Zivilrecht ZIII – April 2016 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2016. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Jurastudent S will nach bestandener Examensprüfung alsbald in den Urlaub fahren.
Zu diesem Zweck Bucht er am 23.12. 2015 auf der Homepage der Airline A ein Sparangebot für 2 Flüge im Februar 2016 zum Gesamtpreis von 360€.
In der Buchungsmaske ist vermerkt:
Bitte beachten Sie, dass nur die eingetragene Person unter Vorlage eines Ausweises berechtigt ist, den Flug wahrzunehmen.
Da S noch nicht weiß, mit wem er in den Urlaub fährt, trägt er in die Maske an entsprechender Stelle für Person 2 ’noch unbekannt‘ ein.
Kurze Zeit später hat S dann eine Mitreisende gefunden und ruft Ende Januar/Anfang Februar bei der A an, um diese eintragen zu lassen.
Die Mitarbeiterin der A teilt im mit, dass dies aus Gründen des Buchungssystems und hinsichtlich des Sparangebotes nicht möglich sei. Auch eine Stornierung sei wegen des Angebotes ausgeschlossen.
S könne allerdings für 400€ einen Flug hinzubuchen.
Hierauf verzichtet S und nimmt Abstand von seiner Buchung für Passagier 2.
Schließlich fliegt er alleine in den Urlaub.
Nach seiner Rückkehr ist S allerdings immernoch über das Verhalten der A empört.
Er meint, Verträge müssten doch eingehalten werden. Schließlich ist er sich nicht sicher, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.
Die A beruft sich darauf, dass S trotz des Hinweises falsche bzw. unzureichende Angaben gemacht hat.
Hätte er hierauf verzichtet, hätte der Sitz in der sonst ausgebuchten Maschine mit einem anderen Passagier besetzt werden können.
S fragt sich, ob er die Kosten für Passagier 2 in Höhe von 180€ wiedererlangen kann.
Aufgabe 1:
Hat S einen Anspruch auf Erstattung der 180€ für den Platz von Passagier 2?
Fortsetzung:
Die Sache geht vor das Amtsgericht am Sitz der A in Hamburg (Mitte).
Der zur Vertretung der A bestellte Justiziar J erleidet auf dem Weg zum anberaumten frühen ersten Termin allerdings unverschuldet einen Auto Unfall und erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung.
Aufgrund dessen ergeht ein Versäumnisurteil gegen die A.
Einige Wochen später kommt es zu einem Personalwechsel in der Rechtsabteilung der A und N folgt als Justiziar dem J nach.
N ist über das VU sehr verärgert und reicht einen Monat nach Erlass der VU erneut Klage ein.
Hierbei verwendet er die gleiche Klageschrift wie schon J und aktualisiert in dieser lediglich das Datum und die Unterschrift.
Aufgabe 2:
Ist die Klage des N zulässig?
Abwandlung:
Gehen Sie davon aus, dass A und S einen Fluggastbeförderungsvertrag geschlossen haben.
§5 der AGB der A lautet:
Im Flugzeug zurückgelassene Gegenstände, wie z.B. Mobiltelefone, Laptops oder Kosmetika gehen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche vom Kunden abgeholt werden, in der Eigentum der A über.
S hatte die AGB der A bei seiner Buchung mit einem Mausklick bestätigt.
S hat auf dem Rückflug am 13. März sein Handy im Flugzeug vergessen. Noch am selben Tag wird dieses bei der Reinigung des Flugzeugs entdeckt. Der Kundenservice der A meldet sich wiederum am selben Tag per E-Mail bei S, informiert über den Fund und fordert ihn zur Abholung auf.
S liest die Mail erachtet die Sache allerdings nicht als all zu dringlich.
So wird er am 25. März im Kundenbüro der A vorstellig und verlangt sein Telefon heraus.
Die Mitarbeiter der A verweigern die Herausgabe des Handys in Berufung auf §5 der AGB.
Hat S einen Anspruch auf Herausgabe des Handys?
Gehen Sie gutachterlich – ggf. hilfsgutachterlich – auf die aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Prüfungsmaßstab ist hierbei das deutsche Recht.
Hat jemand eine Idee?
Frage 1 812 abs I s1 1. alt BGB. Fehlende essentailia negotii, fehlende Annahme? Frage 3 AGB Kontrolle. Frage 2?!
Antwort auf Frage 1: BGH,Urteil von 16.12.2010 – X ZR 37/12
Sorry. BGH, Urteil von 16.10.2012 – X ZR 37/12
Bei frage 2 wäre eine Einreichung der neuen Klageschrift Theretisch möglich, weil nach 253 vi iVm 130 ZPO derjenige unterschreiben soll, der die Klage verantwortet. Aber ein VU hat materielle Rechtskraft und eine erneute Klage auf den selben Streitgegenstand ist unzulässig
Ja und 85 ZPO muss man noch reinknallen, dann läuft das schon
Stand im Sachverhalt wirklich ,,innerhalb einer Woche“. Da kann man ja schon glasklar das Transparenzverbot missachtet sehen, denn bei feindlichster Auslegung wüsste man nicht, ob es um sieben Tage oder um die derzeitige Kalenderwoche geht.