Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im Mai veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15
Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des Untreuetatbestandes (§ 266 StGB), das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der Gesellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhalten zusammenwirkt. Ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen begründet jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes; denn diese Regelungen dienen nicht dem Schutz des Vermögens des Beihilfegebers, sondern dem des europäischen Binnenmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen („Nürnburgringverfahren“; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15
Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen vollendeten Raubes (§ 249 StGB) ist neben einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme ebenfalls ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist. Dieses neben den Finalzusammenhang tretende eigenständige Merkmal folgt aus der gegenüber einem Diebstahl erhöhten Strafdrohung bei Raub. Sie beruht auf dem wesentlich höheren Schuld- und Unrechtsgehalt, der an den Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln zur Herbeiführung des Gewahrsamsbruchs beim Opfer anknüpft. Daher ist der Raubtatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter auf das Opfer zwar mit Gewalt in der Absicht einwirkt, die Wegnahme zu erleichtern, das Opfer jedoch im Anschluss den Gewahrsam aus anderen Gründen preisgibt; es kommt dann nur ein versuchter Raub in Betracht (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – 3 StR 404/15
Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat (Leitsatz des Gerichts). Daher verwirklicht eine Person, die durch ein auf Kipp stehendes Fenster eines Wohnhauses greift und die am oberen Fensterrahen angebrachte Verriegelungsschiene löst, um das Fenster weiter nach hinten zu kippen und sodann den Griff der danebenliegenden Terrassentür umzulegen, um zu Diebstahlszwecken in den Wohnbereich zu gelangen, lediglich einen einfachen Diebstahl. Dies entspricht der Binnensystematik der § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da der Alternative des Eindringens zu entnehmen ist, dass das Betreten durch eine hierzu bestimmte Öffnung nur dann vom Regelbeispiel bzw. der Qualifikation erfasst sein soll, wenn dies unter Nutzung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten, auf den Schließmechanismus einwirkenden Werkzeuges geschieht. Das hergebrachte Begriffsverständnis deckt sich zudem mit dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne des Sichverschaffens unrechtmäßigen Zutritts durch Hineinklettern (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH Urteil vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15
Ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) setzt in objektiver Hinsicht nur voraus, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Daher ist es regelmäßig ausreichend, dass sich das Fahrzeug des Opfers noch in Bewegung befindet, ohne dass es darauf ankommt, dass sich die konkrete Tat an einem einsamen Ort ohne weiteres Verkehrsaufkommen ereignet. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Zeitpunkt der Tat bewusst ist. Nicht notwendig ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht. Dass der Täter nicht von vornherein geplant hat, sich durch die verkehrsspezifischen Umstände einen Vorteil für sein Angriffsvorhaben zu verschaffen, ist daher unschädlich.
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Zum Schluss noch eine Entscheidung, die sich mit dem absoluten Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) und damit der Frage nach dem gesetzlichen Richter im Zusammenhang mit der Anordnung der Zuziehung eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) durch den Vorsitzenden beschäftigt:
V. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15
Kann ein zur Urteilsfindung berufener Richter wegen Krankheit nicht zu einer Hauptverhandlung er
scheinen, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), so kommt der Eintritt eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (Leitsatz des Gerichts). Im Hinblick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters ist es insoweit geboten, die Feststellung des Verhinderungsfalls zurückzustellen und abzuwarten, ob die Hauptverhandlung noch unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann. Solange die Fristen gehemmt sind, ist für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden deshalb kein Raum, und der Eintritt des Ergänzungsrichters kommt erst in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Fall II. Raub:
Das Geschehen soll objektiv keinen Raub begründen können. Gemäß einem möglichen „obiter dictum“ in dieser Entscheidung soll evtl. nur ein Versuch begründet sein können. Man kann annehmen, dass sich der Täter zumindest bedingt genau solches vorgestellt hat, wie objektiv als gegeben annehmbar. Wenn objektiv kein Raub begründet sein soll, kann der Täter sich daher im Zweifel bedingt genau solches keinen Raub begründendes Geschehen und damit keinen Raub vorgestellt haben. Es kann zweifelhaft bleiben, wie dann ein versuchter Raub begründet sein können soll.