Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe)
Heimtückisch:
Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Ausführungshandlung keines tatsächlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
(P): Fähigkeit zum Argwohn
– Kleinkinder, Bewusstlose (-)
– Schlafende (+), insofern „Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen“ wurde
(P): Arglosigkeit schutzbereiter Dritter
Wehrlos ist, wer sich infolge der Arglosigkeit nicht oder nur eingeschränkt verteidigen kann.
(P): Weitere Einschränkungen erforderlich?
– e.M.: Tückisch-verschlagenes Vorgehen
– a.A.: Besonders verwerflicher Vertrauensbruch
– Rspr.: Handeln in feindlicher Willensrichtung
Grausam:
Wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliches Mittel:
Mittel deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen der Täter nach den konkreten Umständen nicht beherrschen kann.
Täterbezogene Mordmerkmale (1. und 3. Gruppe)
Mordlust:
Der Antrieb zur Tat entspringt dem Wunsch, einen Menschen sterben zu sehen.
Befriedigung des Geschlechtstriebs:
Wer Befriedigung im Tötungsakt selbst sucht; Töten, um seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen oder wer die Tötung zur Durchführung des Sexualakts zumindest in Kauf nimmt.
Habgier:
Ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.
Niedrige Beweggründe:
Solche Beweggründe, die auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und menschlich nicht nachvollziehbar sind.
- Auffangtatbestand
- Maßgebend ist die Vorstellung der Wertegemeinschaft Deutschlands
Ermöglichungsabsicht:
Wenn die Tötungshandlung notwendiges Mittel zur Ermöglichung einer Straftat ist.
- Ermöglichung einer gegenüber der Tötung anderen, nicht notwendig eigenen Tat
- Bzgl. Tötung genügt dolus eventualis
Verdeckungsabsicht:
Wenn es dem Täter auf die Nichtentdeckung einer Straftat ankommt.
- Nach h.M. auch bei Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen
- Verdeckung durch Unterlassen nach h.M. möglich