Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in Berlin (u.a.) im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A und B begegnen sich abends auf der Straße. A spricht den B an und will von ihm den Weg zum nächsten Geldautomaten wissen. Während B umständlich erklärt, zündet sich A eine Zigarette an. Ihm fällt sein Feuerzeug runter. Also leuchtet der B mit der Taschenlampenfunktion seines kleinen Handys die Umgebung ab, um es zu suchen. Er findet es aber nicht.A, nun auf das Handy aufmerksam geworden, bittet den B, es ihm zu geben, weil er selber damit leuchten möchte, um das Feuerzeug zu suchen. B denkt, A würde ihm das Handy danach zurückgeben und reicht es ihm. A leuchtet die Umgebung ab (glaube, das stand da so…) und steckt dann das Handy in seine Jackentasche. A verlangt das Handy sofort zurück und redet auf den B ein. B verweigert die Herausgabe. Um B von weiterem Herausgabeverlangen abzuhalten, schlägt er ihm mit der Faust ins Gesicht. Daraufhin schwillt dessen Augenbraue an. B wendet sich dann von A ab und geht zur nächsten Polizeidienststelle und erstattet Anzeige.Zu Hause berichtet der B aufgebracht seiner Ehefreu E von der Begegnung mit A und wahrheitsgemäß, wie er sich diesem gegenüber verhalten hat. Er beschimpft den A als ‚Idioten, Penner, Affen‘. E gefällt das alles nicht – sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen. Also geht sie in die Küche und ruft auf der Polizeidienststelle an. Bevor Polizist P irgendwas sagen kann, hat die E ihm schon Namen, Adresse und den Tathergang geschildert, wie B ihn ihr berichtet hat. P holt kurz Luft, um etwas zu fragen, aber E legt gleich wieder auf, weil A in die Küche gekommen ist. Auf Grund der Schilderungen der E kann P den Vorgang aber gleich mit der Anzeige von B verbinden. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen A ein.Bei einem zufälligen Treffen von A und B sagt A zu B: „Wenn du mich bei Gericht reinreitest, wird das deiner Familie und dir nicht gut tun! Ich habe Kumpels, die haben schlimme Dinge getan und deine Adresse finden wir schon raus! Also überleg dir, was du sagst!“ An die Möglichkeit, B könnte vereidigt werden, hat A nicht gedacht. B ist beeindruckt und verunsichert (?), aber lässt sich gleichwohl nicht zu einer Falschaussage (dies stand wörtlich da..) hinreißen, sondern sagt wahrheitsgemäß aus.
Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und sagt nicht mehr aus. Daraufhin wird der P in der Hauptverhandlung über das Gespräch mit E vernommen. Richter R ist wegen Ps Aussage bezüglich der Schilderungen der E von der Täterschaft des A überzeugt. Nach der Urteilsverkündung (?) durch R ruft A in Anwesenheit der Prozessbeteiligten „Terrorurteil! Terrorjustiz!“
B und R haben Strafanträge gestellt.
Wie hat sich A strafbar gemacht? §§ 223 und 240 StGB sind nicht zu prüfen.
Zusatzfrage: Bestehen Bedenken gegenüber der Gewinnung (da stand irgendein ähnliches Wort – Anm. d. Verf.) und Verwertung von Ps Aussage?
Anmerkung: In HH lief der Fall ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung, dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.
A und B begegnen sich abends auf der Straße. A spricht den B an und will von ihm den Weg zum nächsten Geldautomaten wissen. Während B umständlich erklärt, zündet sich A eine Zigarette an. Ihm fällt sein Feuerzeug runter. Also leuchtet der B mit der Taschenlampenfunktion seines kleinen Handys die Umgebung ab, um es zu suchen. Er findet es aber nicht.A, nun auf das Handy aufmerksam geworden, bittet den B, es ihm zu geben, weil er selber damit leuchten möchte, um das Feuerzeug zu suchen. B denkt, A würde ihm das Handy danach zurückgeben und reicht es ihm. A leuchtet die Umgebung ab (glaube, das stand da so…) und steckt dann das Handy in seine Jackentasche. A verlangt das Handy sofort zurück und redet auf den B ein. B verweigert die Herausgabe. Um B von weiterem Herausgabeverlangen abzuhalten, schlägt er ihm mit der Faust ins Gesicht. Daraufhin schwillt dessen Augenbraue an. B wendet sich dann von A ab und geht zur nächsten Polizeidienststelle und erstattet Anzeige.Zu Hause berichtet der B aufgebracht seiner Ehefreu E von der Begegnung mit A und wahrheitsgemäß, wie er sich diesem gegenüber verhalten hat. Er beschimpft den A als ‚Idioten, Penner, Affen‘. E gefällt das alles nicht – sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen. Also geht sie in die Küche und ruft auf der Polizeidienststelle an. Bevor Polizist P irgendwas sagen kann, hat die E ihm schon Namen, Adresse und den Tathergang geschildert, wie B ihn ihr berichtet hat. P holt kurz Luft, um etwas zu fragen, aber E legt gleich wieder auf, weil A in die Küche gekommen ist. Auf Grund der Schilderungen der E kann P den Vorgang aber gleich mit der Anzeige von B verbinden. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen A ein.Bei einem zufälligen Treffen von A und B sagt A zu B: „Wenn du mich bei Gericht reinreitest, wird das deiner Familie und dir nicht gut tun! Ich habe Kumpels, die haben schlimme Dinge getan und deine Adresse finden wir schon raus! Also überleg dir, was du sagst!“ An die Möglichkeit, B könnte vereidigt werden, hat A nicht gedacht. B ist beeindruckt und verunsichert (?), aber lässt sich gleichwohl nicht zu einer Falschaussage (dies stand wörtlich da..) hinreißen, sondern sagt wahrheitsgemäß aus.
Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und sagt nicht mehr aus. Daraufhin wird der P in der Hauptverhandlung über das Gespräch mit E vernommen. Richter R ist wegen Ps Aussage bezüglich der Schilderungen der E von der Täterschaft des A überzeugt. Nach der Urteilsverkündung (?) durch R ruft A in Anwesenheit der Prozessbeteiligten „Terrorurteil! Terrorjustiz!“
B und R haben Strafanträge gestellt.
Wie hat sich A strafbar gemacht? §§ 223 und 240 StGB sind nicht zu prüfen.
Zusatzfrage: Bestehen Bedenken gegenüber der Gewinnung (da stand irgendein ähnliches Wort – Anm. d. Verf.) und Verwertung von Ps Aussage?
Anmerkung: In HH lief der Fall ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung, dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.
eine Klausur zum ******;)
Habe zwar den Betrug wohl richtigerweise bejaht (wie das AG Tiergarten) aber dann mich bei 253,255 verhederrt.
Beleidigungsdelikte auch ziemlcih vercheckt…
Frage: Konnte man bezüglich der Aussagen „Terrorjustiz etc“ vertreten, dass das zwar eine Tatsache im Sinne des 186,187 darstellt,aber es sich wegen Art.5 GG hier als Werturteil darstellt,weil die persönliche Meinungsäuerßerung im Vordergrund stand?Habe deshalb nur aus 185 StGB bestraft…
hallo, habe in mv genau die gleiche prüfung geschrieben. wieso hast du 253, 255 geprüft, er hat doch das handy nicht mithilfe von gewalt weggenommen?!
raub und ähnliche delikte fallen doch deshalb schon raus.. oder wie hast du das gemacht? was hast du zu der vernehmung von dem polizisten? 🙂
weil ich den Fehler gemacht habe, dass ich in der Besitzerlangung noch keinen vermögensschaden gesehen habe…
richtig wäre es wohl nur ne Sicherungserpressung anzunehmen.
War bei mir verwertbar.Habe gesagt, dass keine Vernehmung zwischen P und E stattfand, weil Spontanäußerung am Telefon…daher griff 252 StPO bei mir nicht. Der spricht ja nur von „vernommener Person“.
Keien Ahnung ob das stimmt;)
So… damit Ihr alle schlechte Laune kriegt:
Betrug… scheitert an der Verfügung, weil kurzes aus der Hand geben keine vermögensminderung
Diebstahl (+), umfangreich Gewahrsamsübergang zu prüfen
Raub (-)… Wegnahme vorher und nicht durch Gewalt
Räuberische Erpressung… (-), kein neuer Schaden. Besitzentzug schon vorher. Auf vorherigen Besitzentzug abzustellen verstößt gegen gesetzgeberische Wertung des § 252, da für Gewalt an Vortat noch unter weiteren Vss. wie “ auf frische Tat betroffen“ stellt.
Räuberischer Diebstahl..(+)… ich bedanke mich an Crashkursfall 1 von BeckAkademie. Der war fast der selbe.
Beleidigungen zu Hause… Egal ob nun 185, 186, 187.. auf jedenfall keine Kundgabe… „beleidigungsfreie Zone“ da zuhause im engsten Familienkreis…
Beleidigung im Gerichtssaal… 193! nicht strafbar
StPO Spontanäußerung der Zeugin. Daher nicht unwirksam wegen, 266, 52 StPo mangels Belehrung…
Nein das stimmt nicht: Es lag ein Betrug vor und kein Diebstahl.
Das Geschehen spielte auf öffentlicher Straße. Zudem ist das Handy ein so kleiner Gegenstand, dass der Gewahrsam mit der Übergabe voll auf den anderen übergeht. KEINE GEWAHRSAMSLOCKERUNG.
Es liegt damit Betrug vor., vgl. auch das dem Fall zugrunde liegende Urteil des AG Tiergartens auf das auch der BGH schon Bezug genommen hat. Das deutet darauf hin, dass auch der BGH das so sieht.
252 war daher gar nicht zu prüfen,sondern 253,255. Dieser war abzulehnen, weil nur Sicherungserpressung vorliegt.
https://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/kox/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=E3A31D986FC5A5122D8C10587E40F8E6.jpj5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE230922008&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Damit werde ich wohl einigen schlechte Laune amchen.Aber 252 wäre auch zu offensichtlich gewesen für ne Examensklausur.Daher war die Klausur ja fies.
@raffa: genau das ist der Trugschluss – im crashkurs-fall 1 sollte er sein Handy zeigen; dann wurde es ihm genommen… Hier sollte (und hat) er es (ge)geben 🙂
Witzig ist, dass sie den Sachverhalt ja fast wörtlich vom AG Tiergarten übernommen haben und dadurch die Finte legten mit der geschwollenen Augenbraue, die durch den Ausschluss der Prüfung von 223, 240 bedeutungslos war 🙂
Man…so’n Dreck… Egal… das heißt ja nicht das jetzt die Klausur für Arsch war. kann halt nicht mehr 10 kriegen, sondern nur 8 🙂
Das Ding lief genauso in M-V… :/
Beeindruckend, dass wir scheinbar in M-V, HH, Berlin, NRW & Saarland fast das selbe Examen geschrieben haben.
Ob man jetzt im Ergebnis § 263 oder § 242 durchgreifen lässt dürft ziemlich egal sein, solange man das Problem der genauen Bestimmung des Gewahrsamsübergangs gesehen und ausführlich thematisiert hat. A leuchtet mit dem Handy schließlich erstmal noch rum, bringt es also nicht wie bei Ladendiebstahlfällen sofort in eine körpernahe Tabuzone. Ich denke daher mal, das auch die Annahme eines Diebstahls vertretbar ist.
Ansonsten hat Raffa wohl schon das Wesentliche zusammengefasst.
– Versuchter § 160 (in Form der Falschaussage). Aber da nur Fälle der mittelbaren Täterschaft erfasst, die wegen der Eigenhändigkeit der Aussagedelikte sonst scheitern würden, griffe das nur, wenn B durch die Drohung in den Bereich des § 34/35 gerieten, was hier wohl nicht so ist.
– § 159 (versuchte Anstiftung zur Falschaussage) war wohl noch zu prüfen mit der Frage, ob Tatentschluss hinsichtlich eines Bestimmens vorlag (insb., wenn sich A den B u.U. als Werkzeug vorstellte; kenne nur das gedächtnisprotokoll)
– an § 241 konnte gedacht werden, scheitert aber wohl an der mangelnden Bestimmtheit der Drohung.
– § 258, 22, 23 I (-) wegen § 258 V.
Prozessualer Teil: § 252 ist doch selbstständiges BVV, von daher dürfte das vorliegen einer Spontanaussage seitens E für die Beweisverwertung irrelevant sein, da sich das Verbot gerade nicht aus dem Verstoß bei Beweiserhebung (Nichtbelehrung § 55 StPO) sonst selbstständig aus § 252 ergibt. Die Beweiserhebung hingegen ist nach st. Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden, da eine Belehrung faktisch unmöglich war.
Alles in Allem auf den ersten Blick recht dankbare Klausur, aber wer weiss…
Der Fall lief auch in HH, dort allerdings ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung (Anmerkung: in HH sind die §§ 185 ff. seit Anfang April nicht mehr prüfungsrelevant)- dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.
Übrigens müsste es m.E. heißen, dass A von seiner Begegnung mit B berichtet, nicht umgekehrt.
Ich meinte natürlich § 52 StPO, nicht 55, auf letzteren ist § 252 gerade nicht anwendbar.
Entbehrlich müsste dann streng genommen auch sein, überhaupt zu diskutieren, ob § 52 StPO iSd Rechtskreistheorie zu einem (dann unselbstständigen) BVV führen kann.
Würde Paolo größtenteils Recht geben. Bei der Abgrenzung zwischen §263 und §242 war sicherlich entscheidend, ob die Vorstellung des B nur auf Gewahrsamslockerung oder Gewahrsamsübertragung gerichtet war. Wird man wohl mit Hinweis auf die geringe Größe ggf. bejahen können oder mit Hinweis auf die sozial-normative Betrachtungsweise objektiver Dritter Beobachter auch sehr gut verneinen können. Schließlich wird sich der A, wenn er das Handy behalten will, durchaus rechtfertigen müssen. Entscheidend ist dann wohl wie immer die Stringenz der Argumentation. Prüft man §252 könnte man noch erörtern, ob der A auch „betroffen“ wurde, schließlich war B die ganze Zeit anwesend.
Die Sicherungserpressung noch anzusprechen ist sicher „nice to have“, aber m.E. nicht zwingend. I.d.R. prüft man ja auch nach einem Trickdiebstahl an der Kasse nicht noch den Sicherungsbetrug hinsichtlich des § 985BGB hinterher. Zumindest ist in diesem Fall der §242/263 konkurrenzdominant, weil keine Vertiefung der Rechtsverletzung eintritt.
Im Tatkomplex um die §159/160 wird man wohl ggf. einen Nötigungsnotstand seitens des B annehmen können der den Anwendungsbereich des §35 eröffnet. Entscheidend ist dann wie man das Verhältnis von §159/160 sieht. Fraglich ist dann weiter, ob der Vorsatz die Tat als mittelbarer Täter zu begehen auch den Vorsatz umfasst Anstifter zu sein. Bejahen wird man dies dann, wenn man zwischen den Begehungsformen ein normatives Stufenverhältnis annimmt. Verneinen kann man das mit dem Hinweis, dass Täterschaft und Anstiftung ein Aliud sind.
Kurz anprüfen könnte man dann noch eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung. Scheitert wohl aber im Tatentschluss daran, dass nur dem Schuldspruch und nicht den Tatsachen Beweisfunktion zukommt.
Bei der Beleidigung im Gerichtssaal könnte man ggf. noch erörtern, ob lediglich eine Kollektivbeleidigung vorliegt und diese bestimmt genug ist den einzelnen Richter in seiner Ehre zu verletzen.
Bei der StPO Frage dreht es sich wohl im Rahmen des §252 zunächst um die Frage, ob dieser auch die Verwertung/Erhebung mittelbarer Beweise wie die Vernehmung eines Zeugen von Hörensagen umfasst. Dann ist entscheidend, ob man den Anruf als Vernehmung sieht oder nicht. Ist denke ich im Ergebnis abzulehnen. Noch auf die fehlende Belehrung hinzuweisen kann sicherlich auch nicht schaden 🙂
Habe nach langer Argumentation auch eine Wegnahme bejaht und zwar zum Zeitpunkt des Einsteckens (Gewahrsamsenklave). Davor nur Lockerung des Gewahrsams. Was man da jetzt entschieden hat ist wohl egal solange man das Problem erkannt hat und das scheinen ja alle hier getan zu haben.
Ich habe im zweiten Tatkomplex noch eine versuchte Nötigung geprüft und bejaht. Der A wollte B ja durch Drohung zum Unterlassen der Aussage nötigen. Kann man das so annehmen?
Sicherlich, hier in Berlin war allerdings die Prüfung von Nötigung laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen!
Habe in dieser Hinsicht zum Glück in Hamburg geschrieben : )
Laut dem Gedächtnisprotokoll hier und auch nach den Berichten einiger Teilnehmer hat die Beleidigung als „Penner, Idiot, Affe“ der B ausgesprochen, nach dessen Strafbarkeit aber gar nicht gefragt ist. Dieser Abschnitt wäre also rechtlich bedeutungslos und dann wohl (absichtlich oder unabsichtlich) eine gemeine Finte des JPA.
Ich habe mich allerdings jetzt nach der Notenbekanntgabe in Berlin mit einigen Mitstreitern unterhalten, die auch alle ebenfalls (so wie ich) die Beleidigung geprüft haben, inklusive des Problems der beleidigungsfreien Intimsphäre unter Ehegatten. Meine Note (so wie auch die von anderen) ist im Übrigen viel zu gut, als dass ich da 1 1/2 Seiten überflüssigen Kram geschrieben haben kann. Es könnte daher auch sein, dass der A sich so beleidigend geäußert hat oder (unwahrscheinlich) dass ein Druckfehler im Sachverhalt vorliegt.
Sobald ich Akteneinsicht nehmen kann, werde ich weiter berichten…
Ach ja? Welche Note hast du denn?
Das Gedächtnisprotokoll ist in der Tat in dieser Hinsicht fehlerhaft. Nicht der B hat die Beleidigung ausgesprochen, sondern der A im Rahmen der Schilderung des Vorfalls gegenüber seiner Ehefrau E. Dies macht Sinn, da die E nämlich daraufhin den Anruf bei der Polizei vornahm, eine Spontanäußerung gegenüber dem Abhebenden vornahm und damit den A belastete.
wie war denn nun die richtige Lösung?
hallo zusammen, hat jemand eine Lösungsskizze für diesen Fall oder kann man sich die irgendwo angucken!? Danke im Voraus
hallo leute,
hätte auch interesse an eine lösungsskizze. bitte melden falls etwas zu haben.
bedanke mich.