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Schlagwortarchiv für: Salafisten

Tom Stiebert

Vereinsverbot: Hells Angels und Salafistenvereine – Der Rechtsstaat zeigt Zähne

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

In der letzten Woche wurde bekannt, dass einige bedeutende Salafistenvereine von den zuständigen Behörden verboten wurden (siehe bspw. hier).
Bereits kurz zuvor wurden einige Gruppierungen („Chapter“) der Hells Angels in Deutschland verboten.
Aber wie funktioniert ein solches Vereinsverbot eigentlich und wann kann es erlassen werden?
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 9 Abs. 1 und 2 GG. Grundsätzlich ist die Vereinigungsfreiheit damit nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Dieser Schutz besteht nach Art. 9 Abs. 2 GG aber nicht für „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“. Diese können nicht nur verboten werden, sondern sind es per Grundgesetz bereits. Aus diesem Grund könnte man annehmen, dass Art. 9 Abs. 2 GG bereits den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit einschränkt. Nach herrschender Meinung stellt Art. 9 Abs. 2 GG hingegen lediglich eine Schranke der Vereinigungsfreiheit dar (Maunz/Dürig/Scholz, Art. 9 GG, Rn. 112; offen gelassen in BVerfGE 80, 244, 254).
Es sind damit drei abschließende Gründe denkbar, wegen derer ein Verein verboten werden kann:

  • Dessen Zwecke oder Tätigkeiten laufen Strafgesetzen zuwider.
  • Er ist gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
  • Er ist gegen Gedanken der Völkerverständigung gerichtet.

Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Vereinigungsfreiheit, ist das Vorliegen dieser Fälle streng zu prüfen. Der Verein muss sich konkret gegen diese geschützten Ziele richten, das heißt – parallel zum Verfahren beim Parteiverbot – muss bei Verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung eine aggressive kämpferische Haltung vorliegen (BVerfGE 5, 85, 141; BeckOK/Cornils, Art. 9 GG, Rn. 27; Maunz/Dürig/Scholz, Art. 9 GG, Rn. 128).
Das genaue Verfahren eines Vereinsverbots ergibt sich hingegen nicht aus dem Grundgesetz (hier ist nur geregelt, wann ein Verbot möglich ist) sondern aus § 3 VereinsG. Geregelt ist hier die zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG). Diese muss nach § 3 Abs. 1 VereinsG feststellen, dass die Voraussetzungen eines Vereinsverbotes vorliegen. Zudem enthält § 3 Abs. 3 VereinsG noch eine zentrale Regelungen, wie weit ein Vereinsverbot reichen kann. Es erfasst „alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen)“. So kann verhindert werden, dass das Vereinsverbot wirkungslos ist. Auch Nichtteilorganisationen können nach § 9 Abs. 3 S. 2 VereinsG explizit vom Verbot miterfasst sein.
Zumindest bei dem Verbot der Salafistenvereinigungen könnte zudem ergänzend an den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG gedacht werden. Fraglich ist, ob hier überhaupt ein Eingriff in Art. 4 GG vorliegt, also ob die Betätigung der salafistischen Vereine eine religiöse Ebene hat, die vom Schutzbereich des Art. 4 GG überhaupt erfasst ist. Die Frage ist somit, ob die Handlungen des Vereins überhaupt religiös geprägt sind oder nur im Zusammenhang hiermit erfolgen (die Grenzen sind aber sehr weit, vgl. BVerfGE 24, 236 – Aktion Rumpelkammer). Allerdings ist auch hier eine entsprechende Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG geboten; auch § 3 VereinsG greift hier (siehe nur BeckOK/Germann, Art. 4 Rn. 59). Eine interessante Stellungnahme dazu findet man hier.
Welche Gründe im konkreten Fall zum Vereinsverbot geführt haben, lässt sich den Medien nicht entnehmen – bei den Hells Angels wird deren Tätigkeit wohl vor allem gegen die Strafgesetze verstoßen (Drogendelikte, Zwangsprostitution, Waffendelikte, Körperverletzung etc.). Bei den Salafisten kommt ergänzend ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung in Betracht. Auch ein Verstoß gegen den Grundgedanken der Völkerverständigung ist denkbar, werden doch Andersgläubige als minderwertig dargestellt.
Zum Schluss
Durch die hohe Medienpräsenz sollte man Probleme im Zusammenhang mit Hells Angels und Salafisten zumindest für die mündliche Prüfung auf jeden Fall parat haben.
Aus diesem Grund noch einmal Hinweise auf entsprechende Beiträge von uns:

  • Beitrag zum Hells Angels Verbot in Köln
  • Verbot des Tragens von Kutten im Gericht
  • Artikel zur Koranverteilung
  • Beitrag zum Zeigen der Mohammedkarikaturen und entsprechender Verantwortlichkeit

 

16.06.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-06-16 10:24:152012-06-16 10:24:15Vereinsverbot: Hells Angels und Salafistenvereine – Der Rechtsstaat zeigt Zähne
Dr. Stephan Pötters

Verteilung kostenloser Koranexemplare durch Salafisten – Rechtliche Implikationen

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Wie in der Presse berichtet wurde (s. etwa den Beitrag in der Zeit oder im Spiegel), haben in zahlreichen deutschen Städten Anhänger der (radikalen) islamischen Strömung des Salafismus Koranexemplare gratis in Fußgängerzonen verteilt. Anfangs wurden die Informationsstände und Verteilaktionen wohl als Versammlung angemeldet, später hingegen nicht mehr.
Auch wenn es natürlich jetzt dem ein oder anderen Politiker unter den Fingern brennt, wird man letztlich gegen solche Verteilaktionen nichts unternehmen können, solange eben schlicht und einfach der Koran oder andere harmlose Schriften ausgegeben werden und eine öffentliche Hetze unterbleibt. Auch eine Genehmigungsbedürftigkeit für derartige Aktionen ist abzulehnen.
Versammlungsfreiheit tangiert?
Versammlungen sind nicht genehmigungspflichtig. Allenfalls besteht eine Anmeldepflicht, deshalb ist es natürlich verständlich, dass die Salafisten versucht haben, ihre Infostände und Verteilaktionen als Versammlungen anzumelden. Im Regelfall dürfte dies jedoch nicht gelingen, zumindest wenn man dem restriktiven Versammlungsbegriff des BVerfG folgt. Vorausgesetzt wird, dass der gemeinsame Zweck der Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (BVerfGE 104, 92, 104). Infostände dienen eher dem Austausch von individuellen Meinungen, nicht aber der kollektiven Meinungsäußerung i.S.d. Art. 8 GG.
Genehmigungsbedürftige Sondernutzung nach Straßen- und Wegerecht?
Auch wenn damit der Schutz der Versammlungsfreiheit regelmäßig nicht greifen dürfte, bedeutet dies freilich nicht, dass es sich bei solchen Verteilaktionen etc. stets um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung handelt.
Straßen- und Wegerecht ist zunächst Landesrecht, die Differenzierung zwischen Gemeingebrauch und genehmigungspflichtiger Sondernutzung ist jedoch in allen entsprechenden Regelungen gegeben – so z.B. §§ 14, 18 StrWG NRW:

§ 14 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
[…]
(3) Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der Straßenanliegergebrauch (§ 14a) bleibt unberührt.
§ 18 Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. […]

Es gibt in diesem Zusammenhang mehrere argumentative Ansatzpunkte, um die Genehmigungsfreiheit einer Koranverteilung zu begründen. Einerseits könnte man bei einer Fußgängerzone argumentieren, dass diese eben nicht bloß zur Fortbewegung gewidmet ist, sondern auch dem Verweilen und dem Gespräch mit anderen Bürgern dient (sog. kommunikativer Gemeingebrauch). In diese Richtung geht etwa die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 8.4.1998 – 5 Ss OWi, NJW 1998, 2375):

„Die freihändige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schriften, Büchern und CDs religiösen Inhalts in einer Fußgängerzone durch einen Anhänger einer Glaubensgemeinschaft (hier: der Hare-Krishna-Bewegung) ist dem jedermann gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen und stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
[…]
Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete, ohne besondere gesetzliche Regelung gebührenfreie Gebrauch von öffentlichen Straßen, sofern sie vorwiegend zu dem Verkehr benutzt werden, dem sie zu dienen bestimmt sind (§ 14 I 1, III 1, IV NWStrWG). [… Es hat sich als] jetzt herrschende Auffassung durchgesetzt, daß innerörtliche Straßen, insbesondere Fußgängerbereiche, nach heutiger Anschauung nicht nur zur Fortbewegung von Menschen und Sachen bestimmt, sondern auch Ruhezonen sind, die Passanten zum Verweilen einladen und ihnen die Möglichkeit zum Austausch und Verbreiten von Informationen und Meinungen eröffnen sollen. Demgemäß sind Fußgängerzonen als ein allgemein zugängliches Forum der Kontaktaufnahme und Kommunikation zu betrachten. […] Daraus folgt: Nicht nur der mündliche Austausch bzw. die mündliche Verbreitung von Informationen und Meinungen, sondern auch die freihändige Verteilung von Zeitungen, Handzetteln, Flugblättern oder Tonträgern mit solchen Inhalten sind grundsätzlich dem jedermann erlaubnisfrei gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen.“

Will man diesen Weg nicht gehen, so ist es auch möglich, den unbestimmten Rechtsbegriff des Gemeingebrauchs „grundrechtsoffen“ im Lichte der Verfassung auszulegen. Diesen Weg scheint das BVerfG in einem Kammerbeschluss im Hinblick auf Art. 5 GG zu gehen (Beschluß vom 18.10.1991 – 1 BvR 1377/91, NVwZ 1992, 53). Ähnlich könnte man vorliegend im Hinblick auf das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) argumentieren, denn das Werben für die eigenen Glaubensinhalte durch Verteilen kostenloser Koranexemplare ist sicherlich vom Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst.
Dies bedeutet freilich nicht, dass ein Einschreiten gegen die Salafisten in jedem Fall unmöglich wäre. Wenn etwa eine Straße vollständig blockiert wird, könnte eine ungenehmigte Sondernutzung vorliegen. Auch ist natürlich ein Einschreiten nach Polizei- und Ordnungsrecht möglich, wenn nicht mehr nur harmloses Material verteilt wird. Es muss dann eben im Einzelfall das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung geprüft werden. Nicht aber können solche Verteilaktionen pauschal unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, sodass die freie Religionsausübung in das Ermessen einer Behörde gestellt würde.

26.04.2012/25 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2012-04-26 15:05:062012-04-26 15:05:06Verteilung kostenloser Koranexemplare durch Salafisten – Rechtliche Implikationen

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