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Dr. Johannes Traut

BGH: Kein Vergütungsanspruch des Schwarzarbeiters

BGB AT, BGH-Klassiker, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Vor kurzem hat der BGH eine Entscheidung mit Examensgarantie gefällt: Der  der Werkunternehmer, der „schwarz“, d.h. ohne seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, arbeitet, hat keinen Anspruch auf Lohn  (Urteil vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13, dieser Beitrag beruht auf der Pressemitteilung).
Die Entscheidung erweitert den examenstypischen Problemkreis „Schwarzarbeit“ um ein weiteres Mosaiksteinchen:
– Schon lange bekannt war, dass der Anspruch des Werkunternehmers aus § 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB ausschied, wenn der Werkunternehmer mit Billigung seines Auftraggebers tätig wurde, obwohl er beispielsweise nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Dann war der Werkvertrag gem. § 134 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig. Ein umfassender Überblick dazu in Form einer Musterlösung, die alle wesentlichen Fragen der Schwarzarbeit abdeckt, findet sich in diesem Beitrag.
– Dann hat der BGH klargestellt, dass der Vertrag insgesamt auch im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG – also der klassischen Steuerhinterziehung durch eine Werkleistung „ohne Rechnung“ nichtig ist. Das stellte eine Abkehr von der Rechtsprechung aus der Zeit vor der Aufnahme der „steuerlichen Schwarzarbeit“ in das SchwarzArbG dar. Darüber haben wir hier näher berichtet. Der Fall betraf allerdings nicht den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers, sonder die Mängelrechte des Bestellers.
– Jetzt ist klargestellt, dass nicht nur der Vertrag bei der steuerlichen Schwarzarbeit nichtig ist, sondern ein „Vergütungsanspruch“ des Werkunternehmers auch nicht nach Bereicherungsrecht besteht. Damit wendet sich der BGH von einer weiteren älteren Rechtsprechung ab, wonach dem Werkbesteller gegenüber dem Vergütungsanspruch des Werkunternehmers die Berufung auf § 817 S. 2 BGB wegen § 242 BGB verwehrt sei. Damit schließt sich der BGH dem an, was bereits hL ist (dazu wieder der Überblicksbeitrag).
Der BGH führt im Einzelnen aus:

„Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war“

Wir werden darüber näher berichten und eine neue Klausurlösung erstellen, wenn die Urteilsgründe verfügbar sind.

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05.05.2014/4 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
Schlagworte: § 817 S. 2 BGB, Bereicherungsrecht, Schwarzarbeit, SchwarzArbG, Steuerhinterziehung, steuerliche Schwarzarbeit, Verbotsgesetz, Werklohnanspruch
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4 Kommentare
  1. Bibi
    Bibi sagte:
    02.07.2014 um 20:49

    Wann kommt die neue Klausurlösung?

    Antworten
  2. bimbam
    bimbam sagte:
    10.07.2014 um 13:16

    Wie könnte es mit beidsdeitg (iSe. hälftigen Mitverschulden o.ä.) verschuldeter cic. aussehen?

    Antworten
  3. Petra
    Petra sagte:
    12.08.2014 um 18:40

    817 Abs 2 BGB dürfte dann aber für beide Parteien gleichermaßen gelten oder?

    Antworten
  4. iffets
    iffets sagte:
    18.08.2014 um 17:09

    Gibt es schon eine aktuelle Musterlösung?

    Antworten

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