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Dr. Gerrit Forst

BGH: Werksangehörigenrabatt bei konkreter Schadensberechnung anzurechnen

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der  BGH (Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, bislang nur als Pressemitteilung) hat entschieden, dass sich der Geschädigte bei der konkreten Schadensabrechnung von Kfz-Reparaturkosten einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss.
I. Sachverhalt
Der Kläger erlitt mit seinem Mini (der BGH spricht vom „BMW Mini“) einen Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Beklagte voll haftete. Ein Gutachter bezifferte die Reparaturkosten auf ca. 3.500 Euro. Der Kläger rechnete den Unfall zunächst auf der Grundlage dieser fiktiven Reparaturkosten ab, anschließend ließ er das Fahrzeug reparieren. Die tatsächlichen (konkreten) Reparaturkosten betrugen ca. 4.000 Euro. Der Kläger musste jedoch nur ca. 3.000 Euro zahlen, weil er Werksangehöriger von BMW war und daher einen Rabatt erhielt. Er begehrte von dem Beklagten Zahlung weiterer 500 Euro (Differenz zwischen fiktiven Reparaturkosten und konkreten Reparaturkosten ohne Rabatt).
II. Urteil
Der BGH wies die Klage als unbegründet ab. Dazu die Pressemitteilung:

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

III. Bewertung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen Schaden nach der Rechtsprchung auf zwei Arten abrechnen: Fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens oder konkret nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der BGH bestätigt mit dem vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67), wonach es dem Geschädigten freisteht, nach erfolgter fiktiver Abrechnung auf eine konkrete Abrechnung umzuschwenken. Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen, weil die konkreten Kosten höher ausfallen können als die zunächst  in einem Gutachten veranschlagten. Da nach § 249 Abs. 1 BGB der Grundsatz der Naturalrestitution gilt, der Geschädigte also so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, wäre es unbillig, ihn an seiner einmal getroffenen Wahl festzuhalten. Umgekehrt soll er durch die Schädigung  aber auch nicht besser gestellt werden. Deshalb ist dem BGH auch darin zu folgen, dass sich der Geschädigte einen ihm gewährten Werksrabatt anrechnen lassen muss.
Examensrelevanz: Fälle zur Schadensberechnung sind als Klausurvorlagen immer wieder gern gesehen. Das liegt auch daran, dass sich die damit verbundenen Rechtsprobleme relativ leicht in den Sachverhalt einbauen lassen. Der vorliegende Fall hat insoweit das Zeug zum Klassiker.
 

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21.10.2011/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
Schlagworte: Deliktsrecht, Schadensberechnung
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