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Tom Stiebert

Vereinsverbot: Hells Angels und Salafistenvereine – Der Rechtsstaat zeigt Zähne

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

In der letzten Woche wurde bekannt, dass einige bedeutende Salafistenvereine von den zuständigen Behörden verboten wurden (siehe bspw. hier).
Bereits kurz zuvor wurden einige Gruppierungen („Chapter“) der Hells Angels in Deutschland verboten.
Aber wie funktioniert ein solches Vereinsverbot eigentlich und wann kann es erlassen werden?
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 9 Abs. 1 und 2 GG. Grundsätzlich ist die Vereinigungsfreiheit damit nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Dieser Schutz besteht nach Art. 9 Abs. 2 GG aber nicht für „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“. Diese können nicht nur verboten werden, sondern sind es per Grundgesetz bereits. Aus diesem Grund könnte man annehmen, dass Art. 9 Abs. 2 GG bereits den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit einschränkt. Nach herrschender Meinung stellt Art. 9 Abs. 2 GG hingegen lediglich eine Schranke der Vereinigungsfreiheit dar (Maunz/Dürig/Scholz, Art. 9 GG, Rn. 112; offen gelassen in BVerfGE 80, 244, 254).
Es sind damit drei abschließende Gründe denkbar, wegen derer ein Verein verboten werden kann:

  • Dessen Zwecke oder Tätigkeiten laufen Strafgesetzen zuwider.
  • Er ist gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
  • Er ist gegen Gedanken der Völkerverständigung gerichtet.

Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Vereinigungsfreiheit, ist das Vorliegen dieser Fälle streng zu prüfen. Der Verein muss sich konkret gegen diese geschützten Ziele richten, das heißt – parallel zum Verfahren beim Parteiverbot – muss bei Verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung eine aggressive kämpferische Haltung vorliegen (BVerfGE 5, 85, 141; BeckOK/Cornils, Art. 9 GG, Rn. 27; Maunz/Dürig/Scholz, Art. 9 GG, Rn. 128).
Das genaue Verfahren eines Vereinsverbots ergibt sich hingegen nicht aus dem Grundgesetz (hier ist nur geregelt, wann ein Verbot möglich ist) sondern aus § 3 VereinsG. Geregelt ist hier die zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG). Diese muss nach § 3 Abs. 1 VereinsG feststellen, dass die Voraussetzungen eines Vereinsverbotes vorliegen. Zudem enthält § 3 Abs. 3 VereinsG noch eine zentrale Regelungen, wie weit ein Vereinsverbot reichen kann. Es erfasst „alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen)“. So kann verhindert werden, dass das Vereinsverbot wirkungslos ist. Auch Nichtteilorganisationen können nach § 9 Abs. 3 S. 2 VereinsG explizit vom Verbot miterfasst sein.
Zumindest bei dem Verbot der Salafistenvereinigungen könnte zudem ergänzend an den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG gedacht werden. Fraglich ist, ob hier überhaupt ein Eingriff in Art. 4 GG vorliegt, also ob die Betätigung der salafistischen Vereine eine religiöse Ebene hat, die vom Schutzbereich des Art. 4 GG überhaupt erfasst ist. Die Frage ist somit, ob die Handlungen des Vereins überhaupt religiös geprägt sind oder nur im Zusammenhang hiermit erfolgen (die Grenzen sind aber sehr weit, vgl. BVerfGE 24, 236 – Aktion Rumpelkammer). Allerdings ist auch hier eine entsprechende Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG geboten; auch § 3 VereinsG greift hier (siehe nur BeckOK/Germann, Art. 4 Rn. 59). Eine interessante Stellungnahme dazu findet man hier.
Welche Gründe im konkreten Fall zum Vereinsverbot geführt haben, lässt sich den Medien nicht entnehmen – bei den Hells Angels wird deren Tätigkeit wohl vor allem gegen die Strafgesetze verstoßen (Drogendelikte, Zwangsprostitution, Waffendelikte, Körperverletzung etc.). Bei den Salafisten kommt ergänzend ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung in Betracht. Auch ein Verstoß gegen den Grundgedanken der Völkerverständigung ist denkbar, werden doch Andersgläubige als minderwertig dargestellt.
Zum Schluss
Durch die hohe Medienpräsenz sollte man Probleme im Zusammenhang mit Hells Angels und Salafisten zumindest für die mündliche Prüfung auf jeden Fall parat haben.
Aus diesem Grund noch einmal Hinweise auf entsprechende Beiträge von uns:

  • Beitrag zum Hells Angels Verbot in Köln
  • Verbot des Tragens von Kutten im Gericht
  • Artikel zur Koranverteilung
  • Beitrag zum Zeigen der Mohammedkarikaturen und entsprechender Verantwortlichkeit

 

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16.06.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: § 3 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG, Hells Angels, Salafisten, verbot, Vereinsverbot
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