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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZI – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen in NRW im Dezember 2014. Vielen Dank für das Zusenden. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Frage 1
B möchte sein Haus in Köln renovieren lassen, dafür findet er den ortsansässigen Handwerker W, mit dem er vereinbart, dass dieser die Arbeiten zu einem besonders günstigen Preis von 30.000€ ausführen soll, wobei beide diesen Preis im Rahmen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, um Steuern zu sparen.
W führt die Arbeiten fachgemäß aus.
Hat W gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 30.000€, wenn B sich weigert, zu zahlen?
Bearbeitervermerk: Andere §§ des SchwarzArbG als § 1 sind nicht zu prüfen.
Frage 2
W transportiert die Baustoffe mit einem Firmenwagen. Diesen parkt er in der abschüssigen Einfahrt des B, vor der sich ein Bürgersteig und eine viel befahrene Straße befindet. Er schließt den Wagen ab, vergisst aber die Handbremse zu ziehen. Als der Postbote P gerade einen Brief zustellen will,
bemerkt er, wie der Wagen des W die Einfahrt hinunter rollt, wo gerade F mit ihren drei kleinen Kindern spaziert. Geistesgegenwärtig gelingt es P, das Tor zur Einfahrt zu schließen, wobei das KFZ des W gegen das Tor kracht und zum Stehen kommt. An dem Heck des Wagens entsteht ein Sachschaden i.H.v. 3.000€.
Kann W von P Ersatz verlangen?
Frage 3
Nachdem B sich weigert zu zahlen, verklagt W ihn mit Erfolg vor dem Landgericht Köln. J, ein Jurastudent und Freund des B, rät diesem „gegen das völlig falsche Urteil“ Rechtsmittel einzulegen. B versäumt die Rechtsmittelfrist und zahlt. W betreibt dennoch die Zwangsvollstreckung. Daraufhin sucht B einen Anwalt auf, der vor dem Landgericht Köln eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung einreicht, das Urteil sei falsch und im Übrigen sei der Anspruch erloschen.
Wie wird das Gericht entscheiden?

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03.01.2015/9 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen ZI, Dezember 2014, Gedächtnisprotokoll, Zivilrecht NRW
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-03 17:00:012015-01-03 17:00:01Zivilrecht ZI – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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9 Kommentare
  1. Tobias
    Tobias sagte:
    03.01.2015 um 18:27

    Sieht ja nach einem echten Weihnachtsgeschenk aus…

    Antworten
  2. kozilek
    kozilek sagte:
    03.01.2015 um 18:31

    Also frage 1 is relativ klar.
    frage 2 hätte ich mit 823 und 228 gelöst.

    Antworten
    • Arno Nym
      Arno Nym sagte:
      04.01.2015 um 10:42

      Frage 2 echte berechtigte GoA; im Rahmen von 823 als RF Grund.

      Antworten
      • Kölle
        Kölle sagte:
        04.01.2015 um 14:36

        genau. aber prüfe ich GoA vor 228? denn wenn 228 vorliegen würde, würde ich nicht noch eine rechtfertigung prüfen. Oder GoA vor 228?

        Antworten
        • Arno Nym
          Arno Nym sagte:
          04.01.2015 um 16:08

          Echte berechtigte GoA ist iRv 823 ein Rechtfertigungsgrund. ME vorrangig vor 228 zu prüfen.

          Antworten
          • Arno Nym
            Arno Nym sagte:
            04.01.2015 um 16:10

            Erscheint mir jedenfalls plausibler, da eine Geschäftsbesorgung iR einer echten berechtigten GoA nicht zugleich eine unerlaubte Handlung sein kann. Habe jedoch auch kurz 228 angesprochen…

  3. Peter
    Peter sagte:
    04.01.2015 um 12:22

    und 3.frage?

    Antworten
    • patricio
      patricio sagte:
      04.01.2015 um 13:07

      der materielle einwand des „falschen Urteils“ kann nicht mehr geltend gemacht werden, da er insoweit präkludiert war, 767 II (rechtshindernde einreden sind grds. nicht geltend zu machen mit der VAK).
      wirksam geltend machen konnte er jedoch den einwand der erfüllung nach 362 I, da dieser erst nachträglich durch leistung entstand und er somit nicht präkludiert war.
      die vollstreckungsabwehrklage war somit begründet

      Antworten
  4. Stephan Pötters
    Stephan Pötters sagte:
    04.01.2015 um 14:08

    Zu den in der Klausur aufgeworfenen Fragen s. bereits unsere Beiträge:
    https://red.ab7.dev/bgh-keinen-verguetungsanspruch-des-schwarzarbeiters/
    https://red.ab7.dev/bgh-keine-maengelansprueche-bei-steuerlicher-schwarzarbeit/
    https://red.ab7.dev/olg-schleswig-keine-gewahrleistungsrechte-bei-auftrag-ohne-rechnung/

    Antworten

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