Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nachfolgend findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Juli 2015 gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1:
A wird bereits seit geraumer Zeit von seinem Kommilitonen K „geärgert“. Hinter dessen Rücken redet K unverhältnismäßig schlecht über den A. Irgendwann reicht es dem A. Als er eines Abends den K erblickt, geht er auf ihn zu, um ihn zu verprügeln. Dieser durchschaut die Situation jedoch. Er hat allerdings – da er dem A körperlich deutlich unterlegen ist – nur zwei Möglichkeiten, um den unmittelbar bevorstehenden Angriff endgültig abzuwehren: Er könnte weglaufen. Immerhin ist er viel schneller als der A. Er entscheidet sich jedoch für die Alternative und setzt sein Pfefferspray ein, dass er stets in seiner Jackentasche mit sich führt. Dadurch wird der Angriff noch vor dem ersten Schlag abgewendet. A leidet drei Stunden lang unter erheblichem Augenbrennen.
Doch er gibt nicht auf. Er gibt seinem Freund F den Tipp, dass der K eine wertvolle Uhrensammlung besitze. Er solle sich noch am selben Abend unter einem Vorwand Zutritt zu dessen Wohnung verschaffen und ihn umgehend festhalten und ein in einer Flüssigkeit getränktes Tuch ins Gesicht drücken. Der K werde dadurch in Ohnmacht fallen, sodass F in Ruhe die Uhrensammlung aus der Schreibtischschublade nehmen könne. F ist begeistert und verspricht dem A überdies 20 % des Erlöses für den Verkauf der Uhrensammlung. Was F jedoch nicht weiß: K besitzt gar keine Uhrensammlung und auch sonst nichts, von dem der K glaubt, F würde es mitnehmen. A möchte vielmehr, dass K stirbt. Das Tuch ist mit einer tödlich wirkenden Flüssigkeit getränkt. F bricht auf, um nach dem Abendessen, etwa zwei Stunden später, die Tat auszuführen. Kurze Zeit später gibt er seinen Tatplan jedoch vollständig und endgültig auf.
Stattdessen sieht er ein Haus, in dem er es sich zum Abendessen gemütlich machen will. Mit einer Gehwegplatte schlägt er die Scheibe der Terrassentür ein und öffnet diese. Als er durch das Haus schlendert, nimmt er einen beißenden Brandgeruch aus dem Keller wahr. Mit einem herumstehenden Feuerlöscher löscht er das Feuer fachgerecht. Dabei wird jedoch ein Luxusteppich irreversibel verschmutzt. Wenn F nicht eingeschritten wäre, wäre das Haus vollständig abgebrannt.
Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten A, K und F nach dem StGB. §§ 123, 211 StGB sind nicht zu prüfen. Evtl. erforderliche Strafanträge sind wirksam gestellt.
Teil 2: strafprozessuale Zusatzfrage
F wird vom Amtsgericht Osnabrück – Strafrichter – wegen seines Verhaltens verurteilt. Mit seinem Verteidiger V bespricht er, sich telefonisch zu melden, sollte er ein Rechtsmittel einlegen wollen. Nach drei Tagen ruft er in der Kanzlei des V an, erreicht allerdings nur die P, die ihm sagt, sie halte als Praktikantin die Telefonwache, da alle anderen Kollegen sich in einer Besprechung befinden. Sie könne jedoch etwas ausrichten oder der F könne in 30 Minuten noch einmal anrufen. F, der noch am selben Tag in den Urlaub will und daher keine Lust hat nochmals anzurufen, sagt ihr, der V möge für ihn Rechtsmittel gegen die Verurteilung einlegen. P vergisst sich eine Notiz zu machen und V über den Wunsch des F zu unterrichten. Als F zwei Wochen später aus dem Urlaub zurückkehrt, ist noch kein Rechtsmittel eingelegt worden?
Kann F noch ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung einlegen?
Ohje die wollte ich nicht so schnell wiedersehen. 🙁