Zivilrecht ZIII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Matthias für das Zuschicken des folgenden Gedächtnisprotokolls der im Juni 2014 dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die A-GmbH ist ein Fliesenfabrikant aus Düsseldorf, die O-OHG ein in
ganz Deutschland tätiges Tiefbauunternehmen mit Sitz in Berlin. Bei
einem Auftrag, bei dem die O-OHG in Düsseldorf im Auftrag der Stadt ein
Loch buddeln soll durchtrennt der Baggerfahrer M einige Stromkabel. M
war in der O-OHG schon des öfteren dadurch aufgefallen, dass er
Baupläne, in denen die Kabel eingezeichnet sind, total ignoriert.
Durch die Durchtrennung des Kabels kommt es in der Fabrik der A-GmbH zu
einem Stromausfall. Dieser ist glücklicherweise schnell behoben. Nach
einer ersten Begutachtung durch C ist kein Schaden aufgetreten,
lediglich die PC’s sind nicht ordentlich heruntergefahren. C ist ein
externer Computerfachmann.
Am nächsten Tag stellt sich jedoch heraus, dass durch den Stromausfall
und das unvollständige Herunterfahren einige Dateien auf den PC’s
beschädigt wurden. Dadurch wurden Muster bei der Herstellung von Fliesen
nicht richtig wiedergegeben und Fliesen mit einem Blaustich produziert.
Die A-GmbH verlangt von der O-OHG Ersatz der Kosten, die entstanden
sind, weil C die Dateien repariert hat (2500 €) und durch den
Reparaturbedingten Betriebsausfall (3000 €).
Die O-OHG wendet ein, Daten seien gar keine Sachen sondern nur
elektrische Ladungen. Außerdem wenden sie ein, dass die A-GmbH zumindest
mitschuldig sei, denn immerhin gebe es für genau solche Szenarien
Sicherheitsvorkehrungen, die den Schaden abgewendet hätten. Das ist auch
zutreffend, allerdings sind diese in der Branche unüblich, teuer und nur
in wenigen Situationen tatsächlich nützlich.
Allerdings hatte die A-GmbH tatsächlich einen Vertrag mit C, in dem
sich dieser dazu verpflichtete, genau so ein System bei der A-GmbH zu
installieren. Individualvertraglich war zwischen A-GmbH und C festgelegt
worden, dass C nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften soll.
Tatsächlich hat C schon ein Jahr an dem komplizierten Programm
gearbeitet, das nur aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers des C nicht
funktionierte, was sich erst bei dem Stromausfall herausstellte.
Der Anwalt der A-GmbH reicht, nachdem eine außergerichtliche Einigung
fehlschlug, formgemäß Klage auf Schadenersatz beim Gericht ein. Dazu
merkt er an, Daten seien ja wohl spätestens dann als Sachen zu
betrachten, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert werden.
Frage 1: Hat die Klage der A-GmbH Erfolg?
Fortsetzung
Bereits 6 Tage vorher hat der Verbraucher V bei der A-GmbH Fliesen für
sein Badezimmer bestellt. Diese wurden am Tag des Stromausfalls
produziert und auch sofort an V geliefert, der sie ebenfalls sofort von
einem Handwerker einbauen ließ. Am nächsten Tag fällt ihm bei
einfallendem Sonnenlicht der blaustich auf. Diesen reklamiert er sofort
bei der A-GmbH und besteht auf Lieferung neuer Fliesen. Zudem macht V
geltend, er verlange die Entsorgung der alten Fliesen oder Ersatz der
Kosten iHv 400 €, den Neueinbau oder Ersatz der Kosten iHv 500 € und
Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten für den ersten Einbau iHv 500 €.
Die A-GmbH meint, der blaustich sei nur sehr schwer zu erkennen und
daher zu vernachlässigen. Selbst wenn, der V habe den AGB der A-GmbH
zugestimmt, in denen es heißt: Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach
Lieferung anzuzeigen. Mit Einbau der Fliesen gelten diese als genehmigt.
Frage 2: Hat der V die geltend gemachten Ansprüche?
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