• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Aktuelles3 > Neuestes zur Vorratsdatenspeicherung
Florian Wieg

Neuestes zur Vorratsdatenspeicherung

Aktuelles, BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Europarecht, Europarecht Klassiker, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, StPO, Strafrecht, Verfassungsrecht

Sie ist wieder da. Gestern diskutierte der Bundestag erstmalig den vom Bundeskabinett am 27.05.2015 beschlossenen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung (abrufbar unter https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0249-15). Zu diesem einige erste Gedanken:
I. Zur Erinnerung
Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das BVerfG die §§ 113a und 113b des TKG und auch § 100g Abs. 1 S. 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs.1 GG (unverhältnismäßiger Eingriff) für nichtig erklärt (BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a.). §§ 113a und b TKG sahen eine Verpflichtung für Diensteanbieter vor, Verkehrsdaten ihrer Teilnehmer für sechs Monate zu speichern und diese Daten auf Anforderung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Strafverfolgungsbehörden waren gem. § 100g StPO u.a. bei einem Verdacht des Vorliegens einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zum Abruf der Daten befugt. Die den §§ 113a und b TKG und § 100g Abs. 1 S. 1 StPO zugrundeliegende europäische Richtlinie 2006/24/EG hat der EuGH mit Urteil vom 8. April 2014 wegen Verstoßes gegen Artt. 7 und 8 EUGRC für unwirksam erklärt (EuGH, Urt. v. 08.04.2014 – C-293/12 u.a.).
II. Die drei Kernregelungen des Gesetzesentwurfs
Die Vorratsdatenspeicherung soll im Wesentlichen in Umsetzung folgender drei Kernregelungen wieder eingeführt werden:
 1. Neuregelung der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO-E
Während in § 100g Abs. 1 StPO-E die Erhebung von Verkehrsdaten geregelt wird, die aus geschäftlichen Gründen bei den Erbringern öffentlich-zugänglicher Telekommunikationsdienste gespeichert werden, legt § 100g Abs. 2 StPO fest, unter welchen Voraussetzungen die nunmehr durch die neue Speicherpflicht nach § 113b TKG-E (dazu sogleich II. 2.) gespeicherten Daten erhoben werden dürfen. Die Erhebung der nach § 113b TKG-E gespeicherten Verkehrsdaten soll nach Maßgabe des § 100g Absatz 2 StPO-E nur unter engen Voraussetzungen möglich sein, nämlich zur Verfolgung besonders schwerer, in § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO-E im Einzelnen benannter Straftaten, die auch im Einzelfall besonders schwer wiegen müssen. Bei der Erhebung von Verkehrsdaten sind in der Begründung ihrer Anordnung oder Verlängerung die wesentlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit gesondert darzulegen (§ 101a Absatz 1 StPO-E).
2. Neuregelung der Speicherpflicht nach §§ 113a, b TKG-E
113a TKG-E bestimmt den Kreis der zur Speicherung von Verkehrsdaten Verpflichteten und sieht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Entschädigungsregelung vor, wenn die Speicherpflicht zu unbilligen Härten führen würde. In § 113b TKG-E wird die Speicherung von genau bezeichneten Verkehrsdaten angeordnet. Dabei wird hinsichtlich der Speicherdauer differenziert. Während die Verbindungsdaten für zehn Wochen zu speichern sind, ist die Speicherung der besonders sensiblen Standortdaten auf vier Wochen beschränkt.
3. Einführung des neuen Straftatbestandes der Datenhehlerei, § 202d StGB-E
Gemäß § 202d StGB-E soll sich strafbar machen, wer nicht öffentlich zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Die Tat soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht werden, wobei die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Die Tat soll nur auf Antrag verfolgt werden, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 205 Abs. 1 S. 2 StGB-E).
III. Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität des Gesetzesentwurfs
Der Gesetzesentwurf wird bisweilen für »grundrechtlich nicht vertretbar« gehalten (so der ehemalige »oberste deutsche Datenschützer« Peter Schaar, vgl. hier). Er ignoriere klare Vorgaben des EuGH, meint Renate Künast, die Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag ist (vgl. hier). Auch der AK Vorrat (vgl. hier), der DAV (vgl. hier) und nicht zuletzt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (vgl. hier) hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzesentwurfs mit dem Europa- und Verfassungsrecht geäußert. Diese teilt der DRB wohl nicht, attestiert dem Entwurf aber fehlende Praktikabilität (vgl. hier).
1. Vorratsdatenspeicherung nicht per se verfassungs- oder europarechtswidrig
Zunächst ist festzuhalten, dass eine anlasslose, vorsorgliche Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nach Auffassung des BVerfG nicht schlechthin mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., Ls. 1 – juris). Entsprechendes lässt sich nach der Rechtsprechung des EuGH für Artt. 7, 8 EUGRC, die gem. Art. 51 Abs. 1 EUGRC i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58/EG für nationale Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung einschlägig sind, feststellen (vgl. Simitis, NJW 2014, S. 2158, 2160). Die mit der Vorratsdatenspeicherung einhergehenden Eingriffe könnten grundsätzlich durch die legitimen Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden. Um jedoch auch verhältnismäßig im engeren Sinne zu sein, müssten sie sich auf das »absolut Notwendige« beschränken, mithin besonderen Anforderungen an die Datensicherheit, den Umfang der Datenverwendung, die Transparenz und den Rechtsschutz genügen (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., Rn. 220 ff. – juris; EuGH, Urt. v. 08.04.2014 – C-293/12 u.a., Rn. 52 ff. – juris)
2. Aber: Unzureichender Schutz von Berufsgeheimnisträgern und fehlende Normenklarheit?
Die Kritiker des Gesetzesentwurfs machen ihre Zweifel an dessen Verfassungs- und Europarechtskonformität im Wesentlichen an zwei Punkten fest: Erstens berücksichtige er den Schutz von Berufsgeheimnisträgern nicht ausreichend. Zweitens sei die Vorratsdatenspeicherung nicht »normenklar« formuliert.
Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern wird nach dem Gesetzesentwurf zweistufig gewährleistet. Gem. § 113b Abs. 6 TKG-E dürfen Verbindungsdaten i.S.v. § 99 Abs. 2 S. 2 TKG nicht gespeichert werden. Betroffen sind Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Gespeichert aber von den Ermittlungsbehörden nicht erhoben werden dürfen gem. § 100g Abs. 4 StPO-E Verkehrsdaten der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 StPO genannten Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Ärzte, Psychologen etc.). Ob es im Gegensatz hierzu verfassungs- oder europarechtlich geboten ist, Berufsgeheimnisträger in ihrer Gesamtheit von der Speicherung ihrer Verkehrsdaten auszunehmen, ist unsicher.
Mit Blick auf die RL 2006/24/EG kritisierte der EuGH zwar:

»Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen« (EuGH, Urt. v. 08.04.2014 – C-293/12 u.a., Rn. 58 – juris).

Das BVerfG führte in seiner Entscheidung zu §§ 113a, b TKG und § 100g Abs. 1 S. 1 StPO hingegen aus:

»Angesichts der hohen Schwellen, die nach den vorstehenden Maßgaben schon grundsätzlich für die Verwendung vorsorglich gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten gelten, hat der Gesetzgeber bei der näheren Regelung des Umfangs der Datenverwendung allerdings einen Gestaltungsspielraum. Insbesondere steht es ihm grundsätzlich auch frei, solche Verhältnismäßigkeitserwägungen dem zur Entscheidung über die Anordnung eines Datenabrufs berufenen Richter bei der Prüfung im Einzelfall zu überlassen. Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., Rbn. 238 – juris).«

Mit Händen zu greifen ist dagegen die fehlende, vom BVerfG verlangte »Normenklarheit« des Gesetzesentwurfs (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., Ls. 2 – juris). Hierzu zwei Beispiele:

  • Wie gesehen dürfen nach dem Gesetzesentwurf Verbindungen zu Anschlüssen von Personen in kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten gem. § 113b Abs. 6 TKG-E i.V.m. § 99 Abs. 2 S. 2 TKG nicht gespeichert werden. Diesem Speicherverbot unterliegen jedoch gem. § 100g Abs. 4 StPO-E i.V.m. § 53 Abs. 1 Nrn. 1 StPO nicht solche Verkehrsdaten, die die seelsorgerische Arbeit von Geistlichen betreffen. Ein offener Widerspruch.
  •  Plastisch ist auch die Formulierung von § 100g Abs. 1 StPO-E: »Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat […] begangen hat, so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre […]«. Die Vorschrift ordnet im Ergebnis eine (unvollständige) Verhältnismäßigkeitsprüfung an, wobei scheinbar die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Datenerhebung in den Fällen von § 100g S. 1 Nr. 2 StPO-E verschärft sein sollen. Ob diese Verschärfung mit dem formulierten Maßstab eintritt, ist zweifelhaft. Die Datenerhebung nach § 96 Abs. 1 TKG darf ohnehin nur durchgeführt werden, wenn sie das mildeste der gleich geeigneten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstellt (»erforderlich«). Im Übrigen ist unklar, wann die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise »aussichtlos« ist.

IV. Fazit
Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ist ein rechtlich heikles Unterfangen. Zweifel an der Europarechts- und Verfassungskonformität des aktuellen Gesetzesentwurfes sind nicht von der Hand zu weisen. Die letzten Worte werden wohl das BVerfG und der EuGH haben. Spannung(en) ist (sind) garantiert.

Print Friendly, PDF & Email
13.06.2015/0 Kommentare/von Florian Wieg
Schlagworte: Datenschutz, Gesetz, Gesetzesentwurf, Grundrechte, Strafrecht, Vorratsdatenspeicherung
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Florian Wieg https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Florian Wieg2015-06-13 10:00:002015-06-13 10:00:00Neuestes zur Vorratsdatenspeicherung
Das könnte Dich auch interessieren
Schemata: Beleidigung, §§ 185ff. StGB
Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Strafrecht – August 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Sachsen
Strafrecht SII – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW
Wem helfen Dashcams, wenn es kracht? Die aktuelle StPO-Zusatzfrage in der Verkehrsklausur
Strafrecht SI – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I April 2025 NRW
  • Gedächtnisprotokoll Strafrecht April 2025 NRW

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Monika Krizic

Sittenwidrig günstige Miete?

BGB AT, Mietrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

§§ 138, 166, 242 BGB – all dies sind Normen, welche Jurastudierende bereits in den ersten Semestern kennenlernen. Umso bedeutender sind sie, wenn sich der BGH (BGH, Urt. v. 26.03.2025 […]

Weiterlesen
29.04.2025/0 Kommentare/von Monika Krizic
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Monika Krizic https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Monika Krizic2025-04-29 13:42:562025-04-29 15:13:04Sittenwidrig günstige Miete?
Marie-Lou Merhi

Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag

Aktuelles, Baurecht, Karteikarten, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Uncategorized, Verschiedenes

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Klassikern im öffentlichen Recht. Insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht hat sie große Relevanz, da polizeiliche Maßnahmen ihrer Natur nach auf kurze Zeit angelegt sind und […]

Weiterlesen
28.03.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-03-28 08:01:442025-05-12 13:52:59Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag
Gastautor

„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Die Frage nach dem Verwendungsersatz beim „Hausbau auf fremdem Grund“ ist ein Klassiker des EBV in der juristischen Ausbildung und bildet gemeinsam mit der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. […]

Weiterlesen
18.03.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-03-18 09:00:002025-03-19 11:19:39„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen