Strafrecht SI – April 2016 – 1. Staatsexamen Berlin
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin im April 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
S erhält die Diagnose unheilbar Demenzkrank. Er kann sich ein solches Leben nicht vorstellen und möchte dies auch seiner Ehefrau E und seiner 23-jährigen Tochter T nicht zumuten. Also beschließt er nach reiflicher Überlegung sich das Leben zu nehmen, solange er noch im Besitz seiner geistigen Kräfte ist. Nach vielen Gesprächen mit E erklärt diese sich bereit ihm dabei zu helfen.
E besorgt vom Apotheker A, den sie über den Sachverhalt unterrichtet, ein Beruhigungsmittel, das zuverlässig und schnell zum Tod führt. E weiß, dass der A auch schon einigen Bekannten von ihr in dieser Form behilflich geworden ist. A überlässt ihr sodann das Beruhigungsmittel zum Selbstkaufpreis.
1 Woche später soll das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden. E verabschiedet sich von S und verlässt das Haus, da sie den Wunsch des S zwar respektiert, aber mit der Sache nichts zu tun haben will. Die Tochter T und ihr langjähriger Freund F wollen S hingegen beistehen.
Als S sich dann das Betäubungsmittel injizieren will, zittert er vor Aufregung so stark, dass er keine Vene treffen kann. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, bittet er die T ihm zu helfen. T zögert. Sie überwindet ihre Zweifel erst, als F zu ihr sagt, sie sehe doch wie ihr Vater leidet, sie solle ihn jetzt nicht im Stich lassen. T injiziert ihrem Vater das Betäubungsmittel fachgerecht.
Sodann klingelt es an der Tür. Während die T bei ihrem Vater bleibt geht F zur Tür und öffnet.
Vor der Tür stehen zwei Notärzte, die sich nach S erkundigen. Diese wurden von E verständigt, die ihr Gewissen erleichtern wollte.
Die Tür ist noch durch eine Kette mit dem Türrahmen verbunden und nur einen Spalt geöffnet.
F überlegt kurz, ob er die Tür einfach wieder zuschlagen soll, öffnet dann jedoch mit den Worten „Er ist im Wohnzimmer“.
Da die E den Notärzten den Namen des Medikamentes am Telefon mitgeteilt hatte, können sie dessen tödliche Wirkung tatsächlich noch in letzter Minute stoppen und S überlebt. Er hat jedoch bereits so erhebliche Gehirnschäden erlitten, dass er nicht wieder zu Bewusstsein kommt. Ob die Notärzte den S tatsächlich noch hätten retten können, wusste F nicht, er hielt es aber für möglich.
Aufgabe 1: Wie haben sich T, F, E und A nach dem StGB strafbar gemacht?
Abwandlung: Wie oben, doch nun wird S zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Die behandelnde Ärztin Dr. W, die von E über den Sterbewunsch des S aufgeklärt wurde, findet es unmenschlich den S entgegen seinem Willen am Leben zu lassen. Deswegen injiziert sie ihm im Rahmen einer Nachtschicht ein schnell zum Tode führendes Betäubungsmittel. S verstirbt.
Aufgabe 2: Beurteilen sie die Strafbarkeit von W und T nach § 216 StGB.
Aufgabe 3: Nach den Vorkommnissen wird T als Beschuldigte vorgeladen/vernommen. Der Anwalt der T wird nicht benachrichtigt. Da die T nach dieser Nacht psychisch neben der Spur ist, will sie den Termin verschieben lassen. Der Termin wird nicht verschoben. E, die ihrer Vernehmung zugestimmt hatte wird als Zeugin vernommen.
War die Vernehmung der E rechtmäßig nach der StPO?
Hingewiesen wird auf den neu eingeführten § 217 StGB.
§ 217 StGB war an dieser Stelle abgedruckt.
Frage 1:
E: §216 Abs. II, 22, 23 StGB? Nein, E leistet nur Beihilfe. Straffrei mangels rechtswidriger Haupttat des S, zudem §217 Abs. II StGB.
F: Keine Beihilfe mangels rechtswidriger Haupttat beim ,,Dabeistehen“. Dann aber §§212, 25 Abs. I 2. Alt StGB denkbar, aber T hat wohl Tatherrschaft. Daher eher §§26, 212 i.V.m §§30 Abs. I, 31 StGB.
T: §216 Abs. I StGB andenkbar, aber sie wurde nicht durch S bestimmt, sondern durch F.
Eine Strafbarkeit nach §217 StGB könnte man ansprechen, aber geht T mit dem Setzen der Injektion zur aktiven Sterbehilfe über und ,,fördert“ nicht nur.
Letztlich hat sich T eines §212 StGB strafbar gemacht. Eventuell aber §35 Abs. I StGB, soweit man die Menschenwürde als Rechtsgut ,,Leben“ ansieht.
Frage 2:
W: Kein §216 StGB, sie wurde von E, nicht von S bestimmt.
T (ist hier vll E gemeint?): siehe oben
Frage 3: E hat sich nicht auf §52 Abs. I Nr. 3 Stopp berufen, eventuell ein mögliches Verwertungsverbot wegen der Vorenthaltung eines Anwalts bei T? Aber Umkehrschluss aus §168c Stopp => Anwalt muss bei polizeilicher Vernehmung nicht benachrichtigt werden, andererseits faktisches Vorenthalten eines Anwalts aufgrund der psychischen Situation?
T hat sich auch gemäß §§223, 224 Abs. I Nr. 1 StGB strafbar gemacht und F folglich einer Anstiftung zu eben dieser.
edit: hier sind wohl eine Einwilligung und §34 StGB zu prüfen
Hi Leute,
bitte,bitte,bitte. Kann vielleicht jemand von euch auch andere Klausuren der in Berlin jetzt gelaufenen Kampagne hier veröffentlichten??? Das wäre uns alle ein Geschenk. Bitte bitte
Es kann vielleicht mal interessant sein, bei Fachkundigen nachzufragen, was da genau alles entsprechend als anscheinend nicht verschreibungspflichtiges, zuverlässig tödlich dosierbar leicht injezierbares Beruhigungsmittel in Betracht kommen kann.
Warum? Benötigen Sie solch eines für sich selbst?
Oder hat das irgendetwas mit der Lösung dieses Falles zu tun?
Wenn eine Verschreibungspflicht in Betracht kommen sollte, wie es normalerweise bei entsprechend leicht gefährlich einsetzbaren Mittel erwartbar sein kann, können sich eventuell aus einer Verschreibung im Dienste einer öffentlichrechtlichen kassenärztlichen Vereinigung entfernt erwägbar Probleme hinsichtlich einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis ergeben.
Sofern keine Verschreibungspflicht anzunehmen sein soll, kann die Realitätsbezogenheit zw. scheinen. Ohne Realitäsbezug können Prüfungen rein akademisch kritisch wirken.
Ich habe meinen vorangegangenen Kommentar aus Respekt gelöscht.
Tun Sie sich und allen anderen hier doch einen Gefallen, und lesen Sie in den Sachverhalt nichts rein, was dort nicht steht.
Warum sollte man etwas problematisieren, wozu es augenscheinlich keinen Anlass gibt? Ansonsten hätte dort doch gestanden „das verschreibungspflichtige Beruhigungsmittel“. Dann hätten gleich die Alarmglocken in Richtung BtMG klingeln müssen, aber es ist nur nach einer Strafbarkeit aus StGB gefragt.
Es ist schön, dass Sie sich mit der kompletten juristischen Materie auseinandersetzen, aber diese Überlegung hinsichtlich der Verschreibungspflicht ist für diese Klausur meines Erachtens irrelevant und würde Ihnen von Korrektoren in einer solchen Examensklausur höchst wahrscheinlich um die Ohren gehauen werden.
Ganz zu schweigen von den zeitlichen Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Bearbeitung entstehen würden.
Die Frage einer Verschreibungspflichtigkeit scheint für eine Strafnbarkeit des A ebenso nach StGB nicht von vornherein völlig unerheblich. Insofern muss eine Frage, inwieweit es überhaupt ein entsprechendes nicht verschreibungspflichtiges Beruhigungsmittel geben kann, nicht in jedem Falle ganz außer Betracht zu bleiben haben. Wenn keine Verschreibungspflicht bestünde, wäre daran zu denken, dass sich die Frage einer möglichen pflichtwidrigen Tatherrschaft von A und die Frage einer eventuell nur berufstypischen Beihilfehandlung ganz anders zu stellen haben würde etc.
Die ursprüngliche Fragestellung war – eventuell doch voreilig unrichtig – ein wenig mehr auf ein wenig Kritik an der Fragwürdigkeit von manchmal rein akademischen Prüfungen mit wenig Realitätsbezug gemünzt.
(Möglichst bitte keine erneute Dauerdiskussion.
Daher bitte nur noch ein paar mehr oder weniger unterschwellige Anwürfe und dann soll es vielleicht für dieses Mal besser gut sein).