Tochter aus erster Ehe. T
erwiderte daraufhin: „Mit ihm muss endgültig Schluss
sein!“. Dabei war T bewusst, dass ihre Mutter zu
Gewalttätigkeiten, auch gegenüber O, neigte und ihn schon
vorher körperlich angegriffen hatte.
Am Tag darauf war Pärchenabend in der Ferienanlage. Die
Meyers, N und ihr Ehemann C, spielten gemeinsam Karten.
Die Müllers hingegen zogen sich auf ihr Zimmer zurück, wo
H den fetischistischen O mit dessen Einverständnis am Bett
fesselte. Als sie damit fertig war erinnerte sie sich an
die Worte ihrer Tochter. Jedoch wollte sie nicht, dass N
den C für sich allein hat. O hatte die Absichten der H
noch erkannt und flehte, sie solle ihn verschonen. Davon
unbeeindruckt nahm sie einen ihrer halterlosen
Nylonstrümpfe und erdrosselte O.
Doch auch N sollte ihre Strafe bekommen. H wandte sich an
die italienischen Behörden und teilte mit, dass N den O
erdrosselt habe. Die italienischen Behörden schenkten dem
anonymen Brief jedoch keinen Glauben und unternahmen
nichts. H, N, C und der Leichnam des O kehrten unbehelligt
zurück nach Deutschland. Die deutschen Behörden wurden von
den Vorfällen nicht unterrichtet.
Zurück in Deutschland kam C, ein langjähriger Freund des
O, dahinter, dass H am Tod seines Freundes und der Anzeige
bei den italienischen Behörden steckte. Um H dafür büßen
zu lassen, fasste er den Entschluss die H auf den selben
Weg wie den O zu bringen. Dafür lauerte er ihr in seinem
Auto auf einem unbeleuchteten Weg am Friedhof, welchen die
scheinbar trauernde Witwe H täglich besuchte, auf. Als H
den Weg betrat beschleunigte C sein Auto auf eine hohe
Geschwindigkeit, um H so zu erfassen. H konnte jedoch
unerwarteter weise ausweichen durch einen Sprung an den
Wegesrand. Der C bremste abrupt, legte den Rückwärtsgang
ein und beschleunigte wieder. Dieses Mal erfasste er H mit
dem Kofferraum. H blieb zunächst reglos liegen. C dachte H
sei tot und war erleichtert deswegen. Kurz darauf stand
die nur leicht verletzte H jedoch auf. C erkannte dies.
Doch da packte ihn das Mitleid und er fasste den
Entschluss, dass H auf legalem Wege eine Strafe bekommen
solle. C fuhr mit seinem Auto fort und zur örtlichen
Polizei, wo er Anzeige gegen H erstattete.
Strafbarkeit von H, T und C.
Nicht zu prüfen sind (u.a.) 142, 185-187, 221, 239, 240. 
Nur bei H sind nicht zu prüfen alle Tatbestände aus dem 
Siebzehnten Abschnitt des Besonderen Teils.
II.
Die H verfügt über keinerlei Verbindungen ins Ausland. Sie
hat nur minimale Fremdsprachenkenntnisse und nur wenig
Bargeld. Sie ist in ihrer Heimatgemeinde stark verwurzelt.
Sie hält sich ununterbrochen dort auf.
Ist der Erlass eine Haftbefehls gegen H rechtmäßig?
Von einem dringenden Tatverdacht gegen H ist auszugehen.

 
 

23.04.2014/23 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-23 10:44:402014-04-23 10:44:40Strafrecht SI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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