Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Im Folgenden eine Übersicht über im Februar auf der Internet-Seite des BGH veröffentlichte interessante Entscheidungen in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschl. vom 29.11.2012 – 3 StR 293/12 –
Der Versuch einer Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) kommt in zwei Varianten in Betracht. Entweder ist das Grunddelikt (Brandstiftung) versucht und die Erfolgsqualifikation (Tod eines Menschen) gegeben oder aber der Täter nimmt – bei vollendetem Grunddelikt – den Tod eines Menschen zumindest in Kauf.
Konkret war weder das eine noch das andere der Fall: Das Tatopfer war nicht verstorben, so dass erstere Variante ausschied. Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit fehlte es sowohl an der Vollendung des Grunddelikts als auch am voluntativen Element: Das Feuer hatte nicht auf feste Bestandteile des Gebäudes übergegriffen, die Angeklagten rechneten gerade nicht mit dem Tode des Geschädigten, sondern gingen davon aus, dass er die Wohnung rechtzeitig würde verlassen können.
II. BGH, Beschl. vom 5.12.2012 – 1 StR 569/12 –
1. Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat.
2. Eine Beendigung der Tat liegt vor, wenn der Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert ist und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt wurde.
Konkret: Keine Zurechnung eines schweren Raubes wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) dem im Auto wartenden Mittäter, wenn dieser von dem mitgeführten Werkzeug erst erfährt, nachdem der den Gegenstand verwendende Kumpan – ohne verfolgt zu werden – den räumlichen Tatort bereits verlassen hat und in den Pkw gestiegen ist.
III. BGH, Beschl. vom 19.12.2012 – 4 StR 494/12 –
1. Ein vollendeter Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn sich der Angeklagte die seinem Opfer entrissene Tasche und die darin befindlichen Sachen zueignen wollte. Nimmt der Täter (wie im vorliegenden Fall) ein Behältnis nur deshalb an sich, weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten will, eignet er sich das Behältnis nicht zu.
2. Befinden sich in dem Behältnis anstatt des erwarteten Bargeldes andere Gegenstände, die der Täter aufgrund eines neuen Entschlusses für sich behält, liegt darin lediglich eine Unterschlagung (§ 246 StGB), die neben den auch weiterhin nur versuchten Raub tritt.
IV. BGH, Beschl. vom 22.1.2013 – 1 StR 234/12 –
Bei der Vorschrift des § 283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet; dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei der Pflichtenstellung handelt es sich um eine solche höchstpersönlicher Art und mithin um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB. (Leitsatz des Gerichts)
V. BGH, Urt. vom 5.2.2013 – 1 StR 405/12 –
1. Der Tatbestand der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält.
2. Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte; dass der Täter davon ausgegangen sein müsste, dass der anvisierte Täter zur Tötung eines Menschen ohne weiteres bedingungslos bereit gewesen wäre ist hierfür nicht erforderlich.
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Schlussendlich noch ein Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Entscheidung mit amtlichen Leitsatz, welche sich auf die Vorschrift des § 81h StPO (DNA-Reihenuntersuchungen) bezieht:
VI. BGH, Urt. vom 20.12.2012 – 3 StR 117/12 –
Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung gewonnenen Erkenntnis, dass der Verursacher der bei der Tat gelegten DNA-Spur wahrscheinlich mit einem der Teilnehmer der Untersuchung verwandt ist (sog. Beinahetreffer).
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