Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW im April 2014. Vielen Dank für die Zusendung! Der Sachverhalt ist an folgendes Urteil angelehnt: BGH, Urt. vom 13. Februar 2008 – VIII ZR 208/07, NJW 2008, 1878. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
S ist begeisterte Reiterin und nahm mit ihrem Pferd Peter gelegentlich an Reit- und Geländefahrtturnieren teil. Bei einem dieser Turniere ging das Pferd Peter dabei durch. Aufgrund dessen ist Peter nicht mehr geeignet für solche Zwecke genutzt zu werden. Dies wurde von einem Sachverständigen sogar in einem Gutachten festgestellt und dokumentiert. Von daher entschloss sich S schweren Herzens Peter abzugeben.
Sie verfasste dafür ein Inserat in der einschlägigen Presse mit dem Inhalt:
„Pferd Peter für 750€ abzugeben. Aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Reit- und Turniersport geeignet. Nur in gute Hände abzugeben für sein Gnadenbrot.“
Auf dieses Inserat meldete sich H, gewerbliche Pferdehändlerin, die diesen Umstand jedoch der S gegenüber verschwieg. Beide wurden sich schnell handelseinig. H zahlte die 750€ in Bar und nahm Peter sofort mit. S überreichte der H dabei auch das
Sachverständigengutachten. H hingegen setzte umgehend ein Inserat in der einschlägigen Presse auf mit dem Inhalt: “Lammfrommes, leistungsfähiges Reit- und Turnierpferd zum Preis von 3500€.“
Aufgrund dieses Inserates meldete sich M, welche Peter gegen Barzahlung von 3500€ sofort mitnahm. Dabei hat H der M keine Angaben über das bestehende Sachverständigengutachten und dessen Inhalt gemacht. Die gesundheitlichen Probleme sah man dem sehr gepflegten Pferd nicht an.
Als S nach einer Zeit von dieses Begebenheiten erfahren hatte, focht sie umgehend den Kaufvertrag mit H wegen arglistiger Täuschung an. Zudem kontaktierte sie M, welcher sie von alldem berichtete und trat ihr überdies alle Ansprüche gegen H auf Herausgabe wegen der Anfechtung ab.
Tags darauf suchte M ihren Rechtsanwalt auf, der sogleich unter Beifügung einer Vollmacht an H schrieb und die Anfechtung erklärte wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung sowie Fahruntauglichkeit. Zudem forderte er H zur Rückzahlung der gezahlten 3500€ auf.
H hingegen wendet ein, dass sie allenfalls bereit sei 2750€ zurückzuzahlen. Außerdem bestehe sie auf die Rückgabe des Pferdes.
S möchte Peter, zu dem sie mittlerweile schon eine innige Beziehung aufgebaut hatte, jedoch nicht wieder hergeben. Sie macht geltend, dass H, die gleich zwei Vertragspartner in die Irre geführt habe, doch wissen müsse, dass dies irgendwann auffliegen würde.
Aufgabe 1: Hat M einen Anspruch gegen H auf Zahlung von 3500€ ?
Abwandlung:
H ist die Ungewissheit über die Sachlage nicht recht. Sie erhebt zur Klärung der Rechtslage Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht, um festzustellen, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. M wendet sich deshalb an ihren Rechtsanwalt mit der Frage, ob eine Widerklage gegen die Klage der H möglich sei, um ihrerseits Recht zu bekommen und vor allem einen Titel zu erlangen. Sie möchte ferner wissen, was mit der Feststellungsklage der H geschieht, wenn sie die Widerklage erhebt.
Aufgabe 2a: Ist eine Widerklage der H zulässig?
Aufgabe 2b: Welche Folge hat die Erhebung der Widerklage für die bereits erhobene Feststellungsklage, wobei davon auszugehen ist (ggf. abweichend vom Ergebnis in Aufgabe 1), dass der M ein Anspruch zusteht?
Lösungsvorschläge zur ersten Aufgabe?
Der Fall beruht auf einer Entscheidung des BGH vom 13.02.2008 – VIII ZR 208/07 vgl. NJW 2008, 1878
Vielenn dank :)))
hallo
soweit ich mich erinnern kann handelte es sich bei der H nicht um eine gewerbliche Händlerin. sie verschwieg der S lediglich die Absicht das Pferd weiter veräußern zu wollen.
lg 🙂