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Schlagwortarchiv für: Schadensberechnung

Dr. Maximilian Schmidt

BGH: Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

Mietrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite

Examensrelevanz pur – so kann das aktuelle Urteil des BGH zum Vorkaufsrecht von Mietern umschrieben werden (v. 21.1.2015 – VIII ZR 51/14). In diesem entschied der BGH, dass ein Mieter wegen Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechtes aus § 577 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter in Höhe des entgangenen Gewinnes haben kann.
I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen, Herv. d. Verf.)

Die Klägerin ist seit 1992 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg, die Beklagte ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob vor oder nach Mietbeginn an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.05.2011 veräußerte die Beklagte sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Mio Euro an einen Dritten. Dieser wurde am 18.07.2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin wurde von der Beklagten weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen.
Am 12.01.2012 bot der neue Eigentümer der Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 Euro zum Kauf an. Sie macht geltend, die Beklagte habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 Euro aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 Euro – auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis – erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 Euro erzielen können.

II. Vorweg: Das Vorkaufsrecht des Mieters aus § 577 BGB
§ 577 BGB begründet für den Mieter der Wohnung ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht. Das Recht des Mieters entsteht, sobald der Veräußerer „mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat” (§ 463, s. auch Häublein, in: MüKOBGB, 6. Aufl. 2012, § 577 Rn. 15). Voraussetzung ist zudem, dass nach Überlassung Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung begründet wird. Nach § 577 Abs. 1 S. 3 BGB findet §469 Abs. 1 BGB Anwendung, wonach der Verkäufer unverzüglich zur Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages an den Mieter verpflichtet ist. Da es sich nur um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht handelt, kann das Eigentum durch den Dritten auch ohne die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs erworben.
III. Rechtliche Würdigung
 1. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB
Zunächst könnte der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des entgangenen Gewinns gegen den Vermieter aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB wegen Veräußerung der Wohnung an den Dritten haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine vermieterseitige Pflichtverletzung in Form der Nichterfüllung vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn der Mieter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung an der Sache hätte. Dies ist aber vor Ausübung des schuldrechtlichen Vorkaufsrechtes aus § 577 BGB nicht der Fall. Mangels Kenntnis von der Sachlage hatte der Mieter sein Vorkaufsrecht gerade nicht ausgeübt. Daher scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB aus.
2. § 280 Abs. 1 BGB 
Als weitere Anspruchsgrundlage kommt § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Pflichtverletzung, die den Vermieter zum Schadensersatz verpflichten könnte, liegt vor, da er seinen Mitteilungspflichten aus §§ 577, 469 BGB nicht nachgekommen ist. Er hätte den Mieter über den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Erwerber informieren müssen. Diese Pflichtverletzung hat der Vermieter nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch vermutet zu vertreten.
Bis hierhin mag man von einer einfacheren schadensersatzrechtlichen Prüfung sprechen – spannend und umstritten ist nun die Frage, ob der haftungsausfüllende Tatbestand erfüllt ist.
Bei Betrachtung der Differenzhypothese (§ 249 Abs. 1 BGB), also des Vergleiches des Vermögenszustandes des Mieters mit und ohne schädigende Handlung, fällt auf, dass der Mieter bei Information über das bestehende Vorkaufsrecht von diesem Gebrauch gemacht hätte und die Wohnung unter Marktwert hätte kaufen können. Fraglich ist nun, ob diese Differenz vom Schutzzweck (s. hierzu Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 32; BeckOK BGB § 280 Rn. 41) des § 577 BGB umfasst ist. Zu klären ist also, ob § 577 BGB entweder nur den Weiterfortbestand des Mietverhältnisses schützt oder darüber hinaus auch die Möglichkeit eines Veräußerungsgewinns.
Das vorinstanzliche LG Hamburg entschied hierzu (Herv. d. Verf.)

Ein Schaden wäre etwa dann zu bejahen, wenn der Vermieter den Kaufvertrag gegenüber dem Käufer erfüllt und dieser das Mietverhältnis dann kündigt. Wird dagegen die Wohnung an einen Kapitalanleger ohne Eigennutzungs- oder Verwertungsabsicht veräußert, so entsteht dem Mieter im Allgemeinen kein Vermögensnachteil. Ein ausgleichspflichtiger Vermögensschaden folgt insbesondere nicht daraus, dass zwischen den Parteien des Kaufvertrages ein besonders niedriger Kaufpreis vereinbart worden ist, der Mieter kann in diesem Fall nicht etwa geltend machen, dass er die Wohnung zu einem höheren Preis hätte weiter verkaufen können, weil der Verlust eines Veräußerungsgewinns vom Schutzzweck des § 577 BGB nicht gedeckt wird (Schmidt-Futterer, a. a. O., § 577 Rn. 45). Der Mieter kann bei Nichtausübung der Vorkaufsrechts auch nicht geltend machen, er hätte die Wohnung zu dem günstigeren Preis erworben, den hieraus allein folgt kein Vermögensschaden.

Dem widersprach nun der BGH und entschied:

[…} dass dem Mieter nicht nur in den vom Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten – als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.

Dies überzeugt aus mehrerlei Gründen.
Erstens zeigt die Norm § 577 BGB gerade, dass der Mieter die Möglichkeit haben soll, an den möglicherweise günstigen Konditionen, die mit einem Dritten ausgehandelt worden sind, zu partiziperen.
Zweitens kann das Entstehen eines Schadensersatzanspruches bei Verletzung von Mitteilungspflichten nicht davon abhängen, ob trotz fehlender Information das eingeräumte Recht wahrgenommen wird. Andernfalls hätte es der Vermieter in der Hand durch die Schaffung von Tatsachen, also der Weiterveräußerung, das Vorkaufsrecht des Mieters aus § 577 BGB zu umgehen. Zwar mag dieser auch nach Eigentumsübertragung auf den Dritten sein Vorkaufsrecht ausüben können, doch ist dies im Hinblick auf die von vornherein bestehende Nichterfüllbarkeit durch den Vermieter nicht zumutbar.
Drittens erscheint die Argumentation der Vorinstanz, wonach ein Vermögensschaden bei einer Eigenbedarfskündigung durch den nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erwerber vorliegt, zu kurz gegriffen. Gewährt man dem Mieter nur in diesen Fällen einen Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Mitteilungspflichten, müsste man ihm auch nur für diesen Fall ein Vorkaufsrecht oder ähnliches Gestaltungsrecht einräumen – dies normiert das Gesetz aber ausdrücklich anders: das Vorkaufsrecht entsteht unabhängig vom zukünftigen Handeln des Erwerbers.
IV. BGH stärkt Mieterrechte – und gibt Vorlage für Examensklausuren
Die Entscheidung des BGH ist aus Mietersicht zu begrüßen, da sie Umgehungsversuchen des Vermieters einen Riegel vorschiebt. Zugleich ist sie von besonderer Examensrelevanz, da sie Grundzüge des Mietrecht mit schadensersatzrechtlichen Fragen verbindet und zugleich eine eigenständige Argumentation zum Schutzzweck des § 577 BGB erfordert. Wer in der zweiten Jahreshälfte 2015 Examen schreibt, sollte den Fall auf dem Schirm haben.

26.01.2015/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-01-26 15:00:272015-01-26 15:00:27BGH: Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts
Gastautor

LG Konstanz: 130%-Grenze ist auch bei Reparatur unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile eingehalten

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Das LG Konstanz hatte im vorliegenden Fall (Az.: 11 S 112/11 A) darüber zu befinden, ob die 130%-Grenze hinsichtlich der Reparaturkosten eines Kfz im Verhältnis zu dessen Wiederbeschaffung auch dann eingehalten sei, wenn die Reparatur unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile vollzogen wird.
 
Leitsatz (der BeckRS-Redaktion)
Auch die Kosten einer Reparatur, die unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile erfolgt, sind bis zu einer Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass der vorgerichtliche Gutachter die Reparaturkosten von vornherein auf der Basis der Verwendung gebrauchter Ersatzteile ermittelt hat, während eine Kalkulation mit Neuteilen zu Reparaturen über der 130%-Grenze geführt hätte.
 
Sachverhalt
Der Kläger (im Folgenden K) wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt, den die S, deren PKW bei der Beklagten (im Folgenden B) haftpflichtversichert war, erwiesenermaßen allein verschuldet hatte. Der dabei beschädigte PKW des K hatte einen Wiederbeschaffungswert von 2375,00 €. Demgegenüber kalkulierte ein vorgerichtlich von K hinzugezogener Gutachter die Reparaturkosten des Wagens mit 2818,75 €. Der Kalkulation lag die Verwendung gebrauchter Ersatzteile zugrunde. Zu diesem Preis ließ K das KfZ reparieren und verlangt nun von der B die Kosten ersetzt.
B hält dem Verlangen des K entgegen, die Reparatur sei unwirtschaftlich gewesen. Kalkuliere man die Kosten einer Reparatur nicht auf der Grundlage einer Verwendung gebrauchter Ersatzteile, sondern auf einer solchen mit Verwendung von neuen Teilen, werde die 130%-Grenze bei weitem überschritten. Sie will daher nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des verbleibenden Restwerts, somit 1970,00 € zahlen.
 
Entscheidung
Der Klage wurde in der Berufungsinstanz vom LG Konstanz vollumfänglich stattgegeben. Ein Anspruch des K ergebe sich aus § 7 I StVG i.V.m. § 115 I VVG, § 18 I StVG i.V.m. § 115 I VVG sowie aus § 823 I BGB i.V.m. § 115 I VVG.
A. § 7 I StVG i.V.m. § 115 I VVG
Es kommt zunächst ein Anspruch des K gegen B auf Erstattung der Reparaturkosten aus Fahrzeughalterhaftung nach § 7 I StVG i.V.m. § 115 I VVG in Betracht. Dann müsste der haftungsbegründende Tatbestand dieser Normen gegeben und der haftungsausfüllende Tatbestand hinsichtlich des konkret geltend gemachten Schadens i.H.v. 2818,75 € erfüllt sein.
 
1. Haftungsbegründender Tatbestand
a) § 7 I StVG
Es müsste beim Betrieb eines KfZ eine Sache beschädigt worden sein.
Unstreitig wurde hier das Fahrzeug des K durch einen Verkehrsunfall mit der S beschädigt, bei welchem das KfZ der S in Betrieb war. Die S war Halterin des von ihr gefahrenen KfZ, sodass sie nach § 7 I StVG die Haftung trifft.
Die Voraussetzungen einer Haftung der S nach § 7 I StVG sind somit erfüllt.
b) § 115 I VVG
Die Haftung geht auf die B nach § 115 I VVG als Haftpflichtversicherin des Fahrzeugs der S über. Die Haftpflichtversicherung eines PKW ist eine Pflichtversicherung nach § 1 PflVG.
c)     Ergebnis
Der haftungsbegründende Tatbestand der § 7 I StVG i.V.m. § 115 I VVG ist somit unproblematisch erfüllt.
 
2. Haftungsausfüllender Tatbestand
a)     Kausaler Schaden
Der dem K entstandene Schaden müsste zudem kausal durch die von S begangene Rechtsgutsverletzung herbeigeführt worden und vollumfänglich erstattungsfähig sein.
Die dem K konkret entstandenen Reparaturkosten i.H.v. 2818,75 € basierten kausal auf der Rechtsgutsverletzung der S. Hätte S das Fahrzeug nicht beschädigt, wären die Kosten dem K nicht entstanden.
b)     Erstattungsfähigkeit
Fraglich ist allerdings, ob sie auch vollumfänglich erstattungsfähig sind.
Dazu führt das Gericht zunächst aus, dass nach § 249 I BGB vom Schädiger derjenige Betrag grundsätzlich zu erstatten sei, der zur Wiederherstellung des ohne die Schädigung bestehenden Zustandes erforderlich sei. Eine Erstattung sei jedoch nur bis zur Höhe der bekannten 130% des Wiederbeschaffungswertes eines KfZ geschuldet. Der Wiederschaffungswert betrug im vorliegenden Fall 2375,00 €. Keinesfalls, so stellte das LG fest, sei vom Wiederbeschaffungswert der Restwert des Unfallfahrzeugs in Abzug zu bringen, sodass der zu erstattende Betrag bei der Beschaffung eines gleichwertigen KfZ nur derjenige der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert sei. Legt man aber den vollen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 2375,00 € zugrunde, so stellten die angefallenen Reparaturkosten i.H.v. 2818,75 € lediglich 119% dieses Wertes dar und befänden sich somit innerhalb des dem Geschädigten zuzubilligenden Integritätszuschlages von 30%.
Die Tatsache, dass der Kalkulation eine Reparatur unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile zugrunde gelegt worden sei, ändere an der Erstattungsfähigkeit der vollen 2818,75 € nichts. Entscheidend sei bei der Kalkulation eine fachgerechte Instandsetzung. Dabei ist bei bereits erfolgter Reparatur der tatsächlich aufgewendete Wert entscheidend, nicht hingegen die zuvor gutachterlich errechneten Kosten der Reparatur. Die Vollständigkeit und Fachgerechtigkeit der durchgeführten Reparatur hingen dabei nicht davon ab, ob gebrauchte oder neue Ersatzteile verwendet werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Erstattung der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus nur durch das Interesse des Geschädigten gerechtfertigt werden könne, das ihm bekannte Fahrzeug nach der Reparatur in demselben Zustand zu erhalten, in dem es zuvor bestand und es vollumfänglich nutzen zu können. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot sei bei einer nicht fachgerechten oder unvollständigen Reparatur nicht Genüge getan.
Die Fachgerechtigkeit einer Reparatur werde aber nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass statt neuen gebrauchte Ersatzteile verwendet worden wären. Im Gegenteil stellte das Gericht fest, dass eine solche Reparatur sogar eher der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zuträglich sei als die Verwendung von Neuteilen.
Damit steht fest, dass der Schaden i.H.v. 2818,75 € vollumfänglich erstattungsfähig ist.
 
B. § 18 I StVG i.V.m. § 115 I VVG
Auch könnte K ein inhaltsgleicher Anspruch aus Fahrzeugführerhaftung gemäß § 18 I StVG i.V.m. § 115 I VVG zustehen.
 
1. Haftungsbegründender Tatbestand
S war Führerin des KfZ, mit dem sie den Unfall schuldhaft herbeiführte. Der haftungsbegründende Tatbestand ist zweifelsfrei erfüllt. Erneut geht die Haftung nach § 115 I VVG auf B über.
 
2. Haftungsausfüllender Tatbestand
Für den haftungsausfüllenden Tatbestand gilt das i.R.d. § 7 I StVG Gesagte entsprechend. Die dem K entstandenen Kosten i.H.v. 2818,75 € sind auch aus § 18 I StVG i.V.m. § 115 I VVG vollumfänglich erstattungsfähig.
 
C. § 823 I BGB i.V.m. § 115 I VVG
Des Weiteren könnte ein inhaltsgleicher Anspruch dem K auch wegen einer Eigentumsverletzung nach § 823 I BGB i.V.m. § 115 I VVG zustehen.
 
1. Haftungsbegründender Tatbestand
Durch den von S verschuldeten Unfall hat K eine Rechtsgutsverletzung hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden PKWs erlitten, die S widerrechtlich herbeiführte. Die Haftung geht wiederum nach § 115 I VVG auf B über.
 
2. Haftungsausfüllender Tatbestand
Für den haftungsausfüllenden Tatbestand gilt das i.R.d. § 7 I StVG Gesagte entsprechend. K kann auch nach § 823 I BGB i.V.m. § 115 I VVG die vollen Kosten von B ersetzt verlangen.
 
D. Gesamtergebnis
Dem K steht damit ein Anspruch gegen B aus §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 I BGB jeweils i.V.m. § 115 I VVG auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 2818,75 € zu.
 
Stellungnahme
Die Entscheidung des LG Konstanz ist konsequent und zutreffend.
Bei der Definition der Einhaltung der 130%-Grenze von Reparaturkosten kann es nicht darauf ankommen, ob der Berechnung die Verwendung neuer oder gebrauchter Ersatzteile zugrunde gelegt wird. Entscheidend kann allein die Fachgerechtigkeit der vollständigen Reparatur sein. Eine solche kann aber nicht mit der Verwendung neuer Teile stehen und fallen. Vielmehr kommt es auf eine fachgerechte Ausführung durch den Werkunternehmer und die grundsätzliche Tauglichkeit der verwendeten Teile an. Sofern diese sich zum Zeitpunkt der Reparatur in einem einwandfreien Zustand befinden, der eine dauerhafte Einsatzbereitschaft nahelegt, kann nicht allein eine fehlende Neuheit zur Änderung der Bewertung im Vergleich zu Neuteilen führen.
Auch überzeugt dabei das Argument des Gerichts, der durch Verwendung von Gebrauchtteilen erzielte Zustand des KfZ käme dem vor Entstehung des Schadens näher. Legt man den Normalfall zugrunde, in dem das beschädigte Fahrzeug vor Eintritt der Schädigung bereits einige Zeit in Gebrauch war, so entspricht der Einbau von Gebrauchtteilen viel eher dem Standard derjenigen Teile, die ausgetauscht werden mussten.
Insgesamt überzeugt die Entscheidung daher. Eine alternative Lösung erscheint einigermaßen fragwürdig.
Gastautorin: Maria Lohse, Jurastudium an der Universität Hamburg und der Karlsuniversität Prag, 1. Staatsexamen 2012,  im Moment als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Hogan Lovells in Hamburg tätig, außerdem AG-Leiterin (Schuldrecht BT II) an der Universität Hamburg, ab Dezember 2012 Referendarin in Hamburg

09.01.2013/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-09 08:00:532013-01-09 08:00:53LG Konstanz: 130%-Grenze ist auch bei Reparatur unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile eingehalten
Dr. Gerrit Forst

BGH: Werksangehörigenrabatt bei konkreter Schadensberechnung anzurechnen

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der  BGH (Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, bislang nur als Pressemitteilung) hat entschieden, dass sich der Geschädigte bei der konkreten Schadensabrechnung von Kfz-Reparaturkosten einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss.
I. Sachverhalt
Der Kläger erlitt mit seinem Mini (der BGH spricht vom „BMW Mini“) einen Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Beklagte voll haftete. Ein Gutachter bezifferte die Reparaturkosten auf ca. 3.500 Euro. Der Kläger rechnete den Unfall zunächst auf der Grundlage dieser fiktiven Reparaturkosten ab, anschließend ließ er das Fahrzeug reparieren. Die tatsächlichen (konkreten) Reparaturkosten betrugen ca. 4.000 Euro. Der Kläger musste jedoch nur ca. 3.000 Euro zahlen, weil er Werksangehöriger von BMW war und daher einen Rabatt erhielt. Er begehrte von dem Beklagten Zahlung weiterer 500 Euro (Differenz zwischen fiktiven Reparaturkosten und konkreten Reparaturkosten ohne Rabatt).
II. Urteil
Der BGH wies die Klage als unbegründet ab. Dazu die Pressemitteilung:

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

III. Bewertung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen Schaden nach der Rechtsprchung auf zwei Arten abrechnen: Fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens oder konkret nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der BGH bestätigt mit dem vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67), wonach es dem Geschädigten freisteht, nach erfolgter fiktiver Abrechnung auf eine konkrete Abrechnung umzuschwenken. Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen, weil die konkreten Kosten höher ausfallen können als die zunächst  in einem Gutachten veranschlagten. Da nach § 249 Abs. 1 BGB der Grundsatz der Naturalrestitution gilt, der Geschädigte also so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, wäre es unbillig, ihn an seiner einmal getroffenen Wahl festzuhalten. Umgekehrt soll er durch die Schädigung  aber auch nicht besser gestellt werden. Deshalb ist dem BGH auch darin zu folgen, dass sich der Geschädigte einen ihm gewährten Werksrabatt anrechnen lassen muss.
Examensrelevanz: Fälle zur Schadensberechnung sind als Klausurvorlagen immer wieder gern gesehen. Das liegt auch daran, dass sich die damit verbundenen Rechtsprobleme relativ leicht in den Sachverhalt einbauen lassen. Der vorliegende Fall hat insoweit das Zeug zum Klassiker.
 

21.10.2011/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2011-10-21 15:08:322011-10-21 15:08:32BGH: Werksangehörigenrabatt bei konkreter Schadensberechnung anzurechnen
Nicolas Hohn-Hein

BGH: Fiktive Schadensberechnung und Bedeutung des Sachverständigengutachtens für die Reparaturkosten

Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH hat sich wieder einmal mit der Ersatzpflicht des Schädigers hinsichtlich der Reparaturkosten bei einem Verkehrsunfall befasst (BGH VI ZR 231/09 vom 14. Dezember 2010 ). Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Geschädigte Anspruch auf die Reparaturkosten hat, wenn es ihm gelungen ist, die Reparatur besonders günstig mittels Einbau von Gebrauchtteilen durchführen zu lassen, obwohl die Reparaturkosten laut Gutachten über der „130%-Grenze“ angesetzt waren. Im gleichen Zuge äußert sich der BGH zudem zu der Art und Weise der sog. fiktiven Schadensberechnung.  (vgl. weitere Artikel zum Thema: hier und hier)
Sachverhalt:
Das Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs über der vom BGH aufgestellten 130%-Grenze (BGH VI ZR 70/04) bei über 3000 Euro liegen würde. Der Restwert des Pkw belief sich auf 800 Euro, der Wiederbeschaffungswert auf 2200 Euro. Die Geschädigte hatte daraufhin das Fahrzeug mittels Gebrauchtteilen fachgerecht reparieren lassen, wobei die Reparaturkosten 2.139,70 Euro nicht überstiegen. Neben Nutzungsersatz und Nebenkosten, zahlte der Schädiger auch die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten.
Die Geschädigte verlangt zusätzlich die Differenz der fiktiven Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze in Höhe von 720,30 Euro.
Die Vorinstanz bejahte den Anspruch der Geschädigten
Das LG Hannover hat den Anspruch der Geschädigten  gemäß der gängigen Praxis zur fiktiven Schadensberechnung bejaht.

Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs könne grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag überstiegen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwendeten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.
 
Nur tatsächliche Reparaturkosten sind zu ersetzen

Der BGH ist anderer Auffassung und konkretisiert im gleichen Zuge den Sinn und Zweck der 130%-Grenze im Schadensrecht. Demnach sei in erster Linie der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.

Insoweit begehrt die Klägerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nur Kosten in Höhe von 2.139,70 € angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze eröffnet. Die Klägerin kann mithin über die bereits gezahlten konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangen.
 

Nicht im Widerspruch zu den Schätzungen im Gutachten
Bedenken bezüglich des Umstands, dass die Reparaturkosten im Gutachten oberhalb der 130%-Grenze liegen und damit die Kalkulation von Reparaturkosten dem Geschädigten generell nicht eröffnet sei, räumt der BGH aus und verweist darauf, dass eine Reparatur auch im Falle eines „wirtschaftlichen Totalschadens“ nicht unzulässig ist.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).
 

Daher könne erst recht auch ein „Unterbieten“ der offiziell angesetzten Reparaturkosten zu einem entsprechen Schadensersatzanspruch führen, solange zumindest der Wiederbeschaffungswert nicht überschritten wird.

Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine […] fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden.

 
Fazit:
Die 130%-Grenze ist kein Freibrief, einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe geltend machen zu können. Gelingt es dem Geschädigten, den Schaden kostengünstiger bei fachgerechter Ausführung entsprechend dem im Gutachten bezeichneten Umfang zu beseitigen, beschränkt sich der Schadensersatz auf die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten. Dies deckt sich mit dem Zielsetzung der von der Rechtsprechung entwickelten 130%-Grenze: Dem Geschädigten wird die generelle Möglichkeit eingeräumt bis 30% über den Wiederbeschaffungswert im Sinne wirtschaftlich „vernünftigen“ Handelns hinauszugehen. Hierbei geht es in erster Linie um den tatsächlichen Erhalt des Fahrzeugs, obwohl der Schädiger streng genommen auch „günstiger davonkommen“ könnte. Dem Geschädigten soll damit ausnahmsweise im Bereich von Pkw-Schäden ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werden. Ein genereller Anspruch auf 130% des Wiederbeschaffungswertes würde dieses Recht überspannen.
Schwierig wird es dagegen dann, wenn die Reparaturkosten laut Gutachten über den 130% liegen. Grundsätzlich ist der Schädiger gehalten, entweder den Wiederbeschaffungsaufwand (hier: Kosten der Wiederbeschaffung minus Restwert = 1400 Euro) oder die prognostizierten Reparaturkosten nach den hierfür geltenden Regeln einzuklagen. Letzteres wäre aufgrund der Höhe der angesetzten Kosten hier grundsätzlich nicht möglich. Stellt sich jedoch heraus, dass die Reparatur doch kostengünstiger und fachgerecht ausführbar ist, kann der Schädiger den Geschädigten allein auf das Gutachten verweisen, da auch an dieser Stelle dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots Vorrang eingeräumt werden muss.

18.01.2011/1 Kommentar/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-01-18 18:41:172011-01-18 18:41:17BGH: Fiktive Schadensberechnung und Bedeutung des Sachverständigengutachtens für die Reparaturkosten

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