Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW im April 2015. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M mietet ab Mitte 2013 von E ein Einfamilienhaus. Monatl. Miete 2.500€, Strandweg 5. Bereits einen Tag vor Vertragsabschluss darf M seine Möbel, u.a. sein Klavier iWv 15.000€ in der Wohnung unterstellen.
Da M seinen Job verliert und sich mit der Miete übernommen hat, nimmt er im Oktober 2013 ein Darlehen bei der H-AG auf. 600.000€, monatl. Rate von 1.000€. Zur Sicherung übereignet er der H-AG das Klavier.
Die E will mehrere in ihrem ET stehende Häuser verkaufen. Unter anderem Strandweg 5 und 7. Sie findet in I einen Interessenten. Strandweg 5 ist mit einem blauen Haus bebaut und 3 Mio. € wert. Strandweg 7 ist mit einem roten Haus bebaut und 4 Mio. wert.
E und I einigen sich im Dezember 2013 auf den Verkauf des Grundstücks Strandweg 5 für 3,5 Mio. €. Der KV wird notariell beurkundet, ein paar Tage später wird I auch ins GB eingetragen. I denkt dabei die ganze Zeit, das Grundstück mit dem roten Haus erworben zu haben (Nr.7).
Als I am 15.2.14 bemerkt, dass er das falsche Grundstück gekauft hat, schreibt er E direkt, dass er sich geirrt habe und zurücktrete. Nr. 5 sei niemals 3,5 Mio. € wert und er hätte dieses nie gekauft. Dieses Schreiben kommt jedoch aufgrund eines Postversehens nie bei E an. Dies erfährt I erst am 15.3.14. ER schickt E direkt einen 2. Brief. In diesem erklärt er erneut seinen Rücktritt, es sei denn E könne ihm ein gutes Angebot für Nr. 7 machen. Da E trotz Empfangs nicht reagiert, schickt I am 15.4.14 einen 3. Brief. In diesem wiederholt er den Wortlaut des ersten Briefs. E reagiert weiterhin nicht.
I sucht daher seinen RA auf. Dieser erklärt ihm, dass alleine der Wert des Grundstücks kein Grund zur Loslösung von dem Vertrag darstellt. Daraufhin unterlässt I weitere Schritte.
M ist daraufhin mittlerweile ziemlich pleite. Er bezahlt sowohl die Darlehensraten als auch die Miete für Okt., Nov. Und Dez. 2014 nicht mehr.
Als I am 15.1.15 bei M zu Besuch ist, sind gerade die Mitarbeiter der H-AG dabei, das Klavier für den Abtransport vorzubereiten. I ist der Meinung, ihm stehe das VermieterpfandR an dem Klavier zu.
Frage 1: Hat I am 15.1.15 das VermieterpfandR an dem Klavier?
Frage 2: Zu den von M eingebrachten Möbeln zählt auch ein alter Fernseher iWv 100€. M nutzt ihn v.a. für die Abendnachrichten. Hat I auch ein VermieterpfandR an dem Fernseher?
Abwandlung:
M hatte am 1.5.14 von d zwei österreichische Sammlermünzen geschenkt bekommen. Sie sind jeweils 100€ wert, in Österreich zwar offiziell als Zahlungsmittel zugelassen, aber durch Prägung und Material eindeutig von den Euromünzen zu unterscheiden. D hatte dem N die Münzen vorher gestohlen, was M nicht wusste.
Frage 3: Hat I am 15.1.15 ein VermieterpfandR an diesen Münzen?
Schlagwortarchiv für: Zivilrecht ZIII
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz im Februar 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A,B und C sind Gesellschafter der A,B,C-GbR, wobei sie alle als Ärzte tätig sind. Der behinderte D, auch Arzt, möchte der GbR beitreten. Zu diesem Zwecke treffen sich A,B,C und D und verhandeln in den Geschäftsräumen der GbR über den möglichen Beitritt des D. Eine Zusammenkunft schien in Reichweite zu sein. Nach den Verhandlungen begeben sich A,B,C und D auf den Parkplatz, wo D sein Auto ordnungsgemäß geparkt hat. Auf dem Gehweg kommt auf Inlinern der I angefahren, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. C sieht den I anrasen und geht in dem Bewusstsein, dass der D hinter ihm steht, einen großen Schritt zur Seite. I kann seine Inliner nicht mehr stoppen und rast ungebremst in den D. Dieser prallt gegen sein Auto und wird verletzt.
Nach dem Zusammenstoß begeben sich A,B,C und D in die Geschäftsräume der GbR, wo der B den D behandelt, im Rahmen einer Wundversorgung. D ist noch bei klarem Verstand und unterzeichnet vorher einen Behandlungsvertrag mit der Aufschrift „Behandlungsvertrag der A,B,C-GbR“. B ist zwar Gynäkologe, hat aber aus seiner Ausbildung auch einige Erfahrung mit Wundversorgung.
Ein Gutachter schätzt den Schaden an der Prothese des D und an dessen Auto auf jeweils 2.000€. D kann die Prothese ohne Abzug für die Beschädigung in Zahlung geben und erhält eine Neue und auch online slots das Auto kann er ohne Abzug in Zahlung geben, beim Kauf eines Neuen.
D muss sich ein paar Monate nach dem Unfall von einem anderen Arzt an der Schulter operieren lassen, denn B hatte es fahrlässiger Weise unterlassen, den D am Unfalltag zu röntgen. Auch bei einer Kontrolluntersuchung im Anschluss, bei der D über starke schmerzen klagt, röntgt B den D nicht. Durch die fehlende Behandlung hat sich der Arm des D versteift. Hätte man ihn sofort ordnungsgemäß behandelt, hätte er 3 Wochen früher wieder arbeiten können. Hätte er in diesen 3 Wochen gearbeitet, hätte er wahrscheinlich 30.000€ erwirtschaften können.
Trotz des Unfalls kommt es zu dem Beitritt des D in die A,B,C-GbR. Er möchte nun Schadensersatz. B meint jedoch, er hafte gemildert, denn er habe ja im Rahmen eines Unfalles gehandelt und der Anspruch des D sei zumindest um 1/4 als Gesellschafterquote gemindert. A meint, er habe gar nichts mit der Angelegenheit zu tun und den D ja schließlich nicht behandelt, weshalb er gar nicht haftbar sei.
Frage 1: Welche Ansprüche hat D gegen I?
Frage 2: Welche Ansprüche hat D gegen C?
Frage 3: Welche Ansprüche hat D gegen B?
Frage 4: Welche Ansprüche hat D gegen A?
Vermerk : auf §7 StvG und §8 PartGG wird hingewiesen. Soweit etwaige Schadenspositionen nicht der Höhe nach angegeben sind, so sind sie nicht zu schätzen.
Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen in Sachsen–Anhalt im August 2014. Vielen Dank dafür an Sophie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
K ist einziges Vorstandsmitglied des FC Halle/Saale e.V. und kauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte im Namen des e.V. einen gebrauchten Reisebus bei der V-KG, die von G, einem persönlich haftenden Gesellschafter vertreten wird. Die Übergabe findet statt.
Der Bus war für einen anderen Verein vom Hersteller ausgestattet worden. Für diesen war der Bus jedoch nicht luxuriös genug, deshalb wurde er wieder an den Hersteller zurückgegeben. Dort lag er über Jahre. Der Bus hatte auch einen Unfall. Der Schaden wurde aber durch eine fachgerechte Reparatur behoben. Hergestellt wurde der Reisebus 2011. G gibt nur das Zulassungsdatum an. K weiß, dass der Reisebus lange beim Hersteller lag, weiß aber nicht, dass der Bus nicht unfallfrei ist und das Baujahr kennt er auch nicht.
G hat dies absichtlich verschwiegen, weil er dadurch den K vom Kauf nicht abschrecken und einen höheren Kaufpreis erzielen wollte. Das Baujahr kennt G allerdings selbst auch nicht, obwohl im PC des verstorbenen Prokuristen die Daten abgespeichert sind. Jedoch benutzt G diesen PC nicht.
Als der FC Haale/Saale zum Spiel mit dem Reisebus fahren, wird dieser von den Fans beschädigt. Der Schaden beträgt 4000 €. Danach erfährt K, dass der Bus nicht unfallfrei war, wodurch der Bus einen Wertverlust von 30.000 € erleidet und das Baujahr den Wert nochmals um 9000 € mindert.
K ist wütend. Er erklärt per Schreiben die Anfechtung des Kaufvertrages. Er möchte Zug-um-Zug die Rückgewähr des Geleisteten, Schadensersatz, insbesondere für die entstandenen Ummeldekosten für den Reisebus i. H. v. 400 €. G meint, dass sei nicht möglich, schließlich habe er wirksam die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
Nehmen Sie Stellung zu den aufgeworfenen Fragen.
Bearbeitervermerk: 823 II BGB ist nicht zu prüfen
Fallfortsetzung:
K erhebt Klage bei dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht Halle. Die V-KG zieht nach Freiburg um.
Hat der Umzug irgendeinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit?
Vielen Dank an Matthias für das Zuschicken des folgenden Gedächtnisprotokolls der im Juni 2014 dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die A-GmbH ist ein Fliesenfabrikant aus Düsseldorf, die O-OHG ein in
ganz Deutschland tätiges Tiefbauunternehmen mit Sitz in Berlin. Bei
einem Auftrag, bei dem die O-OHG in Düsseldorf im Auftrag der Stadt ein
Loch buddeln soll durchtrennt der Baggerfahrer M einige Stromkabel. M
war in der O-OHG schon des öfteren dadurch aufgefallen, dass er
Baupläne, in denen die Kabel eingezeichnet sind, total ignoriert.
Durch die Durchtrennung des Kabels kommt es in der Fabrik der A-GmbH zu
einem Stromausfall. Dieser ist glücklicherweise schnell behoben. Nach
einer ersten Begutachtung durch C ist kein Schaden aufgetreten,
lediglich die PC’s sind nicht ordentlich heruntergefahren. C ist ein
externer Computerfachmann.
Am nächsten Tag stellt sich jedoch heraus, dass durch den Stromausfall
und das unvollständige Herunterfahren einige Dateien auf den PC’s
beschädigt wurden. Dadurch wurden Muster bei der Herstellung von Fliesen
nicht richtig wiedergegeben und Fliesen mit einem Blaustich produziert.
Die A-GmbH verlangt von der O-OHG Ersatz der Kosten, die entstanden
sind, weil C die Dateien repariert hat (2500 €) und durch den
Reparaturbedingten Betriebsausfall (3000 €).
Die O-OHG wendet ein, Daten seien gar keine Sachen sondern nur
elektrische Ladungen. Außerdem wenden sie ein, dass die A-GmbH zumindest
mitschuldig sei, denn immerhin gebe es für genau solche Szenarien
Sicherheitsvorkehrungen, die den Schaden abgewendet hätten. Das ist auch
zutreffend, allerdings sind diese in der Branche unüblich, teuer und nur
in wenigen Situationen tatsächlich nützlich.
Allerdings hatte die A-GmbH tatsächlich einen Vertrag mit C, in dem
sich dieser dazu verpflichtete, genau so ein System bei der A-GmbH zu
installieren. Individualvertraglich war zwischen A-GmbH und C festgelegt
worden, dass C nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften soll.
Tatsächlich hat C schon ein Jahr an dem komplizierten Programm
gearbeitet, das nur aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers des C nicht
funktionierte, was sich erst bei dem Stromausfall herausstellte.
Der Anwalt der A-GmbH reicht, nachdem eine außergerichtliche Einigung
fehlschlug, formgemäß Klage auf Schadenersatz beim Gericht ein. Dazu
merkt er an, Daten seien ja wohl spätestens dann als Sachen zu
betrachten, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert werden.
Frage 1: Hat die Klage der A-GmbH Erfolg?
Fortsetzung
Bereits 6 Tage vorher hat der Verbraucher V bei der A-GmbH Fliesen für
sein Badezimmer bestellt. Diese wurden am Tag des Stromausfalls
produziert und auch sofort an V geliefert, der sie ebenfalls sofort von
einem Handwerker einbauen ließ. Am nächsten Tag fällt ihm bei
einfallendem Sonnenlicht der blaustich auf. Diesen reklamiert er sofort
bei der A-GmbH und besteht auf Lieferung neuer Fliesen. Zudem macht V
geltend, er verlange die Entsorgung der alten Fliesen oder Ersatz der
Kosten iHv 400 €, den Neueinbau oder Ersatz der Kosten iHv 500 € und
Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten für den ersten Einbau iHv 500 €.
Die A-GmbH meint, der blaustich sei nur sehr schwer zu erkennen und
daher zu vernachlässigen. Selbst wenn, der V habe den AGB der A-GmbH
zugestimmt, in denen es heißt: Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach
Lieferung anzuzeigen. Mit Einbau der Fliesen gelten diese als genehmigt.
Frage 2: Hat der V die geltend gemachten Ansprüche?
Vielen Dank an Christof für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 gelaufenen dritten Zivilrechtsklausur in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
G ist Eigentümer eines unbewohnten Hausgrundstücks. Das Grundstück ist mit einer Sicherungsgrundschuld belastet, welches eine Darlehen des G bei der B-Bank sichert. G möchte das Grundstück veräußern. Er findet im Dezember 2011 den Käufer K. Man wird sich für 250.000 € handelseinig, um Notarkosten und Grunderwerbssteuer zu sparen lassen sie sich jedoch von dem Notar N1 lediglich einen Kaufpreis ich Höhe von 180.000 € beurkunden. Die Auflassung soll erst dann vorgenommen werden, wenn K belgen kann, dass er den Kauf auch finanzieren kann. Allerdings bewilligt G dem K eine Auflassungsvormerkung.
Über ein Jahr lang hört G von K nichts mehr. Er beschließt daher, das Grundstück seinem 16-jährigen Enkel E zu schenken. Vor dem Notar N2 erklären Sie die Auflassung. Die Grundschuld soll bestehen beleiben, G bleibt Schuldner des Darlehensvertrags mit der B. N2 weißt darauf hin, dass der Grundstückseigentümer öffentliche Lasten zu tragen hat.
K sieht sich nicht in der Lage den Kaufpreis aufzubringen. Er beschließt daher, seine Forderung gegen G an D zu verkaufen. Von den Notar N3 lassen sie sich sowohl den Kaufvertrag mit Kaufpreis in Höhe von 220.000 €, als auch die Abtretung der Kaufvertragsforderung, notariell beurkunden. Dabei hatte K dem D den Kaufvertrag mit G vorgelegt. Auf Nachfrage des D, warum der Preis nur 180.000 € betrage, erwiedert K, man habe „aus Kostengründen etwas am Preis gedreht“. K übergibt dem D einen Schlüssel für das Grundstück, den er nach einer Besichtigungstour ohne Wissen des G einbehalten hatte. D wohnt einige Zeit in dem Haus, im Folgenden vermietet er es jedoch an M.
Am 7.10.2013 wird E als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eltern des E, welche mit G in Streit leben, verweigern die Genehmigung der von E getätigten Geschäfte.
Am 20.10.2013 feiert M, der die ganze Zeit von einer Eigentümerstellung des D ausging, mit seiner Freundin F Geburtstag. Dabei schmeißen beide im Vollrausch unabhängig voneinander je eine leere Sektflasche in die Badewanne. An nächsten Tag weißt die Wanne einen großen Sprung auf. Auf welchen Wurf der Schaden zurückzuführen ist, lässt sich nicht mehr ermitteln.
Frage 1: Hat E einen Herausgabeanspruch bezüglich des Grundstücks gegen D?
Frage 2: Kann E von K Löschung der immer noch zu dessen Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangen?
Frage 3: Kann E von M Schadensersatz für die Wanne verlangen?
Bei Frage 2 und 3 ist unabhängig von der Beantwortung von Frage 1 von der Eigentümerstellung des E auszugehen.
Danke für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Januar 2014 gelaufenen dritten Zivilrechtsklausur in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
M verstirbt am 15.04.2010. Er war seit 1990 verwitwet und seit 1995 in einer nichtehelichen Beziehung mit der ebenfalls verwitweten L. Die beiden haben auch nicht zusammen gewohnt.
M bewohnt ein Grundstück mit ansehnlicher Villa in Hannover-Herrenhausen. Nach dem Tod seiner Frau ist sein Bruder T zu ihm gezogen und wohnt bei ihm. Weitere Verwandte des M gibt es nicht.
Nachdem zunächst kein Testament gefunden wurde, wird dem T durch das zuständige Nachlassgericht am XX.07.2010 ein Erbschein ausgestellt:
„T, Bruder des M, ist Alleinerbe des am 15.04.2012 in Hannover verstorbenen M.“
Nach der Erteilung des Erbscheins und aufgrund des Todes seines Bruder will T, dem die Endlichkeit des Daseins vor Augen geführt wurde, noch einmal richtig durchstarten. Da ihm bewusst ist, dass es dazu „Bares“ braucht, lässt er sich von seinem Doppelkopf-Partner Willy Windig ein Darlehen iHv. 150.000 € auszahlen. Dies soll bis zum 31.12.2011 zurückzahlbar sein.
W möchte dafür eine Sicherheit haben. Daher bestellt T ihm eine notariell beurkundete Hypothek an dem Grundstück As a best-horoscope.com born on July 4th, you are sensitive, sympathetic and no stranger to emotions. in Hannover-Herrenhausen. W soll sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen.
M besaß auch noch ein Grundstück mit Ferienhaus auf einer Nordseeinsel. Dieses wurde von M und L nur selten genutzt. M hatte dieses im Jahre 2001 von G erworben. T will dieses nun an U veräußern. T und U einigen sich und T lässt das Grundstück an U auf. Dieser wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Als L noch einige persönliche Dinge aus dem Ferienhaus holen will, fällt ihr ein von M bereitgelegtes, eigenhändiges und von M unterschriebenes Testament in die Hände. Dieses ist eindeutig dem M zuzuordnen und an der Echtheit bestehen keine Zweifel. In dem Testament wird L zur Alleinerbin eingesetzt.
W erfährt von dieser Tatsache zufällig bevor er den Antrag auf Eintragung der Hypothek ins Grundbuch stellt. Nachdem er als Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, tritt er dann die Hypothek schriftlich an seinen unwissenden Geschäftspartner D ab. D soll sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen.
Nun stellt sich heraus, dass G seit 2000 schwer dement ist und nicht mehr wusste, was er tat.
Frage 1: Welche Ansprüche kann D gegen T und L geltend machen?
Frage 2: Hat G gegen U einen Anspruch auch Berichtigung des Grundbuchs?
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht des ersten Staatsexamens in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Grundfall:
M und F sind verheiratet, beide arbeiten. F ist jedoch für den Haushalt
verantwortlich. M ist leidenschaftlicher Spielzeugsammler und hat für
sein Hobby eine Schreinerei angemietet, in der er altes Spielzeug
restauriert. Sein Wunsch ist es später einmal ein Spielzeugmuseum zu führen.
Auf dem Flohmarkt entdeckt der M bei V ein altes Schaukelpferd, während
er gerade mit V über alten Plunder fachsimpelt. M weiß, dass V
wöchentlich auf dem Flohmarkt zu Treffen ist und dort immer eine
Vielzahl an gebrauchten Waren verkauft. Auf die Frage nach der Herkunft
des Schaukelpferdes antwortet V, dass es aus einer Haushaltsauflösung
einer alten Dame stamme. Die alte Dame hat es wohl von ihrer Großmutter
bekommen, die selbst schon darauf geschaukelt ist.
V und M unterhalten sich über das Schaukelpferd und V weißt dabei auch
auf erhebliche Gebrauchsspuren und -Schäden hin, kennt jedoch -wie M-
auch das tolle Restaurationspotenzial. Sie einigen sich auf einen Kauf
iHv 80,- über „Schaukelpferd, etwa 1890, erhebliche Gebrauchsspuren- und
Schäden, wie besichtigt, ohne Gewähr oder Haftung für Schäden“.
Wie bei jedem Verkauf über einem Betrag von 50,- schreibt V dazu
handschriftlich auf einen Notizblock „wie besichtigt, ohne Gewähr oder
Haftung für Schäden“. Diesen Zettel reicht er M hin, der nimmt diesen
zur Kenntnis und erklärt nickend sein Einverständnis. Nach Austausch der
Unterschriften behält V die Durchschrift und M erhält das Original.
Zuhause mit dem Schaukelpferd angekommen möchte M es seiner F zeigen und
räumt es daher nicht direkt in die Schreinerei. Die F bringt jedoch die
3jährige N mit, die während eines unbeobachteten Moments auf dem
Schaukelpferd stürzt und sich den rechten Unterarm bricht. Der Sturz
rührt daher, dass die linke Kufe abgebrochen war. Nach Inspektion stellt
sich heraus, dass die Kufen infolge der jahrelangen intensiven Benutzung
dermaßen abgenutzt waren, dass die linke brach.
Der M teilt den Vorgang dem V mit und droht mit Ansprüchen. Aus Angst
befragt V die Rechtsanwältin R zu folgenden Punkten:
Frage 1: Ist V durch die Formulierung „wie besichtigt, ohne Gewähr oder
Haftung für Schäden“ vor Ansprüchen durch seine Flohmarktkunden geschützt?
Frage 2: Hat M gegen V Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises?
Frage 3: Hat N gegen V Ansprüche auf 3.000,- Heilkostenersatz? Die
Kosten wurden nicht von ihrer privaten Krankenversicherung aufgrund der
Selbstbeteiligung übernommen.
Fortsetzung des Falls:
Der Onkel des M, O, findet sein Lieblingsneffe hat ein Geschenk
verdient. Er schenkt ihm 100.000,- damit sich M die Schreinerei kaufen
und seine Träume verwiklichen kann. O hilft ihm zudem bei den
Renovierungsarbeiten in der Schreinerei. Dabei wird auch ein Raum als
Wohn- und Schlafort hergerichtet. M der von der F inzwischen gelangweilt
ist, entschließt sich dort alleine einzuziehen und die F in den Wind zu
schießen. Die Schreinerei hat inzwischen einen Wert von 200.000,- durch
den Umbau erlangt. Die Spielzeugsammlung des M hat inzwischen einen Wert
von 50.000,-. Als M und F die Ehe eingingen waren beide vermögenslos. F
ist auch heute noch vermögenslos.
Frage 1: F überlegt sich scheiden zu lassen. Könnte sie mit einer
Teilhabe am Vermögen des M rechnen?
Frage 2: Erläutern sie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von
„Zugewinn“ und „Errungenschaften“ mit Hinblick auf die abgedruckten
Normen der CEFL (Commission on European Family Law).
Frage 3: Wie würde sich das Teilhabe der F nach dem CEFL berechnen?
Bearbeiterhinweis: Die wichtigsten Normen der Prinzipien 4:16 bis 4:31
wurden teilweise abgedruckt.
Vielen Dank an Kieran für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Im Folgenden erhaltet Ihr das Gedächtnisprotokoll der in Berlin im Oktober 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht, welcher in Stichpunkten wiedergegeben ist. Vielen Dank dafür an Niko. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
– Käufer K will von V einen Gebrauchtwagen kaufen
– V ist KFZ-Meisterin und Händlerin
– K gefällt ein pinker Mercedes ML mit Laufleistung XXX (?) mit Kaufpreis von XXX (?)
– K fragt V, ob das Auto unfallfrei sei, da K nur einen unfallfreien Wagen kaufen will
– V hatte bei der Probefahrt mit dem Voreigentümer Indizien feststellen können, die auf einen über Gebrauchsspuren hinausgehenden Schaden hinweisen
– V hat aber weder den Voreigentümer danach gefragt, noch in ihrer eigenen Werkstatt eine Kontrolle durchgeführt
– gleichwohl bekundet sie vor K, der Wagen sei unfallfrei
– K kauft daraufhin den Wagen
– als Unfallwagen hätte das Auto einen viel geringeren Kaufpreis gehabt und K hätte einen anderen Wagen gekauft
– am 6.6.12 übergibt V dem K das Auto samt Schlüssel und Papieren
– K meldet das Auto um für 30 €, kauft passgenaue Fußabtreter für 70 € und Winterreifen für 400 €
– am 18.4.2013 lässt K das Auto in einer Fachwerkstatt zur Vorbereitung für die Hauptuntersuchung auf Mängel untersuchen; dort wird festgestellt, dass am Auto ein nicht fachgerecht reparierter Unfallschaden besteht
– K informiert V über den Mangel
– V sagt, sie und K würden sich schon einigen, womit K sich zunächst abfindet
– K nutzt den Wagen in der Folge jedoch nicht
– als V sich nach 2 Monaten noch nicht gemeldet hat, schreibt K der V ein Schreiben am 18.6.13, in dem er das ganze Geschäft anficht
– das Schreiben geht der V am 19.6.13 zu
– daraufhin verlangt V neben der Herausgabe des Mercedes Entschädigung für die Nutzung(auf Grundlage der genau berechneten Kilometer) in Höhe von XXXX (?)
– K wendet seine Posten ein: Ummeldung, Inspektion, Fußmatten und Winterreifen. Weiterhin will er den Kaufpreis zurück.
Frage 1: Wer ist Eigentümer?
Frage 2: Hat V gegen K Anspruch auf Nutzungsentschädigung?
Frage 3: Welche Ansprüche hat K gegen V?
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2012 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Der eingetragene Turn- und Sportverein Unterbach e.V. (TSV), in dessen Satzung keine Vertretungsregelung enthalten ist, hat eine sehr erfolgreiche Hobbyfußballmannschaft. Daher sollen die Spielstätten erneuert werden. Über die Durchführung ist man sich im Vorstand, der aus A, B und C besteht, nicht einig.
Schließlich beschließen A und B, dass dafür neue Tore angeschafft werden; diese Aufgabe soll B erledigen. Er bestellt tags darauf für den Verein bei einem Sportgeräteversand zwei Tore zu je 1000 €, die von ihm einige Tage später in Empfang genommen werden. B ist auch für die Platzwartung zuständig. Er bittet seinen zufällig vorbeikommenden Freund F, ihm einen Gefallen zu tun und bei der Aufstellung der neuen mobilen Aluminiumtore zu helfen. Durch die Plauderei mit F abgelenkt, passt B die bereits im Boden vorhandenen Steckeinrichtungen nicht genau genug an die neuen Tore an, so dass die Tore nicht fest genug im Boden verankert sind. F befestigt währenddessen eines der Tore mit einer Schnur am Zaun; dabei verwendet er leicht unachtsam nicht die vorgegebene Sicherungsverknotung, sondern eine einfache Schleife.
Im nächsten Spiel der Hobbymannschaft schießt das 17-jährige Stürmertalent S der gegnerischen Mannschaft erst gegen die Latte dieses Tores und kurz danach das Siegtor. Aus Freude über den Treffer hängt sich der bullige S wuchtig an die Querlatte des Tores, das – was auch S gesehen hatte – schon vorher bei einem Lattentreffer bedenklich gewackelt hatte. Das Tor stürzt um. Durch das umstürzende Tor wird die Jacke von Zuschauer Z zerrissen, der außerhalb des Vereinsgeländes hinter dem Zaun stand und das Spiel verfolgt hatte.
Ein Sachverständigengutachten ergibt, dass die mangelnde Verankerung des Tores in der Steckvorrichtung, die fehlerhafte Befestigung mit der Schnur und die plötzliche Gewichtsbelastung gleichermaßen für das Umstürzen verantwortlich waren. Das Aluminiumtor ist zerbrochen und irreparabel beschädigt.
A und C verlangen im Namen des TSV von B, F und S Schadensersatz wegen des zerstörten Tores in Höhe von 1000 €. Z verlangt Ersatz der ihm entstandenen – angemessenen – Kosten in Höhe von 20 € für das Nähen der zerrissenen Jacke sowohl von B persönlich als auch vom TSV. B ist empört; er sei nur ehrenamtlich tätig und erhalte nur „Freiwurst“ beim Vereinsfest; er verlangt zudem, dass der Verein ihn vor dem Anspruch des Z bewahre. F wendet ein, er sei seinem Freund B lediglich „zur Hand gegangen“, da könnten keine so strengen Maßstäbe gelten. S verweist auf seine Minderjährigkeit. Keinesfalls wolle er den Schaden in voller Höhe tragen, denn schließlich seien auch B und F nicht gerade unschuldig an dem ganzen Vorfall. Dabei könne doch für ihn (S) auch keine Rolle spielen, wenn F dem B nur einen Gefallen habe tun wollen. F und S fragen sich außerdem, ob der TSV überhaupt Eigentümer des zerstörten Tores geworden ist, da beim Erwerb der Vorstand „falsch aufgestellt“ gewesen sei.
1. Sind die von A und C im Namen des TSV gegen B, F und S geltend gemachten Ansprüche begründet?
2. Sind die von Z gegen B und den TSV geltend gemachten Ansprüche begründet?
3. Ist das Verlangen des B, dass der TSV ihn von dem durch Z geltend gemachten Anspruch freistelle, begründet?
Bearbeitervermerk: Die gestellten Fragen sind in der angegeben Reihenfolge zu beantworten. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.