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Schlagwortarchiv für: Juni 2014

Redaktion

Klausurlösung: ZI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2014 gelaufene ZI Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen.

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt 
F ist eine reiche Frau, die gerne eine neue Küche hätte. Sie wendet sich 
an H, einen Handwerker, der ihr eine Küche planen, bauen, liefern und
 einbauen soll.
 Da H normalerweise nur mit Unternehmern zusammenarbeitet, die
 ihrerseits die AGB stellen, lädt er sich AGB aus dem Internet herunter.
 In denen heißt es, dass der Auftraggeber vorab per Überweisung,
 spätestens aber bei Lieferung in bar die Rechnung zu begleichen habe. 
Die F unterschreibt vorbehaltlos.
Am nächsten Tag redet F mit ihrem Anwalt, der ihr sagt, das sei
 ungewöhnlich, dass sie vorleisten müsse und sie solle versuchen, etwas 
dagegen zu unternehmen. Sie meldet sich bei H, dieser will aber von der Klausel 
nicht ablassen. Letzten Endes kommt er F nur so weit entgegen, dass sie
 90% bei Lieferung und 10% nach dem Aufbau zahlen soll.
Irgendwann liefert H die Küche. Da F gerade kein Bargeld zur Hand hat, geht
 sie zur Bank, um welches zu holen. In der Zwischenzeit baut H aus 
Langeweile die komplette Küche auf. Als F von der Bank zurück kommt
, erkennt sie, dass die Küche an einer Seite 10 cm zu lang ist und daher
 die Verandatür blockiert. Sie verlangt Beseitigung des Mangels und
 behält bis dahin das Geld zurück. H verlangt Zahlung der 27.000 €.
Am nächsten Tag sucht H seinen Anwalt auf. Dieser sagt ihm, seine AGB
-Klausel sei zwar etwas knifflig, aber immerhin habe er ja nur die 
einmalige Verwendung geplant und außerdem den Vertrag individuell 
ergänzt. Er solle daher auf keinen Fall nacherfüllen, bis er die 27.000€
 erhalten habe. Dies teilt der H der F auch mit: Er werde auf keinen Fall
 nacherfüllen, bis er das Geld habe und notfalls auch vor Gericht ziehen.
Als F diesen Brief erhält, ist sie stinksauer. Sie antwortet H 
augenblicklich per Einschreiben: Sie werde einen anderen Handwerker mit 
der Nacherfüllung beauftragen und H die Kosten dafür in Rechnung
 stellen. 4 Tage später beauftragt sie den A, der die Arbeiten für 3.000
€ ausführt.
Diese stellt sie H in Rechnung. Dieser sagt, er sei ja immerhin
 gutgläubig gewesen, da er seinem Anwalt vertraut habe.
Frage: Hat F gegen H einen Anspruch auf 3.000€?
Abwandlung:
F hat jetzt einen ebenso reichen Mann. Der ist froh, dass seine Frau
 sich um alles mit der Küche und Einrichtung kümmert. Alles verläuft so
wie oben. Aber der Brief des H erreicht den E, nicht die F.
 E sucht seinen Anwalt auf und fragt:
Frage 2: Ist der E aus dem Geschäft der F ebenso berechtigt und
 verpflichtet wie die F?
Frage 3: Angenommen, der E hat dieselben Ansprüche wie F, kann er dann, 
ohne Rücksprache mit F zu halten, die Ansprüche gegenüber H geltend
machen?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
1. Teil: Ausgangsfall (Frage 1)
A. F gegen H auf Schadensersatz i.H.v. 3.000 Euro, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag (+)
2. Mangel
Hier: Montagefehler, § 434 II 1 BGB
3. Bei Gefahrübergang (+)
4. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB
a) Schuldverhältnis (+)
b) Pflichtverletzung
aa) Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und noch möglichen Leistungspflicht
– Problem: Leistungsverweigerungsrecht des H aufgrund einer vereinbarten Vorauszahlung?
(1) Auslegung der Klausel, §§ 133, 157 BGB
– „90 % Zahlung spätestens bei Lieferung“ soll gerade Nacherfüllungsansprüche von vorheriger Zahlung abhängig machen
(2) Wirksamkeit der Klausel
(a) Unwirksamkeit nach § 475 I BGB
(-); Arg.: gilt nicht im Kontext eines Schadensersatzanspruchs, § 475 III BGB
(b) Unwirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB
(aa) Sachlicher Anwendungsbereich: AGB, § 305 I BGB
– Problem: Nur einmalige Verwendung geplant – unbeachtlich; Arg.: § 310 III Nr. 2 BGB
– Problem: Individuelle Ergänzung, § 305 I 3 BGB – unbeachtlich; Arg.: geringfügige Änderung, § 242 BGB
(bb) Persönlicher Anwendungsbereich: Einbeziehung, § 305 II, III BGB (+)
(cc) Inhaltskontrolle
Hier: § 309 Nr. 8 b dd BGB
(dd) Rechtsfolge: Geltung der gesetzlichen Regelungen, § 306 II BGB
bb) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
(-), aber endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung, § 281 II 1. Fall BGB
c) Vertretenmüssen
– Problem: Bezugspunkt des Vertretenmüssens
– aA: die mangelhafte Leistung -> (+); Arg.: vermutet, keine Exkulpation durch H
– aA: die unterbliebene Nacherfüllung –> wohl (-); Arg.: anwaltlicher Rat
– hM: alternativ die mangelhafte Leistung oder die unterbliebene Nacherfüllung –> (+); Arg.: keine Exkulpation bzgl. mangelhafter Leistung (s.o.)
d) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
aa) Schaden
(+); Arg.: Herausgeforderte Aufwendung = Schaden
bb) Statt der Leistung
(+); Arg.: Äquivalenzinteresse
5. Kein Ausschluss
(+), auch nicht durch AGB (s.o.)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis: (+)
 
B. Sonstige Ansprüche
I. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
(-); Arg.: Unmöglichkeit (Zweckerreichung) von F selbst zu vertreten
II. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 284 BGB
(-); Arg.: 3000 Euro für Reparatur keine „frustrierten Aufwendungen“
III. §§ 683 S. 1, 670 BGB
(-); Arg.: Kaufrecht lex specialis
IV. §§ 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: Kaufrecht lex specialis
 
2. Teil: Abwandlung
A. Frage 2: Mitverpflichtung bzw. –berechtigung des Ehemannes E
– § 1357 I 2 BGB
I. Wirksame Ehe (+)
II. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 I 1 BGB
– konkrete-objektive Betrachtungsweise (+); Arg.: „reiche Frau“
III. Keine Offenlegung als Eigengeschäft, § 1357 I 2 BGB
IV. Keine Beschränkung, § 1357 II BGB
V. Kein Getrenntleben, § 1357 III BGB
VI. Rechtsfolge: Mitverpflichtung und Mitberechtigung, § 1357 I 2 BGB
VII. Ergebnis: (+)
 
B. Frage 2: Geltendmachung dieses Anspruchs durch E ohne Rücksprache mit F
– Problem: Art der Mitberechtigung bei § 1357 I 2 BGB
– aA: Gemeinschaftliche Gläubiger –> (-)
– hM: Gesamtgläubiger –> (+); Arg.: Praktikabilität
 
 
 
 

08.09.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-08 14:00:422014-09-08 14:00:42Klausurlösung: ZI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentliches Recht im Juni 2014 in NRW. Vielen Dank dafür an Matthias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
X ist wegen Raub in Tateinheit mit Körperverletzung rechtskräftig zu 7
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Tat hatte er einen Juwelier,
den er mit seiner Bande Zuhause überfallen hat, mit einem
Teleskopschlagstock bedroht und ein anderes Opfer mit einem
Elektroschocker verletzt. Davor war er schon mehrfach wegen
vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Alle Waffen musste X
daraufhin abgeben.
Ohne ihn vorher anzuhören gibt die zuständige Polizeibehörde dem X mit
Schreiben von 15.3.14 bekannt, dass sie ihm gemäß § 41 I Nr. 2 WaffG
untersagen, erlaubnisfreie Waffen zu erwerben oder zu besitzen. Außerdem
wird ihm gemäß § 41 II WaffG untersagt, erlaubnisbedürftige Waffen zu
erwerben. Die Polizeibehörde ordnet außerdem, formell ordnungsgemäß
begründet, den sofortigen Vollzug an. Das Schreiben enthält eine
ausführliche Begründung. Die Maßnahme sei erforderlich, das ergebe sich
schon aus den schweren Verletzungen, die X bei seiner letzten Straftat
seinen Opfern zugefügt habe. Das Schreiben geht X am 18.3.14
ordnungsgemäß zu.
X ist über das Schreiben erbost. Über die Osterfeiertage wird er
darüber so wütend, dass er am 22.04.14 ein Schreiben verfasst, dass er
mit „Klage“ überschreibt und in dem er folgendes geltend macht:
Das Maßnahme sei schikanös und rechtswidrig. Eine solche Anordnung
wegen Gefahrenverdachts dürfe nicht einfach ins blaue geschehen. Er habe
alle Waffen abgegeben und auch nicht vor sich neue zu beschaffen. Da er
sich derzeit in Haft befinde sei ihm das auch gar nicht möglich.
Insbesondere die Anordnung nach § 41 II WaffG sei nicht haltbar,
schleißlich müsse man die Waffen ja ohnehin erst erlaubt bekommen. Die
Erlaubnis könne dann ja auch gem. § 45 WaffG widerrufen werden.
Das Schreiben wird von X am 22.04.14, mit Unterschrift versehen, an das
zuständige Verwaltungsgericht gesandt. Darin beantragt er auch
vorläufigen Rechtsschutz.
Die Polizeibehörde hält dem entgegen, es sei dem X immerhin auch in der
JVA möglich an, notfalls selbst hergestellte, Waffen zu kommen.
Zudem habe sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass ihm der
Umgang mit Waffen untersagt werden müsse.
Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?
Im Anhang befindet sich ein Kalender, aus dem hervorgeht, dass der 
18.04.14 Karfreitag und der 21.04.14 Ostermontag ist.

17.07.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-17 10:00:282014-07-17 10:00:28Öffentliches Recht ÖII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Matthias für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Juni 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Im Bundesland B gibt es das Feiertagsgesetz (FTG). Darin heißt es in §
3, dass an ruhigen Feiertagen nur solche Vergnügungsveranstaltungen
erlaubt seien, die mit dem Charakter des Feiertages zu vereinbaren
seien. In § 1 sind als solche ruhige Feiertage zB der Karfreitag und
Totensonntag vermerkt. Außerdem Allerheiligen, der am 1.11. gefeiert
wird und an dem katholische Christen traditionell der Verstorbenen
gedenken. Sportveranstaltungen sind an diesem Tag ausdrücklich erlaubt.
Der Verein „Mehr Toleranz für internationale Feste in B“ (V) aus dem
Bundesland B hat es sich zur Aufgabe gemacht, Meinungskundgaben und
Informationsveranstaltungen zu internationalen Festen zu veranstalten.
Der Verein selbst hat 7 Mitglieder.
Anfang Oktober verlautbart V, dass am 31.10. eine solche
Meinungsaustausch- und Infoveranstaltung in der Diskothek in der
Großstadt S stattfinden werde. In der Ankündigung wird darauf
hingewiesen, dass es den Besuchern offen stehe, in Halloweenverkleidung
zu erscheinen und es auch nicht verboten sei, sich rhytmisch zu Musik zu
bewegen. V hat zu diesem Zweck bereits eine Diskothek angemietet, die
Platz für 800 Menschen bietet. Gemietet wurde diese von 31.10. 22 Uhr
bis 01.11. 07:00 Uhr.
Die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt S verbietet nach erfolgter
Anhörung dem V die Veranstaltung schriftlich per Bescheid. Als
Begründung führt sie an, alleine die Diskrepanz von der Mitgliederzahl
des Vereins zu dem Veranstaltungsraum spreche dafür, dass es sich um
eine Scheinveranstaltung handle, die den Zweck habe, das Feiertagsverbot
zu umgehen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass jeder gegen eine
Gebühr von 8 € Mitglied des Vereins werden könne. Die Ordnungsbehörde
erklärt außerdem den sofortigen Vollzug. Dazu führt sie insbesondere
aus, wegen dem unverschämten Umgehungsversuch müsse an V ein Exempel
statuiert werden.
Der V reicht noch am selben Tag, wirksam vertreten durch seinen
Vorsitzenden, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und zugleich
Klage ein. V führt aus, das FTG sei schon gar nicht anwendbar, da die
Veranstaltung von V nicht öffentlich sei. Viel erheblicher sei aber die
Tatsache, dass die Begriffe „ernst“ und „öffentlich“ aus § 3 FTG mit dem
Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren seien. Außerdem zwinge das FTG
allen Menschen den christlichen Glauben auf und sei mit dem
Neutralitätsgebot daher unvereinbar. Außerdem verstoße es gegen das
Recht auf Versammlungsfreiheit. Aufgrund der Tatsache, dass
Sportveranstaltungen erlaubt seien, ergebe sich weiterhin ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die V hält dem entgegen, so neutral sei der Staat gar nicht, was sich
aus Art. 140 GG iVm Art. 139 WRV ergebe. Die Versammlungsfreiheit
erfasse zudem gar nicht die Veranstaltung des V, da davon nicht jede
Vereinsarbeit erfasst sei. Sport diene außerdem der Volksgesundheit und
sei nicht so eine schrille Albernheit wie Halloweenfeiern.
Hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des V Aussicht auf
Erfolg?
Im Anhang wurde darauf hingewiesen, dass Halloween ein Fest ist, das am 
31.10. gefeiert wird und zu dem Menschen Kostüme tragen. Außerdem wurde 
vorgegeben, dass das FTG formell verfassungsgemäß ist und § 110 JustG 
zeitlich gilt. Sofern Landesrecht anzuwenden sei, gelte NRW-Recht.

16.07.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-16 12:00:402014-07-16 12:00:40Öffentliches Recht ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der Strafrechtsklausur des ersten Staatsexamen in NRW im Juni 2014. Vielen Dank hierfür an Matthias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Eine Gruppe von 8 Leuten, die alle mehr oder weniger eng miteinander
verwandt sind, darunter A, B und C, kaufen und verkaufen regelmäßig
gestohlene, oder sonstwie illegal beschaffte, Fahrräder und
Kraftfahrzeuge.
Innerhalb der Gruppe gibt es keine Hierarchie, jeder ist auch in der
Lage selbstständig Entscheidungen zu treffen. Lediglich wichtige
Entscheidungen werden durch die Gruppe gemeinsam getroffen. Der Gewinn
wird gemäß einer Quote zwischen allen, außer A, aufgeteilt.
A ist der älteste, der sich mit seinem ergaunerten Vermögen
zurückgezogen hat, und nur noch dabei ist, um etwas zu tun zu haben.
Daher steht er den Sprösslingen seiner Verwandschaft lediglich beratend
zur Seite, um sie an seiner Erfahrung teilhaben zu lassen. Für die
anderen ist der Gewinn aus dem Nebengeschäft ein erheblicher Anteil an
ihrem Einkommen.
Im Januar 2014 ereignet sich folgendes:
1. Teil:
V hat sich von seinem Bekannten ein nagelneues Fahrrad geliehen. Das
Fahrrad hat keine Kennzeichnung oder einen Herstellercode, der es
ermöglichen würde, es zu identifizieren. Dieses bringt er zu C. Dieser
glaubt aufgrund eines Missverständnisses, V hätte das Fahrrad in der
Nacht zuvor gestohlen. C kauft dem V das Fahrrad zu einem Spottpreis ab
und verkauft es anschließend sofort an den Bikeshop des K, der ihm den
Marktwert dafür zahlt. Anschließend sagt V dem Eigentümer des Fahrrads,
es sei ihm gestohlen worden.
Frage: Wie hat sich C strafbar gemacht?
2. Teil:
A hört von einem Angebot, günstig ein gestohlenes Motorrad zu kaufen.
Da er nicht selbst in Kontakt mit dem Anbieter treten will ruft er den C
auf dem Handy an und hinterlässt ihm eine Nachricht auf der Mailbox mit
den benötigten Infos. C solle sich an den Anbieter wenden. A bemerkt
nicht, dass er sich verwählt und auf die Mailbox eines fremden
gesprochen hat. Dieser hört die Nachricht verwundert ab und löscht sie
anschließend. C erreicht die Nachricht nie. C hört anschließend aus
einer anderen Quelle von dem Angebot und greift sofort zu.
Frage: Wie haben sich A und C strafbar gemacht?
3. Teil:
Das gestohlene Motorrad gehört dem E. Dieser hat das Motorrad mittels
einer Detektei ausfindig gemacht. Er begibt sich sofort in die Werkstatt
in der es sich befindet und sieht dort sein Motorrad im Eingangsbereich
stehen. E, der den Zündschlüssel mitgebracht hat, erkennt zwar, dass er
damit sofort davon fahren könnte, aber vorher will er noch den C
verprügeln, den er am anderen Ende der Halle erblickt hat.
B, der gerade zwischen 2 Regalen steht, sieht und erkennt den E und
erfasst den Sachverhalt sofort richtig. Zwar könnte er sellbst sofort,
ohne die geringste Gefahr einzugehen, den E, der ihm körperlich absolut
unterlegen ist, überwältigen. Aber er möchte erst abwarten, bis der C so
viele Prügel wie möglich eingesteckt hat, weil er aufgrund einiger
Vorfälle sehr böse auf C ist. Er wartet daher, bis der C von E’s
Schlägen zu Boden geht und geht dann dazwischen. Dabei dreht er E den
Arm auf den Rücken, was sehr schmerzhaft, aber, wie B erkennt, das
sanfteste Mittel ist, den Angriff des E zu beenden. Er hält E in diesem
Griff, bis er bemerkt, dass E fliehen will. Daraufhin lässt er E los und
dieser rennt weg.
Frage: Wie haben sich B und E strafbar gemacht?
Straftaten aus dem 7. Abschnitt des Besonderen Teils sowie § 261 sind 
nicht zu prüfen.

16.07.2014/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-16 09:00:532014-07-16 09:00:53Strafrecht SI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Matthias für das Zuschicken des folgenden Gedächtnisprotokolls der im Juni 2014 dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die A-GmbH ist ein Fliesenfabrikant aus Düsseldorf, die O-OHG ein in
ganz Deutschland tätiges Tiefbauunternehmen mit Sitz in Berlin. Bei
einem Auftrag, bei dem die O-OHG in Düsseldorf im Auftrag der Stadt ein
Loch buddeln soll durchtrennt der Baggerfahrer M einige Stromkabel. M
war in der O-OHG schon des öfteren dadurch aufgefallen, dass er
Baupläne, in denen die Kabel eingezeichnet sind, total ignoriert.
Durch die Durchtrennung des Kabels kommt es in der Fabrik der A-GmbH zu
einem Stromausfall. Dieser ist glücklicherweise schnell behoben. Nach
einer ersten Begutachtung durch C ist kein Schaden aufgetreten,
lediglich die PC’s sind nicht ordentlich heruntergefahren. C ist ein
externer Computerfachmann.
Am nächsten Tag stellt sich jedoch heraus, dass durch den Stromausfall
und das unvollständige Herunterfahren einige Dateien auf den PC’s
beschädigt wurden. Dadurch wurden Muster bei der Herstellung von Fliesen
nicht richtig wiedergegeben und Fliesen mit einem Blaustich produziert.
Die A-GmbH verlangt von der O-OHG Ersatz der Kosten, die entstanden
sind, weil C die Dateien repariert hat (2500 €) und durch den
Reparaturbedingten Betriebsausfall (3000 €).
Die O-OHG wendet ein, Daten seien gar keine Sachen sondern nur
elektrische Ladungen. Außerdem wenden sie ein, dass die A-GmbH zumindest
mitschuldig sei, denn immerhin gebe es für genau solche Szenarien
Sicherheitsvorkehrungen, die den Schaden abgewendet hätten. Das ist auch
zutreffend, allerdings sind diese in der Branche unüblich, teuer und nur
in wenigen Situationen tatsächlich nützlich.
Allerdings hatte die A-GmbH tatsächlich einen Vertrag mit C, in dem
sich dieser dazu verpflichtete, genau so ein System bei der A-GmbH zu
installieren. Individualvertraglich war zwischen A-GmbH und C festgelegt
worden, dass C nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften soll.
Tatsächlich hat C schon ein Jahr an dem komplizierten Programm
gearbeitet, das nur aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers des C nicht
funktionierte, was sich erst bei dem Stromausfall herausstellte.
Der Anwalt der A-GmbH reicht, nachdem eine außergerichtliche Einigung
fehlschlug, formgemäß Klage auf Schadenersatz beim Gericht ein. Dazu
merkt er an, Daten seien ja wohl spätestens dann als Sachen zu
betrachten, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert werden.
Frage 1: Hat die Klage der A-GmbH Erfolg?
Fortsetzung


Bereits 6 Tage vorher hat der Verbraucher V bei der A-GmbH Fliesen für
sein Badezimmer bestellt. Diese wurden am Tag des Stromausfalls
produziert und auch sofort an V geliefert, der sie ebenfalls sofort von
einem Handwerker einbauen ließ. Am nächsten Tag fällt ihm bei
einfallendem Sonnenlicht der blaustich auf. Diesen reklamiert er sofort
bei der A-GmbH und besteht auf Lieferung neuer Fliesen. Zudem macht V
geltend, er verlange die Entsorgung der alten Fliesen oder Ersatz der
Kosten iHv 400 €, den Neueinbau oder Ersatz der Kosten iHv 500 € und
Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten für den ersten Einbau iHv 500 €.
Die A-GmbH meint, der blaustich sei nur sehr schwer zu erkennen und
daher zu vernachlässigen. Selbst wenn, der V habe den AGB der A-GmbH
zugestimmt, in denen es heißt: Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach
Lieferung anzuzeigen. Mit Einbau der Fliesen gelten diese als genehmigt.
Frage 2: Hat der V die geltend gemachten Ansprüche?

15.07.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-15 13:00:252014-07-15 13:00:25Zivilrecht ZIII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank nochmals an Matthias für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht im Juni 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
D hat eine kleine Baufirma mit 8 Mitarbeitern ohne Betriebsrat.
A und B sind seit 2 Jahren bei D angestellt.
D weiß, dass A und B die Sicherheitsvorschriften nicht so genau nehmen.
Da er A und B aber immer beaufsichtigen lässt ist bisher noch nie etwas
passiert,
Aber im Sommer ist viel los und alle Männer werden gebraucht. Deswegen
schickt D ausnahmsweise A und B alleine auf eine Baustelle.
Dort sollen A und B ein Dach abdecken. Betriebliche Übung diesbezüglich
ist es, dass A 5 Dachziegel abdeckt, diese dem B gibt. B geht damit über
das Gerüst an die Dachkante und wirft die Ziegel in den Container. Nach
einer Weile hat B aber keinen Bock mehr und schlägt dem A vor, die
Ziegel zu werfen. A soll sie zu B werfen und der wirft sie dann in den
Container. A findet die Idee gut. Beide wissen, dass durch diese
Arbeitsweise die Gefahr für Personen- und Sachschäden stark ansteigt,
aber beide gehen davon aus, dass schon nichts passieren werde.
Anfangs geht es auch gut. Aber dann wirft A einen Ziegel dem B an die
Schulter. B’s Jacke zerreißt (50 €), danach segelt der Ziegel in hohem
Bogen vor das Haus und durchschlägt die dort gelagerten Fenster, die in
das Haus eingebaut werden sollten (500 €). Der zufällig vorbeilaufende X
wird von einem umherfliegenden Glassplitter in die Hand getroffen. Diese
hatte er gerade noch rechtzeitig hochgerissen, sonst hätte ihn der
Splitter im Auge getroffen. Die Verletzung der Hand ist nicht schlimm,
aber da X mit seiner Krankenversicherung eine
Selbstbeteiligungsvereinbarung geschlossen hat muss er 70 € der Kosten
für die Medikamente, die er infolge des Unfalls nehmen muss, selbst
tragen.
Frage 1: X fragt, von wem er Schadenersatz verlangen kann.
Frage 2: D fragt, ob er von A Ersatz für das kaputte Fenster verlangen
kann.
Frage 3: B fragt, ob er von A und / oder D Ersatz für die kauptte Jacke
verlangen kann.
Abwandlung

Im Anschluss an das Ereignis kündigt D dem A und B
fristlos. In dem unterzeichneten Schreiben begründet er das mit dem
„teuren Unsinn“ von A und B. Das Schreiben geht A und B 4 Tage nach dem
Ereignis auf der Baustelle zu.
A und B sind empört und empfinden die fristlose Kündigung als zu hart.
Es sei ja ein einmaliger Fehltritt gewesen und schon deshalb
unverhältnismäßig. Daher reichen sie eine Feststellungsklage ein, um
feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.
Frage: Ist die zulässige Klage von A und B begründet?

11.07.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-11 18:00:472014-07-11 18:00:47Zivilrecht ZII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Juni veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 2 StR 495/12
Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach §132 Abs. 3 Satz1 GVG, ob die übrigen Senate daran festhalten, dass die richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung, namentlich im Verhältnis von Diebstahl und Hehlerei, nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Nach Auffassung des 2. Strafsenats ist genau dies der Fall, da die gesetzesalternative Wahlfeststellung im materiellrechtlichen Sinn strafbarkeitsbegründend wirke und es sich nicht, wie teilweise im Schrifttum angenommen werde, um eine bloße prozessuale Gestaltung handelt, weil die alternativ in Frage kommenden Straftatbestände gesetzlich bestimmt seien und die Entscheidung nur von der Anwendung des Zweifelssatzes abhängig sei.
II. BGH, Urteil vom 27. März 2014 – 3 StR 342/13
Betrug durch konkludente Erklärungen bei sog. „Ping-Anrufen“: Bei einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, ist nach der objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung anzunehmen, dass zugleich die Erklärung übermittelt wird, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung liegt in der dem Angerufenen zugleich konkludent vorgespiegelten Möglichkeit, einen Rückruf bei der in seinem Mobiltelefon hinterlassenen Nummer zu dem jeweils mit dem Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne darüber hinausgehende Kosten durchführen zu können (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 StR 21/14
Es liegt kein versuchter Heimtückemord im Sinne des Ausnutzens der Arglosigkeit eines Opfers vor, wenn dieses vor Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz gefassten Angriffs die Vorstellung, es werde kein gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteter, wesentlicher Angriff erfolgen, verloren hat und die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff auch nicht so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (hier: Fehlen des Ausnutzens der Arglosigkeit aus subjektiven Perspektive [versuchter Mord] bejaht in einem Fall, in welchem die Täterin die geladene Pistole dem Opfer vorhielt, um mit ihm Beziehungsdifferenzen zu diskutieren, und erst bei der Weigerung des Opfers selbige auch benutzen wollte).
IV. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 5 StR 170/14
Wird eine Person durch Drohung mit einem geladenen Revolver dazu veranlasst, zur Begleichung angeblicher Schulden Diebstähle in verschiedenen Ladengeschäften zu begehen und die Tatbeute dem Drohenden jeweils auszuhändigen, so liegt hierin keine schwere räuberische Erpressung. Denn die genötigte Person stand zu dem Vermögen der geschädigten Ladeninhaber nicht in dem für eine Dreieckserpressung erforderlichen, besonderen Näheverhältnis. Insofern kommt aber eine durch Nötigung verwirklichte Anstiftung zum Diebstahl in Betracht. Sofern dem Dieb die Gegenstände später durch den Nötigenden mit Gewalt oder unter neuerlicher Drohung abgenommen werden, kann schließlich ebenfalls ein (schwerer) Raub in dessen Person verwirklicht sein.
V. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 1 StR 150/14
Kauft eine Person gestohlene Fernsehgeräte von einem Dieb an und veräußert sie anschließend weiter, liegt keine Hehlerei (§ 259 StGB) in Form des „Absetzens“ vor, vielmehr wird bereits durch den Erwerb der Gegenstände der vorgenannte Tatbestand in der Variante des „Ankaufens“ verwirklicht; eine weitere Hehlerei durch Veräußerung der Gegenstände scheidet dann aus.

02.07.2014/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-07-02 10:30:402014-07-02 10:30:40Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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