• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Berlin3 > Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, Hamburg, Mecklenburg...
Redaktion

Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern

Berlin, Examensreport, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in Berlin (u.a.) im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A und B begegnen sich abends auf der Straße. A spricht den B an und will von ihm den Weg zum nächsten Geldautomaten wissen. Während B umständlich erklärt, zündet sich A eine Zigarette an. Ihm fällt sein Feuerzeug runter. Also leuchtet der B mit der Taschenlampenfunktion seines kleinen Handys die Umgebung ab, um es zu suchen. Er findet es aber nicht.A, nun auf das Handy aufmerksam geworden, bittet den B, es ihm zu geben, weil er selber damit leuchten möchte, um das Feuerzeug zu suchen. B denkt, A würde ihm das Handy danach zurückgeben und reicht es ihm. A leuchtet die Umgebung ab (glaube, das stand da so…) und steckt dann das Handy in seine Jackentasche. A verlangt das Handy sofort zurück und redet auf den B ein. B verweigert die Herausgabe. Um B von weiterem Herausgabeverlangen abzuhalten, schlägt er ihm mit der Faust ins Gesicht. Daraufhin schwillt dessen Augenbraue an. B wendet sich dann von A ab und geht zur nächsten Polizeidienststelle und erstattet Anzeige.Zu Hause berichtet der B aufgebracht seiner Ehefreu E von der Begegnung mit A und wahrheitsgemäß, wie er sich diesem gegenüber verhalten hat. Er beschimpft den A als ‚Idioten, Penner, Affen‘. E gefällt das alles nicht – sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen. Also geht sie in die Küche und ruft auf der Polizeidienststelle an. Bevor Polizist P irgendwas sagen kann, hat die E ihm schon Namen, Adresse und den Tathergang geschildert, wie B ihn ihr berichtet hat. P holt kurz Luft, um etwas zu fragen, aber E legt gleich wieder auf, weil A in die Küche gekommen ist. Auf Grund der Schilderungen der E kann P den Vorgang aber gleich mit der Anzeige von B verbinden. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen A ein.Bei einem zufälligen Treffen von A und B sagt A zu B: „Wenn du mich bei Gericht reinreitest, wird das deiner Familie und dir nicht gut tun! Ich habe Kumpels, die haben schlimme Dinge getan und deine Adresse finden wir schon raus! Also überleg dir, was du sagst!“ An die Möglichkeit, B könnte vereidigt werden, hat A nicht gedacht. B ist beeindruckt und verunsichert (?), aber lässt sich gleichwohl nicht zu einer Falschaussage (dies stand wörtlich da..) hinreißen, sondern sagt wahrheitsgemäß aus.
Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und sagt nicht mehr aus. Daraufhin wird der P in der Hauptverhandlung über das Gespräch mit E vernommen. Richter R ist wegen Ps Aussage bezüglich der Schilderungen der E von der Täterschaft des A überzeugt. Nach der Urteilsverkündung (?) durch R ruft A in Anwesenheit der Prozessbeteiligten „Terrorurteil! Terrorjustiz!“
B und R haben Strafanträge gestellt.
Wie hat sich A strafbar gemacht? §§ 223 und 240 StGB sind nicht zu prüfen.
Zusatzfrage: Bestehen Bedenken gegenüber der Gewinnung (da stand irgendein ähnliches Wort – Anm. d. Verf.) und Verwertung von Ps Aussage?
Anmerkung: In HH lief der Fall ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung, dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.
Print Friendly, PDF & Email
29.04.2012/24 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: April 2012, Berlin, Examensreport, S, Strafrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-29 10:40:322012-04-29 10:40:32Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Das könnte Dich auch interessieren
Strafrecht SI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
Zivilrecht I – Oktober 2020 – Hessen
ÖffRecht ÖI – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Gedächtnisprotokoll ZR III August 2022 NRW
Zivilrecht Z IV – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
24 Kommentare
  1. jan
    jan sagte:
    29.04.2012 um 12:40

    eine Klausur zum ******;)
    Habe zwar den Betrug wohl richtigerweise bejaht (wie das AG Tiergarten) aber dann mich bei 253,255 verhederrt.
    Beleidigungsdelikte auch ziemlcih vercheckt…
    Frage: Konnte man bezüglich der Aussagen „Terrorjustiz etc“ vertreten, dass das zwar eine Tatsache im Sinne des 186,187 darstellt,aber es sich wegen Art.5 GG hier als Werturteil darstellt,weil die persönliche Meinungsäuerßerung im Vordergrund stand?Habe deshalb nur aus 185 StGB bestraft…

    Antworten
  2. Bella
    Bella sagte:
    29.04.2012 um 13:09

    hallo, habe in mv genau die gleiche prüfung geschrieben. wieso hast du 253, 255 geprüft, er hat doch das handy nicht mithilfe von gewalt weggenommen?!
    raub und ähnliche delikte fallen doch deshalb schon raus.. oder wie hast du das gemacht? was hast du zu der vernehmung von dem polizisten? 🙂

    Antworten
  3. Jan
    Jan sagte:
    29.04.2012 um 13:17

    weil ich den Fehler gemacht habe, dass ich in der Besitzerlangung noch keinen vermögensschaden gesehen habe…
    richtig wäre es wohl nur ne Sicherungserpressung anzunehmen.
    War bei mir verwertbar.Habe gesagt, dass keine Vernehmung zwischen P und E stattfand, weil Spontanäußerung am Telefon…daher griff 252 StPO bei mir nicht. Der spricht ja nur von „vernommener Person“.
    Keien Ahnung ob das stimmt;)

    Antworten
  4. Raffa
    Raffa sagte:
    29.04.2012 um 13:22

    So… damit Ihr alle schlechte Laune kriegt:
    Betrug… scheitert an der Verfügung, weil kurzes aus der Hand geben keine vermögensminderung
    Diebstahl (+), umfangreich Gewahrsamsübergang zu prüfen
    Raub (-)… Wegnahme vorher und nicht durch Gewalt
    Räuberische Erpressung… (-), kein neuer Schaden. Besitzentzug schon vorher. Auf vorherigen Besitzentzug abzustellen verstößt gegen gesetzgeberische Wertung des § 252, da für Gewalt an Vortat noch unter weiteren Vss. wie “ auf frische Tat betroffen“ stellt.
    Räuberischer Diebstahl..(+)… ich bedanke mich an Crashkursfall 1 von BeckAkademie. Der war fast der selbe.
    Beleidigungen zu Hause… Egal ob nun 185, 186, 187.. auf jedenfall keine Kundgabe… „beleidigungsfreie Zone“ da zuhause im engsten Familienkreis…
    Beleidigung im Gerichtssaal… 193! nicht strafbar
    StPO Spontanäußerung der Zeugin. Daher nicht unwirksam wegen, 266, 52 StPo mangels Belehrung…

    Antworten
  5. Jan
    Jan sagte:
    29.04.2012 um 13:30

    Nein das stimmt nicht: Es lag ein Betrug vor und kein Diebstahl.
    Das Geschehen spielte auf öffentlicher Straße. Zudem ist das Handy ein so kleiner Gegenstand, dass der Gewahrsam mit der Übergabe voll auf den anderen übergeht. KEINE GEWAHRSAMSLOCKERUNG.
    Es liegt damit Betrug vor., vgl. auch das dem Fall zugrunde liegende Urteil des AG Tiergartens auf das auch der BGH schon Bezug genommen hat. Das deutet darauf hin, dass auch der BGH das so sieht.
    252 war daher gar nicht zu prüfen,sondern 253,255. Dieser war abzulehnen, weil nur Sicherungserpressung vorliegt.

    Antworten
  6. Jan
    Jan sagte:
    29.04.2012 um 13:33

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/kox/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=E3A31D986FC5A5122D8C10587E40F8E6.jpj5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE230922008&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
    Damit werde ich wohl einigen schlechte Laune amchen.Aber 252 wäre auch zu offensichtlich gewesen für ne Examensklausur.Daher war die Klausur ja fies.

    Antworten
  7. Paule
    Paule sagte:
    29.04.2012 um 13:53

    @raffa: genau das ist der Trugschluss – im crashkurs-fall 1 sollte er sein Handy zeigen; dann wurde es ihm genommen… Hier sollte (und hat) er es (ge)geben 🙂
    Witzig ist, dass sie den Sachverhalt ja fast wörtlich vom AG Tiergarten übernommen haben und dadurch die Finte legten mit der geschwollenen Augenbraue, die durch den Ausschluss der Prüfung von 223, 240 bedeutungslos war 🙂

    Antworten
  8. Raffa
    Raffa sagte:
    29.04.2012 um 13:59

    Man…so’n Dreck… Egal… das heißt ja nicht das jetzt die Klausur für Arsch war. kann halt nicht mehr 10 kriegen, sondern nur 8 🙂

    Antworten
  9. Eric
    Eric sagte:
    29.04.2012 um 14:08

    Das Ding lief genauso in M-V… :/
    Beeindruckend, dass wir scheinbar in M-V, HH, Berlin, NRW & Saarland fast das selbe Examen geschrieben haben.

    Antworten
  10. Paolo Pinkel
    Paolo Pinkel sagte:
    29.04.2012 um 14:15

    Ob man jetzt im Ergebnis § 263 oder § 242 durchgreifen lässt dürft ziemlich egal sein, solange man das Problem der genauen Bestimmung des Gewahrsamsübergangs gesehen und ausführlich thematisiert hat. A leuchtet mit dem Handy schließlich erstmal noch rum, bringt es also nicht wie bei Ladendiebstahlfällen sofort in eine körpernahe Tabuzone. Ich denke daher mal, das auch die Annahme eines Diebstahls vertretbar ist.
    Ansonsten hat Raffa wohl schon das Wesentliche zusammengefasst.
    – Versuchter § 160 (in Form der Falschaussage). Aber da nur Fälle der mittelbaren Täterschaft erfasst, die wegen der Eigenhändigkeit der Aussagedelikte sonst scheitern würden, griffe das nur, wenn B durch die Drohung in den Bereich des § 34/35 gerieten, was hier wohl nicht so ist.
    – § 159 (versuchte Anstiftung zur Falschaussage) war wohl noch zu prüfen mit der Frage, ob Tatentschluss hinsichtlich eines Bestimmens vorlag (insb., wenn sich A den B u.U. als Werkzeug vorstellte; kenne nur das gedächtnisprotokoll)
    – an § 241 konnte gedacht werden, scheitert aber wohl an der mangelnden Bestimmtheit der Drohung.
    – § 258, 22, 23 I (-) wegen § 258 V.
    Prozessualer Teil: § 252 ist doch selbstständiges BVV, von daher dürfte das vorliegen einer Spontanaussage seitens E für die Beweisverwertung irrelevant sein, da sich das Verbot gerade nicht aus dem Verstoß bei Beweiserhebung (Nichtbelehrung § 55 StPO) sonst selbstständig aus § 252 ergibt. Die Beweiserhebung hingegen ist nach st. Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden, da eine Belehrung faktisch unmöglich war.
    Alles in Allem auf den ersten Blick recht dankbare Klausur, aber wer weiss…

    Antworten
  11. Chris
    Chris sagte:
    29.04.2012 um 14:56

    Der Fall lief auch in HH, dort allerdings ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung (Anmerkung: in HH sind die §§ 185 ff. seit Anfang April nicht mehr prüfungsrelevant)- dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.
    Übrigens müsste es m.E. heißen, dass A von seiner Begegnung mit B berichtet, nicht umgekehrt.

    Antworten
  12. Paolo Pinkel
    Paolo Pinkel sagte:
    29.04.2012 um 15:50

    Ich meinte natürlich § 52 StPO, nicht 55, auf letzteren ist § 252 gerade nicht anwendbar.
    Entbehrlich müsste dann streng genommen auch sein, überhaupt zu diskutieren, ob § 52 StPO iSd Rechtskreistheorie zu einem (dann unselbstständigen) BVV führen kann.

    Antworten
  13. Kuni
    Kuni sagte:
    29.04.2012 um 16:53

    Würde Paolo größtenteils Recht geben. Bei der Abgrenzung zwischen §263 und §242 war sicherlich entscheidend, ob die Vorstellung des B nur auf Gewahrsamslockerung oder Gewahrsamsübertragung gerichtet war. Wird man wohl mit Hinweis auf die geringe Größe ggf. bejahen können oder mit Hinweis auf die sozial-normative Betrachtungsweise objektiver Dritter Beobachter auch sehr gut verneinen können. Schließlich wird sich der A, wenn er das Handy behalten will, durchaus rechtfertigen müssen. Entscheidend ist dann wohl wie immer die Stringenz der Argumentation. Prüft man §252 könnte man noch erörtern, ob der A auch „betroffen“ wurde, schließlich war B die ganze Zeit anwesend.
    Die Sicherungserpressung noch anzusprechen ist sicher „nice to have“, aber m.E. nicht zwingend. I.d.R. prüft man ja auch nach einem Trickdiebstahl an der Kasse nicht noch den Sicherungsbetrug hinsichtlich des § 985BGB hinterher. Zumindest ist in diesem Fall der §242/263 konkurrenzdominant, weil keine Vertiefung der Rechtsverletzung eintritt.
    Im Tatkomplex um die §159/160 wird man wohl ggf. einen Nötigungsnotstand seitens des B annehmen können der den Anwendungsbereich des §35 eröffnet. Entscheidend ist dann wie man das Verhältnis von §159/160 sieht. Fraglich ist dann weiter, ob der Vorsatz die Tat als mittelbarer Täter zu begehen auch den Vorsatz umfasst Anstifter zu sein. Bejahen wird man dies dann, wenn man zwischen den Begehungsformen ein normatives Stufenverhältnis annimmt. Verneinen kann man das mit dem Hinweis, dass Täterschaft und Anstiftung ein Aliud sind.
    Kurz anprüfen könnte man dann noch eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung. Scheitert wohl aber im Tatentschluss daran, dass nur dem Schuldspruch und nicht den Tatsachen Beweisfunktion zukommt.
    Bei der Beleidigung im Gerichtssaal könnte man ggf. noch erörtern, ob lediglich eine Kollektivbeleidigung vorliegt und diese bestimmt genug ist den einzelnen Richter in seiner Ehre zu verletzen.
    Bei der StPO Frage dreht es sich wohl im Rahmen des §252 zunächst um die Frage, ob dieser auch die Verwertung/Erhebung mittelbarer Beweise wie die Vernehmung eines Zeugen von Hörensagen umfasst. Dann ist entscheidend, ob man den Anruf als Vernehmung sieht oder nicht. Ist denke ich im Ergebnis abzulehnen. Noch auf die fehlende Belehrung hinzuweisen kann sicherlich auch nicht schaden 🙂

    Antworten
  14. Max
    Max sagte:
    29.04.2012 um 20:52

    Habe nach langer Argumentation auch eine Wegnahme bejaht und zwar zum Zeitpunkt des Einsteckens (Gewahrsamsenklave). Davor nur Lockerung des Gewahrsams. Was man da jetzt entschieden hat ist wohl egal solange man das Problem erkannt hat und das scheinen ja alle hier getan zu haben.
    Ich habe im zweiten Tatkomplex noch eine versuchte Nötigung geprüft und bejaht. Der A wollte B ja durch Drohung zum Unterlassen der Aussage nötigen. Kann man das so annehmen?

    Antworten
  15. Kuni
    Kuni sagte:
    02.05.2012 um 9:37

    Sicherlich, hier in Berlin war allerdings die Prüfung von Nötigung laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen!

    Antworten
  16. Max
    Max sagte:
    03.05.2012 um 8:19

    Habe in dieser Hinsicht zum Glück in Hamburg geschrieben : )

    Antworten
  17. Lars
    Lars sagte:
    03.08.2012 um 13:33

    Laut dem Gedächtnisprotokoll hier und auch nach den Berichten einiger Teilnehmer hat die Beleidigung als „Penner, Idiot, Affe“ der B ausgesprochen, nach dessen Strafbarkeit aber gar nicht gefragt ist. Dieser Abschnitt wäre also rechtlich bedeutungslos und dann wohl (absichtlich oder unabsichtlich) eine gemeine Finte des JPA. 
    Ich habe mich allerdings jetzt nach der Notenbekanntgabe in Berlin mit einigen Mitstreitern unterhalten, die auch alle ebenfalls (so wie ich) die Beleidigung geprüft haben, inklusive des Problems der beleidigungsfreien Intimsphäre unter Ehegatten. Meine Note (so wie auch die von anderen) ist im Übrigen viel zu gut, als dass ich da 1 1/2 Seiten überflüssigen Kram geschrieben haben kann. Es könnte daher auch sein, dass der A sich so beleidigend geäußert hat oder (unwahrscheinlich) dass ein Druckfehler im Sachverhalt vorliegt.
    Sobald ich Akteneinsicht nehmen kann, werde ich weiter berichten… 

    Antworten
    • Herr Mann
      Herr Mann sagte:
      08.08.2012 um 9:42

      Ach ja? Welche Note hast du denn?

      Antworten
  18. Dennis
    Dennis sagte:
    07.08.2012 um 14:10

    Das Gedächtnisprotokoll ist in der Tat in dieser Hinsicht fehlerhaft. Nicht der B hat die Beleidigung ausgesprochen, sondern der A im Rahmen der Schilderung des Vorfalls gegenüber seiner Ehefrau E. Dies macht Sinn, da die E nämlich daraufhin den Anruf bei der Polizei vornahm, eine Spontanäußerung gegenüber dem Abhebenden vornahm und damit den A belastete.

    Antworten
  19. guesti
    guesti sagte:
    12.03.2013 um 19:55

    wie war denn nun die richtige Lösung?

    Antworten
  20. Peter
    Peter sagte:
    14.03.2013 um 10:32

    hallo zusammen, hat jemand eine Lösungsskizze für diesen Fall oder kann man sich die irgendwo angucken!? Danke im Voraus

    Antworten
  21. Daniel
    Daniel sagte:
    29.03.2013 um 23:48

    hallo leute,
    hätte auch interesse an eine lösungsskizze. bitte melden falls etwas zu haben.
    bedanke mich.

    Antworten
  22. Peter
    Peter sagte:
    10.09.2014 um 11:25

    Lösung findet sich in JA 2014, 592.
    Allerdings verstehe ich dennoch das Urteil vom AG Tiergarten nicht wirklich: Wenn wir hier Betrug bejahen und Diebstahl verneinen, indem B dem A das Handy gegeben und damit bereits Gewahrsam verloren hat, dann heißt das doch im Umkehrschluss, dass ich automatisch meinen Gewahrsam verliere, sobald ich einer Person bspw. einen Stift gebe. Damit hätte sich nach dem Urteil die andere Person wegen Diebstahls strafbar gemacht hat (andere Vor. liegen vor). Das lässt sich doch kaum vertreten, oder? Vielmehr liegt doch bloß eine Gewahrsamlockerung vor, Betrug scheidet an der Unmittelbarkeit der VV aus und ein Diebstahl scheidet an der willentlichen Übertragung des Handys auf A aus. 246 würde bestehen bleiben.
    Vielleicht sind es auch einfach die Umstände des Falles (später Abend, es ist dunkel, öffentliches Straßenland, kleiner Gegenstand) hier bereits in der Übergabe einen vollständigen Gewahrsamswechsel anzunehmen. In der Klausur wäre ich aber wohl nicht dem AG Tiergarten gefolgt. LG

    Antworten
    • Peter
      Peter sagte:
      10.09.2014 um 11:27

      sry in meinem Stift- Beispiel meine ich natürlich, dass sich die Person dann wegen Betruges strafbar gemacht hat.

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
  • Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
  • Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Redaktion

BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Rechtsprechung, Startseite

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

Weiterlesen
16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

Weiterlesen
06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

Weiterlesen
06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen