Vielen Dank auch an Lina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2014 in NRW gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M hat sich ein Motorrad gekauft, welches allerdings nicht zugelassen ist, sodass er dieses im Straßenverkehr nicht verwenden kann. Deshalb beschließt er das Kennzeichnen von dem Motorrad seines Nachbarn N abzuschrauben und an seins heran zuschrauben. Er will das Kennzeichen nicht zurückgeben.
Nach getaner Arbeit genehmigt er sich einige Biere. Als erfahrener Trinker fühlt er sich nicht betrunken, hat jedoch eine BAK von 1,9. Er ruft seinen Freund K an und lädt diesen auf eine Spritztour auf seinem Motorrad ein.
Mit überhöhter Geschwindigkeit unternehmen die beiden sodann eine Spritztour, wobei der M fährt. Schnell wird die Polizei auf die beiden aufmerksam. Die Polizisten A und B hängen sich mit ihrem Streifenwagen an den M dran und versuchen vergebens ihn zum Anhalten zu bewegen. M erkennt dies wohl, will aber nicht anhalten, da er seine „Kennzeichen-Aktion“ nicht auffliegen sehen möchte. Von daher versucht er den Polizisten zu entkommen. Als A und B es zum wiederholten Mal schaffen das Polizeiauto neben das Motorrad des M zu steuern, steuert M seinerseits auf das Auto zu, um dieses zu schädigen und die endgültige Flucht zu ermöglichen. Dabei rutscht Beifahrer K fast vom Motorrad. In letzter Sekunde kann er sich noch halten. Eine Gefährdung der Personen K, A oder B hat M zu keiner Zeit in sein Vorstellungsbild aufgenommen. Jedoch war ihm klar, dass es zu einem Schaden an dem Auto kommen würde, dies war ihm aber egal. An dem Polizeiauto ist es tatsächlich zu erheblichen Kratzern und Beulen gekommen. Dies merkt M auch, setzt seine Fahrt jedoch fort.
Nach dieser Aktion geht die Fahrt des M rasant weiter. K klopft ihm auf die Schulter und versucht sich bemerkbar zu machen, weil er genug von der rasanten Fahrt hat und absteigen möchte. M bemerkt dies, erklärt dem K jedoch, er werde nicht anhalten solange die Polizisten hinter ihnen her sind.
Die Fahrt setzt sich noch ca. 3 Minuten fort bis M notgedrungen vor einer Ampel, an welcher eine Gruppe Kinder die Straße passiert halten muss und von der Polizei festgenommen wird.
Auf der Wache bestätigt M seine Taten. Allerdings behauptet er, an der Geschichte um das Kennzeichen des N hätte der K teilgenommen. Dies tut er aus Angst davor sich alleine der Strafverfolgung zu stellen.
Gegen K wird daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei der Vernehmung des K bestreitet dieser seine Teilnahme.
Daraufhin wird auch der M nochmals vernommen. Dieses mal erzählt er die wahre Geschichte, sodass das Verfahren gegen K fallen gelassen wird.
Stellen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des M dar.
Hinweis: Das Polizeiauto hat einen Wert von 25.000€. Durch das Zusammentreffen mit M ist ein Schaden von 1.500€ entstanden
Nicht zu prüfen waren (u.a) folgende Normen: §§ 316, 240, 113, 185 ff., 244 StGB; alle Ordnungswidrigkeiten und sonstige Normen außerhalb des StGB
Schlagwortarchiv für: Dezember 2014
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Der Pferdezüchter V betreibt eine über die Landesgrenzen hinaus bekannte Pferdezucht. Da er sich nun dem Garten- und Landschaftsbau widmen will und sein Sohn, der Tierarzt S, die Geschäfte früher oder später übernehmen soll und er dessen Fähigkeiten testen will, beauftragt er diesen den Verkauf von Pferden zu übernehmen. In der Vergangenheit hatte P bereits mehrmals Anlass an der Zuverlässigkeit des S zu zweifeln. V möchte jedoch testen, ob sich S insoweit verbessert hat. S soll frei entscheiden können, welche Pferde er zu welchem Preis verkauft. Am 10.07.2012, nach der Beauftragung des S, erscheint die Hobbyreiterin K auf dem Gestüt des V. Sie wird schnell auf das Pferd (P) aufmerksam und findet an ihm Gefallen. S und K kommen
ins Gespräch, wobei S deutlich macht, dass er für V handelt. Dabei betont er, dass sie sich auf ihn und seine Sachkunde als Tierarzt voll und ganz verlassen könne. Im Grundsatz sind sich S und K schnell einig. Das Pferd soll für 12.000€ verkauft werden. K fragt aber noch, ob sich P zum Springreiten eigne, woraufhin S einen Moment zögert, weil das Tier eine Anomalie an der Wirbelsäule hat und sich deshalb nicht eignet, was ihm bekannt ist. Dennoch erklärt er, man müsse P später nur richtig
trainieren. Dies tut er, damit er V seine Geschäftsfähigkeit unter Beweis stellen kann und um diesem Mittel für seine Landschaftsbau Projekte zu verschaffen. Daraufhin einigen sich S und K endgültig und schließen die Gewährleistung aus. K holt das Pferd am 12.07.2014 ab und bezahlt es. Als das Tier ins richtige Alter zum Springreiten kommt, bemerkt K, dass es sich merkwürdig bewegt. Sie lässt daraufhin eine Untersuchung durchführen, wobei der Wirbelsäulenfehler entdeckt wird. Am selben Tag, dem 10.08.2014, fordert sie V auf, das Pferd unverzüglich operieren zu lassen. V ist mit dem Gartenbau beschäftigt, sodass er das Ganze vergisst. Am 24.08.2014 entschließt sich K daher, P selbst operieren zu lassen. Dies geschieht eine Woche später. Die Kosten betragen 7000€.
K verklagt V und S im September auf Schadensersatz, der sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen ergebe. Den Schaden begründet sie damit, dass das Pferd zum einen einen mangelbedingten Minderwert von 7000€ habe, was zutrifft. Sie hätte bei Kenntnis des Mangels nur 5.000€ bezahlt. Außerdem seien ihr Kosten von 7000€ durch die OP entstanden. V und S verweisen darauf, dass die Ansprüche verjährt seien.
Hat die zulässige Klage der K Erfolg?
Abwandlung:
Im Termin vor dem zuständigen Landgericht erscheinen K und V jeweils anwaltlich vertreten. Weder S noch sein Anwalt, die ordnungsgemäß geladen wurden, erscheinen. Daraufhin beantragt der Anwalt der K den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Anwalt des V trägt vor, ein solches könne schon wegen
1. Teil: Ansprüche K gegen V
A. Schadensersatz, § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
a) Einigung
aa) Zwischen K und V direkt (-)
bb) Stellvertretung durch S, §§ 164 ff. BGB
(1) Eigene Willenserklärung des S (+)
(2) Im fremden Namen
Hier: Ausdrücklich
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(a) Vertretungsmacht
Hier: Rechtsgeschäftlich (Vollmacht)
(b) Im Rahmen
Hier: Einschränkungen, insbesondere durch V, nicht ersichtlich.
(4) Kein Ausschluss der Vertretungsmacht
Hier: Keine Anhaltspunkte für kollusives Zusammenwirken oder sich aufdrängenden Missbrauch.
cc) Ergebnis: (+)
b) Wirksamkeit (+)
2. Mangel
Hier: § 434 I 1 BGB
3. Maßgeblicher Zeitpunkt: Bei Übergabe (+)
a) Schuldverhältnis
Hier: Kaufvertrag (s.o.)
b) Pflichtverletzung
aa) Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und noch möglichen Leistungspflicht (+)
bb) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Problem: „Unverzüglich“ ausreichend?
– aA: (-); Arg.: zu unbestimmt
– hM: (+); Arg.: Wortlaut, Sinn und Zweck
Beachte: Eine eventuell zu kurz bemessene Frist setzt dennoch eine angemessene Frist in Gang
Hier: 2 Wochen zwischen Aufforderung und Selbstvornahme – angemessen
c) Vertretenmüssen, § 276 BGB
(+); Arg.: S = Erfüllungsgehilfe des V, § 278 BGB
d) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
aa) Schaden
Hier: 7000 Euro Minderwert oder 7000 Euro Operationskosten (unterstellt, dass die Operation erfolgreich war).
bb) Statt der Leistung
(+); Arg.: Operationskosten sind Teil des Äquivalenzinteresses
5. Kein Ausschluss der Gewährleistung
a) Vertraglich
aa) Einigung
(+); Arg.: „Gewährleistungsausschluss“ vereinbart.
bb) Wirksamkeit
(-); Arg.: § 475 BGB
Hier: Keine Anhaltspunkte
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar
-> Verjährung, §§ 194 ff. BGB
1. Verjährungsfrist
Hier: 2 Jahre, § 438 I Nr. 3 BGB
2. Fristbeginn: Ablieferung, § 438 II BGB
Hier: 12.07.2012 (im mitgeteilten Sachverhalt steht zwar 12.07.2014 – dabei dürfte es sich angesichts der Verjährungseinrede um einen Sachverhaltsfehler handeln).
IV. Ergebnis: (-)
B. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
(-); Arg.: Nacherfüllung aufgrund der Selbstvornahme unmöglich
(„Zweckerreichung“), aber Unmöglichkeit von K selbst zu vertreten.
C. Rückerstattung des minderungsbedingt zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 IV, 323, 346 BGB
(-); Arg.: Einrede der Unwirksamkeit, da Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt, § 218 BGB
D. Rückerstattung des unmöglichkeitsbedingt zu viel gezahlten Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 IV, 323, 326 V, 346 BGB
(-); Arg.: Nacherfüllung aufgrund der Selbstvornahme unmöglich („Zweckerreichung“), aber Unmöglichkeit von K selbst zu vertreten, vgl. § 323 VI BGB.
E. Rückerstattung aufgrund ersparter Aufwendungen, §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB (analog)
(-); Arg.: nicht anwendbar, da Gewährleistungsrecht lex specialis
F. Schadensersatz, § 823 I BGB
(-); Arg.: Vermögen kein geschütztes Rechtsgut
G. Schadensersatz, § 823 II BGB, § 263 StGB
H. Schadensersatz, § 831 BGB
(-); Arg.: S nicht Verrichtungsgehilfe des V, da nicht weisungsgebunden.
2. Teil: Ansprüche K gegen S
A. CIC, §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB
I. Anspruch entstanden
1. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II BGB
(+); Arg.: S hat als Dritter besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen („Tierarzt“), § 313 III BGB
2. Pflichtverletzung, § 241 II BGB
Hier: Verschweigen der Anomalie an der Wirbelsäule des Pferdes
3. Vertretenmüssen, § 276 BGB (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz
-> Käufer ist so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nicht passiert.
Hier: K hätte den für sie nachteiligen Kaufvertrag nicht geschlossen und wäre außerdem nicht in die Situation gekommen, 7.000 Euro für die Mangelbeseitigung aufzuwenden („herausgeforderte Aufwendungen“).
5. Kein Ausschluss
a) Verletzung des Schadensminderungobliegenheit, § 254 II BGB
(-); Arg.: Es war prinzipiell das gute Recht der K, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen (s.o.).
b) Vertraglich (-)
6. Ergebnis: (+)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar
(+); Arg.: Verjährungfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, noch nicht verstrichen.
I. Anspruch entstanden
1. Verstoß gegen Schutzgesetz
Hier: § 263 StGB; Drittbereicherungsabsicht.
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Verschulden (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch dursetzbar
(+); Arg.: Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, noch nicht verstrichen. Kein Wertungswiderspruch im Vergleich zu V, der kein deliktisches Verhalten an den Tag gelegt hat.
IV. Ergebnis: (+)
Abwandlung
Ein Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO würde die Säumnis des S vorausaussetzen. Hier ist weder der S noch sein Rechtsanwalt (vgl. § 78 ZPO) vor dem Landgericht erschienen. Möglicherweise wird der S aber als von V vertreten angesehen. Dann müssten V und S allerdings notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Andernfalls handelt es sich um einen Fall der einfachen Streitgenossenschaft. Hier: Wohl nur einfache Streitgenossenschaft; Arg.: unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Haftung.
Nachfolgend erhaltet Ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Dezember 2014 in NRW. Vielen Dank abermals an Lukas. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Nach einer Terrorserie von Neonazis in Deutschland will der fraktionslose Abgeordnete A des Bundestages nicht weiter tatenlos zusehen.
Er bringt daher einen Gesetzesentwurf zum Terrordateigesetz (TDG) in den Bundestag ein. Dieser sieht vor, dass beim Bundesamt für Verfassungsschutz beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Terrorverdächtige) bestimmte Grunddaten gespeichert werden dürfen. Die Daten werden verschlüsselt. Auf diese Daten haben bestimmte, genau bezeichnete Bundes- und Landesbehörden Zugriff.
Bei Eingabe des Namens erscheinen dann weitere Daten, wie Wohnort und Aussehen der Person. Im Falle einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit können diese Behörden ebenfalls auf weitere verdeckt gespeicherte Daten zugreifen. Hierzu gehören Reise, Telekommunikations- und Bankdaten genauso wie Angaben über Waffenbesitz und den Beruf des Verdächtigen. Ein Zugriff auf diese Daten wird gespeichert und gesondert dokumentiert.
Nach drei Lesungen und Beratungen in den Ausschüssen wird das Gesetz im Bundestag zu später Stunde, nachdem die meisten Abgeordneten das Plenum bereits verlassen hatten, mit acht Ja-, fünf Neinstimmen und elf Enthaltungen beschlossen. Der Bundesrat wird ordnungsgemäß beteiligt.
Die Bundeskanzlerin M weigert sich, das Gesetz gegenzuzeichnen, weil sie die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen für unzumutbar hält. Der Abgeordnete A weißt u.a. auf § 29 GOBReg hin, nach dem die Kanzlerin zur Gegenzeichnung verpflichtet sei.
Muss die Bundeskanzlerin M die Gegenzeichnung vornehmen?
Abwandlung:
Gegen den Bundestagsabgeordneten X werden nach entsprechenden Hinweisen aufgrund eines Anfangsverdachts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Daraufhin unterzeichnet X am 06.02.2014 eine notarielle Verzichtserklärung. Diese geht dem Bundestagspräsidenten am 07.02.2014 zu. Bereits am 06.02.2014 hatte X über das soziale Medium Twitter bekannt gegeben, dass er sein Mandat niederlege. Am 10.02.2014 erlässt das Landgericht Köln einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des X.
Am 11.02.2014 nimmt der Bundestagspräsident die Verzichtserklärung an und erklärt gegenüber X, dass sein Mandat am 06.02.2014 erloschen sei.
Verletzt der Beschluss des Landgerichts den X in seinem Recht aus Art. 46 II GG?
Auf § 1 AbgG und §§ 46 ff. BWahlG wir hingewiesen.
Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2014 in NRW. Nochmals vielen Dank an Lukas. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
E vermietet sein Hausgrundstück für monatlich 1000 € ab 1.1.2012 an M. Als M Ende des Jahres in finanzielle Schwierigkeiten gerät, entschließt er sich, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Das Hausgrundstück vermietet er ab dem 1.1.2013 an U für 1200 €, um weitere Kosten zu sparen. Gegenüber U geriert er sich als Eigentümer. Die Miete an E zahlt er weiter vereinbarungsgemäß.
Zufällig erfährt E am 1.1.2014 von der Untervermietung. Mit Schreiben, dass M am 3.1.2014 zugeht, fordert er diesen auf die Untervermietung bis spätestens 31.1.2014 zu beenden. M erklärt daraufhin, dass er hierzu nicht bereit sei. Dies sei sein letztes Wort. Mit Schreiben, das M am 31.1.2014 zugeht, kündigt E das Mietverhältnis außerordentlich fristlos.
M, der die Kündigung des E für wirksam hält, fordert deshalb U dazu auf, das Grundstück zu räumen, wobei er ihm unter Vorlage eines Grundbuchauszugs die wahre Sachlage schildert. U verweigert die Räumung und zahlt die Miete von 1200 € weiterhin an M. M stellt hingegen die Zahlungen an E ein.
Frage 1:
Kann E von M Herausgabe des Hausgrundstücks verlangen?
Frage 2:
Hat E über die jeweils gezahlten 1000 € Ansprüche gegen M für die Zeit bis zum 31.1.2014?
Frage 3:
Kann er für die Zeit nach dem 31.1.2014 1500€ mindestens aber 1200 bzw. 1000 € verlangen?
Frage 4:
Kann E von U Herausgabe des Hausgrundstücks verlangen?
Frage 5:
Kann E von U für die Zeit bis zum 31.1.2014 noch weitere Zahlungsansprüche geltend machen?
Frage 6:
Hat E gegen U für die Zeit nach dem 31.1.2014 weitere Ansprüche?
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Sachverhalt
Der Pferdezüchter V betreibt eine über die Landesgrenzen hinaus bekannte Pferdezucht. Da er sich nun dem Garten- und Landschaftsbau widmen will und sein Sohn, der Tierarzt S, die Geschäfte früher oder später übernehmen soll und er dessen Fähigkeiten testen will, beauftragt er diesen den Verkauf von Pferden zu übernehmen.
In der Vergangenheit hatte P bereits mehrmals Anlass an der Zuverlässigkeit des S zu zweifeln. V möchte jedoch testen, ob sich S insoweit verbessert hat. S soll frei entscheiden können, welche Pferde er zu welchem Preis verkauft.
Am 10.07.2012, nach der Beauftragung des S, erscheint die Hobbyreiterin K auf dem Gestüt des V. Sie wird schnell auf das Pferd (P) aufmerksam und findet an ihm Gefallen. S und K kommen ins Gespräch, wobei S deutlich macht, dass er für V handle. Dabei betont er, dass sie sich auf ihn und
seine Sachkunde als Tierarzt voll und ganz verlassen könne.
Im Grundsatz sind sich S und K schnell einig. Das Pferd soll für 12.000€ verkauft werden. K fragt aber noch, ob sich P zum Springreiten eigne, woraufhin S einen Moment zögert, weil das Tier eine Anomalie an der Wirbelsäule hat und sich deshalb nicht eignet, was ihm bekannt ist. Dennoch erklärt er, man müsse P später nur richtig trainieren. Dies tut er, damit er V seine Geschäftsfähigkeit unter Beweis stellen kann und um diesem Mittel für seine Landschaftsbau Projekte zu verschaffen. Daraufhin einigen sich S und K endgültig und schließen die Gewährleistung aus. K holt das Pferd am 12.07.2014 ab und bezahlt es.
Als das Tier ins richtige Alter zum Springreiten kommt, bemerkt K, dass es sich merkwürdig bewegt. Sie lässt daraufhin eine Untersuchung durchführen, wobei der Wirbelsäulenfehler entdeckt wird. Am selben Tag, dem 10.08.2014, fordert sie V auf, das Pferd unverzüglich operieren zu lassen. V ist mit dem Gartenbau beschäftigt, sodass er das Ganze vergisst.
Am 24.08.2014 entschließt sich K daher, P selbst operieren zu lassen. Dies geschieht eine Woche später. Die Kosten betragen 7000€.
K verklagt V und S im September auf Schadensersatz, der sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen ergebe. Den Schaden begründet sie damit, dass das Pferd zum einen einen mangelbedingten Minderwert von 7000€ habe, was zutrifft. Sie hätte bei Kenntnis des Mangels nur 5.000€ bezahlt. Außerdem seien ihr Kosten von 7000€ durch die OP entstanden. V und S
verweisen darauf, dass die Ansprüche verjährt seien.
Hat die zulässige Klage der K Erfolg?
Abwandlung:
Im Termin vor dem zuständigen Landgericht erscheinen K und V jeweils anwaltlich vertreten. Weder S noch sein Anwalt, die ordnungsgemäß geladen wurden, erscheinen. Daraufhin beantragt der Anwalt der K den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Anwalt des V trägt vor, ein solches könne schon wegen § 62 ZPO nicht ergehen.
Wird das Gericht ein (Teil)-Versäumnisurteil erlassen?
Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen in NRW im Dezember 2014. Vielen Dank für das Zusenden. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Frage 1
B möchte sein Haus in Köln renovieren lassen, dafür findet er den ortsansässigen Handwerker W, mit dem er vereinbart, dass dieser die Arbeiten zu einem besonders günstigen Preis von 30.000€ ausführen soll, wobei beide diesen Preis im Rahmen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, um Steuern zu sparen.
W führt die Arbeiten fachgemäß aus.
Hat W gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 30.000€, wenn B sich weigert, zu zahlen?
Bearbeitervermerk: Andere §§ des SchwarzArbG als § 1 sind nicht zu prüfen.
Frage 2
W transportiert die Baustoffe mit einem Firmenwagen. Diesen parkt er in der abschüssigen Einfahrt des B, vor der sich ein Bürgersteig und eine viel befahrene Straße befindet. Er schließt den Wagen ab, vergisst aber die Handbremse zu ziehen. Als der Postbote P gerade einen Brief zustellen will,
bemerkt er, wie der Wagen des W die Einfahrt hinunter rollt, wo gerade F mit ihren drei kleinen Kindern spaziert. Geistesgegenwärtig gelingt es P, das Tor zur Einfahrt zu schließen, wobei das KFZ des W gegen das Tor kracht und zum Stehen kommt. An dem Heck des Wagens entsteht ein Sachschaden i.H.v. 3.000€.
Kann W von P Ersatz verlangen?
Frage 3
Nachdem B sich weigert zu zahlen, verklagt W ihn mit Erfolg vor dem Landgericht Köln. J, ein Jurastudent und Freund des B, rät diesem „gegen das völlig falsche Urteil“ Rechtsmittel einzulegen. B versäumt die Rechtsmittelfrist und zahlt. W betreibt dennoch die Zwangsvollstreckung. Daraufhin sucht B einen Anwalt auf, der vor dem Landgericht Köln eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung einreicht, das Urteil sei falsch und im Übrigen sei der Anspruch erloschen.
Wie wird das Gericht entscheiden?
Im Folgenden eine Übersicht über im Dezember veröffentlichte interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14
Die im Rahmen der vertraglichen Übertragung eines Erbteils erfolgte, täuschungsbedingte Herbeiführung einer Grundbuchberichtigung mittels eines gutgläubigen Notars ist keine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB zu Lasten des bisher eingetragenen Erbberechtigten, wenn die beabsichtigte Berichtigung der durch die Übertragung eingetretenen dinglichen Rechtslage entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Berichtigung durch den Notar von den Parteien vertraglich von der (vorliegend tatsächlich nicht erfolgten) Zahlung des vollständigen Kaufpreises für den Erbteil abhängig gemacht worden war. Soweit dadurch nach dem Willen der Vertragsparteien im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs gesichert werden sollte, mangelte es dieser Sicherheit jedenfalls an einer Werthaltigkeit. Denn eine solche Verknüpfung hindert den Erwerber nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auf andere Weise direkt gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringen.
II. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14
Auf den Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats (§ 132 Abs. 3 GVG), der eine wahlweise Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei als unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG ansieht, teilt der 3. Strafsenat mit, dass er an diesem Rechtsinstitut festhält. Ob die vorgenannte Entscheidungsregel neben prozessualen Elementen, die von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst würden, auch materielle Elemente enthalte, könne dahinstehen, da hierdurch weder die Reichweite der in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gewährleistung verändert noch dessen Anwendungsbereich ohne Weiteres eröffnet werde. Das Rechtsinstitut der ungleichartigen Wahlfeststellung wirke nicht strafbarkeitsbegründend und berühre damit nicht den Grundsatz „nullum crimen sine lege“, da die Voraussetzungen, unter denen das Verhalten eines Angeklagten als strafbar zu qualifizieren sei, weiterhin aus den alternativ in Betracht kommenden Straftatbeständen folge. Die richterlich entwickelte Einschränkung der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit der alternativen Straftatbestände wirke ebenfalls nicht strafbarkeitsbegründend, sondern schränke den Anwendungsbereich der Rechtsfigur, die gemessen an Art. 103 Abs. 2 GG auch unbeschränkt zulässig wäre, lediglich ein.
III. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14
Fährt der Täter mit einem Pkw auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zu, ist der innere Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann erfüllt, wenn er sich dabei wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet. Rechnet der Täter dagegen nur mit Verletzungen infolge von Ausweichbewegungen oder einem Sturz, scheidet die Annahme einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB aus.
IV. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 416/14
Ein Heimtückemord (§ 211 Abs. 1, 2, Fallgruppe 2 Var. 1 StGB) setzt grundsätzlich eine Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei Beginn der Tatausführung voraus. Auch in dem von dieser Grundregel abweichenden Ausnahmefall, dass der Täter das Opfer planmäßig in einen Hinterhalt lockt, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen und die entsprechenden Vorkehrungen und Maßnahmen bei Ausführung der Tat noch fortwirken, ist vorausgesetzt, dass bereits das Locken in den Hinterhalt mit Tötungsvorsatz erfolgt ist. Lässt sich ein Tötungsvorsatz zu diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht feststellen, scheidet ein Heimtückemord aus.
– – –
Zuletzt noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die sich mit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit einer gesetzlich vorgeschriebenen Person) beschäftigt:
V. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – 4 StR 385/14
Bei einem Ausschluss des Angeklagten für die Dauer einer Vernehmung nach § 247 Satz 2 StPO wird gegen dessen Anwesenheitsrecht verstoßen, wenn er bereits bei Verkündung des Ausschließungsbeschlusses nicht mehr anwesend ist. Dass er mit seinem Ausschluss einverstanden war, ist unerheblich, da das Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung unverzichtbar ist und nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden darf.