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Schlagwortarchiv für: Zivilrecht NRW

Redaktion

Zivilrecht ZII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Lukas für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Pferdezüchter V betreibt eine über die Landesgrenzen hinaus bekannte Pferdezucht. Da er sich nun dem Garten- und Landschaftsbau widmen will und sein Sohn, der Tierarzt S, die Geschäfte früher oder später übernehmen soll und er dessen Fähigkeiten testen will, beauftragt er diesen den Verkauf von Pferden zu übernehmen.
In der Vergangenheit hatte P bereits mehrmals Anlass an der Zuverlässigkeit des S zu zweifeln. V möchte jedoch testen, ob sich S insoweit verbessert hat. S soll frei entscheiden können, welche Pferde er zu welchem Preis verkauft.
Am 10.07.2012, nach der Beauftragung des S, erscheint die Hobbyreiterin K auf dem Gestüt des V. Sie wird schnell auf das Pferd (P) aufmerksam und findet an ihm Gefallen. S und K kommen ins Gespräch, wobei S deutlich macht, dass er für V handle. Dabei betont er, dass sie sich auf ihn und
seine Sachkunde als Tierarzt voll und ganz verlassen könne.
Im Grundsatz sind sich S und K schnell einig. Das Pferd soll für 12.000€ verkauft werden. K fragt aber noch, ob sich P zum Springreiten eigne, woraufhin S einen Moment zögert, weil das Tier eine Anomalie an der Wirbelsäule hat und sich deshalb nicht eignet, was ihm bekannt ist. Dennoch erklärt er, man müsse P später nur richtig trainieren. Dies tut er, damit er V seine Geschäftsfähigkeit unter Beweis stellen kann und um diesem Mittel für seine Landschaftsbau Projekte zu verschaffen. Daraufhin einigen sich S und K endgültig und schließen die Gewährleistung aus. K holt das Pferd am 12.07.2014 ab und bezahlt es.
Als das Tier ins richtige Alter zum Springreiten kommt, bemerkt K, dass es sich merkwürdig bewegt. Sie lässt daraufhin eine Untersuchung durchführen, wobei der Wirbelsäulenfehler entdeckt wird. Am selben Tag, dem 10.08.2014, fordert sie V auf, das Pferd unverzüglich operieren zu lassen. V ist mit dem Gartenbau beschäftigt, sodass er das Ganze vergisst.
Am 24.08.2014 entschließt sich K daher, P selbst operieren zu lassen. Dies geschieht eine Woche später. Die Kosten betragen 7000€.
K verklagt V und S im September auf Schadensersatz, der sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen ergebe. Den Schaden begründet sie damit, dass das Pferd zum einen einen mangelbedingten Minderwert von 7000€ habe, was zutrifft. Sie hätte bei Kenntnis des Mangels nur 5.000€ bezahlt. Außerdem seien ihr Kosten von 7000€ durch die OP entstanden. V und S
verweisen darauf, dass die Ansprüche verjährt seien.
Hat die zulässige Klage der K Erfolg?
Abwandlung:
Im Termin vor dem zuständigen Landgericht erscheinen K und V jeweils anwaltlich vertreten. Weder S noch sein Anwalt, die ordnungsgemäß geladen wurden, erscheinen. Daraufhin beantragt der Anwalt der K den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Anwalt des V trägt vor, ein solches könne schon wegen § 62 ZPO nicht ergehen.
Wird das Gericht ein (Teil)-Versäumnisurteil erlassen?

05.01.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-05 15:00:142015-01-05 15:00:14Zivilrecht ZII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen in NRW im Dezember 2014. Vielen Dank für das Zusenden. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Frage 1
B möchte sein Haus in Köln renovieren lassen, dafür findet er den ortsansässigen Handwerker W, mit dem er vereinbart, dass dieser die Arbeiten zu einem besonders günstigen Preis von 30.000€ ausführen soll, wobei beide diesen Preis im Rahmen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, um Steuern zu sparen.
W führt die Arbeiten fachgemäß aus.
Hat W gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 30.000€, wenn B sich weigert, zu zahlen?
Bearbeitervermerk: Andere §§ des SchwarzArbG als § 1 sind nicht zu prüfen.
Frage 2
W transportiert die Baustoffe mit einem Firmenwagen. Diesen parkt er in der abschüssigen Einfahrt des B, vor der sich ein Bürgersteig und eine viel befahrene Straße befindet. Er schließt den Wagen ab, vergisst aber die Handbremse zu ziehen. Als der Postbote P gerade einen Brief zustellen will,
bemerkt er, wie der Wagen des W die Einfahrt hinunter rollt, wo gerade F mit ihren drei kleinen Kindern spaziert. Geistesgegenwärtig gelingt es P, das Tor zur Einfahrt zu schließen, wobei das KFZ des W gegen das Tor kracht und zum Stehen kommt. An dem Heck des Wagens entsteht ein Sachschaden i.H.v. 3.000€.
Kann W von P Ersatz verlangen?
Frage 3
Nachdem B sich weigert zu zahlen, verklagt W ihn mit Erfolg vor dem Landgericht Köln. J, ein Jurastudent und Freund des B, rät diesem „gegen das völlig falsche Urteil“ Rechtsmittel einzulegen. B versäumt die Rechtsmittelfrist und zahlt. W betreibt dennoch die Zwangsvollstreckung. Daraufhin sucht B einen Anwalt auf, der vor dem Landgericht Köln eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung einreicht, das Urteil sei falsch und im Übrigen sei der Anspruch erloschen.
Wie wird das Gericht entscheiden?

03.01.2015/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-03 17:00:012015-01-03 17:00:01Zivilrecht ZI – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im November 2014 in NRW. Vielen Dank dafür an Lisa. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Hauses in Köln. In der fünften Etage hat Galerist G seine Galerie, im Dachgeschoss wohnt Mutter M mit ihren beiden Kindern (und Mann?), in der zweiten und Dritten Etage leben jeweils Alleinstehende, die unterste Etage hat er seit dem 1. Juli an den Psychologen P vermietet. In der Folgezeit kommt es zu Beschwerden. Die Patienten des P, zu welchen sehr viele Suchtpatienten zählen, die bei ihm deshalb in Behandlung sind, nutzen den Aufzug und das Treppenhaus als Aufenthaltsort und vermüllen diese Bereiche und den Eingangsbereich. Die anderen Mieter beschweren sich über den Anblick der Patienten und deren Verhalten mehrfach bei V. Er wendet sich an P mit der Meinung, er habe ihn darüber informieren müssen, dass er so viele Suchtkranke behandle und fühlt sich daher hintergangen. P meint es sei ein normales Berufsfeld eines Psychologen, damit habe er rechnen müssen, da er ja schließlich von seinem Beruf wusste. Es sei ein wichtiger Beitrag für die Gesellschaft und eine große Hilfe für diese Leute, außerdem könne man sich in einer Stadt von der Größenordnung von Köln nicht von vereinzeltem gesellschaftlichem Elend und der Konfrontation mit diesem schützen.
Im August eskaliert die Situation. M ist mit ihrer Tochter T ( 2 Jahre alt ) im Treppenhaus und wird von einem Brief, den sie aus dem Briefkasten geholt hat, einige Minuten abgelenkt. T ist langweilig und macht sich auf durch den Flur, in dem Müllsäcke mit Spritzen stehen, die die Putzfrau des V nicht ordnungsgemäß entsorgt hatte. H ist sonst immer zuverlässig und ordentlich, heute hat sie aber aufgrund von Zeitmangel den Flurbereich übergangen. T verletzt sich schwer an einer Spritze, blutet stark und schreit laut. Bis der Krankenwagen eintrifft, bildet sich eine immer größere Menschenmenge.
Bei G, der gerade eine Vernissage hat, geraten die Leute in Unruhe, da sie hören, im Flur habe sich ein Kind mit einer „Drogenspitze“ verletzt. Sie verlassen die Vernissage und gehen runter zu T, dabei fällt eine dem G von Künstler K geliehen Installation um und geht zu Bruch. Außerdem wird das von G bestellte Buffet für 1000€ € nun gar nicht genutzt.
V holt sich für folgende Fragen Rat von seinem Anwalt:
1.) Kann er P kurzfristig loswerden? P zahlt immer pünktlich seine Miete und sagt, er habe sich auch „sonst nichts zu schulden kommen lassen“, was zutrifft.
2.) Muss er der T die ( tatsächlich entstandenen) Behandlungskosten ersetzen? Kann er sich dabei wenigstens ein Mitverschulden der M anrechnen lassen?
3.) Muss er G die Kosten für das Buffet ersetzen?
4.) Kann K ihn wegen der kaputten Installation in Anspruch nehmen?
Es ist davon auszugehen, dass V mit der Reinigung des Flurs betraut ist.

05.12.2014/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-05 11:00:302014-12-05 11:00:30Zivilrecht ZIII – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Startseite, Zivilrecht

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
K ist 17 Jahre alt und hat einen Führerschein der Klasse A1, um Mofas bis 125cm3 zu fahren. Sein schon volljähriger Freund V hat ein solches Motorrad.
Der V will sich ein Auto kaufen und braucht sein Motorrad daher nicht mehr. K bietet dem V an das Rad für 1000€ zu kaufen, da es noch gut in Schuss ist. V sagt zu. Sie vereinbaren eine Ratenzahlung (10 Raten a 100€) und zudem, dass dem V das Motorrad bis zur vollständigen Zahlung noch gehören solle. Anschließend wird das Moped übergeben.
Der allein sorgeberechtigten Mutter M sagt K nichts vom Kauf, da er glaubt, sie sei nicht einverstanden.
V kauft sich das neue Auto und will es aufrüsten. Er möchte dafür ein Autoradio haben. Er weiss, dass der K auf diesem Gebiet Experte ist und wendet sich an diesen. Allerdings ist er abgelenkt und verspricht sich, sodass er K bittet ein Radio für 200 € statt der gewollten 100€ zu kaufen.
K sagt zu, über den Preis wird aber nicht mehr gesprochen. Wenig später sieht er eine Anzeige des F in den Kleinanzeigen der Lokalzeitung. Er bietet ein Radio für 230€. Er meldet sich bei F und sagt er wolle für V das Radio kaufen. Allerdings wolle der nur 180€ ausgeben. Der F sagt daraufhin, dass er das Radio nicht unter 200€ verkaufen könne, der K nimmt dieses Angebot
an. Sie kommen überein, dass der F das Radio dem V ausliefert.
Als der F das Radio übergeben will, klärt sich die Sache und V sagt, er habe sich versprochen, er weigert sich das Radio anzunehmen.
F ist darüber empört. Er will von V die 200€ Kaufpreis haben. Hilfsweise möchte er Schadensersatz von V. Er wendet (zutreffend) ein, er hätte das Radio anderweitig für 230€ an einen Interessenten veräußern können. Allerdings war zwischenzeitlich eine neue Messe zu Ende gegangen, sodass es mittlerweile neue Produkte gibt, und er jetzt nur noch 180€ für das Radio verlangen könnte, was ebenfalls zutrifft. Am gleichen Tag wurde K volljährig. V erklärt auch ihm, dass er sich versprochen hat.
Wenige Tage später kommt K, stolz über seine Volljährigkeit, bei V mit dem Moped vorbei und zahlt weitere 100€ von seinem Taschengeld. Er hat somit schon 900€ an Raten gezahlt.
Einige Tage später wird das sorgfältig abgeschlossene Moped von einem unbekannten Dieb gestohlen. V verlangt die fällige Rate von K. K will nun nicht mehr an dem Kauf festhalten und verweigert die Zahlung. Er erzählt seiner Mutter M von der Geschichte. Diese ruft bei V an und sagt, der K sei schon nicht an den Kauf gebunden, da er bei Vertragsschluss minderjährig gewesen sei.
A.      Welche Ansprüche hat F gegen V und/oder K?
B.      Kann V von K Zahlung der letzten Rate iHv 100€ verlangen?
Hinweis: F hatte keine weiteren Aufwendungen.

25.10.2014/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-25 12:00:322014-10-25 12:00:32Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Matthias für das Zuschicken des folgenden Gedächtnisprotokolls der im Juni 2014 dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die A-GmbH ist ein Fliesenfabrikant aus Düsseldorf, die O-OHG ein in
ganz Deutschland tätiges Tiefbauunternehmen mit Sitz in Berlin. Bei
einem Auftrag, bei dem die O-OHG in Düsseldorf im Auftrag der Stadt ein
Loch buddeln soll durchtrennt der Baggerfahrer M einige Stromkabel. M
war in der O-OHG schon des öfteren dadurch aufgefallen, dass er
Baupläne, in denen die Kabel eingezeichnet sind, total ignoriert.
Durch die Durchtrennung des Kabels kommt es in der Fabrik der A-GmbH zu
einem Stromausfall. Dieser ist glücklicherweise schnell behoben. Nach
einer ersten Begutachtung durch C ist kein Schaden aufgetreten,
lediglich die PC’s sind nicht ordentlich heruntergefahren. C ist ein
externer Computerfachmann.
Am nächsten Tag stellt sich jedoch heraus, dass durch den Stromausfall
und das unvollständige Herunterfahren einige Dateien auf den PC’s
beschädigt wurden. Dadurch wurden Muster bei der Herstellung von Fliesen
nicht richtig wiedergegeben und Fliesen mit einem Blaustich produziert.
Die A-GmbH verlangt von der O-OHG Ersatz der Kosten, die entstanden
sind, weil C die Dateien repariert hat (2500 €) und durch den
Reparaturbedingten Betriebsausfall (3000 €).
Die O-OHG wendet ein, Daten seien gar keine Sachen sondern nur
elektrische Ladungen. Außerdem wenden sie ein, dass die A-GmbH zumindest
mitschuldig sei, denn immerhin gebe es für genau solche Szenarien
Sicherheitsvorkehrungen, die den Schaden abgewendet hätten. Das ist auch
zutreffend, allerdings sind diese in der Branche unüblich, teuer und nur
in wenigen Situationen tatsächlich nützlich.
Allerdings hatte die A-GmbH tatsächlich einen Vertrag mit C, in dem
sich dieser dazu verpflichtete, genau so ein System bei der A-GmbH zu
installieren. Individualvertraglich war zwischen A-GmbH und C festgelegt
worden, dass C nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften soll.
Tatsächlich hat C schon ein Jahr an dem komplizierten Programm
gearbeitet, das nur aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers des C nicht
funktionierte, was sich erst bei dem Stromausfall herausstellte.
Der Anwalt der A-GmbH reicht, nachdem eine außergerichtliche Einigung
fehlschlug, formgemäß Klage auf Schadenersatz beim Gericht ein. Dazu
merkt er an, Daten seien ja wohl spätestens dann als Sachen zu
betrachten, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert werden.
Frage 1: Hat die Klage der A-GmbH Erfolg?
Fortsetzung


Bereits 6 Tage vorher hat der Verbraucher V bei der A-GmbH Fliesen für
sein Badezimmer bestellt. Diese wurden am Tag des Stromausfalls
produziert und auch sofort an V geliefert, der sie ebenfalls sofort von
einem Handwerker einbauen ließ. Am nächsten Tag fällt ihm bei
einfallendem Sonnenlicht der blaustich auf. Diesen reklamiert er sofort
bei der A-GmbH und besteht auf Lieferung neuer Fliesen. Zudem macht V
geltend, er verlange die Entsorgung der alten Fliesen oder Ersatz der
Kosten iHv 400 €, den Neueinbau oder Ersatz der Kosten iHv 500 € und
Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten für den ersten Einbau iHv 500 €.
Die A-GmbH meint, der blaustich sei nur sehr schwer zu erkennen und
daher zu vernachlässigen. Selbst wenn, der V habe den AGB der A-GmbH
zugestimmt, in denen es heißt: Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach
Lieferung anzuzeigen. Mit Einbau der Fliesen gelten diese als genehmigt.
Frage 2: Hat der V die geltend gemachten Ansprüche?

15.07.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-15 13:00:252014-07-15 13:00:25Zivilrecht ZIII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank nochmals an Matthias für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht im Juni 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
D hat eine kleine Baufirma mit 8 Mitarbeitern ohne Betriebsrat.
A und B sind seit 2 Jahren bei D angestellt.
D weiß, dass A und B die Sicherheitsvorschriften nicht so genau nehmen.
Da er A und B aber immer beaufsichtigen lässt ist bisher noch nie etwas
passiert,
Aber im Sommer ist viel los und alle Männer werden gebraucht. Deswegen
schickt D ausnahmsweise A und B alleine auf eine Baustelle.
Dort sollen A und B ein Dach abdecken. Betriebliche Übung diesbezüglich
ist es, dass A 5 Dachziegel abdeckt, diese dem B gibt. B geht damit über
das Gerüst an die Dachkante und wirft die Ziegel in den Container. Nach
einer Weile hat B aber keinen Bock mehr und schlägt dem A vor, die
Ziegel zu werfen. A soll sie zu B werfen und der wirft sie dann in den
Container. A findet die Idee gut. Beide wissen, dass durch diese
Arbeitsweise die Gefahr für Personen- und Sachschäden stark ansteigt,
aber beide gehen davon aus, dass schon nichts passieren werde.
Anfangs geht es auch gut. Aber dann wirft A einen Ziegel dem B an die
Schulter. B’s Jacke zerreißt (50 €), danach segelt der Ziegel in hohem
Bogen vor das Haus und durchschlägt die dort gelagerten Fenster, die in
das Haus eingebaut werden sollten (500 €). Der zufällig vorbeilaufende X
wird von einem umherfliegenden Glassplitter in die Hand getroffen. Diese
hatte er gerade noch rechtzeitig hochgerissen, sonst hätte ihn der
Splitter im Auge getroffen. Die Verletzung der Hand ist nicht schlimm,
aber da X mit seiner Krankenversicherung eine
Selbstbeteiligungsvereinbarung geschlossen hat muss er 70 € der Kosten
für die Medikamente, die er infolge des Unfalls nehmen muss, selbst
tragen.
Frage 1: X fragt, von wem er Schadenersatz verlangen kann.
Frage 2: D fragt, ob er von A Ersatz für das kaputte Fenster verlangen
kann.
Frage 3: B fragt, ob er von A und / oder D Ersatz für die kauptte Jacke
verlangen kann.
Abwandlung

Im Anschluss an das Ereignis kündigt D dem A und B
fristlos. In dem unterzeichneten Schreiben begründet er das mit dem
„teuren Unsinn“ von A und B. Das Schreiben geht A und B 4 Tage nach dem
Ereignis auf der Baustelle zu.
A und B sind empört und empfinden die fristlose Kündigung als zu hart.
Es sei ja ein einmaliger Fehltritt gewesen und schon deshalb
unverhältnismäßig. Daher reichen sie eine Feststellungsklage ein, um
feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.
Frage: Ist die zulässige Klage von A und B begründet?

11.07.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-11 18:00:472014-07-11 18:00:47Zivilrecht ZII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Mai 2014 des ersten Staatsexamens in NRW im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der Ehemann (M) und die Ehefrau (E) hatten ein Grundstück gekauft und wollten in ihrem Bad Fliesen der Marke X verlegen. Daraufhin traten sie mit der SH-GmbH für Sanitär- und Heinzanlagen in Kontakt. Diese bestand aus dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter G.
Nachdem dieser das 20 Quadratmeter große Bad vermessen und Skizzen angefertigt hatte, sandte er den Eheleuten einen schriftlichen und unterschriebenen Vertrag am 07.11.2012 zu. Darin hieß es, dass die Lieferung der Fliesen 500 € betragen und der Einbau 1000 €  kosten wird. Die Eheleute waren mit dem Angebot einverstanden und unterschrieben diesen am 13.07.2012. Sie behielten das Original und die SH-GmbH erhielt eine Kopie.
Anfang Dezember fing G mit der Verlegung der Fliesen an. Als die Eheleute nach fertig gestellter Arbeit das Bad besichtigten, stellten sie erschrocken fest, dass die Fliesen eine andere Färbung hatten. Dies ist auf einen unbehebbaren Produktionsfehler zurückzuführen. G hatte dies nicht erkannt, da er mit spärlichem Licht gearbeitet und die Fliesen nicht kontrolliert hatte.
Die Eheleute forderten die SH-GmbH am 07.01.2013 zur Neulieferung, den Ein- sowie den Ausbau der Fliesen auf und setzen der SH-GmbH eine Frist von 4 Wochen. Der G verweigerte dies am 14.07.2013 ausdrücklich und wies darauf hin, dass die SH-GmbH nicht für den Produktionsfehler verantwortlich sei.
Daraufhin kauften die Eheleute Ende Februar 2013 bei dem B neue Fliesen und ließen den B die neuen Fliesen einbauen, sowie die alten Fliesen ausbauen. Dadurch entstanden dem Ehepaar Mehrkosten von 600 € ( 500 € neue Fliesen, 1100 € Verlegung, 500 € Ausbau).
Frage: Können die Eheleute von der SH-GmbH die Mehrkosten verlangen? Es war nach vertraglichen Ansprüchen gefragt.
Abwandlung:
In der Klageerwiderung leugnet der G einen schriftlichen Vertrag und behauptet, dass er die Fliesen aus reiner Gefälligkeit eingebaut hätte.
Frage: Was für (förmliche) Beweismittel haben die Eheleute?
Abwandlung 2:
Da die Eheleute in finanziellen Schwierigkeiten stecken, fährt die E in den Urlaub um sich von dem Stress zu erholen. Der M kommt auf die Idee durch den Verkauf von Sachen Geld zu erzielen. Er benutzt die Ebay Login Daten seiner Frau. Dies hatte er noch nie zuvor gemacht. Die Frau bewahrte ihre Daten in ihrem unverschlossenem Schreibtisch auf. Sie hatte dem M den Aufbewahrungsort aber nie mitgeteilt.
Der M verkauft nun ein Damenfahrrad ( Wert 750 €) an den Höchstbietenden X für 50 €.
Als die E aus dem Urlaub zurück kehrt, ist sie über das Vorgehen ihres Ehemannes verärgert und stimmt dem Verkauf nicht zu, was sie dem X auch schriftlich mitteilt.
Frage: Kann der X von der E 700 € verlangen?

27.05.2014/24 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-27 11:35:452014-05-27 11:35:45Zivilrecht ZI – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht in NRW im April 2014. Vielen Dank für die Zusendung! Der Sachverhalt ist an folgendes Urteil angelehnt: BGH, Urt. vom 13. Februar 2008 – VIII ZR 208/07, NJW 2008, 1878. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
S ist begeisterte Reiterin und nahm mit ihrem Pferd „Peter“ gelegentlich an Reit- und Geländefahrtturnieren teil. Bei einem dieser Turniere ging das Pferd „Peter“ dabei durch. Aufgrund dessen ist „Peter“ nicht mehr geeignet für solche Zwecke genutzt zu werden. Dies wurde von einem Sachverständigen sogar in einem Gutachten festgestellt und dokumentiert. Von daher entschloss sich S schweren Herzens „Peter“ abzugeben.
Sie verfasste dafür ein Inserat in der einschlägigen Presse mit dem Inhalt: „
„Pferd Peter für 750€€ abzugeben. Aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Reit- und Turniersport geeignet. Nur in gute Hände abzugeben für sein Gnadenbrot.““
Auf dieses Inserat meldete sich H, gewerbliche Pferdehändlerin, die diesen Umstand jedoch der S gegenüber verschwieg. Beide wurden sich schnell handelseinig. H zahlte die 750€ € in Bar und nahm „Peter“ sofort mit. S überreichte der H dabei auch das
Sachverständigengutachten. H hingegen setzte umgehend ein Inserat in der einschlägigen Presse auf mit dem Inhalt: „“Lammfrommes, leistungsfähiges Reit- und Turnierpferd zum Preis von 3500€€“.“
Aufgrund dieses Inserates meldete sich M, welche „Peter“ gegen Barzahlung von 3500€€ sofort mitnahm. Dabei hat H der M keine Angaben über das bestehende Sachverständigengutachten und dessen Inhalt gemacht. Die gesundheitlichen Probleme sah man dem sehr gepflegten Pferd nicht an.
Als S nach einer Zeit von dieses Begebenheiten erfahren hatte, focht sie umgehend den Kaufvertrag mit H wegen arglistiger Täuschung an. Zudem kontaktierte sie M, welcher sie von alldem berichtete und trat ihr überdies alle Ansprüche gegen H auf „Herausgabe wegen der Anfechtung“ ab.
Tags darauf suchte M ihren Rechtsanwalt auf, der sogleich unter Beifügung einer Vollmacht an H schrieb und die Anfechtung erklärte wegen „Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung sowie Fahruntauglichkeit“. Zudem forderte er H zur Rückzahlung der gezahlten 3500€€ auf.
H hingegen wendet ein, dass sie allenfalls bereit sei 2750€ €zurückzuzahlen. Außerdem bestehe sie auf die Rückgabe des Pferdes.
S möchte „Peter“, zu dem sie mittlerweile schon eine innige Beziehung aufgebaut hatte, jedoch nicht wieder hergeben. Sie macht geltend, dass H, die gleich zwei Vertragspartner in die Irre geführt habe, doch wissen müsse, dass dies irgendwann „auffliegen“ würde.
Aufgabe 1: Hat M einen Anspruch gegen H auf Zahlung von 3500€ €?
Abwandlung:
H ist die Ungewissheit über die Sachlage nicht recht. Sie erhebt zur Klärung der Rechtslage Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht, um festzustellen, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. M wendet sich deshalb an ihren Rechtsanwalt mit der Frage, ob eine Widerklage gegen die Klage der H möglich sei, um ihrerseits Recht zu bekommen und vor allem einen Titel zu erlangen. Sie möchte ferner wissen, was mit der Feststellungsklage der H geschieht, wenn sie die Widerklage erhebt.
Aufgabe 2a: Ist eine Widerklage der H zulässig?

Aufgabe 2b: Welche Folge hat die Erhebung der Widerklage für die bereits erhobene Feststellungsklage, wobei davon auszugehen ist (ggf. abweichend vom Ergebnis in Aufgabe 1), dass der M ein Anspruch zusteht?

28.04.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-04-28 14:00:492014-04-28 14:00:49Zivilrecht ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Christof für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 gelaufenen dritten Zivilrechtsklausur in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier
Sachverhalt
G ist Eigentümer eines unbewohnten Hausgrundstücks. Das Grundstück ist mit einer Sicherungsgrundschuld belastet, welches eine Darlehen des G bei der B-Bank sichert. G möchte das Grundstück veräußern. Er findet im Dezember 2011 den Käufer K. Man wird sich für 250.000 € handelseinig, um Notarkosten und Grunderwerbssteuer zu sparen lassen sie sich jedoch von dem Notar N1 lediglich einen Kaufpreis ich Höhe von 180.000 € beurkunden. Die Auflassung soll erst dann vorgenommen werden, wenn K belgen kann, dass er den Kauf auch finanzieren kann. Allerdings bewilligt G dem K eine Auflassungsvormerkung.
Über ein Jahr lang hört G von K nichts mehr. Er beschließt daher, das Grundstück seinem 16-jährigen Enkel E zu schenken. Vor dem Notar N2 erklären Sie die Auflassung. Die Grundschuld soll bestehen beleiben, G bleibt Schuldner des Darlehensvertrags mit der B. N2 weißt darauf hin, dass der Grundstückseigentümer öffentliche Lasten zu tragen hat.
K sieht sich nicht in der Lage den Kaufpreis aufzubringen. Er beschließt daher, seine Forderung gegen G an D zu verkaufen. Von den Notar N3 lassen sie sich sowohl den Kaufvertrag mit Kaufpreis in Höhe von 220.000 €, als auch die Abtretung der Kaufvertragsforderung, notariell beurkunden. Dabei hatte K dem D den Kaufvertrag mit G vorgelegt. Auf Nachfrage des D, warum der Preis nur 180.000 € betrage, erwiedert K, man habe „aus Kostengründen etwas am Preis gedreht“. K übergibt dem D einen Schlüssel für das Grundstück, den er nach einer Besichtigungstour ohne Wissen des G einbehalten hatte. D wohnt einige Zeit in dem Haus, im Folgenden vermietet er es jedoch an M.
Am 7.10.2013 wird E als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eltern des E, welche mit G in Streit leben, verweigern die Genehmigung der von E getätigten Geschäfte.
Am 20.10.2013 feiert M, der die ganze Zeit von einer Eigentümerstellung des D ausging, mit seiner Freundin F Geburtstag. Dabei schmeißen beide im Vollrausch unabhängig voneinander je eine leere Sektflasche in die Badewanne. An nächsten Tag weißt die Wanne einen großen Sprung auf. Auf welchen Wurf der Schaden zurückzuführen ist, lässt sich nicht mehr ermitteln.
 Frage 1: Hat E einen Herausgabeanspruch bezüglich des Grundstücks gegen D?            
Frage 2: Kann E von K Löschung der immer noch zu dessen Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangen?
Frage 3: Kann E von M Schadensersatz für die Wanne verlangen?
Bei Frage 2 und 3 ist unabhängig von der Beantwortung von Frage 1 von der Eigentümerstellung des E auszugehen.
 

22.02.2014/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-02-22 12:00:392014-02-22 12:00:39Zivilrecht ZIII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im Februar 2014 in NRW. Vielen Dank hierfür an Mauritz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1:
A ist Inhaber eines metallverarbeitenden Betriebs mit 300 Mitarbeitern.
Am 13.11.2012 schließt er mit dem bulgarischen Staatsangehörigen B einen Arbeitsvertrag über eine Stelle als Hilfsarbeiter ab.
Der Arbeitsvertrag beginnt am Samstag, den 01.12.2012.
Im Mai 2013 entschließt A sich, den Vertrag mit B zu kündigen. Am 31.05. verfasst er die Kündigung innerhalb der Probzeit zum 15.06.2013, hilfsweise zum 30.06.2013
A wirft das Kündigungsschreiben noch am 31.05 um 15.45 Uhr in den Briefkasten des B.
B leert am Samstag, den 01.06 den Briefkasten und findet den Brief des A.
B erkennt den A als Absender. Da er aber nur kyrillische Buchstaben lesen kann, zerreißt er den Brief und wirft ihn weg.
B erhebt nun fristgerecht Kündigungsschutzklage und macht geltend, dass er den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe. Ihm müsse zumindest ein längerer Zeitraum zur Kenntnisnahme zugestanden werden. Eine Probzeit sei im Übrigen vertraglich nicht vereinbart gewesen
A erwidert, dass der Arbeitsvertrag und alle Arbeitsanweisungen auf deutsch erfolgt seien.
Außerdem habe B in einem Personalgespräch die Mitteilung erhalten, binnen Wochenfrist gekündigt zu werden.
Frage: Ist die ordentliche Kündigung wirksam? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Fall 2a:
A beschäftigt auch den Außendienstmitarbeiter C.
Mit diesem schloss er 2009 einen Vertrag mit u.a. den folgenden Regelungen:
§ 5
(1) Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung.
(2) Privatfahrten mit diesem PKW sind erlaubt.
(3) Der Arbeitnehmer kann das Zur-Verfügung-Stellen des PKW jederzeit widerrufen
C nutzt den PKW auch privat. Außerdem bewertet das Finanzamt zutreffend die Ersparnisse durch die Nutzung des Firmenwagens als Einkommen in Höhe von 250 € zuzüglich zum Bruttoeinkommen von 2500 Euro.
Am 30.09.2013 kündigt A dem C verhaltensbedingt zum 31.12.2013. Er stellt C mit dessen Einverständnis mit sofortiger Wirkung unter Lohnfortzahlung frei. Außerdem fordert A von C am 01.10.2013 den PKW zurück?
Ist das Herausgabeverlangen berechtigt?
Fall 2b:
Derselbe Sachverhalt wie in Aufgabe 2a. Allerdings lautet §5 (3)
Sobald der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt wird, ist der PKW zurückzugeben.
C gibt A den PKW am 01.10.2013 zurück. Im Januar 2014 fordert C von A Nutzungsersatz für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013.
Zurecht?
 

21.02.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-02-21 19:00:152014-02-21 19:00:15Zivilrecht ZII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Mauritz für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 in NRW gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Rentnerin F, die sich durch die gelegentliche Tätigkeit als selbstständige Verkäuferin einen kleinen Zuverdienst zur Rente verdient, kauft am 10.06.2013 bei Autohändler A einen drei Jahre alten Minivan. Im Kaufvertrag wird angegeben, dass der PKW unfallfrei sei. Außerdem wird vermerkt, dass als besondere Ausstattung ein Elektromotor für die Heckklappe vorhanden ist.
Die F benutzt den PKW auch für die Verkaufstätigkeiten, indem sie etwa einmal wöchentlich zu ihren Kunden fährt. Überwiegend nutzt sie das Auto aber für ihre ausgedehnten Freizeitaktivitäten.
Im August 2013 bemerkt F, dass der Fußraum unter dem Beifahrersitz nass wird, sobald F auf regennaser Straße fährt. Der Grund dafür ist ein ein Loch im Radkasten, welches durch einen Steinschlag entstanden ist. Ob das Loch bei Vertragschluss schon vorhanden war, lässt sich nicht ermitteln. Weder dem A noch der F war dies aufgefallen;aufgrund der trockenen Monate Juni und Juli ist der Schaden im August erstmals aufgefallen.
Auch mit dem Elektromotor für die Heckklappe gibt es Probleme. Im August stellt F fest, dass sich die Heckklappe nur noch per Hand öffnen und schließen lässt. Bei Vertragsschluss funktionierte der Motor einwandfrei;die genaue Ursache für den Defekt lässt sich nicht ermitteln.
F fordert im August von A die kostenlose Reparatur. A erwidert, dass F die Reparaturen bezahlen müsse. Bezüglich des Elektromotors läge schon gar kein Mangel vor, da der Motor bei Vertragschluss nachweislich intakt war.
Kann F von A die kostenlose Reparatur von Radkasten und Elektromotor verlangen?
Abwandlung 1:
Die im Grundfall vorhandenen Mängel treten hier nicht auf.
A sagt der F zu, den Wagen für sie anzumelden und am 10.06.2013 zu F nach hause zu bringen.
Als A am 10.06 nicht erscheint, bittet F ihren Ehemann M, sich um die Sache zu kümmern. M ruft bei A an und verlangt im Namen der F sofortige Lieferung. Er setzt A eine Frist bis zum Ablauf des 15.Juni.
Am Nachmittag des 15.Juni bringt A das Auto zu F. Im Beisein des A inspiziert F den Wagen und entdeckt rechts am Heck einen tiefen Kratzer im Lack.
F verweigert die Annahme des Autos und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. A hingegen will den Kratzer beseitigen und das Auto am nächsten Tag zu F bringen.
Kann F Kaufpreisrückzahlung ohne weitere Fristsetzung verlangen?
Abwandlung 2:
F geht auf das Reparaturangebot aus Abwandlung 1 ein. Während A den PKW in seiner Werkstatt rangiert, stößt er aus Unachtsamkeit gegen eine Werkbank. Dabei entsteht am Heck des Autos ein nicht unerheblicher Schaden.
A repariert beide Schäden und bringt den Wagen zu F. Als sie erfährt, dass der PKW durch den Unfall mit der Werkbank einen merkantilen Minderwert von 900 Euro hat, verweigert sie die Annahme des PKW mit der Begründung, dass sie keinen "Unfallwagen" fahren wolle. Sie verlangt von A Rückzahlung des Kaufpreises.
A lehnt die Forderung der F ab und meint, dass F höchstens Zahlung der 900 Euro verlangen könne.
Welche Ansprüche hat F gegen A?

21.02.2014/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-02-21 16:02:282014-02-21 16:02:28Zivilrecht ZI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalte 2. Staatsexamen – Januar 2014 – NRW

2. Staatsexamen, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr die Gedächtnisprotokolle zu den im Zivilrecht gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamen im Januar in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalte
Z 1 -236:
Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht, Kläger hatte Darlehen von Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a., zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten, später dann wurde eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten, das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und außerdem auch noch weitere 65.000 € wegen angeblicher Sittenwidrigkeit des Darlehens, der Beklagte wendet ein, dass Sittenwidrigkeit nicht vorliege, die Forderung des Klägers verjährt sei und er außerdem noch weitere Forderungen gegen den Kläger habe, diese weiteren Forderungen stammen aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers, der Kläger meint, die Abtretung verstoße gegen § 64 StBerG; hilfsweise erklärt der Beklagte noch die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €, die dazugehörige Vertragsurkunde wurde aber nicht unterschrieben und der Kläger bestreitet den endgültigen Vertragsschluss, hierzu werden drei Zeugen zu Beweiszwecken gehört.
 
Z 2 -236:
Kautelarklausur – Es sollte eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen Internetshop des Mandanten (Verkauf von Parfums) gebastelt werden, der Mandant hatte schon ein Muster aus dem Internet ausgedruckt, das verbessert werden sollte, der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware originalverpackt zurückgesendet werden müsse;
außerdem gab es eine Kundin, die ein Parfum bestellt, die Folie aufgerissen und 10 % des Parfums verbraucht hatte und es dann zurückgeschickt hatte und nun 70 € (Kaufpreis, Hinsendekosten und Rücksendekosten) verlangt; dieser Fall sollte begutachtet werden und ggf ein Schreiben entworfen werden, ansonsten Brief an den Mandanten zzgl Entwurf der Widerrufsbelehrung für die Zukunft.
Zu dieser Klausur s. https://red.ab7.dev/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/ und http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20U%20127/05
 
Z 3 -236:
Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde (nach Auslegung wohl abstraktes!), welches wiederum der Sicherung von Mietforderungen diente; der Kläger geht nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vor, nicht gegen den Titel selbst; er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen, außerdem wendet der Kläger ein, dass nur noch Mietforderungen iHv 20.000 bestanden haben und diese auch durch Aufrechnung erloschen seien, er trägt insofern Aufwendungsersatzansprüche wegen Selbstvornahme nach Rohrbruch und Schadensersatzansprüche wegen eines weiteren Rohrbruchs vor, bei jedem Anspruch unterschiedliche Probleme, Beklagter bestreitet zT Notwendigkeit nach § 536a II BGB und Verschulden bei § 536 BGB; außerdem wendet er ein, dass es auf die Aufrechnung nicht ankomme, da das Schuldanerkenntnis von den Mietforderungen zu trennen sei, dagegen wiederum ist die Sicherungsabrede auszulegen; der Beklagte erhebt zudem Widerklage auf Zahlung der 20.000 € Miete, der Kläger wendet hiergegen ein, dass diese bereits rechtshängig seien, zumindest aber kein RSB für die Widerklage bestehe.
 
Z 4 -236:
Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Klageerwiederung schreiben bzw. Schreiben an Mandanten), gegen den Beklagten ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, dagegen hat er Einspruch eingelegt; Probleme rund um den Einspruch nach §§ 338, 700 I ZPO, Zulässigkeit fraglich wegen Fristversäumnis, hier diverse Zustellungsprobleme, u.a. Zustellung nach Umzug des Adressaten; dann iE Einspruch wohl zulässig à Zulässigkeit der Klage: hier nur Zuständigkeit des Amtsgerichts DDorf nach Umzug problematisch (Lösung wohl über §§ 261 III Nr. 2, 700 II ZPO); Begründetheit: hier ging es um Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung einer im Voraus bezahlten Vergütung für Partnerschaftsvermittlung; Abgrenzung § 656 BGB vs Dienstvertrag, § 656 BGB analog auf Partnerschaftsvermittlung?, auch fraglich: Widerruf des Vertrages wegen Haustürgeschäft möglich oder hat der Kläger als Verbraucher den Beklagten in seine Privatwohnung „bestellt“ iSv § 312 III Nr. 1 BGB?, Kläger wollte nur eine Frau (Brunhilde), hat dann aber einen Vertrag über 24 Monate angedreht bekommen; der Kläger hat außerdem gekündigt (nach 5 Monaten von insgesamt 24 Monaten Vertragslaufzeit), weil er kein Vertrauen mehr habe und nun gläubig sei und er jetzt alles unmoralisch finde; hier musste breit § 627 BGB erörtert werden, außerdem ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts, dieser wiederum könnte nach § 307 BGB unwirksam sein, das Vorliegen von AGB war aber auch fraglich; schließlich wohl iE Kündigung wirksam, der Beklagte kann aber geltend machen, dass er schon Leistungen erbracht hat – Vergütung nach § 628 I 1 als Gegenanspruch/Rechtsgrund gegen den Bereicherungsanspruch des Klägers aus §§ 812 I 2, 818, 628 I 3 BGB? Hier musste man wohl differenzieren, denn es gab im Vertrag einmalige Leistungen, wie zB Erstellen eines Profils für den Kunden etc. sowie laufende Leistungen über die gesamten 24 Monate (Versenden von Partnervorschlägen etc.), diese Leistung waren jeweils unterschiedlich beziffert, Teil-Vergütung nur pro rata temporis nach § 628 I 1?
Zu dieser Klausur s. https://red.ab7.dev/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/ und http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48785&pos=0&anz=1
 
S 1 -236:
1. Tatkomplex:
H ist 81 Jahre alt und der Vater von P und K. Gemeinsam haben sie einen schönen Oldtimer, einen Alfa Romeo Giulia Spider in rot. Dem H wurde aus gesundheitlichen Gründen die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 1.12.13 (oder so) fährt nun ein Mann mit diesem Fahrzeug auffällig langsam durch die Kanalstraße in Münster, wo H und K auch wohnen. Derjenige fährt plötzlich und mit großer Geschwindigkeit gegen die Wand einer Fabrikhalle, wodurch ein Schaden iHv. 2.500 EUR entsteht. Der Wagen wird kurz danach beschädigt in der Garage von H und K gefunden.
Zeugen (Eheleute) sagen übereinstimmend aus: Fahrer war ein Mann, ca. 70 Jahre alt, der hat gesagt, er habe Bremse und Gas verwechselt. Da sie den Inhaber der Fabrik kennen, fragen sie nach dem Namen des H. Den bekommen sie aber nicht. Dann kommt ein Mann (Beschreibung passt auf K), der hat dem H gesagt, er solle verschwinden, zu den Zeugen sagt er: „Ihr habt nix gesehen, wenn ihr zur Polizei geht, knallt`s!“ Und geht dann selber weg. Kurz danach kommt ein weiterer Mann (Beschreibung passt auf P), der sammelt die abgesplitterten Teile auf, legt sie in den Wagen und fährt davon. (Danach ist der Wagen in der Garage gefunden worden)
Den Polizisten sagt K, dass in einer Stunde der Fahrer im PP erscheinen werde.
Ca. eine Stunde später erscheint der P und sagt, er habe den Wagen gefahren und sei weggefahren, ohne Angaben zu hinterlassen, H sei nur Beifahrer gewesen. Dabei hat er einen Fahrtenbuch dabei, in den eingetragen werden muss, wer mit dem Auto gefahren ist (rotes Kennzeichen für Oldtimer). Darin steht, von P eingetragen, dass der P in der fraglichen Zeit des Unfalls gefahren sei.
2. Tatkomplex:
P ist Lokführer. Am 2.1.14 steht er in Hiltrup und fährt gerade mit dem Zug los, als der L eine Glasflasche in das Führerhäuschen wirft. P steigt aus und stellt den L, der sich in der Nähe versteckt hat, zur Rede. Er packt ihn, zieht ihn in die Lok, schlägt ihn ins Genick und sperrt ihn dann durch Verschließen der Tür in der Lok ein. Dann nimmt er ihn ein paar Minuten mit bis zur Polizei am Hbf Münster und übergibt ihn den Beamten. L ist aber erst 13, P hat ihn aber für 15 gehalten. Nach dem Vermerk sieht der L tatsächlich aus wie 15.
 
S 2 (Revision) -236:
Mandant wird wegen 2 Taten vor AG Münster angeklagt. Am 6.6. wirft er normale Kartoffeln auf ein Feld, das zu Genversuchszwecken genutzt werden soll, und tritt und gräbt diese dann ein. Weil eine Mischnutzung verboten ist laut Behörde, darf der Eigentümer jetzt auf der betroffenen Fläche (2 von 20 ha der Versuchsfläche) erstmal keine Genkartoffeln anpflanzen. Das Versuchsfeld ist umgrenzt, dort steht ein Schild, betreten verboten. Deswegen wird M wg. Nötigung verurteilt. (Anm. vgl. hierzu LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
Am 21.6. wird aus dem Keller der Zeugin Z ein Fahrradanhänger geklaut, der M wird auch deswegen verurteilt, wegen Diebstahls.
Zwei Einzelstrafen zu je 50 TS, Gesamt: 75 TS.
Weiterhin wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
M geht schon während der Urteilsbegründung. Das Urteil bekommt er am 4.10. zugestellt, legt hiergegen Berufung ein, die am 11.10. eingeht, das war rechtzeitig.
LG Münster als Berufungsinstanz; StA geht auch in Berufung, unbeschränkt. Ladung bekommt M nur 4 oder 5 Tage vor der Hauptverhandlung. In der HV wird die Verlobte des M, die L, als Zeugin vernommen. Die ist aber später geladen gewesen und bekommt die Eingangszeugenbelehrung nicht mit, wird selbst nur nach § 52 StPO belehrt. Es stellt sich aber heraus, dass sie den Fahrradanhänger geklaut hatte. Außerdem sagt die L vor ihrer Vernehmung, dass sie sich auf ihr ZVR berufen wird, wenn der M bei der Vernehmung im Raum wäre. Beschluss, dass M raus soll. M wird erst nach der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin wieder hereingebeten.
Vorsitzender weist gem. § 265 StPO darauf hin, dass die Tat vom 6.6. auch als tateinheitliche Sachbeschädigung zu werten sein könnte, und die andere Tat als Begünstigung. Laut Urteil wird der M dann (wegen der zweiten Tat) auch wegen Begünstigung verknackt, weil er am 28.6. (!) der geschädigten Z, als diese von dem Diebstahl erzählt, sagt, er wisse nichts von dem Diebstahl und von dem Verbleib des Anhängers. In Wirklichkeit weiß er, dass die L den geklaut hat und dass der bei ihnen im Keller steht.
Im Urteil steht später, dass das Gericht auf die Verlesung irgendwelcher Unterlagen verzichtet habe, weil das Gericht hiervon Kenntnis und andere Gelegenheit zur Einsicht gehabt hätte. Im Protokoll steht dazu nichts. Aber laut Urteil waren die Unterlagen für die Verurteilung wichtig.
M bekommt in der Berufung je 60 TS, Gesamt 90 TS, aber auf die Revision der StA hin. Die Berufung des M wird verworfen, da unzulässig. Vor der Urteilsverkündung verlässt M den Saal (Anm. hier fehlen noch einige Daten).
 
V1 -236:
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf folgendem Urteil: OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Daneben waren noch folgende Themenkreise zu prüfen: Statthaftigkeit von § 80 V VwGO mangels VA-Charakter der Festsetzung einer Ersatzvornahme nach § 64 VwVG NW; kein RSB mangels Verfristung der Hauptsache
 
V2 -236:
Es ging um ene Mandantin, die Eigentümerin eines Grundstücks in Remscheid ist. Nebenan ist ein Lidl samt Parkplatz, die an den Grundstücken vorbei führende „Königstraße“ ist stark befahren, es haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Personenschäden, ereignet. Die Stadt will daher vor dem Grundstück der M einen Kreisverkehr errichten. Dazu benötigt sie aber einen kleinen Teil des Grundstücks der M, den sie auch versucht hatte, ihr abzukaufen, Stadt will auch die Kosten der erforderlich werdenden neuen Zufahrt übernehmen und verspricht (OB persönlich! ;-)), dass man die erforderliche Widmung vornehmen wird, um der M den Zugang zu ihrem Grundstück über die neue Zufahrt zu gewährleisten; außerdem verspricht sie, dass M während der Bauarbeiten ihr Grundstück erreichen kann. Die Stadt beantragt bei der zuständigen Bezreg. Düsseldorf die Enteignung. Auf die Anwendbarkeit der §§ 85 ff. BauGB wurde ausdrücklich hingewiesen! RA soll die Rechtmäßigkeit der Enteignung prüfen und ob ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Enteignung gestellt werden sollte, außerdem wurde ein (weiterer) Antrag nach § 116 BauGB gestellt; zudem Zweckmäßigkeitserwägungen, Schreiben an die Mandantin war (ausdrücklich!) zu fertigen.

16.01.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-16 16:30:172014-01-16 16:30:17Sachverhalte 2. Staatsexamen – Januar 2014 – NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Kieran für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

Aufgabe 1)
X ist Zwischenhändler für Schuhe. Er bestellt bei der L-GmbH rote Damenschuhe zum Preis von 4.000 Euro. Dabei behält sich L bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum vor. Zur Sicherheit lässt er sich die Ansprüche abtreten, die X beim Verkauf der Schuhe gegen die Abnehmer erlangen wird. X darf die Schuhe im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes an die Abnehmer veräußern. Zudem darf er die Forderungen gegen die Abnehmer einziehen, solange er seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung gegenüber L nachkommt. Eine solche Vereinbarung ist in der Branche des X üblich.

Im April 2013 verkauft X die Schuhe an die Z-KG zum Preis von 5.000 Euro. Zudem übereignet er die Schuhe an Z. Diese schafft es jedoch nicht, den Kaufpreis zu zahlen. Da auch X seine Raten gegenüber L nicht mehr begleichen kann, klagt L gegen die Z-KG und deren Komplementär K auf Zahlung von 5.000 Euro. Zur Verhandlung erscheint K jedoch nicht. L beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils, was das Gericht auch erlässt. Z zahlt kurz nach der Zustellung des Urteils 5.000 Euro an L.
Da L jedoch sehr viele Zahlungseingänge zu vermelden hat, übersieht er versehentlich, dass die Z-KG bereits gezahlt hat, und erwirkt die Kontopfändung des Privatkontos von K. Diese Kontopfändung kann nach zulässiger und üblicher Praxis der Banken nur dadurch aufgehoben werden, dass von dem gepfändeten Konto eine Zahlung in der titulierten Höhe an den L erfolgt. K, der sich gerade im Urlaub befindet und auf sein Konto angewiesen ist, beauftragt seine Bank mit der Überweisung von 5.000 Euro an L. Auf den Überweisungsträger schreibt er als Verwendungszweck:
„Ich zahle ausschließlich, um die Kontopfändung aufzuheben. Keine Anerkennung einer Rechtspflicht. Keine Zahlung auf eine Forderung. Zahlung nur unter Vorbehalt der Rückforderung.“
Zurück aus dem Urlaub möchte K sein Geld wiederhaben. L händigt ihm die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils aus, weigert sich jedoch, das Geld zu zahlen.
Hat K Anspruch auf Rückzahlung von 5.000 Euro gegen L?
Bearbeitervermerk: Auch wenn L das Verfahren der Kontopfändung gem. §§ 828ff. ZPO beschritten hat, besteht kein Anlass, deren Voraussetzungen zu prüfen. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, gegebenenfalls hilfsgutachterlich, einzugehen.
Abwandlung)
X hat seit Aufnahme seiner Geschäftstätigkeiten im Jahre 2007 schon mehrmals ein Darlehen bei der B-Bank AG aufgenommen. Im April 2013 hat X 8.000 Euro eines Darlehens noch nicht an die B zurückgezahlt. Bei Abschluss des ersten Vertrags vereinbarten B und X in einer Vereinbarung, die auch für die künftigen Verträge gelten sollte, unter anderem folgendes:
„§1: Zur Sicherung der gegenwärtigen und allen nachfolgenden Darlehensforderungen tritt X alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen Dritte ab, die sich aus seiner gewerblichen Tätigkeit ergeben.“
Wie im Ausgangsfall kaufte X im April 2013 bei L unter denselben Bedingungen Schuhe für 4.000 Euro. Er verkaufte und übereignete diese erneut an Z. Da X und Z mit ihrer Zahlung rückständig wurden, klagte L wieder gegen Z und erhielt ein Versäumnisurteil. Z zahlte kurz darauf 5.000 Euro an L.
Daraufhin erhielt B von allen Vorgängen Kenntnis. B meint, sie sei die Gläubigerin des Anspruchs gegen Z gewesen, weshalb sie von L die Zahlung von 5.000 Euro verlangt. Schließlich sei ihre Vereinbarung mit X vor der Vereinbarung zwischen X und L getroffen worden und habe daher Vorrang.
Die L-GmbH reagiert hierauf erst nicht. Von den drei Geschäftsführern, die zur Gesamtvertretung berufen sind, gehen G1 und G2 als juristisch ausgebildete Personen mit sicherer Überzeugung davon aus, dass die Forderung der L zusteht und nicht etwa der Bank. G3, der keine juristische Ausbildung absolviert hatte, glaubt hingegen dem Vortrag der Bank. G1 und G2 vergessen, dem G3 über die wahre Rechtslage Bescheid zu geben.
G3 bereitet daraufhin einen Überweisungsträger vor, mit welchem er im Namen der L 5.000 Euro an B überweisen will. Er unterzeichnet diesen und legt ihn G1 und G2 zur Unterzeichnung vor. Da beide viel zu tun haben, lesen sie sich den Überweisungsträger nur grob durch und unterschreiben ihn. G3 reicht diesen umgehend bei der Bank der L ein. Noch bevor die Überweisung bei B gutgeschrieben wird, bemerkt G1 den Fehler und schickt ein Schreiben an B los, mit welchem er die Zahlung als „nur unter Vorbehalt der Rückforderung“ erfolgt erklärt. Diesen Brief unterschreibt nur er. Der Brief geht noch vor der Gutschrift zu. Nachdem die Transaktion abgeschlossen ist, verlangt L von B die Rücküberweisung von 5.000 Euro.
Hat L Anspruch auf Rückzahlung von 5.000 Euro gegen B?

 

07.01.2014/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-07 13:50:272014-01-07 13:50:27Zivilrecht ZIII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank an Kieran für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgabe 1)
V möchte sein Motorrad verkaufen. Er erstellt dazu ein Inserat bei einer Internetplattform. Diese Internetplattform ist so aufgebaut, dass nach Ablauf einer Bietefrist automatisch das bei Ablauf höchste Gebot akzeptiert wird. Ferner gibt es ein Bewertungssystem, bei dem jeder User nach einer Transaktion den anderen User bewertet. Diese Bewertungen sind öffentlich sichtbar. Zudem wird jeder Username nur einmal vergeben. Bei der Registrierung gibt man Namen und Anschrift an, pro Account darf nur eine Person registriert sein.
V schreibt in seiner Artikelbeschreibung, das Motorrad habe vor ihm nur ein anderer Besitzer gehabt. Dabei weiß er, dass in Wirklichkeit vier Leute vor ihm das Motorrad besessen haben. Zudem schreibt er „Barzahlung bei Abholung“ in die Beschreibung. F hat ebenfalls einen Account unter dem Namen „putzi_237“ auf der Seite. Ihr Freund K möchte gerne das Motorrad kaufen. Er bespricht das mit ihr, und sie stimmt letztlich zu, dass er ein Gebot iHv 1.500 Euro abgibt. Sie besprechen zudem, dass sie den Verkäufer nach der Auktion darüber informieren wollen.
Das Gebot von „putzi_237“ bleibt bis zum Ablauf der Frist das Höchstgebot. F ruft sofort bei V an und klärt ihn darüber auf, dass eigentlich K und nicht sie das Motorrad kaufen wolle. V sagt: „Mir ist das alles gleich. Hauptsache morgen kommt hier einer vorbei, bringt mir mein Geld und nimmt das Motorrad mit. Von mir aus kann K das übernehmen.“ K mietet sogleich einen Transporter, weil wegen der glatten Straßen eine Rückfahrt mit dem Motorrad nicht infrage kommt, für 100 Euro. Damit fährt er zu V, gibt ihm die 1.500 Euro und nimmt das Motorrad samt Fahrzeugbrief mit.
Nach zwei Monaten finden F und K heraus, dass das Motorrad schon von 4 anderen Leuten vor V besessen wurde. Erbost darüber ruft K bei V an und erklärt den Rücktritt vom Vertrag. Tags darauf mietet er erneut einen Transporter für 100 Euro und bringt V das Motorrad zurück. Den Fahrzeugbrief behält er zunächst. Er verlangt von V die Herausgabe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugbriefs. V fühlt sich dazu nicht verpflichtet, da kein Vertrag zwischen ihm und K bestehe. Zudem hätte, was zutrifft, V und jeder andere einen Transporter für 70 Euro je Fahrt besorgen können.
Hat K Ansprüche gegen V?
Bearbeitervermerk: Deliktsrecht ist nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
Da V sich weigert, erhebt K beim zuständigen Amtsgericht Klage. Das Gericht lädt beide ordnungsgemäß zu einer Güte- und mündlichen Verhandlung am 08.08.13. V erscheint, K jedoch nicht. V beantragt ein Versäumnisurteil gegen K, welches das Gericht erlässt. Dies wird K am 14.08.13 zugestellt. Am 20.08.13 geht beim Amtsgericht ein Einspruch des K gegen das Versäumnisurteil ein. Daraufhin lädt das Amtsgericht erneut beide Parteien zur mündlichen Verhandlung. Direkt nach Aufruf der Sache erklärt K, dass er die Klage zurücknehme. V meint, K „soll sich endlich mal entscheiden, was er will“, und verweigert die Zustimmung zur Klagerücknahme.
Ist die Klagerücknahme des K wirksam?
Bearbeitervermerk: Von der Einhaltung der §§ 160ff. ZPO sowie § 340 ZPO ist auszugehen.
07.01.2014/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-07 11:50:212014-01-07 11:50:21Zivilrecht ZII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

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