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Schlagwortarchiv für: April 2012

Nicolas Hohn-Hein

Examensreport: Zusammenfassung April 2012

Examensreport, Zusammenfassung Examensreport

Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im April 2012 gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in Berlin, Hamburg, Niedersachsen und weiteren Bundesländern. Für evtl. Abweichungen in den Sachverhalten der einzelnen Bundesländern schaut einfach in die Kommentarbereiche der jeweiligen Gedächtnisprotokolle.
Wie immer sind wir dabei auf vor allem eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examensstoff liefern!
 
Berlin
ÖI
– Hausverbot eines Politikers im Hotel, angelehnt an BGH-Entscheidung vom 09.03.2012 (Az. V ZR 115/11) zu Udo Voigt (wir berichteten)
– nicht-deutsche juristische beruft sich auf Grundrechte (wir berichteten)
– nachträgliche Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde
ZI
– Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Verkehrsunfalls
– Kreis der ersetzbaren Schäden: Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden
– Schadensberechnung bei Reparatur eines Kfz
– fehlende Inanspruchnahme des Arbeitgebers nach EFZG durch den Geschädigten
– ZPO: Rüge der örtlichen Zuständigkeit; Versäumnisurteil gegen den Beklagten, wenn dessen Anwalt das Mandat niederlegt; Verspätungsrüge in der mündlichen Verhandlung;
ZII
– angelehnt an diesen Fall (mit Lösung): Handels- und Gesellschaftsrecht
– Beschädigung der Mietsache durch Dritten nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter/Eigentümer im Annahmeverzug
– irrtümliche Weiterveräußerung der Mietsache
– alle Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter
ZIII
– Verpfändung eines im fremden Eigentum stehenden Pkw unter Fälschung des Kfz-Briefes; Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts
– Probleme der Vertretungsmacht bei einer GmbH
– Rechtsschutz des Pfandgebers gegen Verwertung des Pfandguts durch den Pfandnehmer
S
– angelehnt an diese Entscheidung des AG Tiergarten 
– u.a. Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug
– §§ 159, 160 StBG
– Verwertung einer Aussage eines Zeugen vom Hörensagen im Prozess
 
Hamburg
ÖI
– Verbot religiöser Symbole in Sitzungen des Bundestags
– Art der Umsetzung einer solchen Regelung? Verletzung von Grundrechten, insbesondere der freien Mandatsausübung? Rechtsmittel der Abgeordneten?
ZI
siehe Berlin
ZII
siehe Berlin
ZIII
siehe Berlin
S
siehe Berlin
 
Mecklenburg-Vorpommern
ÖI
siehe Hamburg
ZI
siehe Berlin
ZII
siehe Berlin
ZIII
siehe Berlin
S
siehe Berlin
 
Saarland
ÖI
siehe Hamburg
ÖII
– Versammlungsrecht
– Occupy-Bewegung (4 Personen) zeltet im Stadtgarten; Versammlung nicht angemeldet
– Räumung durch die Polizei mit verschiedenen Begründungen
– „Nachschieben“ von Gründen
NRW
ÖI
siehe Hamburg
ZI
siehe Berlin
ZIII
siehe Berlin
 
Niedersachsen
ÖI
– Angebot von Sportwetten eines Unternehmens mit Sitz im EU-Ausland über das Internet in Deutschland
– Untersagung durch Landesregierung wegen Verstoß gegen GlüStV, Verletzung von Grundrechten
– Vorlagepflicht eines dt. Gerichts zum EuGH
–  einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbot
– über die Sportwettenproblematik in Deutschland haben wir hier ausführlich berichtet
ÖII
– Dauerbrenner Versammlungsrecht: „Stadthallen-Fälle“, vgl. ausführlichen Artikel hier
– Partei „PAARDI“ will Workshops zum Thema „Schottern“ und Sitzblockaden anbieten
– Gemeinde G verweigert, ihre Stadthalle für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen
– einstweiliger Rechtsschutz vor dem VG
ZI
– Maklervertrag (Immobilie)
– „Aufwendungsersatz“ des Maklers bei Nichterfolg nach einem Jahr oder Kündigung des Auftraggebers
– fehlende Unterschrift des Ehepartners, wenn dieser als Auftraggeber im Vertrag mitaufgeführt wird
– Zustandekommen eines Kaufvertrags mit nicht zahlungsfähigem Käufer; Rücktritts- und Anfechtungsrecht
– Provisionsanspruch des Maklers bei ursprg. bestehendem, aber nicht ausgeübtem Anfechtungsrecht der Verkäufer
ZII
siehe Berlin
ZIII
siehe Berlin
S
– Körperverletzung, Beleidigung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
– Dreiecksbetrug zwischen „Verbrechern“
– Hehlerei

07.05.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-05-07 16:19:042012-05-07 16:19:04Examensreport: Zusammenfassung April 2012
Redaktion

Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern

Berlin, Examensreport, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in Berlin (u.a.) im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A und B begegnen sich abends auf der Straße. A spricht den B an und will von ihm den Weg zum nächsten Geldautomaten wissen. Während B umständlich erklärt, zündet sich A eine Zigarette an. Ihm fällt sein Feuerzeug runter. Also leuchtet der B mit der Taschenlampenfunktion seines kleinen Handys die Umgebung ab, um es zu suchen. Er findet es aber nicht.A, nun auf das Handy aufmerksam geworden, bittet den B, es ihm zu geben, weil er selber damit leuchten möchte, um das Feuerzeug zu suchen. B denkt, A würde ihm das Handy danach zurückgeben und reicht es ihm. A leuchtet die Umgebung ab (glaube, das stand da so…) und steckt dann das Handy in seine Jackentasche. A verlangt das Handy sofort zurück und redet auf den B ein. B verweigert die Herausgabe. Um B von weiterem Herausgabeverlangen abzuhalten, schlägt er ihm mit der Faust ins Gesicht. Daraufhin schwillt dessen Augenbraue an. B wendet sich dann von A ab und geht zur nächsten Polizeidienststelle und erstattet Anzeige.Zu Hause berichtet der B aufgebracht seiner Ehefreu E von der Begegnung mit A und wahrheitsgemäß, wie er sich diesem gegenüber verhalten hat. Er beschimpft den A als ‚Idioten, Penner, Affen‘. E gefällt das alles nicht – sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen. Also geht sie in die Küche und ruft auf der Polizeidienststelle an. Bevor Polizist P irgendwas sagen kann, hat die E ihm schon Namen, Adresse und den Tathergang geschildert, wie B ihn ihr berichtet hat. P holt kurz Luft, um etwas zu fragen, aber E legt gleich wieder auf, weil A in die Küche gekommen ist. Auf Grund der Schilderungen der E kann P den Vorgang aber gleich mit der Anzeige von B verbinden. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen A ein.Bei einem zufälligen Treffen von A und B sagt A zu B: „Wenn du mich bei Gericht reinreitest, wird das deiner Familie und dir nicht gut tun! Ich habe Kumpels, die haben schlimme Dinge getan und deine Adresse finden wir schon raus! Also überleg dir, was du sagst!“ An die Möglichkeit, B könnte vereidigt werden, hat A nicht gedacht. B ist beeindruckt und verunsichert (?), aber lässt sich gleichwohl nicht zu einer Falschaussage (dies stand wörtlich da..) hinreißen, sondern sagt wahrheitsgemäß aus.
Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und sagt nicht mehr aus. Daraufhin wird der P in der Hauptverhandlung über das Gespräch mit E vernommen. Richter R ist wegen Ps Aussage bezüglich der Schilderungen der E von der Täterschaft des A überzeugt. Nach der Urteilsverkündung (?) durch R ruft A in Anwesenheit der Prozessbeteiligten „Terrorurteil! Terrorjustiz!“
B und R haben Strafanträge gestellt.
Wie hat sich A strafbar gemacht? §§ 223 und 240 StGB sind nicht zu prüfen.
Zusatzfrage: Bestehen Bedenken gegenüber der Gewinnung (da stand irgendein ähnliches Wort – Anm. d. Verf.) und Verwertung von Ps Aussage?
Anmerkung: In HH lief der Fall ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung, dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.
29.04.2012/24 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-29 10:40:322012-04-29 10:40:32Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Redaktion

Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen
Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in Niedersachsen im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt
A und B sitzen in der JVA, A ist Drogendealer. B möchte von A Heroin erwerben, hat aber kein Bargeld in der JVA. B schlägt daher vor, dass seine Freundin F sich draußen an seinem gebunkerten Geld bedient, und das Geld der Ehefrau des A, der E, übergibt. Die E denkt, dass bei der Geldübergabe eine alte Forderung zwischen A und B beglichen werden soll, die aus einem früheren (legalen) Geschäft stammt. Nach erfolgreicher Geldübergabe übergibt der A dem B ein Päckchen mit weißem  Pulver, das sich später als Zimt-Zucker-Gemisch heraus stellt.
B sagt erzählt darauf hin seiner Freundin F von den Geschehnissen und weist sie an, sich das Geld von der E notfalls mit Gewalt wiederzuholen (Sachverhalts-Angabe!)
E und F treffen sich, wobei F äußert, dass sie das Geld zurückhaben wolle, sonst würde sie dem Anstaltsleiter der JVA über die Drogengeschäfte des A aufklären. E versichert, dass sie das Geld verbraucht habe. F glaubt ihr dies nicht, lässt aber von weiteren Äußerungen ab, um nicht noch den B in Schwierigkeiten zu bringen.
B ist daraufhin erbost und erzählt dem leicht reizbaren und gewaltbereiten C wahrheitswidrig, dass der A über den C erzählen würde, dass dieser nicht ganz dicht sei (Anm.: die Äußerung hatte noch einen zweiten Halbsatz, der genaue Wortlaut ist mit allerdings entfallen. Zumindest könnte hier mE. der § 187 StGB einschlägig sein)
Der C ist daraufhin aufgebracht. Der B schlägt dem C vor, den Angriff auf A im Kraftraum der JVA auszuführen. Im Kraftraum betritt der nichtsahnende A den Raum, wird vom C von hinten gepackt und brutal mit dem Kopf gegen eine Seitenwand des Kraftraumes geschlagen. Daraufhin schlägt der C auf den am Boden liegenden A mit mehreren Faustschlägen ein. Der A ist so überrascht, dass er in seiner Verteidigung eingeschränkt ist. Er erleidet durch die Schläge einen Kieferbruch und starke Prellungen im Gesicht.
Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB?

28.04.2012/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-28 12:49:272012-04-28 12:49:27Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZR II – April 2012 – 2. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Soeben erreichte uns folgendes Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 2. Staatsexamen im April 2012 (NRW). Vielen Dank dafür an Sarah.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Inhalt des Aktenauszugs
Klausur aus anwaltlicher Sicht:

Mandantin erklärt folgenden Sachverhalt:
Ihre Schwester hat an einem Wochenende an einem Reitstall an einem Longierlehrgang für Pferde teilgenommen. In der Mittagspause will sie mit einer Bekannten ihre Pferde auf eine Koppel bringen. Die anderen Kursteilnehmer waren schon vorgegangen.
Der Weg zur Koppel wir auf einem Stück über 200m sehr eng, so dass nicht beide nebeneinander hergehen konnten. Die Mandantin (2 Jahre Reiterfahrung) bat die Bekannte und spätere Beklagte mit ihrem Pferd vorzugehen, da ihr Pferd etwas nervös an dem Tag sei (was es sonst wohl nicht war).
Die spätere Beklagte sagte noch sie solle Abstand halten sonst käme es zu Ärger etc. Das Pferd der Schwester der Mandantin ging wohl trotzdem zu nah auf.
Dann gab es einen dumpfen Knall. das Pferd der Beklagten (Speedy Junior) hatte wohl ausgetreten. Dies sah die Beklagte zwar nicht, vermutete es aber. Die Schwester der Mandantin hatte Mühe das Pferd zu halten und wankte stark. Es gab einen weiteren Knall den die Beklagte wieder nicht sah, die Schwester der Beklagten stürzte. Es war unklar ob sie von Speedy Junior oder ihrem eigenen Pferd „Major“ getreten wurde. Jedenfalls wurde sie am Brustbein getroffen und starb aufgrund dessen hinterher in der Klinik.
Die Beklagte machte bei der Polizei ihre Aussage, der noch zu entnehmen war, dass die Schwester der Mandantin etwas unsicher beim führen von Pferden war und das statt einer Trense nur ein Halfter umgelegt worden war, weil die Beklagte keine Zeit mehr verschwenden wollte, bevor sie los gingen. (Mit einer Trense hat man wohl mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf das Pferd)
Dann gab es noch eine Aussage des Reitlehrers der sagte, Speedy Junior sei als „Austretet“ bekannt.
Die Mandantin begehrt nun 5000 € Bestattungskosten und zudem ist sie nun Vormunde für ihren Neffen, da der Vater bereits länger tot war. Für den Neffen begehrt sie Unterhalt und Schmerzensgeld wegen des Todes der Mutter.
Die spätere Beklagte und deren Haftpflichtversicherung lehnten eine Einstandspflicht ab.
Der Neffe hat zudem aus einer Risikolebensversicherung seiner Mutter 100.000 € erhalten, die so angelegt wurden, dass jährlich 4000 € Zinsen anfallen. Zudem hat er Anspruch auf Unterhalt Vollwaisenrente nach SGB VII, was laut Bearbeitervermek noch nicht beziffert ist. Außerdem ein Unterhaltsanspruch ggü. der Mutter in Höhe von 560 €.

04.04.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-04 12:47:072012-04-04 12:47:07Zivilrecht ZR II – April 2012 – 2. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZR I – April 2012 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Wir bedanken uns bei Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ZR I im 2. Staatsexamen in Rheinland-Pfalz im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Inhalt des Aktenauszugs
Thema:
Kauf eines Pferdes und Aufwendungsersatzansprüche
Eigentümerin (Beklagte) schließt mit Reitstallbesitzer/Pferdetrainer (Kläger) einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ihr Wallach soll innerhalb von 4 Monaten für mindestens 7.000,00 € Euro verkauft werden. Der Kläger soll den Verkauf in eigenem Namen abwickeln.
Der Kläger verkauft das Pferd sodann an eine Interessierte (Zeugin O) für 8.800,00 € (7.000,00 € gingen davon an die Beklagte). Das Pferd wird im Vertrag als Freizeitpferd ausgewiesen und es wird ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Vor dem Kauf lässt die Zeugen eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt vornehmen. Hierbei erwähnt der Kläger, dass das Tier vor einem Monat an einer Kolik erkrankt sei. Der Tierarzt konnte jedoch keine Erkrankungen feststellen und auch die Kolik sei abgeheilt.
Ca. 3 Monate später erkrankt das Tier an einer schweren Kolik und muss operiert werden, dabei wird festgestellt, das 7m des Dünndarms mit Divertikeln belastet ist. Da eine Genesung unwahrscheinlich und eine OP sinnlos erscheint, rät man der Zeugen zum Einschläfern während der OP, was sie auch veranlasst.
Nachdem der Kläger in Kenntnis gesetzt wurde, versuchte er mit der Beklagten und der Zeugin eine Einigung zu erzielen. Dies scheiterte an der Beklagten. Daraufhin erklärte die Zeugin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangt Kaufpreiszahlung, Tierarzt- & Laborkosten, Kosten der Ankaufuntersuchung, sowie Kosten für Trainingseinheiten (da das Pferd Talent als Springreiter hatte).
Der Kläger zahlte der Zeugen die Kosten und möchte nun diese von der Beklagten ersetzt bekommen.
Kläger behauptet, das Pferd könne nicht mehr gerettet werden. Einschläferung sei die einzig mögliche Konsequenz.
Beklagte behauptet, das Pferd hätte noch leben können. Außerdem habe der Kläger ihr am runden Tisch zugesichert, dass keine Kostentragungspflicht auf sie zukäme.
Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bzgl. der Einschläferung: Ein Befall von 7m Dünndarm sei für das Pferd schmerzhaft, eine OP sei zwar möglich, aber die Lebensdauer sei verkürzt und aus dem Blick des Tierschutzes sei eine Einschläferung geboten.
Zeugenbeweis: Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beklagte keine Kostentragungspflicht trage werden der Ehemann der Beklagten und die Zeugin O als Zeugin benannt. Der Ehemann untermauert die Behauptung der Beklagten die Zeugin O kann sich erst nicht erinnern, auf konkrete Nachfragebekundet sie, dass es eine solche Abrede nicht gab.
 
 

03.04.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-03 16:01:032012-04-03 16:01:03Zivilrecht ZR I – April 2012 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

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