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Schlagwortarchiv für: Brandenburg

Gastautor

Einführungsbeitrag zum neuen Polizeigesetz in Brandenburg

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Daniel Dräger veröffentlichen zu können. Der Autor studiert an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) und ist in Berlin in einer großen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig.
 

Terrorismusbekämpfung zwischen Pritzwalk und der Niederlausitz:

Ein Einführungsbeitrag zum neuen Polizeigesetz in Brandenburg

 

I. Hintergrund

Knapp zweieinhalb Jahre nach dem Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt vom 19. Dezember 2016 durch Anis Amri zieht Brandenburg als weiteres Bundesland[1] nach im Reigen um die größte Verschärfung der Polizeigesetze der letzten Jahrzehnte. Die teils noch nicht mal abgeschlossenen Anschlagsuntersuchungen durch Kontrollgremien[2], Sonderermittler[3]und Untersuchungsausschüsse[4] in NRW, Berlin sowie auf Bundesebene hatten ergeben, dass Lücken in der Sicherheitsarchitektur den Anschlag erst ermöglichten. Die Politik fand recht schnell die ultimative Lösung der Probleme: neue und tiefer eingreifende Befugnisse für Polizei und Nachrichtendienste. Den ersten Schritt machte – auch noch unter den zusätzlichen Eindrücken der Anschläge in Würzburg[5] und Ansbach[6]– Bayern 2017 mit einer Reform seines PAG, dessen Medienecho[7] weit über die Grenzen des Freistaats hinaus vernehmbar war.
Mit Gesetz vom 01.04.2019 (GVBI. I 2019, Nr. 3 S. 1) reformiert nun auch Brandenburg sein Polizeigesetz[8], um der laut Gesetzentwurf „angespannten Terror- und Gefährdungslage“[9] zu begegnen. Es ist gegenüber seinen süddeutschen Pendants in einigen Teilen abgemildert, erweitert aber die Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden gegenüber Bürgern trotzdem deutlich spürbar. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet dabei die wichtigsten, examensrelevanten Änderungen.
 
II. Was ist neu? Das Wichtigste in Kürze zuerst

  • neuer Abschnitt 1a (§§ 28a – 28e[10]) zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus,
    Vorverlagerung von

    • Befragungsrecht & Auskunftspflicht
    • Identitätsfeststellung & erkennungsdienstlichen Maßnahmen
    • Ingewahrsamnahme bis zu 4 Wochen
    • erstmals überhaupt: die Aufenthaltsvorgabe
  • Ausweitung der Schleierfahndung
  • Meldeauflagen als Standardmaßnahme
  • Einsatz von Bodycams
  • neue formelle Rechtmäßigkeit für Observationen
  • Erweiterung der Öffentlichkeitsfahndung
  • erstmals Einsatz von Sprengmitteln

 
III. Was hat es nicht ins Gesetz geschafft?

  • kein Staatstrojaner/Online-Durchsuchungen, aber auf Bundesebene (§ 49 BKAG)
  • keine elektronische Fußfessel

 
IV. Die Reform im Detail
1. Abwehr der Gefahren des Terrorismus, §§ 28a ff.
Kernstück der Gesetzesreform sind die Ausweitung und Vorverlagerung der polizeirechtlichen Eingriffsbefugnis im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung. Der neue Abschnitt 1a (§§ 28a bis 28e) setzt niedrigschwellige, speziellere und damit vorgehende Eingriffsbefugnisse zu den Standardmaßnahmen der § 11 ff.
 
a) Geltungsbereich, § 28a Abs. 1
In § 28a Abs. 1 wird zunächst ein eigener Geltungsbereich für die nachfolgenden Befugnisse festgelegt. Darin wird die klassische Abwehr von (konkreten) Gefahren des Terrorismus und die Verhütung von Straftaten genannt. Zentraler Bezugspunkt ist dabei § 129a StGB der in seinen Abs. 1 und Abs. 2 StGB jenen Katalog terroristischer Straftaten ausrollt, auf den § 28a Abs.1 verweist; v.a. §§ 211 f. StGB, §§ 239a f. StGB oder §§ 306 ff. StGB. Die Taten müssen zudem dazu bestimmt sein, (Nr. 1) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder (Nr. 2) eine Behörde/eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder (Nr. 3) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Zusätzlich muss die Art der Begehung oder die Tatauswirkungen ein Staat, Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Erstaunlich ist hierbei, dass der brandenburgische Gesetzgeber für die Regelung des Anwendungsbereichs dynamisch auf eine Norm des StGB und damit des Bundesgesetzgebers verweist. Letzterer hätte es folglich in der Hand durch Gesetzänderung damit auch gleichzeitig das Landesrecht zu ändern, was im Lichte von föderal-abgegrenzter Gesetzgebungszuständigkeit, Gewaltenteilung, Wesentlichkeitsgrundsatz und Parlamentsvorbehalt kritisch zu sehen ist.[11]
 
b) Ausweitung der Eingriffsbefugnisse der §§ 11 ff., § 28b
In § 28b finden die Standardmaßnahmen der §§ 11 ff. eine Vorverlagerung bzw. Ausweitung. Die Rechtsvoraussetzungen der ersten drei Maßnahmenbündel sind gestuft. Absatz 3 Satz 2 setzt dann einheitlich die Voraussetzungen aller nachfolgenden Datenerhebungsmaßnahmen.
 

 
c) Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot, § 28c
Die Aufenthaltsvorgabe enthält sowohl Maßnahmen des (allbekannten) Aufenthaltsverbots als auch des Aufenthaltsgebots, eine in Land wie Bund völlig neue Polizeimaßnahme. Zur Gefahrenabwehr oder Verhütung von § 28a-Straftaten kann einer Person untersagt werden, sich (ohne polizeiliche Erlaubnis) aus einem bestimmten Bereich (z.B. Wohn- oder Aufenthaltsort) zu entfernen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person prognostisch in Zukunft eine § 28a-Straftat begehen wird. Die Prognose wird bejaht, wenn (a) bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder (b) das individuelle Verhalten der verdächtigen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person in Zukunft auf eine konkretisierte Art eine § 28a-Straftat begehen wird. Die nicht unerhebliche Eingriffsintensität des Aufenthaltsgebots wird teilweise[12]als unverhältnismäßig betrachtet.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei auch einer Person den Kontakt mit bestimmten Personen(-gruppe) untersagen (Kontaktverbot). Die Maßnahme steht unter Richtervorbehalt (Abs. 3) und ist auf den erforderlichen Umfang beschränkt (Abs. 4); max. 3 Monate möglich (+ Verlängerung). Zur besonderen Verschärfung trägt auch bei, dass die Zuwiderhandlung einer Anordnung des § 28c nach § 28e mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert wird.
 
d) Ingewahrsamnahme, § 28d
Wenn es unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung/Fortsetzung einer § 28a-Straftat zu verhindern, kann die Polizei eine Person in Gewahrsam (vgl. § 17) nehmen. Eine Zuwiderhandlung gegen die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontaktverbot, durch die der Anordnungszweck gefährdet wird, kann hierfür bereits ausreichen.
 
2. Ausweitung der Schleierfahndung, § 12 Abs. 1 Nr. 6
Bisher galt, dass die Schleierfahndung nur in dem 30 km tiefen Korridor diesseits der deutsch-polnischen Bundesgrenze möglich war. Die Reform erweitert jetzt die Einsatzgebiete der Schleierfahndung um sämtliche Bundes- und Europastraßen sowie öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs (womit erstaunlicherweise laut Gesetzentwurf[13] Park-/Rastplätze und Autohöfe gemeint sind). Diese erhebliche Ausweitung einer Befugnis, die sich ausdrücklich des Wortlauts der vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zum Zweck gesetzt hat, wurde unter anderem mit der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung begründet. Dabei ist die zeitliche und örtliche Ausweitung europa- wie verfassungsrechtlich kritisch zu sehen. Dies schon deshalb, weil sie anlass- und verdachtslos auch Nichtstörer betrifft.
 
3. Meldeauflagen, § 15a
Bisher wurden Meldeauflagen, vor allem bei bekannten Hooligans mit Wiederholungsgefahr, stets auf die Generalklausel des § 10 Abs. 1 gestützt, was zumindest in Teilen der Literatur[14] durchaus kritisch gesehen wurde. Insofern ist die Einführung als Standardmaßnahmein das BbgPolG zunächst unkritisch zu sehen. Bedenklich ist jedoch die Absenkung der Voraussetzungsschwelle. Nunmehr ist die Meldeauflage nach Abs. 1 bereits zur Verhütung von Straftaten (ohne Anfangsverdacht oder Gefahr) zulässig. Kritisch zu sehen ist auch die zeitliche Grenze von einem Monat (sowie Verlängerung um je einen Monat, Abs. 2 S. 1 und 2).
 
4. Sicherstellung, § 25 Abs. 2
Die Pfändung von Forderungen und sonstigen Vermögensrechtenkann nun unter den Voraussetzungen des Abs. 1 (der dem § 25 a.F. entspricht),zur Sicherstellung angeordnet werden. Damit soll Buchgeld genauso sichergestellt werden können, wie Bargeld. Voraussetzung ist also z.B. die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Moment der Sicherstellung und für jeden nachfolgenden Moment der Sicherstellung (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1). Die gegenwärtige Gefahr liegt nach h.L. und laut Gesetzentwurf[15] vor, wenn ein zu erwartender Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit bejaht werden kann. Ob die Sicherstellung von Buchgeld wirklich ein geeignetesMittel ist, darf hinterfragt werden.
 
5. Einschränkung der Datenerhebung, § 29 Abs. 6
In § 29 Abs. 6 S. 1 wird die Erhebung von personenbezogener Daten für den Kernbereich privater Lebensgestaltung beschränkt. Damit wird die BVerfG-Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen. Ausnahmen gelten für Betriebs- und Geschäftsräume sowie für Äußerungen und Handlungen mit unmittelbarem Bezug zu einer dringenden Gefahr.
 
6. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen usw., § 31 Abs. 2
Neben der rein redaktionellen Änderung des S. 1 wurden die Speicherfristen in S. 3 deutlich ausgeweitet. Das bei der Beobachtung und Aufzeichnung öffentlicher Straßen und Plätze gespeicherte Material muss in Zukunft statt nach 48 Stunden erst nach zwei Wochen gelöscht werden. Die längere Datenspeicherung soll laut Gesetzesentwurf der Verfolgungsvorsorge dienen, was einige Stimmen[16] als repressiv-polizeiliche Maßnahme eher der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuordnen würden.
 
7. Erweiterte Datenerhebung durch Bodycams, § 31a
Schon bisher galt, dass die Polizei (zum Zwecke der Eigensicherung) bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bild- und Tonaufnahmen und –aufzeichnungen (u.U. auch personenbezogene Daten von Dritten) durch den Einsatz technischer Mittel in Polizeifahrzeugen herstellen konnte. Nach dem neu gefassten Abs. 2 können nun auch Bild-/Ton- aufnahmen/-aufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel (Bodycams) herstellen. Voraussetzung ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten/-innen oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Eingeschränkt wird die Bodycam-Befugnis für befriedetes Besitztum das nicht Wohnzwecken dient, wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen. Hier sind Aufnahmen nur zulässig, wenn die Gefahr dringend ist. Gänzlich unzulässig sind Aufnahmen (1) in Wohn- und Nebenräumen sowie (2) in Bereichen zur Ausübung der Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern i.S.d. §§ 53, 53a StPO.
Die Maßnahme selbst stellt einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar und wird vor allem wegen des anlasslosen pre-recording (ein, sich nach je 60 Sekunden stetig automatisch überschreibender Bereitschaftsbetrieb im Zwischenspeicher) in Abs. 2 S. 4 bis 7 skeptisch gesehen. Kritisiert wird die Neuerung auch mangels vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Bodycams (Geeignetheit).[17] Die Löschungsfrist wurden zudem von einem Tag auf zwei Wochen merklich erweitert (Abs. 1 S. 4).
 
8. Verlängerte kurzfristige Observation & Verfahren bei längerfristiger Observation, § 32
Bisher galt für die voraussetzungsärmere kurzfristige Observation(§ 32 Abs. 4 S. 1) eine Höchstdauer von durchgehend 24 Stunden oder 2 (Kalender-)Tagen. Die Zeitgrenzen wurden erhöht auf 48 Stunden bzw. 3 Tage. In diesem Punkt wird das Brandenburger Polizeigesetz zum ersten Mal schärfer als sein süddeutschen Gegenstücke. Darüber hinaus wurde der längerfristigen Observation (§ 32 Abs. 1 S. 1) ein Richtervorbehalt eingefügt (bei Gefahr im Verzug durch den/die Behördenleiter/-in mit unverzüglicher richterlicher Bestätigung).
 
9. Formelle Rechtmäßigkeit bei der Datenerhebung nach §§ 33, 34 und 35
Relativ identisch werden die Verfahrensvorschriften des § 33 Abs. 2 (verdecktes Abhören, Fotografieren auf Filmen) des § 34 Abs. 2 (Einsatz von V-Leuten) sowie des § 35 Abs. 5 (Einsatz verdeckter Ermittler) neu geregelt. Alle drei Maßnahmen (der § 33-Einsatz nur, wenn durchgehend über 48h/3d) werden unter Richtervorbehalt gestellt bzw. dürfen nur noch bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter (mit unverzüglich nachzuholender richterlichen Bestätigung) angeordnet werden.
 
10. Erweiterung der Öffentlichkeitsfahndung, § 44 Abs. 2
Personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person können zur Ermittlung der Identität, des Aufenthaltsorts oder zur Warnung öffentlich bekannt gegeben werden. Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person muss dafür dringend sein und die Maßnahme unerlässlich (§ 44 Abs. 2 Nr. 1). Alternativ ist die Öffentlichkeitsfahndung zur Straftatverhütung möglich, wenn es sich um eine erhebliche Straftat (i.S.d. § 10 Abs. 3 S. 1) handelt und die Verhütung auf keine andere Weise möglich ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 2). 
 
11. Weitere Änderungen in Kürze

  • die Grundrechtseinschränkungen in § 8 werden in Nr. 3 um die Versammlungsfreiheit ergänzt
  • die Definition der erheblichen Straftaten (jetzt nach § 100a Abs. 2 StPO) und der besonders schweren Straftaten (jetzt nach § 100c Abs. 2 StPO) des § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 wird geringfügig verändert
  • das Verfahren zur Befragung nach § 11 Abs. 3 S. 3 wurde geringfügig geändert: Die Anordnung erfolgt nun durch den/die Behördenleiter/-in bzw. Vertretung
  • die formelle Rechtmäßigkeit wurde geringfügig geändert: für die Wohnungsüberwachung in § 33a Abs. 4 S. 7 und für die Überwachung der Telekommunikation in § 33b Abs. 5 S. 7
  • Dokumentationspflicht bei der automatischen Kfz-Kennzeichenfahndung, § 36a Abs. 1 S. 2, veränderte Berichtspflicht nach Abs. 3
  • erstmals ist der Einsatz von Explosivmitteln nach § 69 gegen Personen als unmittelbarer Zwang zur Terrorabwehr möglich, wenn die Angreifer Schuss- bzw. Kriegswaffen i.S.d. § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG gebrauchen, andere Mittel erfolglos sind und die Gefährdung Unbeteiligter ausgeschlossen werden kann.

 
Weitere Links zum Nachlesen und Nachhören

  • https://polizeigesetz.brandenburg.de/polg/de/was-hat-sich-geaendert%3f/
  • https://www.deutschlandfunk.de/neue-polizeigesetze-in-den-bundeslaendern-mehr-befugnisse.724.de.html?dram:article_id=444777
  • https://www.landtag.brandenburg.de/media_fast/5701/Stellungnahme%20Prof.%20Arzt%20Polizeigesetz%20%28003%29.pdf
  • https://www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-stellungnahme-zur-einfuehrung-einer-bodycam-durch-einen#_ftn6
    (zum Polizeigesetz in Sachsen)

[1]BY, B-W, HE, R-P, S-A und NRW haben bereits reformiert; in S wird es zum 1.1.2020, in NDS am 1.6.2019 in Kraft treten; in B, S-H und M-V diskutieren zurzeit; HH und SL planen noch; in BR wurde ein Gesetzentwurf abgelehnt; nur TH will nichts verändern.
[2]http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/125/1812585.pdf
[3]https://www.berlin.de/sen/inneres/presse/weitere-informationen/abschlussbericht-bruno-jost.pdf
[4]https://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/30-000-Menschen-protestieren-gegen-das-Polizeiaufgabengesetz-id51076681.html; https://www.nopagby.de/
[5]https://www.zeit.de/2016/31/anschlag-in-wuerzburg-islamischer-staat
[6]https://www.spiegel.de/panorama/bayern-explosion-in-ansbacher-innenstadt-ein-toter-a-1104496.html
[7]Kommentatoren sprechen sogar vom schärfsten Polizeigesetz seit 1945 (https://www.handelsblatt.com/meinung/kolumnen/expertenrat/nocun/expertenrat-katharina-nocun-bayern-koennte-das-schaerfste-polizeigesetz-seit-1945-bekommen/21254002.html).
[8]https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8071; https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/03/polizeigesetz-brandenburg-landtag-abstimmung-linke-spd-schroeter.html
[9]Bbg-Drucks. 6/9821, Gesetzesentwurf d. LandesReg., S. 1
[10]Alle nachfolgenden §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BbgPolG.
[11]Weitere Kritikpunkte: Arzt in seiner Stellungnahme zur Reform des BbgPolG vom 7.1.2019, S. 24 ff.
[12]Klageschrift von Prof. Dr. Dr. Ino Augsberg an BayVerfGH zum BayPAG vom 26.03.2018, S. 59 ff.
[13]Bbg-Drucks. 6/9821, S. 7
[14]z.B. Behnsen, NordÖR 2013, 1/2 ff.; Trute, Verwaltung 2013, 537/545 ff.
[15]Bbg-Drucks. 6/9821, S. 11
[16]Arzt a.a.O., S. 13 f.
[17]Dazu auch Amnesty International zum Sächs. PolG unter B. II.: https://www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-stellungnahme-zur-einfuehrung-einer-bodycam-durch-einen#_ftn6
 
 

29.05.2019/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2019-05-29 09:35:272019-05-29 09:35:27Einführungsbeitrag zum neuen Polizeigesetz in Brandenburg
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2016 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2016. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Jurastudent S will nach bestandener Examensprüfung alsbald in den Urlaub fahren.
Zu diesem Zweck Bucht er am 23.12. 2015 auf der Homepage der Airline A ein Sparangebot für 2 Flüge im Februar 2016 zum Gesamtpreis von 360€.
In der Buchungsmaske ist vermerkt:
Bitte beachten Sie, dass nur die eingetragene Person unter Vorlage eines Ausweises berechtigt ist, den Flug wahrzunehmen.
Da S noch nicht weiß, mit wem er in den Urlaub fährt, trägt er in die Maske an entsprechender Stelle für Person 2 ’noch unbekannt‘ ein.
Kurze Zeit später hat S dann eine Mitreisende gefunden und ruft Ende Januar/Anfang Februar bei der A an, um diese eintragen zu lassen.
Die Mitarbeiterin der A teilt im mit, dass dies aus Gründen des Buchungssystems und hinsichtlich des Sparangebotes nicht möglich sei. Auch eine Stornierung sei wegen des Angebotes ausgeschlossen.
S könne allerdings für 400€ einen Flug hinzubuchen.
Hierauf verzichtet S und nimmt Abstand von seiner Buchung für Passagier 2.
Schließlich fliegt er alleine in den Urlaub.
Nach seiner Rückkehr ist S allerdings immernoch über das Verhalten der A empört.
Er meint, Verträge müssten doch eingehalten werden. Schließlich ist er sich nicht sicher, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.
Die A beruft sich darauf, dass S trotz des Hinweises falsche bzw. unzureichende Angaben gemacht hat.
Hätte er hierauf verzichtet, hätte der Sitz in der sonst ausgebuchten Maschine mit einem anderen Passagier besetzt werden können.
S fragt sich, ob er die Kosten für Passagier 2 in Höhe von 180€ wiedererlangen kann.
Aufgabe 1:
Hat S einen Anspruch auf Erstattung der 180€ für den Platz von Passagier 2?
Fortsetzung:
Die Sache geht vor das Amtsgericht am Sitz der A in Hamburg (Mitte).
Der zur Vertretung der A bestellte Justiziar J erleidet auf dem Weg zum anberaumten frühen ersten Termin allerdings unverschuldet einen Auto Unfall und erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung.
Aufgrund dessen ergeht ein Versäumnisurteil gegen die A.
Einige Wochen später kommt es zu einem Personalwechsel in der Rechtsabteilung der A und N folgt als Justiziar dem J nach.
N ist über das VU sehr verärgert und reicht einen Monat nach Erlass der VU erneut Klage ein.
Hierbei verwendet er die gleiche Klageschrift wie schon J und aktualisiert in dieser lediglich das Datum und die Unterschrift.
Aufgabe 2:
Ist die Klage des N zulässig?
Abwandlung:
Gehen Sie davon aus, dass A und S einen Fluggastbeförderungsvertrag geschlossen haben.
§5 der AGB der A lautet:
Im Flugzeug zurückgelassene Gegenstände, wie z.B. Mobiltelefone, Laptops oder Kosmetika gehen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche vom Kunden abgeholt werden, in der Eigentum der A über.
S hatte die AGB der A bei seiner Buchung mit einem Mausklick bestätigt.
S hat auf dem Rückflug am 13. März sein Handy im Flugzeug vergessen. Noch am selben Tag wird dieses bei der Reinigung des Flugzeugs entdeckt. Der Kundenservice der A meldet sich wiederum am selben Tag per E-Mail bei S, informiert über den Fund und fordert ihn zur Abholung auf.
S liest die Mail erachtet die Sache allerdings nicht als all zu dringlich.
So wird er am 25. März im Kundenbüro der A vorstellig und verlangt sein Telefon heraus.
Die Mitarbeiter der A verweigern die Herausgabe des Handys in Berufung auf §5 der AGB.
Hat S einen Anspruch auf Herausgabe des Handys?
Gehen Sie gutachterlich – ggf. hilfsgutachterlich – auf die aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Prüfungsmaßstab ist hierbei das deutsche Recht.

23.05.2016/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-23 10:00:562016-05-23 10:00:56Zivilrecht ZIII – April 2016 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Klausurlösung: ÖR II – April 2015 – Berlin/Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online eine unverbindliche Lösungsskizze der im April 2015 gelaufenen Ö II Klausur in Berlin und Brandenburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist JuraOnline auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
 
Die Bundesregierung möchte mit der Einführung einer Luftverkehrssteuer Anreize zu umweltgerechterem Verhalten bieten und den Haushalt konsolidieren. Daher beschließt sie im Jahr 2010 das LuftVStG, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt hat: Flüge aus dem Inland unterliegen der Steuerpflicht. Sie wird nach drei Distanzklassen unterteilt (Kurz-, Mittel- und Langstrecke), wobei deren Berechnung der Einfachheit halber pauschal vom Flughafen Frankfurt am Main zum wichtigsten Flughafen des Ziellandes erfolgt. In der Kurzstrecken- Distanzklasse fallen 8 € pro Passagier an, in der Mittelklasse 25 € (Anm.: ungefähr) und in der Langstreckenklasse 45 €.
 
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, die Distanzklassen zu Beginn jedes Jahres mittels Rechtsverordnung entsprechend anzupassen. Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich des LuftVStG sind militärische und medizinische Flüge, Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge (letzteres: „Umsteigerprivileg“).
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stimmen 4 Mitglieder des Bundeslandes A im Bundesrat uneinheitlich ab (2 dafür, 2 dagegen). Von 69 Mitgliedern des Bundesrats stimmten 35 (mit den Mitgliedern des Bundeslands A) dafür und 34 dagegen.
 
Das Bundesland B möchte im Januar 2015 die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat. Es ist der Ansicht, dass der Bund schon keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG inne hätte. Zudem sei die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, da das Parlament selbst sich mit der Höhe der Steuerbelastung durch die Distanzklassen auseinandersetzen müsse. Zudem verstoße das LuftVStG gleich mehrfach gegen den Gleichheitssatz, indem Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Zudem komme die Orientierung am wichtigsten Flughafen des Ziellandes zu absurden Ergebnissen: Während ein Flug nach New York mit über 6.000 Flugkilometern der höchsten Distanzklasse mit dem höchsten Steuersatz unterliegt, falle ein Flug nach Wladiwostok mit einer Distanz von 8.500 km in die niedrigste Steuerklasse, da der wichtigste Flughafen Russlands – Moskau – nur knapp 2.000 km von Frankfurt am Main entfernt ist. Auch dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Zudem greife das LuftVStG in nicht zu rechtfertigender Weise in die Berufsfreiheit der Airlines sowie der Passagiere ein. Zudem führe die Herausnahme der Transfer- und Transitflüge dazu, dass Ausweichreaktionen durch einen Beginn der Reise an einem ausländischen Flughafen geradezu provoziert werden.
 
Die Bundesregierung tritt dem entgegen. Die Privilegierung der Transfer- und Transitflüge sei nötig, um die wichtigsten „Drehkreuze“ in ihrer europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Die teilweise absurden Ergebnisse des Berechnungsmodus der Distanzklasse seien absolute Ausreißer, die hinzunehmen wären. Zudem habe der Gesetzgeber ein weites Ermessen in Steuerangelegenheiten. Auch die Herausnahme von Fracht- und Privatflügen sei zulässig, da Passagierflüge hauptverantwortlich für die Umweltbelastung seien.
 
Wird der Antrag der Landesregierung B vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben?
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier:Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG.
 
II. Antragsteller, § 76 I BVerfGG
Hier: Landesregierung des Bundeslandes B.
 
III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG
Hier: Bundesrecht (LuftVStG)
 
IV.Antragsbefugnis
– Problem: „Für nichtig halten“, § 76 I Nr. 1 BVerfGG
– „Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten“ ausreichend, Arg.: Art. 93 I Nr. 2 GG.
 
B. Begründetheit
(+), wenn LufVStG verfassungswidrig.
 
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
 
1.Gesetzgebungszuständigkeit
Hier: Bund; Arg: Art. 105 II, 106 I Nr. 3 GG („motorisierte Verkehrsmittel“).
 
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Einleitungsverfahren, Art. 76 GG (+)
 
b) Hauptverfahren
aa) Beschluss des BTages (+)
bb) Mitwirkung des BRates
Hier: Zustimmungsgesetz
– Problem: Uneinheitliche Stimmabgabe des Bundeslandes A
– aA: Stimmführer des betreffenden Landes maßgeblich -> keine Angaben
– hM: Landesstimmen ungültig -> 33:32
 
3.Form, Art. 82 I 1 GG (+)
 
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Verletzung von Art. 12 I GG
 
a) Bzgl. Airlines
aa) Schutzbereich
(1) Persönlicher Schutzbereich
(+); Arg: Berufsfreiheit dem Wesen nach auf Airlines anwendbar, Art. 19 III GG.
 
(2) Sachlicher Schutzbereich
-> Beruf (+)
 
bb) Eingriff
Hier: Besteuerung
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
(1) Bestimmung der Schranke
– „Verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.v. Art. 12 I GG = jedes formell wie materiell verfassungsgemäße Gesetz = einfacher Gesetzesvorbehalt.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zulässiger Zweck
Hier: Umweltschutz, Art. 20a GG, und Haushaltskonsolidierung.
 
(2) Geeignetheit (+)
 
(3) Erforderlichkeit (+)
 
(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> 3-Stufen-Theorie 
Hier: (+); Arg.: „Berufsausübungsregel“ (3. Stufe); „Vernünftige Gründe des Gemeinwohls“ ausreichend.
 
dd) Ergebnis: (-)
 
b) Bzgl. Passagiere
aa) Schutzbereich (+)
 
bb) Eingriff
 
(1) „Klassischer“ Eingriff
(-); Arg.: zumindest nicht final.
 
(2) „Moderner“ Eingriff (berufsregelnde Tendenz)
(-); Arg: auch nicht intensiv; eventuelles Abwälzen der Kosten auf Passagiere nicht ausreichend.
cc) Ergebnis: (-)
 
Verletzung von Art. 3 I GG 
 
a) Herausnahme von Fracht- und Privatflügen
aa) Vergleichspaar
– Luftverkehr in Gestalt von gewerblichen Passagierflügen
– Luftverkehr in Gestalt von Fracht- und Privatflügen
 
bb) Ungleichbehandlung (+)
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
 
(1) Verfassungsmäßigkeit des Zwecks
Hier: Umweltschutz und Haushaltskonsolidierung.
 
(2) Verfassungsmäßigkeit des Mittels
Hier: Differenzierung nach Art des Luftverkehrs.
 
(3) Verfassungsmäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation
-> Verhältnismäßigkeit
– Voraussetzung: Hohe Belastungsintensität („Neue Formel“)
– Hier: hohe Belastungsintensität (+); Arg: zugleich Freiheitsgrundrechte betroffen (s.o.)
– Im Ergebnis wohl: (+); Arg.: Gewerbliche Passagierflüge hauptverantwortlich für Umweltbelastung.
 
dd) Ergebnis: (-)
 
b) Herausnahme von Transit- und Transferflügen
– Ungleichbehandlung wohl zumindest gerechtfertigt; Arg.: Wettbewerbsfähigkeit („Drehkreuze“).
 
c) Berechnung der Distanzklassen
aa) Vergleichspaar
– Distanzflüge zu wichtigstem Flughafen des Ziellandes (z.B. New York)
– Distanzflüge zu anderen Flughäfen des Ziellandes (z.B. Wladiwostok)
 
bb) Ungleichbehandlung
Hier: Konkrete und abstrakte Berechnungsweise.
 
cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
– Wohl (+); Arg: Pauschalisierte Berechnung dient der Vereinfachung im Steuerrecht.
dd) Ergebnis: (-)
 

  1. Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot

– Verankerung: Allgemein im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell bei Verordnungsermächtigungen, Art. 80 I 2 GG.
– Hier: Konkrete Ermächtigung zur jährlichen Anpassung der Distanzklassen durch Bundesregierung wohl in Ordnung.
 
III. Ergebnis: (-)
 

  1. Gesamtergebnis: (-)

 
 
 

14.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-14 10:00:182015-11-14 10:00:18Klausurlösung: ÖR II – April 2015 – Berlin/Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2015. Nochmals vielen Dank hierfür an Adrian. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

Die Bundesregierung möchte mit der Einführung einer Luftverkehrssteuer Anreize zu umweltgerechterem Verhalten bieten und den Haushalt konsolidieren. Daher beschließt sie im Jahr 2010 das LuftVStG, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
Flüge aus dem Inland unterliegen der Steuerpflicht. Sie wird nach drei Distanzklassen unterteilt (Kurz-, Mittel- und Langstrecke), wobei deren Berechnung der Einfachheit halber pauschal vom Flughafen Frankfurt am Main zum wichtigsten Flughafen des Ziellandes erfolgt. In der Kurzstrecken- Distanzklasse fallen 8 € pro Passagier an, in der Mittelklasse 25 € (Anm.: ungefähr) und in der Langstreckenklasse 45 €. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, die Distanzklassen zu Beginn jedes Jahres mittels Rechtsverordnung entsprechend anzupassen. Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich des LuftVStG sind militärische und medizinische Flüge, Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge (letzteres: „Umsteigerprivileg“).
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stimmen 4 Mitglieder des Bundeslandes A im Bundesrat uneinheitlich ab (2 dafür, 2 dagegen). Von 69 Mitgliedern des Bundesrats stimmten 35 (mit den Mitgliedern des Bundeslands A) dafür und 34 dagegen.
Das Bundesland B möchte im Januar 2015 die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat. Es ist der Ansicht, dass der Bund schon keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG inne hätte. Zudem sei die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, da das Parlament selbst sich mit der Höhe der Steuerbelastung durch die Distanzklassen auseinandersetzen müsse. Zudem verstoße das LuftVStG gleich mehrfach gegen den Gleichheitssatz, indem Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Zudem komme die Orientierung am wichtigsten Flughafen des Ziellandes zu absurden Ergebnissen: Während ein Flug nach New York mit über 6.000 Flugkilometern der höchsten Distanzklasse mit dem höchsten Steuersatz unterliegt, falle ein Flug nach Wladiwostok mit einer Distanz von 8.500 km in die niedrigste Steuerklasse, da der wichtigste Flughafen Russlands – Moskau – nur knapp 2.000 km von Frankfurt am Main entfernt ist. Auch dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Zudem greife das LuftVStG in nicht zu rechtfertigender Weise in die Berufsfreiheit der Airlines sowie der Passagiere ein. Zudem führe die Herausnahme der Transfer- und Transitflüge dazu, dass Ausweichreaktionen durch einen Beginn der Reise an einem ausländischen Flughafen geradezu provoziert werden.
Die Bundesregierung tritt dem entgegen. Die Privilegierung der Transfer- und Transitflüge sei nötig, um die wichtigsten „Drehkreuze“ in ihrer europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Die teilweise absurden Ergebnisse des Berechnungsmodus der Distanzklasse seien absolute Ausreißer, die hinzunehmen wären. Zudem habe der Gesetzgeber eine weites Ermessen in Steuerangelegenheiten. Auch die Herausnahme von Fracht- und Privatflügen sei zulässig, da Passagierflüge hauptverantwortlich für die Umweltbelastung seien.
Wird der Antrag der Landesregierung B vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben?

10.06.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-10 10:00:052015-06-10 10:00:05Öffentliches Recht ÖII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Lerntipps

Vielen Dank an Adrian für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die U-Ltd mit Sitz in Manchester bietet die U-App (Anm.: gemeint ist „Uber“) an, bei der die Nutzer eine Fahrt ordern können, bei der sie von einem Fahrer mit einem privaten PKW abgeholt werden. Über die U-App läuft die Abrechnung, die Bestellung und die Bewertung der Fahrer. Jede Fahrt kostet 1 € Grundgebühr sowie 1,20 € pro Kilometer. U behält 20% der Fahrtkosten für sich ein. Die Fahrer schließen einen „Join and Support“-Vertrag mit U ab, in dem sie sich zu einer Bereitstellung ihrer Dienste zu gewissen Zeiten verpflichten. Zudem bestehen mit einigen Fahrern, die mindestens 40 Stunden pro Woche arbeiten, zusätzliche Verträge mit einem zusätzlichen Grundentgelt. U führt keine Sozialversicherungsbeträge für die Fahrer ab.
Die zuständige Behörde der Freien Hansestadt Hamburg (FHH) untersagt U die Vermittlung der Fahrten mit dem Hinweis darauf, dass es sich um genehmigungspflichtige Fahrten nach dem PBefG handele. Zudem ordnet die FHH den sofortigen Vollzug an.
Die FHH begründet den Sofortvollzug folgendermaßen: Zunächst wolle sie keine massenhaft illegalen Fahrten dulden. Zudem könnten – was zutrifft – die Haftpflichtversicherer im Falle eines Unfalls eine Zahlung an die geschädigten Kunden verweigern. Schließlich sei es ihre Aufgabe, den lokalen Taximarkt vor illegaler Konkurrenz zu schützen.
Die Untersagungsverfügung begründet sie damit, dass es sich um entgeltliche Beförderung im Sinne des § 1 I PBefG handele und auch keine Ausnahme nach § 1 II PBefG vorliege.
U tritt der Verfügung damit entgegen, dass es sich bei ihrem Angebot nur um sogenannte „ride sharing“-Dienste handele und die Fahrten reine Privatfahrten seien, die sie nur vermittele. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unangemessen, da sie einem Berufsverbot gleichkomme und derart komplizierte Fragen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müssten.
Ohne weitere gerichtliche Schritte unternommen zu haben, stellt U einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen VG Hamburg.

09.06.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-09 16:30:132015-06-09 16:30:13Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im April 2015 in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V aus Hamburg inseriert Mitte Oktober 2014 seinen alten Golf (Baujahr 2003) in der Zeitung. K aus Bochum meldet sich, macht Probefahrt, will kaufen. V hat gesagt, er habe nie Probleme mit dem Auto gehabt, er sehe daher keinen Anlass zu Zweifeln, ob der Wagen durch die nächste HU kommt. Er sei „technisch einwandfrei“.
K bezahlt 4000 €, der KV wird schriftlich geschlossen. Übergabe soll am 26.10.2014 bei K in Bochum sein. V wollte dort sowieso Freunde besuchen und lieferte bei Gelegenheit das Auto ab.
Am 1.12.2014 geht K zur HU bei D. D stellt fest, dass die HU nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, da sich Löcher in der Auspuffanlage befinden. Dies sei allerdings auch bei 11 Jahre alten Autos nicht unbedingt zu erwarten. Die Reparatur würde 2.500 € kosten. Mangelbehaftet ist der Wagen bloß 2.500€ wert, ohne Mangel hingegen 5.000€.
K ruft bei V an und erklärt ihm die Situation. Sie fragt, ob er die Reparatur ausführen würde. V sagt zu, verlangt jedoch, dass K ihm dafür das Auto nach HH bringt. Schließlich habe er ihr das Auto damals extra nach Bochum gebracht. K lehnt dies ab. V sagt, dann habe sie halt Pech gehabt. K wird zornig und sagt, unter diesen Umständen wolle sie nichts mehr mit dem Auto zu tun haben und sich vom Vertrag lösen. V meint, auch dazu müsse K ihm das Auto bringen, sonst kriege sie den Kaufpreis nicht wieder. K setzt ihm eine Frist bis zum 15.12.14, um das Auto aus Bochum abzuholen und ihr den Kaufpreis zu erstatten.
Solange bleibt das Auto bei D auf dem gesicherten Hof stehen. D hatte K gesagt, dass dies nicht allzu lange so bleiben könnte, da er den Platz brauche.
Die Frist läuft erfolglos ab. K und V kümmern sich nicht weiter um die Angelegenheit.
Am 8.1.15 stellt D das Auto an die Straße. Am 15.1.15 wird es gestohlen, wie dies in dem verwaisten Gewerbegebiet öfter vorkommt.
K informiert V und verlangt den Kaufpreis zurück. V erwidert, sie müsse ihm erstmal das Auto ersetzen, er verrechne dies dann.
Frage 1: Hatte K am 1.12.14 einen Anspruch gegen V auf Reparatur und Abholung in Bochum?
Frage 2: Angenommen, V hätte das Auto in Bochum abholen müssen (und hat dies nicht getan): Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des KP?

05.06.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-05 15:00:192015-06-05 15:00:19Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW
Redaktion

Klausurlösung: ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im April 2015 gelaufenen ZI Klausur in Berlin / Brandenburg und NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Onlineabschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
G ist Vorstandsvorsitzender in der nach ihm benannten G-Bank-AG. Die B hat ein Grundkapital von 25.000.000€ und ist zurzeit geschäftlich mittelmäßig erfolgreich. R ist Redakteur des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins N. N gehört der V-AG. Dort schreibt er einen Artikel, der sich mit den privaten Zahlungsschwierigkeiten des G beschäftigt. Die B wird dabei nur am Rande genannt. So wird erwähnt, dass sie in den vergangenen Jahren häufig bei Jahresschluss Verluste zu verzeichnen hatte. Die Bankaufsicht war jedoch nie veranlasst, einzuschreiten. Außerdem wird beschrieben, dass die B sich erfolglos bemüht hat, in einen Anlegerschutzfond aufgenommen zu werden, bei welchem die Anlagen der Kunden der B abgesichert gewesen wären. Der Artikel ist sachlich geschrieben und entspricht der Wahrheit. R hatte als ursprüngliche Überschrift “Bankier in Not” gewählt. Diese war jedoch seinem Chefredakteur C zu unverständlich und nicht plakativ genug. Er änderte darum, ohne Rücksprache mit R zu halten, das Titelbild und die Überschrift, sodass dort nun die Geschäftszentrale der B abgebildet war und die Überschrift “Liquidität gefährdert – Anleger bangen um ihr Geld!?” lautete. Nachdem die Zeitschrift erscheint, beginnen am Montag die Kunden der B massenhaft damit, ihr Geld abzuheben. Binnen weniger Stunden verliert die B dadurch 11 Mio €. Kurze Zeit darauf wird die Bankaufsicht tätig und verbietet der B den Weiterbetrieb. Kurze Zeit später geht die B insolvent und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
1. Der Insolvenzverwalter I möchte für die B von R Schadensersatz für den Untertang der B. Er meint, der Artikel habe die Grundsätze der Sensibilität bei Bankenthemen verletzt.
2. I möchte auch von C Schadensersatz, da letztlich die Überschrift mit Sicherheit die Grenzen der deliktsrechtlichen Vorwerfbarkeit überschritten habe.
3. Angenommen, der Anspruch des I gegen C besteht – kann auch ein Anspruch des I gegen die V-AG geltend gemacht werden?
4. Auch G möchte, da er nun sein Vorstandsgehalt i.H.v. 2 Mio Euro jährlich verloren habe, von C Schadensersatz. Prüfen Sie alle Rechtsfragen gutachterlich und gehen sie notfalls hilfsgutachterlich darauf ein.
Abgedruckt:
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Forderungsberechtigung des I
(+); Arg.: § 80 I InsO
B. Ansprüche B gegen R
I. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
a) Eigentum
(-); Arg.: nicht betroffen
b) Vermögen
(-); Arg.: betroffen, aber nicht von § 823 I BGB geschützt
c) Sonstige Recht i.S.v. § 823 I BGB
-> Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wohl (+); Arg.: „Liquidität gefährdet“ mit Abbildung der Geschäftszentrale der B finaler und intensiver Eingriff.
2. Verletzungsverhalten des R
Hier: Verfassen des Ausgangstextes
3. Zurechnung
a) Kausalität (+)
b) Objektive Zurechnung
(-); Arg.: Eigenverantwortliches Dazwischentreten des C
4. Ergebnis: (-)
II. § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB bzw. § 187 StGB
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Bzgl. des von R selbst verfassten Textes (-)
b) Bzgl. der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung
(-); Arg.: zumindest keine Zurechnung des Verhaltens des C
III. § 824 BGB
1. Bzgl. des von R selbst verfassten Textes (-)
2. Bzgl. der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung (-); Arg.: zumindest keine Zurechnung des Verhaltens des C
IV. § 826 BGB (-), wie oben
Frage 2: I (für B) gegen C auf Schadensersatz
A. Forderungsberechtigung des I (+);
Arg.: § 80 InsO
B. Ansprüche gegen C
I. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
Hier: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s.o.)
2. Verletzungsverhalten
Hier: Einfügen der Überschrift und der Bebilderung
3. Zurechnung (+)
4. Rechtswidrigkeit
-> Interessenabwägung (vgl. auch § 193 StGB):
– Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, bzw. Eigentumsgarantie, Art. 14 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) auf Seiten der B
– Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG bzw. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG, auf Seiten des C.
Hier: „Liquidität gefährdet“ mit Bild der Geschäftszentrale der B weist keinen Bezug zum eigentlichen Inhalt des Artikels (private Liquiditätsprobleme des G) auf. Außerdem: Keine Anhaltspunkte für tatsächliche Liquiditätsprobleme der B, insbesondere kein Einschreiten der Bankenaufsicht.
5. Verschulden des C (+)
6. Rechtsfolge: Schadensersatz
– Jeder kausal-adäquate Schaden
Hier: alle Schäden, die dadurch einstanden sind, dass die alarmierten Kunden ihr Geld abgehoben haben und die B in der Folge Insolvenz anmelden musste. Höhe nicht bekannt.
7. Kein Ausschluss (+)
8. Ergebnis: (+)
II. § 823 II BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Üble Nachrede, § 186 StGB
aa) Tatsache in Bezug auf einen Dritten
= Umstände, die dem Beweise zugänglich sind. Abgr.: Meinung = jedes Werturteil
Hier: „Liquidität gefährdet“ wohl Tatsachenbehauptung
bb) Behaupten oder Verbreiten (+)
cc) Vorsatz (+)
dd) Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Wahrheit Hier: Keine Anhaltspunkte für tatsächliche Liquiditätsgefährdung der B
ee) Ergebnis: (+)
b) Verleumdung, § 187 StGB
aa) Tatsache in Bezug auf einen Dritten (+)
bb) Behaupten oder Verbreiten (+)
cc) Vorsatz
dd) Wider besseres Wissen bzgl. der Unwahrheit der Behauptung Hier: wohl kein sicheres Wissen bei C.
ee) Ergebnis: (-)
2. Rechtswidrigkeit
-> Interessenabwägung (s.o.)
3. Verschulden (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
6. Ergebnis: (+)
III. Kreditgefährdung, § 824 BGB
1. Behauptung einer unwahren Tatsache
(+), s.o.
2. Eignung zur Kreditgefährdung (+)
3. Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis bzgl. Unwahrheit
Hier: zumindest fahrlässige Unkenntnis des C
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
6. Ergebnis: (+)
IV. § 826 BGB
1. Schadenszufügung (+)
2. Sittenwidrigkeit
Hier: „Liquidität gefährdet“ wohl Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
3. Schädigungsvorsatz
Hier: Schädigung der B wohl zumindest billigend in Kauf genommen (abweichende Subsumtion vertretbar).
4. Ergebnis: (+) V. Konkurrenzen
Zwischen den §§ 823 I, II, 824, 826 BGB besteht Anspruchskonkurrenz. Sie können also neben einander geltend gemacht werden.
Frage 3: I (für B) gegen V-AG auf Schadensersatz
A. §§ 823 I, II, 824, 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog
I. Anwendbarkeit (Analogievoraussetzungen)
(+); Arg.: eingetragener Verein und Aktiengesellschaften sind jeweils Körperschaften und daher vergleichbar.
II. Voraussetzungen des § 31 BGB
1. Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines Organs Hier: §§ 823 I, II, 824, 826 BGB durch Chefredakteur C (s.o.). 2. In Ausführung (+)
III. Ergebnis: (+)
B. § 831 BGB bzgl. C
I. Verrichtungsgehilfe
Hier: C wohl weisungsgebunden
II. Unerlaubte Handlung des C
(+), s.o.
III. In Ausführung
IV. Verschulden der V-AG bzgl. Auswahl und Überwachung des C (+); Arg.: Vermutet, keine Exkulpation
V. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
VI. Kein Ausschluss (+)
VII. Ergebnis: (+)
C. § 831 BGB bzgl. R
(-); Arg.: Keine unerlaubte Handlung des R.
Frage 4: G gegen C auf Schadensersatz
A. § 823 I BGB
I. Rechtsgutsverletzung
– Eigentum (-); Arg.: nicht betroffen
– Vermögen (-); Arg.: nicht geschützt
– Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (-); Arg.: Verlag
nicht Gewerbebetrieb des G
– Sonstige absolute Rechtsgüter (-); Arg.: nicht ersichtlich
II. Ergebnis: (-)
B. § 823 II BGB; § 186 StGB
I. § 186 BGB bzgl. G selbst (-)
II. § 186 BGB bzgl. C
(+), aber: „Schutzzweck der Norm“ – geschützt werden soll nur der unmittelbar Betroffene, und nicht etwa G.
III. Ergebnis: (-)
C. § 824 BGB
(-); Arg.: Schutzzweck der Norm – geschützt werden soll nur derjenige, über
den kreditgefährdende Behauptungen aufgestellt werden, und nicht etwa G.
D. Ergebnis: (-)
Vertiefende Exkurse:
§ 823 I BGB

http://jura-online.de/learn/rechtsgutsverletzung-823-i-bgb/145/excursus
§ 823 II BGB
http://jura-online.de/learn/823-ii-bgb/141/excursus
Üble Nachrede
http://jura-online.de/learn/ueble-nachrede-186-stgb/762/excursus
Verleumdung
http://jura-online.de/learn/verleumdung-187-stgb/763/excursus
05.06.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-05 10:58:202015-06-05 10:58:20Klausurlösung: ZI – April 2014 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im April 2015 in Berlin, Brandenburg und NRW. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
G ist Vorstandsvorsitzender in der nach ihm benannten G-Bank-AG. Die B hat ein Grundkapital von 25.000.000€ und ist zur Zeit geschäftlich mittelmäßig erfolgreich.
R ist Redakteur des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins N. N gehört der V-AG. Dort schreibt er einen Artikel, der sich mit den privaten Zahlungsschwierigkeiten des G beschäftigt. Die B wird dabei nur am Rande genannt. So wird erwähnt, dass sie in den vergangenen Jahren häufig bei Jahresschluss Verluste zu verzeichnen hatte. Die Bankaufsicht war jedoch nie veranlasst, einzuschreiten. Außerdem wird beschrieben, dass die B sich erfolglos bemüht hat, in einen Anlegerschutzfond aufgenommen zu werden, bei welchem die Anlagen der Kunden der B abgesichert gewesen wären. Der Artikel ist sachlich geschrieben und entspricht der Wahrheit.
R hatte als ursprüngliche Überschrift „Bankier in Not“ gewählt. Diese war jedoch seinem Chefredakteur C zu unverständlich und nicht plakativ genug. Er änderte darum, ohne Rücksprache mit R zu halten, das Titelbild und die Überschrift, sodass dort nun die Geschäftszentrale der B abgebildet war und die Überschrift „Liquidität gefährdert – Anleger bangen um ihr Geld!?“ lautete.
Nachdem die Zeitschrift erscheint, beginnen am Montag die Kunden der B massenhaft damit, ihr Geld abzuheben. Binnen weniger Stunden verliert die B dadurch 11 Mio €. Kurze Zeit darauf wird die Bankaufsicht tätig und verbietet der B den Weiterbetrieb. Kurze Zeit später geht die B Insolvent und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
1. Der Insolvenzverwalter I möchte für die B von R Schadensersatz für den Untertang der B. Er meint, der Artikel habe die Grundsätze der Sensibilität bei Bankenthemen verletzt.
2. I möchte auch von C Schadensersatz, da letztlich die Überschrift mit Sicherheit die Grenzen der deliktsrechtlichen Vorwerfbarkeit überschritten habe.
3. Angenommen, der Anspruch des I gegen C besteht – kann auch ein Anspruch des I gegen die V-AG?
4. Auch G möchte, da er nun sein Vorstandsgehalt i.H.v. 2 Mio Euro jährlich verloren habe, von C Schadensersatz.
Prüfen Sie alle Rechtsfragen gutachterlich und gehen sie notfalls hilfsgutachterlich darauf ein.
Abgedruckt:
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

29.04.2015/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-04-29 13:30:472015-04-29 13:30:47Zivilrecht ZI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg und NRW
Redaktion

Strafrecht SII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin, Brandenburg und der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im April 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A ist notorisch pleite und geht gerne mal im Supermarkt billig einkaufen.
Eines Tages im X-Supermarkt findet er Gefallen an einem Döschen Handcreme. Für 20€ ist ihm diese aber zu teuer. Daraufhin reißt er eine Keksverpackung an einer Stelle auf, nimmt einen Keks heraus und isst diesen sofort auf. Die Lücke füllt er mit der Handcreme und verschließt die Verpackung nur notdürftig.
An der Kasse legt er die Verpackung aufs Band, bezahlt und verlässt den Laden.
Einige Tage später im Z-Supermarkt. Der Supermarkt hat seit neustem SB-Scannerkassen – dann wird erklärt, wie diese funktionieren – an denen man mit Kreditkarte und Bargeld zahlen kann.
Eine freundliche Mitarbeiterin, die auf Wunsch beim Scannen hilft, aber den einzelnen Scan- und Bezahlvorgang nicht kontrolliert, steht an diesen Kassen. Dem A gefällt eine Computerzeitschrift im Wert von 9,90€. Da ihm diese jedoch zu teuer ist, scannt er an der Kasse den Strichcode einer Tageszeitung im Wert von 1,10€, welche er danach wieder zurücklegt. An der Kasse bezahlt er die 1,10€ und verlässt den Laden. Bei diesem Vorgang wurde er von dem Hausdetektiv H beobachtet, welcher den A auf dem Kundenparkplatz direkt vor dem Supermarkt stellt.
Auf die Frage nach dem Kassenbon schlägt der A mit der Faust den H, um mit der Zeitschrift zu fliehen. Der H geht dabei zu Boden, sodass er den A nicht aufhalten kann.
A wird einige Zeit später aufgrund der Vorkommnisse (Handcreme, Keks und Computerzeitschrift) angeklagt. Der A hält seine Beweisposition zu Recht für schlecht und beantragt eine Untersuchung mittels Polygraph. Er erklärt, dass er dadurch beweisen könne, zum Tatzeitpunkt nicht in den Läden gewesen zu sein und somit als Täter ausscheide. Schließlich sei er nicht so innerlich erregt wie es der Täter bei der Beantwortung der Fragen zur Tat wäre. A glaubt den Polygraph überlisten zu können.
Das Gericht lehnt den Antrag per Beschluss ab und begründet dies zutreffend damit, dass zum derzeitigen Stand der Forschung eine solche Untersuchung (noch) keine zuverlässigen Ergebnisse bezüglich Schuld/Unschuld liefern könne.
Darüberhinaus äußert das Gericht Bedenken bezüglich der Freiheit der Willensbetätigung und –entschließung des Beschuldigten
Bearbeitervermerk
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich A strafbar gemacht hat. Die §123; §303a StGB sowie der 23. Abschnitt des StGB sind nicht zu prüfen. Weiterhin sind Regelbeispiele und Strafverfolgungshindernisse nicht zu prüfen.

2. War die Ablehnung des Antrages rechtmäßig?

28.04.2015/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-04-28 15:00:322015-04-28 15:00:32Strafrecht SII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg und NRW
Redaktion

Strafrecht SI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht im April 2015 des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
T ist ein bekannter TV-Koch mit eigenem Restaurant und bekannt für seine Wutausbrüche.
Als er eines Tages einmal wieder ein zu dick geratenes Schnitzel des B (irgendein Koch in seinem Restaurant) entdeckt, tritt er unbemerkt von hinten an den B, nimmt seinen Kopf und schlägt ihn mit Wucht gegen einen metallischen Fleischklopfer mit spitzem Profil, der an einem Haken an der Wand hängt. Dabei hält er es für möglich und nimmt billigend in Kauf, dass der B – wie tatsächlich eingetreten – erhebliche Schmerzen und eine Schürfwunde davonträgt. Eine tatsächliche Gefahr für das Leben Bestand zu keinem Zeitpunkt.
Als der T eines Abends die Kritiken des Restaurantkritikers R liest, ist er verärgert. Er greift den oben beschriebenen Fleischklopfer und will zur Wohnung des R, um ihn durch verbale Attacken hervorzulocken und ihn dann zu schlagen.
Als T an der Tür klingelt, macht der R diese auf. Sofort beginnt T zu schreien, dass R keine Ahnung und keinen Geschmack habe und dass das ruhig alle seine Nachbarn wissen dürfen.
Um den, auf dem Bürgersteig stehenden, T „loszuwerden“, verpasst der R dem T eine Ohrfeige und droht ihm weitere Ohrfeigen an, wenn er nicht verschwindet. T nutzt diese Situation und schlägt mehrere Male mit Wucht den Fleischklopfer auf den Kopf des R. Dass der Tod des R Folge davon sein könnte, hat der T nicht angenommen. Eine tatsächliche Lebensgefahr bestand in diesem Fall zu keiner Zeit.
R erleidet eine schwere Gehirnerschütterung, mit zeitweisiger Bewusstlosigkeit, erhebliche und langanhaltende Schmerzen, sowie mehrere blutige Schürfwunden.
In einer seiner Live-Sendungen, die ein Millionenpublikum hat, verrät der T seinen Zuschauern, dass der Gast, der eben das Studio verlassen hat, der bayerische Politiker H, eine außereheliche Affäre mit dem Model M hat und ein außereheliches Kind hat. Dass er dies in einer Boulevardzeitung gelesen hat, verschweigt er seinen Zuschauern. Die Boulevardzeitung hatte diese Geschichte jedoch nur aufgrund eines „Sommerlochs“ frei erfunden. Der T war davon ausgegangen, dass das, was die Zeitung geschrieben hat, schon wahr sein wird.
Als er eines Tages im Taxi des F sitzt und sich über diesen ärgert, da F der Meinung ist Schnitzel sollten nur aus Schweinefleisch sein, fällt ihm auf, dass er sein Portemonnaie vergessen hat. Spontan entscheidet er sich den F zu erleichtern. Als dieser am Ende der Fahrt das Fahrgeld verlangen will und sich umdreht, schreit der T diesen an. Sollte er nicht sein Portemonnaie herausgeben, dann wäre dies wohl seine letzte Taxifahrt. Dabei hält er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15cm an den Bauch, was der F jedoch nicht wahrnimmt. Verängstigt durch die Art des T und um sein Leben fürchtend zeigt dieser nur auf seine Jackentasche. T nimmt das Portemonnaie mit den darin enthaltenen 250€ und der EC-Karte des F. Danach verlässt er das Taxi und lässt das Küchenmesser zurück.
Daraufhin geht der T zur Bank des F und hebt dort mit der erlangten EC-Karte – auf der Karte stand hinten die Pin-Nummer drauf – 1000€ ab. Die Bank erstattet dem F diesen Schaden. Als sie jedoch erfährt, dass die Pin-Nummer hinten geschrieben stand, macht sie gerechtfertigte Schadensersatzansprüche gegen F geltend und hebt umgehend die 1000€ wieder zurück.
Bearbeitervermerk:
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich T nach dem StGB strafbar gemacht hat.
2. Tatbestände außerhalb des StGB sowie die 239-241 und 316a sind nicht zu prüfen.

27.04.2015/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-04-27 12:00:302015-04-27 12:00:30Strafrecht SI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Strafrecht S – Oktober 2013 – 1. Staatsexamen Berlin

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Oktober 2013 in Berlin gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
V betreibt als Inhaber in eigener Verantwortung ein Hotel mit Saunalandschaft. Den A hat er als Bademeister eingestellt. Aus persönlicher Abneigung schikanierte A in der vergangenen Zeit den K, der als Masseur in seinem Team arbeitete. Er schlug ihn wiederholt mit Gegenständen und beleidigte ihn fortlaufend. Der V, dem es arbeitsvertraglich ohne Weiteres möglich gewesen wäre dies zu verhindern, unternahm nichts, weil auch er den K nicht leiden konnte und sich heimlich über die Behandlung durch A freute.
Als K sich zu einer Berufsfortbildung angemeldet hatte, beschloss A ihm „einen heißen Denkzettel“ zu verpassen. Am 5.12.2012 schüttete A dem K in der hoteleigenen Kantine während der Frühstückspause brühheißen Kaffee über den Kopf. Wie von ihm beabsichtigt erlitt K dadurch  Verbrennungen, die äußerst schmerzhafte Blasen warfen und deren Heilung mehrere Wochen dauerte. V, der von dem Plan des A „Wind gekriegt“ hatte, unternahm aus den bekannten Gründen nichts, sondern verblieb in seinem nicht weit entfernt liegenden Büro.
Da ihm sein Bademeistergehalt nicht reichte, hatte sich A schon vor langer Zeit mit B und C zusammengetan, um gemeinsam Wertsachen zu stehlen. Dabei übernahmen A und B Planung und Durchführung, während sich C als Fahrer betätigte.
Als die Eheleute E eines Tages in das Hotel des V kamen, fasste A den Entschluss, der Ehefrau eine wertvolle Halskette zu stehlen, während diese nicht auf dem Zimmer war. Er erzählte B von seinem Plan und dieser willigte sofort begeistert ein. Den C konnte man zur Zeit nicht erreichen, weil dieser noch eine dreimonate Haftstrafe absaß.
Der B sollte am nächsten Tag in das Hotel kommen und mit einer Codekarte, die dem A von V überlassen worden war, in das Hotelzimmer der E eindringen und die Kette an sich nehmen. Der A würde dabei im Hotel bei seinen Kollegen anwesend sein, um sich ein Alibi zu verschaffen, und den B nach dessen Ankunft telefonisch kontaktieren. Nach dem Telefonat machte sich B auf, musste jedoch feststellen, dass er mit der Codekarte wegen eines defekten Lesegeräts die Tür am Zimmer nicht öffnen konnte. Er versuchte den A telefonisch zu erreichen, was jedoch erfolglos blieb. Enttäuscht verließ B das Hotel und ging nach Hause. Dort wurde er eine Stunde später von A angerufen. Er erzählte ihm von dem Misserfolg. A meinte, die Tür ließe sich auch durch einen kräftigen Tritt ans Schloss leicht aufbrechen, und B könne nach wie vor ungehindert das Hotel betreten. Gemeinsam beschlossen A und B, es erneut zu versuchen. Als B im Hotel ankam, trat er die Tür zum Hotelzimmer der E ein und fand die Kette der E dort vor. Enttäuscht über den schlecht gelaufenen Plan beschloss er, die Kette allein zu verwerten. Er steckte sie in seine Jackentasche und rief den A an, um ihm mitzuteilen, dass die Kette nicht aufzufinden sei. Ebenfalls enttäuscht beschloss A, dass man nun entgültig aufgeben würde. B verließ das Hotel und blieb unerkannt.
Wie haben sich A, V, B und C strafbar gemacht? Straftaten nach § 123 und § 238 sind nicht zu prüfen.

20.10.2013/26 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-10-20 18:36:092013-10-20 18:36:09Strafrecht S – Oktober 2013 – 1. Staatsexamen Berlin
Redaktion

ÖffRecht Ö II – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank an André  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in Berlin und Brandenburg gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 24.11.2010.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie
veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der F Aktiengesellschaft betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Die Anteile der F AG werden zu 32 % vom Land Hessen, zu 20 % von der Stadt Frankfurt am Main und zu 19 % von der BRD gehalten; der Rest befindet sich im Streubesitz privater Anleger. Der Flughafen weist – außer der für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur – zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung auf, die auch von anderen Personen als von Fluggästen genutzt werden können. Der Vorstand der F AG verfolgt beim Betrieb des Flughafens das Konzept eines „Einkaufszentrums mit Landebahn“ bzw. einer Kombination von „Verkehrs- und Erlebniswelten“; im Gebäude befinden sich ca. 50 Restaurants und etwas 100 Ladengeschäfte, Banken, Friseure und sonstige Dienstleister. Ferner finden im Flughafengebäude mehrmals im Jahr größere Veranstaltungen statt, darunter die so genannte „Airport-Night“ mit künstlerischen Darbietungen aller Art und Tausenden von Gästen.
Die Nutzung des Flughafengebäudes durch Fluggäste und anderen Kunden hat die F AG in der Flughafenbenutzerordnung geregelt. Danach bedarf u.a. das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung der F AG. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzerordnung können durch einen Verweis vom Flughafengelände geahndet und zur Anzeige gebracht werden.
Der in Hessen ansässige A Verein, der im Vereinsregister des zuständigen AG Frankfurt a. M. eingetragen ist, hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit gegen die Aufschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften zu mobilisieren. Fünf Mitglieder des Vereins errichten am 11.03.2010 in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens am Abfertigungsschalter einer der betreffenden Fluggesellschaften einen Aktionsstand, der aus zwei Klapptischen bestand und hinter dem ein ca. 2 Meter breites Banner mit dem Motto des Vereins „Solidarisch gegen Abschiebung“ angebracht war. Neben diversen Plakaten und Broschüren, die an dem Aktionsstand angehängt bzw. auf den Tisch ausgelegt waren, wurden von den Vereinsmitgliedern Passanten und Reisende angesprochen und Flugblätter an sie verteilt, die den Namen der mit den jeweiligen Flügen abzuschiebenden Personen nannten und Angaben zu deren Schicksal enthielten. Die Flugblätter wurden auch gezielt an solche Reisenden verteilt, die mit demselben Flugzeug fliegen würden, mit dem Ziel, sie für die Zwecke des Vereins zu „mobilisieren“. Ferner lag eine Unterschriftenliste aus, auf der man seine Solidarität mit den abzuschiebenden Personen und die Verurteilung der deutschen Abschiebepraxis kundtun konnte. Innerhalb weniger Stunden hatte sich am Aktionsstand eine ca. 50-köpfige Menschmenge gebildet, deren Teilnehmer sich fast ausnahmslos in die Unterschriftenliste eingetragen hatten und von denen nun ihrerseits einige Personen versuchten, noch mehr Aufmerksamkeit für die Initiative zu erreichen.
Mit Schreiben vom 12.03.2010 erteilte die F AG allen Mitgliedern des Vereins daraufhin ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass gegen sie Strafantrag wegen Hausfriedensbruch erstattet werde, sobald sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werden. Das Verbot bezog sich insbesondere auf mit der F AG nicht abgestimmte Demonstrationen und vergleichbare Aktionen, wie etwa die Verteilung von Prospekten, Flugblättern oder das Aufstellen von Transparenten, hinderte die Mitglieder des Vereins jedoch nicht, den Terminal zu Reisezwecke bzw. die auf dem Flughafen befindlichen Geschäfte als Kunden zu nutzen. Die F AG begründete das Verbot mit den nicht abzusehenden Gefahren, die sich aus der Störung des Flughafenbetriebes ergeben könnten. Gerade ein so sicherheitssensibler Bereich wie der Flugbetrieb sei anfällig für Störungen und müsse umfassend geschützt werden. Da der A Verein weitere, in gleicher Weise organisierte Aktionen gegen Abschiebungen auf den Flughafen plante, entschied er, gegen das Flughafenverbot vorzugehen.
Die vom A Verein vor dem Zivilgericht gegen die F AG erhobene Klage mit dem Ziel, die F AG zu verurteilen, das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für den Bereich des Flughafens aufzuheben, blieb allerdings in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Zivilgerichte hielten das Verbot für rechtmäßig und von §§ 903, 1004 BGB gedeckt. Die F AG habe als Eigentümer des Flughafengeländes die Befugnis, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Flughafenverbots durchzusetzen. Das Hausrecht ermögliche dem Flughafenbetreiber den Betrieb zu organisieren. Hiermit verbundene Grundrechtseinschränkungen seien grds. hinzunehmen.
Der A Verein erhebt daher zum einen unmittelbar gegen das Flughafenverbot der F AG und zum anderen gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Da die Anteile an der F AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, sei die F AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dieser Grundrechtsbindung werde durch das Verbot und die klageabweisenden Urteile der Zivilgerichte nicht hinreichend Rechnung getragen. Durch das Verbot sei der Verein in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. Weder sei eine Störung des Flughafenbetriebs beabsichtigt gewesen, noch habe eine ernsthafte Gefahr für den Flughafenbetrieb bestanden. Auch der Geschäftsbetrieb auf dem Flughafengelände sei, was durch die dort ansässigen Ladenbesitzer bestätigt worden ist, nicht beeinträchtigt gewesen. Ferner überschreite das Verteilen von Flugblättern nicht den Rahmen des von der F AG eröffneten Allgemeinverkehrs. Stellen Eigentümer, ob staatliche oder private, eine Fläche regelmäßig der Öffentlichkeit als Flanier- und Konsummeile zur Verfügung, seien sie zur Überlassung dieser Fläche auch zu Zwecken der Grundrechtsausübung verpflichtet.
Aufgabe: Prüfen sie gutachterlich, ob die Verfassungsbeschwerde des A Vereins vor dem BVerfG sowohl gegen das Flughafenverbot der F AG als auch gegen die zivilgerichtliche Entscheidungen zulässig und – ggf. –  begründet wäre.
Dabei ist auf alle im Sachverhalt insoweit angesprochenen Rechtsfragen, ggfs. in einem Hilfsgutachten, einzugehen.
Soweit es für das Gutachten darauf ankommen sollte, ist das Versammlungsgesetz des Bundes anzuwenden.

03.05.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-03 17:00:302013-05-03 17:00:30ÖffRecht Ö II – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg
Redaktion

ÖffRecht Ö I – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank an Micha für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in Berlin und Brandenburg gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie
veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In Bezug auf den Sachverhalt der hier zu bearbeitenden Klausur sei auf die Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin vom 14.09.2012 verwiesen.

03.05.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-03 15:00:582013-05-03 15:00:58ÖffRecht Ö I – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg
Redaktion

Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin (S I), Brandenburg, Hamburg

Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in NRW in Berlin, Brandenburg und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A und B wollen nach einem Fußballspiel mit der U-Bahn nach Hause fahren. Da sie kein Geld für eine Fahrkarte haben, hoffen sie im Gedränge nach dem Spiel dort nicht kontrolliert zu werden. B hat für einen solchen Fall vorgesorgt: Er hatte zuvor ein bereits entwertetes, weggeworfenes Ticket aus einem öffentlichen Mülleimer genommen, um es im Falle einer Kontrolle in der Hoffnung vorzuzeigen, der Kontrolleur würde übersehen, dass das Ticket bereits entwertet ist.
 
A und B steigen in die U-Bahn ein und nehmen dabei Kenntnis von einem Schild, auf dem steht, dass derjenige, der kein gültiges Ticket hat, ein Bußgeld von 40€ an das Verkehrsunternehmen zu zahlen hat.
 
Als der Kontrolleur X den B nach seinem Ticket fragt, zeigt dieser ihm das entwertete Ticket vor. X bemerkt jedoch, dass das Ticket ungültig ist und fordert B daraufhin auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen.
 
Kurz bevor der Kontrolleur Y den A nach dessen Ticket fragen will, hält die Bahn jedoch an einer Station. A und B flüchten daraufhin durch die hintere Tür des Waggons. X, der geistesgegenwärtig durch die vordere Tür ausgestiegen war, gelingt es die beiden an ihren Jacken festzuhalten.
 
Nach kurzer Verständigung beschließen A und B jedoch, einem Bußgeld zu entgehen, indem sie wild um sich schlagen, um entkommen zu können. Dabei trifft ein Schlag den X am Auge, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wer den X getroffen hat.
 
X erleidet durch den Schlag einen Riss der Hornhaut des Auges. Er begibt sich aus diesem Grund zu seinem Hausarzt H, der ihn stressbedingt nur oberflächlich untersucht.  Aufgrund der nur oberflächlichen Untersuchung beschließt dieser, das Auge nicht zu behandeln, weil er der Auffassung ist, dies werde auch so ausheilen. Dies stellt einen gravierenden Kunstfehler dar.
Der X verliert in der Folge auf diesem Auge sein Augenlicht. Im Falle einer fachgerechten Behandlung durch H wäre es dazu nicht gekommen.
 
Aufgaben
 
Wie haben sich A, B, X und H strafbar gemacht?
 
Bearbeitervermerk
 
Gehen Sie davon aus, dass die Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens bzgl. des Bußgelds rechtmäßig sind. Der 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist nicht zu prüfen.
 

25.04.2013/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-25 13:05:272013-04-25 13:05:27Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin (S I), Brandenburg, Hamburg
Redaktion

Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

J und B sind Gesellschafter der J+B Anzug oHG, welche Anzüge vertreibt. Diese ist ordnungsgemäß beim zuständigen AG eingetragen und bekanntgemacht worden. Alle Einlagen sind erbracht und beide Gesellschafter haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird.
Die J+B Anzug oHG ist Franchisenehmer der Anzug-GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A ist. Im Franchisevertrag sind u.a. Abreden über die Materialbeschaffung (bei bestimmten Vertragspartnern), die Musterauswahl, sowie die Gestaltung der Geschäftsräume und der Preise getroffen. Das Marketing obliegt einzig und allein dem A, bei einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 3000€ fällig.
Im August 2010 stirbt der B. Sein Erbe ist F. Dieser bittet den J Ende August um eine Kommanditistenstellung. Daraufhin werden die Anteile des B in die Kommanditisteneinlage des F und die J+B Anzug oHG in die J+B Anzug KG umgewandelt. Dies wird am 02.10.2010 ordnungsgemäß eingetragen und bekanntgemacht. Der Franchisevertrag wird übernommen.
Der im Einkauf angestellte P hat bereits im März 2009 von J und B Prokura erteilt bekommen, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Ende Oktober fährt J in Urlaub. P kauft bei Textilhändler T (e.K.) italienische Wolle im Wert von 920 €, wobei der Preis 10 € unter dem der von A angegebenen Vertragspartner liegt. P unterzeichnet den Vertrag mit J+B Anzug KG (ppa) P.
Am 04.11.2010 erlangt der F Kenntnis von diesem Vorgang und mahnt den P daraufhin ab. Ferner widerruft er die Prokura.
Am 08.11.2010 stellt der P einen Schaden am Firmenfahrzeug der J+B KG fest, das diese von der A-GmbH gemietet hat, welche im Fahrzeugschein eingetragen ist, und auf dessen Tür das Firmenlogo der J+B KG angebracht ist. Er fährt in die Werkstatt des W und gibt eine Reparatur in Auftrag. Auch hier unterzeichnet P mit J+B Anzug KG (ppa) P. Gleichzeitig übergibt er den Fahrzeugschein.
Am selben Tag noch erfährt der F auch hiervon und unterrichtet den J von der Abmahnung und dem Widerruf der Prokura. Am 09.11.2011 kommt der J sodann verfrüht aus dem Urlaub wieder und bestätigt gegenüber dem P den Widerruf der Prokura sowie die Abmahnung. Der Widerruf der Prokura wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Am 24.11.2010 wird der Stoff von T geliefert, den der J umgehend zurückschickt  mit der Anmerkung, es handele sich um ein Missgeschick, die J+B Anzug KG wären nicht wirksam verpflichtet worden.
Am 30.11.2010 erfährt der A von dem ganzen Vorgang und fordert bis zum 15.12.2010 die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3000 €.
J weigert sich zu zahlen. Die Vertragsstrafe sei unangemessen hoch. Vorsorglich kündigt er dem P aber an, bei ihm Regress zu nehmen. Dieser verweist auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Außerdem habe er nur zum Wohle der J+B Anzug KG gehandelt.
W verlangt nun von der Anzug-GmbH Zahlung des Werklohns. Er ist davon ausgegangen, dass die Reparatur im Auftrag des Hauptunternehmens, der A-GmbH, durchgeführt werden soll. A verweigert die Zahlung und verweist auf die J+B Anzug KG. Diese aber lehnt jegliche Zahlung ab, da P sie nicht habe wirksam verpflichten können.
Fragen:
1. Kann T von der J+B KG und/oder von J und F Zahlung von 920 € verlangen?
2. Von wem kann W den Werklohn verlangen?
3. Muss die J+B KG die Vertragsstrafe zahlen? Wenn ja, in welcher Höhe?
4. Unterstellt, die J+B KG muss die Vertragsstrafe zahlen, kann sie Regress bei P nehmen?
Bearbeitervermerk:
Vorschriften des UmwG sind nicht zu prüfen.
08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 13:58:412011-11-08 13:58:41Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg
Redaktion

Sachverhalt der 2. Strafrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, NRW, Meck-Pomm

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Jennifer und anderen Lesern für die Zusendung eines gekürzten Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur.  Falls jemand diese Klausur auch in einem anderen Bundesland geschrieben hat, so wären wir zur besseren Einordnung sehr dankber, wenn ihr uns das mitteilen würdet. Ebenso sind auch Korrekturanmerkungen immer willkommen.
Update 07.12.2011: Dieses Protokoll wurde nochmal verfeinert. Wie immer geht der Dank raus an unsere fleißigen Leser! Weiter so!
Sachverhalt
– A erhält von seinem Chef, dem Versicherungsunternehmer V, eine Tankkarte, welche diesem wiederum durch die Tankstelle Marke T ausgestellt wurde. Die Tankkarte ist nur bei der Marke T gültig
– Er (A) kann dienstlich unter Vorlage der Tankkarte bei T tanken, erhält hierfür eine Quittung und die T bucht dann – wie vereinbart – am Ende des Monats die Tankkosten bei V vom Konto bei der X-Bank ab. Die Quittung soll A an V weiterleiten. (Anm. Hamburg: Die Tankkosten werden unmittelbar nach dem Tankvorgang von der Bank abgebucht)
– A möchte B eine Gefälligkeit erweisen und betankt dessen Auto (für 90,00 €, 60l Super)
– Er erhält hierfür eine Quittung über 90 €, die er seinem nichtsahnenden Arbeitgeber V gibt und von diesem als dienstliche Ausgabe verbucht wird
– Von B erhält er für diese Gefälligkeit vereinbarungsgemäß 45,00 €
– S erfährt von diesem Nebengeschäft des A und geht davon aus, dass A durch diese häufigen Einnahmen über ein beträchtliches Vermögen verfügt
– S weiß, dass A keine größeren Geldmengen bei sich zu Hause aufbewahrt, sondern sein Bargeld immer auf sein Konto einzahlt
– Er überredet seine Freundin F, mit ihm bei A in die Wohnung zu gehen und diesen notfalls mit Gewalt zu der Herausgabe der Bankkarte nebst PIN zu bewegen. Er plant eine größere Menge Geld abzuheben. F sollte davon nicht abbekommen.
– S und F verabreden sich unter einem Vorwand mit A, der die beiden zu sich in die Wohnung einlädt
– F und S fahren zu der Wohung des A mit einem Motorroller ( F fährt), S hatte sich zuvor mit ein paar Bieren in Stimmung gebracht
– Dort nimmt sich S ein Messer, legt die rechte Hand des A auf den Tisch und setzt das Messer so an, als würde er ihm die Finger abschneiden, wenn er nicht sofort die PIN herausgibt. F greift dabei dem so in Schach gehaltenen A in die Hostentasche und nimmt die Bankkarte aus der Geldbörse
– Aus Angst nennt A die richtige PIN, die F notiert
– S und F fesseln den A an einen Heizkörper. F soll vor Ort bleiben und S fährt mit dem Roller (obwohl er sich „etwas benebelt“ fühlt )zur Bank, dort hebt er 1.000 € ab, steckt sie in seine Geldbörse und fährt zurück
– Als er zurück kam, warfen sie – wie geplant- dem A die Schlüssel für die Handschellen und die Bankkarte vor die Füße
– Anschließend fahren sie mit dem Roller nach Hause (F fährt).
– Dort kommen Sie jedoch nicht an, da A sich befreit und die Polizei gerufen hat
– S und F werden sodann von der Polizei auf dem Heimweg aufgegriffen. S erscheint den Beamten alkoholisiert, einen freiwiligen Alkoholtest lehnt S aber ab
– Der zuständige Beamte P ordnet in seiner Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft die Entnahme einer Blutprobe an.Von dem Versuch, den richterlichen Eildienst, der zu diesem Zeitpunkt erreichbar gewesen wäre, einzuschalten, sah P in Hinblick darauf ab, dass wegen des laufenden Alkoholabbaus keine Verzögerung eintreten dürfe, um zutreffende Werte zu ermitteln. Die Blutprobe wurde eine Stunde nach ihrer Anordnung  auf der Revierwache durch einen herbeigerufenen Arzt entnommen. Es wurde ein Blutalkoholgehalt von  1,2 Promille für die gesamte Tatzeit festgestellt. In der späteren Hauptverhandlung gegen S  widersprach dessen Verteidiger der Verwertung des Blutalkoholbefundes.
Aufgaben:
1. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit von A, S und F!
Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. §§ 239a, 239b, 303a StGB sind nicht zu prüfen. (Anm. In anderen Bundesländern war teilweise auch § 274 StGB nicht zu prüfen)
2. Erörtern Sie, ob das Blutprobeergebenis einem Beweisbewertungsverbot unterliegt!
3. Erwägen Sie, ob der Gesetzgeber  den Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben abschaffen sollte!
Anmerkung für die Bearbeitung: Laut der AGB der Bank des A muss dieser bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € nicht haften.
 

19.10.2011/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-19 12:54:162011-10-19 12:54:16Sachverhalt der 2. Strafrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg, NRW, Meck-Pomm
Redaktion

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Wir bedanken uns bei Jennifer für die Zusendung eines gekürzten Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur.  Falls jemand diese Klausur auch in einem anderen Bundesland geschrieben hat, so wären wir zur besseren Einordnung sehr dankber, wenn ihr uns das mitteilen würdet. Ebenso sind auch Korrekturanmerkungen immer willkommen.
– ABC sind Vorstandsmitglieder des Fußballclubs FC, in dessen Satzung unter anderem der Zweck des Vereins, die Förderung eines fairen Wettkampfs, verankert ist.
– Der Verein besteht aus einer Profi- und Jugendmanschaft. Die Profimanschaft läuft Gefahr zu verlieren und somit droht eine Vermögenseinbuße des Vereins.
– Erschwerend kommt hinzu, dass der Starstürmer S erkrankt ist. Hieraufhin rät der Vereinsarzt V, dem Stürmer ein Dopingmittel zu verabreichen. Dies sei auch die einzige Möglichkeit, die S die entsprechende Leistung bringt. Da ABC sowie V bekannt ist, dass S dem nicht zustimmen wird, beschließen sie, dem S das Mittel unter der Angabe, es handele sich um ein Erkältungsmittel, zu inijizieren.
– Des Weiteren schlägt C dem A und B vor, den gegnerischen Torwart T zu bestechen, damit dieser die Profimanschaft gewinnen lässt. Nach bereits erfolgter Rücksprache wisse der C, dass T Vorkasse in Höhe von 25.000 € verlange.  A und C stimmen zu. B ist allerdings dagegen (Mehrheitserfordernis ist somit gegeben). In dem Glauben, dass der Beschluss wirksam ist, nimmt sich C 25.000 € aus dem Vereinsvermögen und trifft sich mit T. T nimmt das Geld an sich und versichert die Mannschaft gewinnen zu lassen. Insgeheim möchte er das Spiel selbst gewinnen und  geht davon aus, dass die Abrede sittenwidrig ist und er sich daran nicht halten müsse.
– Vor dem besagten Spiel geht V zu dem Masseur M und bittet ihn,  dem S das Mittel zu injizieren. Er geht dabei davon aus, dass der M nicht wisse, dass das Mittel ein Dopingmittel ist. M erkennt dies, denkt jedoch, dass alle Beteiligten davon wissen, jedoch nicht darüber sprechen möchten. Dennoch spricht er den V an, welcher ihm versichert, dass der S damit einverstanden sei. V verschweigt jedoch, da er davon ausgeht, M würde das Mittel nicht spritzen in der Kenntnis (was auch stimmt), dass es bereits zu mehreren Todesfällen im Zusammenhang mit diesem Mittel kam.
– M injiziert das Mittel dem S, welcher keine Folgen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen dadurch erfährt. Im Gegenteil spielt er sehr angeregt Fußball und bereitet Tore vor. Der T hat zwei Elfmeter gehalten und eine Torchance vereitelt.
 
Wie haben sich A, B, C, V, M und T strafbar gemacht? §§ 203 und 299 StGB  sowie Anspruchsnormen aus dem BtMG etc. waren nicht zu prüfen.

17.10.2011/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-17 15:09:052011-10-17 15:09:05Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen Berlin/Brandenburg

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