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Schlagwortarchiv für: Hells Angels

Lukas Knappe

VG Gelsenkirchen: Verbot von Rockerkutten auf Volksfest

Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite

Rockerclubs wie die Hells Angels oder die Bandidos bestimmen zurzeit immer wieder die Schlagzeilen der Tagespresse in Deutschland. So werden die verstärkte Präsenz derartiger Clubs, deren Verbindung zu Gewalttaten oder organisierter Kriminalität oder die drohende Eskalation von Konflikten verfeindeter Rockerclubs thematisiert. Eine besondere Bedeutung erhält dabei die sogenannte Rockerkutte, mit der als besonders wichtigem Statussymbol die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub ausgedrückt werden soll, da diese eine zunehmende Präsenz im Bewusstsein der Öffentlichkeit erfährt. Besonders bekannt sind dabei die Embleme der Hells Angels (Totenschädel mit Flügeln), sowie der Bandidos („Fat Mexican“), doch zunehmend tauchen auch verstärkt die Symbole anderer Rockervereinigungen auf. Diese Rockerkutten sind jedoch auch mittlerweile Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden: So verwarf das BVerfG in einem Beschluss vom 14.03.2012 (Az. 2 BvR 2405/11 – vgl. dazu auch unseren Artikel hierzu) eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Kuttenverbot während einer Gerichtsverhandlung richtete. Andere Urteile (OVG Schleswig, Urteil vim 18.01.2012 – 4 KN 1/11; OVG Bremen, Beschluss vom 21.10.2011 – 1 B 162/11) haben das Verbot von Rockerkutten auf Volksfesten oder der Bahnhofsvorstadt zum Gegenstand. Das VG Gelsenkirchen hatte sich nun mit Beschluss vom 07.08.2014 (Az. 16 L 1180/14) ebenfalls mit derartigen Rockerkutten zu befassen und bestätigte im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ein ordnungsbehördlich verhängtes Kuttenverbot auf der Cranger Kirmes.

Zum Sachverhalt

Die Stadt Herne verbot durch eine ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung vom 16. Juli 2014 das öffentliche Tragen von Bekleidungsstücken und Rockerkutten mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motorradgruppierungen im Bereich der Cranger Kirmes. Dabei verwies die Ordnungsbehörde darauf, dass das Tragen derartiger Rockerkutten und Symbole einerseits als Ausdruck einer gemeinsamen Gesinnung und andererseits auch als Erkennungsmerkmal dienen würde. Die verwendeten Abzeichen, Embleme und Schriftzüge würden insbesondere anderen Rockern eine prompte und sichere Zuordnung zur jeweiligen Gruppierung ermöglichen. In einem längeren Teil der Begründung zur Allgemeinverfügung wurden dann zahlreiche polizeilich festgehaltene Ereignisse aufgezählt, die im Zusammenhang mit Rockerclubs stehen. Nach Ansicht der Stadt Herne ließen gerade diese festgehaltenen Ereignisse in Verbindung mit einer allgemeinen polizeilichen Gefährdungsbewertung von Rockerclubs in NRW und für die Stadt Herne erkennen, dass die Mitgliedschaft in verschiedenen, gegebenenfalls verfeindeten Motorradclubs zu Auseinandersetzungen führen könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit bei der Cranger Kirmes und anderen Volksfesten mehrfach Anhänger von Rockerclubs gemeinsam Präsenz gezeigt hätten („Schaulaufen“), um konkurrierenden Motorradclubs die eigene Stärke zu demonstrieren. Gerade dieses öffentliche Zurschautragen der Mitgliedschaft könne auf der Gegenseite schwerwiegende Reaktionen bis hin zu Gewaltanwendungen provozieren, so dass davon auszugehen sei, dass das Fehlen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Emblemen der Motorradclubs die Identifizierung eines Kirmesbesuchers als Rocker deutlich erschwere und die Gefahr von Auseinandersetzungen dadurch eingeschränkt werde.

Ein Mitglied eines Rockerclubs wandte sich jedoch im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Verbotsverfügung und machte dabei geltend, dass ihn das Kuttenverbot in seinen Freiheitsrechten verletze.

I. Rechtliche Würdigung

Das VG Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag des Antragsstellers gegen die ordnungsbehördliche Verbotsverfügung ab, da diese jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig sei.

 1. Prozessuale Einkleidung

Bei dem vom Antragssteller eingelegte Rechtsbehelf handelt es sich bei der Frage nach der Statthaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO.

Im Rahmen der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abgrenzung des § 123 I VwGO von den Fällen der §§ 80, 80a VwGO, regeln diese ein Aussetzungsverfahren, mit dem Ziel, die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mithin, dass ein belastender VA vorliegt, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage zulässig wäre(vgl. zur Abgrenzung der Verfahren Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 500f.).

Die Stadt Herne hat das Kuttenverbot explizit als Allgemeinverfügung erlassen, bei der es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S.1 VwVfG handelt, wobei jedoch die Besonderheit besteht, dass das Merkmal des Einzelfalls durch § 35 S.2 VwVfG modifiziert wird, so dass bei einem generellen Adressatenkreis nur unter diesen Voraussetzungen eine Einzelfallregelung vorliegt. Infolge dessen, dass sich das Verbot des Tragens und Zurschaustellens vom Symbolen und Emblemen von Rockervereinigungen auf der Cranger Kirmes an einen im Wesentlichen bestimmbaren Personenkreis richtet, der nicht völlig offen ist, sind hier die Voraussetzungen einer personenbezogenen Allgemeinverfügung nach § 35 S.2 Fall 1 VwVfG erfüllt. Der bestimmbare Personenkreis ergibt sich gerade dadurch, dass das Verbot auf Cranger Kirmes bezogen, also eine konkrete, räumlich und zeitlich fixierte Veranstaltung zum Gegenstand hat. Gegen die Verfügung wäre in einem Hauptsacheverfahren mithin eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO zu erheben.

Darüber hinaus hat die Stadt Herne vor dem Hintergrund der bereits am 01.08.2014 beginnenden Kirmes auch nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage statthaft ist.

Im Rahmen der Begründetheit des Antrags ist zu berücksichtigen, dass im Fall des § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO zunächst die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen ist (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 32 Rn.14f.). Bei der materiellen Begründetheitsprüfung nehmen die Gerichte dann eine eigene Interessensabwägung vor, wobei geprüft wird, ob das Aussetzungsinteresse das Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA überwiegt. Bei dieser Abwägungsentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine wichtige Rolle. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Begehren nach gerichtlichem Eilrechtsschutz handelt, erfolgt dabei durch die Gerichte jedoch lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten (Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, Rn.532f.).

II. Materielle Probleme

Als Ermächtigungsgrundlage für das durch die Stadt Herne erteilte Kuttenverbot auf der Cranger Kirmes kommt § 14 OBG NRW in Betracht, der die Ordnungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen ermächtigt, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren

1. Betroffenheit eines Schutzgutes

Zunächst müsste ein Schutzgut der ordnungsbehördlichen Generalklausel betroffen sein. In Betracht kommt hier die öffentliche Sicherheit. Darunter ist nach allgemeiner Ansicht die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestands der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger von Hoheitsgewalt zu verstehen (vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei-und Ordnungsrecht in NRW, Rn.54). Das Tragen der Bekleidungsstücke durch Rockerclubs in der Öffentlichkeit hat in der Vergangenheit unter Berücksichtigung der polizeilich festgehaltenen Ereignisse zu Provokationen und zur Anwendung massiver Gewalt zwischen den verfeindeten Vereinigungen geführt. Zudem legt die Ordnungsbehörde in der Begründung auch unter anderem Folgendes dar:

Aufgrund der zunehmenden Ansiedlung von Motorradclubs in Herne und Umgebung, kommt es durch die Mitglieder der vorgenannten Vereinigungen immer wieder zu Auftritten, die eine massiv einschüchternde Wirkung auf die allgemeine Bevölkerung haben.

Angesichts der verübten und zu befürchtenden Gewalttaten ist somit eine Betroffenheit des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit zu bejahen.

2. Vorliegen einer konkreten Gefahr

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des ordnungsbehördlichen Verbots hängt jedoch insbesondere vom Vorliegen einer konkreten Gefahr ab. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Sachverhalt bei ungehindertem Verlauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Gütern führen wird (vgl. Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, § 3 Rn.61; Schoch, Jura 2003, 472).

a) Beurteilung durch das VG Gelsenkirchen

Das VG Gelsenkirchen hat in der veröffentlichen Pressemitteilung erklärt, dass

die Kammer (es) vom Grundsatz her nachzuvollziehen (vermag), dass das Tragen solcher Bekleidungsstücke in der Öffentlichkeit im Bereich der (Kirmes) zu massiven Gewaltausbrüchen führen könnte. Dass auch Abzeichen der Gruppierung, der der Antragsteller angehört, von der Allgemeinverfügung erfasst sind, erscheint ebenfalls nicht offensichtlich verfehlt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung explizit auch zwei Vorfälle aus der jüngeren Vergangenheit aufgeführt, die als Gewaltandrohung aufgefasst werden konnten bzw. bei denen tatsächlich Gewalt ausgeübt wurde und in die offenbar Mitglieder des (Rockerclubs) involviert waren.

 Jedoch bleibt zu berücksichtigen, dass das VG im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes aufgrund der lediglich summarischen Prüfung auch nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit feststellen konnte. Vielmehr hat es im Rahmen der Abwägungsentscheidung darauf abgestellt, dass es sich lediglich um ein Kuttenverbot für eine kurze Dauer handelt und der Zugang zur Kirmes als solcher nicht beschränkt wird, und dann angesichts der seiner Ansicht nach geringen Beeinträchtigung die Interessensabwägung zugunsten der Ordnungsbehörde vorgenommen. In einer Klausur müsste man sich hier jedoch intensiv mit der Frage nach dem Vorliegen einer konkreten Gefahr beschäftigen. Im Folgenden sollen dazu instruktiv einige Anregungen gegeben werden:

 b) Allgemeine Erwägungen zum Gefahrenbegriff

Bei der Beurteilung einer konkreten Gefahr geht es im Kern um eine Gefahrenprognose, bei der die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und das zu erwartende Schadensausmaß zueinander in Bezug gesetzt werden müssen (vgl. Dietlein/Burgi/Hellermann, § 3 Rn. 61). Dabei gilt als Faustregel, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit desto geringer sind, je größer das Ausmaß des drohenden Schadens ist, und umgekehrt strengere Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit gestellt werden müssen, wenn es sich lediglich um geringere Schäden handelt (Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei-und Ordnungsrecht, § 4 Rn.2; Dietlein/Burgi/Hellermann, § 3 Rn. 61).

Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine gefahrenabwehrrechtliche Allgemeinverfügung nur zur Bekämpfung einer konkreten Gefahr erlassen werden darf. Sollen abstrakte Gefahren bekämpft werden, ist dies nicht durch eine Allgemeinverfügung, sondern lediglich durch eine ordnungsbehördliche Gefahrenabwehrverordnung möglich, die auf § 27 Abs.1 OBG NRW zu stützen ist (vgl. dazu auch OVG Bremen, 1 B 162/11).

Abzugrenzen ist die konkrete Gefahr im Sinne der ordnungsbehördlichen Generalklausel somit von der abstrakten Gefahr. Bei dieser handelt es sich um einen nach allgemeiner Erfahrung möglichen Sachverhalt, der bei ungehindertem Verlauf generell dazu geeignet ist, eine Gefahr zu verwirklichen (Dietlein/Burgi/Hellermann, § 3 Rn, 73). Die abstrakte Gefahr ist mithin durch eine typisierende Betrachtungsweise geprägt, ist also nicht auf einen konkreten Sachverhalt bezogen.

 Im Rahmen der Definition des Gefahrenbegriffs ist als besondere Gefahrenlage jedoch auch noch unter anderem der Gefahrenverdacht auszumachen. Ein solcher liegt nach der allgemeinen Definition dann vor, wenn die Gefahrenabwehrbehörde über Anhaltspunkte verfügt, die auf das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr hindeuten, sich aber bewusst ist, dass ihre Erkenntnisse unvollständig sind und eine Gefahr möglicherweise doch nicht vorliegt (siehe dazu Wolffgang/Hendricks/Merz, Rn. 247). Beim Gefahrenverdacht wird das Vorliegen einer Gefahr somit lediglich für möglich, jedoch angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten nicht für wahrscheinlich gehalten.

 c) Gründe für eine konkrete Gefahr

Die Stadt Herne ist in ihrer Begründung bezüglich der erlassenen Ordnungsverfügung vom Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgegangen. Dies hat sie zum einen damit begründet, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Auftritten von Rockerclubs gekommen sei, die eine massiv einschüchternde Wirkung gehabt hätten oder sogar mit Gewalttaten verbunden gewesen seien. Als Beleg für diese Behauptung werden dann mehrere polizeilich festgestellte Ereignisse im Zusammenhang mit den Rockerclubs aufgezählt. Darüber hinaus verweist die Ordnungsbehörde auch auf eine allgemeine polizeiliche Gefährdungsbewertung, nach der die Rockerlage in NRW von Expansionsbestrebungen geprägt sei und sich vor allem durch Konfliktlagen um Einflussbereiche und Gebietsansprüche kennzeichne. Auch nach einer Lage- und Gefährdungsbewertung des Landeskriminalamtes NRW Düsseldorf stellten die aufgeführten aktuellen Geschehensabläufe im Bereich Oberhausen, Herne und Essen eine andauerndes Konfliktpotential dar. Die Behörde führt insbesondere aus:

Nach plausibler polizeilicher Lageeinschätzung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit von aggressiven Auseinandersetzungen verfeindeter Gruppierungen auf der Cranger Kirmes auszugehen, sofern diese auf dem Veranstaltungsgelände aufeinandertreffen sollten und dabei die genannten Bekleidungsgegenstände tragen. Diese Auseinandersetzungen können zu massiven Rechtsgut- und Gesetzesverletzungen führen….

Das Zurschaustellen des Namens, des Symbols oder sonstiger Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder der Unterstützung einer solchen Gruppierung auf der Cranger Kirmes gewinnt damit eine Gefahrenqualität, die es zuverlässig abzuwehren gilt.

 d) Gegenargumente

Trotz der genannten örtlichen Besonderheiten in Herne können auch Argumente in der Diskussion angeführt werden, die eher für das Vorliegen eines Gefahrenverdachts (so das OVG Schleswig, 4 KN 1/11) oder einer abstrakten Gefahr (dazu tendiert das OVG Bremen, 1 B 162/11) sprechen:

So könnte man zunächst das Vorliegen einer hinreichend abgesicherten Prognose für das Verüben von Gewalttaten auf der Kirmes durch die Rocker anzweifeln. Die Annahme einer konkreten Gefahr setzt voraus, dass sich ein Sachverhalt aktuell in der Realität nachweisen lässt, während die abstrakte Gefahr lediglich eine „hypothetische“ Gefahr darstellt (Dietlein/Burgi/Hellermann, § 3 Rn. 73). Zwar stützt sich die Behörde hier nicht nur auf eine allgemeine polizeiliche Gefahrenbewertung und die Bewertung des Landeskriminalamtes, sondern auch auf konkrete polizeilich bekannte Ereignisse im Zusammenhang mit Rockerclubs in Herne, jedoch ist es in der Vergangenheit gerade bei Volksfesten wie der Cranger Kirmes oder dem Festival Bochum Total lediglich zu „Schaulaufen“ bzw. Machtdemonstrationen einiger bestimmter Rockervereinigungen und nicht zu Gewalttaten gekommen. Diese Taten wurden vielmehr in anderen Zusammenhängen verübt. Darüber hinaus erscheint die Gesamtsituation auch weniger zugespitzt als im Fall des OVG Bremen, der dadurch geprägt war, dass es innerhalb weniger Tage mehrfach zu gewaltsamen Übergriffen rivalisierender Rockerclubs gekommen war. Eine mit der Situation in Bremen vergleichbare Gewalteskalation lässt sich der Begründung der Stadt Herne nicht ohne Weiteres entnehmen.

Ein weiteres Argument gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr, welches gerade auf die Gefahrenprognose bezogen ist, kann aus dem Urteil des OVG Schleswig zum allgemeinen Kuttenverbot auf der Kieler Woche abgeleitet werden. So sieht das OVG eine allgemeine polizeilich Gefahreneinschätzung hinsichtlich der mit Rockerclubs in Kiel verbunden Gefahren und Risiken nicht als ausreichende Beurteilungsgrundlage der tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer abstrakten Gefahr an. Vielmehr bedürfe es einer konkreten Prognose und Darlegung der gefahrbegründenden Umstände für jeden vom Kuttenverbot betroffenen Rockerclub. Es müsse im Einzelfall konkret tatsächliche Anhaltspunkte dafür geben, dass die Mitglieder des betroffenen Clubs das betreffende Volksfest als „Laufsteg“ nutzen und es dabei zu Gewalttaten kommen werde.

Zweifelhaft erscheint auch die Begründung des Kuttenverbots mit der durch das Zurschaustellen der Kutten verbundenen Provokations- und Einschüchterungswirkung. So könnte angeführt werden, dass das bloße Mitführen der Kutte selbst keine Gefahr darstellt, sondern vielmehr noch ein weiterer Willensakt für die Verübung von späteren Gewalttaten notwendig ist. Mit einer vergleichbaren Argumentation wurde beispielsweise versucht, bei der rechtlichen Beurteilung des Glasverbotes mittels Allgemeinverfügung im Kölner Straßenkarneval (dazu hier) lediglich eine abstrakte Gefahr anzunehmen, wobei das OVG Münster angesichts der besonderen Verhältnisse des Karnevals in der Kölner Altstadt dem nicht gefolgt ist. Besonders interessant vor diesem Hintergrund ist auch eine Passage des Beschlusses des OVG Bremen, das nun hinsichtlich des Kuttenverbotes ähnliche Erwägungen anstellte:

Soweit die Allgemeinverfügung darüber hinaus damit begründet worden ist, die von dem Verbot erfassten Embleme und Abzeichen verliehen der Kleidung einen uniformähnlichen Charakter, was mit einem Einschüchterungseffekt für die Bevölkerung des Stadtteils verbunden sei, vermag das die Allgemeinverfügung nicht zu rechtfertigen. Sofern diese Gefahrenprognose der Antragsgegnerin zutreffen sollte, was an dieser Stelle ausdrücklich offen gelassen wird, handelte es sich hierbei nicht um eine konkrete, sondern um eine abstrakte Gefahr.

Gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr spricht somit auch der Umstand, dass die Situation durch die Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und Kausalzusammenhänge geprägt ist, so dass wohl das Tragen der Rockerkutte selbst nur schwer als gefahrbegründendes Verhalten eingeordnet werden kann.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen zum polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff erscheint es somit auch vertretbar, die Situation eher als Gefahrenverdacht, oder unter Umständen nur als abstrakte Gefahr einzuordnen.

III. Schlussbewertung

Angesichts der gerade in der jüngeren Vergangenheit bereits stattgefunden vorangegangenen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppierungen und der Gefährdungsbewertung des Landeskriminalamtes für den Bereich Herne, die von einer andauernden Konfliktbereitschaft vor dem Hintergrund von Gebietsansprüchen und Einflussbereichen ausgeht, könnte das Zurschaustellen von Rockersymbolen durch die damit verbundene Provokationswirkung für andere Gruppierungen bereits eine Gefahrenqualität erreichen. Andererseits lassen sich auch Argumente gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr finden, da es wohl noch nicht zur einer mit dem Bremer Fall vergleichbaren Gewalteskalation gekommen ist und die Behörde auch nicht konkret dargelegt hat, inwieweit von den jeweiligen vom Verbot betroffenen Gruppierungen ein konkret gefahrbegründendes Verhalten zu erwarten ist. Die Einordnung des Kuttenverbots erweist sich somit als juristisch äußerst schwierig, da es entscheidend auf die Umstände im konkreten Einzelfall ankommt, die der Pressemitteilung nur schwer zu entnehmen sind. Vielmehr sollen die dargestellten Argumente daher ein erstes Gespür für eine argumentative Auseinandersetzung vermitteln.

Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme muss somit besonders intensiv das Problem des Gefahrenbegriffs beleuchtet werden. Der Fall eignet sich somit zu einer Wiederholung der polizeilichen Gefahrenlagen, deren Vorliegen im Einzelfall nicht immer ganz unproblematisch abgegrenzt werden kann, da auch die verschiedenen Gerichte immer wieder zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die hier aufgeworfene Thematik unter dem Blickwinkel des Öffentlichen Rechts interessante Rechtsfragen beinhaltet, die Gegenstand von Klausuren sein können.

 
 
 
 

21.08.2014/2 Kommentare/von Lukas Knappe
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lukas Knappe https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lukas Knappe2014-08-21 08:34:172014-08-21 08:34:17VG Gelsenkirchen: Verbot von Rockerkutten auf Volksfest
Redaktion

Notiz: Vereinsverbot der Hells Angels Kiel bestätigt

Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht

Das im Januar 2012 vom schleswig-holsteinischen Innenminister ausgesprochene Verbot des Vereins „Hells Angels MC Charter Kiel“ war rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holsteinisch am 26.2.2014 entschieden (Az.: 4 KS 1/12). Das Thema „Vereinsverbot“ wird dadurch wieder aktuell für Klausuren und mündliche Prüfungen. Aus diesem Grunde sei die Lektüre unseres umfassenden klausurmäßig aufbereiteten Beitrags zu dieser Thematik dringend empfohlen (siehe dazu hier).
Weiterhin empfiehlt sich die Lektüre dieses Beitrags, der ganz grundsätzlich die rechtlichen Implikationen des Vereinsverbots aufzeigt.
Für anstehende mündliche Prüfungen sind zudem umfassendere Details zu dem oben genannten vom OVG Schleswig entschiedenen Sachverhalt interessant (siehe dazu hier).

05.03.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-03-05 18:00:262014-03-05 18:00:26Notiz: Vereinsverbot der Hells Angels Kiel bestätigt
Dr. Jan Winzen

VGH Kassel: Hells Angels Vereinsverbot rechtmäßig (MC Charter Westend)

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Kürzlich ist die jüngste Entscheidung des VGH Kassel (8 C 2134/11.T) zum Vereinsverbot des Hells Angels MC Charter Westend (Frankfurt am Main) im Volltext veröffentlicht worden. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrmals zum Themenkomplex „Vereinsverbot“ berichtet (hier und hier). Die nun vorliegende Entscheidung des VGH gibt Anlass Grundkenntnisse zum Thema weiter zu vertiefen.
A. Sachverhalt
Der Sachverhalt ist in seinen Grundzügen schnell zusammengefasst. Der MC Charter Westend – ein nicht rechtsfähiger Verein – wendet sich gegen ein durch Verfügung des hessischen Innenministeriums im September 2011 ausgesprochenes Vereinsverbot. Gegenstand der Verfügung waren – neben dem Vereinsverbot – dessen Auflösung und, weitere Verbote betreffend, u.a. die Verbreitung und öffentliche Verwendung der Kennzeichen des Vereins sowie die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens. Zur Begründung wurde festgestellt (und näher ausgeführt), Zweck und Tätigkeit des verbotenen Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Eine Anhörung vor Erlass der Verfügung hatte nicht stattgefunden.
B. Rechtliche Würdigung
I. Zulässigkeit
Im Rahmen der Zulässigkeit spricht das Gericht folgende Gesichtspunkte an (da es sich bei der Klägerin um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, der zudem durch die Verfügung auch aufgelöst wurde, sollte man zu diesen Themen auch in einer Klausurkonstellation (kurz) etwas sagen können):
1. Statthafte Klageart
Statthafte Klageart gegen die als Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) einzuordnende Verbotsverfügung des Innenministeriums ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO).
2. Klagebefugnis
Die Klagebefugnis des Vereins wird durch seine Auflösung nicht beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung muss dem Verein, auch wenn er aufgelöst ist, eine auf die Rechtsverteidigung im Anfechtungsverfahren beschränkte Rechtsstellung – und damit korrespondierende Klagebefugnis – verbleiben (siehe dazu Rz. 29 der Entscheidungsgründe aber auch BVerfGE 13, 174, 175).
3. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Die Beteiligtenfähigkeit des MC Charter Westend folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO. Danach sind Vereinigungen fähig am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Da das BVerwG das Vorliegen einer Vereinigung in diesem Sinne bereits annimmt, wenn ein Mindestmaß an Organisation vorliegt (siehe etwa BVerwG, NVwZ 2004, 887), können nicht rechtsfähige Vereine, weil sie etwa über eine Satzung und ähnliche organisatorische Regelwerke verfügen, typischerweise Beteiligte eines Verwaltungsprozesses sein.
Die Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 VwGO. Für Vereinigungen handeln die gesetzlichen Vertreter (§ 62 Abs. 3 VwGO), im Fall des MS Charter Westend also dessen Vorstand.
II. Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit die Verbotsverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Ermächtigungsgrundlage: Art. 9 Abs. 2 GG iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG
Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Innenministeriums ist Art. 9 Abs. 2 GG iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG.
[Anmerkung zum Hintergrund: An dieser Stelle ist es besonders wichtig, sich das Verhältnis von Art. 9 Abs. 2 GG und §§ 3 ff. VereinsG zu verdeutlichen. Aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG, wonach Vereine, die einen der dort bezeichneten Verbotstatbestände verwirklichen, verboten „sind“ wurde in der Zeit nach Erlass des Grundgesetzes gefolgert, das Vereinsverbot trete kraft Gesetzes ein und jede Behörde könne die sich daraus ergebenden Folgerungen selbst ziehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG) schloss sich das BVerwG aber schon bald einer Auffassung in der Literatur an, die eine konstitutive Entscheidung einer zuständigen Behörde zur Feststellung des Verbots im Einzelfall verlangte (BVerwGE 4, 188, 189 f.). Es entspricht deshalb der heute einhelligen Meinung, dass die §§ 3 ff. VereinsG das in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehene Vereinsverbot ausgestalten und die insoweit zuständige Behörde das Verbot durch Verfügung feststellen muss (siehe etwa Scholz, in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 67. Ergänzungslieferung 2013, Art. 9 GG, Rn. 132).]
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
Es müsste – mit dem hessischen Innenministerium – die zuständige Behörde gehandelt haben.
Als Verbotsbehörden kommen in Betracht:

  • die oberste Landesbehörde (oder eine andere nach Landesrecht ausdrücklich zuständige Behörde), wenn sich die Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG);
  • der Bundesinnenminister, wenn sich die Tätigkeit des Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG).

Da sich die Tätigkeit des MC Charter Westend auf das Gebiet des Landes Hessen beschränkte, war das hessische Innenministerium als oberste Landesbehörde zuständig.
b) Verfahren
Auch im Rahmen des Verfahrens nach §§ 3 ff. VereinsG ist grundsätzlich vor Erlass der Verbotsverfügung eine Anhörung des Adressaten erforderlich (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
Eine Anhörung hat im vorliegenden Fall unstreitig nicht stattgefunden. Möglicherweise konnte das Innenministerium davon aber nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VwVfG absehen. Danach ist die Anhörung ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).
In Fällen, die ein Vereinsverbot betreffen, wird regelmäßig keine Anhörung erfolgen, wenn mit dem Vereinsverbot auch eine Beschlagnahme von Vereinsvermögen verbunden werden soll. Diese Beschlagnahme könnte nämlich durch den sog. Ankündigungseffekt einer Anhörung vereitelt werden. Man sollte deshalb die Rechtsprechung zu dieser Fallgestaltung kennen. Der VGH Kassel führt dazu (mwN) aus:

Der Beklagte hat sich in seiner Verfügung insoweit auf einen unerwünschten „Ankündigungseffekt“ einer behördlichen Anhörung bezogen, der es dem Kläger ermöglicht hätte „Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen“, und damit ein wirksames Vorgehen gegen den Verein beeinträchtigt oder unmöglich gemacht hätte. Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war.

Eine Anhörung war demnach im vorliegenden Fall entbehrlich.
c) Form
Besondere Formvorschriften enthält § 3 Abs. 4 VereinsG (insb. Schriftform, Begründung, Zustellung).
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Verbotsverfügung ist materiell rechtmäßig, wenn der Zweck und die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwider laufen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VereinsG). Die Strafrechtswidrigkeit ist der traditionelle Vereinsverbotstatbestand (Groh, Vereinsgesetz, § 3 Rn. 7). Sie wird bejaht, wenn Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer dem Verein zurechenbaren und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben (Rz. 41 der Entscheidungsgründe).
Im Folgenden sollen die wesentlichen Erwägungen des Gerichts soweit dargestellt werden, wie sie in einer Prüfungssituation bekannt sein sollten. Wer sich für die tatsächlichen Hintergründe im Detail interessiert, dem sei die Lektüre der Originalentscheidung dringend empfohlen.
[Anmerkung zum Hintergrund: Der VGH stellt in den Entscheidungsgründen immer wieder auf den prägenden Charakter von Straftaten der Vereinsmitglieder ab. Dies ist erforderlich, weil der Verein selbst nach allgemeinen Grundsätzen nicht straffähig ist, dies können nämlich wegen der insoweit erforderlichen Schuldzurechnungsfähigkeit nur natürliche Personen sein (die verbandsrechtliche Strafbarkeit wird rechtspolitisch in Deutschland regelmäßig unter dem Stichwort des „Unternehmensstrafrechts“ diskutiert, siehe dazu etwa kürzlich den Beitrag des nordrhein-westfälischen Justizministers Thomas Kutschaty in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2013, Seite 74). Durch das Handeln seiner Mitglieder kann der Verein aber nach Ansicht der Rechtsprechung einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen mit eigener Zweckrichtung entwickeln, der, wenn er auf strafrechtliche Verstöße gerichtet ist, den Verbotstatbestand erfüllen kann (siehe dazu Rz. 42 der Entscheidungsgründe).]
Auf einer ersten Stufe bedarf es nun der Feststellung von Straftaten einzelner Vereinsmitglieder. Diese müssten dem Verein dann auf einer zweiten Stufe für Zwecke des Verbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VereinsG zuzurechnen sein.
a) Straftaten einzelner Vereinsmitglieder
Für die Beurteilung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen gilt im Rahmen des Vereinsrechts ein besonderer Maßstab. Die Verbotsbehörden und das Verwaltungsgericht prüfen nämlich die Strafgesetzwidrigkeit in eigener Kompetenz. Insbesondere bedarf es keiner dem Verbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VereinsG vorausgehenden strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder. Auf dieser Grundlage würdigt der VGH im Rahmen der Entscheidungsgründe verschiedene Straftaten von Vereinsmitgliedern, namentlich ein Tötungsdelikt, eine damit in Zusammenhang gebrachte Strafvereitelung, die Beteiligung an einem Drogendelikt (1,3 Kg Kokain) und mindestens ein weiteres versuchtes Tötungsdelikt.
b) Zurechnung
Die Zurechenbarkeit der genannten Verhaltensweisen stützt das Gericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

  • Die Außenwirkung des Verhaltens der Vereinsmitglieder:

Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt.

Hierzu führt das Gericht am Ende der Entscheidungsgründe noch Folgendes aus:

Auch die auf Seite 9 der Verbotsverfügung zutreffend beschriebenen Straftaten des Members M… haben einen Zurechnungszusammenhang zum Kläger, weil M… bei Begehung der Taten durch Tragen seiner „Kutte“ als Mitglied des Klägers erkennbar war. Verbotsrelevant ist insbesondere das mit Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 21. April 2005 – 7 Ds 600 Js 30334/05 AK 10/06 – (a.a.O., Bl. 182 ff.) geahndete Vergehen nach dem Waffengesetz, weil der Kläger den bei ihm sichergestellten Revolver und die dazu gehörende Munition in Begleitung des Vizepräsidenten und dreier weiterer Mitglieder des Klägers anlässlich einer gemeinsam unternommenen Motorradfahrt verbotswidrig bei sich trug.

  • Die Billigung des Fehlverhaltens seiner Mitglieder durch den Verein:

Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder von ihr veranlasste Hilfe anderer Personen Rückhalt bietet und dadurch straffällig gewordenen Mitgliedern den Eindruck vermittelt, ihr Fehlverhalten sei von der Vereinigung und insbesondere von deren Führungspersonal gewünscht oder gebilligt. (…) Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Deliktskategorien wie Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten gegenüber, zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre nach den Straftaten ihren straffällig gewordenen Mitgliedern jederzeit den erwarteten Schutz.

Im vorliegenden Fall kommt diesem Kriterium besondere Bedeutung zu:

Zahlreiche Indizien sprechen dafür, dass der Kläger im Hinblick auf die hohe Kriminalitätsrate seiner Mitglieder und in Erwartung weiterer aus ihren Reihen begangener Straftaten eine Infrastruktur aufgebaut hatte, um diese Mitglieder vor strafrechtlicher Verfolgung ihrer Taten zu schützen, im Fall einer Inhaftierung durch regelmäßige, systematische Besuche die Freiheitsentziehung erträglicher zu machen und dadurch nicht nur den Inhaftierten, sondern auch den übrigen Mitgliedern deutlich zu machen, dass sie ohne Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Straftaten mit einer nahezu bedingungslosen Solidarität ihres Charters rechnen konnten, wie sich insbesondere am Beispiel des wegen vollendeten Totschlags bestraften Mitglieds I gezeigt hat.

Den Einwand, es handele sich bei diesen Unterstützungsmaßnahmen um „Akte legitimer Solidarität zwischen Freunden“, erteilt das Gericht eine klare Absage. Auf mehreren Seiten wird dargelegt, wie nach Ansicht des Gerichts die Billigung des Verhaltens eines wegen Totschlags inhaftierten Mitglieds durch systematische Besuche in der JVA, die überproportionale Beteiligung des Vereinspräsidenten daran und die Fotomontage eines Gruppenfotos, zum Ausdruck gebracht wurde.

  • Die in dem Verhalten zum Ausdruck kommende Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Organisationen.

Zu einer insoweit grundsätzlich zu berücksichtigenden Auseinandersetzung mit einer potentiell konkurrierenden Gruppierung nimmt das Gericht aus verfahrenstechnischen Gründen allerdings keine Stellung (dazu Rz. 55 ff. der Entscheidungsgründe).
Im Ergebnis folgt aus der Zurechnung des strafrechtswidrigen Verhaltens seiner Mitglieder nach Ansicht des VGH Kassel die Strafgesetzwidrigkeit des MS Charter Westend.
c) Rechtsfolgenseite
Auf entsprechendeEinwände des Vereins hin stellt der VGH – unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG klar, dass § 3 Abs. 1 VereinsG der Verbotsbehörde auf der Rechtfolgenseite weder ein Ermessen einräumt noch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen:

Die Verbotsverfügung hat nicht die Funktion zu erfüllen, der Verbotsbehörde auf Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr – jedenfalls in der Regel – allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen (Urteile vom 19. Dezember 2012 – BVerwG 6 A 6.11 – Rn. 56). Dass und warum hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht zu ziehen wäre, ist weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich.

Das auf § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VereinsG gestützte Vereinsverbot ist damit rechtmäßig.
Die Anfechtungsklage ist folglich unbegründet.
Fazit
Vereinsverbote haben in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Aufsehen erregt (wir hatten berichtet). Zumindest § 3 VereinsG sollte deshalb in seinen Grundzügen bekannt sein. Regelmäßig kommt es darauf an. Für den Verbotstatbestand der Strafgesetzwidrigkeit folgt die Prüfung einem Zweischritt. Zunächst bedarf es der Untersuchung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen einzelner Vereinsmitglieder. Dabei muss eine strafrichterliche Verurteilung noch nicht zwingend vorliegen. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob das gefundene Fehlverhalten dem Verein zugerechnet werden kann. Der VGH Kassel prüft dabei, ob das Verhalten der Mitglieder eine den Verein prägende Wirkung entfaltet. Dabei fällt besonders ins Gewicht, ob sich strafgesetzwidriges Verhalten nach außen als Verhalten des Vereins darstellt und wie sich der Verein, vor allem auch in Person seiner Mitglieder in Leitungsfunktionen, zu dem Fehlverhalten seiner Mitglieder positioniert, namentlich ob er dieses unterstützt und billigt oder sich – etwa durch Ausschluss der betreffenden Mitglieder – davon distanziert.
Nicht erforderlich – darauf sei noch hingewiesen – ist zudem, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck des Vereins (und schon gar nicht seinen satzungsmäßigen Zweck) ausmacht.
Ein Katalog, der in einer Prüfungssituation zur Orientierung herangezogen werden kann, findet sich übrigens in § 3 Abs. 5 VereinsG. Eine Einschränkung oder Erweiterung der – auch vom VGH dargestellten – Kriterien der Rechtsprechung bewirkt dieser Katalog nicht. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich nur um die Schließung einer Regelungslücke im Hinblick auf die Zurechnung des Verhaltens der Vereinsmitglieder, die ihrerseits aber wieder auslegungsbedürftig ist, siehe BT-Drucks. 12/6853, Seite 45.]
Die gerichtliche Zuständigkeit des VGH Kassel in erster Instanz ergibt sich im Übrigen aus § 48 Abs. 2 VwGO.
 
 

27.04.2013/0 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2013-04-27 10:00:462013-04-27 10:00:46VGH Kassel: Hells Angels Vereinsverbot rechtmäßig (MC Charter Westend)
Nicolas Hohn-Hein

OLG Nürnberg: Gewaltsame Wegnahme einer Fan-Jacke

Klassiker des BGHSt und RGSt, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht BT

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Nürnberg (Az. 1 St OLG Ss 258/12) hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob die gewaltsame Wegnahme einer Fan-Jacke einen Raub nach § 249 Abs. 1 StGB begründen kann. Die Entscheidung befasst sich mit einer grundlegenden Thematik des Raub-Tatbestands und hat daher hohe Examensrelevanz.
Sachverhalt ‚
A und M sind Fans eines bekannten deutschen Fußballvereins. Anlässlich eines Spiels gegen den „verhassten“ Bundesligaverein Greuther Fürth nutzen sie die Gunst der Stunde und treffen folgende Verabredung: A soll einen Fan des Vereins Greuther Fürth festhalten. M soll diesem sodann die Fan-Jacke vom Leib reißen. A und M wollen die Jacke als „Trophäe“ mit nach Hause nehmen und sich später überlegen, wie sie damit als „echte Fans“ Aufmerksamkeit erregen und ihrer eigenen Vereinsliebe Ausdruck verleihen können. Genaue Vorstellungen bezüglich der konkreten Weiterverwendung der Jacke haben sie zum Zeitpunkt der Tat aber nicht.
A und M setzen ihren gemeinsam gefassten Plan in die Tat um und nehmen Fan B nach dem Spiel gewaltsam die Jacke ab. Auf dem Rückweg  versteckt A die Jacke unter seinem Mantel. Am Auto angelangt verstauen A und M  die Jacke im Kofferraum und fahren damit nach Hause.
 
Äußere Umstände begründen Annahme einer Zueignungabsicht
Die äußeren Umstände der Tat gaben dem BGH, genauso wie schon der Vorinstanz, Anlass zu der Annahme, dass A und B mit Zueignungsabsicht gehandelt haben, als sie die Jacke im Kofferraum ihres Fahrzeugs verstauten. Nach Ansicht des Gerichts war dies ein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass A und M zu keiner Zeit vorhatten, sich der Jacke zu entledigen.

Dementsprechend verhielten sich die Angeklagten auch, indem einer der beiden Angeklagten nach der Wegnahme der Jacke diese unter seiner eigenen Jacke versteckte, während beide Angeklagten zu dem ca. 30 bis 40 Meter entfernten PKW liefen, um anschließend wegzufahren. Als sie das Fahrzeug erreicht hatten, verbargen sie die dem Geschädigten weggenommene Jacke hinter dem linken Sitz der Rückbank im Kofferraum des PKW. Hätten die Angeklagten von vorneherein beabsichtigt, die Jacke wegzuwerfen, so hätten sie sich bereits auf dem Weg zu ihrem PKW der Jacke des Geschädigten entledigen können.

 
Zueignungsabsicht an Weiterverwendung der Beute gemessen
Sehr instruktiv setzt sich das Gericht mit der Zueignungsabsicht der beiden Angeklagten auseinander und definiert zunächst die Zueignung. Hiernach besteht die Zueignung aus einer Aneignungs– und einer Enteignungskomponente. Die Aneignungskomponente ist dabei das entschiedene Kriterium, um die Zueignung von der straflosen Sachentziehung und der strafbaren Sachbeschädigung gemäß §§ 303 ff. StGB abzugrenzen. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist, dass sich der Täter

[f]ür die Zueignung wie ein Eigentümer verhalten [muss]. Prinzipiell darf aber nur der Eigentümer seine Sache beiseiteschaffen oder zerstören. Deshalb muss hier der Täter mit dolus directus ersten Grades die Sache seinem Vermögen jedenfalls vorübergehend hinzufügen wollen (zum Ganzen Jahn JuS 2011, 846, 847 m.w.N.). Daran fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen. Der etwa auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der bloße Wille, den Eigentümer durch Sachentzug zu ärgern. In solchen Fällen genügt es nicht, dass der Täter für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH StV 2011, 412 Tz. 21)

Hier ging es A und M nicht darum, die Jacke nach deren Erbeutung zu vernichten. Vielmehr wollten sie die Jacke als Trophäe behalten und später gegebenenfalls damit anderweitig weiterverfahren. Folglich haben sich A und M wegen gemeinschaftlichen Raubs gemäß § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
 
Abgrenzung zum „Hells Angels“-Fall des BGH
In derselben Entscheidung – und das macht sie besonders interessant für eine Klausur oder eine mündliche Prüfung –  verweist der BGH auf einen kürzlich entschiedenen Fall des 4. Strafsenats (BGH 4 StR 502/10 – Urteil vom 27. Januar 2011), in dem Mitglieder einer Rocker-Gang einem verfeindeten Rocker die „Kutte“ entreißen, um durch deren Zerstörung ein Zeichen zu setzen und „Präsenz zu zeigen“.

In dem vom 4. Strafsenat des BGH entschiedenen Fall aus dem Rockermilieu (Auseinandersetzung zwischen „Hells Angels“ und „Outlaws“) diente die Wegnahme der Rockerkutte nach den Feststellungen des Tatgerichts vornehmlich dem Ziel, „Präsenz zu zeigen“. Eine über die Enteignung hinausgehende Zueignungsabsicht – etwa, um die erbeutete Kutte als Tauschobjekt, Arbeitsnachweis oder zum Angeben zu nutzen –vermochte die Strafkammer jedoch dort nicht festzustellen. Vielmehr vermochte sie nicht auszuschließen, dass der Tatplan von vornherein vorsah, die Kutte zu vernichten.

Anders in der vorliegenden Entscheidung. Der BGH dazu dezidiert:

So liegt es hier nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Jugendkammer nicht. Danach ging es dem Angeklagten im Rahmen des gemeinsam entwickelten Tatplans gerade darum, die Fanjacke eines Anhängers der Spielvereinigung Greuther Fürth zu erbeuten, um später frei darüber entscheiden zu können, in welcher Form mit der Jacke weiter verfahren werden solle. In Ausführung dieses Plans wurde die Jacke des Geschädigten B tatsächlich als „handliches Paket“ auf dem linken Sitz der Rückbank im Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten und seines Mittäters verstaut.

 
Fazit
Das Thema wird mit einiger Sicherheit Prüfungsgegenstand im Examen bleiben. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung anhand eines ganz ähnlich gelagerten Sachverhalts bestätigt. Dass es sich bei den Problemen rund um das Thema Zueignung um ein absolutes Kerngebiet des Strafrechts handelt, sollte jedem klar sein.
In einer Klausur würde es sich beispielsweise anbieten, zunächst vom Grundfall der Zueignungsabsicht (Stichwort: „Sich wie ein Eigentümer gerieren“) auszugehen und sodann in einer Abwandlung den gleichen Fall unter umgekehrten Vorzeichen zu stellen.

24.11.2012/1 Kommentar/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-11-24 12:00:312012-11-24 12:00:31OLG Nürnberg: Gewaltsame Wegnahme einer Fan-Jacke
Tom Stiebert

Vereinsverbot: Hells Angels und Salafistenvereine – Der Rechtsstaat zeigt Zähne

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

In der letzten Woche wurde bekannt, dass einige bedeutende Salafistenvereine von den zuständigen Behörden verboten wurden (siehe bspw. hier).
Bereits kurz zuvor wurden einige Gruppierungen („Chapter“) der Hells Angels in Deutschland verboten.
Aber wie funktioniert ein solches Vereinsverbot eigentlich und wann kann es erlassen werden?
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 9 Abs. 1 und 2 GG. Grundsätzlich ist die Vereinigungsfreiheit damit nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Dieser Schutz besteht nach Art. 9 Abs. 2 GG aber nicht für „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“. Diese können nicht nur verboten werden, sondern sind es per Grundgesetz bereits. Aus diesem Grund könnte man annehmen, dass Art. 9 Abs. 2 GG bereits den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit einschränkt. Nach herrschender Meinung stellt Art. 9 Abs. 2 GG hingegen lediglich eine Schranke der Vereinigungsfreiheit dar (Maunz/Dürig/Scholz, Art. 9 GG, Rn. 112; offen gelassen in BVerfGE 80, 244, 254).
Es sind damit drei abschließende Gründe denkbar, wegen derer ein Verein verboten werden kann:

  • Dessen Zwecke oder Tätigkeiten laufen Strafgesetzen zuwider.
  • Er ist gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
  • Er ist gegen Gedanken der Völkerverständigung gerichtet.

Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Vereinigungsfreiheit, ist das Vorliegen dieser Fälle streng zu prüfen. Der Verein muss sich konkret gegen diese geschützten Ziele richten, das heißt – parallel zum Verfahren beim Parteiverbot – muss bei Verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung eine aggressive kämpferische Haltung vorliegen (BVerfGE 5, 85, 141; BeckOK/Cornils, Art. 9 GG, Rn. 27; Maunz/Dürig/Scholz, Art. 9 GG, Rn. 128).
Das genaue Verfahren eines Vereinsverbots ergibt sich hingegen nicht aus dem Grundgesetz (hier ist nur geregelt, wann ein Verbot möglich ist) sondern aus § 3 VereinsG. Geregelt ist hier die zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG). Diese muss nach § 3 Abs. 1 VereinsG feststellen, dass die Voraussetzungen eines Vereinsverbotes vorliegen. Zudem enthält § 3 Abs. 3 VereinsG noch eine zentrale Regelungen, wie weit ein Vereinsverbot reichen kann. Es erfasst „alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen)“. So kann verhindert werden, dass das Vereinsverbot wirkungslos ist. Auch Nichtteilorganisationen können nach § 9 Abs. 3 S. 2 VereinsG explizit vom Verbot miterfasst sein.
Zumindest bei dem Verbot der Salafistenvereinigungen könnte zudem ergänzend an den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG gedacht werden. Fraglich ist, ob hier überhaupt ein Eingriff in Art. 4 GG vorliegt, also ob die Betätigung der salafistischen Vereine eine religiöse Ebene hat, die vom Schutzbereich des Art. 4 GG überhaupt erfasst ist. Die Frage ist somit, ob die Handlungen des Vereins überhaupt religiös geprägt sind oder nur im Zusammenhang hiermit erfolgen (die Grenzen sind aber sehr weit, vgl. BVerfGE 24, 236 – Aktion Rumpelkammer). Allerdings ist auch hier eine entsprechende Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG geboten; auch § 3 VereinsG greift hier (siehe nur BeckOK/Germann, Art. 4 Rn. 59). Eine interessante Stellungnahme dazu findet man hier.
Welche Gründe im konkreten Fall zum Vereinsverbot geführt haben, lässt sich den Medien nicht entnehmen – bei den Hells Angels wird deren Tätigkeit wohl vor allem gegen die Strafgesetze verstoßen (Drogendelikte, Zwangsprostitution, Waffendelikte, Körperverletzung etc.). Bei den Salafisten kommt ergänzend ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung in Betracht. Auch ein Verstoß gegen den Grundgedanken der Völkerverständigung ist denkbar, werden doch Andersgläubige als minderwertig dargestellt.
Zum Schluss
Durch die hohe Medienpräsenz sollte man Probleme im Zusammenhang mit Hells Angels und Salafisten zumindest für die mündliche Prüfung auf jeden Fall parat haben.
Aus diesem Grund noch einmal Hinweise auf entsprechende Beiträge von uns:

  • Beitrag zum Hells Angels Verbot in Köln
  • Verbot des Tragens von Kutten im Gericht
  • Artikel zur Koranverteilung
  • Beitrag zum Zeigen der Mohammedkarikaturen und entsprechender Verantwortlichkeit

 

16.06.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-06-16 10:24:152012-06-16 10:24:15Vereinsverbot: Hells Angels und Salafistenvereine – Der Rechtsstaat zeigt Zähne
Dr. Christoph Werkmeister

BVerfG: Verbot des Tragens von Hells Angels Motorradwesten im Gerichtsgebäude

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, StPO, Verfassungsrecht

Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 14.03.2012 (2 BvR 2405/11), dass Mitgliedern von Rockerclubs wie den Hells Angels das Tragen von Motorradwesten, die ihre Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, verboten werden darf. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das Verbot zu einer sichereren und ungestörteren Durchführung der Gerichtsverhandlung beiträgt. Es handelt sich um eine äußerst examensrelevante Fallkonstellation, die im ersten Examen als StPO-Zusatzfrage oder aber im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Klausur Eingang in die Prüfung finden könnte im zweiten Examen kann die Problematik im Rahmen einer strafrechtlichen Revisionsklausur abgefragt werden.
Sachverhalt

In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten vorgeworfen, als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club diverse Straftaten, unter anderem räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung einer Sicherheitskonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Justizvollzugs erließ der Landgerichtspräsident mehrere Sicherheitsverfügungen, wonach an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, untersagt wurde; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.
Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und seine Mitangeklagten wegen weiterer gleichgelagerter Straftaten jeweils zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Seine  Revision gegen das landgerichtliche Urteil, mit der der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen rügte, blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.

Rechtliche Erwägungen
Um sich diesem Fall zu nähern, gilt es zunächst die einschlägigen Vorschriften des GVG zu analysieren. Gemäß § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Diese Ordnungsgewalt umfasst eine Vielzahl an Ordnungsmaßnahmen, die der Vorsitzende ergreifen kann, um einen effektiven und v.a. auch rechtsstaatlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. So ist der Vorsitzende etwa dazu befugt, den Anwesenden das Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Verhandlung zu verbieten. Die Vorschrift erfasst darüber hinaus etwa auch Fotographierverbote u.s.w.
§ 175 GVG regelt in diesem Kontext eine besondere Befugnis: Hiernach kann der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen u.a. solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. Was man unter diesem Rechtsbegriff zu verstehen hat, ist im Einzelnen strittig. Schutzgut der Norm ist das Ansehen des Gerichts als Institution. Auch die Störung des Ablaufs der Hauptverhandlung kann dieses Ansehen beeinträchtigen (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, § 175, Rn. 3).
Die Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden stehen allerdings immer dann, wenn faktisch der Zutritt zum Gerichtssaal ver- oder behindert wird, im Konflikt zur normativen Vorgabe des § 169 S. 1 GVG. Hiernach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Dieses Gebot ist verfassungsrechtlich gesehen ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Das Prinzip wurzelt zudem in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren, wobei diese Vorgabe ebenso in Art. 6 EMRK verwurzelt ist.
Für den vorliegenden Fall gilt es im Kontext des vorgenannten Konflikts jedoch zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende den Mitgliedern der Hells Angels nicht den Zutritt als solchen verboten hat – es wurde lediglich angeordnet, dass die Mitglieder ihre Kutten ablegen. Zweck dieser Maßnahme war es, eine bedrohliche Wirkung der Gruppierung bei den Prozessbeteiligten zu unterbinden. Die Mitglieder konnten den Gerichtsraum also durchaus betreten. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit war demnach – wenn überhaupt – nur von minimalster Eingriffsqualität. Hierzu führte das BVerfG zutreffend aus:

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der Öffentlichkeit auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht. Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Einschätzung und Bewertung sowohl einer möglichen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung durch das Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als auch der zur Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wären.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war.
Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das Gerichtsgebäude war auch für Träger der betreffenden Oberbekleidung nach wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich ersichtlich um eine ganz geringfügige Beschränkung.

27.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
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