Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 I StGB)
I. Grundtatbestand, §§ 223 ff.
II. Erfolgsqualifikation
1. Eintritt einer schweren Folge: Tod der verletzten Person
2. Kausalität zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge
3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Spezifische, im Grunddelikt angelegte Gefahr muss sich im Erfolg realisieren
(P): Gefahr der Körperverletzungshandlung oder des Körperverletzungserfolges?
Insb. wichtig für die Frage, ob der Versuch des § 223 StGB erfolgsqualifiziert sein kann!
- e.A.: Gefahr des Erfolges, d.h. eingetretene Verletzung muss lebensgefährlich sein. Arg.: Wortlaut „verletzte Person“ (Letalitätsthese)
- h.M.: Handlungsgefahr genügt, Arg.: § 223 StGB erfasst auch Misshandlung; § 224 I Nr. 5 erfasst lebensgefährliche Behandlung; Verweise auch jeweils auf Versuchstatbestände
4. Mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich schwerer Folge: § 18 StGB
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld und subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf