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Dr. Stephan Pötters

OLG Koblenz: Haftungsfragen bei Sturz wegen Glatteis auf öffentlich zugänglicher Fläche

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Schnee und Glätte vor den Gerichten: Ein juristischer Dauerbrenner
Unfälle aufgrund von Schnee und Glätte sind im Winter in Deutschland leider an der Tagesordnung und so verwundert es nicht, dass die Gerichte immer wieder solche Fälle aufzuarbeiten haben. Auch in der Klausur lassen sich solche Fälle gut abprüfen, denn sie eignen sich hervorragend, um klassische Probleme des Zivilrechts (wie zB Verkehrssicherungspflichten) oder des öffentlichen Rechts (wie zB Probleme zur Störerverantwortlichkeit) einzubauen.
Zu  typischen Problemen rund um die Streupflicht s. unseren älteren Beitrag hier sowie ferner Horst, NZM 2012, 513.
Aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz: Sachverhalt
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz (OLG Koblenz v. 19.07.2012 – 5 U 582/12) zeigt, dass nicht immer bei einem Glatteissturz eine Haftung des Grundstückeigentümers bzw. des Adressaten der Streupflicht gegeben sein muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: B betreibt eine Bäckerei. Dort wollte K am 24.12.2010 einkaufen. Dazu hatte sie mit ihrem Ehemann gegen 8.15 Uhr den Kundenparkplatz angefahren. Von dort aus wollte sie sich, ihrer Darstellung nach, zunächst in das benachbarte Ladengeschäft des B begeben. Dabei sei sie nach etwa 5 m Fußwegstrecke bei schlechten Lichtverhältnissen auf einer im Durchmesser zumindest 3 m großen Eisfläche ausgeglitten und gestürzt. Im Übrigen war der Parkplatz jedoch ganz überwiegend von Schnee und Eis befreit gewesen. K argumentiert, dass, auch wenn der Parkplatz weithin von Schnee geräumt gewesen sei, der B seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Nachfolgend war die K, die mitgeteilt hat, sich Frakturen des Schienbeins und des Wadenbeins zugezogen zu haben, die bis heute noch nicht vollständig ausgeheilt seien, für eine Woche in stationärer Behandlung und, wie sie weiter vorgetragen hat, über mehrere Monate hinweg nicht in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und den Haushalt zu führen.
Lösung des OLG Koblenz
Das OLG Koblenz lehnte hier im Ergebnis eine Haftung des B unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ab. Denkbar wäre vor allem eine Haftung aus c.i.c. (gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht).  Beide Anspruchsgrundlagen würden jedoch eine rechtserhebliche Pflichtverletzung voraussetzen. Diese hat das OLG Koblenz hier überzeugend verneint. Grundsätzlich müsse der B zwar den öffentlich zugänglichen Parkplatz vor seiner Bäckerei benutzergerecht unterhalten. Es könne aber nicht verlangt werden, den gesamten Parkplatz vollständig eis- und schneefrei zu halten.

Es ist anerkannt, dass derjenige, der einen Verkehrsraum eröffnet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Das verpflichtet ihn zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachtet, um Andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Dabei ist aber zu sehen, dass nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter Anderer beeinträchtigt werden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683; BGH NJW 2010, 1967). Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig durch die Einhaltung des Sicherheitsstandards genügt, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683; BGH NJW 2010, 1967). Damit muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683). Der Umstand, dass der Sturz der Klägerin ein singuläres Ereignis war, bestätigt die – für den Senat bindende (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – Würdigung des Landgerichts, die Gefahrenstelle sei trotz der diffusen Lichtverhältnisse erkennbar gewesen. Der Unfall ereignete sich in der aufkommenden Dämmerung, und aus dem Bäckerladen kam Licht. Vor diesem Hintergrund ist eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu verneinen. Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden (Senat NJW 2012, 1667). Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können (BGH VersR 1982, 299; OLG Celle VersR 1995, 598; OLG Karlsruhe VersR 1976, 346); eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Es ist sogar hinnehmbar, kurze Strecken („wenige Schritte“) auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden (BGH NJW 1966, 202; BGH VersR 1983, 162; OLG Celle MDR 2004, 554; OLG Jena DAR 2001, 80; OLG Köln VersR 1983, 162). Für über diesen Rahmen hinausgehende Behinderungen des Publikums hat sich im vorliegenden Fall kein greifbarer Anhalt ergeben.

Die Entscheidung zeigt gut, dass trotz eines grundsätzlich strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht menschenunmögliches von Verkehrssicherungsverpflichteten verlangt wird. Bei Schnee und Glätte kann eben ein Mindestmaß an Umsicht von allen Betroffenen verlangt werden, sodass bei kleineren gefährlichen Stellen nicht zwingend von einer Haftung auszugehen ist.
Mögliche Abwandlung in der Klausur
In der Klausur ließe sich der Fall noch dadurch verkomplizieren, dass nicht die K selbst, sondern ihr minderjähriges Kind stürzt. Dies wäre dann eine Abwandlung des Salatblattfalls (BGHZ 66, 15). Hier könnten dem Kind unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss zustehen. Ansprüche direkt aus c.i.c. kann das Kind hingegen nicht geltend machen, weil ihm gegenüber keine Vertragsanbahnung vorliegt. Wohl aber ist es vom Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen Mutter K und dem Bäcker B erfasst (vgl. zum Salatblattfall eine übersichtliche Darstellung auf jurakopf.de; eine Übersicht zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter findet sich hier).

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07.01.2013/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
Schlagworte: culpa in contrahendo, Deliktsrecht, Verkehrssicherungspflicht
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